W207 2007322-1•BVwG W207 2007322-1
W207 2007322-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015
Behindertenpass, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,<br/>Zusatzeintragung
W207 2007322-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.03.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung im Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer stellte, vertreten durch den Vater als gesetzlicher Vertreter, am 20.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) sowie auf Aufnahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass.
In dem von der belangten Behörde in weiterer Folge eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.01.2014 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 90 von Hundert (vH) eingeschätzt.
Im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG vom 06.02.2014 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass auf Grundlage des festgestellten Grades der Behinderung von 90 vH ein Behindertenpass ausgestellt werden könne. Hingegen lägen die "medizinischen Voraussetzungen" für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor, weil der Beschwerdeführer das 36. Lebensmonat vollendet haben müsse.
Der durch den Vater vertretene Beschwerdeführer zeigte sich mit dem Ergebnis des Verfahrens im Hinblick auf die Nichtvornahme der Zusatzeintragung im Rahmen einer am 25.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme nicht einverstanden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2014 wurde der Antrag vom 20.12.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes - BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, abgewiesen, dies offenbar, soweit aus der Begründung erschließbar, weil der minderjährige Beschwerdeführer das 36. Lebensmonat noch nicht vollendet habe und ihm "die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar" sei.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 07.04.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.04.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Auf telefonisches Ersuchen des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.2015, die Grundlage für die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sei nunmehr weggefallen, weil der Beschwerdeführer nunmehr das dritte Lebensjahr vollendet habe, daher möge der Akt an das Sozialministeriumservice zurückgeschickt werden, wurde der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers u. a. über die Möglichkeit der Zurückziehung der Beschwerde belehrt. Der gesetzliche Vertreter gab in der Folge an, die Beschwerde werde voraussichtlich zurückgezogen werden.
Mit Schriftsatz des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers vom 03.02.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.02.2015, wurde ausgeführt, im angefochtenen Bescheid sei begründend ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer das dritte Lebensjahr noch nicht erreicht habe. Der Grund für die Beschwerde sei nun weggefallen, der Beschwerdeführer sei nun drei Jahre alt. Deswegen wolle der gesetzliche Vertreter die Beschwerde zurückziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 07.04.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit beim Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2015 eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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