W207 2001210-1•BVwG W207 2001210-1
W207 2001210-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W207 2001210-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.08.2013, Passnummer: XXXX, betreffend Behindertenpass, Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H..
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Dem Beschwerdeführer wurde am 25.07.1997 vom Bundessozialamt Steiermark ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.
Am 09.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung und legte neben seinem Meldezettel in Kopie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2013 mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB%
1 Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen in mehreren Etagen
(unterer Richtsatzwert entsprechend stattgehabter Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelsäulenbereich und rezidivierende Schmerzzustände in Lendenwirbelsäule- und Halswirbelsäulenbereich, mit gering sensibler, jedoch ohne motorische Ausfallssymptomatik - um 2 Stufen geringer zu VGA 1997) 191 40
2 Depression
(3 Stufen über unterem Richtsatzwert, entsprechend stabilem Verlauf unter Medikation, neu zu VGA) gz 585 30
3 Stattgehabter Schlaganfall 7/10 mit Lyse
(unterer Richtsatzwert, entsprechend der Symptomatik wie Sensibilitätsstörung, reduzierte Feinmotorik rechter Arm sowie Wortfindungsstörungen) neu zu VGA gz 436 30
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (vH) angeführt wurde. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung 1 vom Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigungen 2 und 3 jeweils um eine weitere Staufe angehoben würde, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. bestehe. Die Visusminderung bewirke keine Funktionseinschränkung, da der Visus laut Brillenpass mit einer Brille ausgeglichen werde und daher keine Behinderungsrelevanz bestehe. Die Gallenblasenentfernung aus dem Jahr 2000 sowie die Schilddrüsensubstitution würden ebenfalls keine Behinderungsrelevanz bewirken.
Stellung nehmend zum Vorgutachten aus dem Jahre 1997 sei auszuführen, dass der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr um eine Stufe geringer eingestuft werde als im Vorgutachten vom März 1997. In der damaligen Einschätzung sei der Lendenwirbelsäulen-Schaden mit 60 v.H. und der Halswirbelsäulen-Schaden mit 20 v.H., der Gesamtgrad der Behinderung mit 70 v.H. eingeschätzt worden. Im Vorgutachten seien frische Bandscheibenvorfälle vorgelegen, weswegen der Beschwerdeführer auch in Invaliditätspension geschickt worden sei, eine Nukleotomie sei in den 1990er Jahren auf der Höhe L4/5 durchgeführt worden. Es würden weiterhin Beschwerden in den Etagen LWS und HWS bestehen, diese würden jedoch nicht separat eingeschätzt, sondern in der Gesundheitsschädigung 1 subsumiert. In der HWS würden aktuell leicht- bis mittelgradige Funktionseinschränkungen bestehen, in der LWS mittelgradige Funktionseinschränkungen. Es würden Kribbelmissempfindungen bestehen, jedoch keine motorische Ausfallssymptomatik. Daher sei die Einschätzung der Lenden- und der Halswirbelsäule als gemeinsame Position mit 40 v.H. getroffen worden. Im Vergleich zum Vorgutachten sei die Gesundheitsschädigung 1 nun also um zwei Stufen geringer eingeschätzt worden. Die nunmehrige Gesundheitsschädigung 2 (Depressio) und Gesundheitsschädigung 3 (Z. n. Insult 2010) seien seit dem Vorgutachten neu hervorgekommen und würden den Grad der Behinderung jeweils um eine weitere Stufe anheben. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit Juli 2010 (Schlaganfall) vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 02.08.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.08.2013, eine als "Berufung" bezeichnete Stellungnahme ab, in der er ausführte, seine Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenschmerzen seien nicht besser, sondern schlechter geworden. Er habe Schmerzen bei jeder Bewegung, außerdem habe er alle drei bis vier Wochen einen Hexenschuss. Die Sehstörung (Kurzsichtigkeit) sei nicht angerechnet worden, der Beschwerdeführer sehe diese jedoch schon als Behinderung an. Auch die Gallenoperation (es wurden Gallensteine und die Gallenblase entfernt) sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer könne seither nicht mehr alles essen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Depression zu gering eingeschätzt worden sei. Seine Medikation sei schon hoch dosiert und er leide unter vielen Nebenwirkungen.
Diese Stellungnahme wurde daraufhin dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Beurteilung vorgelegt. Mit Stellungnahme des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes vom 23.08.2013 wurde dazu angemerkt, dass die korrekte Einschätzung aufrecht bleibe, da mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine neuen Befunde nachgereicht worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.08.2013 setzte die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 09.07.2013 den Grad der Behinderung gemäß §§ 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab 26.07.2013 mit 60 v.H. neu fest. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, am 25.07.1997 sei dem Beschwerdeführer ein Behindertenpasses ausgestellt worden, der Grad der Behinderung sei mit 70 v.H. eingetragen worden. Mit seinem Antrag vom 09.07.2013 habe der Beschwerdeführer eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Die belangte Behörde verwies auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 60 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom 05.08.2013 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine neuen Befunde nachgereicht habe, weshalb die Einschätzung von 60 v.H. aufrecht bleibe.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.09.2013, bei der belangten Behörde am 04.09.2013 eingelangt, fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, erhoben. Ausgeführt wird darin, dass die Schmerzen in der Lendenwirbel- und Halswirbelsäule nicht besser sondern schlechter geworden seien. Der Beschwerdeführer habe bei jeder Bewegung mit dem Becken Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, bei jeder Bewegung mit dem Kopf habe er Schmerzen in der Halswirbelsäule. Der Beschwerdeführer legte drei MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule des Diagnostikum Graz Süd West vom 19.12.2002, 03.07.2003 und 18.04.2006 sowie einen MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 28.08.2013 vor.
Im seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.11.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2013, wurde auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung Folgendes - hier auszugsweise wiedergegeben - ausgeführt:
"....
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 30.9.2013:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB%
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenveränderungen in mehreren Ebenen
(unterer Richtsatzwert entspricht der mittelgradigen Funktionseinschränkung) 191 40
2 Depression
(3 Stufen über unterem Richtsatzwert entspricht dem stabilen Verlauf unter Medikation) 585 30
3 Stattgehabter Schlaganfall 7/10 mit Lyse
GZ bei klinisch vergleichbarem Bild
(unterer Rahmensatzwert entspricht der Symptomatik wie Sensibilitätsstörung, red. Feinmotorik am rechten Arm sowie Wortfindungsstörungen) gz 436 30
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Behinderungsgrad der führenden GS 1 wird durch die GS 2 und GS 3 jeweils um eine weitere Stufe angehoben, da im Zusammenwirken im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird.
Die GS 1 wurde mit 40 eingeschätzt. Hier werden die maßgeblichen radiologischen Veränderungen berücksichtigt, Protrusionen im Halswirbelbereich, St. p. Bandscheibenvorfall im Lendenbereich und Z. n. Nukleotomie L4/5. Es finden sich leichte bis mittelgradige Funktionseinschränkungen in Halsbereich, mittelgradig in Lendenbereich, keine maßgeblichen muskulären Ausfälle, zeitweise bestehende sensible Empfindungsstörungen.
Die GS 2 wurde mit 30 v.H. eingeschätzt. Die Depression besteht seit 20 Jahren, wird medikamentös behandelt mit Zyprexa und Cymbalta, ist unter Medikation stabil, jährliche Kontrollen beim Facharzt erfolgen, es wird keine Psychotherapie durchgeführt, kein stationärer Aufenthalt angegeben.
Die GS 3 wird ebenso mit 30 v.H. eingeschätzt. Mediainsult links Insult 2010. Hier werden die Restbeschwerden berücksichtigt mit leichten Wortfindungsstörungen in Stresssituationen, leicht Sensibilitätsveränderungen rechtsseitig, und leicht verminderte Feinmotorik rechts.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 7/2010 (Schlaganfall), s.a. VGA
Folgende Diagnosen/Leiden
a) bewirken nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen oder
b) dauern voraussichtlich nicht mindestens 6 Monate an und erreichen daher keinen maßgeblichen Behinderungswert
Sehbehinderung durch Brille korrigierbar, Zustand nach Gallenblasenentfernung Schilddrüsenveränderungen unter Medikamente euthyrote Funktionslage, St.p. Katheterverschluss d. offenen Foramen ovale, Bluthochdruck unter Monotherapie
Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers Abl. 41/2:
Die Wirbelsäulenschäden seien nicht ausreichend eingeschätzt worden, die HWS Beschwerden hätten zugenommen, die LWS Beschwerden seien ebenso stärker geworden: Es wurden die maßgeblichen radiologischen Veränderungen berücksichtigt. Es liegen leichte bis mittelgradige Funktionseinschränkungen in 2 Ebenen vor. Die zeitweise bestehenden Kribbelparästhesien (DD GS 3) liegen derzeit nicht vor. Maßgebliche motorische Einschränkungen sind nicht nachweisbar, teilweise schmerzhafte Bewegungen im Becken ausgehend von der WS werden hier berücksichtigt.
die Depression werde durch fortlaufende Erhöhung der Tabletten und immer höhere Dosierung im Vergleich zu früher behandelt. Die Depression wird mittels Dauermedikation mittels Zyprexa und Cymbalta behandelt. Der Verlauf ist stabil. Fachärztliche Kontrollen 1x/Jahr, keine Psychotherapie begleitend, kein stationärer Aufenthalt bekannt. Zeitweise 1/Jahr bestehende akutere Episoden werden mit Anhebung der Medikation abgefangen.
Die Restbeschwerden nach Schlaganfall wurden berücksichtigt.
Verdauungsbeschwerden bei fetten Nahrungsmitteln in diesem Ausmaß sind nicht behinderungsrelevant.
Sehstörungen sind durch Brille korrigierbar.
...
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:
Die Einschätzung der GS 1, GS 2 und GS 3 aus dem Gutachten 1. Instanz inklusive Stellungnahme wird vollinhaltlich bestätigt.
Stellungnahme zum Vergleichsgutachten:
Die Beschwerden an der WS, damals positiver Lasegue und deutliche Bewegungseinschränkung, nach Bandscheibenvorfällen. Nukleotomie L4/5 wurde 1994 durchgeführt. Es liegen mittelgradige Funktionseinschränkungen ohne motorischer Ausfälle vor. Die Depression (GS3) wurde damals mit 0 v.H. eingeschätzt, kommt neu dazu, derzeit bei rel. Stabilem Verlauf unter Medikation deutliche angehoben. Die GS 3 kommt neu dazu da erst 2010 aufgetreten. Die Antrumgastritis (damalige GS 4) besteht nicht mehr in behandlungsbedürftigem Ausmaß.
..."
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 26.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme samt dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014, dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 05.12.2014 sowie der belangten Behörde am 09.12.2014 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben dazu eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 25.07.1997 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 v.H. eingetragen.
Der Beschwerdeführer brachte am 09.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundessozialamt, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nunmehr 60 v.H.
Die Feststellung hinsichtlich des Vorliegens eines Behindertenpasse mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. seit 25.07.1997 sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 09.07.2013 basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte ausführliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.11.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2013.
Im Ergebnis, der Einschätzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 60 v.H., sowie in der Einzeleinstufung sämtlicher Leiden deckt sich dieses Gutachten auch mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten einer anderen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.07.2013.
Die begutachtende Sachverständige hat in ihrem Gutachten auf sämtliche vorgebrachte Leidenszustände und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei Bezug genommen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Sowohl im Gutachten vom 05.11.2013 als auch im bereits durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten vom 22.07.2013 wurde ausführlich und schlüssig begründet, warum sich der Grad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 1997 von 70 v.H. auf 60 v.H. veränderte. Das führende Wirbelsäulenleiden habe sich seit Erstellung des Vorgutachtens um zwei Stufen verbessert, dagegen sei das psychische Leiden "Depressio" im Vergleichsgutachten noch mit 0 v. H. eingeschätzt worden und erreiche bei stabilem Verlauf unter medikamentöser Behandlung nunmehr einen (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. Das unter der laufenden Positionsnummer 3 angeführte Leiden trat erst im Juli 2010 auf und wurde daher nunmehr erstmalig eingeschätzt und mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Die im Vergleichsgutachten als drittes Leiden geführte "Antrumgastritis" wurde mit einem Grad der Behinderung von 0 v.H. eingeschätzt und nunmehr nicht als einschätzungsrelevantes Leiden angeführt, da es in nicht mehr behandlungsbedürftigem Ausmaß bestehe.
Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten MRT-Befunde der Hals- und Lendenwirbelsäule wurden im Sachverständigengutachten vom 05.11.2013 ausführlich berücksichtigt und entsprechend gewürdigt, konnten jedoch keine Änderung des Grades der Behinderung herbeiführen. Die im Rahmen des Parteiengehörs sowohl seitens der Bundesberufungskommission als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag vor dem 31. August 2013 gestellt wurde und dem Beschwerdeführer am 25.07.1997 vom Bundessozialamt Steiermark ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt wurde sowie rechtskräftige Bescheide des Bundessozialamtes Steiermark vom 19.10.1995 sowie vom 22.07.1997 auf Grundlage der Bestimmung des § 14 BEinstG vorliegen.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssigen Sachverständigengutachten vom 05.11.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes insbesondere das führende Wirbelsäulenleiden betreffend nunmehr insgesamt 60 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 60 v.H. beträgt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher aktuell 60 v. H., womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt sind.
Die Beschwerde, die sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung richtet, war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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