BVwG W166 2008369-1

W166 2008369-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W166 2008369-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2008369.1.00

Spruch

W166 2008369-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin am XXXX einen Arztbrief desXXXX vom XXXX nach.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Sie könne sich noch nicht so gut bewegen, selbst könne sie noch nicht fahren, sie kann kochen, nicht alleine einkaufen gehen, der Sohn wohnt noch zu Hause, istXXXX Jahre alt, sie hatte eine Gestose. Sie habe Jacksonanfälle, der linke Arm wird krallend und der Kopf geht nach oben, unter Kreppa derzeit nicht.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Sie trägt eine Schiene, geht frei, circumduzierend.

Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Zustand nach Schlaganfall

Mittlerer Rahmensatz, da beinbetonte spastische Halbseitenlähmung, mit Hilfsmitteln (Schiene) gehfähig 040102 60

2 Epilepsie

Unterer Rahmensatz, da symptomatisch, unter Therapie anfallsfrei 041001 20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird nicht erhöht. Keine wechselseitige Leidensbeeinflussung.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

Die behinderungsbedingte Erfordernis der beantragten Zusatzeintragung ist durch das objektivierbare Ausmaß der Funktionseinschränkung nicht ausreichend begründbar, da keine erhebliche Funktionsminderung nach § 1 Abs Z 3 BGBl vorliegt."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.3.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Da im Zuge des Parteiengehörs keine Stellungnahme eingebracht worden sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX, fristgereicht eingebracht am XXXX, Beschwerde erhoben.

Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe einen sehr starken Krampf im linken Bein, eine schlechte Überlappung des linken Beines über das Knie und das Gleichgewicht sei schwer zu halten. Im Rahmen der am XXXX durchgeführten Untersuchung sei die Gehbehinderung nicht getestet worden, da das Feld im Vordruck "ist gehbehindert" mit nicht geprüft angekreuzt worden sei. Ebenso sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin keine Begleitperson brauche, auch dem könne sie nicht zustimmen, da die Beschwerdeführerin bei jeder körperlichen Bewegung auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Bewegungen auf der Straße behindert und jede kleine Änderung auf der Straße verursache noch mehr Probleme, die Unruhe und Verwirrung verursachen, die zu Herzrasen, Angst und Orientierungslosigkeit führten. Außerdem leide die Beschwerdeführerin an Wetterempfindlichkeit. Die angeführten Gründe würden es der Beschwerdeführerin unmöglich machen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen und daher sei ihr Antrag gerechtfertigt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Diagnosen:

Zustand nach Stammganglienblutung rechts am XXXX in der 35. SSW im Rahmen eines Hellp-Syndroms, seither Hemiparese links Zustand nach schwerer Preklampsie am XXXX, ein Grand-Mal-Anfall,

Beschwerden:

Wie das alles passiert ist, war auch auf der linken Seite der Rumpfmuskulatur beschädigt. Dadurch habe ich große Gleichgewichtsprobleme. Auch muss ich beim Gehen auf der Straße aufpassen. Wenn ich das Gleichgewicht verlieren sollte, dann stürze ich. Mit den orthopädischen Schuhen ist es jetzt besser. Dadurch habe ich mehr Stabilität, das hilft allerdings nicht, durch meine Gleichgewichtstörungen. Wenn ich auf die Straße gehe, nehme ich immer zur Sicherheit Nordic- Walking-Stöcke, damit ist die Stabilität wieder gegeben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahre. Das Pflegegeld wurde beim mir abgelehnt.

Gangbild:

mit angelegten orthopädischen Schuhen und Unterschenkelschiene links soweit sicheres, leicht hinkendes, etwas breitbeinig Gangbild, normale Schrittlänge, ohne orthopädische Schuhe: hinkendes Gangbild.

Stellungnahme zu folgenden Fragen

  1. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben. Bedingen diese Einwendungen und der Befund (siehe Abl. 34-35) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?

Die im Rahmen der Beschwerde angegebenen Einwendungen bedingen keine Abweichung vom bisherigen Ergebnis.

Mit angelegten orthopädischen Schuhen, sowie Unterschenkelschiene linksseitig zeigt sich ein sicheres, leicht hinkendes, etwas breitbeiniges Gangbild. Ein gutes Gleichgewicht ist gegeben ist. Die Verwendung von Nordic Walking Stöcken, -wie von der Pat. Angegeben-, ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht erforderlich.

Da seit dem XXXX dies Zusatzeintragung "der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses ist gebehindert" entfallen ist, wurde im Vorgutachten nicht Stellung bezogen.

Das behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson durch das objektivierte Ausmaß der Funktionseinschränkungen nicht gegeben, da das Gangbild mit angelegten orthopädischen Schuhen, sowie Unterschenkelschiene linksseitig sicher, leicht hinkend, und etwas breitbeiniges Gangbild. Die Notwendigkeit eines Rollstuhles, welche eine Begleitperson notwendig machen würde, ist nicht erforderlich.

Die von der Antragstellerin angegebene Wetterempfindlichkeit kann nicht gesondert berücksichtigt werden.

Der Antragstellerin ist durchaus zuzumuten, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Verwendung der erforderlichen Behelfe (Orthopädische Schuhe, Unterschenkelschiene) erschweren die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im hohen Maß. Ebenso wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, sowie auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus, da insbesondere ein gutes Anhalten möglich ist, da die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich sind. Grobe Kraft und Motorik der oberen Extremitäten sind ebenfalls gut erhalten. Dadurch stellen auch Überwinden der Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und während der Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt kein erhebliches Hindernis dar.

a) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Es liegt eine Funktionseinschränkung der linken unteren Extremität vor, jedoch nicht in dem Ausmaß, als dass von einer erheblichen Einschränkung gesprochen werden kann.

b) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein, es bestehen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, betreffend vorrangig kardiopulmonaler Funktionseinschränkung.

c) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen, umfassend im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel vor.

  1. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben vom XXXX, der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG nochmals die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Es wurden keine Stellungnahmen eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.

Bezug nehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie könne nur erschwert das Gleichgewicht halten und sei bei jeder körperlichen Bewegung auf eine Begleitperson angewiesen führte die medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX umfassend aus, dass sich mit angelegten orthopädischen Schuhen und einer Unterschenkelschiene linksseitig ein sicheres, leicht hinkendes, etwas breitbeiniges Gangbild zeige und ein gutes Gleichgewicht gegeben ist. Daher sei auch ein behinderungsbedingtes Erfordernis einer Begleitperson oder die Notwendigkeit eines Rollstuhles, welcher eine Begleitperson notwendig machen würde, nicht erforderlich. Ebenso sei die Verwendung von Nordic-Walking-Stöcken, wie von der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung angegeben, nicht notwendig.

Die Sachverständige führte weiters aus, dass es der Antragstellerin durchaus zuzumuten ist, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Verwendung der erforderlichen Behelfe (Orthopädische Schuhe, Unterschenkelschiene) erschweren die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im hohen Maß. Ebenso wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, sowie auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus, da insbesondere ein gutes Anhalten möglich ist und die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich sind. Grobe Kraft und Motorik der oberen Extremitäten sind ebenfalls gut erhalten. Dadurch stellen auch das Überwinden der Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und während der Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt kein erhebliches Hindernis dar. Es liegt zwar eine Funktionseinschränkung der linken unteren Extremität vor, jedoch nicht in dem Ausmaß, dass von einer erheblichen Einschränkung gesprochen werden kann. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen liegen nicht vor.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Wetterempfindlichkeit kann nicht gesondert berücksichtigt werden.

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der persönlichen Untersuchung am XXXX sei ihre Gehbehinderung nicht getestet und im Gutachten dafür das Feld "nicht geprüft" angekreuzt worden, wurde im Sachverständigengutachten vom XXXX ausgeführt, dass die Zusatzeintragung "Inhaberin des Behindertenpasses ist gehbehindert" mit Wirksamkeit vom XXXX entfallen ist, und daher im Vorgutachten dazu nicht Stellung bezogen wurde.

Festzuhalten ist, dass entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin, beiden Sachverständigengutachten eine ausführliche Darstellung des Gangbildes sowie der Geh- und Stehfähigkeit zu entnehmen ist.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben und ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten du Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

Die Versicherungsnummer;

Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

Eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, das es der Beschwerdeführerin zumutbar ist eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurückzulegen, die Verwendung der erforderlichen Behelfe (Orthopädische Schuhe, Unterschenkelschiene) die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im hohen Maß erschweren, und sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, sowie auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt, da insbesondere ein gutes Anhalten möglich ist und die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich sind sowie grobe Kraft und Motorik der oberen Extremitäten ebenfalls gut erhalten ist und dadurch auch das Überwinden der Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen möglich ist, sowie Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und während der Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt kein erhebliches Hindernis darstellen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund der Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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