W166 2006995-1•BVwG W166 2006995-1
W166 2006995-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2006995-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel, Fahrpreisermäßigung, Ausweis nach § 29b STVO und Metallimplantat ausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Behindertenausweises und legte Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Auf das Vorgutachten wird eingangs verwiesen - Ohroperation links; Leistenbruchoperation rechts; XXXX: offener Unterschenkelbruch rechts, XXXX-Rehabilitation in Baden, vorliegender BVA-Bescheid: 40% Dauerrente; XXXX: Morbus Sudeck (CRPS-Syndrom-Complex Regional Pain Syndrome - komplexes regionales Schmerzsyndrom - rechter Fuß diagnostiziert.
XXXX Behandlung in Laab/Walde wegen: Z.n. US-Fraktur rechts mit Verplattung, Pseudarthrose-/Sequesterbildung, Peronaeusläsion rechts, chron. Schmerzsyndrom, Innenmeniskusläsion linkes Kniegelenk, Cervikolumbovertebralsyndrom - Diskusprolaps C5/6 - sensible Radikolupathie C6 rechts - Protrusion L4/5; Z.n. Hüftoperation rechts, Omarthrose/AC-Arthrose rechte Schulter, plantar/dorsaler Fersensporn rechts, rezidivierende Migräne bei Z.n. Cont. cerebri mit hochdosierter Zomigtherapie, Leistenhernie rechts (Rezidiv), Hyperlipidämie.
Derzeitige Beschwerden:
XXXX hat vor allem Probleme mit dem rechten Fuß/Sprunggelenk in Form von belastungsabhängigen Schmerzen. Zum Gehen wird eine Stützkrücke verwendet. Dazu kommen noch WS-Beschwerden und Migraineprobleme.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
1 Morbus Sudeck (CRPS-Syndrom - Complex Regional Pain Syndrome - komplexes regionales Schmerzsyndrom) nach operiertem (verplatteten) Unterschenkelbruch rechts mit Pseudarthose und Peronaeusteillähming
Milde depressive Verstimmung mitberücksichtigt. g.Z. 02.05.30 50
2 Degenerative Veränderung des rechten Schultergelenks
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Bandscheibenschädigungen ohne relevante Funktionseinschränkungen; Migrainebeschwerden mitberücksichtigt. 02.01.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Nachuntersuchung XXXX, Begründung: Besserung der Beinproblematik rechts möglich ist.
Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt nicht vor.
Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da:
eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohen Maße erschwert.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor und führte aus, er sei auf Grund seiner Verletzungen (schwere Körperverletzung, Dauerfolgen, Widerstand gegen die Staatsgewalt, rechtskräftig verurteilter Straftäter und daraus entstandenen Behinderung) nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückzulegen.
Der Beschwerdeführer leide an starkem Belastungsschmerz und könne maximal eine Wegstrecke von 50 Meter ohne Pause bewältigen. Das vermehrte Aufsteigen bereite ihm arge Schmerzen und innerhalb weniger Schritte sei sein verletzter Fuß angeschwollen und blau gefärbt.
Seit drei Jahren gehe er auf Krücken und sei bereits mehrmals auf Reha gewesen. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom XXXX aus dem Rehabilitationszentrum werde seine gemessene Wegstrecke mit 50 Meter ohne Pause angegeben. 50 Meter sei er zu Hause mit seinen Krücken bzw. Rollator mobil und werde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter regelmäßig betreut. Seit drei Jahren werde er mehrmals die Woche mit dem Krankentransport zu Untersuchungen und Behandlungen von Ärzten gebracht. Wegen der starken Schmerzen sei es ihm unmöglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Schon die Wegstrecke von zu Hause zum Autobus betrage 300 Meter, der jedoch tagsüber nur einmal in der Stunde fahre und am Wochenende überhaupt nicht. Ungeachtet dessen sei eine sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der dauernden Gesundheitsschädigung nicht möglich. Insbesondere beim Ein- und Aussteigen bzw. beim Stehen würde der Beschwerdeführer bei Bremsungen sofort zu Sturz kommen und sich Verletzungen zuziehen. Zuletzt sei ihm wegen seiner ständigen Stürze z.B. im XXXX, zu Hause bzw. über Stiegen auch ein Stuhltreppenlift bewilligt worden. Dieser sei bereits installiert worden und helfe ihm bei der Bewältigung des Alltages.
Da sich sein Gesundheitszustand verschlechtere, sei bei einer Kontrolle in der Unfallabteilung des XXXX festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer abermals operiert werden müsse. Der Operationstermin werde ihm noch mitgeteilt. Aus den angeführten Gründen ersuche der Beschwerdeführer um nochmalige Evaluierung und Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass.
Zur Überprüfung der in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten Aspekt und vorgelegten Befunde, wurde der Akt neuerliche einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom XXXX Folgendes ausführte:
"Keine neuen Aspekte, insbes. auch konnten behauptete höhergradige Funktionseinschränkungen des Gehvermögens als nicht schon mittels Leiden Nr. 1 erfasst, anlässlich der letzten Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden, und sind die angeführten Begründungen hinsichtlich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher nicht ausreichend nachvollziehbar, wobei darüber hinaus die beschriebenen örtlichen Verhältnisse und Fahrpläne gar nicht beurteilungsrelevant sind. Somit keine Änderung des Gutachtens angezeigt."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung dann nicht zumutbar sei, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde, zu entnehmen. Das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Da eine Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können
Der Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wurde bis XXXX weiter befristet verlängert.
Gegen den Bescheid vom XXXX wurde mit Schreiben vom XXXX, fristgerecht eingebracht am XXXX, Beschwerde erhoben und vom Beschwerdeführer zusätzlich zu dem bereits im Parteiengehör Vorgebrachten ausgeführt, dass er am XXXX wiederholt am rechten Bein operiert worden sei und seitdem liege er mit hochgelagertem Fuß zu Hause und habe starke Schmerzen. Der Beschwerdeführer müsse starke Schmerztabletten einnehmen und zusätzlich Blutverdünnung spritzen.
Dem Beschwerdeführer sei es unmöglich außerhalb des Wohnbereiches auch nur kurze Wegstrecken zurückzulegen. Durch das Auftreten erleide er heftige Stichattacken und einen ziehenden Schmerz, sodass er den Fuß wegen neurologischer Beschwerden nicht mehr belasten könne. Zur Überwindung von Stockwerken sei er auf den Treppenlift angewiesen.
Durch die zusätzlichen Schmerzen in seiner rechten Schulter, dem Ödem in der rechten Hüfte und seinem Fersensporn verschlechtere sich sein Bewegungsablauf enorm und der Beschwerdeführer sei erheblich in seiner körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Seit drei Jahren gehe der Beschwerdeführer auf Krücken, sei mehrmals auf Reha gewesen und habe eine Peroneusschiene bekommen.
Zusätzlich zum "Morbus Sudeck (komplexes regionales Schmerzsyndrom)" und der Peroneuslähmung habe der Beschwerdeführer Schmerzen im Sprunggelenk und am Innen- und Außenknöchel des verletzten Fußes. Schmerzen würden ihm auch seine Halswirbelsäule wegen eines rechts betonten Bandscheibenvorfalls C5/C6 machen. Außerdem leide der Beschwerdeführer an einer starken Migräne und wegen der Gewalttätigkeit des Täters an einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiven Episoden.
Durch diese erheblichen Einschränkungen sei seine körperliche Belastbarkeit stark reduziert und er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Ebenso sei die sichere Beförderung wegen der unstabilen Mobilität auf zwei Krücken nicht möglich. Der Beschwerdeführer beantrage daher die gegenständliche Zusatzeintragung und legte medizinische Beweismittel vor.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde erhobenen Einwände und vorgelegten Beweismittel, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Unfallchirurgie vorgelegt, der in seinem Sachverständigengutachten vom XXXX, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes ausführte:
"Zwischenanamnese:
Am XXXX Entfernung des Osteosynthesematerials vom rechten Unterschenkel,
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe einen Belastungsschmerz im rechten Unterschenkel wenn ich aufstiege, ich habe ein Stechen im Fuß. Ich kann den Vorfuß nicht heben. Die Zehen sind taub. Ich spüre den ganzen Fuß nicht. Ich habe ein Stechen, ein Brennen. Ich kann in der Nacht nicht schlafen. Ich kann den rechen Arm in der Schulter nicht heben. Ich habe ein Stechen beim Gehen in der rechten Hüfte. Beim Gehen habe ich ein Stechen im Gesäß rechts, manchmal mit Ausstrahlung in den Oberschenkel. Ich habe ständig Kopfschmerzen, Nackenschmerzen. Kopf drehen ist eingeschränkt. Die Halswirbelsäule kracht. Wenn ich mich zu schnell oder zu viel bewege wird mir schwindlig. Ich habe einen Druck, ein Ziehen im Kreuz. Ich habe einen Leistenbruch rechts. Wenn ich das linke Bein zu sehr belaste habe ich Schmerzen innen am Knie.
Objektiver Untersuchungsbefund
Kommt in hohen orthopädischen Schuhen zur Untersuchung, verwendet zwei Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist rechts hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.
Obere Extremitäten:
Linkshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an den ersten drei Fingern rechts als etwas bamstig sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Rechte Schulter: das Eckgelenk ist gering prominent, ist druckschmerzhaft, der Deltamuskel ist gut konfiguriert, Druckschmerz über Bizeps sehen und am großen Rollhöcker.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ohne Gehhilfen wird nicht ausgeführt. Im Liegen ist die Beinlänge gleich. Verschmächtigung der rechten Ober- und Unterschenkelmuskulatur. Die Sensibilität wird am rechten Unterschenkel außenseitig und streckseitig ab etwa der Hälfte als tot, am Fuß bis auf die Kleinzehe als fehlend angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung rechts ist im Seitenvergleich diskret herabgesetzt.
Beantwortung der Fragen:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zu den üblichen Transportzeiten und beim üblichen Betrieb zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, eine kurze Wegstrecke unter Verwendung von Unterarmstützkrücken zumutbar und möglich ist, die verwendeten Unterarmstützkrücken das Einsteigen- und Aussteigen nicht behindern, ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten besteht und somit das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich sind.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden.
1. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Es besteht nur mäßig Muskelverschmächtigung am rechten Bein, die Fußsohlenbeschwielung ist durchaus deutlich, wenn auch etwas weniger als links, vorhanden, was auf eine nur mäßige Gebrauchsminderung des rechten Beins schließen lässt. Mit orthopädischen Schuhen, oder mit Schuhen mit Peronaeusschiene ist ein sicheres gehen möglich. Die Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist auf Grund der vorliegenden Klinik nicht ganz nachvollziehbar.
2. Stellungnahme zu den Einwendungen
Die Einwendungen wurden sehr kurz XXXX nach der letzten Operation am XXXX erhoben. Zwischenzeitlich ist es zu einer wesentlichen Besserung des Zustandes gekommen. Die Heilbehandlung ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Gehstrecke hat sich seither wesentlich verbessert. Die Beweglichkeit an den Hüften ist seitengleich. Für einen Morbus Sudeck am rechten Fuß besteht klinisch kein Hinweis.
3. Stellungnahme zu den Befunden Abl. 105-108.
Die Befunde beziehen sich auf die letzte Operation am XXXX. Es wurde das Osteosynthesematerial vom rechten Unterschenkel entfernt. Der Lokalbefund am Unterschenkel wurde als unauffällig beschrieben. Bei einer Kontrolle am XXXX wurde die Wunde an einem Ende als gerötet beschrieben. Zwischenzeitlich sind die Wunden stabil und unauffällig. Zwischenzeitlich ist die Heilbehandlung abgeschlossen."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, eine Stellungnahme ab und wurde vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sehr wohl eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vorliege. Dies resultiere daraus, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach komplexer offener distaler Unterschenkelfraktur rechts mit höhergradiger posttraumatischer Läsion am Nervus peronaeus rechts leide. Das Bein sei oftmals operiert worden und hätte sich nach der Operation entzündet. Der Beschwerdeführer müsse ständig starke Schmerzmittel und Blutverdünnungsmittel nehmen. Der Beschwerdeführer leide an heftigen Stichattacken im Bein, Schmerzen, Schwellungen und könne die untere Extremität nicht mehr belasten.
Das Untersuchungsergebnis des medizinischen Sachverständigen, es würden keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen, sei daher nicht nachvollziehbar. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass der medizinische Sachverständige zum Ergebnis komme, dass kein Hinweis für einen Morbus Sudeck am rechten Bein bestehe, da dieser im Gutachten das dem Bescheid zugrundeliegende, unter der laufenden Nummer 1 angeführt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines bis XXXX befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom XXXX und dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.
In den ärztlichen Gutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX wurde zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten nicht möglich sei, auch nur eine kurze Wegstrecke außerhalb des Wohnbereiches zurückzulegen, im Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums vom XXXX für den Beschwerdeführer eine zu bewältigende Wegstrecke von nur 50 m angegeben worden sei und dass er nur mit orthopädischen Schuhen, Krücken und einer Peroneusschiene gehen könne, umfassend ausgeführt, dass nur eine mäßige Muskelverschmächtigung am rechten Bein vorliegt, und die Fußsohlenbeschwielung rechts, die durchaus deutlicher ist als links, nur auf eine mäßige Gebrauchsminderung des rechten Beines schließen lässt.
Außerdem stellte der fachärztliche Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer mit orthopädischen Schuhen oder mit Schuhen mit Peroneusschiene ein sicheres Gehen möglich ist, und die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken auf Grund der vorliegenden Klinik nicht ganz nachvollziehbar ist.
Insgesamt wurde zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, insbesondere auch im Hinblick auf die Schmerzen, einen Morbus Sudeck und die Gehfähigkeit vom fachärztlichen Sachverständigengutachter ausgeführt, dass diese Einwendungen vom XXXX sehr kurz nach der letzten Operation am XXXX erhoben worden sind, und dass es zwischenzeitlich zu einer wesentlichen Besserung des Zustandes gekommen ist. Die Heilbehandlung ist nunmehr abgeschlossen. Die Gehstrecke hat sich ebenfalls wesentlich verbessert und die Beweglichkeit an den Hüften ist seitengleich. Auch für einen Morbus Sudeck am rechten Fuß besteht klinisch kein Hinweis. Da vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, in seinem Parteiengehör vom XXXX im Wesentlichen die Einwendungen, die er bereits in seiner Beschwerde vorgebracht hat, nochmals dargelegt wurden, und dies zwei Monate nach Erstellung des Sachverständigengutachtens vom XXXX, sind die fachärztlichen Ausführungen des Sachverständigen auch bezüglich der Stellungnahme zum Parteiengehör nachvollziehbar und schlüssig.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden wird im medizinischen Sachverständigengutachten festgestellt, dass sich die Befunde ebenfalls auf die letzte Operation beziehen, bei der das Osteosynthesematerial vom rechten Unterschenkel entfernt worden ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Parteiengehör, das Bein habe sich nach der Operation entzündet und der Beschwerdeführer müsse Schmerzmittel und Antibiotika nehmen, wurde vom medizinischen Sachverständigen dahingehend entkräftet, dass der Lokalbefund am Unterschenkel als unauffällig beschrieben wird und bei einer Kontrolle am XXXX die Wunde am Ende als gerötet beschrieben wird. Zwischenzeitlich sind die Wunden stabil und unauffällig und der Sachverständige stellte nochmals fest, dass die Heilbehandlung abgeschlossen ist.
Die im Rahmen der Beschwerde vorlegten Befunde waren daher nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX, die allgemeinmedizinische Stellungnahem vom XXXX und das fachärztliche Gutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
die Versicherungsnummer;
den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;
Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX, der allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom XXXX und des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten sowie keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen, eine kurze Wegstrecke unter Verwendung von Unterarmstützkrücken zumutbar und möglich ist, die verwendeten Unterarmstützkrücken das Ein- und Aussteigen nicht behindern, ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten besteht und somit das gesicherte Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, schon die Wegstrecke von zu Hause zum Autobus betrage 300m und der Autobus fahre tagsüber nur einmal in die Stadt und am Wochenende überhaupt nicht, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Dieser vorgebrachte Umstand kann daher für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, eine Änderung der ärztlichen Sachverständigengutachten zu bewirken. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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