W141 2001126-1•BVwG W141 2001126-1
W141 2001126-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015
Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Präsenzdienst,<br/>Sachverständigengutachten
W141 2001126-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde Herrn XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 20.03.2013, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung und Zuerkennung einer Beschädigtenrente, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung wird gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1, des
Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wird gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 15.01.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung der erlittenen Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Zustand nach Guillain - Barre - Syndrom) und auf Versorgung nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes gestellt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Unfallmeldung vom 21.11.2012
Ärztliche Meldung und Endgutachten vom 09.11.2012
Niederschrift gem § 83 Abs. 2 HVG vom 15.01.2013
Gesundheitskarte des Beschwerdeführers
Medizinischer Fragebogen, Untersuchungsprotokoll und Behandlungskarteikarten, XXXX
Zwischenbericht, Schlussbericht und Aufenthaltsbestätigung, XXXX, vom 29.10.2012
Arztbrief Landeskrankenhaus - XXXX vom 19.11.2012
Ärztliche Meldung, XXXX vom 09.11.2012
Bestätigung Rehabilitationsaufenthalt, XXXX vom 10.01.2013
Arztbrief, Neurologische Rehabilitation, XXXX vom 09.01.2013
Klinisch - Psychologischer Befund, XXXX vom 14.01.2013
Protokoll bzgl. vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst vom 28.11.2012
Arztbrief, REHA Klinik XXXX vom 10.01.2013
2. Am 27.02.2013 wurde das Militärkommando XXXX von der belangten Behörde aufgefordert, den Dienstplan für die Zeit vom 01.10.2012 bis 06.10.2012 und eine Stellungnahme des Kompaniekommandanten, ob die am XXXX durchgeführte Impfung auf freiwilliger Basis oder auf militärischer Anordnung durchgeführt wurde, zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 13.03.2013 übermittelte das Militärkommando XXXX den angeforderten Dienstplan und eine Stellungnahme des Kompaniekommandanten, in welcher die Vorgehensweise bei Impfungen von Grundwehrdienern erklärt wird. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ordnungsgemäße Immunisierung mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2013, erkennt die belangte Behörde, gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Zustand nach Guillain - Barre - Syndrom", nicht als Dienstbeschädigung an.
Der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde von der belangten Behörde gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 HVG, in der geltenden Fassung, abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass bereits beim Antritt zum Grundwehrdienst vom Österreichischen Bundesheer ein Impfstatus erhoben wird und eine Immunisierung der Rekruten mittels Impfungen empfohlen bzw. mit Einverständnis der Rekruten durchgeführt wird. Somit erfolgen diese Impfungen auf freiwilliger Basis. Für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung ist jedoch Voraussetzung, dass die erlittene Gesundheitsschädigung ursächlich auf die eigentümlichen Verhältnisse der militärischen Dienstleistung zurückzuführen ist. Aufgrund der vorliegenden Akten- und Beweislage ist hinsichtlich der erlittenen Gesundheitsschädigung zwar ein örtlicher und zeitlicher, nicht aber auch der im Gesetz geforderte ursächliche Zusammenhang gegeben. Ein unmittelbarer, ursächlicher Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Impfung auf freiwilliger Basis erfolgte und für die Gesundheitsschädigung "Z.n. Guillain - Barre - Syndrom" nicht die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, sondern vielmehr akausale Faktoren verantwortlich zu machen sind. Aufgrund dieses Sachverhaltes fehlt nicht nur ein für den Präsenzdienst typisches Ereignis, sondern es kommen auch nicht die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse als Ursache der geltend gemachten Gesundheitsschädigung in Betracht.
Da somit der ursächliche Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit einem schädigenden Ereignis während des Grundwehrdienstes bzw. mit den Eigentümlichkeiten der militärischen Dienstleistung nicht gegeben ist, war der Antrag auf Anerkennung der angemeldeten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und Zuerkennung einer Beschädigtenrente abzuweisen.
In der rechtlichen Begründung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des HVG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.05.2013, durch den Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Bescheid auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und vorliegende inhaltliche Unrichtigkeit zurückzuführen sei. Darüber hinaus wird vom Beschwerdeführer beanstandet, dass keinesfalls eine Freiwilligkeit hinsichtlich der Impfungen vorgelegen sei, sondern dass diese auf Wunsch und Einwirkung der Leute des österreichischen Bundesheeres vorgenommen worden seien. Außerdem gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, dass in der Krankenstation vier Tage lang nichts unternommen worden sei, da das vorliegende Guillain - Barre - Syndrom nicht von den Ärzten des österreichischen Bundesheeres erkannt worden sei. Es sei ein Verdacht auf Muskelfaserriss an den Beinen diagnostiziert worden, obwohl diese Lähmungserscheinungen an den Beinen bereits deutliche Symptome des Guillain - Barre - Syndrom gewesen seien.
Aus diesen Gründen stehe die Gesundheitsschädigung nicht nur im örtlichen und zeitlichen, sondern auch im ursächlichen Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst des Beschwerdeführers. Die Gesundheitsschädigung sei somit auch ursächlich auf die "eigentümlichen Verhältnisse" der militärischen Dienstleistung zurückzuführen. Von akausalen Faktoren, die für die Gesundheitsschädigung maßgeblich gewesen seien, kann laut Beschwerdeführer überhaupt keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 15.01.2013, seinen Zustand nach Guillain - Barre - Syndrom als Dienstbeschädigung anzuerkennen und ihm eine Beschädigtenrente zuzuerkennen, stattgeben wird.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Da von Seiten des Beschwerdeführers neben der Anerkennung seiner Dienstbeschädigung und Zuerkennung einer Beschädigtenrente ein Parallelverfahren um Anerkennung eines Impfschadens bei der belangten Behörde anhängig war, wurde bereits von Seiten der Bundesberufungskommission (BBK) telefonisch am 20.06.2013 an die belangte Behörde das Ersuchen gestellt, dass ihr allenfalls angefertigte Sachverständigengutachten im Rahmen des Verfahrens um Anerkennung eines Impfschadens zur Verfügung gestellt werden. Mit Schreiben vom 26.03.2014 wurde von Seiten der belangten Behörde das im Rahmen des Verfahrens um Anerkennung eines Impfschadens erstellte Sachverständigengutachten von XXXX an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit der Abweisung seines Antrages auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung und auf Versorgung nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
leistete in der Zeit vom 01.10.2012 bis 14.01.2013 den Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer.
Am XXXX wurden dem Beschwerdeführer zwei Impfungen (Twinrix und Neis vac C) verabreicht. Am XXXX erfolgte eine Untersuchung im Krankenhaus XXXX und in der XXXX, wo der Beschwerdeführer bis XXXX stationär aufgenommen wurde und der Verdacht auf Guillain - Barre - Syndrom diagnostiziert wurde.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der erlittenen Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und für die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) liegen nicht vor.
Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt und wie dem Bescheid vom 20.03.2013 entnommen werden kann, ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, dass die erlittene Gesundheitsschädigung ursächlich auf die eigentümlichen Verhältnisse der militärischen Dienstleistung zurückzuführen ist. Aufgrund der oben angeführten Akten- und Beweislage ist hinsichtlich der erlittenen Gesundheitsschädigung, nämlich Zustand nach Guillain - Barre - Syndrom, zwar ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben, nicht aber der im Gesetz ebenso geforderte ursächliche Zusammenhang. Dieser unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung ist in diesem Fall nicht gegeben, da die Impfung auf freiwilliger Basis erfolgte und nicht die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse für die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Guillain - Barre - Syndrom" verantwortlich zu machen sind, sondern vielmehr akausale Faktoren.
Im Rahmen des Verfahrens nach dem Impfschadengesetz wurde am 03.07.2013 von
XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein Sachverständigengutachten erstellt. Wie diesem zu entnehmen ist, entwickelt sich ein Guillain - Barre - Syndrom typischerweise als autoimmunologische Erkrankung in Reaktion auf einen durchgemachten Infekt und sowohl die Laborwerte als auch das gute therapeutische Ansprechen auf die Therapie sprechen für den typischen Verlauf. Laut Eintrag in der Behandlungskartei machte der Beschwerdeführer am XXXX einen mit entsprechender Behandlung durchgeführten grippalen Infekt durch. Aufgrund der Nähe zu dieser Infektionserkrankung erscheint es laut Sachverständigengutachterin als sehr wahrscheinlich, dass das Guillain - Barre - Syndrom als autoimmunologische Reaktion auf diesen Infekt anzusehen ist.
Darüber hinaus war das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die angeführten Impfungen (Twinrix und Neis vac C) nicht auf freiwilliger Basis erfolgten, nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wird bereits beim Antritt zum Grundwehrdienst in das Österreichischen Bundesheer ein Impfstatus erhoben und eine Immunisierung der Rekruten mittels Impfungen empfohlen beziehungsweise mit Einverständnis des jeweiligen Rekruten durchgeführt. Wie auch durch die Stellungnahme des Kompaniekommandanten als Vertreter für den XXXX bestärkt wird, wurde der Beschwerdeführer ebenfalls der Impfbelehrung unterzogen und die Immunisierung erfolgte mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers. Sollte die durchgeführte Impfung dennoch als nicht freiwillig angenommen werden und somit ursächlich auf die eigentümlichen Verhältnisse der militärischen Dienstleistung zurückzuführen seien, würde dies trotzdem ins Leere führen, da laut Ausführungen der Gutachterin die Impfungen nicht ursächlich für das erlittene "Guillain-Barre-Syndrom" sind, sondern das Guillain-Barre-Syndrom eine Reaktion auf den durchgemachten grippalen Infekt ist.
Es ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellungen und am stattgefundenen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hervorzurufen.
Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren ausdehne und noch weitere Nachforschungen betreiben solle.
durchgeführte Ermittlungsverfahren und der dadurch festgestellte maßgebliche Sachverhalt daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Heeresversorgungsgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte
(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
bei der Meldung oder Stellung,
bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind,
bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat (§ 1 Abs. 1 HVG).
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen (§ 2 Abs. 1 HVG).
Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).
Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 2 Abs. 3 HVG).
Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:
Rehabilitation
Heilfürsorge;
orthopädische Versorgung;
berufliche und soziale Maßnahmen.
Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale (§ 4 Abs. 1 HVG).
Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:
Sterbegeld;
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;
Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente);
Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung;
krankenversicherungsrechtlicher Schutz (§ 4 Abs. 2 HVG).
Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 HVG).
Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen (§ 21 Abs. 1 HVG).
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen
(§ 21 Abs. 2 HVG).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, der Akten- und Beweislage ist hinsichtlich der erlittenen Gesundheitsschädigung zwar ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben, nicht aber der im Gesetz geforderte ursächliche Zusammenhang. Es fehlt nicht nur ein für den Präsenzdienst typisches Ereignis, sondern es kommen auch nicht die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse als Ursache der geltend gemachten Gesundheitsschädigung in Betracht. Da der ursächliche Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit einem schädigenden Ereignis während des Grundwehrdienstes bzw. mit den Eigentümlichkeiten der militärischen Dienstleistung fehlt, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der angemeldeten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und für die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender, Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010
S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind das durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes und der dadurch ausreichend geklärte Sachverhalt.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt welcher unter Punkt II.2. als Beweiswürdigung zusammengefasst wurde ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.