BVwG W133 2002055-1

W133 2002055-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015

Regest

Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten, Untersuchung

Testo completo

BVwG W133 2002055-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2002055.1.00

Spruch

W 133 2002055-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.04.2013, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.08.2008 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 04.06.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen "Zustand nach modifizierter radikaler Mastektomie", "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Refluxösophagitis sowie Barett Syndrom" und "Zustand nach beidseitigem Knöchelbruch links - operiert" mit 60 von Hundert (vH) eingeschätzt. Im zugrunde liegenden Sachverständigengutachten wurde eine Nachuntersuchung für März 2013 empfohlen, da eine Besserung des Gesundheitszustandes nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährungsfrist zu erwarten sei.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung am 04.02.2013 neuerlich medizinisch begutachtet. Die Beschwerdeführerin legte dabei folgende medizinische Unterlagen vor:

MRT-Befund der Wirbelsäule vom 09.05.2009

Radiologischer Befund der Halswirbelsäule vom 16.04.2009

Radiologischer Befund der Brustwirbelsäule vom 14.02.2008.

Im Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.02.2013 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Zustand nach Mammatumor links

unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist kein Hinweis auf Rezidiv oder Progression

g. Z. 702 Tabelle links, 3.Zeile

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Oberer Rahmensatz, da nur geringfügige Funktions-einschränkung bei nachgewiesenem Bandscheibenschaden im Lendenwirbelsäulenbereich

190

30

3

Refluxösophagitis, sowie Barett-Syndrom

Oberer Rahmensatz, da erhebliche Schleimhautveränderungen bei sehr gutem Ernährungszustand

g. Z. 347

20

4

Zustand nach beidseitigem Knöchelbruch links - operiert

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nur die Dorsalflexion vermindert und nahezu ungestörtes Gangbild

136

20

5

Verlust der Gebärmutter

721

0

6

Gonalgie beidseits

417

0

zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung mit 40 vH festgesetzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung um eine Stufe erhöht werde. Leiden 3 und 4 würden nicht weiter erhöhen. Gegenüber dem Vorgutachten sei insofern eine Änderung eingetreten, als nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährungsfrist eine Leidenskonsolidierung bei Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 zu verzeichnen sei. Daher sei dieses Leiden auf 30 vH herabzustufen und der Gesamtgrad der Behinderung auf 40 vH zu reduzieren. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Begutachtung zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 18.03.2013 dazu eine Stellungnahme ab. Unter ausführlicher Schilderung ihrer Krankengeschichte zeigte sie sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden und ersuchte um die Feststellung eines Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Seit der Diagnose des Mammatumors im Jahr 2008 leide sie an einer Angststörung und müsse diese medikamentös behandeln. Es bestehe derzeit zwar kein Hinweis auf ein Rezidiv des Tumors, das heiße jedoch nicht, dass sie davor gefeit sei, eines zu bekommen. Die Angst sei jedenfalls rund um die Uhr vorhanden. An dem Fall ihrer Mutter, die bereits zum zweiten Mal an Brustkrebs erkrankt sei, könne man sehen, dass die Angst nicht unbegründet sei.

Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde mit dem Ersuchen um Stellungnahme und neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme des Chefarztes wurde festgehalten, dass durch die Einwände der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht ausreichend berücksichtigter, behinderungswirksamer Leiden hinzugekommen seien. Insbesondere sei auch eine maßgebliche psychische Erkrankung mittels fachärztlicher Befundberichte nicht belegt worden und sei die Absenkung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten durch den rückfallfreien Verlauf der Heilungsbewährung schlüssig begründet worden, wobei die nun dauerhaft verbliebenen Folgeschäden mit dem nunmehrigen, den Mammaturmor betreffenden Grad der Behinderung von 30 vH adäquat erfasst seien. Es sei somit keine Änderung des Gutachtens angezeigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG nicht mehr erfülle und mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Mit Schreiben vom 14.05.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nun als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Begründend führte die Beschwerdeführerin darin aus, dass sich ihr Gesundheitszustand lediglich dadurch verbessert habe, als derzeit kein Rezidivgeschehen zu erkennen sei. Vor der Erkrankung habe sie keine psychischen Probleme gehabt, seit der Diagnose im Frühjahr 2008 seien diese massiv vorhanden und würden mit Cipralex, Trittico und Mirtabene bekämpft werden. Weiters habe sie sich bis zum vorangegangen Tag einen Monat wegen massiver Hüftprobleme (Verschiebung des Beckens und ISG-Blockade beidseits) im Krankenstand befunden. Sie weise darauf hin, dass ihre Mutter vor zwei Jahren bereits zum zweiten Mal an einem Mammakarzinom operiert worden und ihre Cousine im Vorjahr im 55. Lebensjahr an einem Lungenkarzinom verstorben sei. Diese Umstände seien für sie sehr belastend, sie bitte, diese bei der Feststellung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin legte einen bereits zuvor vorgelegten MRT-Befund vom 09.05.2009 vor.

Seitens der Bundesberufungskommission wurden in weiterer Folge ein nervenfachärztliches sowie ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten nach der Richtsatzverordnung eingeholt.

In dem nach Begutachtung der Beschwerdeführerin am 24.09.2013 erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Neurostatus:

Rechtshändigkeit.

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Diagnosen:

1. Anpassungsstörung 585 10%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da soziale Integration gegeben bei fehlender fachärztlicher Betreuung.

BEGRÜNDUNG (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):

Abl. 101/1: Es wurde die Anpassungsstörung neu eingestuft bei fehlender fachärztlicher Betreuung und sozialer Integration.

Abl. 84-85: Die Befunde zeigen aus neuropsychiatrischer Sicht keine neuen Erkenntnisse um die Beurteilung zu ändern, da derzeit keine fokalneurologisch relevanten Ausfälle vorliegen

Abl. 73-76: Im Vergleich zum VGA (14.7.2008) wurde die Anpassungsstörung neu eingestuft.

Abl. 86-91: Im Vergleich zum VGA (4.2.2013) wurde die Anpassungsstörung neu eingestuft.

Abl. 95: Es besteht eine Anpassungsstörung ohne fachärztliche Behandlung, welche neu eingestuft wurde.

In dem nach Begutachtung der Beschwerdeführerin am 24.09.2013 erstatteten allgemeinmedizinischen und zusammenfassenden Gutachten vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

...

"Beurteilung:

1

Zustand nach Mammacarcinom links

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nach Tumorentfernung und Chemotherapie sowie laufender Hormontherapie kein Hinweis auf Rezidivtumor

g. Z. 702 Tabelle Kolonne 1, Zeile 3

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule objektivierbar

190

30

3

Refluxösophagitis bei Barett-Syndrom

1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da aktuell kein Nachweis von Schleimhautveränderungen sowie fehlender Medikation bei gutem Ernährungszustand

g. Z. 347

10

4

Zustand nach beidseitigem Knöchelbruch links

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung objektivierbar bei flüssigem Gangbild

136

20

5

Verlust der Gebärmutter

721

0

6

Kniegelenksbeschwerden beidseits

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen nicht objektiviert werden können

417

0

7

Anpassungsstörung

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da soziale Integration gegeben bei fehlender fachärztlicher Betreuung

585

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung:

Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Leiden 7 erhöht nicht weiter, da Leidensüberschneidung mit dem führenden Leiden 1 besteht. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Der Gesamt-GdB ist ab 15.04.2013 anzunehmen. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Die Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Stellungnahme:

Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 101/1: Die BW beruft gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.04.2013. Seit der Diagnose des Mammacarcinoms leide sie an psychischen Problemen. Zudem bestehen massive Hüftprobleme.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 84-85:

MRT der HWS vom 09.05.2009: Beschreibung degenerativer Veränderungen in der Halswirbelsäule bei Zuweisungsdiagnose Cervikobrachialgie mit Sensibilitätsstörung des Armes. Zudem liegt ein Röntgen der Halswirbelsäule vom 16.04.2009 vor, in welchem Abnützungen beschreiben werden. Ein Röntgen der Brustwirbelsäule vom 14.02.2008 zeigt geringgradige Abnützungen.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden: Anlässlich der aktuellen Untersuchung in 2. Instanz wird die bereits in 1. Instanz vorliegende Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 09.05.2009 vorgelegt.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten: Im Vergleich zum Vergleichsgutachten vom 14.07.2008 wird Leiden 1 um 2 Stufen reduziert, da bei Zustand nach Entfernung eines bösartigen Brusttumors sowie Absolvierung einer Chemotherapie sowie laufender Hormontherapie nach Abwarten der 5-jährigen Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidivtumorgeschehen besteht. Reduktion des GdB von Leiden 3, da keine rezenten Befunde (endoskopisch, histologisch) vorliegen, welche Schleimhautveränderungen beschreiben und zudem bei sehr gutem Ernährungszustand eine medikamentöse Therapie nicht durchgeführt wird. Neuaufnahme von Leiden 7 (siehe nervenärztliches SVGA). Bezüglich der übrigen Leiden keine Änderung der Einschätzung. Insgesamt Reduktion des Gesamt-GdB.

Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz Abl. 86-91, 95: Reduktion des Behinderungsgrades von Leiden 3, da keine Befunde (endoskopisch, histologisch) vorliegen, welche Schleimhautveränderungen aktuell beschreiben und zudem eine medikamentöse Therapie nicht durchgeführt wird. Neuaufnahme von Leiden 7 (siehe nervenärztliches SVGA). In der aktuellen physikalischen Untersuchung können keine funktionellen Einschränkungen in den Hüftgelenken objektiviert werden. Die angegebenen Beschwerden erreichen keinen GdB. Sensibilitätsstörungen in den oberen Extremitäten werden nicht angegeben (vgl. Zuweisung MRT der Halswirbelsäule vom 09.05.2009, Abl. 84). Im Vergleich zum Gutachten aus 1. Instanz keine Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2014 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 09.04.2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 15.04.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin sie ausführt, dass bei ihr bereits vor ihrer Brustkrebserkrankung ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei. Es verwundere sie, dass nach dieser schweren Erkrankung mit einhergehenden psychischen Problemen der Grad ihrer Behinderung nun wieder mit 40 vH festgesetzt werden solle. Weder ihr Onkologe noch ihr Chirurg hätten ihr mitgeteilt, dass sich ihr Gesundheitszustand jetzt wieder in einem Stadium befände, als hätte sie diese Erkrankung nie gehabt. Vor ca. zwei Wochen sei ihre antihormonelle Therapie von Novaldex (Tamoxifen 1 x tgl.) auf Arimidex umgestellt worden. Durch die Einnahme von Tamoxifen habe sie die letzten fünf Jahre ein erhöhtes Herzinfarkt-, Schlaganfall- und Gebärmutterhalskrebsrisiko gehabt. Das Medikament Arimidex verursache Gelenksschmerzen, Arthritis und Osteoporose. Nach einer fünftätigen Einnahme habe sie bereits die erste Attacke dieser Art gehabt und habe daher auf beiden Füßen nicht auftreten können, was einen einwöchigen Krankenstand zur Folge gehabt habe. Aufgrund anhaltender starker Schmerzen bei ihrer sitzenden Tätigkeit (8-stündige tägliche Bildschirmarbeit) könne sie derzeit nur mit Schmerzmitteln ihren Dienst versehen. Die Beschwerdeführerin legte mit dem Schreiben einen Röntgenbefund der Hals- und Brustwirbelsäule vom 11.03.2014 vor.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde um eine ergänzende Stellungnahme des nervenfachärztlichen Sachverständigen zu den gegen sein Gutachten vom 24.09.2013 vorgebrachten Einwendungen sowie zum vorgelegten Befund ersucht.

In der aktenmäßig erstellten Gutachtensergänzung vom 23.09.2014 wird wie folgt ausgeführt:

"...

Auf Grund des Halswirbelsäule+Brustwirbelsäule-Röntgens vom 11.3.2014 kann von neurologisch/psychiatrischer Seite kein Rückschluss auf Funktionseinschränkungen getroffen werden. Sonst werden keine relevanten weiteren Befunde beigebracht, daher keine Änderung der Einschätzung."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 16.10.2014 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schreiben vom 22.10.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ihre Einwendungen vom 15.04.2014 aufrecht hielt. Sie berichtete zudem über einen zweiwöchigen Krankenstand im September aufgrund einer schmerzhaften Gelenksentzündung im rechten Handgelenk. Derzeit laboriere sie an einer Gelenksentzündung im rechten Sprunggelenk, die es ihr ohne Schmerzmittel unmöglich mache, auf den rechten Fuß aufzusteigen. Die Gelenksentzündungen seien laut ihrem Onkologen eine Nebenwirkung des Medikaments, das sie im Zuge ihrer Ersatzhormontherapie nehmen müsse. Aufgrund der Einnahme von Schmerzmitteln habe sich ihre seit Jahren bestehende Ösophagitis mit Reflux deutlich verschlechtert. Seit ca. 1,5 Monaten könne sie nur mit Schmerzmitteln leben, sie könne sich aber nicht vorstellen, dass sie die Medikation noch viereinhalb Jahre (so lange solle sie Arimidex nochnehmen) durchhalte. Die Einnahme dieses Medikaments sei jedoch lebenswichtig, da die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs sonst erhöht wäre. Überdies erhalte sie zweimal pro Jahr eine Infusion von Zometa, die ebenfalls Knochenschmerzen verursache. Der Zustand ihrer Mutter, bei der seit Sommer 2014 das zweite Mal ein Rezidiv eines Brusttumors und zudem ein Tumor an der Niere aufgetreten sei und die lediglich palliative Bestrahlungen erhalte, weil keine Heilung mehr zu erwarten sei, mache die Beschwerdeführerin psychisch sehr labil und es falle ihr schwer zu glauben, dass das Bundesverwaltungsgericht sie als gesund einstufen wolle. Wenn sie sich mit gleichaltrigen gesunden Kolleginnen vergleiche, die schmerzfrei ihrer Arbeit oder einer sportlichen Freizeitaktivität nachgehen können, müsse sie sich als kranke Frau bezeichnen. Dem Schreiben wurde die Packungsbeilage zu dem Medikament "Arimidex" beilgelegt und die dort angeführten Nebenwirkungen markiert. Neue ärztliche Befunde wurden nicht mehr in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2008 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 04.06.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört.

Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis der Beschwerdeführerin. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung hinsichtlich des nunmehrigen Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich sowohl auf die beiden seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten

Im Endergebnis, dem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sowie der Einschätzung des Zustandes nach Mammacarcinom links, des Wirbelsäulenleidens, des Zustandes nach Knöchelbruch, dem Verlust der Gebärmutter und der Gonalgie, bestätigt der allgemeinmedizinische Sachverständige letztlich auch die Einschätzung, die bereits dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten zu entnehmen ist. Als zusätzliches Leiden wurde nunmehr, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eingewendet, auch das psychische Leiden berücksichtigt und mit einem Grad der Behinderung vom 10 vH in die Liste aufgenommen. Die Refluxösophagitis bei Barett-Syndrom wurde im nunmehrigen Gutachten mit 10 vH eine Stufe unter der gewählten Stufe im erstinstanzlichen Gutachten eingeschätzt, da keine rezenten Befunde vorliegen, die Schleimhautveränderungen beschreiben und zudem bei sehr gutem Ernährungszustand eine medikamentöse Therapie nicht durchgeführt werde. Diese Herabsetzung des Grades der Behinderung um eine Stufe ist nachvollziehbar und wirkte sich im Ergebnis auch nicht auf die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung aus.

Die Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden der Richtsatzverordnung entsprechend eingestuft.

Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Auch wurden von ihr im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde oder der beiden Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Der vorgelegte Röntgenbefund vom 11.03.2014 wurde dem nervenfachärztlichen Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt. Aus diesem Befund könne jedoch laut der nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters kein Rückschluss auf Funktionseinschränkungen gezogen werden. In der darauffolgenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurden die Sachverständigengutachten bzw. die ergänzende Stellungnahme nicht entkräftet, sondern wurden die bisherigen Einwendungen wiederholt und ohne Beilage von neuen Befunden die Feststellung des Grades der Behinderung von mindestens 50 vH beantragt. Etwaige von der Beschwerdeführerin angegebene zusätzliche Leiden konnten daher ohne objektivierten Beleg durch medizinische Befunde und Unterlagen nicht berücksichtigt werden. Dass sich das führende Leiden im Vergleich zum Gutachten vom 14.07.2008 nunmehr um zwei Stufen verbessert hat bzw herabgestuft wurde, wurde seitens des Gutachters nachvollziehbar damit begründet, dass nach Entfernung des Brusttumors sowie Absolvierung einer Chemotherapie und der laufenden Hormontherapie nach Abwarten der 5-jährigen Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv besteht. Die Einstufung des Grades der Behinderung richtet sich nach dem aktuellen Gesundheitszustand und kann eine eventuelle zukünftige Verschlechterung nicht berücksichtigen.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 24.09.2013 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 23.09.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, beruht auf dem seitens des Gerichts eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.02.2015 und auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren .

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

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Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

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Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren durch eine amtswegig angeordnete Nachuntersuchung am 04.02.2013, und somit vor dem 31.08.2013, eingeleitet. Durch den Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2008 lag auch am 01.09.2010 bereits ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde, vor. Im Beschwerdefall war somit - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.

Den bereits seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.09.2013 bzw. der seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23.09.2014 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Richtsatzverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 vH.

Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig und schlüssig und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren Stellung.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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