BVwG W133 2001226-1

W133 2001226-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W133 2001226-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2001226.1.00

Spruch

W 133 2001226-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.08.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 07.04.2008 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde der Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2008 abgewiesen, der Grad der Behinderung wurde mit 30 von Hundert (vH) festgestellt.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 06.10.2008 erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG, welcher nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH mit Bescheid vom 17.04.2009 ebenfalls abgewiesen wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2011 wurde der von der Beschwerdeführerin am 30.08.2011 neuerlich gestellte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH abermals abgewiesen.

Mit Schreiben vom 18.04.2013, bei der belangten Behörde eingelangt per Telefax am selben Tag, stellte die durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Im Schreiben wird ausgeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert, sie sei gerade von einer Kur zurückgekehrt. Ihr Dienstgeber habe ihr, obwohl sie einen Befund vorgelegt habe, Arbeit zugeteilt, die sie nicht schaffen könne. Er habe ihr bereits mit Kündigung gedroht, falls sie ihre Arbeit nicht schaffe. Neben der Vertretungsvollmacht des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland und einer Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Antragsstellung ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.06.2013 mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da Bandscheibenschaden in mehreren Etagen ohne Hinweis für radikuläres Defizit 190 30

2 Abnützungen beide Schultergelenke und Zustand nach Schulteroperation links

Unterer Rahmensatz, da beidseits nur leichte Funktionseinschränkungen 418 20

3 Stimmbandödem

Fixer Rahmensatz 672 10

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass es zu keiner Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen Nummer 2 und 3 komme, da diese nur eine geringe funktionelle Relevanz aufweisen würden. Gegenüber dem Vorgutachten sei Leiden Nr. 3 neu in die Liste aufgenommen worden, da dieses durch Vorlage neuer Befunde nun dokumentiert worden sei. Die weiteren Leiden seien unverändert eingestuft worden, da keine erhebliche Befunddynamik vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung sei unverändert zum Vorgutachten. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Begutachtung zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Mit Schreiben vom 31.07.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 01.08.2013, erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Darin wurde ausgeführt, dass sich bezüglich des Leidens 1 in der Schädigung der Halswirbelsäule eine wesentliche Verschlechterung eingestellt habe. Es liege eine Schädigung auf Höhe C3, eine knöcherne Foramenstenose C5/C6 beidseits und C4/C5 sowie eine Einengung der Nervenwurzelaustrittszone C5 vor. Aufgrund der Schädigung der Halswirbelsäule leide die Beschwerdeführerin zusätzlich an einem Tinnitus beidseits und Lähmungserscheinungen am rechten Oberarm ausstrahlend bis in die Finger der rechten Hand. Darüber hinaus würden Schwindelanfälle und Gangunsicherheit bestehen, wodurch eine erhöhte Sturzgefahr gegeben sei. Die Beschwerdeführerin leide weiters an Schluckbeschwerden. Da die Veränderungen der Wirbelsäule höhergradig seien, hätte jedenfalls die Richtsatzposition 191 mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 vH festgestellt werden müssen. Darüber hinaus bestehe zwischen der unter der laufenden Nummer 1 und der unter der laufenden Nummer 2 geführten Diagnose eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung. Dem Schreiben wurde ein CT-Befund der Halswirbelsäule vom 26.06.2013 beigelegt.

Diese Stellungnahme legte die Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme und neuerliche Überprüfung dem Ärztlichen Dienst vor. In der diesbezüglichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes wurde festgehalten, dass durch die Einwendungen und den vorgelegten neuen Befund keine neuen Aspekte hinsichtlich der aktuellen Beurteilung hinzugekommen seien, insbesondere habe auch die behauptete höhergradige Wirbelsäulenfunktionseinschränkung mit Schwindel und Sturzgefahr in der Begutachtung durch die ärztliche Sachverständige gerade eben nicht bestätigt werden können. Die beschriebenen Schluckbeschwerden seien bereits durch das Leiden 3 erfasst. Es ergebe sich somit keine Änderung des Gutachtens.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2013 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden. Die Einwände seien jedoch nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Ergebnisses des Beweisverfahrens herbeizuführen.

Mit Schreiben vom 02.09.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob die durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nun als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Begründend wurden die bereits im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen, mit Ausnahme der Vorbringen, die Veränderungen der Wirbelsäule seien höhergradig und die Beschwerdeführerin leide an Schluckbeschwerden, neuerlich vorgebracht.

Seitens der Bundesberufungskommission wurde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 12.09.2013, eingeholt. Demnach befand sich die Beschwerdeführerin zum angegebenen Zeitpunkt in einem aufrechten Dienstverhältnis.

Seitens der Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge ein orthopädisch-fachärztliches Sachverständigengutachten nach der Richtsatzverordnung eingeholt.

In dem nach Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.11.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"...

Diagnosen:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da Bandscheibenschaden in mehreren Etagen ohne Hinweis für radikuläres Defizit 190 30

2 Abnützungen beider Schultergelenke und Zustand nach Schulteroperation links

Unterer Rahmensatz, da bds. nur leichte Funktionseinschränkungen 418 20

3 Stimmbandödem

Fixer Rahmensatz 672 10

Der Gesamt-GdB beträgt 30%, da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da geringe funkt. Relevanz bzw. kein funkt. Zusammenwirken vorliegt.

Die BW ist aufgrund ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz bzw. einem integrativen Betrieb geeignet.

GdB gilt ab 18.4.2013

Stellungnahme zum Schreiben des KOBV (Abl. 144/1-2):

Eine Verschlechterung des WS-Leidens kann nicht glaubhaft gemacht werden, die angeführten Befunde waren bereits bei Erstellung des Gutachtens 1. Instanz bekannt. Neurologische Ausfälle liegen bei der heutigen Untersuchung nicht vor. Eine Gangunsicherheit kann nicht verifiziert werden, der Schwindel ist in der Einschätzung inkludiert. Somit ist keine höhere Einschätzung gerechtfertigt. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt nicht vor, da es sich um zwei vollkommen verschiedene Erkrankungen handelt.

Befunde 1. Instanz, die das orthopädische Fachgebiet betreffen:

Ambulanzbericht KH XXXX 29.2.08 Abl. 118: Impingementsyndrom links - in Leiden 2 erfasst

MRT der HWS 19.8.11, Abl. 119: Osteochondrosen C5/6, C4/5 - in Leiden 1 erfasst

Ambulanzkarte KA RST 24.10.11 Abl. 120: Discusprotrusion C5/6 rechts - in Leiden 1 erfasst

CT der HWS 11.10.11 Abl. 121: Protrusio C5/6, C4/5, C6/7 - in Leiden 1 erfasst

Ärztl. Entlassungsbericht XXXX 12.4.13 Abl. 123-124:

Cervicobrachialsyndrom rechts, PHS bds. - in Leiden 1 und 2 erfasst

CT der HWS 26.6.13 Abl. 137: Spondylose C3-7, Protrusio C4/5, C5/6 - in Leiden 1 erfasst

Befunde 2. Instanz:

Keine

Im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz Abl. 128-133, 138 keine Änderung aus orthopädischer Sicht.

Dauerzustand"

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 19.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme samt dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.11.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland gab als bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2013 dazu eine Stellungnahme ab. Dabei wurde ein neuer MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 14.11.2013 vorgelegt. Zu der unter der laufenden Nummer 1 angeführten Gesundheitsschädigung "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" werde vorgebracht, dass sich diese Gesundheitsschädigung, wie aus beiliegendem MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 14.11.2013 ersichtlich, verschlechtert habe. Die angeführte Gesundheitsschädigung wäre daher mit einem höheren Grad der Behinderung zu berücksichtigten. Im Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsschädigungen wäre daher eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung mit mindestens 50 vH gerechtfertigt. Hingewiesen werde nochmals darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhöhte Kündigungsgefahr bestehe.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die orthopädisch-fachärztliche Sachverständige bezüglich des neu vorgelegten medizinischen Befundes um Ergänzung ihres Sachverständigengutachtens und eine Stellungnahme, ob dieser eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedinge, ersucht.

In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 17.09.2014 führte die Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie aus, dieser Befund zeige keine wesentliche Abweichung von der bereits bekannten CT der Halswirbelsäule vom 26.6.2013 (Abl. 137). Somit komme es zu keiner Änderung der Einschätzung aus orthopädischer Sicht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2014, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband als Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 31.10.2014 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schreiben vom 11.11.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.11.2014, gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband an, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten würden. Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am 01.06.1961 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.04.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.

Die Beschwerdeführerin steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass in Kopie der Beschwerdeführerin. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, gründet sich auf das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte orthopädisch-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 06.11.2013 sowie die Gutachtensergänzung vom 17.09.2014. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nach den dargestellten Ergebnissen ihrer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Sowohl in der Einschätzung der drei Leiden als auch im Endergebnis, dem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH bestätigt die Sachverständige letztlich auch die Einschätzung, die bereits dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten vom 21.06.2013 zu entnehmen ist.

Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr seitens der Bundesberufungskommission noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Auch wurden im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde oder der jüngsten Stellungnahme keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahme widerlegen könnten.

Der im Rahmen der Stellungnahme zum noch seitens der Bundesberufungskommission durchgeführten Parteiengehör mit Schreiben vom 03.12.2013 vorgelegte MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 14.11.2013 war nicht in der Lage, eine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Der neue Befund wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der orthopädischen Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt. In der orthopädisch-fachärztlichen Stellungnahme vom 17.09.2014 führte die Gutachterin schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass der neu vorgelegte Befund der Halswirbelsäule vom 14.11.2013 keine wesentliche Abweichung des bereits bekannten CT-Befundes der Halswirbelsäule vom 26.06.2013 zeige. Somit komme es zu keiner Änderung der Einschätzung aus orthopädischer Sicht. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin übermittelt. Mit Schreiben vom 11.11.2014 gab die durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretene Beschwerdeführerin lediglich an, ihre bisherigen Einwendungen aufrecht zu erhalten, es wurden keine neuen Befunde vorgelegt und auch die gutachterliche Stellungnahme nicht entkräftet.

Das Gutachten vom 06.11.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 17.09.2014 werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen zum Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Richtsatzverordnung eingestuft.

Das vorliegenden Sachverständigengutachten vom 06.11.2013 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 17.09.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, beruht auf dem seitens des Gerichts eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.02.2015 sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren vor dem 31.08.2013 durch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 18.04.2013 eingeleitet. Über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde bereits erstmals mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.07.2008 rechtskräftig abgesprochen, in dem der Grad der Behinderung mit 30 vH festgestellt und der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Im Beschwerdefall war somit unter Anwendung der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1 BEinstG - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.

Dem bereits seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.11.2013 zu Folge bzw. der seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachtensergänzung vom 17.09.2014 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Richtsatzverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 vH.

Das vorliegende Gutachten und die Gutachtensergänzung sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig und schlüssig und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung. Es ergibt sich auch keine Abweichung zum bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.06.2013, in welchem ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde.

Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.