W105 1427442-1•BVwG W105 1427442-1
W105 1427442-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung
W105 1427442-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 11 06.822-BAG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise am 06.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.07.2011 gab der Antragsteller einerseits zu Protokoll, zur Volksgruppe der Jaaji zu gehören sowie führte er inhaltlich zu seinen Fluchtmotiven wörtlich aus: "Ich habe mein Heimatland verlassen müssen, weil der Mann, der meinen Vater umgebracht hat, mich zum Kampf für die al-Shabaab, eine Islamistenorganisation zwingen wollte. Meine Mutter hatte Angst um mich, dass ich auch getötet werde. So floh ich, um nach Holland zu gelangen."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.07.2011 gab der Beschwerdeführer an, in Österreich oder dem Bereich der Europäischen Union über keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zu verfügen und derzeit auch keine Medikamente nehmen zu müssen. Die Frage nach Problemen wegen seiner Volkszugehörigkeit bejahte der Antragsteller und ergänzte er dies, dass er Angehöriger einer Minderheitenvolksgruppe sei und würden die großen Volksgruppen diese unterdrücken und auch nicht in Ruhe lassen (sic!). Inhaltlich führte der Antragsteller des Weiteren zentral an:
"F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
A: In Mogadischu sind immer Unruhen, achtzig Prozent von Mogadischu kontrolliert die AL
SHAABAB , das ist aber nur ein allgemeines Problem in Mogadischu. Mein Vater hatte damals Freunde, die arbeiteten zusammen. 1999 tötete ein Freund meines Vaters ihn, aus dem Grund weil er seine Arbeit und seine Grundstücke wollte. Ich war damals ganz jung, als ich älter wurde, hat dieser Freund immer versucht, dass ich ein Mitglied der AL SHAABAB werde. Ich habe das einige Male abgelehnt. Ich habe immer Angst vor ihm, weil ich wusste, dass er meinen Vater ermordet hat. Unser Lebensunterhalt wurde immer schwieriger. Es gibt keine Arbeit und medizinische Versorgung, es gibt Tag und Nacht Unruhen, es ist immer unruhig in der Stadt. Am 01.05.2011 habe ich mich deshalb entschlossen, Somalia zu verlassen.
F: Wurden Sie von diesem Freund konkret bedroht?
A: Ja, er hat mich auch bedroht, weil er wollte unser Grundstück haben. Ich habe das aber abgelehnt und er sagte, ich hätte kein Recht zu reden. Er wollte uns einfach das Grundstück wegnehmen und ich wusste auch dass er der Mörder meines Vaters ist. Hätte ich Somalia nicht verlassen, hätte er mich sicherlich getötet.
F: Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass Ihr Zielland Holland wäre? Gibt es dafür einen
besonderen Grund?
A: Das war nur ein Zufall, weil der Schlepper sagte, dass er mich nach Holland bringen würde.
F: Haben Sie sich mit Ihren Problemen an die Behörden gewandt?
A: Es gibt keine Regierung bei uns. Es gibt nur die AL SSHAABAB und viele verschiedene
afrikanische Truppen, aber es gibt für uns keine Regierung.
F: Haben Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?
A: Nein, weil überall ist es gefährlich, und überall ist die AL
SHAABAB .
F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
A: Ja."
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.11.2011 führte der Antragsteller aus wie folgt:
"F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
A: Ich bin Somalier, Jaaji und Moslem.
F: Welcher Volksgruppe gehören Ihre Eltern an?
A: Meine Mutter ist Abgaal. Mein Vater ist Jaaji. Ich bin das Kind meines Vaters.
F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?
A: Mogadischu, XXXX. Nachfrage: Wo genau?
In XXXX, XXXX.
F: Wo ist XXXX XXXX?
A: In der Nähe von Kreuzung XXXX. XXXX ist in der Nähe.
F: Wo liegt diese Kreuzung? Liegt sie im Zentrum von XXXX?
A: Diese Kreuzung ist nicht im Zentrum. In der Nähe gibt es Kino XXXX. Diese Kreuzung ist eine führt nach XXXX und eine XXXX. Es ist auf der Seite von XXXX.
F: Wie weit weg von der alten XXXX Policestation haben sie gelebt?
A: Es ist 20 oder 30 Minuten zu Fuß. Es ist in der Nähe von XXXX XXXX. XXXX ist groß.
F: Verstehe ich Sie richtig? Sie haben in der Nähe vom XXXX XXXX gelebt? (XXXX Market)
A: Der Markt ist 20 Minuten weg.
F: Können Sie mir markante Punkte in diesem Gebiet nennen?
A: XXXX. Hotel XXXX.
F: Wie weit ist es von Ihrem Haus bis zum Meer?
A: Zu Fuß ungefähr 40 Minuten.
F: Welche Moscheen kennen Sie in XXXX?
A: Zwei Moscheen sind in der Nähe. Die erste heißt XXXX, XXXX.
F: Welche Schulen und welche Spitäler können Sie mir nennen?
A: Es gibt eine Schule die heißt XXXX. Sie hat früher so geheißen.
F: Wie heißt sie jetzt?
A: School XXXX. Nachfrage: Spitäler?
Es gibt kein großes Spital in XXXX. Es gibt ein Bekanntes es heißt
XXXX.
F: Dieses Spital liegt nicht in XXXX? Wo liegt es?
A: Es ist in XXXX. Es ist weit weg von uns. Ich kenne es persönlich.
F: Haben Sie die Schule besucht? Von wann bis wann, wo, und wie heißt die Schule?
A: Ich habe nur Tage gelernt als ich klein war. School XXXX 2007. Man hat somalisch dort gelernt. Sie liegt in der Nähe von uns.
Anm.: Dem AW werden 6 Farbbilder aus dem Bezirk XXXX vorgelegt.
F: Können Sie mir sagen was Sie auf den Bildern 1-6 erkennen können?
Anm.: Der AW überlegt bei jedem Bild sehr lange.
A: 1) Ich weiß nicht. Es ist weit weg. 2) Ich weiß nicht. 3) Man kann es nicht wissen. 4) Ich weiß nicht. 5) Weiß ich nicht. 6) Kenn ich nicht. Mogadischu ist zerstört worden. Wer kann das erkennen.
F: Gab es zeitnahe zu Ihrer Ausreise, also von Jänner 2011 bis Mai Vorfälle in Ihrem Bezirk?
A: XXXX war in der Macht von Al Shabaab. Nachfrage: Gab es markante Vorfälle?
Es passiert jeden Tag etwas.
F: Sie haben angegeben, Sie gehören dem Clan der Jaaji an. Was unterscheidet Sie von anderen Somaliern?
A: Sie sind Fischer. Nachfrage: Ich wollte wissen was Sie unterscheidet von anderen Somaliern?
Wir sind eine Minderheit und schwach.
F: Sie haben angegeben Ihre Mutter wäre Abgal. Ist es normal, dass eine Abgal Frau einen Jaaji Mann hat?
A: Jaaji und Abgaal leben zusammen. Meine Eltern haben aus Liebe geheiratet.
F: Können Sie mir Subclans und den Hauptclan der Jaaji nennen?
A:
F: Gibt es viele Jaaji in Ihrem Bezirk XXXX?
A: Die Jaaji sind 4 Subclans. Ahmed Farah, Gacal Dheer, Dumaal, Riyoole.
F: Zu welcher Gruppe gehören Sie?
A: Ahmed Farah.
F: Ist es eine große Gruppe oder eine kleine Gruppe unter den Jaaji?
A: Klein. Nachfrage: Kleiner als die Riyoole?
Anm.: Der AW zählt wieder gebetsmühlenartig die Gruppen auf.
F: Welche Clans gibt es noch in XXXX?
A: Cili und Daauud.
F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?
A: Nein, ich hatte noch nie einen Reisepass.
F: Haben Sie andere Dokumente die Ihre Identität beweisen?
A: Nein.
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?
A: 2 Schwestern, meine Frau, meine Frau lebt mit diesen zwei Kindern.
F: Wo leben diese?
A: In meinem Bezirk. Wo ich gelebt habe.
F: Sie haben angegeben verheiratet zu sein. Wie heißt Ihre Frau, wann ist sie geboren?
A: XXXX und ist 20 Jahre alt. Sie war unsere Nachbarin.
F: Wann haben Sie wo geheiratet? Gibt es eine Heiratsurkunde?
A: Im 7.Monat 2008 in unserem Bezirk. Sie war unsere Nachbarin. Es gibt eine Urkunde in arabisch. Sie hat die Urkunde. Bei uns wird immer alles auf arabisch geschrieben.
F: Wer hat diese Urkunde ausgestellt?
A: XXXX. Nachfrage: Wer ist das? Das ist ein Mullah. Er verheiratet die Leute.
F: Wo hat die Hochzeit stattgefunden und wer war anwesend?
A: Der Mullah und zwei Zeugen. Ihr Vater. Es war bei ihr zuhause. In XXXX Mogadischu.
F: Leben Verwandte von Ihnen in Österreich?
XXXX
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A: Nein, hier habe ich niemanden.
F: Was genau und wie lange haben Sie in Ihrer Heimat gearbeitet?
A: Ich war Schuhputzer. Ich habe den Leuten die im Cafe sind die Schuhe geputzt.
F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?
A: Ich war verantwortlich für die Kinder. Ich habe mit meiner Arbeit die Familie ernährt.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Früher hat unser Vater gearbeitet. Er war Fischer. Nachdem mein Vater ermordet wurde ist unser Leben schlecht geworden.
F: Ich wollte von Ihnen wissen wie Ihre wirtschaftliche Lage war?
A: Als unser Vater am Leben war hatten wir ein Grundstück und unser Haus.
F: Wollen Sie meine Frage nicht beantworten? Wie war Ihre wirtschaftliche Situation?
A: Wir sind arm. Wir haben nichts. Als unser Vater gelebt hat.
Anm.: Der AW wird gestoppt und nochmals gefragt wie seine Situation war, als er dort gelebt hat?
A: Wir haben unser Haus. Dort leben meine Frau und die Kinder. Das Grundstück wurde verkauft.
F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage? Wovon leben sie?
A: Ich weiß nicht. Nachdem ich wegging, weiß ich nicht. Ich weiß nicht ob es ihnen gut geht oder nicht.
F: Haben Sie keine Kontakt?
A: Nein. Nachfrage: Warum nicht?
Ich kann es nicht. Wenn es einem gut geht und man Lust dazu hat, dann tut man es. Mir geht es aber nicht gut.
F: Verstehe ich Sie richtig? Wenn Sie Lust hätten, dann könnten Sie Kontakt aufnehmen?
Anm.: Der AW wiederholt den zuvor angegebenen Satz.
A: Mir geht es nicht gut.
F: Meine Frage war, ob Sie die technische Möglichkeit hätten Kontakt aufzunehmen? Hätten Sie eine Telefonnummer, Internetadresse?
A: Mir geht es nicht gut. Ich habe keine Adresse und habe seit ewig keinen Kontakt.
V.: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie die ganze Familie ernährt hätten. Sie haben die Familie aber verlassen. Machen Sie sich keine Sorgen?
A: Niemand hasst seine Familie, wenn ich es geschafft hätte, hätte ich sie ja kontaktiert.
F: Ist Ihre Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert?
A: Nein, ich bekomme nur die Grundversorgung.
F: Seit wann hatten Sie die Absicht Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Am 1.5.2011 habe ich es beschlossen.
F. Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten früher schon einmal um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Wann haben Sie Ihre bei der früheren Einvernahme angegebene letzte Wohnadresse im
Heimatland endgültig verlassen?
A: 3.5.2011.
F: Wie und wo sind Sie aus Ihrem Heimatland
ausgereist?
A: Von Mogadischu mit dem Flugzeug. Der Schlepper hat mich begleitet.
F: Sie sind am 3.5.2011 von Mogadischu abgeflogen. Mit welcher Fluglinie und um welche Uhrzeit?
A: Ich weiß die Fluglinie nicht. Es war in der Früh.
Nachfrage: Wann genau?
Ich glaube 7 oder 8 Uhr in der Früh. Ich habe keine Uhr.
F: War es lange nach Sonnenaufgang?
A: Es war in der Früh. Gleich nach Sonnenaufgang.
F: Wie lange dauerte der Flug und wo sind Sie gelandet?
A: Es hat Stunden gedauert.
F: Ungefähr wie lange dauerte der Flug und wo sind Sie gelandet?
A: Ich weiß nicht. Wir sind weg von dort in ein anderes Land. Wie lange weiß ich nicht.
F: Verstehe ich Sie richtig, Sie sind in einem anderen Land, in einem fremden Land, gelandet, nicht in einer anderen Stadt in Somalia?
A: Es war in einem anderen afrikanischen Land. Nachfrage: Nicht in Somalia?
Nein, sicher nicht, Somalia würde ich wissen.
F: Wie gelangten Sie nach Österreich?
A: Mit dem Bus. Ich sage jetzt die Wahrheit, ich wusste es früher nicht. Der Mann hat mich
angegriffen.
F: Sie waren 2 Monate unterwegs. Wo haben Sie sich länger aufgehalten, und wovon haben Sie gelebt?
A: Ich bin von Mogadischu weg am 3.5. und bin am 30.6. in Österreich angekommen.
F: Wollen Sie meine Fragen nicht beantworten? Meine Frage war, wo Sie sich länger aufgehalten haben? Sie waren angeblich 2 Monate unterwegs?
A: Ich weiß nicht die Länder, ich kenne es nicht. Der Mann hat mich durch mehrere Länder gebracht. Im Flugzeug war mir schlecht. Was ich sage ist die Wahrheit.
F: War Österreich Ihr Zielland?
A: Mein Ziel war Holland, Amsterdam.
Nachfrage: Warum Holland? Ich unterscheide die Länder nicht. Als die Polizei mich erwischt hat, haben sie ein Ticket aus Holland gefunden. Der Mann hat gesagt dass es dort gut ist.
V.: Sie geben an die Länder nicht zu unterscheiden und geben aber auch an, nach Amsterdam gewollt zu haben? Wie kann ich das verstehen?
A: Der Mann hat das Ticket besorgt, er hat gesagt es ist gut.
F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt?
A: 5.000.- USD.
F: Woher stammt dieses Geld?
A: Ich habe das Grundstück von meinem Vater verkauft. Mein Problem hat damit angefangen.
F: Wann haben Sie das Grundstück verkauft und an wen?
A: 2010 am Anfang. Anfang bis 5.Monat so ungefähr.
F: Können Sie sich nicht mehr genau erinnern wann sie es verkauft haben?
A: 2010 war es. Genau weiß ich nicht. Ich glaube 2.Monat.
F: An wen haben Sie es verkauft? Wo befand sich das Grundstück und wie groß war es?
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A: Mein Onkel mütterlicherseits hat beim Verkauf geholfen. Er hat Männer gerufen im Bezirk und so wurde es verkauft.
F: Wieso haben Sie auf einmal einen Onkel mütterlicherseits? Sie haben doch keine Verwandten außer Ihrer Frau und Ihren 2 Geschwistern?
A: Sie haben mich nicht nach Verwandten gefragt.
F: Ich frage Sie nun nochmals. Welche Verwandte haben Sie in Somalia?
A: Ich sage die Wahrheit. Ich werde nicht lügen. Die zwei Kinder, meine Frau und mein Onkel. Sie haben nicht gefragt nach Geschwistern meiner Mutter.
F: Wem haben Sie das Grundstück verkauft und wo befand es sich genau und wie groß war es?
A: Ich kenne die Leute nicht. Mein Onkel hat Leute gerufen aus dem Bezirk. Ich habe unterschrieben.
F: Was haben Sie unterschrieben?
A: Ich habe unterschrieben dass ich es verkauft
habe.
F: Da muss doch auch der Käufer erwähnt sein und wo sich das Grundstück befindet und wie groß es ist?
A: Ich weiß nicht wie groß. Es ist sehr groß. Ich weiß nicht wer es gekauft hat. Mein Onkel hat das gemacht.
F: Wo befindet sich das Grundstück genau?
A: In XXXX in der Nähe von XXXX.
F: Wie viel haben Sie für das Grundstück bekommen?
A: 5.000.- USD.
F: Was macht Ihr Onkel, wovon lebt er?
A: Er lebt in XXXX. Er arbeitet nicht. Er hilft die Leute Grundstück zu finden und auch zu verkaufen.
F: Wie heißt Ihr Onkel?
A: XXXX. (Anm.: Der AW überlegt lange.) XXXX.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?
A: Nein, niemals.
F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrem Herkunftsland jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Ich bin geflüchtet aus Angst vor dem Mann der meinen Vater ermordet hat. Ich hatte Angst dass er auch mich umbringt. Nachdem der Mann meinen Vater ermordet hat, hat er mich so oft bedroht. Einmal als ich zuhause gewesen bin, hat er einen Pistole gehabt. Er hat mich damit bedroht. Er wollte mich umbringen, meine Mutter hat ihn davon abgehalten.
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F: Wann wurden Sie bedroht?
A: 2005, 2006.
F: Verstehe ich Sie richtig? Sie wissen nicht mehr genau wann?
A: 2005.
V.: Schenkt man Ihren Angaben glauben, dann ist Ihr Vater vor 12 Jahren gestorben. Sie wurden vor 6 Jahren bedroht. Was war der konkrete Grund, dass Sie Ihr Heimatland fluchtartig verlassen mussten?
A: Der Mann hat mit meinem Vater Kontakt gehabt. Mein Vater war Fischer.
F: Sie haben am 1.5.2011 beschlossen Ihr Heimatland zu verlassen. Warum mussten Sie aus Ihrem Heimatland flüchten? Warum haben Sie konkret am 1.5.2011 beschlossen auszureisen?
A: Der Mann hat mir mein Leben schwer gemacht. Mein Leben ist in Gefahr.
F: Warum ist Ihr Leben in Gefahr?
A: Nachdem der Mann meinen Vater ermordet hat, wollte er auch mich ermorden, er wollte unser Grundstück haben. Er wollte mich umbringen.
F: Wie heißt dieser Mann, wo lebt er?
A: Er heißt XXXX es wurde aber geschrieben XXXX. Er lebt in einem Unterbezirk in der Nähe von unserem Bezirk.
V.: Ihr Vater wurde angeblich 1999 ermordet. Sie¿wurden 2005 bedroht. Sie leben noch? Was gab es dann für ein Problem?
A: Gott hat mir geholfen. Er hat mich gerettet. Es ist Schicksal wenn man sterben muss.
F: Sie hatten also seit dem Jahr 2005 keine Probleme mehr?
A: Das Problem gibt es ja immer. Ich war immer auf der Flucht. Ich kann nicht schlafen. Als AL Shabaab gekommen ist, wollte er dass ich Al Shabaab Mitglied werde.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Er hat mich einmal gefesselt und wollte mich zu Al Shabaab bringen.
F: Wann wurden Sie gefesselt und wann wollte er Sie zu Al Shabaab bringen?
A: Es war Ende 2009, Anfang 2010.
F: Wenn er Sie gefesselt hat, was ist dann passiert?
A: Er wollte mich umbringen. Er wollte mich zu Al Shabaab bringen. Dass alle was mir gehört mir weggenommen wird.
F: Hatten Sie jemals ein Problem auf Grund Ihrer Volksgruppe?
A: Die Jugend im Bezirk hat mich verachtet und diskriminiert.
F: Was hat man gemacht?
A: Sie haben mich einmal geschlagen und immer provoziert.
F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
A: Nein.
F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat?
A: Ich weiß dass ich umgebracht werde. Da hat mir Gott Sicherheit gegeben.
F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?
A: Nein.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Nein, ich habe hier niemanden.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?
A: Nein. Ich habe eine Bitte, ich möchte dass sie mit mir Mitgefühl haben, auf der Welt gibt es so viele Probleme. Ich möchte eine Arbeit haben und die Sprache lernen.
Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übersetzt und nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Ja, es stimmt.
Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 11:14 Uhr.
Anm.: Der AW fragt warum eine Seite angerissen wurde. Dem AW wird erklärt dass diese Seite nochmals ausgedruckt wird und deshalb angerissen wird um ihm die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, dass keine Veränderungen vorgenommen wurden.
F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
A: Nein, es stimmt alles.
F: Wurde alles richtig aufgenommen?
A: Alles ist richtig.
V.: Sie wurden am 2.7.2011 in einem Reisebus auf der XXXX Fahrtrichtung Deutschland festgenommen und wiesen sich dabei mit einem gefälschten finnischen Reisepass aus. Sie haben versucht die Behörde hinsichtlich Ihrer wahren Identität bewusst zu täuschen. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Die Umstände hatten mich dazu gebracht. Ich wusste dass es nicht richtig ist.
F: Woher haben Sie diesen Reisepass, wo und wann wurde er ausgestellt?
A: Der Mann hat ihn mir in Griechenland besorgt.
V.: Sie gaben an am 3.5.2011 aus Mogadischu abgeflogen zu sein. Es wäre ganz in der Früh gewesen, gleich nach Sonnenaufgang. Es gab aber keinen Flug so wie Sie schilderten. Ihre Angaben wurden überprüft und sind unwahr. Wie können Sie dies erklären?
A: Es gibt es.
V.: Sie wurden heute zu Ihrem angeblichen Herkunftsbezirk XXXX befragt. Sie haben aber keine oder nur wenig Kenntnis dazu. Auch zu Ihrer angeblichen Clanzugehörigkeit Jaaji verweisen Ihre Kenntnisse auf ein angelerntes Wissen. Ihre Herkunftsregion aber auch Ihre Clanzugehörigkeit konnten Sie nicht glaubhaft machen. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: XXXX ist groß. Ich habe in XXXX gelebt. Ich war immer in meinem Bezirk. Mein Clan ist richtig.
V.: Sie gaben am Anfang der Einvernahme an, dass es Fehler bei der Erstbefragung gäbe. Ihre Mutter wäre im Jahr 2009 verschwunden. Wie können Sie mir erklären, dass Sie zum Fluchtgrund befragt angaben, dass Ihre Mutter Angst um Sie gehabt hätte und Sie deshalb Somalia verlassen hätten? Wie sollte dies gehen, wenn Ihre Mutter schon 2 Jahre zuvor verschwunden wäre?
A: Ich habe das nicht gesagt.
V.: Der Mann der Sie bedrohen würde heißt laut Ihren Angaben XXXX. Wie können Sie mir erklären, dass Sie bei der Erstbefragung angeben XXXX wäre Ihr Schlepper gewesen?
A: In Somalia heißen viele Leute gleich. Der Eine heißt XXXX und der Andere XXXX.
V.: Sie gaben an, Ihr Grundstück im Februar 2010 verkauft zu haben. Sie haben am 1.5.2011 beschlossen Ihr Heimatland zu verlassen, also 15 Monate später. Hätte es tatsächlich eine Bedrohung wegen eines Grundstückes gegeben, wäre es nicht glaubhaft und lebensnah, dass der Verkauf über 15 Monate keine Folgen gehabt hätte. Wie können Sie diesen Widerspruch erklären?
A: Damals habe ich Chance gehabt es zu verkaufen. Das Grundstück gehört mir und ich habe es verkauft.
V.: Sie selbst konnten keine Bedrohung glaubhaft machen. Wäre Ihr Vorbringen aber auch als Sachverhalt festzustellen hätten Sie jederzeit die Möglichkeit gehabt in eine andere Region Somalias zu ziehen um den angeblichen Problemen zu entgehen, zum Beispiel nach Somaliland. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Die Leute in Somaliland, haben ein Problem mit Leuten aus dem Süden. Sie glauben dass er Al Shabaab Mitglied ist.
F: Woher wissen Sie das? Haben Sie dort gelebt?
A: Man kann das spüren.
V.: Sie konnten Ihren Fluchtweg bei der Erstbefragung angeben. Sie schilderten sogar Ihren Aufenthalt in Griechenland. Heute wissen Sie nichts? Erst nach den Pass gefragt geben Sie Griechenland an. Auch dies ist ein Hinweis auf ein völlig fiktives Vorbringen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Ich habe alles gesagt.
V.: Glaubhaft ist, dass Sie zwar aus dem Süden Somalias stammen, Ihre Herkunftsregion
Mogadischu XXXX, ist jedoch nicht glaubhaft. Hätten Sie tatsächlich bis zum 3.5.2011 dort gelebt, hätten Sie von Ereignissen in diesem Bezirk Ahnung haben müssen. Aber auch wenn Sie tatsächlich einmal in XXXX gelebt hätten, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie schön längere Zeit woanders, vielleicht sogar in einem anderen Staat, gelebt haben. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ich war nie in einer anderen Region Somalias.
V.: Ihr Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Glaubhaft ist dass Sie Ihr Heimatland oder das Land Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, mit der Hoffnung auf Migration und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Möchten Sie sich dazu äußern oder Ihr Vorbringen korrigieren?
A: Was ich erzählt habe ist die Wahrheit.
V.: Sie haben angegeben, nur 4 Tage die Schule besucht zu haben. Sie konnten aber während die Dolmetscherin Namen aufgeschrieben hat, verkehrt lesen, und haben auch sofort die Rechtschreibung korrigiert. Auch Ihre Angaben zu Ihrer Schulausbildung sind nicht glaubhaft. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Wir sind Somalier wir können somalisch schreiben und merken wenn etwas falsch ist.
Anm.: Dem AW wird aufgetragen, innerhalb einer Woche einen aktuellen Befund zu seiner angeblichen Erkrankung vorzulegen.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein, es passt."
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2013 erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)
Tenor der Entscheidung hinsichtlich Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bildete die behördliche Einschätzung, dass dem zentralen Fluchtvorbringen bzw. den ins Treffen geführten Ereignissen im Herkunftsstaat aufgrund aufgetretener Divergenzen keine Glaubhaftigkeit beizumessen sei.
Würdigend wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt:
"Zu Ihrer Behauptung der Clanzugehörigkeit gibt es außer Ihren Angaben keine Beweise. Ihr Hintergrundwissen zu dieser Gruppe ist nur als sehr eingeschränkt und als sehr allgemein zu bezeichnen und beschränkt sich im Wesentlichen auf das, was man von anderen Einwohnern Ihrer Herkunftsregion zu anderen dort lebenden Volksgruppe jedenfalls an Wissen erwarten kann. Es gibt keine objektivierbaren Unterscheidungskriterien, wie Sprache, körperliche Merkmale oder besonderes Hintergrundwissen, welche einigermaßen plausibel auf die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe hinweisen. Wie bereits ausgeführt, kann dazu keine positive Feststellung getroffen werden. Ihre Angaben dazu sind allgemein gehalten.
Sie gaben an, Ihr ganzes Leben in Mogadischu / XXXX verbracht zu haben. Sie hatten aber keine oder nur wenig Kenntnisse zu Ihrer angeblichen Herkunftsregion. So wurden Sie nach Krankenhäusern in diesem Bezirk gefragt und nannten das XXXX Hospital. Sie gaben auch an, dieses gut zu kennen. Im Zuge der Einvernahme wurden Ihnen 6 Farbfotos von markanten Gebäuden aus dem Bezirk XXXX vorgelegt. Sie konnten jedoch keines der Gebäude erkennen. 2 Bilder zeigten jedoch das XXXX Hospital, das Sie, laut eigenen Angaben, gut kennen würden. Sie wurden auch nach Moscheen und Schulen in diesem Bezirk befragt. Sie nannten zwar zwei Namen, diese Moscheen scheinen aber zumindest in den dem BAA zur Verfügung stehenden Informationen nicht auf. Es ist jedenfalls nicht plausibel, dass Sie, hätten Sie tatsächlich in diesem Bezirk, bis zu Ihrer Ausreise, gelebt, dann nicht eine von 11 aufgelisteten Moscheen erwähnen konnten.
Da Sie auch angaben am 3.5.2011 Mogadischu verlassen zu haben, wurden Sie nach Vorfällen in Ihrem Bezirk gefragt, die zeitnahe zu Ihrer Ausreise stattgefunden hätten. Auch dazu konnten Sie keine Angaben machen. Am 3.2.2011, bei einer vorzeitigen Explosion einer Autobombe kamen im Gebiet der ehemaligen Polizeistation XXXX, sieben Al Shabaab Kämpfer ums Leben. Am 25.2.2011 kam es zu einem Artilleriebeschuss von XXXX und XXXX.
Auch in diesem Fall geht die entscheidende Behörde davon aus, hätten Sie tatsächlich bis zu Ihrer Ausreise im Bezirk XXXX gelebt, hätten Sie auch von diesen Vorfällen berichten können.
Auf Grund ihrer Sprachkenntnisse konnten Sie Ihre Abstammung aus Südsomalia glaubhaft machen. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass Sie tatsächlich bis zu Ihrer angeblichen Ausreise am 3.5.2011, in Mogadischu gelebt hätten.
Die von Ihnen angegebenen Flugdaten wurden überprüft und konnten als unwahr festgestellt werden. So gaben Sie an am 3.5.2011 nach Sonnenaufgang mit einem Flugzeug Mogadischu verlassen zu haben. Sie wären dann in einem unbekannten Land gelandet. An diesem Tag gab es 5 Flüge. Es erfolgte jedoch kein Abflug um 7 oder 8 Uhr in der Früh, so wie angaben. Sie gaben auch an, dass Sie in einem anderen afrikanischen Land gelandet wären, es wäre aber sicher nicht in Somalia gewesen. 2 dieser Flüge hatten als Ziel Berbera, 2 das Ziel Hargeisa, beides Städte im Norden von Somalia. Ein Flug der jedoch um 18:00 Uhr am Abend abflog hatte als Ziel Jeddah/Saudi Arabien.
Aufgrund Ihrer Angaben ist Ihr Vorbringen im Gesamten gesehen nicht als glaubhaft zu bezeichnen und kann daher nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Sie haben Ihr Vorbringen im Asylverfahren offensichtlich jeweils zweckbezogen ausgerichtet, ohne es mit der Wahrheit sehr genau zu nehmen. Dies ist zwar menschlich verständlich, spricht aber massiv gegen Ihre Glaubwürdigkeit. Sie selbst sind in diesem Zusammenhang nicht als glaubwürdig zu bezeichnen.
Die von ihnen genannten Fluchtgründe sind neben ihren widersprüchlichen niederschriftlichen Angaben durch keinerlei sonstige Beweismittel gestützt. Plausibel ist Ihre Herkunft aus dem Bereich Südsomalia. Plausibel scheint, dass Sie Ihr Heimatland wegen der allgemeinen Unsicherheit infolge der Bürgerkriegssituation verlassen haben. Nicht festgestellt werden kann, dass Sie einem Minderheitsclan angehören und gerade deshalb gezielt einer Verfolgung ausgesetzt waren bzw. bei Rückkehr wären. Ihre behauptete Volksgruppenzugehörigkeit Jaaji ist nicht feststellbar. Ihre Angaben dazu sind, wie schon ausgeführt, allgemein gehalten.
Wie bereits ausgeführt, war Ihnen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen.
So gaben Sie bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt an, dass Ihr Vater 1999 getötet worden wäre. Der Mann der Ihren Vater getötet hätte, wollte Sie zwingen mit Al Shabaab mitzukämpfen. Ihre Mutter hätte Angst um Sie gehabt, deshalb wären Sie geflohen um nach Holland zu gelangen.
Vor dem BAA gaben Sie am Anfang der Einvernahme an, dass Sie der Dolmetscher falsch verstanden hätte. Ihre Mutter wäre schon im Jahre 2009 verschwunden und niemand wüsste wo sie sich befände. Allein dieser Widerspruch zur Erstbefragung zeigt schon, dass Sie es mit der Wahrheit offensichtlich nicht sehr genau nahmen. So gaben Sie auch bei der Einvernahme vor der EAST am 13.7.2011, nach Angehörigen im Herkunftsland befragt, an: "Meine Gattin, meine Mutter und zwei Schwestern. Sie wohnen auch an der genannten Anschrift."
Sie gaben bei der Erstbefragung aber auch an, dass Ihr Reiseziel Holland gewesen wäre. Sie wurden auch in einem Reisebus nach Holland festgenommen. Bei Ihrer Festnahme am 2.7.2011, wiesen Sie sich mit einer Totalfälschung eines finnischen Reisepasses aus, und gaben den Exekutivbeamten gegenüber an, dass Sie zu Ihrem Onkel in den Niederlanden hätten reisen wollen. Sie haben auch verlangt mit Ihrer Tante "XXXX" in den Niederlanden zu telefonieren. Bei Ihrer Einvernahme vor der EAST gaben Sie dann danach gefragt, ob es einen besonderen Grund gäbe für Sie nach Holland zu reisen, an: "Das war nur Zufall, weil der Schlepper sagte, dass er mich nach Holland bringen würde."
Auch dies sieht die entscheidende Behörde als Nachweis Ihrer völligen Unglaubwürdigkeit.
Bei der Erstbefragung gaben Sie auch den Namen Ihres Schlepper an.
Auf die Frage wer Ihre Reise organisiert hätte, gaben Sie an: "Der Schlepper, somalischer StA, mit dem Namen XXXX, das Alter kann ich nicht angeben, mehr kann ich dazu nicht angeben."
Weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme vor der EAST gaben Sie den Namen des angeblichen Freundes Ihres Vaters, der Sie bedrohen würde an. Vor dem BAA aber danach gefragt: "Er heißt XXXX es wurde aber geschrieben XXXX. Er lebt in einem Unterbezirk in der Nähe von unserem Bezirk."
Dies vorgehalten, beantworteten Sie wenig plausibel mit: "In Somalia heißen viele Leute gleich. Der Eine heißt XXXX und der Andere XXXX."
Zu Ihrem Fluchtgrund selbst, gaben Sie vor dem BAA an, dass Sie vor dem Mann geflüchtet wären, der Ihren Vater getötet hätte. Dieser Mann hätte Sie so oft bedroht. Einmal hätte er Sie sogar mit einer Pistole bedroht. Dies wäre, laut Ihren Angaben im Jahr 2005 oder 2006 gewesen. Da dies aber keinen zeitlichen Konnex zu Ihrer angeblichen Ausreise ergab, wurden Sie nochmals dazu befragt. Sie gaben ja an, dass Ihr Vater im Jahr 1999 verstorben wäre und wie bereits zuvor zitiert, diese Bedrohung im Jahr 2005 stattgefunden hätte. Sie wurden daher gefragt, was nun der konkrete Grund für Ihre Flucht gewesen wäre. Sie gaben an: "Der Mann hat mit meinem Vater Kontakt gehabt. Mein Vater war Fischer."
Da diese Antwort wieder keinen Grund zur Flucht darstellt, wurden Sie nochmals gefragt warum Sie konkret am 1.5.2011 beschlossen hätten auszureisen. Sie antworteten: "Der Mann hat mir mein Leben schwer gemacht. Mein Leben ist in Gefahr." Warum Ihr Leben in Gefahr wäre, beantworteten Sie mit: "Nachdem der Mann meinen Vater ermordet hat, wollte er auch mich ermorden, er wollte unser Grundstück haben. Er wollte mich umbringen."
Auch wenn Sie bei der Erstbefragung nur zu einer kurzen Darstellung Ihres Fluchtgrundes aufgefordert worden wären, wäre es nicht plausibel, dass Sie dann nicht wesentliche Punkte Ihres Vorbringens bereits schon bei der ersten Möglichkeit Ihre Fluchtgründe darzulegen, erwähnt hätten. Von einem Grundstück, das dieser Mann, der Ihren Vater getötet hätte, beansprucht hätte, gaben Sie aber nichts an.
Ihre Angaben waren nicht schlüssig.
Wie bereits ausgeführt gaben Sie ja an, dass Ihr Vater 1999 ermordet und Sie im Jahr 2005 bedroht worden wären.
Bei Ihrer Einvernahme vor der EAST am 13.7.2011, also 5 Tage nach der Erstbefragung, gaben Sie zum Fluchtgrund befragt an, dass Ihr Vater gehabt, mit denen er zusammengearbeitet hätte. 1999 hätte dann ein Freund Ihres Vaters ihn getötet, da er seine Arbeit und seine Grundstücke gewollt hätte. Dieser Mann hätte dann auch immer versucht sie zu einer Mitarbeit bei Al Shabaab zu überreden. Sie hätten dies aber einige Male abgelehnt. Sie hätten Angst vor ihm gehabt, da er ja Ihren Vater ermordet hätte. Da der Lebensunterhalt immer schwieriger geworden wäre, es keine Arbeit, keine medizinische Versorgung gegeben hätte, und es Tag und Nacht Unruhen gegeben hätte, hätten Sie beschlossen Ihr Heimatland zu verlassen.
Von einer Bedrohung durch diesen Mann, mit einer Waffe, gaben Sie jedoch nichts an.
Sie wurden im Zuge der Einvernahme vor dem BAA daher gefragt ob es also seit dem Jahre 2005 keine Probleme mehr gegeben hätte. Sie gaben dazu an: "Das Problem gibt es ja immer. Ich war auf der Flucht. Ich kann nicht schlafen. Als Al Shabaab gekommen ist, wollte er dass ich Al Shabaab Mitglied werde.".
Dieser Mann hätte Sie einmal gefesselt und hätte Sie zu Al Shabaab bringen wollen. Wann dies gewesen wäre, beantworteten Sie mit: "Es war Ende 2009, Anfang 2010.". Wäre auch dies als Sachverhalt festzustellen, würde auch dies keinen zeitlichen Konnex zu Ihrer angeblichen Ausreise am 3.5.2011 ergeben.
Glaubhaft ist, dass Sie ein fiktives Vorbringen gestalteten, dies aber schlecht durchdacht und schlecht memoriert haben.
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.
Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, dass dies nicht schlicht mit dem Hinweis auf eine "vertretbare" Motivation fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln gerechtfertigt werden kann, sondern als ein Aspekt der im Asylverfahren (da oft in Ermangelung anderer objektiver Kriterien) besonders wichtigen Glaubwürdigkeitsprüfung anhand des persönlichen Eindruckes in die Gesamtwertung einzufließen hat.
Wie bereist erörtert war Ihnen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auf Grund Ihrer Sprache ist Ihre Herkunft aus Südsomalia als glaubhaft anzusehen. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie eine fiktive Geschichte entwickelt haben die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Einen asylrelevanten Fluchtgrund konnten Sie nicht glaubhaft machen."
Aufgrund des vorliegenden Länderdokumentationsmaterials wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 04.06.2013 erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen eines Beschwerdeschriftsatzes zentral ausgeführt, dass dem Antragsteller bei Rückkehr nach Somalia drohe, dass er von der Gruppe al-Shabaab gefunden, gefoltert und umgebracht werden würde. Im Weiteren rügt der Antragsteller, dass aus der mangelnden Beweisbarkeit seiner Identität und den Divergenzen der Angaben zu seinem Reiseweg auf die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens geschlossen werden konnte. Im Weiteren führte er aus, dass seine Volksgruppenzugehörigkeit eindeutig aus seinem Dialekt hätte festgestellt werden können sowie sei es erweislich, dass in Somalia die Angehörigen seines Minderheitenclans einer Diskriminierung ausgesetzt seien. Hinsichtlich der mangelnden Ortskenntnisse führte der Antragsteller aus, dass er nicht nach der berühmtesten Moschee gefragt worden sei, sowie sei das in Rede stehende Hospital von einer anderen Seite fotografiert gewesen. Im Weiteren führte der Antragsteller aus wie folgt:
"Mein Vater war Fischer. Er hatte gemeinsam mit einem Mann namens XXXX ein Boot, welches sie gemeinsam zum Fischen benutzten. Mein Vater besaß darüber hinaus ein Grundstück. XXXX wollte meinem Vater sowohl das Boot als auch das Grundstück wegnehmen und tötete ihn 1999 im Zuge dieser Streitigkeiten. Ich selbst war damals noch sehr jung, etwa 11 Jahre alt. Als ich älter wurde, bekam XXXX Angst, ich würde meinen Vater rächen. Ich war auch der einzige in unserer Familie, der dies tun hätte können, da ich der einzige männliche Nachkomme meines Vaters bin. Deshalb hat er ca. 2005 angefangen, mich zu bedrohen und einzuschüchtern. Damals kam er zu mir nach Hause und bedrohte mich mit einer Pistole. Meine Mutter konnte verhindern, dass er mich umbringt. Die Bedrohungen fingen 2005 an, das war allerdings nicht der einzige Vorfall. Manchmal ging ich monatelang von zu Hause weg, um mich in Sicherheit zu bringen. Ich ging in andere Teile Mogadishus, dort war ich jedoch auch nicht sicher. In anderen Bezirken herrschen auch andere Clans und andere Warlords, deshalb konnte ich auch dort nie lange bleiben.
Später änderte XXXX seine Strategie und versuchte, anstatt mich zu töten, mich dazu zu zwingen, bei Al Shabaab mitzumachen. Er dachte sich wahrscheinlich, wenn ich mit Al Shabaab kämpfe, würde ich früher oder später soundso sterben, dann wäre er nicht schuld daran. XXXX ist selbst ein Mitglied von Al Shabaab.
Den Entschluss zu meiner Flucht habe ich am 1.5.2011 gefasst, da ich nicht für Al Shaabab kämpfen wollte, der Druck von XXXX aber immer stärker wurde und mir klar geworden ist, dass er mich bei weiterer Weigerung nun umbringen wird. Das Al Shaabab gewaltsam die Übergabe junger Männer zum Kampf fordert erwähnt die Behörde selbst in ihrem Bescheid (S. 17). Weshalb mir Unglaubwürdigkeit hinsichtlich meiner Fluchtgeschichte vorgeworfen wird, kann ich absolut nicht nachvollziehen."
Mit Eingabe vom 28.05.2013 rügte der Antragsteller neuerlich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen sowie verwies er auf Ausführungen zu Angehörigen seines Clans, wonach es sich hierbei um eine Minderheitengruppe handelte, die sozial ausgeschlossen sei und zu den ärmsten der Welt zähle sowie zu den am meisten benachteiligten Menschen in der somalischen Bevölkerung. Im Weiteren führte der Antragsteller aus, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und dem daraus resultierenden fehlenden Schutz gegenüber Übergriffen durch Dritte gefährdet sei und käme hierzu verstärkend seine Weigerung hinzu, sich dem Kampf der al-Shabaab anzuschließen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
Der Antragsteller, dessen Identität nicht hinlänglich feststellbar ist, ist Angehöriger des von ihm ins Treffen geführten Clans. Die seitens des Antragstellers im durchgeführten Ermittlungsverfahren ins Treffen geführten Umstände und Ereignisse, welche ihn seiner Darstellung nach zur Ausreise verhalten haben, können mangels Homogenität im Vorbringen nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Antragsteller einerseits hinlänglich durch die Behörde erster Instanz niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen wurde und kann den schlüssigen Argumenten des Bundesasylamtes hinsichtlich mangelnder Plausibilität bzw. hinsichtlich aufgetretener Divergenzen im Vorbringen des Antragstellers nicht entgegengetreten werden. Die Einordnung des Einzelvorbringens des Antragstellers unter Vergleich der Vorbringensteile ist in sich schlüssig. Hervorgehoben sei die große zeitliche Diskrepanz hinsichtlich der vom Antragsteller ins Treffen geführten Ereignisse im Jahr 2005 oder 2006 in Vergleich zur erfolgten Ausreise erst mehrere Jahre später, nämlich im Jahr 2011. Einen direkten Konnex zwischen dramatischen Ereignissen im Jahre 2005 oder 2006 oder gar noch früher und seiner Ausreise im Jahre 2011 vermochte der Antragsteller nicht aufzuzeigen.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller selbst im Rahmen der umfassenden niederschriftlichen Einvernahmen seiner Person nicht gelungen ist, individuell-konkrete, seine Person betreffende Sachverhaltskreise in lebendiger Art und Weise darzustellen, sodass ein in sich schlüssiges Bild einer Verfolgungssituation gezeichnet worden wäre.
An anderer Stelle seines Vorbringens hatte der Antragsteller überdies angegeben, dass die Erhaltung des Lebensunterhaltes immer schwieriger geworden wäre und habe es keine Arbeit und keine medizinische Versorgung mehr gegeben, so wie jeden Tag und Nacht Unruhen, weshalb er sich beschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen.
Im Zusammenhang mit der diesbezüglichen erwähnten Aussage erwähnte der Antragsteller keine weitergehenden hinzutretenden Risikofaktoren hinsichtlich seiner eigenen Person. Auch zum Themenkreis einer an ihn ergangenen Aufforderung, für die al-Shabaab zu kämpfen oder dass er sich einem Anschließen verweigert hätte, vermochte der Antragsteller keine lebendige und plausibel nachvollziehbare Innensicht der Ereignisse beizufügen. Den aufgeführten Argumenten zur mangelnden Glaubwürdigkeit aufgrund aufgetretener Unplausibilitäten sowie aufgetretener Divergenzen im Vorbringen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht detailliert entgegengetreten bzw. wurden keine weiteren neuen Argumente für eine Andersbewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben aufgezeigt.
Der behördlichen Einschätzung hinsichtlich der Beweiswürdigung im Bescheid erster Instanz kann sohin nicht entgegengetreten werden; die beweiswürdigenden Ausführungen sind in sich schlüssig und plausibel bzw. vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung der Kenntnisse und der Einzelangaben des Antragstellers nachvollziehbar.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.2.4. Mangels der Erachtung der Fluchtgründe als tatsachengerecht konnte auch kein relevantes Verfolgungsmoment erkannt werden.
Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommen ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) keine Asylrelevanz zu (VwGH 99/20/0373 vom 21.09.2000 mit Hinweis B 22.4.1999, 98/20/0280).
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer als Angehörigem einer sozialen Gruppe der zwangsrekrutierbaren Männer Asyl zu gewähren sei, ist folgendes auszuführen:
Das Element der "sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Auffangtatbestand der GFK zu verstehen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 95; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219) und überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Elementen Rasse, Religion und Nationalität, wobei das Element der sozialen Gruppe jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219; VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).
Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" führt Kälin aus, dass es sich um eine "Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten", handeln muss. (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f, vgl. auch VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197).
Die Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" kann dann zur Verfolgung führen, wenn "kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe gegenüber der Regierung besteht, oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen wird."
Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe reicht alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Abs. 78-79, vgl. auch VwGH vom 18.12.1996, 96/20/0793).
Art 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie 2004/83/EG umschreibt den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen:
"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein konkretes individuell risikoerhöhendes Merkmal (wie etwa bereits massive individueller Kontakt zu Verfolgern) vorliegt, das dazu führt, dass er als Ziel einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab mit maßgeblich höherer Wahrscheinlichkeit herangezogen werden sollte, als andere Menschen in seinem Herkunftsstaat. Die Beschwerde hat es auch nicht unternommen, ein derartiges Merkmal zu bezeichnen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eine soziale Gruppe der in der Beschwerde bezeichneten Art besteht und auch nicht dafür, dass der Beschwerdeführer einer solchen Gruppe angehört.
Da die nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids im Herkunftsstaat bestehende prekäre Sicherheitslage, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer Anlass gegeben hat, alle dort lebenden Personen gleichermaßen betrifft, knüpft auch die daraus entstehende mangelnde Fähigkeit der dortigen Behörden, wirksamen Schutz vor Zwangsrekrutierungen seitens Al-Shabaab zu gewähren, nicht an einem etwaigen konkreten angeborenen oder unveränderlichen Merkmal des Beschwerdeführers an.
In dem Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv (VwGH 99/20/0373 vom 21.09.2000 mit Hinweis E 19.3.1997, 95/01/0466).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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