BVwG I408 2000084-1

I408 2000084-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen, vage<br/>Mutmaßungen, Wiedereinreise

Testo completo

BVwG I408 2000084-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.2000084.1.00

Spruch

I408 2000084/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zl. 12 03.856-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, reiste den eigenen Angaben zufolge mit dem Zug von Frankreich kommend am 08.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: BPD XXXX) vom XXXX, XXXX wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG zu Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 52 i. V. m. 53 FPG) die Schubhaft angeordnet.

3. Gegen die Verhängung der Schubhaft erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

4. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 30.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Bei seiner am 31.03.2012 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund das Nachfolgende an: "Ich bin Ende XXXX nach Österreich gekommen. Ich hatte einen Aufenthaltstitel bis zum Jahre XXXX. Im Jänner XXXX musste ich Österreich verlassen. Ich war im Jänner XXXX für ca. zwei Wochen in Schubhaft (BPD XXXX). Dort wurde ich nur entlassen, wenn ich das Land Österreich innerhalb von einem Monat verlasse. Ich bin dann zurück nach Tunesien. Im Jänner XXXX bin ich wieder illegal nach Österreich gekommen. Meine Adresse war XXXX, näheres nicht bekannt. Ich wollte wieder eine Aufenthaltsgenehmigung, die ich jedoch nicht bekam. Im Jänner XXXX fuhr ich wieder in mein Heimatland Tunesien. Im April XXXX flog ich mit dem Flugzeug nach XXXX zu meiner Ehegattin. Dort war ich jedoch nie angemeldet. Ich hatte einige andere Wohnsitze in XXXX. In dieser Zeit arbeitete ich schwarz auf verschiedenen Baustellen, um meinen Lebensunterhalt für mich und meine Familie (zwei Kinder) zu bestreiten. Am XXXX fuhr ich mit dem Zug von XXXX nach XXXX. Ich will in Österreich leben, da ich in Tunesien und in Frankreich keine Chance habe. Da ich mich schon 15 Jahre XXXX legal in diesem Land aufgehalten habe, ersuche ich um Aufnahme in Österreich. Ich begab mich zu meinem Rechtsanwalt Dr. Thomas LOIDL, 4010 Linz, Museumsstraße 25/Quergasse 4, um Informationen einzuholen. Am 14.03.2012 wurde ich in XXXX von der Polizei festgenommen und in Schubhaft genommen. Seit 15.03.2012 befinde ich mich im PAZ XXXX in Schubhaft. Über den Rechtsanwalt Dr. LOIDL veranlasste ich, gegen die Schubhaft eine Beschwerde einzubringen. Der Rechtsanwalt habe bis jetzt nichts erreicht. Aus diesem Grund fragte ich den Rechtsanwalt, ob ich um Asyl an suchen könne. Er sagte mir, dies wäre eine Möglichkeit und außerdem habe ich das Recht dazu. Noch dazu, da dies der erste Asylantrag ist. Ich stelle den Asyl Antrag erst jetzt, da ich gehofft habe, dass mein Rechtsanwalt etwas anderes zustande bringt. Nachsatz: Ich bin deswegen in Österreich, da mein Kind XXXX mich braucht und er krank ist."

Des Weiteren führte der Beschwerdeführer zur Frage, warum er sein Land verlassen habe an: "XXXX es war kein Leben in Tunesien; XXXX ich wollte in Österreich wieder Leben; XXXX ich war auf der Suche nach einem anderen Land; XXXX ich habe keine Rechte und keine Arbeit in Tunesien." Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Tunesien keine Arbeit habe und es außerdem dort keine Krankenversicherung gebe. Es gebe dort keine Zukunft.

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr befürchte, replizierte dieser: "Ich habe in Tunesien Probleme. Laut einem Telefonat mit meinem Vater sucht mich das Gericht. Ich soll fünf Jahre ins Gefängnis. Ich werde von einer Islamistengruppe verfolgt. Mich erwartet unmenschliche Behandlung von der neuen alten Regierung."

5.1. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers wurde deutscher Sprache vorgenommen. Auf Beiziehung eines Dolmetschers konnte aufgrund der ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verzichtet werden.

6. Mit Schriftsatz vom 10.04.2012 teilte Rechtsanwalt Dr. LOIDL dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit.

7. Mit Bescheid vom XXXX der BPD XXXX wurde von der Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen und die Anwendung eines gelinderen Mittels (Meldeverpflichtung) zur Sicherung der Abschiebung und Sicherung der Erlassung einer Ausweisung nach dem AsylG angeordnet.

8. Das vom BAA mit Frankreich nach der Dublin II-Verordnung eingeleitete Konsultationsverfahren wurde von den französischen Behörden am 16.04.2012 damit beantwortet, dass eine Person mit den Personaldaten XXXX, geb. XXXX nicht bekannt sei und sohin keine Verfahrenszuständigkeit Frankreichs bestehe.

9. Am 25.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er gesund und einvernahmefähig sei und auf eine Einvernahme in deutscher Sprache bestehe, woraufhin die weitere Einvernahme in Deutsch erfolgte. Der bereits bestellte Dolmetscher für Arabisch blieb jedoch während der Vernehmung anwesend.

Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, seinen Lebenslauf kurz zu schildern. Dazu führte der Beschwerdeführer das Nachfolgende aus: "Ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin mit sechs Jahren in die Schule gekommen. Ich habe 14 Jahre die Schule besucht. Ich hatte einen Maturaabschluss. Seitdem ich 16 Jahre alt bin, habe ich gelegentlich als XXXX in der Hauptstadt Tunis gearbeitet. Ich war schwarz eingestellt. Im Jahr XXXX habe ich meinen Militärdienst in Tunesien abgeleistet. Im Jahr XXXX kam ich nach Österreich. Ich kam damals legal, man brauchte keinen Aufenthaltstitel. Die ersten beiden Jahre habe ich mich illegal aufgehalten. XXXX habe ich dann in Linz im Jahr XXXX geheiratet. Meine Exfrau heißt XXXX. Ich habe mit meiner Exfrau kein Kind. Ich war mit ihr zwei Jahre zusammen. XXXX haben wir uns dann in XXXX scheiden lassen. Seit meiner Hochzeit hatte ich dann einen Aufenthaltstitel, es war ein Visum, ausgestellt von XXXX. Das Visum war drei Jahre gültig. Danach wurde mein Visum jedes Jahr verlängert. XXXX hätte ich einen Antrag auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel bzw. auf die österreichische Staatsbürgerschaft stellen können. Ich stellte einen Antrag auf einen befristeten Aufenthaltstitel beim XXXX, der jedoch abgelehnt wurde. Ich erhielt von der Fremdenpolizei BPD XXXX einen Abschiebebescheid. Den habe ich dann bekämpft. Ich musste dann XXXX Österreich verlassen und bin im Jänner XXXX freiwillig nach Tunesien zurückgekehrt. Ich lebte dann ein Jahr lang in Tunesien. Ich wollte einen Antrag auf ein Visum für Österreich bei einer österreichischen Botschaft in Tunesien stellen, die Botschaft nahm aber meinen Antrag nicht entgegen. Insgesamt habe ich dreimal erfolglos einen derartigen Antrag gestellt. Ich bin dann illegal über die Türkei, Griechenland, Italien nach Österreich gereist und war dann XXXX in Österreich. Für die Reise nach Österreich brauchte ich ein ganzes Jahr. Ich war dann XXXX illegal in Österreich. Ich lebte in XXXX. Ich war auch in XXXX angemeldet. Ich wollte einen Aufenthaltstitel erhalten. Mein Rechtsanwalt sagte aber zu mir, dass ich keine Möglichkeit habe, in Österreich legal zu leben. Ich habe dann für fünf Tage ein Transitvisum für April bzw. Mai XXXX erhalten. Ab Mai XXXX war ich dann in Frankreich, Deutschland, Italien und Belgien. Ich war illegal unterwegs ich besuchte meine Familie in Frankreich. Bevor ich ihn Schubhaft genommen wurde, reiste ich ca. zwei Wochen vorher nach Österreich ein."

Des Weiteren führte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters an, dass er deshalb in Österreich um Asyl ansuchte, weil er hier bereits sein Leben verbracht habe. Wenn man Probleme habe, dann stelle man einen Asylantrag.

Er sei vom Jänner XXXX bis April XXXX in Tunesien gewesen. Dort habe er bei seinen Eltern gelebt. Er habe keine Arbeit und keine Krankenversicherung gehabt. Gelebt habe er von der Unterstützung seiner Eltern. Er sei nicht vorbestraft und sei in seiner Heimat nie inhaftiert gewesen. Er habe nicht direkt Probleme mit den Heimatbehörden gehabt, jetzt habe er aber schon welche. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe in seinem Herkunftsstaat keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Größere Probleme mit Privatpersonen gebe es nicht und er habe in seinem Heimatland nie an einer bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen.

Befragt nach dem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor:

"Erstens, ich hatte in Tunesien nichts. Ich hatte keine Unterstützung von staatlichen Behörden. Ich hatte dort kein Leben. Ich hatte auch in Tunesien keine normale Kindheit. Ich hatte keine medizinische Versorgung. Ich hatte keine Unterstützung. Ich bekam keine Arbeit. Selbst wenn man Arbeit erhält, dann reicht das Geld für das Essen nicht aus. Ich sehe für mich in Tunesien keine Zukunft. Zweitens habe ich XXXX Probleme bekommen. Ich wurde immer von Salafisten bedroht. Sie haben auf mein Auto geschossen. Ich habe dann eine Anzeige gestellt. Diese Leute suchen mich, Leute wie ich, die in Europa waren. Sie wollen, dass ich Mitglied bei denen werde. Ich wollte das aber nicht und so hat man auf mich geschossen. XXXX hatte ich auch das gleiche Problem. Ich habe mich daher nicht immer an der gleichen Adresse Tunesien aufgehalten. Es war schwierig für mich. Ich hatte Angst um meine Frau und meine Kinder."

Auf die Frage, welche Situation dem Beschwerdeführer konkret bei einer Rückkehr erwarten würde, führte dieser aus: "Die Salafisten lassen mich nicht in Ruhe. Sie nehmen uns mit in die Moschee oder zeigen uns Waffen. Sie wollen uns überreden. Sie zwingen uns mitzumachen. Wenn Sie uns etwas zeigen, dann sagen Sie, wir hätten etwas gesehen und wir müssten mitmachen."

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er XXXX in Österreich habe, namentlich handle es sich XXXX. XXXX sei Asylwerber, XXXX sei österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer lebe mit XXXX zusammen, XXXX lebe in XXXX.

Der Beschwerdeführer erhalte finanzielle Unterstützung XXXX. Er habe die Möglichkeit der Grundversorgung nicht genutzt, weil er seinen Sohn sehen und ihn nicht ins Heim bringen wolle. Sein Sohn heiße XXXX, sei XXXX Jahre alt und lebe bei seiner Mutter XXXX in XXXX.

Solange er Österreich gewesen sei, habe er für seinen Sohn Unterhalt gezahlt. Das sei bis XXXX gewesen. Der Unterhalt sei schriftlich mit der Mutter vereinbart worden, die Behörden würden darüber Bescheid wissen. Jetzt müsse er wieder Unterhalt zahlen. Sein Sohn wolle XXXX werden und besuche eine Berufsschule. Er sehe seinen Sohn fast jedes Wochenende und habe fast jeden Tag Kontakt mit ihm.

Seine andere Ex-Frau und seine beiden Kinder würden in XXXX leben. Sie seien illegal dort aufhältig. Die Kinder seien in XXXX geboren worden, deshalb schiebe man sie nicht ab. Erst nach 20 Jahren oder später erhalte man einen Aufenthaltstitel.

Seine Familie habe in XXXX nicht um Asyl angesucht.

In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach. Er habe Freunde. Besondere Anknüpfungspunkte gebe es nicht. Früher habe er in der Ortschaft XXXX Fußball gespielt.

Zwei XXXX würden noch bei den Eltern in Tunesien leben. Sie würden gelegentlich einer Arbeit nachgehen, je nachdem ob man Arbeit finden könne oder nicht. Die XXXX würden von der Rente des Vaters leben und auch Unterstützung von einem in XXXX lebenden XXXX, sowie auch finanzielle Hilfe von dem in Österreich lebenden XXXX erhalten.

Die Eltern würden ein eigenes Haus besitzen. Seine XXXX sei in Tunesien verheiratet und werde von ihrem Mann versorgt. Sie sei selbstständig und habe ein Geschäft. Sein XXXX sei verheiratet und bei seinen Eltern gemeldet. Er würde aber in XXXX leben und als Lokführer arbeiten. Der XXXX habe eine Ehefrau und drei Kinder und eine Mietwohnung.

Auf die Aufforderung des Organwalters hin, den Anschlag der Salafisten erneut zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor:

"Es war in XXXX. Diese Stadt befindet sich an der Grenze zu Algerien. Es war glaublich am XXXXXXXX. Ich fuhr mit meinem Auto, es war ein Fiat, in die Stadt. Ich wollte jemanden besuchen. Sie wollten mich aufhalten, ich bin aber nicht stehen geblieben. Es war am späten Nachmittag. Sie haben auf mich geschossen. Ich habe einen Schock bekommen, ich fuhr aber trotzdem weiter, bis zur nächsten Polizeistelle. Dort habe ich dann eine Anzeige gemacht."

Die Anzeige habe der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX erstattet, dort gebe es nur eine Polizeistation. Der Vorfall habe sich auf offener Straße zwischen XXXX und XXXX ereignet.

Der Beschwerdeführer habe die Anzeige in der Hand gehabt, er wisse aber nicht, wo sich diese zur Zeit befinde, worauf der Beschwerdeführer vom Organwalter aufgefordert wurde, binnen zweiwöchiger Frist die Anzeige vorzulegen bzw. allenfalls den Grund bekanntzugeben, die einer Vorlage entgegenstehen würde.

Es habe sich beim Anschlag um Salafisten gehandelt, er kenne sie vom Sehen her. Er sei mit ihnen zu Unterhaltungsveranstaltungen gegangen. Er sei von ihnen hereingelegt worden. Nachdem er alles gesehen habe, habe man versucht, ihn zur Mitgliedschaft zu zwingen. Den richtigen Namen der Salafisten kenne er nicht.

Im Jahr 2008 habe er sich im Süden von Tunis aufgehalten. Die Salafisten seien aber überall und würden ihn überall suchen. Er suche erst jetzt um Asyl an, weil es erst jetzt extrem geworden sei. Er glaube, dass er von diesen Leuten gesucht werde. Sein Vater habe berichtet, dass vor zwei Monaten Leute bei ihm gewesen seien. Es sei nach ihm gesucht worden. Der Beschwerdeführer glaube, dass ihm diese Leute etwas angehängt haben würden. Sie würden sicherlich dafür gesorgt haben, dass er zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Alle seien käuflich.

Er gestehe ein, zweimal Österreich in vorbestraft zu sein. Er habe Kriminalstrafen begangen, es sei aber nichts Extremes gewesen. Er sei ja kein Terrorist. Wegen dieser Strafen sei er jedoch abgeschoben worden.

10. Mit Schriftsatz vom 09.05.2012 teilte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX dem BAA auf Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines minderjährigen Sohnes XXXX zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in der Höhe von 188,95 € verpflichtet sei.

Seit 01.02.2004 würden staatliche Unterhaltsvorschüsse gewährt, da der Kindesvater seit diesem Zeitpunkt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachgekommen sei. Seit der Vorschussgewährung habe der Kindesvater keinen Unterhalt mehr geleistet.

10.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen des Verdachts des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) eine Strafanzeige an das zuständige Bezirksgericht erstattet.

11. Mit Schriftsatz vom 21.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zu der oben unter Punkt 10. dargestellten Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie zum bisherigen fremdenpolizeilichen Verfahrensstand mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben, übermittelt. Dieses Parteiengehör wurde per Hinterlegung zugestellt und blieb unbeantwortet.

12. Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bezüglich der Tunesischen Republik mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben, übermittelt. Dieses Parteiengehör wurde nicht behoben.

13. Laut einem Aktenvermerk des BAA vom 21.11.2013 war mit der Volkshilfe XXXX telefonischer Kontakt aufgenommen worden. Dabei habe geklärt werden können, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter der gemeldeten Adresse auch tatsächlich wohnhaft sei. Es sei unerklärlich, warum der Beschwerdeführer das Parteiengehör vom 29.10.2013 nicht behoben habe. Dieses Parteiengehör sei sodann vom BAA der Volkshilfe Linz per E-Mail mit dem Ersuchen um Ausfolgung an den Beschwerdeführer übermittelt worden.

14. Mit Bescheid des BAA vom 03.12.2013, Zl. 12 03.865-BAL wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm wurde der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

14.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer tunesischer Staatsangehöriger sei und er dem moslemischen/sunnitischen Glauben sowie der arabischen Volksgruppe angehöre.

Die Identität stehe fest und der Beschwerdeführer sei gesund.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Tunesien einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen war oder immer noch sei. Eine Bedrohung durch Salafisten habe nicht festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass von den Salafisten versucht worden sei, den Beschwerdeführer zu einer Mitgliedschaft zu zwingen. Ebenso sei der Beschuss seines Autos durch Salafisten nicht feststellbar.

Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Tunesien dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. er in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers als Zivilperson würde für ihn keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könne.

Die Eltern, XXXX sowie XXXX des Beschwerdeführers würden in Tunesien leben. XXXX würden Gelegenheitsarbeiten nachgehen und würden zudem vom Vater finanziell unterstützt werden. Der Vater erhalte eine Rente. Die in Tunesien lebenden XXXX würden zudem von einem XXXX, welcher in Italien lebe, unterstützt. Die XXXX sei verheiratet. Dessen Ehemann sei selbstständig und habe ein Geschäft. XXXX des Beschwerdeführers sei als Lokführer beschäftigt.

Der Beschwerdeführer habe vor der letzten Ausreise aus Tunesien bei seinen Eltern gelebt und sei auch von ihnen auch unterstützt worden. Bei der Rückkehr könne der Beschwerdeführer Unterstützung von seinen Familienangehörigen erhalten.

Zum Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer erst seit der Asylantragstellung in Österreich befinde. Er besuche keine Kurse. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Er sei in Österreich straffällig geworden. In Österreich würden XXXX leben. XXXX seien XXXX und XXXX seien von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Ein XXXX, XXXX, sei Österreicher. Der Beschwerdeführer lebe XXXX und werde von ihm unterstützt.

Der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, lebe bei der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer sei seit der Geburt des Sohnes zur einer monatlichen unter Unterhaltszahlung in der Höhe von 188,95 € verpflichtet.

Seit XXXX würden staatliche Unterhaltsvorschüsse gewährt, weil der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkomme sei. Deswegen sei Strafanzeige gemäß § 198 Abs. 1 StGB erstattet worden.

Der Beschwerdeführer habe erst seit der letzten Einreise näheren Kontakt zu seinem Sohn. Davor habe nur sporadisch telefonischer Kontakt bestanden. Erst seit März 2012 versuche der Beschwerdeführer den Kontakt intensivieren. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung, des schweren Betrugs, der Körperverletzung der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt worden.

Zudem sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgerichts XXXX mit Urteil vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 7500 öS bedingt auf drei Jahre verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei vom 11.01.2008 bis zum 14.01.2008 auch in Österreich polizeilich gemeldet gewesen. Diesem Zeitraum habe er sich illegal in Österreich aufgehalten. Auf den Seiten 18 bis 40 des bekämpften Bescheides traf die Behörde Feststellungen zur Lage im Herkunftsland Tunesien. In der Beweiswürdigung referierte die Behörde, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, der Volks- und Religionszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse und seines diesbezüglichen schlüssigen Sachvortrags Glauben geschenkt werde. Aufgrund der Vorlage des tunesischen Reisepasses und der Einsichtnahme in Verwaltungsakt stehe die Identität fest. Bezüglich des Gesundheitszustandes werde auf die Ausführungen in der Einvernahme verwiesen, wo der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage sei, an der Vernehmung teilzunehmen. Die Behörde habe den Eindruck gewonnen, dass die Asylantragstellung offenbar nur dazu dienen sollte, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu sichern bzw. seine Außerlandesbringung zu verhindern.

Der Beschwerdeführer sei am 04.03.2012 als Lenker eines Fahrzeuges kontrolliert worden. Im Zuge dieser Kontrolle habe er sich nicht ausweisen können. Dabei sei der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Schubhaft angeordnet worden.

Gegen die Schubhaft sei Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben worden. Die Beschwerde sei abgewiesen worden. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin bestehen würden.

Erst als es dem Beschwerdeführer bewusst geworden wäre, dass das fremdenrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In der Detailbetrachtung des Fluchtvorbringens sei erkennbar, dass dieses asylzweckbezogen angelegt worden sei. Die Aussagen seien vage, teilweise unschlüssig, widersprüchlich und weder nachvollziehbar noch glaubwürdig vorgebracht worden

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen, da sie sich auf eine allgemein gehaltene Darstellung beschränken würden. Die Aussagen bezüglich der ausreisekausalen Vorfälle bzw. die mit der Ausreise zusammenhängen Umstände seien teilweise nicht übereinstimmend, nicht nachvollziehbar bzw. äußerst vage vorgebracht worden. Im Rahmen der Erstbefragung bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei eine individuelle Bedrohung nicht vorgebracht worden. Erst bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA habe der Beschwerdeführer berichtet, in Tunesien seit 2005 Probleme mit Salafisten zu haben. Aus der Nichterwähnung von individuellen Verfolgungshandlungen sei angesichts der umfangreichen fremdenpolizeilichen Erfahrung zu schließen, dass sich diese behaupteten Vorfälle tatsächlich nicht ereignet haben. Auch auf konkrete Nachfrage sei nur ein äußerst vages Vorbringen getätigt worden.

Die präsentierte Fluchtgeschichte sei tatsächlich als "blass", wenig detailreich oberflächlich und daher keinesfalls als glaubhaft qualifizieren.

Jener Vorfall, bei denen Salafisten auf das Auto des Beschwerdeführers geschossen haben sollen, sei trotz Nachfrage nur vage und ohne nähere Details beschrieben worden.

Zudem sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer die von ihm erwähnte Anzeige trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt bzw. er nicht bekannt gegeben habe, warum eine Vorlage nicht möglich gewesen sei.

Zudem sei es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 2005 Probleme den Salafisten habe, im Jahr 2008 von Österreich aus nach Tunesien zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er nach seiner Rückkehr bei seinen Eltern gelebt und von ihnen Unterstützung erhalten habe. Diese private Situation hinterlasse in keinster Weise den Eindruck, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Angst um sein Leben gehabt habe.

Die Behauptung, er habe an verschieden Orten gelebt, sei als unglaubwürdig zu werten. Dieser Sachvortrag sollte offenbar dazu dienen, die Bedrohungssituation als glaubhaft erscheinen zu lassen.

Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass es auch in Tunesien ein Sozialsystem gebe. In der Hauptstadt Tunis, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren sei die Sicherheitslage weitgehend stabil.

Bei einer Gesamtbetrachtung das Vorbringen einer glaubhaften Geschichte nicht gelungen. Vieles deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen habe.

Vielmehr entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer aufgrund des eigenen Wunsches in Österreich zu leben seine Heimat verlassen habe. Dies könne jedoch nicht zur Asylgewährung führen.

Im Falle der Rückkehr nach Tunesien müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich zudem, dass eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern nicht vorliege. Die Rückkehrbefürchtungen seien somit nicht nach vollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden.

Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann und es wäre ihm bei einer Rückkehr auch zumutbar, mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten.

Er habe den Großteil seines Lebens in Tunesien verbracht, der Familienzusammenhalt in Tunesien sei groß, sodass er mit Unterstützung von seinen Eltern und Geschwistern rechnen könne.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zu Spruchpunkt II. brachte die belangte Behörde zusammenfassend vor, dass eine Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht worden sei, weshalb auch nicht von einer persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Ein soziales Auffangnetz würde bestehen. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und er könne im elterlichen Haus bzw. bei Verwandten Unterkunft finden. Die Stellung eines Asylantrages ziehe keine nachteiligen Konsequenzen in seiner Heimat nach sich.

In Anbetracht der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen deute nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung des Beschwerde-führers nach Tunesien für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Schließlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt III. zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich mit seinem Bruder zusammenlebe und insofern ein schützenswertes Familienleben vorliege. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Asylantragstellung in Österreich und er sei illegal eingereist. Er sei der deutschen Sprache mächtig und er besuche keine Kurse. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Er sei in Österreich straffällig geworden. In Österreich würden die XXXX leben. XXXX seien XXXX und sie seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht.

Der Beschwerdeführer wohne bei XXXX und werde von ihm unterstützt.

Der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, lebe bei der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei seinen monatlichen Unterhaltszahlungen seit XXXX nicht mehr nachgekommen. Deshalb sei bereits Strafanzeige gemäß § 198 Abs. 1 StGB erstattet worden. Vor der Einreise habe nur gelegentlicher telefonischer Kontakt seinem Sohn bestanden, nunmehr versuche der Beschwerdeführer den Kontakt seit März 2012 zu intensivieren.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung, des schweren Betrugs, der Körperverletzung der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, sei angehalten worden und habe daraufhin einen Asylantrag gestellt. Bereits vor Antragsstellung habe es dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass sein Aufenthaltsrecht nur ein vorübergehendes sei.

Der Beschwerdeführer müsse vernünftigerweise davon ausgehen, dass er bei einem negativen Abschluss des Asylverfahrens Österreich verlassen müsse. Die Sprachkenntnisse seien als positiver Aspekt für eine Integration zu werten, eine soziale Verankerung könne jedoch per se nicht abgeleitet werden. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens mit XXXX habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass sein Aufenthaltsstatus ein unsicherer sei.

Zudem seien der Beschwerdeführer und XXXX volljährig und es gehe aus den Angaben nicht hervor, dass ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der in Österreich lebende Sohn sei bereits XXXX alt und der Beschwerdeführer wohne nicht mit ihm zusammen. Ein besonderer Kontakt habe in den letzten drei Jahren vor der Einreise nicht bestanden, Unterhaltszahlungen seien seit XXXX nicht geleistet worden. Auch aufgrund der jahrelangen Abwesenheit des Beschwerdeführers habe ein intensiver Kontakt nicht aufgebaut werden können. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in das Heimatland und das Führen eines Privatlebens in Tunesien sei möglich, entsprechende familiäre Anknüpfungspunkte würden bestehen. Er spreche die dortige Sprache.

Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sei nur minder schützenswert. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr sich nicht in die tunesische Zivilgesellschaft integrieren könne, sodass auch der Vergleich der Verhältnisse in Österreich mit den Verhältnissen in Tunesien im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten der privaten Interessen hervorbringe. Die XXXX seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen über das Asylrecht hinausgehenden Aufenthaltstitel. Er sei illegal eingereist. Eine außergewöhnliche schützenswerte Integration sei nicht hervorgekommen.

15. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt einer Verfahrensanordnung vom 03.12.2013, wonach dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 04.12.2013 zugestellt.

16. Mit dem auf den 18.12.2013 datierten, um am 19.12.2013 beim BAA eingelangten Schriftsatz wurde innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

16.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurden zunächst die nachfolgenden Anträge gestellt: "Der Asylgerichtshof möge I. den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und mir Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; sowie II. für den Fall der Abweisung meines obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass mir der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf meinen Herkunftsstaat Tunesien zukommt; sowie III. festzustellen, dass die Ausweisung meiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist; sowie IV. sich durch eine mündliche Verhandlung persönlich von meinen Fluchtgründen und meiner Glaubwürdigkeit überzeugen."

In der Beschwerdebegründung brachte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Fluchtvorbringen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht "allgemein", "frei von Emotionen", und zu "persönlich" vorgebracht worden seien. Es liege keine ausführliche Begründung der belangten Behörde dazu vor.

Es werde daher eine mündliche Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer werde seit 2005 in seiner Heimat von Salafisten bedroht. Von seinem Vater habe er fahren, dass er gesucht werde. Deswegen habe er sein Herkunftsland fluchtartig verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr sei er einer Gefährdung- und Verfolgungslage ausgesetzt. Er befürchte massive Verfolgungshandlungen. Von staatlicher Seite sei kein hinreichender Schutz zu erwarten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei bei der Erstbefragung am 31.03.2012 eine individuelle Bedrohung angeben worden. Er habe von seinem Vater erfahren, dass er gesucht werde und habe angeben, von einer Islamistengruppe verfolgt zu werden. Die Begründung der Unglaubwürdigkeit gehe somit ins Leere.

Die Fluchtvorbringen seien von Beginn an erwähnt, gleichlautend und widerspruchsfrei vorgetragen worden. Eine Rückkehr sei nicht möglich. Er laufe Gefahr einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Auf Aufenthalt in Tunesien sei unzumutbar. Die Gründung einer Existenz sei nicht möglich. Er würde von seinen Verfolgern in ganz Tunesien gefunden werden.

Es müsse der Status des Asylberechtigten, jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Er führe ein Privat- und Familienleben in Österreich, sei gut integriert und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Eine Ausweisung sei auf Dauer unzulässig.

17. Die Beschwerde wurde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten vom Bundesasylamt am 23.12.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt.

18. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.

19. Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und legte einen Sozialversicherungsauszug für den Zeitraum 17.05.1994 bis 18.04.2004 sowie ein Schreiben von der Caritas vor, in welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 08.11.2012 über die Grundversorgung der XXXX Landesregierung versichert sei. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. es völlig unberücksichtigt gelassen habe, dass sich der Beschwerdeführer sich nicht nur seit der Asylantragstellung 2012 in Österreich aufhalte, sondern auch in den Jahren XXXX bis XXXX in Österreich gelebt habe. Soweit die Behörde die strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren XXXX und XXXX anführe, habe es die Behörde unterlassen, den Umstand zu würdigen, dass diese nun schon

XXXX Jahre zurückliegen würden. Ohne diesen Verfahrensfehler wäre auszusprechen gewesen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

20. Mit Schriftsatz vom 09.03.2014 übermittelte die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung zwei Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer sowie verschiedene Kopien zu Dokumenten des XXXX (Strafregisterbescheinigung, Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkenntnis, Staatsbürgerschaftsnachweis, Jahres- und Abschlusszeugnis der Hauptschule XXXX).

21. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 17.11.2014 eine mündliche Verhandlung in der Außenstelle Innsbruck an, welche wieder abberaumt und auf den 09.12.2014 verschoben werden musste, weil der Beschwerdeführer irrtümlich beim Bundesverwaltungsgericht in Wien vorstellig geworden war. Das ebenfalls zur Verhandlung geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) teilte hierzu dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.11.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

22. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion

XXXX am XXXX eine Strafanzeige wegen Verdachts des Vergehens nach § 91 StGB (Raufhandel) unter GZ XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX erstattet.

23. Am 09.12.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz von XXXX in einem gemeinsamen Verfahren verhandelt wurden.

23.1. Im nachfolgenden Auszug des Verhandlungsprotokolls werden die wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben (RI:

erkennende Richter; BF1: der Beschwerdeführer XXXX):

RI: Können wir die Einvernahme ohne Dolmetscher vornehmen?

BF1: Ja, bitte - auf jeden Fall.

RI: Waren Ihre Angaben zu Ihrer Person und Ihren Fluchtgründen, die Sie bisher in diesem Verfahren vorgebracht haben richtig und vollständig? Entsprechen sie der Wahrheit oder wollen Sie etwas richtigstellen oder ergänzen?

BF1: Ja, absolut. Sie können sich darauf verlassen.

RI: Sie haben von XXXX bis XXXX bereits in Österreich gelebt, waren von XXXX bis XXXX mit Frau XXXX verheiratet. Ihr Sohn XXXX wurde am XXXX geboren. Bis XXXX lebten Sie mit ihm und seiner Mutter zusammen. Wie hat sich die Beziehung zu Ihrem Sohn seither entwickelt? Wie waren Sie mit ihm in Kontakt? Haben Sie Unterhalt bezahlt?

BF1: Ja, das ist richtig. Zwischen XXXX und XXXX hatte ich jedes Wochenende mit meinem Sohn Kontakt. In dieser Zeit habe ich keinen Unterhalt bezahlt. Ich gebe immer meinem Sohn direkt etwas.

RI: Wie war Ihr Kontakt nach der Ausreise im Jahr XXXX?

BF1: Ich hatte nur telefonisch Kontakt.

RI: Hatten Sie in dieser Zeit Geldleistungen geschickt?

BF1: Nein.

RI: Ab wann hatten Sie wieder persönlichen Kontakt mit Ihrem Sohn?

BF1: Nach XXXX war mein Sohn mit seiner Mutter bei mir in Tunesien auf Urlaub. -Nicht direkt bei mir, sie haben in einem Hotel gewohnt. Im Jahr XXXX bin ich nach Österreich zurück eingereist.

RI: Wie war ab dem Jahr XXXX der Kontakt?

BF1: Es war derselbe wie vorher, ich habe ihn jedes Wochenende gesehen. Telefonisch hatte ich mit meinem Sohn immer Kontakt, auch wenn ich nicht in Österreich war.

RI: Beschreiben Sie detailliert Ihre Beziehung zu Ihrem Sohn, seitdem Sie seit 2012 wieder in Österreich sind?

BF1: Seit 2012 sehe ich meinen Sohn, wann immer er Zeit hat. Für meinen Sohn zahle ich jetzt keinen Unterhalt mehr, weil er XXXX Jahre alt ist.

RI: Was macht Ihr Sohn?

BF1: Er ist arbeitslos.

RI: Was hat Ihr Sohn für eine Schulausbildung?

BF1: Er hat die Volks- und Hauptschule absolviert, eine Ausbildung (Lehre) hat er nicht gemacht.

RI: In welchen Zeiträumen waren Sie seit XXXX wieder in Österreich oder in Europa?

BF1: Im Jahr XXXX bin ich wieder illegal zurück nach Österreich eingereist.

RI: Was haben Sie hier gemacht?

BF1: Ich habe drei Mal einen Antrag gestellt. Ich bin illegal nach Österreich eingereist, um das mit den Behörden zu regeln. Ich war XXXX in Österreich, konnte aber hier nicht arbeiten und bin wieder bis XXXX nach Tunesien gereist. Im Jahr XXXX bin ich dann alleine nach Frankreich geflogen.

RI: Was haben Sie in Frankreich gemacht?

BF1: Ich war bis XXXX in Frankreich. Ich war auch verheiratet. Ich bin nach Frankreich gereist, um von dort nach Österreich zu kommen.

RI: Sie sagten, Sie haben in Frankreich auf Baustellen gearbeitet?

BF1: Ja, aber das war schwarzgearbeitet.

RI: Wann haben Sie in Frankreich geheiratet?

BF1: Ich habe meine Frau im Juli XXXX in Tunesien geheiratet. Sie ist bereits vor mir von Tunesien ausgereist. Sie lebt mit ihren beiden Kindern in XXXX. Vor kurzem hatte ich die Scheidung.

RI: Im Februar 2012 sind Sie wieder nach Österreich gekommen?

BF1: Ja.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie bzw. in welcher Form unterstützen Sie sie?

BF1: Seit zwei Monaten, seit meiner Scheidung habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie in XXXX. Meine Kinder bekommen von mir eine Unterstützung, wenn es geht, aber derzeit habe ich keine Arbeit und so kann ich auch nicht zahlen.

RI: Wie oft haben Sie Ihren Sohn XXXX in den letzten zwei Monaten gesehen?

BF1: Ich habe ihn zweimal gesehen.

RI: Was haben Sie mit ihm gemacht?

BF1: Wir waren zuhause, haben geredet und gegessen.

RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?

BF1: Ich habe eigentlich meine Zukunft hier in Österreich aufgebaut. Ich möchte arbeiten. Ich habe viel gelernt, in jeden Bereich. Ich bin ein guter Handwerker, das kann jeder bestätigen und ich habe auch in der Gastronomie gearbeitet.

RI: Warum haben Sie zu Beginn im Jahr XXXX Österreich verlassen?

BF1: Ich habe Österreich verlassen, weil ich kein Visum bekommen habe.

RI: Warum haben Sie XXXX keinen Asylantrag gestellt?

BF1: Ich weiß es nicht, ich kannte mich nicht aus. Ich wollte nur eine Aufenthaltsbewilligung bekommen.

RI: Aus den Unterlagen geht hervor, dass Sie im Jahr XXXX von der Polizei wegen Betruges gesucht wurden!

BF1: Das ist richtig. Das Verfahren hat mit einem Freispruch geendet.

RI: Diese Woche bekamen wir Bescheid, dass Sie an einem Raufhandel beteiligt waren. Was sagen Sie dazu?

BF1: Ich war in einem Raufhandel verwickelt, habe aber nichts getan. Meiner Ansicht nach, ist das Verfahren abgeschlossen.

RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF1: Für mich ist es einfach wichtig in Österreich zu bleiben. Hier habe ich mir alles aufgebaut, habe hier gelernt und möchte bei meinem Sohn bleiben, der krank ist.

Anmerkung: Die Einvernahme wird um 10:25 Uhr zur Befragung der Zeugin XXXX unterbrochen. Fortsetzung der Einvernahme des Beschwerdeführers um 11:05 Uhr.

RI: Wovon haben Sie XXXX und XXXX in Tunesien gelebt? Wo haben Sie gewohnt?

BF1: In dieser Zeit habe ich Tunis in der Hauptstadt gelebt. In dieser Zeit hatte ich keine

Beschäftigung. Dort habe ich auch meine Frau kennengelernt.

RI: Wo hat Ihre Familie gelebt?

BF1: In XXXX (phon.) an der Grenze zu Algerien.

RI: Wie oft haben Sie Ihre Familie besucht?

BF1: Meine Familien, hauptsächlich die Eltern, haben mich in Tunis besucht.

RI: Warum waren Sie als Person für die Salafisten interessant?

BF1: Interessant war ich als Person nicht, die Salafisten versuchen mit jeder Person, die sich

im Ausland befunden haben, Kontakt zu bekommen.

RI: Was bezwecken die Salafisten damit. Warum versuchen die Salafisten mit Leuten

Kontakt zu bekommen, die im Ausland waren?

BF1: Sie wollten von mir Informationen über Österreich bekommen und die haben sie von

mir nicht bekommen. Sie wollen Mitglieder haben, es geht um Terrorismus.

RI: In welcher Form wurden Sie von den Salafisten bedroht? Bitte geben Sie konkrete

Beispiele an!

BF1: Ich bin ein Muslim. Ich habe sie kennengelernt und darauf haben sie mir ein Lager an der algerischen Grenze mit Waffen gezeigt. Darauf wollten sie, dass ich Mitglied werde, weil ich nun ihr Lager kannte. Sie haben mich immer aufgesucht, weil sie ja wissen, wo ich wohne.

RI: Sie haben in Tunis gelebt?

BF1: Ja, die Salafisten waren Nachbarn von uns in XXXX (phon.).

BF1 gibt an: Ich möchte richtig stellen, XXXX habe ich in Tunis gelebt.

RI: Im Jahr 2005 haben Sie diesen Fall mit den Salafisten angezeigt?

BF1: Ja, aber ich bekomme den Akt nicht mehr.

RI: Wie hat die Behörde bei der Anzeige reagiert?

BF1: Ich habe damals eine Anzeige erstattet und auch die Namen derjenigen genannt, die

mich bedroht haben. Es wird aber nichts gemacht, ob man Anzeige macht oder nicht.

RI: Wer, bitte nennen Sie Namen, hat Sie konkret bedroht und warum haben Sie sich

nicht an die Behörden gewandt?

BF1: Es haben mich 2005 drei Leute bedroht: XXXX und

XXXX und dies wohnen auch in meinem Dorf. Sie haben mich zwei-

bis dreimal zuhause aufgesucht und wollten auch persönlich mit mir reden.

RI: Wie ist es weitergegangen?

BF1: Ich bin danach von zuhause weggegangen und sie haben danach die Garage zuhause

kaputt gemacht. Sie sind auch zu meinem Vater gegangen und haben zu ihm gesagt, dass sie mich töten, wenn ich nicht Mitglied werde und so ist es weitergegangen.

RI: Warum sind Sie im Jahr XXXX zurückgekehrt?

BF1: Aus diesem Grund bin ich XXXX nach Tunis zurückgekehrt.

RI: Warum schicken Sie Ihren Sohn zu Ihren Großeltern, wenn Sie so bedroht werden?

BF1: Meinen Sohn kennt keiner von ihnen.

RI: Dieses Vorbringen klingt unglaubwürdig.

BF1: Es war aber so.

RI: Die Bedrohung der Salafisten bestand darin, dass Sie gesagt haben, dass Sie mich

umbringen würden, wenn ich meinen Heimatstaat verlassen würde.

BF1: Ja, sie sind alte Leute und daher haben sie nichts zu befürchten.

RI: Ihr Bruder sagte aus, dass XXXX alle in Lebensgefahr waren, weil sie zurückgekehrt

sind ... Warum?

BF1: Wir erleben tagtäglich solche Situationen. Es wird bei uns immer wieder geschossen und es gibt Probleme, doch davon wird in den Medien nichts berichtet. Vor einer Woche sind fünf Soldaten in meiner Gegend erschossen worden.

RI: Sie werden verfolgte, weil sie das Lager gesehen haben?

BF1: Das ist ihr Spiel. Sie zeigen einem etwas und dann bin ich eine Bedrohung für sie.

BF1 gibt an: Die Bedrohung durch Salafisten betraf nur meine Person. Andere Mitglieder

meiner Familie sind nicht bedroht worden, nur mein XXXX.

RI: Warum ist Ihr XXXX bedroht worden?

BF1: Er war bei mir, als uns die Salafisten das Lager an der algerischen Grenze gezeigt

haben.

RI: Wie würden Sie die Salafisten beschreiben?

BF1: Salafisten sind eigentlich Muslime. Diese sind Terroristen und haben mit dem Glauben

nichts zu tun.

23.2. Dem Beschwerdeführer wurden die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung vorgelegt bzw. wurden diese mit dem Beschwerdeführer ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung auch erörtert. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus: "Ich kann nur sagen, dass die Tatsache in Tunesien anders ist. In dieser Form stimmt es nicht. Die Revolution hat in meinen Augen nichts gebracht und es hat sich auch nichts geändert. Es ist nur schlimmer, die Arbeitslosigkeit ist gestiegen. Für mich kann ich nur sagen, dass Tunesien einfach langsam stirbt. Tagtäglich sterben dort Menschen. Ich selbst habe mit Tunesien aber nicht mehr viel zu tun. Es sind primär die Jahre meiner Kindheit, die ich dort verbracht habe."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien, er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist sunnitischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er hat eine Schwester und sechs Brüder.

Der Beschwerdeführer und XXXX leben derzeit in Österreich. Ein XXXX lebt in XXXX. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine XXXX sowie XXXX leben nach wie vor in Tunesien.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom XXXX bis XXXX in Österreich gemeldet und ging während dieses Zeitraums zwischen XXXX bis XXXX (mit einigen Unterbrechungen) verschiedenen Beschäftigungen im Bundesgebiet nach.

In der Zeit zwischen XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Aus geschiedenen Ehe gingen keine Kinder hervor.

Der Beschwerdeführer ist jedoch der leibliche Vater des österreichischen Staatsangehörigen XXXX. XXXX lebt bei seiner Mutter XXXX, der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leistet seit XXXX keinen Unterhalt für seinen Sohn, ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB ist beim zuständigen Bezirksgericht anhängig.

Am XXXX reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Tunesien aus, kehrte im Jänner XXXX wieder illegal nach Österreich zurück und reiste im Jänner XXXX wieder nach Tunesien.

Im Juli XXXX heiratete der Beschwerdeführer in Tunesien. Der damals XXXX reiste ohne Begleitung seiner Mutter zur Hochzeit nach Tunesien.

Im April XXXX reiste der Beschwerdeführer nach XXXX zur seiner Ehegattin, hielt sich dort und in anderen europäischen Staaten XXXX illegal bis 08.02.2012 auf und ging während dieser Zeit als illegal Beschäftigter verschiedenen Tätigkeiten auf Baustellen nach, um für sich und seine zwei minderjährigen Kinder den Unterhalt zu verdienen. Diese Ehe wurde vor rund zwei Monaten geschieden.

Der Beschwerdeführer stellte XXXX bzw. XXXX bei seiner Rückkehr nach Europa in keinem der Länder, in welchen er bis zum 08.02.2012 aufhältig war, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Ex-Frau des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Kinder leben weiterhin in XXXX. Der Beschwerdeführer unterhält seit rund zwei Monaten keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau bzw. zu seinen Kindern und leistet auch keinen Unterhalt.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich bei XXXX, der österreichischer Staatsbürger ist und wird von diesem unterstützt.

Es besteht hier ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX wurde er rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 7.500 ATS, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde er zudem rechtskräftig wegen der Vergehen nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4, 105 Abs. 1, 133 Abs. 1, 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe für die Dauer von zehn Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und befindet sich seit 08.02.2012 durchgehend im Bundesgebiet. Er spricht gut Deutsch, Französisch und Arabisch auf Mutterspracheniveau.

In seiner Heimat war er politisch nicht aktiv. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem ihm im Falle der Rückkehr eine Gefängnisstrafe drohe bzw. dass er vom Militär, der Polizei oder einer sonstigen Behörde gesucht wird.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Vielmehr ist er gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und er war in der Lage, vor seiner Ausreise aus Tunesien sowie während seines Aufenthaltes in verschiedenen europäischen Staaten seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu verdienen.

1.2. Zur Lage in Tunesien:

Feststellung zur Situation in Tunesien

(Stand: September 2014)

Allgemeines

Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14.01.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Am 23.10.2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26.01.2014 eine neue demokratische Verfassung für Tunesien verabschiedete. Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die ersten beiden Regierungen waren von der islamisch-konservativen Ennahdha-Partei geführt. Die am 28.01.2014 bestätigte Technokraten-Regierung unter Mehdi Jomaa soll bis zu den für Ende 2014 vorgesehenen Neuwahlen für Parlament und Staatspräsident amtieren. Die Verfassunggebende Versammlung hat am 01.05.2014 das neue Wahlgesetzt verabschiedet. Damit steht der Weg für die bis Ende des Jahres vorgeschriebenen Wahlen des Parlaments und des Staatspräsidenten offen. (Auswärtiges Amt :

Tunesien , Stand Juni 2014 ;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innen politik_node.html [abgerufen am 23.09.2014])

Politik

Aus den Wahlen am 23.11.2011 war die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervorgegangen, sie bildete mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung.

Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki (linksliberale CPR, Kongress für die Republik).

Der Mord an dem linken Oppositionsabgeordneten Mohamed Brahmi am 25. 07.2013 führte zu einer tiefen politischen Krise: die Opposition forderte den Rücktritt der Regierung Laarayedh sowie die Einsetzung einer reinen Expertenregierung bis zu den Neuwahlen, ein Teil der Abgeordneten boykottierte die Arbeit der Nationalversammlung. Nach langwierigen Verhandlungen und Vermittlung unter der Leitung des Gewerkschaftsbundes UGTT einigten sich Regierung und Opposition im Rahmen eines "Nationalen Dialogs" auf die Fortführung der Arbeit an der Verfassung sowie die Bildung einer neuen Übergangsregierung, deren Mitglieder alle parteilose Experten sein sollten, die bei den kommenden Wahlen nicht kandidieren dürften. Zum neuen Premierminister wurde der bisherige Industrieminister Mehdi Jomaa ernannt, dessen Kabinett am 28.01.2014 das Vertrauen der Nationalversammlung erhielt. Zwei Tage zuvor konnte auch die neue Verfassung mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung angenommen werden. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden.

Die am 26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Verfassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10. Februar 2014 in Kraft getreten. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äußerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Landes wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal Grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. (hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Jeuneafrique: La nouvelle Constitution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [abgerufen am 23.09.2014] ; Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 23.09.2014])

Sicherheitslage

In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen. (Österreichisches Außenministerium:

Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 23.09.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html [abgerufen am 23.09.2014]; Auswärtiges Amt: Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 23.09.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [abgerufen am 23.09. 2014])

Sicherheitsbehörden

Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung vereinzelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbreitet, so dass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßlicher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Verkehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befinden sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Direction Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et des Personnalités Officielles) sowie eine Geheimdiensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux).( Bonn International Center for Conversion: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2014,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Tunesien.pdf [abgerufen am 23.09.2014])

Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern. (USDOS - US. Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov /j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])

Justizwesen

Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Mit der neuen Verfassung wurde auch - die bis dahin umstrittene - Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden. ((hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014]; Human

Rights Watch: Tunisia Hope for Justice on Past Abuses, vom 22.05.2014m http://www.hrw.org

/print/news/2014/05/22/tunisia-hope-justice-past-abuses [abgerufen am 23.09.2014])

Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Verfahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt /humanrightsreport/index.htm? year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])

Korruption

Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. Mit der Einführung strenger gesetzlicher Rahmenbedingungen, deren Inhalt auf eine Bekämpfung der Korruption vorsieht, nahmen die Anti-Korruptionsmaßnahmen Ende 2013 Gestalt an. Ungeachtet dessen, verspürte eine Mehrheit der tunesischen Bürger innerhalb der letzten zwei Jahre eine Zunahme der Korruption. Allen voran geltend die politischen Parteien, die Steuerbehörden und allen voran die Polizei - welche am Bestechlichsten empfunden wird - als korrupt. (Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen 23.09.2014])

Menschenrechte

Bereits die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert. Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innen politik_node.html [abgerufen am 23.09.2014]; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014)

Hinsichtlich der Grundrechte wird in der Verfassung die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männer in den gewählten Versammlungen des Landes als Ziel gesetzt. Damit nimmt Tunesien in der arabischen Welt eine Vorreiterrolle ein. Zudem wird die Gleichheit von Bürgern und Bürgerinnen anerkannt und jede Diskriminierung verboten. Die wichtigsten Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht und das Recht auf Information sind in der Verfassung enthalten. Gleichzeitig wird jedoch in der Verfassung an der Todesstrafe festgehalten. (APA-Basisdienst; Die wichtigsten Punkte der neuen tunesischen Verfassung, vom 27.01.2014)

Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.

Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008

ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für

die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die

Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend

Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;

Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;

Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;

Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

Römisches Statut des IStGH.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])

Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis

Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International:

Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node% 2F3030#bergangsjustiz [abgerufen am 23.09.2014])

Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ index.htm?year= 2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])

Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011. Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge.

Internationale Menschenrechtsorganisationen kritisieren im Hinblick auf die Verfassung, dass zwar einerseits der Schutz und die Unversehrtheit des menschlichen Lebens garantiert werde, die Möglichkeit der Todesstrafe jedoch nicht abgeschafft wurde. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014])

Religionsfreiheit

Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermöglichen. ; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen:

Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014)

Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai. (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [abgerufen am 23.09.2014])

In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013; (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [abgerufen am 23.09.2014]))

Militärdienst

Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekrutiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männer eingezogen. Ein weiteres Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen, vor allem arbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar. So sieht

Artikel 66 des tunesischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit bei Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten eine Gefängnisstrafe von 2 bis 12 Monaten und in Kriegszeiten von 2 bis 5 Jahren vor. Entsprechende Verurteilungen sind aber nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Minderheiten

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status sind gesetzlich verboten. Die Regierung achtet diese Gesetze. Minderheiten unterliegen in Tunesien keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Die berberische Minderheit Tunesiens ist verstreut, vor allem im Süden des Landes angesiedelt. Im Gegensatz zu den Berbern in Algerien und Marokko hat sich bei den tunesischen Berbern kein vergleichbares Identitätsbewusstsein herausgebildet. (USDOS - US. Department of

State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport /index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014]; World

Directory of Minorites and Indigenous People Tunisia: Overview:

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=4954ce4423skip= 0query = berbercoi=TUN [abgerufen am 23.09.2014])

Homosexualität

Homosexualität und einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen sind in Tunesien in Bezug auf das Diskriminierungsverbot per se nicht verboten. Lesbisch, schwule sowie bi- und transsexuelle Personen sind in der Öffentlichkeit oftmals Diskriminierungen ausgesetzt. Offen bekennende homosexuelle Personen berichten davon, dass sie von der Polizei belästigt und schikaniert wurden. Zudem enthält Artikel 230 des tunesischen Strafgesetzbuches den Straftatbestand der "Sodomie, der eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Dahingehend gab es im Jahr 2013 keine einzige Verurteilung. Demgegenüber stehen zahlreiche gleichgeschlechtlich-orientiere Webseiten, wie z.B. das Onlinemagazin Gayday, die nicht zensiert und täglich aktualisiert werden. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov

/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014]; Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/ report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen am 09.07.2014])

Situation von Frauen

Frauen sind spätestens seit den 60er Jahren Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt und wurde diese Gleichstellung von Mann und Frau abermals in der neuen tunesischen Verfassung vom 26.01.2014 verankert. Artikel 21 der neuen Verfassung sichert Frauen und Männern als "Bürger und Bürgerinnen" Gleichheit in ihren Rechten und Pflichten zu. Artikel 46 der neuen Verfassung geht zudem in eine ähnliche Richtung, wenn er davon spricht, dass sich der Staat nicht nur als Schützer der Frauenrechte bezeichnet, sondern auch als Garant ihrer Errungenschaften sowie der Chancengleichheit der Geschlechter. Die Vielehe ist abgeschafft. Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen

Republik, Stand: 30.09.2013; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. -

Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014; http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014])

Frauen werden weiterhin durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert. Der UN-Menschenrechtsrat empfahl im Rahmen der universellen regelmäßigen Überprüfung, Gesetze abzuschaffen, die Frauen in Bezug auf das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder benachteiligten. Dies wurde von der Regierung jedoch zurückgewiesen. Das Strafgesetzbuch enthielt nach wie vor zahlreiche diskriminierende Regelungen. So konnte ein Täter, der eine minderjährige Frau entführt oder vergewaltigt hatte, der Strafverfolgung entgehen, indem er das Opfer heiratete. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node% 2F3030#bergangsjustiz [abgerufen am 23.09.2014])

Das Strafgesetzbuch verbietet ausdrücklich Vergewaltigung einschließlich Vergewaltigung in der Ehe. Auch häusliche Gewalt durch einen Ehepartner oder einem Familienmitglied sind strafbar. Die Durchsetzung dieser Gesetze gelingt nur teilweise, weil Frauen diese Gewalttaten aus Furcht vor Repressalien selten zur Anzeige bringen. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013 dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])

Es wird abzuwarten sein, wieweit die neue Verfassung vom 26.01.2014, welche die Gleichberechtigung von Mann und Frau festlegt, zu Verbesserungen im Alltag führen wird.

Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt. Ziel der neuen Verhandlungen ist der Abschluss eines vollständigen Freihandelsabkommens mit der EU (ALECA) (Auswärtiges Amt: Tunesien:

Wirtschaft, Stand: Juni 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/ sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 23.09.2014]).

Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu bedarf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisierung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: Juni 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laender infos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 23.09.2014])

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Öffentliches Gesundheitssystem

Das tunesische Gesundheitswesen deckt einen Großteil der Bevölkerung ab, mit mehr als 170 öffentlichen Krankenhäusern in den Städten und mehr als 2000 medizinischen Erstversorgungszentren. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Auf einen Arzt kommen rund 850 Einwohner (2008), 1981 waren es noch mehr als 3000. Rund 7% des Staatshaushaltes fließen in das Gesundheitssystem. Ausführliche Daten bis 2005 liefert eine Studie des tunesischen Gesundheitsministeriums und der WHO. 2006 wurde das Versicherungssystem reformiert, die Nationale Krankenversicherungskasse CNAM deckt ambulante Behandlungen sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen, die eine Konvention mit der CNAM abgeschlossen haben, ab. Allerdings werden zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten nicht alle Kosten erstattet (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:

Gesundheit- und Sozialwesen, Stand September 2014, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/#c16675 [abgerufen am 25.09.2014]).

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand:

30.09. 2013)

Behandlung von Rückkehrern

An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes):

"Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:

Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)

1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Tunesien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht.

Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einholung von Auszügen aus der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) sowie dem Strafregister. Zudem wurde die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführer, XXXX als Zeugin in Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen.

Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 vorgelegt bzw. wurden diese mit dem Beschwerdeführer ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Dabei gab der Beschwerdeführer die unter Punkt I. 23.2. dargestellte Stellungnahme ab, trat den Länderfeststellungen jedoch nicht substantiiert entgegen.

Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde-führers beruhen auf der im Verwaltungsverfahren diesbezüglich vorgebrachten Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers wurde anhand des bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten österreichischen Führerscheins bzw. des tunesischen Reisepasses festgestellt.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben und zur Integration des Beschwerde-führers beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung, seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und letztlich auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem ergaben sich diese aus der zeugenschaftlichen Vernehmung der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen ebenfalls auf den genannten Erkenntnisquellen.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in den oben angeführten Befragungen und Vernehmungen sowie auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters anlässlich der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung bezüglich der rechtskräftigen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Dass gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX eine Strafanzeige wegen Verdachts des Vergehens nach § 91 StGB (Raufhandel) an die Staatsanwaltschaft XXXX erstattet wurde, ergibt sich aufgrund einer Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX. Die Strafanzeige wegen des Verdachts des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) ergibt sich aus der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 09.05.2012 (vgl. Punkt I. 9.)

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben dargestellten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungs-wesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Tunesien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

2.2.1. Wenngleich zunächst festzuhalten ist, dass sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben, muss dennoch hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 31.03.2012, als er vom Einvernahmebeamten konkret nach den Fluchtgründen befragt wurde, zunächst lediglich im Telegrammstil keine asylrelevanten Gründe vorbrachte ("XXXX Es war kein Leben in Tunesien; XXXX Ich wollte wieder in Österreich leben; XXXX Ich war auf der Suche nach einem anderen Land; XXXX Ich habe keine Rechte und keine Arbeit").

Erst auf die Frage nach den Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer vor, in Tunesien Probleme zu haben. Bei einem Telefonat mit seinem Vater habe er davon erfahren, dass er vom Gericht gesucht werde und er für fünf Jahre ins Gefängnis müsse. Außerdem werde er von einer Islamistengruppe verfolgt.

Insofern kann vom erkennenden Richter den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz beigetreten werden, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung - und nicht wie von der belangten Behörde erwogen, erst bei der nachfolgenden Einvernahme - erstmalig eine Verfolgung geltend gemacht hat.

Jedoch ist zu in diesem Kontext festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seine Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes - wie von der belangten zutreffend erwogen - unzweifelhaft primär auf wirtschaftliche und soziale Gründe gestützt hat. So schilderte der Beschwerdeführer unmissverständlich, dass er, nachdem er im Jahr XXXX wegen des fehlenden Aufenthaltstitels Österreich verlassen musste, mehrmals versucht habe, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dazu sei er sogar im Jahr XXXX illegal nach Österreich zurückgekehrt. XXXX habe er sich wieder in sein Heimatland zurückbegeben. Im April XXXX sei er nach XXXX zu seiner Ehefrau geflogen und habe ohne Aufenthaltstitel in XXXX gelebt. bzw. illegal auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. 2012 sei er nach Österreich gekommen, weil er in Österreich leben wolle und in Tunesien und XXXX keine Chance habe. Weil sein Rechtsanwalt nichts anderes zustande gebracht habe, habe er sich für einen Asylantrag entschieden, um in Österreich bleiben zu können.

2.2.2. Auch in der Erstvernehmung (25.04.2012) führte Beschwerdeführer in erster Linie seine prekäre wirtschaftliche Lage (fehlende wirtschaftliche Perspektiven in Tunesien, XXXX und XXXX) in Treffen und brachte vor, dass er in Tunesien nichts habe, keine Unterstützung von staatlichen Behörden erhalte und das Geld - selbst wenn er Arbeit habe - nicht einmal für das Essen reiche und er für sich keine Zukunft sehe.

Erst in zweiter Linie berichtete der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme von Problemen mit Salafisten, welche bereits seit 2005 bestehen würden.

Die Bedrohungsszenarien durch die Salafisten wurden jedoch sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Ersteinvernahme und schließlich auch in der mündlichen Verhandlung lediglich in oberflächlichen, detailarmen und sprunghaften Darstellungen vorgebracht, wenngleich diesen Darstellungen doch zu konzedieren ist, dass sie im Kern stets von der Verfolgung von Salafisten berichteten.

Den einzelnen Vorbringen fehlt jedoch die logische Konsistenz ebenso, wie ein strukturierte Darstellung eines entsprechend quantitativen Detailreichtums. Und so blieb der Beschwerdeführer in den behaupteten, von den Salafisten ausgehenden Bedrohungs-situationen jegliche Interaktionsschilderung bzw. die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten oder eigener psychischer Vorgänge bzw. die anderer Personen, wie sie typischerweise bei einem wahrheitsgemäßen Vorbringen auftreten, gänzlich schuldig.

2.2.2.1. Vielmehr berichtete der Beschwerdeführer während des Verfahrens lediglich in stereotyper Weise davon, dass Leute wie er, die in Europa gewesen seien, von den Salafisten zu ihren Waffenlagern gebracht würden, um sie dann zur Mitgliedschaft zwingen zu können. Für den erkennenden Richter ist ein solches Vorbringen jedoch keinesfalls plausibel, dass der Beschwerdeführer von Salafisten, die er nur vom Sehen her kenne, von diesen zu einem Waffenlager geführt worden sei, um ihn hernach zur Mitgliedschaft zu zwingen. Es ist aus Sicht des erkennenden Richters nicht logisch nachvollziehbar, dass eine radikale Salafisten-gruppierung ein geheimes Waffendepot an jemanden preisgibt, der der Gruppierung selbst nicht näher bekannt ist sich nicht auch schon vor einer solchen Geheimniseinweihung ausdrücklich zu einer Mitgliedschaft bekannt hat.

Die Schilderungen, wie und wann genau der Beschwerdeführer zum Waffendepot geführt worden sein soll, entbehren ebenfalls jeglicher Detailbeschreibung. Selbst bei der Schilderung des behaupteten Beschusses seines Autos im Jahr 2005 durch Salafisten bleibt der Beschwerdeführer bei einer vagen und detailarmen Darstellung dieses Ereignisses. In der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2014 bleibt dieser Vorfall, welcher einen wesentlichen Punkt seiner Fluchtbehauptung darstellt, vom Beschwerdeführer im Übrigen gänzlich unerwähnt.

2.2.2.2. Hervorzustreichen ist in diesem Kontext zudem, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 angegeben hat, dass der Beschwerdeführer ihr niemals erzählt habe, dass er im Jahr 2005 in Tunesien beschossen worden sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nach Ansicht des erkennenden Richters davon auszugehen, dass ein solchermaßen dramatisches Ereignis, wie es eben ein Mordanschlag darstellt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer - immerhin war das Paar insgesamt XXXX Jahre lang liiert - zur Sprache gekommen wäre.

2.2.2.3. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - vom angeblichen Schussattentat abgesehen - immer nur von Bedrohungen gesprochen hat, ohne jedoch diese Bedrohungssituationen konkret und nachvollziehbar zu schildern. Es fehlte gänzlich an der genauen Beschreibung zu welchen Zeitpunkten, an welchen Orten und in welcher Gestalt sich diese Szenarien dargestellt haben sollen. Die einzelnen Vorbringen dazu waren stets nur oberflächlich, vage, und detailarm gehalten.

2.2.3. Festzustellen ist zudem, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstvernehmung am 25.04.2014 konkret angeben hat, die Salafisten, von welchen er bedroht werde, nicht beim Namen sondern nur vom Sehen her zu kennen.

Bei der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, im Jahr 2005 von drei Leuten bedroht worden zu sein und zwar von XXXX und XXXX, welche allesamt aus seinem Dorf stammen würden.

Für den erkennenden Richter zeigt sich in diesen beiden Aussagen ein klarer und unauflöslicher Widerspruch. Trotz Nachfrage behauptete der Beschwerdeführer immer, die Salafisten nur vom Sehen her zu kennen. In der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer dann überraschend vor, die Salafisten beim Namen zu kennen, sodass hier nicht nur ein eklatanter Widerspruch, sondern insgesamt ein unglaubhaftes Vorbringen mit großer Deutlichkeit zutage tritt.

Zusätzlich ist eine Steigerung des Fluchtvorbringens zu konstatieren, sodass - insbesondere auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - von einem unglaubwürdigen Vorbringen auszugehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, würde wohl kein Asylwerber die sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevante Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. z.B.: VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

2.2.4. Den Vorbringen des Beschwerdeführer zufolge werde er seit 2005 von den Salafisten bedroht und verfolgt und einmal sei er sogar in seinem Auto beschossen worden. Die Salafisten würden ihn überall suchen. Dreimal würden sie ihn zu Hause aufgesucht haben. Auch bei seinen Eltern wären sie gewesen.

Dass diese permanente Bedrohungssituation nicht der Wirklichkeit entsprechen kann, zeigt sich für den erkennenden Richter auch in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - wie er selbst angibt - im Jahr XXXX wieder nach Tunesien freiwillig zurückgekehrt ist und zwischen XXXX und XXXX trotz der angeblichen Verfolgung keinen Asylantrag in Österreich gestellt hat.

Zudem hat der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge im Jahr XXXX - trotz angeblicher Verfolgung - in Tunesien geheiratet. Des Weiteren ist sein Sohn XXXX alleine von Österreich zur Hochzeit nach Tunesien gereist und hat auch seine Großeltern in Tunesien besucht. Dies obwohl die Salafisten den Beschwerdeführer bei den Eltern des Beschwerdeführers wiederholt vorstellig geworden seien, um dem Beschwerdeführer dort habhaft zu werden. Des Weiteren gibt der Beschwerdeführer selbst an, erst im Jahr XXXX seiner zwischenzeitlich bereits in XXXX leben Ehefrau nachgereist zu sein. Diese späte Ausreise lässt sich ebenfalls nicht mit einer akuten Bedrohung in Einklang bringen.

Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer in XXXX keinen Asylantrag gestellt hat, sondern er sich dort vielmehr ohne Aufenthaltsgenehmigung aufgehalten hat und dort illegalen Beschäftigungen nachgegangen ist. Und obwohl sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX nicht nur in XXXX, sondern auch in XXXX aufgehalten hat, unterließ er es weiter - trotz der angeblichen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland - in einem dieser Ländern einen Asylantrag zu stellen.

Insofern ist auch deshalb das Fluchtvorbringen des Beschwerdevorbringen als nicht glaubhaft anzusehen, zumal es angesichts der behaupteten akuten Verfolgungssituation im Heimatland zwingend logisch wäre, umgehend bei Erreichen eines sicheren Staates einen Asylantrag zu stellen, um einerseits einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen und andererseits der permanenten Gefahr einer Inhaftierung und Abschiebung in den Heimatstaat zu entgehen.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sohin auf Grundlage der vorliegenden Verwaltungsakten und der am 09.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung in der Gesamtschau zum Ergebnis, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Tunesien nicht festzustellen ist.

Insofern kann auch den Ausführungen des BAA im bekämpften Bescheid beigetreten werden, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung von asylrelevanten Fluchtgründen nicht gelungen ist.

Die Fluchtvorbringen wurden im gesamten Verwaltungs- und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren äußerst vage, inhomogen sowie darüber hinaus in sich widersprüchlich vorgebracht, sodass die Angaben des Beschwerdeführers in der Gesamtbetrachtung nur den Schluss eines gänzlich unglaubwürdigen Fluchtvorbringens zulassen.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit und somit der Wahrheit seiner Fluchtbehauptungen zu vermitteln.

Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, weil vor dem Hintergrund des Vorbringens davon auszugehen ist, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung um ein rein gedankliches Konstrukt handelt, welches als asylrechtliches Fundament für den weiteren Verbleib im Bundesgebiet dienen sollte. Wie oben ausgeführt, waren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungsszenarien, und die ihnen zugrunde gelegten Entstehungsgeschichte, völlig glaubwürdig. Der Beschwerdeführer war sohin nicht in der Lage, die angeblich von den Salafisten ausgehenden Bedrohungen in kongruenter und plausibler Weise darzulegen.

Der erkennende Richter übersieht dabei nicht, dass die Glaubhaftmachung im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß bedeutet und durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel in den Vorbringen lässt. Bei objektiver Sichtweise zeigt sich jedoch im konkreten Fall unzweifelhaft, dass die Gründe, die für die Unwahrheit der Behauptungen des Beschwerdeführers sprechen, deutlich jenen überwiegen, die für eine glaubhafte Schilderung stehen könnten.

Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten, der detailarmen, inkonsistenten und widersprüchlichen Vorbringen gelangt daher der erkennende Richter somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht in der geschilderten Weise erlebt hat und seinem Fluchtvorbringen somit insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungs-gericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.

Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Wie oben dargelegt, brachte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe detailarm, vage und widersprüchlich und daher in unglaubhafter Weise vor.

Auf die demonstrative Hervorhebung von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen ehemaliger Lebensgefährtin in den Punkten 2.2.1. bis 2.2.4. wird an dieser Stelle verwiesen. Zudem ist zu konstatieren, dass die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder und eine Schwester nach wie vor problemlos in Tunesien leben und der Beschwerdeführer trotz behaupteter Bedrohung im Jahr XXXX wieder freiwillig nach Tunesien zurückgekehrt war und sogar seinem Sohn den Aufenthalt in Tunesien ermöglichte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Tunesien ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.

Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Tunesien existiert, erweist sich aus den durch das Bundesverwaltungsgericht in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Tunesien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages internationalen Schutz, der sich auch als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes (gemeldet vom XXXX bis XXXX) über fundierte Deutschkenntnisse. Auch ging der Beschwerdeführer bereits in der Zeit zwischen XXXX bis XXXX (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet verschiedenen Beschäftigungen nach. Im Jahr XXXX wurde jedoch eine Ausweisungsentscheidung getroffen, nachdem der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Zudem ist der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde zweimal rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist XXXX wieder für ein Jahr nach Österreich zurückgekehrt. Diese Einreise erfolgte illegal. Danach war er in Tunesien und lebte in weiterer Folge in XXXX und war in diesen Ländern auf Arbeitssuche. Er gehört in Österreich keinem Verein an und ist am Arbeitsmarkt nicht integriert.

Schließlich hat der Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich doch sein überwiegendes Leben in Tunesien und in anderen europäischen Staaten verbracht.

Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor Arabisch und verfügt über Familienangehörige und Verwandte in Tunesien, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat auszugehen ist.

Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor, wenngleich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei XXXX lebt, dieser österreichischer Staatsangehöriger ist und den Beschwerdeführer in seiner Wohnung aufgenommen hat und ihn auch unterstützt, sodass im Lichte der Rechtsprechung des EMGR grundsätzlich eine Familienleben i. S. d. Art 8. EMRK zwischen den Brüdern anzunehmen ist.

Jedoch ist auch festzuhalten, dass dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatuts bewusst war. Zudem erfolgte seinen eigenen Angaben zufolge die Einreise illegal. Auch der anschließende Aufenthalt im Bundesgebiet war bis zur Asylantragstellung ein illegaler. Darüber hinaus liegt keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor und der gegenständliche Asylantrag wurde unberechtigt gestellt.

Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater von XXXX, welcher volljährig ist und bei seiner Mutter lebt. XXXX litt an epileptischen Anfällen bzw. leidet immer noch an Wahrnehmungsdefiziten, sodass er für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt weiterhin entsprechender Unterstützung bedarf.

In diesem Kontext ist hervorzustreichen dass der Beschwerdeführer seit XXXX keine Unterhaltszahlungen für seinen Sohn geleistet hat und die Beziehung mit seinem Sohn während der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers sich auf telefonische bzw. ab Asylantragstellung des Beschwerdeführer in Österreich im Wesentlichen auf sporadische Kontakte beschränkt hat, wiewohl der Beschwerdeführer ankündigte, die Beziehung zu seinem kranken Sohn weiter intensivieren zu wollen und diese Intensivierung - wie bei der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 von XXXX selbst vorgebracht - auch von ihr und ihrem Sohn gewünscht und für die Entwicklung des Sohnes wahrscheinlich von Vorteil wäre.

Eine für die Integration im besonderen Maß berücksichtigungswürdige Intensität kann der Beziehung zu seinem Sohn aus der Sicht des erkennenden Richters jedoch derzeit nicht zugesonnen werden. Zudem leben die Eltern sowie weitere Geschwister und Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Tunesien und die Ex-Frau des Beschwerdeführers lebt mit den beiden noch unmündigen Kindern des Beschwerdeführers weiterhin in XXXX. Auch die mit Schriftsatz vom 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterstützungserklärungen von XXXX und XXXX vermögen keine Integration in einem besonders zu berücksichtigenden Maß begründen.

Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und war daher prima facie nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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