BVwG I408 1422247-1

I408 1422247-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015

Regest

bestehendes Familienleben, Ehe, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG I408 1422247-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.1422247.1.00

Spruch

I408 1422247-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011, Zl. 11 05.907-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2014, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, wurde am 15.06.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er an, er sei am XXXX geboren, ägyptischer Staatsangehöriger und koptischer Christ. Seine Eltern seien vor zwei Jahren bei einem Anschlag gegen die Kopten in einer Kirche in XXXX gestorben bzw. getötet worden. Seine beiden Brüder und eine Schwester seien aus Ägypten geflohen und er wisse nicht, wo sich diese jetzt aufhalten. Am 25.05.2011 sei er mit einem Flugzeug von XXXX nach Istanbul geflogen und in weiterer Folge schlepperunterstützt über Serbien nach Österreich gebracht worden. Vor einer Woche sei er in Wien angekommen. Er habe Ägypten verlassen, weil er als Kopte und Nichtmuslime in Ägypten diskriminiert wurde. Nachdem seine Eltern umgekommen seien, habe ihn die Kirche aufgenommen. Weil er Angst hatte in Ägypten zu bleiben, habe er die Kirche ersucht, ihn beim Verlassen des Landes zu unterstützen.

1.3. Bei seiner Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 22.09.2011 gab er auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass er den konkreten Todeszeitpunkt seiner Eltern nicht mehr wisse. Wegen der Ereignisse und der Umstände, die er erlebt habe, wisse er es nicht mehr. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass es vor ca. fünf Monaten gewesen sei. Er habe mit seinen Geschwistern in XXXX gelebt, die Eltern in seinem Heimatdorf. Aufgrund der damaligen Unruhen sei es nicht möglich gewesen, etwas über Angehörige zu erfahren, sodass er keine genauen Angaben über den Todeszeitpunkt seiner Eltern machen könne. Er sei in dieser Zeit Bauarbeiter gewesen und habe auch Unterstützung von der koptischen Kirche erhalten und war so in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Persönlich habe er in Ägypten keine Probleme gehabt, die Christen im Allgemeinen aber schon. In Ägypten liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, weil er sich wie 150 andere Personen, die festgenommen worden sind, in der Kirche XXXX aufgehalten habe. Er sei in dieser Kirche aktiv gewesen und habe dort gearbeitet. Alle die dort aktiv gearbeitet haben, sind festgenommen worden. Als die Kirche angegriffen wurde, haben sie Widerstand geleistet und er vermute, dass sie deswegen verhaftet wurden. Ihm sei aber die Flucht gelungen. Die Kirche sei vor ca. 6 Monaten angegriffen worden. Er könne sich weder an den Monat noch an den Tag erinnern. Von den 300 Personen, die die Kirche verteidigt haben, seien ca. 150 verhaftet worden. Diese Festgenommen haben der Polizei dann seinen Namen verraten. Er sei bereits am 25. April von XXXX aus für die Kirche dienstlich unter Verwendung seines Reisepasses nach Istanbul geflogen und nach 25 Tagen wieder nach XXXX zurückgekehrt. Nach fünf Tagen in Kairo habe er einem Priester in Ägypten gesagt, dass er wieder nach Istanbul möchte und dieser sei einverstanden gewesen. Im Mai sei er dann mit seinem Reisepass wieder ausgereist. An Flughafen in Istanbul haben dann bereits die Schlepper auf ihn gewartet. Auf ergänzende Nachfrage gab er an, dass er Ägypten wegen der Ereignisse in Ägypten und der Unterdrückung der Christen verlassen habe. Er sei persönlich unterdrückt worden, weil er in der Kirche gearbeitet habe. Persönlich sei er nicht unterdrückt worden, die Unterdrückung der Christen sei aber in Ägypten alltäglich. Auch wenn er es nicht mehr genau wisse, der Angriff auf die Kirche sei im April 2011 erfolgt. Er habe freiwillig als Bauarbeiter in der Kirche gearbeitet. Nach drei Monaten seien Polizisten gekommen und wollten einen Baustopp erreichen und die Kirche zerstören. Sie (gemeint die Christen) haben sich jedoch schützend vor die Kirche gestellt und so es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Sie haben die Polizei mit Steinen beworfen und darauf sei von der Polizei mit scharfer Munition geschossen worden. Zwei Menschen seien dabei getötet worden. Er sei in seine Wohnung geflüchtet. Später, als die allgemeine Lage immer schlechter geworden und es weitere Übergriffe gegen die Kirche gegeben habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bei einer Rückkehr nach Ägypten habe er sowohl Angst vor der Polizei als auch vor der Bevölkerung. Abschließend legte er ein Schreiben des XXXX vor, dass Kopten in Ägypten diskriminiert werden und dass Flüchtlinge bei einer Anzeigeerstattung von der Polizei besonders in Oberägypten stark misshandelt und deren Aussagen verfälscht werden. (AS 61ff)

1.4. Bei beiden Einvernahmen bestätigte der Beschwerdeführer auf konkreten Vorhalt, dass er den anwesenden Dolmetscher gut verstanden habe und das Ergebnis der Befragung richtig wiedergegeben wurde.

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011, Zl. 11 05.907-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im Wesentlichen führte dabei das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, aufgrund der Ermittlungsergebnisse aber davon ausgegangen werde, dass er aus Ägypten stamme und koptisch-orthodoxen Glaubens sei. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde aufgrund der sich aus beiden Einvernahmen ergebenden Widersprüche kein Glauben geschenkt. (AS 81ff)

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

1.7. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.10.2011 bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid im vollen Umfang. Im Wesentlichen wurden die Erhebungsergebnisse als mangelhaft angesehen. So habe es das Bundesasylamt unterlassen, zu ermitteln, ob gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl bestand bzw. noch immer besteht. Außerdem leide der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes unter Gedächtnisstörungen. Dazu wurde die Ambulanzkarten/Befunde des Krankenhauses der XXXX vom 03.10.2011, 07.11.2011 und 11.10.2011 bezüglich urologischer Beschwerden vorgelegt. Zur zweifelsfreien Widerlegung des als unglaubwürdig bewerteten Fluchtvorbringens wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeregt.

1.8. Am 09.01.2013 wurde per Fax dem Asylgerichthof die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt.

1.9. Am 23.07.2013 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage der entsprechenden Urkunden mit, dass er am XXXX Frau XXXX, eine in Österreich bereits anerkannte Asylberechtigte, geheiratet habe und seine Frau von ihm ein Kind erwarte. Am 09.08.2013 langten die entsprechenden Unterlagen ein, die den Asylstatus seiner Frau bestätigten.

1.10. Am 12.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines am XXXX geborenen Sohnes.

1.10. Am 25.03.2014 teilte die Rechtsanwalts-Partnerschaft Marschall Heinz mit, dass die den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten.

1.11. In der am 04.07.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer neben den bereits im Vorfeld eingebrachten Unterlagen insbesondere zum Nachweis seines damaligen Gesundheitszustandes noch weitere Ambulanzkarten/Befunde des Krankenhauses der XXXX vom 22.10.2011, 30.10.2011, 31.10.2011, 10.11.2011, 11.11.2011, 19.11.2011 und 26.11.2011 vor und gab wie folgt an (gekürzt und teilanonymisier durch das BVwG; Richter: idF ER; Beschwerdeführer: idF BF):

ER: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig?

BF: Ja.

ER: 2011 waren Sie lt. den vorgelegten Unterlagen längere Zeit in ärztlicher Behandlung. Sind Sie heute gesund?

BF: Ich war krank und war im Krankenhaus, aber momentan geht es mir besser.

ER: Müssen Sie regelmäßig Medikamente nehmen?

BF: Ich nehme immer noch Antibiotika.

ER: In Ihrer Stellungnahme vom 27.03.2014 haben Sie den Ausreisetermin auf 26.05.2011 richtiggestellt. Waren Ihre sonstigen Angaben richtig und halten sie diese aufrecht?

BF: Ich habe am 25.05.2011 mein Heimatland verlassen. Die letzte Zeit war ich krank, deswegen kann ich mich nicht genau an das Datum erinnern, aber es war ungefähr am 25.05.2011. Wegen meiner Krankheit habe ich mir einen Anwalt genommen.

ER: Wo (Stadt, Ort) lebten Ihre Eltern? Wann kamen Ihre Eltern ums Leben?

BF: Meine Eltern wohnen in XXXX. 2005 ist die gesamte Familie nach XXXX umgezogen. Dort habe ich bis zu meiner Ausreise gewohnt. Das war genau am 24.11.2010, als meine Eltern ums Leben kamen. Als die Kirche gestürmt worden ist. Die Kirche heißt "XXXX" in XXXX, dem Ort, wo wir gewohnt haben. Ich komme nicht zu den Dokumenten, weil meine Geschwister nicht mehr in Ägypten sind, sondern nach Jordanien geflüchtet sind.

Der BF legt in Kopie verschiedene Unterlagen vor, die aber schon zum Teil im Akt sind.

ER: Warum waren Sie an dem Tag nicht in der Kirche?

BF: An diesem Tag war ich auch dort, aber dort waren tausend Leute. Ich arbeitete dort auf einer Baustelle. Die Kirche wurde gestürmt, meine Eltern waren bei den Leuten, die die Kirche unterstützen wollten, aber da meine Eltern alt sind, haben sie das nicht ertragen. Die Kirche war noch nicht fertig, wir haben sie noch umgebaut. Die Islamisten wollten die Kirche stürmen, weil die Kirche gegenüber einer Moschee ist.

ER: Was meinen Sie mit "nicht ertragen", woran sind sie gestorben?

BF: Meine Eltern wurden geschlagen. Sie kamen dann ins Spital und sind innerhalb einer Woche gestorben. Am 30.12.2010.

Über Vorhalt der Unstimmigkeiten zum Datum, stelle ich richtig, dass der Vorfall am 24.11.2010 war und meine Eltern am 30.11.2010 gestorben sind.

ER: Was haben Sie in dieser Zeit gearbeitet?

BF: Ich habe auf Baustellen in verschiedenen Kirchen gearbeitet und bekam meinen Lohn von den Kirchen.

ER: Wovon haben Ihre Geschwister gelebt?

BF: Meine zwei Brüder haben immer in Jordanien gearbeitet und ihre Frauen haben in Ägypten gelebt und die haben sie immer besucht. Seit dem Vorfall leben alle in Jordanien. Gelebt haben wir alle in einem Haus.

ER: Wie haben Sie auf den Tod Ihrer Eltern reagiert?

BF: Das war sehr schwer für mich, weil ich meine ganze Familie verloren habe. Nach dem Vorfall am 24.11.2010 hat die Polizei mich gesucht, weil ich in der Kirche gearbeitet habe. Dann habe ich in einem Dorf in XXXX, namens XXXX bei einem Freund gewohnt.

ER: Warum wurden gerade Sie von der Polizei gesucht? Woher kannte die Polizei Ihren Namen?

BF: Der Grund war, dass wir die Kirche aufbauen wollten. Sie haben alle gesucht, sie haben schon 150 Leute festgenommen, aber andere Leute sind auch geflüchtet. Wir hatten von den Behörden die Erlaubnis, die Kirche aufzubauen und trotzdem hat uns die Polizei gesucht. Ich war offiziell angemeldet als Angestellter bei der Kirche, deshalb hat die Polizei alle Informationen über mich. Das war der Grund, aber als ich zu meinem Freund ging, wollte ich schon zur Polizei gehen. Die Kinder, die im Spital waren, wurden von den Islamisten vergewaltigt, ich wollte zu einer Organisation für Menschenrechte gehen, aber mein Freund riet mir davon ab, weil ich sonst in Gefahr geraten wäre. Das war ungefähr im Dezember 2010, ich habe auch einen Beweis aus dem Internet.

ER: Warum gingen Sie nicht zur Polizei?

BF: Ich bin von der Polizei geflüchtet.

ER: Woher wissen Sie, dass es einen Haftbefehl gegeben hat?

BF: Nach zwei Tagen nach dem 24.11. kamen sie zu mir nach Hause und haben nach mir gefragt. Sie haben auch in der Kirche nach mir gefragt. Nachdem bin ich zu dem Freund in Kairo gegangen, innerhalb von sechs Monaten beantragte ich ein Visum für verschiedene Länder, aber alle Anträge wurden abgelehnt. Dann habe ich es hierher geschafft. Ich wollte einfach weg von Ägypten, dann war ich bei einem Freund in Italien, sie haben mich aber an der Grenze festgenommen. Ich plante nicht nach Europa zu kommen, ich wollte nur weg von Ägypten. Vor Österreich war ich nicht in Italien.

ER: Warum haben Sie bei Ihrer Ersteinvernahme gesagt, dass Ihre Eltern schon vor zwei Jahren gestorben sind?

BF: Mir ging es damals gesundheitlich nicht gut und als mich die Polizei verhaftet hat, wurde ich auch nicht gut behandelt. Deshalb machte ich falsche Angaben.

ER: Wurden Sie in Ägypten jemals verhaftet oder hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden?

BF: Nein.

ER: Wie bzw. in welcher Form wurden Sie als Kopte unterdrückt?

BF: Damals wurde ich nie unterdrückt, nur aufgrund der Arbeit in der Kirche.

ER: Bei dem Sturm auf die Kirche sind Ihre Eltern ums Leben gekommen?

BF: Ja, wir hatten nie Probleme mit den Behörden.

ER: Warum wurde die Kirche gestürmt?

BF: Wir hatten zwar die Erlaubnis, die Kirche aufzubauen, aber die Islamisten waren dagegen.

ER: Warum waren an diesem Tag so viele Leute dort?

BF: Die Leute haben gehört, was die Islamisten und die Polizei machen, deshalb kamen sie, um die Kirche zu unterstützen.

ER: Warum haben Sie bei Ihrer zweiten Einvernahme nicht erwähnt, dass auch Ihre Eltern dabei waren?

BF: Erstens war ich damals sehr krank und die Polizei hat mich sehr schlecht behandelt, sie haben mir nicht geglaubt, dass ich aus Ägypten komme. Sie haben nicht erlaubt, dass ich Wasser oder Essen bekomme, ich war in einem 2-Meter-Raum, ohne Licht. Ich habe versucht, mich klar auszudrücken, aber die Dolmetscherin hat mich nicht gut verstanden, ich hatte einen schlechten Eindruck, wie die Polizei mich behandelt hat, weil ich nur unterstützen wollte und ich habe mir etwas anderes vorgestellt, deswegen war alles durcheinander.

ER: Wenn bei einem Vorfall meine Eltern umkommen, ist das der Hauptgrund und das vergesse ich nicht.

BF: Das war der Grund, aber ich hatte einen Schock, wie ich hier in Österreich behandelt wurde. Von 20:00 bis 07:00 am nächsten Tag habe ich nichts zu essen bekommen, ich dachte mir, dass die Polizei mich besser behandeln würde, aber es war genau, wie in Ägypten. Deshalb hatte ich einen riesen Schock.

ER: Aber warum haben Sie es dann bei der Einvernahme am 22.09.2011 beim Bundesasylamt nicht angegeben?

BF: Damals war ich psychisch krank, ich habe viele Medikamente gebraucht. Ich war im Krankenhaus, ich hatte keine Versicherung. Alles war mir zu viel.

ER: Laut dem Protokoll von der Polizei wurden Sie von 08:10 bis 10:10 einvernommen. Was sagen Sie dazu?

BF: Damals war ich immer noch krank und habe Medikamente genommen. Jetzt geht es mir besser, aber damals war ich sehr krank.

ER: Sie haben Ihre Ehegattin XXXX am XXXX geheiratet und sind seit XXXX Vater des gemeinsamen Sohnes. Seit wann kennen Sie Ihre Frau und seit wann leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt?

BF: Ich habe sie durch die Kirche kennengelernt. Acht Monate, bevor wir geheiratet haben, haben wir uns kennengelernt. Von der Kirche aus muss man sich acht Monate kennen, dass man heiraten darf. Und ich habe sie genau acht Monate vor der Heirat kennengelernt.

ER: Wo leben Sie mit Ihrer Familie?

BF: Im XXXX. Wir leben in einer Wohnung.

ER: Wie groß ist die Wohnung und wie hoch ist die Miete?

BF: Die ganze Wohnung ist 80 m² groß. Wir zahlen 720 €, aber das ist geteilt, weil mein Schwager wohnt auch bei uns, mit seiner Familie. Ich teile die Miete mit ihm.

Der BF legt dazu den aktuellen Mietvertrag vor, dieser wird dem Akt angeschlossen.

ER: Wovon leben Sie in Österreich?

BF: Ich bekomme Hilfe von der Caritas.

ER: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Ich habe nur Deutschkurse besucht. Ich möchte gerne wieder arbeiten, aber ich darf nicht.

ER: Haben Sie in Österreich weitere persönliche Beziehungen oder Bezugspersonen?

BF: Ich habe viele Bekannte und ich versuche immer etwas mit meiner Frau zu unternehmen. Ich versuche die Sprache zu üben.

ER: Welche Aufgaben haben Sie in der koptischen Kirche in Österreich übernommen?

BF: Ich habe keine offizielle Aufgabe, ich gehe dort nur in die Kirche.

ER: War der Auslöser für die Flucht der Vorfall in der Kirche?

BF: Ja, auch was meinen Eltern passierte und weil mich die Polizei sucht, wegen religiösen Gründen.

ER: Hatten Sie vor dem Vorfall in der Kirche Schwierigkeiten aufgrund Ihrer Religion?

BF: Der Grund, dass wir 2005 den Ort wo wir geboren sind, verlassen haben war, dass wir Christen sind. Die Islamisten haben uns unsere Felder genommen und wir sind dann nach Kairo geflüchtet.

ER: In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sagten Sie, dass es keine Unterdrückung gab.

BF: Damals war ich krank und ich habe nicht alle Angaben korrekt gemacht.

Dem BF werden die aktuellen Länderfeststellungen zu Ägypten ausgehändigt. Bezüglich der derzeitigen Situation der Kopten in Österreich wird ihm das Interview des koptischen Bischofs Kyrillos Samaan zur Kenntnis gebracht. Mit dem Hinweis, dass er dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben kann.

ER: Möchten Sie dazu noch etwas ergänzen oder näher ausführen?

BF: Das Bild von Ägypten sieht so vielleicht besser aus, aber es entspricht nicht der Wahrheit. Zumal wir jetzt einen guten Präsidenten haben. Die Polizei sucht mich immer noch. Ich weiß es, weil ich während der sechs Monate, wo ich noch in Ägypten geblieben bin, schon von der Polizei gesucht werde und das bleibt weiterhin aufrecht.

ER: Haben Sie die D gut verstanden?

BF: Ja.

Zu seinen persönlichen, sprachlichen und beruflichen Verhältnissen sowie zu seinem Privat-und Familienleben legte der Beschwerdeführer über Aufforderung mit Schriftsatz vom 06.02.2015 entsprechende Unterlagen vor. Derzeit leben er und seine Familie vom monatlichen Kindergeld in Höhe von € 435,90, das seine Ehefrau bezieht, der Unterstützung des Magistrats Wien in Höhe von ca. € 600,-- und von Leistungen der Grundversorgung in Höhe von € 320,-- Der Beschwerdeführer legte auch eine Beschäftigungszusage bei Erhalt einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vor und teilte mit, dass er zu diesem Zweck auch Deutschkurse besuche und den Abschluss auf Niveau BF1 anstrebe. Er sei auch privat hoch integriert und habe in Österreich einen großen Freundeskreis, mit dem er und seine Familie die Freizeit gestalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-erheblicher als erwiesen fest:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und orthodox-koptischer Christ.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist mit einer Ägypterin, der in Österreich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, Asyl gewährt worden ist, seit XXXX verheiratet und hat mit ihr einen gemeinsamen, am XXXX geborenen Sohn, dem ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zukommt. Mit seiner Familie und seinem Schwager lebt der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX.

1.1.4. Der Beschwerdeführer befand sich nach den von ihm vorgelegten Unterlagen seit 03.10.2011 wegen eines Blasentumorverdachtes in ambulanter und vom 26.10.2011 bis 31.10.2011 in stationärer Behandlung, die mit einer transurethralen Blasenresektion endete. Nach eigenen Angaben nimmt er immer noch Antibiotika zu sich.

1.1.5. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten.

1.1. 6 Der Beschwerdeführer erhält in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Auch seine Familie ist derzeit primär von staatlichen Unterstützungen abhängig. Er versucht über Kurse die deutsche Sprache rasch zu erlernen, und hat bei Vorliegen einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung eine schriftliche Beschäftigungszusage.

1.2. Feststellungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat Ägypten nicht aufgrund einer konkreten individuellen Verfolgung verlassen. Sein diesbezügliches Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft. Wie sich aus den nachstehenden Länderfeststellungen ergibt, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht die unmittelbare Gefahr einer unmenschlichen oder existenzbedrohenden Behandlung.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat Ägypten, mit dem Schwerpunkt auf die Situation der Kopten

Aktuelle politische Lage

Die Periode seit dem Umsturz Präsident Morsis am 03.07.2013 war von großen Herausforderungen hins. Innenpolitik, Sicherheitspolitik, Außenpolitik und Wirtschaft gekennzeichnet.

Das Übergangsregime unter Präsident (und bisherigem Verfassungsgerichtshofpräsidenten) Adli Mansur war von massiver und oft gewaltsamer Repression gegenüber der islamistischen Opposition gekennzeichnet. Diese gipfelte am 14. August 2013 in der Auflösung zweier Sit-ins auf dem Rabaa- und dem Nahda-Platz in Kairo. Alleine in Rabaa kamen laut einem Bericht der Human Rights Watch mindestens 817 Menschen ums Leben (sh. HRW 2014). Insgesamt dürfte die Zahl der Todesfälle im August 2013 rund 1.400 erreicht haben. Die von der Regierung eingesetzte Untersuchungskommission hat bis zum heutigen Tag keinen Bericht zu den Vorfällen vorgelegt. Der Bericht des staatlichen National Human Rights Council machte erste Schüsse seitens einiger Demonstranten und die überproportionale Reaktion der Sicherheitskräfte für die Todesopfer verantwortlich (NCHR 2014).

Am 24. November 2013 erließ das Regime ein stark restriktives Versammlungsgesetz. Den Sicherheitskräften gelang es bis Anfang 2014 die von der pro-Morsi "National Alliance to support Legitimacy" (NASL) organisierten Straßenproteste durch massive Verhaftungswellen weitgehend unter Kontrolle zu bringen. Ein letzter Höhepunkt der Gewalt erfolgte im Jänner 2014 (der 25.01 ist Jahrestag der Revolution) mit bis zu 265 geschätzten Todesopfern, gemäß den Zahlen der Jugend-Informations-Plattform Wiki Thaura (Daily News 13.02.2014). Wiki Thaura schätzt die Zahl der politisch motivierten Verhaftungen zwischen 03.07.2013 bis 15.05.2014 auf über 40.000 (Daily News 25.05.2014). Die oberste und mittlere Führungsebene der Moslembruderschaft und ihres politischen Arms, der Freedom and Justice Party, sowie verbündeter Parteien, befindet sich damit fast vollständig im Gefängnis oder im Ausland.

Von Verhaftungen und Polizei-Übergriffen waren auch säkulare Revolutionäre und Menschenrechtsverteidiger betroffen. Seit Sommer 2014 und insbesondere seit September kommt es vereinzelt zur Freilassung bekannter MR-Verteidiger aus der Untersuchungshaft (darunter Alaa Abdel Fattah und Mahienour El Massri). Von einem Richtungswechsel kann aufgrund des vereinzelten Charakters der Maßnahme nicht gesprochen werden (die Vermutung liegt vielmehr nahe, dass es sich um eine Vorbereitung für den bevorstehenden Universal Periodic Review- UPR handelt).

Auch auf rechtlicher Ebene ging das Regime gegen die Islamisten vor. Die MB wurde am 23. September 2013 aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen. Es folgten die Verbote der säkularen, revolutionären Bewegung des 6. April (28.04.2014), der FJP (09.08.2014) und der islamistischen Istiqlal-Partei (30.09.2014). Das Regime sendet seit August 2014 auch einige, bislang sehr schwache, Zeichen der Entspannung aus: Umwandlung der Todesstrafe für einige führende Moslembrüder (darunter den obersten Führer Badie) in Gefängnisstrafen; und Freilassung von 4 Moslembrüdern der unteren und mittleren Führungsebene. Gleichzeitig haben zwei der islamistischen Parteien, Wasat und Watan, die NASL verlassen und suchen im Vorfeld zu den Parlamentswahlen nach neuen Bündnispartnern und einer Rückkehr in die Politik.

Beim Verfassungsreferendum vom 14.-15. Jänner 2014 war de facto nur positive Propaganda zugelassen. Aktivisten, die gegen die geplante Verfassung auftraten, wurden verhaftet. Das Referendum geriet schließlich mit einer Mehrheit von 98 % (bei einer allerdings geringen Beteiligung von 38 %) zu einer Vertrauenserklärung für Interimsregime und Armee.

Präsident Abdel Fattah Al-Sisi wurde mit breiter Mehrheit gewählt und am 8. Juni für eine vierjährige Amtszeit angelobt. Die Präsidentschaftswahl wurde von einer EOM mit über 100 Beobachtern unter der Leitung von Parlamentsabgeordneten Mario David begleitet. Das neue Kabinett unter Ministerpräsident Ibrahim Mehleb wurde am 17. Juni angelobt. Die Mehrheit der Mitglieder der Übergangsregierung wurde in ihren Ämtern bestätigt. Das neue Technokraten-Kabinett besteht damit in großer Mehrheit aus Funktionären der Mubarak-Zeit.

Al-Sisi zeigt vor allem in der Wirtschaft Entschlossenheit zu Reformen: internationale Consulting-Firmen wurden mit der Ausarbeitung eines Reformprogramms beauftragt; (bislang noch bescheidene) Steuerreformen; große, arbeitsintensive Infrastrukturprojekte (Ausbau des Suez-Kanals, Straßen...); und Kürzung der kostspieligen Energie-Subventionen um 20 %. Vor großen Schwierigkeiten steht die Regierung hins. der Energiekrise (steigende Nachfrage, fehlende Ressourcen, Korruption und veraltete Infrastruktur). Die Reform wird durch Zuschüsse aus der Golfregion finanziert. Ziel ist ein "Herauswachsen" aus der Krise (Stimulierungsprogramme), das allerdings aufgrund der sozial gespannten Lage, der Abhängigkeit gegenüber den Golfstaaten und steigenden Inflationsängsten erheblichen Herausforderungen unterliegt. Viel wird davon abhängen, ob Ägypten das Vertrauen der Investoren (und der Touristen) bald zurückzugewinnen vermag.

Spürbar sind die Bemühungen auch im Public Order Bereich: Neues Gesetz gegen sexuelle Belästigung, Strafen für illegale Müllentsorgung und Regulierung des Straßenhandels.

Außenpolitisch waren das Regime und die nachfolgende Regierung mit relativer internationaler Isolierung konfrontiert. Krisen in Libyen, Gaza und in der Nilfrage stellten die ägyptische Außenpolitik vor Herausforderungen. Mit den Vermittlungsbemühungen für Gaza, Gesprächen mit Äthiopien und der Beteiligung an Gesprächen zu Libyen tritt nun Ägypten, gestärkt durch seine Allianz mit den Golf-Monarchien, seit Sommer 2014 auf der internationalen Bühne wieder aktiver auf. Für Ende 2015 will das Land außerdem zur Wahl für einen Platz im VN-Sicherheitsrat antreten.

Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben indessen beträchtlich. Anhaltende, schwere Kämpfe auf dem Sinai, Attentate in verschiedenen Teilen Ägyptens und ein erfolgreicher Angriff einer Terrorgruppe auf einen Polizeiposten in der westlichen Wüste im Juli 2014 beweisen den sehr breiten Aktionsradius islamistischer Terrornetzwerke. Eine enge Verbindung zwischen diesen und der Moslembruderschaft, wie von staatlicher Seite behauptet, ließ sich jedoch bisher nicht nachweisen.

Als nächster und letzter Schritt des demokratischen "Übergangsprozesses" steht, vermutlich Ende 2014 (bislang kein Datum), die Parlamentswahl bevor. Im Vorfeld bildeten sich drei säkulare Wahlblöcke: Der ägyptische Block (Regierungs-nahe); der demokratische Block (aus tendenziell linken, "revolutionären" Parteien) und ein "liberaler" Wahlblock rund um die Wafd-Partei. Die verbliebenen islamistischen Parteien wurden nicht dazu eingeladen, einem der Blöcke beizutreten. (HRW, All according to plan (August2014):

http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/egypt0814web_0.pdf;

NCHR, Summary of the NCHR fact-finding (17.03.2014):

http://www.nchregypt.org/media/ftp/rabaa%20report%20translation.pdf;

Daily News Egypt, 265 dead ... (13.02.2014):

http://www.dailynewsegypt.com/2014/02/13/265-dead-january-independent-count/;

Daily News Egypt, Over 40.000 ... (25.05.2014),

http://www.dailynewsegypt.com/2014/05/25/40000-arrests-related-political-turmoil-since-morsis-ouster-wiki-thawra/.

Die am 18. Jänner 2014 in Kraft getretene, neue Verfassung bringt gegenüber ihren Vorgängerinnen eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien, während sie gleichzeitig die Sonderstellung von Armee und Justiz zementiert. Die Menschenrechtspolitik des Interimsregimes und der Regierung Mehleb ist andererseits weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber der islamistischen Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Die in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkte Zivilgesellschaft betont vor allem vier Bereiche als besonders problematisch:

Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit, Meinungsfreiheit und Recht auf ein faires Verfahren. In der Folge wird auch auf die Situation von Frauen und Minderheitsgruppen eingegangen.

(The right to freedom of Assembly in Egypt, Bericht für den UPR (15.03.2014):

http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/UPR/Pages/UPREGStakeholdersInfoS20.aspx)

Die koptische Kirche wurde durch den Umsturz politisch und rechtlich gestärkt (u.a. verfassungsrechtliche Bestätigung, dass das Kirchenrecht für Christen bindend ist). Die Situation der Gläubigen hat sich dadurch jedoch nicht unbedingt verbessert: Nach dem Umsturz waren zahlreiche Racheakte gegen Christen und christliche Einrichtungen, mitunter auch mit Todesfolge, zu verzeichnen. Die Sicherheitsbehörden kamen dabei ihrer Schutzpflicht im Allgemeinen nicht nach. Nach Informationen von MR-NGOs werden seitdem Vorfälle von den privaten und staatlichen Massenmedien verschwiegen. In diesem Zusammenhang berichtete EIPR über einen Vorfall in Gabal Al-Tair (Minya) vor wenigen Tagen, bei dem es aufgrund einer koptischen Demonstration zu pogromartigen Repressionsmaßnahmen unter Beteiligung der Polizei gegen die örtliche koptische Gemeinde gekommen sein soll (EIPR, 02.10.2014).

Diese aufgrund der verschiedenen Übergriffen der letzten Jahre oft schwierige Lage der Christen, ihre politische Beteiligung im Land und die daraus resultierenden Hoffnungen werden vom koptisch-katholische Bischof Samaan wie folgt beschrieben: "Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten". (Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:

http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt /71.679.137, Zugriff am 14.07.2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (BAA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität sowie die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben und den von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Dokumenten. Laut Strafregisterauszug ist er unbescholten. Die Feststellungen zu seiner persönlichen und familiären Situation gründen auf die unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung sowie den nachträglich von ihm vorgelegten Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 u.v.a.m.)

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

2.3.2. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund eine unmittelbar seine Person betroffene Verfolgung aufgrund seines christlichen Glaubens vor, der auch seine Eltern zum Opfer gefallen sein sollten. Die von ihm in diesem Zusammenhang geschilderten Verfolgungshandlungen sind aufgrund der vorliegenden Widersprüche völlig unglaubhaft. Zunächst spricht der Beschwerdeführer im Zuge der Ersteinvernahme am 16.06.2011 bei den Angaben über seine Familienangehörigen davon, dass seine Eltern vor zwei Jahren bei einem Anschlag gegen die Kopten in einer Kirche in XXXX gestorben bzw. getötet worden seien, und er das Land verlassen habe, weil er als Kopte und Nichtmuslime in Ägypten diskriminiert wurde." (AS 27 und 31) Am 22.09.2011 legt er sich nach Nachfragen dahingehend fest, dass seine Eltern vor ca. fünf Monaten gestorben wären. Er habe in dieser Zeit mit seinen Geschwistern in XXXX gewohnt und gearbeitet und seine Eltern haben im Dorf gelebt. Aufgrund der damaligen Unruhen sei es nicht möglich gewesen, etwas über Angehörige zu erfahren und deshalb könne er keine genauen Angaben über den Todeszeitpunkt seiner Eltern machen. (AS 63 und 65) In weiterer Folge spricht er davon, dass er sich selbst in der Kirche in XXXX aufgehalten habe, als diese angegriffen worden sei. (AS 65) Der Angriff auf die Kirche sei im April 2011 erfolgt und es starben dabei zwei Menschen. (AS 71) In der mündlichen Verhandlung am 04.07.2014 spricht er davon, dass seine Eltern am 24.11.2010 in der Kirche XXXX umgekommen seien, als die Kirche gestürmt wurde. Er selbst sei auch dabei gewesen. Seine Eltern wären dann am 30.12.2010 im Spital gestorben. Es ist ein Faktum, dass am 24.11.2010 tatsächlich eine Kirche in XXXX gestürmt worden ist, es ist aber aufgrund dieser Widersprüche offensichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Tatsache in seine Fluchtgeschichte einbaut. Die Divergenzen in Bezug auf den Tod seiner Eltern lassen sich durch nichts begründen. Wenn die eigenen Eltern beim Sturm auf eine Kirche ums Leben kommen, bei dem der Beschwerdeführer selbst anwesend gewesen sein will, dann ist das ein so entscheidendes Element, dass es dabei im Vorbringen keine Veränderungen geben darf. Die Erklärungen auf den Vorhalt dieser Unstimmigkeiten waren, dass er damals sehr krank gewesen, die Polizei ihn schlecht behandelt habe und alles ihm damals zu viel gewesen sei, stehen zudem im krassen Widerspruch zu den vorlegenden Einvernahmeprotokollen und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. So wurde er vor und bei jeder Einvernahme zu seiner gesundheitlichen Verfassung, ob er den Dolmetscher richtig verstanden habe und das Protokoll korrekt erstellt worden sei, befragt und er hat dies in allen Fällen bejaht bzw. keine Einwände erhoben. Diese Widersprüche sind auch nicht mit der Erkrankung und deren Behandlung, welche er am 03.10.2011 begonnen hat, zu erklären. Es lässt sich aus der in diesem Zusammenhang erstellten Diagnose und der daraus resultierende Operation zweifelsohne eine psychische Belastung ableiten, der aber in Bezug auf sein divergierendes Vorbringen vom 16.01.2011 und 22.09.2011 kein unmittelbarer Einfluss zuerkannt werden kann. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde davon spricht, die koptische Kirche hätte ihm zu seinem Schutz einen Pass mit einem falschen Namen ausgestellt, so steht das ebenfalls im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben, wonach er sich am XXXX einen Reisepass in seinem Geburtsort XXXX ausstellen habe lassen und mit diesem Ägypten verlassen habe. Dass er trotz der bestehenden Verfolgungsgefahr zunächst am 25.04.2011 legal von Kairo aus nach Istanbul geflogen, nach 25 Tagen zurückgekehrt und fünf Tage später dann das Land endgültig verlassen sein will, spricht ebenfalls nicht für den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens bzw. für das Vorliegen eines aufrechten Haftbefehles. Auch wenn der Beschwerdeführer immer wieder sein Naheverhältnis zur koptischen Kirche als seinen Arbeitgeber und seinen Beschützer zum Ausdruck bringt, die ihm noch dazu einen gefälschten Pass zur Verfügung gestellt haben soll, so geht aus den von ihm vorgelegten Unterlagen nur hervor, dass er Mitglied der koptischen Kirche ist, nicht aber, dass er Opfer konkreter Übergriffe war.

Aufgrund dieser aufgezeigten Widersprüche sieht der erkennende Richter, wie auch schon das Bundesasylamt, dieses Fluchvorbringen als nicht glaubhaft an.

2.3.3. Die Feststellungen zur aufrechten Ehe mit einer anerkannt Asylberechtigten, dem gemeinsamen Kind, dem ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, des gemeinsamen Wohnsitzes und der für den Beschwerdeführer belastenden Erkrankung ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer diese Erkrankung zwischenzeitlich überwunden hat und sich künftig seiner Familie widmen möchte, hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht.

Die finanzielle Situation seiner Familie sowie die für ihn vorliegende Beschäftigungszusage ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen.

2.3.4. Die Feststellungen zur Situation in Ägypten beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen der zitierten Quellen erstellt werden. Sie wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgehalten und erörtert. Diesen Quellen und deren Kernaussagen ist der Beschwerdeführer konkret und substantiiert nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund wie unter Pkt. 2.3 bereits ausgeführt, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft anzugeben. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Abgesehen von dem als nicht glaubhaft angesehenen Fluchtvorbringen war der Beschwerdeführer keinen Bedrohungsszenarien ausgesetzt. Bei einem arbeitsfähigen jungen Mann, kann davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zur Verfügung stehen.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Zweifelsohne waren und sind Kopten in Ägypten immer wieder in Zeiten gesellschaftspolitscher Umbrüche Opfer gewalttätiger Übergriffe, die jedoch für sich allein betrachtet, noch nicht unmittelbar ein reales Risiko für jeden, der dieser Ethnie angehört, darstellt. Ein diesbezüglich unmittelbares Risiko konnte der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft machten.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig):

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2011 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Die Beschwerdeführer hat in dieser Zeit eine koptische Ägypterin, der in Österreich bereits Asyl gewährt worden ist, geehelicht und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn, dem nach seiner Mutter ebenfalls internationaler Schutz zukommt. Er lebt mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt und ist bestrebt, nach Abschluss seines Asylverfahrens für seine Familie zu sorgen. Dazu besucht er derzeit Deutschkurse und ist bereits im Besitz einer aufrechten Beschäftigungszusage. Außerdem sind er und seine Familie stark in der koptischen Gemeinde in XXXX integriert. Dieses Familienleben kann bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten aufgrund des bestehenden Asylstatus seiner Ehefrau und seine Kindes nicht aufrechterhalten werden.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nur einen Asylantrag gestellt und er selbst hat zur Verzögerung in der Bearbeitung seines Antrages in keiner Weise beigetragen.

Zusammenfassend ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass beim Beschwerdeführer seine privaten Interessen, vor allem im Hinblick auf seine Familie, an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, insbesondere wegen Übertretung der einreiserechtlicher Vorschriften durch die illegale Einreise überwiegen.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Der Beschwerde zu Spruchteil III. war daher Folge zu geben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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