BVwG I404 2016244-1

I404 2016244-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2015

Regest

Ausbildung, Ausländerbeschäftigung, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Zulassungsvoraussetzung

Testo completo

BVwG I404 2016244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2016244.1.00

Spruch

I404 2016244-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und die fachkundige Laienrichterin Maria WODOUNIK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte in der Schmerlingstraße 2/2 in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 16.06.2014 betreffend die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für XXXX nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 31.03.2014 beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft in einem Mangelberuf. In diesem Antrag hat der Beschwerdeführer als beabsichtigten Beruf "Betonbauer" und als erlernten Beruf "Maurer" angegeben. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Passes sowie einen Antrag samt Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer und eine Bescheinigung vom 03.01.2014 samt beglaubigter Übersetzung vom 03.01.2014, wonach der Beschwerdeführer als außerordentlicher Schüler die Ausbildung an der Lehranstalt in XXXX abgeschlossen und die Berufsschule für das Baugewerbe beendet und den Beruf Maurer - Verputzer - Isoliermonteur erworben hat. Weiters waren auch drei Jahreszeugnissen samt Übersetzung der II. Mittelschule, Bauwesen und Bautechnik in XXXX beigegeben sowie das Diplom über die abgeschlossene Berufsschule für das Baugewerbe im Schuljahr 2012/2013 samt Übersetzung. Vom Beschwerdeführer wurden weiters eine Arbeitsbescheinigung vom 14.03.2014 der Baufirma B. für den Zeitraum 24.06.2007 bis 20.04.2011, ebenfalls übersetzt, samt Fotografien und ein österreichisches Sprachdiplom A2 vorgelegt. In der ebenfalls beigegeben Arbeitgebererklärung der Firma Dipl. Ing. H. G. GmbH ist angegeben, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer für alle Arbeiten, die als Betonierer auf den deren Baustellen anfallen würden, einzusetzen.

Mit Schreiben vom 01.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers dem Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) übermittelt.

2. Mit Schreiben vom 02.05.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde, darüber informiert, dass die in der Mangelberufsliste 2014 angeführte Tätigkeit "Betonbauer" dem Lehrberuf "Schalungsbauer" entspreche. Es bedürfe jedenfalls einer diesbezüglichen abgeschlossenen Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, einen Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung für die beabsichtigte Tätigkeit nachzureichen.

3. In der Folge wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sein Praktikum für seine Ausbildung zum Maurer-Verputzer -Isoliermonteur bei der Firma M-G GmbH auch als Zimmerer (Schalungsbauer) gemacht habe. Diesem Schreiben war eine Bestätigung der Firma M-G beigeschlossen, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Maurer-Verputzer-Isoliermonteur abgeschlossen habe. Bei der Firma M-G GmbH habe der Beschwerdeführer in der Zeit von 15.02.2014 bis 30.08.2014 sein Praktikum gemacht. Er habe Tätigkeiten des Maurers, Verputzers, Isoliermonteurs und Zimmerer gemacht.

4. Mit Bescheid vom 16.06.2014 hat die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß 12a AuslBG den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft im Unternehmen der Dipl. Ing. H. G. GmbH abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 35 angerechnet werden könnten. Dem Beschwerdeführer hätten 15 Punkte für die Sprachkenntnisse und 20 Punkte für sein Alter von 25 Jahren angerechnet werden können. Bei Anträgen für Fachkräfte in Mangelberufen sei eine der Zulassungskriterien eine entsprechende Berufsausbildung und bei "Betonarbeiter" sei dies anhand einer nachgewiesenen Berufsausbildung als "Schalungsbauer" nachzuweisen. Die vorgelegten Ausbildungsnachweise würden keiner Ausbildung für eine Fachkraft in Mangelberufen entsprechen. Im Übrigen entspreche der Nachweis eines Praktikums nicht den Erfordernissen der Berufsausbildung zu einem Lehrberuf.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er im Verfahren zahlreiche Dokumente vorgelegt habe, aus denen nachfolgende Ausbildung hervorgehe: Der Beschwerdeführer habe von 1994 bis 2002 zunächst die Volksschule und daran anschließend die Hauptschule besucht. Dann habe er das Gymnasium in Bosanka Krupa von 2002 bis 2006 besucht, welches er mit der Matura abgeschlossen habe. Der Lehrplan der II. Mittelschule für Bauwesen und Bautechnik in Cazin sehe einen dreijährigen Unterricht vor und ende mit der Matura, welche zu einem technischen Studium berechtige. Von Herbst 2006 bis Jänner 2007 habe der Beschwerdeführer Veterinärmedizin an der Universität in Sarajevo studiert. Nach seinem Studienabbruch sei er nach Hause zurückgekehrt und habe von Juni 2007 bis April 2011 bei der Baufirma B. Bau als qualifizierter Maurer gearbeitet. Er habe vor allem auch Betonierarbeiten durchgeführt, von Montieren und Demontieren der Zimmerschalungen, Armaturenbau nach allen Durchmessern und von allen Profilen. Er habe Arbeiten für waagrechte und senkrechte Betonwerke verrichtet. Er sei auf zahlreichen Großbaustellen seines Arbeitgebers von 2008 bis 2011 in diesem Bereich tätig gewesen, unter anderem auch in verantwortlicher Position bei der Errichtung eines 40 Meter hohen Minaretts. Der Antragsteller hätte bereits eine Mittelschulmatura und eine vierjährige Praxiserfahrung am Bau als Maurer gehabt, weshalb er anstatt des dreijährigen Unterrichts einen einjährigen Lehrgang für den "Fachberuf Maurer-Fassader-Isolateur" besucht habe, der ebenfalls mit einer Matura abgeschlossen werde. Die Matura habe er am 28.08.2013 abgelegt. Der Beschwerdeführer habe damit eine Fachausbildung als Betonbauer in Bosnien-Herzigowina absolviert. Es gebe keine weiterführende Ausbildung oder einen eigenständigen Lehrberuf als Betonbauer.

6. Mit Schreiben vom 16.12.2014 legte das Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgeschäftsstelle, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und wiederholte den bisherigen Verfahrensgang und brachte dazu ergänzend vor, dass die angegebene Tätigkeit eines Betonarbeiters dem Berufsinformationscomputer der Wirtschaftskammer Österreich zufolge dem Lehrberuf eines Schalungsbauers entspreche. Keine der gelegten Ausbildungsnachweise würde einer Ausbildung für eine Fachkraft in einem Mangelberuf entsprechen. Der Beschwerdeführer habe somit neben der "Mittelschulmatura" eine vierjährige Praxiserfahrung am Bau als Maurer vorzuweisen. Anstelle eines dreijährigen Unterrichts habe er einen einjährigen Lehrgang für den Fachberuf Maurer-Fassader-Isolateur besucht, welcher ebenfalls mit einer Matura abgeschlossen worden sei. Mit diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachweis erbracht, dass er eine Ausbildung absolviert habe, welche hinsichtlich der geforderten Qualität einer Lehrausbildung in Österreich und insbesondere jener eines Schalungsbauers entspreche. Inhaltlich entspreche keiner dieser Berufe der konkret beabsichtigten Tätigkeit als Betonbauer, welcher dem österreichischen Lehrberuf eines Schalungsbauers gleichzuhalten sei, zumal weder der Beruf eines Maurers, eines Fassaders noch eines Isolateurs dem Lehrberuf eines Schalungsbauers entspreche.

7. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt. In der Folge ist keine Stellungnahme mehr eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Bosnien - Herzigowina, beantragte am 31.03.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft als Betonbauer.

Der Beschwerdeführer konnte keine Ausbildung als Betonbauer nachweisen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und den ergänzenden Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Berufsausbildung als Betonbauer hat, wurde getroffen, da der Beschwerdeführer lediglich die Bestätigungen einer Ausbildung als außerordentlicher Schüler im Rahmen eines einjährigen Lehrganges für den Beruf Maurer-Verputzer-Isoliermonteur übermittelt hat. Die zusätzlich übermittelten Abschlusszeugnisse der ersten bis dritten Klasse, Fachberuf Maurer - Fassader - Isoliermonteur, im Schuljahr 2012/2013 sowie die Arbeitsbescheinigung der Firma B., wonach der Beschwerdeführer vom 24.06.2007 bis 20.04.2011 als qualifizierter Maler gearbeitet habe und die Bescheinigung eines Praktikums in der Zeit vom 15.02.2014 bis 30.08.2014 von der Firma M-G können an dieser Beurteilung nichts ändern, wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Gemäß § 20f. Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften für das Jahr 2014 festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2014), lautet wie folgt:

§ 1. Im Jahr 2014 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1. Fräser/innen

2. Dachdecker/innen

3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

4. Dreher/innen

5. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

7. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

9. Betonbauer/innen

10. Bauspengler/innen

11. Sonstige Spengler/innen

12. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

13. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

14. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik

15. Landmaschinenbauer/innen

16. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2014 gestellt werden.

Die maßgebliche Bestimmungen im AuslBG lautet:

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Die Zulassungskriterien für Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG sind in der Anlage B wie folgt festgelegt:

Kriterien Punkte

Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2

4

Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10

15

Alter maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre 20

15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte 75

erforderliche Mindestpunkteanzahl 50

3.2.2. Gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hat der Beschwerdeführer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein (vgl Hermann Deutsch, Erich Neurath, Ingrid Nowotny, Reinhard Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, § 12a).

Aus den Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-weiß-Rot Karte für den Mangelberuf "Betonierer" gestellt hat, jedoch allenfalls über eine Berufsausbildung als Maurer-Fassader bzw. Verputzer -Isolateur verfügt. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Beruf eines Betonbauers entspricht dem Lehrberuf Schalungsbau.

§ 2 der Schalungsbau-Ausbildungsverordnung lautet:

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schalungsbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

1. Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen,

2. Umsetzen von Planvorgaben in die Natur,

3. Herstellen von Schalungen aus verschiedenen Materialien (Holz, Metall, Kunststoff) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,

4. Herstellen von Bewehrungen (zB aus Bewehrungsstahl oder Betonstahlmatten) sowie Einbringen und Verankern von Bewehrungen,

5. Einbringen von vorgefertigtem Beton oder auf der Baustelle angefertigtem Beton in Schalungen,

6. Verdichten, Glätten und Ausgleichen von Beton sowie Schützen und Nachbehandeln von Betonoberflächen,

7. Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,

8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Die Lehrberufe Maurer und Isoliermonteur sind dagegen in eigenen Ausbildungsordnungen geregelt:

§ 2 der Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung lautet:

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Einrichten und Absichern von Baustellen,

2. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur,

3. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerksteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen,

4. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen,

5. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung,

6. Ausführen von Versetzarbeiten,

7. Verputzen von Innen- und Außenflächen,

8. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen,

9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandard.

§ 3 der Isoliermonteur-Ausbildungsverordnung lautet:

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,

2. Festlegen der Arbeitsschritte, -mittel und -methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,

3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4. Herrichten des Untergrundes bzw. der Unterkonstruktion,

5. Herstellen von Dämm-, Dichtungs- und Füllmassen,

6. Herstellen und Anbringen von Stütz- und Tragekonstruktionen für Dämmungen,

7. Bohren, Schneiden, Trennen, Sägen, Nieten und Schrauben sowie Montieren von Dämmstoffen, Trockenelementen und Blechen,

8. Messen, Zurichten und Anbringen von Dämmstoffen, Platten und Blechen,

9. Aufbringen von Schallschluckstoffen und Platten,

10. Herstellen, Aufmessen, Zuschneiden und Anbringen von Verkleidungen über Dämmungen, insbesondere über Rohr-, Wand- und Deckendämmungen auch unter Verwendung von Kunststoffen und Blechen,

11. Montieren einfacher Konstruktionen und vorgefertigter Teile für Wände und Decken sowie deren Verkleidungen.

Eine Ausbildung als Fassader erfolgt hingegen im Rahmen der Lehrausbildung als Maurer oder Isoliermonteur.

3.2.3. Vor diesem Hintergrund kann es das Bundesverwaltungsgericht nicht als rechtswidrig ansehen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der vom Beschwerdeführer erbrachte Nachweis der Absolvierung eines Lehrgangs als Maurer-Verputzer (bzw. Fassader) -Isoliermonteur nicht der in § 12a Z 1 AuslBG normierten Voraussetzung einer einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Betonbauer entspricht. Aus den Ausbildungsordnungen zu den Lehrberufen Maurer/Maurerin und Isoliermonteur sowie Schalungsbauer (als Lehrberuf für den Beruf Betonbauer) ist jedenfalls ersichtlich, dass es sich um unterschiedliche Ausbildungen mit unterschiedlichem Berufsprofilen handelt.

Im Übrigen ist auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2013, 2012/09/0068 zu verweisen:

"Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht."

Weder durch die Vorlage der Zeugnisse betreffend den Abschluss des einjährigen Lehrganges noch durch die Bestätigung der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers konnte er eine Berufsausbildung nachweisen, die mit einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbar ist, zumal gemäß § 1 Schalungsbau-Ausbildungsordnung der Lehrberuf Schalungsbau mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund einer absolvierten Reifeprüfung allenfalls ein Lehrjahr angerechnet werden würde, ist ein einjähriger Lehrgang nicht mit einem österreichischen Lehrabschluss gleichzusetzen.

Insofern liegen bereits die Voraussetzungen des §12a Z 1 AuslbG nicht vor und war in der Folge auch keine weitere Prüfung bezüglich der Erfüllung der Zulassungskriterien gemäß der Anlage B zum AuslBG vorzunehmen.

3.2.4. Der Sachverhalt war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).

Solche Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor, auch in der Beschwerde werden keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu die Judikatur des Obersten Gerichtshofs: OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998; 8 ObA 296/97f; 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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