BVwG W228 2002324-1

W228 2002324-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2015

Regest

Notstandshilfe, Versicherungspflicht, Vorfrage

Testo completo

BVwG W228 2002324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2002324.1.00

Spruch

W228 2002324-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien

Prandauergasse vom 25.05.2012, SVNR: XXXX, in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid des AMS Wien Prandauergasse vom 03.07.2012,

SVNR: XXXX, wegen Widerruf bzw. rückwirkender Berichtigung der Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG sowie Rückforderung gem. § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG in der Höhe von € 262,61 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgrund des rechtskräftig festgestellten Vorliegens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch die WGKK abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Das AMS Wien Prandauergasse hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2012, SVNR: XXXX, den Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 31.10.2011 bis 09.11.2011 gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 266,30 gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer gleichzeitig Zahlungen aus einem Dienstverhältnis erhalten hat.

Das AMS Wien Prandauergasse hat mit Berichtigungsbescheid vom 03.07.2012, SVNR: XXXX, den Rückforderungsbetrag auf € 262,61 berichtigt. Die Berichtigung beruhe aufgrund einer nochmaligen Überprüfung des Falles.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 26.07.2012, am 27.07.2012 persönlich beim AMS Wien Prandauergasse abgegeben, wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er keinen finanziellen Anspruch gegenüber der im Bescheid genannten Firma habe. Der Beschwerdeführer liege in Kopie ein Entwurf jener Mahnklage bei, die für ihn durch die Rechtsvertretung seitens der Arbeiterkammer Wien eingebracht wurde. Aus dieser Klage ist ersichtlich, dass er vom 01.03.2010 bis 26.09.2011 als Speisenträger Vollzeit für die XXXX GmbH Co. KG beschäftigt war. Mit 01.04.2011 fand ein Betriebsübergang auf die XXXX GmbH statt. Am 26. neunten 2011 folgte ein weiterer Betriebsübergang auf die Firma XXXXGmbH. An diesem Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man ihn nicht mehr brauche. Der Beschwerdeführer wurde mit 25.09.2011 bei der Wiener Gebietskrankenkasse abgemeldet, wobei als Beendigungsart "einvernehmliche Auflösung" angegeben wurde, die nicht vorlag. Es lag eine Frist- und terminwidrige Arbeitgeberkündigung vor. Trotz Urgenzen wurde die Kündigungsentschädigung (inklusive Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung für die Zeit der Kündigungsentschädigung) nicht bezahlt. Diese beiden Positionen wurden für den Beschwerdeführer eingeklagt und der Beschwerdeführer habe auch nur genau jenen Betrag erhalten, der diesen Forderungen entspricht. Sämtliche Kommunikation mit und Zahlung von dem Beklagten erfolgte über die vertretenden Anwälte. Da die Kündigungsentschädigung den Zeitraum 27.09.2011 bis 11.10.2011 umfasst, also nicht einmal einen ganzen Monat, kann für diesen Zeitraum ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf nicht ganz zwei Urlaubstage entstehen. D.h. die Nachversicherung für die Urlaubsersatzleistung anschließend an die Zeit der Kündigungsentschädigung kann maximal Tage 12.10.2011 und 13.10.2011 umfassen. Da der Beschwerdeführer erst am 31.10.2011 Arbeitslosengeld beantragt habe, liegt keinerlei zeitliche Überschneidung mit diesen zwei Tagen der Urlaubsersatzleistung vor. Wieso die belangte Behörde davon ausgehe, dass für die Tage 31.10.2011 bis 09.11.2011 ein Zahlungsanspruch der genannten Firma gegenüber stehe, sei dem Beschwerdeführer aus dem Bescheid nicht erkennbar und auch sonst absolut unverständlich.

Das AMS Landesgeschäftsstelle Wien hat mit Bescheid vom 03.05.2013, GZ XXXX, das Verfahren gem. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse über das Vorliegen der Urlaubsersatzleistung im gegenständlichen Zeitraum ausgesetzt.

Seitens des AMS Landesgeschäftsstelle Wien langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2014 ein.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bei der Wiener Gebietskrankenkasse am 11.02.2015 nach dem Stand des Verfahrens nachgefragt. Die Wiener Gebietskrankenkasse antwortete am selben Tage, dass mit Bescheid vom 20.12.2013 zu XXXX festgestellt wurde, dass Herr XXXX auch in der Zeit vom 11.10.2011 bis zum 09.11.2011 aufgrund einer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG unterlegen ist. Gegen diesen Bescheid wurde kein Einspruch erhoben und ist der Bescheid daher rechtskräftig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Prandauergasse.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Da die Vorfrage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses durch die Wiener Gebietskrankenkasse für den Zeitraum 11.10.2011 bis 09.11.2011 nunmehr rechtskräftig entschieden ist und das Bundesverwaltungsgericht an diese Entscheidung gebunden ist, ist der Bescheid des AMS Wien Prandauergasse zu bestätigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der klaren Rechtslage ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

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