BVwG W221 1414758-2

W221 1414758-2Tribunale amministrativo federale16 feb 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, Bescheidbehebung,<br/>Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rückkehrentscheidung, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W221 1414758-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1414758.2.00

Spruch

W221 1414758-2/4E

W221 1414759-2/4E

W221 1414760-2/4E

W221 1414761-2/4E

W221 1418377-2/4E

W221 1432403-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.01.2015, Zlen. 1.) 791362902-14131975, 2.) 800044308-14131954, 3.) 1002161900-14132292,

4. ) 791363006-14131989, 5.) 810191203-14132165 und 6.) 830071005-14132233, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin brachte am XXXX für sich und ihre Kinder, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. Der Zweitbeschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch seine Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch ihre Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers; zusammen sind sie die Eltern der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.

Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, am XXXX mit dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin von XXXX in Dagestan aus in einem PKW an einen ihr unbekannten Ort gereist zu sein, wo sie eine Nacht zugebracht und einen LKW bestiegen habe, mit dem sie nach Wien gekommen sei. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen; dies habe ihr Mann, der ihr folgen werde, bestimmt. Zu ihrem Fluchtgrund gefragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Bruder habe im ersten Krieg gekämpft, sei am XXXXzu ihr gekommen und habe sich bis XXXX bei ihr zu Hause versteckt. Nach der Abreise ihres Bruders seien Uniformierte gekommen, hätten ihren Mann auf der Suche nach ihrem Bruder mitgenommen und am XXXX freigelassen. Am XXXX sei ihr Mann geflohen und habe ihr aufgetragen, mit dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin nach Österreich zu reisen, da sie in der Heimat nicht mehr unbehelligt leben könnten. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst vor Übergriffen, da gedroht worden sei, die Familie nicht in Ruhe zu lassen, sollte das Versteck des Bruders nicht preisgegeben werden.

Im Zuge der am XXXX durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Zweitbeschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Reiseweg befragt an, am XXXX per Anhalter von seinem Heimatort XXXX nach Moskau gefahren zu sein. Von dort sei er nach Brest und weiter nach Polen gereist, wo er aufgegriffen und nach Weißrussland zurückgeschoben worden sei. Nach neuerlicher Einreise in Polen habe er um Asyl angesucht, zwei Wochen in einem Lager zugebracht und schlepperunterstützt die Weiterreise nach Österreich angetreten. Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, er habe Anfang August XXXX Besuch von seinem Schwager XXXX bekommen, der sich einige Tage bei ihm aufgehalten habe. Am XXXX sei der Zweitbeschwerdeführer von der dagestanischen Polizei festgenommen, geschlagen und bis XXXX angehalten und gefragt worden, ob er auch den "Bojewiki" angehöre. Danach habe er sich an verschiedenen Orten versteckt, zuletzt bei seinen Schwestern in Dagestan, von wo ihm Ende Dezember die Flucht gelungen sei. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er sich vor Verfolgung durch die Polizei.

Am 10.03.2010 wurde der Zweitbeschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen, wobei er auf Nachfrage seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben inhaltlich aufrechterhielt. Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, er habe seinen Inlandsreisepass und seinen Führerschein vorgelegt, der Reisepass sei in Polen verblieben. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet und drei Brüder und drei Schwestern, welche allesamt im Herkunftsstaat seien. Seine Eltern seien bereits verstorben. Außer den in der Erstbefragung erwähnten Umständen gebe es keine Ausreisegründe. Seine Familie sei bei seiner Einreise bereits in Österreich aufhältig gewesen, weshalb Österreich sein Reiseziel gewesen sei. Außer dem in der Erstbefragung beschriebenen Vorfall habe es keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen im Herkunftsstaat gegeben, wo er nicht vorbestraft sei. Er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen in Dagestan als Mensch zweiter Klasse behandelt worden und nie politisch aktiv gewesen. Bei Rückkehr würde er wieder verfolgt werden.

Nach Zulassung des Verfahrens in Österreich wurde der Zweitbeschwerdeführer am 05.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser nach Vorhalt der Eintragung in seinem Inlandsreisepass an, er sei am 22.07.2008 von seiner ersten Frau geschieden worden und habe am XXXX seine jetzige Ehegattin (die Erstbeschwerdeführerin) geheiratet. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stamme aus Dagestan, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und sei Moslem. Die Geschwister würden allesamt in Dagestan leben, in Österreich habe er keine Verwandten. Bis zur Festnahme habe er Gelegenheitsarbeit am Bau gehabt, zuvor als Fahrer für private Unternehmen gearbeitet. Im Herkunftsstaat habe er in seinem eigenen Haus gelebt. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Den Ausreiseentschluss habe er im August XXXX gefasst, zuvor hätte er nicht ausreisen wollen und sei auch nie ausgereist. Seine Wohnadresse habe er am XXXX verlassen, nachdem er Probleme gehabt habe. Er sei per Autostopp nach Moskau gelangt und von dort nach Brest, wo er einen Zug nach Polen bestiegen habe. Ziel seiner Reise seien Österreich oder Deutschland gewesen. Die Frage, ob er Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation sei, verneinte der Zweitbeschwerdeführer, ebenso wie die Frage, ob er in der Heimat eine Straftat begangen habe. Vor seiner Flucht sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gewesen, wobei er nicht wisse, ob dies aktuell zutreffe. Er sei ein Mal am XXXX von maskierten Uniformierten mitgenommen und am Abend des XXXX freigelassen worden. Ob es sich dabei um die Polizei oder andere Verfolger gehandelt habe, wisse er nicht. Von seinem Bruder, der ihn freigekauft habe, habe er erfahren, dass er in XXXX festgehalten worden sei. Die Festnahme habe sich nach dem Besuch seines Schwagers ereignet, der beginnend mit XXXX drei oder vier Tage lang bei ihnen gewesen sei. In Haft sei er nach dessen Verbleib gefragt worden. Die Ausreise habe er angetreten, da er wegen seines Schwagers verfolgt und bedroht worden sei, sollte er den Aufenthaltsort seines Schwagers, der aufgrund seiner Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg gesucht werde, nicht binnen Monatsfrist preisgeben. Sein älterer Bruder habe mit den Verfolgern Kontakt gehabt; diesen habe er nicht danach gefragt, um wen es sich bei den Verfolgern handle. Die Freilassung sei erfolgt, indem er auf offener Straße aus dem Auto geworfen worden sei. Er habe ein Auto aufgehalten und sei nach Hause gefahren, wo ihm sein Bruder zum Verlassen des Hauses geraten habe. Am nächsten Tag habe er die Flucht angetreten. Die Familie seiner Frau lebe nachgefragt unweit von XXXX. Ob es in der Familie seiner Gattin zu Problemen gekommen sei, wisse er nicht, sie würden von denselben Maskierten aufgesucht. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich danach hauptsächlich im Wald aufgehalten und bei seiner Schwester rund drei Kilometer von seinem Wohnhaus entfernt. Er habe keine weiteren Probleme gehabt, sei aber wie alle Tschetschenen in Dagestan am Arbeitsmarkt diskriminiert worden. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst um seine Familie. Er habe in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen Bindungen, auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, er habe dagegen keine Einwände. Auf den Vorhalt, anlässlich der vorangegangenen Einvernahme davon gesprochen zu haben, dass ihn die dagestanische Polizei festgenommen habe und nunmehr ausgesagt zu haben, er wisse nicht, wer ihn festgenommen habe, meinte der Beschwerdeführer, dass es vielleicht die Polizei gewesen sei, die Verfolger sich aber nicht ausgewiesen hätten. Auf Vorhalt, wonach er in der vorangegangenen Einvernahme kein Ultimatum von einem Monat erwähnt habe, meinte der Zweitbeschwerdeführer, es habe sich nur um eine kurze Einvernahme gehandelt. Nach Vorhalt der Ausstellung eines Reisepasses im September XXXX gab der Beschwerdeführer an, er habe das Dokument schon davor erhalten, er könne sich die Eintragung nicht erklären.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 05.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, russische Staatsangehörige zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und seit der Eheschließung im Jahr 1996 in der (Teil)Republik Dagestan gelebt zu haben. Sie habe einen Inlandsreisepass, aber keinen Auslandsreisepass. Zum Vermerk in ihrem Inlandsreisepass über die Ausstellung eines Auslandsreisepasses am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zwar einen Antrag gestellt, den Pass aber nicht abgeholt habe. Im Herkunftsstaat habe sie ihre Eltern, ihren Bruder und ihren Onkel; über den Verbleib ihres Bruders XXXX wisse sie nichts. Sie sei Hausfrau gewesen und habe in einem Haus gelebt. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin seien in Dagestan geboren, zur Schule gegangen und gute Schüler gewesen. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zur Ausreise entschieden habe sie sich wegen der Probleme ihres Bruders im August XXXX. Die Ausreise angetreten habe sie am XXXX, danach habe sie bis XXXX bei der Schwester ihres Mannes gewohnt, von wo sie mit dem Auto weggefahren sei. Die Fragen, ob sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation sei, gegen sie ein Gerichtsverfahren anhängig sei, sie eine Straftat begangen habe oder nach ihr gesucht werde, verneinte die Erstbeschwerdeführerin ebenso wie die Frage, ob sie jemals im Herkunftsstaat in Haft gewesen sei. Nach Aufforderung zur Schilderung ihrer Fluchtgründe gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie könne wegen ihres Bruders, der am ersten Krieg teilgenommen habe und verfolgt werde, nicht zu Hause bleiben. Anfang August habe sich ihr Bruder einige Tage bei ihr versteckt. Von wem ihr Bruder gesucht werde, wisse sie nicht. Ihr Bruder sei am XXXX zu ihr gekommen und bis XXXXgeblieben. Am Morgen des XXXX sei ihr Mann von Unbekannten mitgenommen worden. Sie vermute, dass der Aufenthalt ihres Bruders bei ihr verraten worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe während der Festnahme ihres Mannes geschlafen, davon gar nichts bemerkt. Einige Minuten später hätten Nachbarn ans Fenster geklopft und ihr von der Mitnahme ihres Mannes Mitteilung gemacht. Danach habe sie ihrem Schwager davon berichtet; dieser habe sich auf die Suche nach ihrem Mann gemacht. Nachdem ihr Mann am XXXX mit dem Geld von Verwandten freigekauft worden sei, habe er ihr erzählt, dass man ihn nach dem Verbleib ihres Bruders gefragt habe. Nachgefragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Mann gar nicht wisse, wo er angehalten worden sei; ihr Bruder habe ihrem Mann mitgeteilt, dass er wahrscheinlich in XXXX gewesen sei. Als ihr Gatte nach Hause gekommen sei, habe er ihr die Ausreise aufgetragen. Er sei am nächsten Tag weggegangen, habe sich im Wald und bei seiner Schwester versteckt. Sie sei mit ihren Kindern am XXXX von zu Hause weggegangen. Ihre Eltern seien befragt worden, nachdem ihr Bruder weggegangen sei.

Mit Bescheiden jeweils vom 07.07.2010 wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer eine Bedrohung wegen seines Schwagers infolge widersprüchlicher Angaben und wenig lebensnaher Schilderung nicht glaubhaft machen habe können. Auch die Erstbeschwerdeführerin sei widersprüchlich gewesen. Da - ausgehend vom Nichtvorliegen einer Verfolgungssituation - auch sonst keine maßgebliche Gefährdung glaubhaft gemacht werden habe können und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in ihrer Heimat über Anknüpfungspunkte verfügten, seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht gegeben. Die Entscheidung über die Ausweisung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde nach Durchführung einer Interessenabwägung schließlich insgesamt für zulässig erachtet.

Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Geltend gemacht wurden eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht der belangten Behörde und ein Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör. Das Bundesasylamt habe aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers zum Reiseweg den Schluss gezogen, dass sämtliches Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen sei, was sich als unzulässig erweise. Das Bundesasylamt habe eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers verabsäumt und dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Zweitbeschwerdeführer wiederholte, er wisse nicht, um wen es sich bei seinen Verfolgern handle; er habe die dagestanische Polizei genannt, sei sich aber nicht sicher. Seine Verfolger hätten mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen und Lösegeld verlangt. Sein Bruder habe auch nicht mehr über diese Leute gewusst und den Grund seiner Festnahme. Bei der Festnahme sei der Zweitbeschwerdeführer nach dem Verbleib seines Schwagers befragt, bedroht und geschlagen worden. Dem Zweitbeschwerdeführer seien Repressionen in Aussicht gestellt worden, sollte sein Schwager nicht auffindbar sein, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Die Ausstellung seines Reisepasses sei im Jahr XXXX erfolgt, der Ausstellungsvermerk in seinem Inlandspass mit dem Datum XXXX sei unerklärlich. Dem Zweitbeschwerdeführer sei von den Verfolgern auf der Suche nach seinem Schwager aufgetragen worden, sich sofort mit ihnen in Verbindung zu setzen, sollte er Nachricht von ihm haben. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich auf dem Weg von Dagestan nach Moskau in einem LKW versteckt, auf dem Weg von Moskau nach Brest in einem PKW. Der Besitz von Reisepässen lasse keinen Schluss auf eine geplante Ausreise zu. Eine Ausweisung greife massiv in das Recht der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf Privat- und Familienleben ein, ihr Aufenthalt in Österreich stehe öffentlichen Interessen nicht entgegen.

Am 16.02.2011 langten die mit Zustimmung des Zweitbeschwerdeführers eingeholten Aktenteile des vom Zweitbeschwerdeführer in Polen angestrengten Asylverfahrens samt handschriftlicher Ausführung zum Fluchtgrund ein, welche in deutscher Übersetzung im Akt einliegen.

Die Erstbeschwerdeführerin teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 02.03.2011 mit, dass der Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Ausreisegründe habe.

Mit Bescheid vom 14.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Am 19.04.2012 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Der Zweitbeschwerdeführer legte ein Schreiben von Frau XXXX, ehrenamtliche Bezirksvereinsvorsitzende der Volkshilfe Bezirksverein XXXX, vom 14.04.2012 vor, wonach die Familie seit einem Jahr von der Volkshilfe im Rahmen des Projekts "Integration und Deutsch" bei der Erlernung der deutschen Sprache und in der Alltagsbewältigung unterstützt werde. Zudem gebe es für die schulpflichtigen Kinder, die deutsche, russische, englische und arabische Sprachkenntnisse hätten, Unterstützung bei den Hausaufgaben und gemeinsame Freizeitaktivitäten mit Österreichern. Im Rahmen der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.

Am 15.05.2012 langte eine Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers vom 14.05.2012 ein, in der zusammengefasst ausgeführt wird, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten ihr Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft und lebensnah gestaltet. Die Familie sei gesellschaftlich integriert und ins Gemeindeleben in XXXX eingebunden. Der Drittbeschwerdeführer sei im Alter von acht Jahren, die Viertbeschwerdeführerin im Alter von zwölf Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Beide Kinder hätten den maßgeblichen Teil ihrer Sozialisation in Österreich erlebt, ihnen sei die russische Gesellschaft fremd. Der Drittbeschwerdeführer habe keine Russischkenntnisse, die Viertbeschwerdeführerin habe sich in der Beschwerdeverhandlung auf Deutsch verständigen können, besuche die Hauptschule und habe viele Freundinnen gefunden, mit denen sie ihre Freizeit verbringe; sie sei sehr sportlich und lesebegeistert. Die tschetschenische Gesellschaft sei den Kindern nur beschränkt bekannt, der vorübergehende Aufenthalt in Dagestan samt Schulbesuch nicht prägend gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers könnten sich unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2011, B 1565/10, an die Gesellschaft im Herkunftsstaat nicht mehr anpassen. Zum Beweis des hohen Integrationsgrades der Viertbeschwerdeführerin würden die österreichischen Staatsbürgerinnen XXXX als Zeugen namhaft gemacht. Die Volksschule und die Hauptschule XXXX würden die gute Integration der Kinder bestätigen. Zwischen den Kindern und Frau Mag. XXXX, die die Familie beim Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen unterstütze, bestehe ein Vertrauensverhältnis, das im angehängten Schreiben zum Ausdruck komme. Eine Mitarbeiterin der Caritas, XXXX, könne die Integration der Kinder im angehängten Schreiben ebenfalls bestätigen. Eine weitere Mitarbeiterin der Volkshilfe, Frau XXXX, verbringe Zeit mit der Viertbeschwerdeführerin. Weiters angeschlossen war ein Schreiben der XXXX vom 22.04.2012, in dem ausgeführt wird, dass sie in regelmäßigem Kontakt mit der Familie stehe, sie der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer beim Deutschlernen helfe und mit den Kindern Ausflüge unternehme. Für die Kinder gelte das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Angesichts der vorliegenden Integration der Kinder sei deren Ausweisung unzulässig. Auch die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien an der österreichischen Kultur interessiert, hätten in der Gemeinde XXXX Freunde gefunden und Sprachkenntnisse vorzuweisen. Es gebe eine freundschaftliche Verbundenheit zu zwei in Österreich als Asylberechtigte lebenden Männern aus der Russischen Föderation, in deren Schreiben vom 29.04.2012 die Integration der Familie zum Ausdruck gebracht werde. Der Zweiteschwerdeführer habe eine Anstellung bei den Forstbetrieben in XXXX in Aussicht. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen wurde ein Bericht von Amnesty International vom 27.02.2012 auszugsweise abgedruckt und zusammengefasst ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Tschetschenien instabil sei, Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet seien, ebenso wie extralegale Tötungen und Verschwindenlassen von Menschen. Besonders gefährdet seien Mitglieder bewaffneter Gruppen oder Personen, die dafür gehalten würden, islamistische Fundamentalisten, Oppositionelle, Journalisten und Regimekritiker sowie Menschenrechtsaktivisten und deren Familienangehörige. Eine Niederlassung von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens sei besonders schwierig bzw. unmöglich. Die Situation in den angrenzenden Regionen Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien sei ähnlich.

In einem weiteren Schriftsatz vom 23.05.2012 wird abermals auf die Integration der Familie verwiesen, welche sich aus den beigelegten Unterstützungsschreiben ergebe. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates sei den Kindern nicht zumutbar. Zur Aufenthaltsdauer werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010, D7 403294-1/2008/9E, verwiesen. Das Interesse der Familie an einem Verbleib in Österreich überwiege die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Angeschlossen waren ein Schreiben der Leitung der Volksschule XXXX vom 21.05.2012, wonach der Drittbeschwerdeführer die vierte Klasse Volksschule besuche, in die Klassengemeinschaft gut integriert sei und gute Deutschkenntnisse habe, und handschriftliche Schreiben von Freunden, die sich für einen Verbleib der Familie aussprechen.

Mit Bescheid vom 18.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Sechstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen ihrer Eltern werde auf den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit Erkenntnissen jeweils vom 28.08.2012, Zlen. D9 414758-1/2010/9E, D9 414759-1/2010/13E, D9 414760-1/2010/9E, D9 414761-1/2010/9E und D9 418377-1/2010/10E in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründend wird darin ausgeführt, dass sich das Vorbringen einerseits nicht mit aktuellen Länderberichten deckt, wonach eine Verfolgung von Familienangehörigen von Personen, die am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen haben, nicht gegeben ist und andererseits auch in wesentlichen Teilen widersprüchlich und unplausibel gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe nicht übereinstimmend angeben können, um wen es sich bei seinen Verfolgern gehandelt habe. Nicht gleichbleibend seien seine Angaben den Inhalt der Verhöre in Haft betreffend gewesen. In der Erstbefragung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er auch dahingehend befragt worden sei, ob er den "Bojewiki" zugehörig sei; in der Verhandlung verneinte der Zweitbeschwerdeführer die Frage, ob er jemals in die Nähe des tschetschenischen Widerstandes gerückt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten ein wenig lebensnahes Vorbringen erstattet. Sie hätten nicht überzeugend darstellen können, wie eine Verhaftung des Zweitbeschwerdeführers möglich gewesen sein soll, ohne dass die Erstbeschwerdeführerin auch nur irgendetwas davon mitbekommen haben will. Es sei auch nicht plausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht nach ihrem Bruder befragt worden sei. Zudem hätten die Umstände der Ausreise (standesamtliche Eheschließung am XXXX, Ausstellung von Reisepässen am XXXX bzw. XXXX) nicht für eine überstürzte Flucht vor Verfolgung, sondern für einen geplanten Weggang aus der Russischen Föderation gesprochen. Letztlich sei auch darauf zu verweisen, dass die Eltern der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor im Herkunftsstaat leben.

Soweit behauptet werde, dass die Volksgruppe der Tschetschenen in Dagestan schlechter gestellt seien, wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer im multiethnischen Dagestan Arbeit und Wohnraum gehabt hat und sämtliche Geschwister dort leben, eine relevante Diskriminierung somit nicht erkannt werden könne und sich auch aus der Berichtslage nicht ergebe.

Gegen diese Entscheidungen erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 07.06.2013, U 1969/2012 - U 1973/2012, ablehnte. Die Entscheidungen erwuchsen somit durch Zustellung am 01.09.2012 in Rechtskraft.

Die Beschwerde der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis auf die Entscheidung hinsichtlich ihrer Eltern mit Erkenntnis vom 25.02.2013, Zl. D9 432403-1/2013/2E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Sechstbeschwerdeführerin beantragte beim Verfassungsgerichtshof die Gewährung von Verfahrenshilfe; dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 07.06.2013 abgewiesen (U 711/13).

Am XXXX stellten die Beschwerdeführer einen Asylantrag in Deutschland und wurden am XXXX im Zuge des Dublinübereinkommens von Deutschland rückübernommen.

Die Beschwerdeführer stellten am XXXX einen neuerlichen (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 26.02.2014 an, dass die Familie aus Österreich ausgereist sei, weil sie einen negativen Bescheid erhalten hätten. In Deutschland hätten sie auch Asylanträge gestellt, wären aber wieder nach Österreich geschickt worden. Befragt, was sich nach Rechtskraft des ersten Verfahrens geändert habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nicht nach Tschetschenien zurück könnten. Ein Bruder ihres Mannes sei von Fremden abgeholt worden und diese Männer würden von ihrem Mann verlangen, dass er nach Tschetschenien zurückkehre. Dies sei ihr seit Oktober XXXX bekannt. Sie stelle den neuerlichen Antrag erst jetzt, weil sie sich zu der Zeit in Deutschland befunden hätten.

Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 26.02.2014 an, dass er in Deutschland von Unbekannten mit der Nummer seines Bruders angerufen worden sei und diese ihm mitgeteilt hätten, dass er seinen Bruder nicht mehr sehen werde, wenn er nicht zurückkäme. Sein Bruder werde als Druckmittel verwendet. Dies sei ihm Mitte Oktober XXXX bekannt geworden; er sei zu dieser Zeit in Deutschland gewesen.

Am 08.01.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass sie und ihre Kinder gesund seien. Sie habe ihren Inlandspass in Österreich verloren. Zu den neuen Gründen befragt gab sie an, dass ihr Mann selten mit seinem Bruder telefoniere und dieser ihm erzählt habe, dass "man" komme und sich bei den Nachbarn nach der Familie und ihrem Aufenthalt erkundige. Der Bruder des Mannes habe gesagt, dass sie keinesfalls nach Hause kommen sollten. Mitte Oktober XXXX habe ihr Mann ihr mitgeteilt, dass man ihm telefonisch gesagt habe, dass sein Bruder mitgenommen worden sei. Er habe an diesem Tag seinen Bruder anrufen wollen, jedoch habe eine andere Person abgehoben. Diese habe gesagt, dass er seinen Bruder nicht mehr sehen werde, wenn er nicht zurückkehre. Auf nochmalige Nachfrage korrigierte sich die Erstbeschwerdeführerin und gab an, dass ihr Mann in der Früh angerufen worden sei, während er Rauchen gegangen sei. Der Anruf sei von der Nummer seines Bruders gekommen. Es sei gegen 8 oder 9 Uhr vormittags gewesen. Der mitgenommene Bruder heiße XXXX und der andere Bruder XXXX, den ihr Mann in weiterer Folge angerufen habe, habe die Mitnahme bestätigt. Mittlerweile sei der Bruder im November wieder freigelassen worden.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls am 08.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass er wegen seiner Stresszustände zu einem Psychiater gehe und Medikamente nehme. Er habe schon zu Hause diese Probleme gehabt. Er habe in der Heimat auch ein Magengeschwür gehabt und sei am Knie operiert worden. Er habe seinen Inlandspass in Österreich verloren. Zu den neuen Gründen befragt gab er an, dass er in Deutschland von der Nummer seines Bruders angerufen worden sei. Eine fremde Person habe gesagt, dass er seinen Bruder nicht mehr wiedersehen werde, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Hause käme. Dieser Anruf sei Mitte November am Morgen gewesen als er Rauchen gegangen sei. Er habe daraufhin seinen älteren Bruder XXXX angerufen, der ihm die Mitnahme bestätigt habe. Dann habe er erfahren, dass sein Bruder ca. zwei oder drei Wochen später wieder entlassen worden sei. Sein Bruder habe ihm keine weiteren Details erzählt und er habe auch nicht danach gefragt. Den deutschen Behörden habe er dies nicht mitgeteilt, weil die einzige Einvernahme vorher gewesen sei. Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte der Zweitbeschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben. Bei der Erstbefragung habe er vergessen anzugeben, dass sein Bruder schon wieder frei sei.

Der Zweitbeschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme folgende Dokumente vor:

Arztbrief von Dr. XXXX (Deutschland) vom XXXX, wonach der Zweitbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und schweren depressiven Episoden (F33.2) leide.

Arztbrief des deutschen XXXX vom XXXX, wonach der Zweitbeschwerdeführer vom XXXX in stationärer Behandlung gewesen sei und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) diagnostiziert worden sei.

Zwei Befundberichte von Dr. XXXX wonach der Zweitbeschwerdeführer an einer schweren Depression leide und Medikamente einnehmen müsse.

Krankenhausbestätigung vom XXXX der Universitätsklinik Graz, wonach der Fünftbeschwerdeführer wegen Hydrocele testis [Flüssigkeit um den Hoden] behandelt wurde.

Sechs Volksschulzeugnisse hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers

Der Zweitbeschwerdeführer legte außerdem eine Stellungnahme vom 30.12.2014 zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vor. Darin wird ausgeführt, dass sich die Familie nunmehr seit mehr als fünf Jahren in Österreich befinde und zwei Kinder in Österreich geboren seien. Seit Februar XXXX besuche der Drittbeschwerdeführer die Neue Mittelschule und die Viertbeschwerdeführerin die Polytechnische Schule und verfügten über hervorragende Deutschkenntnisse. Die Viertbeschwerdeführerin bemühe sich, eine Lehrstelle zu finden. Die Kinder sprechen zwar Tschetschenisch und auch ein wenig Russisch, jedoch könne der Drittbeschwerdeführer diese Sprachen kaum lesen und schreiben. Ein Abbruch der Bindungen in Österreich würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Als Beweis für die Integration wurden jene Unterstützungsschreiben vorgelegt, die dem Asylgerichtshof bereits im Jahr 2012 vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurden folgende aktuelle Dokumente vorgelegt:

Schulbesuchsbestätigung der Neuen MittelschuleXXXX hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers

Zwei (datumslose) Unterstützungsschreiben für die Viertbeschwerdeführerin

Eine Urkunde über die Absolvierung eines Aktivtages im XXXX hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin

Stellungnahme zum Leistungsstand der Viertbeschwerdeführerin der Polytechnischen Schule XXXX vom XXXX

4 Schulzeugnisse der Hauptschule XXXX sowie ein Englischtest hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.01.2015, zugestellt am 16.01.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Dagestan, und begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die schon vor Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bestanden hätten. Die behauptete Sachverhaltsänderung weise auch keinen glaubhaften Kern auf. Die nunmehr angeführten angeblichen aktuellen Nachfragen der Behörden sowie die Festnahme des Bruders seien konstruiert. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 14.01.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche am 26.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme von einer geänderten Sachlage auszugehen sei. Weiters wurde in Unterlassen der mündlichen Einvernahme zum Privat- und Familienleben gerügt und die Stellungnahme vom 30.12.2014 zitiert. Mit der Beschwerde wurde eine Einverständniserklärung der Firma XXXX vorgelegt, wonach der Viertbeschwerdeführerin vom XXXX im Lehrberuf Systemgastronomietechnik eine praktische Berufsvorbereitung ermöglicht werde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte am XXXX für sich und ihre Kinder, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. Der Zweitbeschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch seine Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch ihre Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein.

Mit Bescheiden jeweils vom 07.07.2010 wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Bescheid vom 14.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Mit Bescheid vom 18.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Sechstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit Erkenntnissen jeweils vom 28.08.2012, Zlen. D9 414758-1/2010/9E, D9 414759-1/2010/13E, D9 414760-1/2010/9E, D9 414761-1/2010/9E und D9 418377-1/2010/10E in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidungen erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 07.06.2013, U 1969/2012 - U 1973/2012, ablehnte. Die Entscheidungen erwuchsen somit durch Zustellung am 01.09.2012 in Rechtskraft.

Die Beschwerde der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis auf die Entscheidung hinsichtlich ihrer Eltern mit Erkenntnis vom 25.02.2013, Zl. D9 432403-1/2013/2E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Sechstbeschwerdeführerin beantragte beim Verfassungsgerichtshof die Gewährung von Verfahrenshilfe; dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 07.06.2013 abgewiesen (U 711/13).

Im August XXXX reisten die Beschwerdeführer aus Österreich aus und stellten am XXXX einen Asylantrag in Deutschland. Sie wurden am XXXX im Zuge des Dublinübereinkommens von Deutschland rückübernommen.

Die Beschwerdeführer stellten am XXXX einen neuerlichen (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Das zweite (gegenständliche) Verfahren der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2014 zugelassen und den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigungskarte Weiß (§ 51 AsylG 2005) ausgestellt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Umstände.

Die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin sind gesund. Der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer leiden - auch unter Berücksichtigung der von ihnen vorgebrachten Erkrankung - nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Festgestellt wird, dass die psychischen Krankheiten des Zweitbeschwerdeführers im Herkunftsstaat behandelbar sind.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan:

"Politische Lage

Dagestan ist die größte Republik im Nordkaukasus mit einer Bevölkerung von ca. 3 Millionen Menschen. (Jamestown Foundation 31.10.2012)

Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos. (BAMF-IOM 6.2014 und ICG, 19.10.2012)

Quellen:

Sicherheitslage

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. (AA 3.2013)

Laut "Caucasian Knot" wurden im Nord Kaukasus im Jahr 2013, 986 Personen Opfer von bewaffneten Konflikten. Davon in Dagestan 641. 300 Personen wurden verwundet, davon 124 Zivilisten (Caucasian Knot, 27.1.2014 und FH 23.1.2014)

Die Lage im Nordkaukasus war 2012 weiterhin äußerst instabil. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen.

In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In Dagestan und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die dagestanischen Behörden nahmen eine tolerantere Haltung gegenüber salafistischen Muslimen ein. (AI 23.5.2013)

Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. [...]Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. [...]

Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert.

Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. (ÖB Moskau 9.2013)

Dagestan bleibt weiterhin das gewalttätigste Gebiet im Nordkaukasus mit mehr als 60 % aller Vorfälle in dieser Region. [...]

Gewalt besteht weiterhin in den Nordkaukasus-Republiken, hervorgerufen durch Separatismus, interethnische Konflikte, Dschihadisten, Blutrache, Kriminalität, Exzesse von Sicherheitskräften und terroristischen Aktivitäten. [...] Es wurde weiterhin berichtet, dass Sicherheitskräfte wahllos Gewalt ausübten, die zu zahlreichen Todesfällen führte und die Täter nicht verfolgt wurden. (USDOS 27.2.2014)

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

Jeden Monat veröffentlicht das Internet-Portal "Caucasian Knot" der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" Statistiken über Tote und Verletzte im Nordkaukasus. Die monatlichen Zahlen variieren etwas, doch immer ergeben sie das gleiche Bild: Gewalt prägt den Alltag im Nordkaukasus.

Epizentrum der Auseinandersetzungen ist die knapp drei Millionen Einwohner zählende Teilrepublik Dagestan. In keiner Region Russlands wohnen so viele ethnische Gruppen auf so engem Raum zusammen wie in Dagestan. 14 Staatssprachen zählt die Republik.

Bernhard Clasen führt weiter im Amnesty Journal vom Oktober 2013 aus, dass laut MenschenrechtsaktivistInnen die Kommission zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Dagestan praktisch nicht mehr existiert. (AI 10.2013)

Im Jänner 2014 erläutert ICG in einem Bericht, dass die Aktivitäten von SalafistInnen in Dagestan in den Monaten zuvor in den Untergrund gedrängt wurden. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind nach Angaben von ICG inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren.

ICG gibt im Jänner 2014 an, dass Dagestan 2013 nach wie vor das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus war. Es gab im Laufe des Jahres viele bewaffnete Auseinandersetzungen, Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Tötungen von Amtsträgern und Angriffe auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde. Zudem wurde mutmaßlich eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte verübt, darunter illegale Inhaftierungen, Fälle von gewaltsam herbeigeführtem Verschwinden, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (ICG 30.1.2014)

Aufständische sind im gesamten Gebiet Dagestans aktiv. Es wird geschätzt, dass es zwischen 20 und 30 unterschiedliche Gruppen gibt, denen mehrere Hundert Personen angehören. (Jamestown Foundation, 8.11.2013)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde im Berichtszeitraum aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (AI 23.5.2013)

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit war besonders im Nordkaukasus besonders mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führte, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Streitkräfte und Polizeieinheiten folterten Rebellen und Zivilisten in Einrichtungen. Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region zunahm. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wurde Berichten zufolge fortgesetzt. [...] Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. (USDOS 27.2.2014)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen[...].

Im gesamten Nordkaukasus gab es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. [...]

Wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden. (AI 23.5.2013)

Quellen:

Korruption

Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich. [...] Zahlreiche Provinzgrößen und Bürokraten, sogar die Regierung wurden von Abdulatipow entlassen. Anfang Juni wurde Said Amirow, langjähriger Bürgermeister von Dagestans Hauptstadt Machatschkala, verhaftet und in ein Gefängnis nach Moskau transportiert. Mit dieser Verhaftung machte Abdulatipow deutlich, dass es ihm ernst ist mit seinem Kampf gegen die Korruption (AI, Oktober 2013).

Amnesty International berichtet von Morddrohungen gegen zwei Strafverteidiger/Innen aus Dagestan, welche bekannt dafür sind, dass sie regelmäßig Fälle übernehmen in denen es um Korruption und mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Ordnungskräfte geht. (AI, 7.5.2014)

Quellen:

Ombudsmann

"Memorial" berichtet, dass der Ombudsmann für Menschenrechte in Dagestan Opfer von Folter erfolgreich anwaltlich vertrat. (USDOS 19.4.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013)

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan schlecht. (AA 3.2013)

Zwischen Jänner und Juni 2013 wurden laut Memorial Human Rights Center, acht Personen durch Regierungsbehörden in Dagestan im Entführungsstil verhaftet. Fünf wurden zum Zeitpunkt der Berichtsverfassung noch vermisst. (HRW 21.1.2014)

In Dagestan kommt es zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren. (AI, 10.2013)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war weiterhin instabil, und die Operationen der Sicherheitskräfte waren durch systematische Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Doch wurden die Täter fast nie zur Rechenschaft gezogen. (AI 23.5.2013)

Es gibt viele Berichte von willkürlichen Verhaftungen. Die Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Haftbedingungen

Es gibt keinen Ombudsmann für Gefangene. Im Nordkaukasus gibt es weiterhin "inoffizielle" Gefängnisse. (USDOS, 27.2.2014)

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Laut der International Crisis Group (ICG) ist Dagestan die diverseste Republik im Nordkaukasus mit mehr als 30 verschiedenen ethnischen Gruppen. (ICG, 19. Oktober 2012)

Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus. (Russian Federation, Federal State Statistics Service, ohne Datum)

Quellen:

Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.

Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (BAMF-IOM 6.2014)

Quellen:

Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Dagestan, vom 12.1.2012. [...]

International SOS (via MedCOI): BMA 3804, 12.01.2012

Psychiatrische Behandlung und traumaspezifische Psychotherapie sind in Dagestan [...] erhältlich.

Die Medikamente Amitriptylin, Fluvoxamin, Fluoxetin, Venlafaxin, Paroxetin, Sertralin, Citalopram, Clomipramin, Trazodon und Duloxetin sind erhältlich. Nicht erhältlich sind Nortryptilin und Mirtazapin."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Dagestan, welche den Beschwerdeführern vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Dagestan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet (hinsichtlich der Erst- bis Viertbeschwerdeführer), zur Antragstellung, zur Geburt in Österreich (hinsichtlich der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) zu den ersten Verfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Zulassung des gegenständlichen Verfahrens ergibt sich aus der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin gesund sind, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben.

Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, beruht auf den von ihnen vorgelegten Arztbestätigungen, wonach der Zweitbeschwerdeführer an schweren Depressionen und PTBS und der Fünftbeschwerdeführer an Hydrocele testis [Flüssigkeit um den Hoden] leiden. Dass die grundsätzliche Behandelbarkeit von Krankheiten in Dagestan gegeben ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen. Danach stehen in Dagestan der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Psychiatrische Behandlung und traumaspezifische Psychotherapie sind in Dagestan erhältlich. Zu dem Vorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer Medikamente einnehme, ist festzuhalten, dass sich aus den zitierten Länderberichten ergibt, dass psychische Erkrankungen in Dagestan grundsätzlich behandelbar sind und auch entsprechende Medikamente zur Verfügung stehen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Damit sind der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer durch ihre Gesundheitsbeeinträchtigung nicht von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies, dass aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte die Grundlagen der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar sind. Es hat sich auch in den Beschwerden - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal - wie eingangs dargelegt - die den Bescheiden zugrunde gelegten Länderinformationen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist die Beschwerde von der Partei binnen einer Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern durch Hinterlegung am 16.01.2015 zugestellt. Die Beschwerden wurden am 23.01.2015, somit innerhalb der Frist von einer Woche, zur Post gegeben. Sie sind somit rechtzeitig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wären.

Soweit die Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren beziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung durch die staatlichen Behörden aufgrund der Suche nach dem Schwager des Zweitbeschwerdeführers, eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführer die Russische Föderation nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben.

Die Beschwerdeführer stützten ihren gegenständlichen Antrag auf ihren ursprünglichen Fluchtgrund, wonach nach ihnen gesucht werde. In der Zwischenzeit soll von Unbekannten bei den Nachbarn nach den Beschwerdeführern gefragt worden seien und Unbekannte hätten den Bruder des Zweitbeschwerdeführers mitgenommen, um Druck auf diesen auszuüben.

Es ist nunmehr zu prüfen, ob dieses Vorbringen geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung im Ergebnis zu Recht dargelegt hat, dass sich eine solche entscheidungsrelevante, maßgebende Änderung des Sachverhaltes nicht ergeben hat.

Zur Prüfung des glaubhaften Kerns wird Folgendes festgehalten:

Das Vorbringen betreffend die Nachfrage von unbekannten Personen nach den Beschwerdeführern bei Nachbarn im Herkunftsstaat sowie die Mitnahme des Bruders des Zweitbeschwerdeführers gründet sich einerseits auf einen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt. Nicht nachvollziehbar und zutiefst unglaubwürdig ist weiters (wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend festgehalten hat), dass der Zweitbeschwerdeführer in der Erstbefragung zwar behauptete, dass Unbekannte ihm am Telefon gesagt hätten, dass er seinen Bruder nicht mehr wiedersehen werde und sein Bruder als Druckmittel verwendet werde, die in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.01.2015 behauptete Mitnahme des Bruders sowie die zwei bis drei Wochen später erfolgte Freilassung unerwähnt ließ. Insbesondere weichen aber die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von den Angaben des Zweitbeschwerdeführers in dessen Einvernahme ab: So behauptete die Erstbeschwerdeführerin, dass der Anruf Mitte Oktober XXXX gewesen sei, während der Zweitbeschwerdeführer angab, dass der Anruf Mitte November XXXX gewesen sei. Nicht nachvollziehbar ist letztendlich auch, dass die Beschwerdeführer, die sich in einem Asylverfahren in Deutschland befanden, diese Informationen nicht gleich den deutschen Behörden meldeten. Die Beschwerdeführer sind dieser Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in ihrer Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt demnach zusammengefasst kein glaubhafter Kern zu bzw. ist im Lichte der vorangegangenen Ausführungen jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass die Beschwerdeführer mit der Stellung des Folgeantrages das Ziel verfolgten, die Durchsetzung der rechtskräftigen Entscheidung vom 28.08.2012 zu verhindern.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation respektive Dagestan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Es ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Russischen Föderation respektive Dagestan auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage in Dagestan seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht zum Negativen entwickelt hat.

Was den Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Zweitbeschwerdeführers (schwere Depressionen und PTBS) und und des Fünftbeschwerdeführers (Hydrocele testis [Flüssigkeit um den Hoden]) ist davon auszugehen, dass die beiden keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegen und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Wie den aktuellen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet ist.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Zweibeschwerdeführers sowie des Fünftbeschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der beiden im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befänden oder auf Dauer nicht reisefähig wären. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Durch eine Abschiebung des Zweibeschwerdeführers sowie des Fünftbeschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen sind.

Zu Spruchpunkt II:

§ 10 AsylG 2005 lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' z u erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

Nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit Erkenntnissen jeweils vom 28.08.2012, Zlen. D9 414758-1/2010/9E, D9 414759-1/2010/13E, D9 414760-1/2010/9E, D9 414761-1/2010/9E und D9 418377-1/2010/10E in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Die Beschwerde der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis auf die Entscheidung hinsichtlich ihrer Eltern mit Erkenntnis vom 25.02.2013, Zl. D9 432403-1/2013/2E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 10 Abs. 6 AsylG 2005 blieben asylrechtliche Ausweisungen für 18 Monate nach der Ausreise aufrecht. Durch die Ausreise eines Fremden aus dem Bundesgebiet war die Ausweisung daher nicht mehr sofort konsumiert (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 10).

Die Beschwerdeführer reisten im August 2013 nach Rechtskraft ihrer Ausweisungen aus dem Bundesgebiet aus. Diese asylrechtlichen Ausweisungen sind daher nicht mehr aufrecht, weil seit der Ausreise aus dem Bundesgebiet mittlerweile 18 Monate vergangen sind.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt seinen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide auf folgende Rechtsgrundlagen: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Diese Rechtsgrundlagen vermögen die Entscheidung jedoch nicht zu tragen: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Diese Bestimmung ist im § 52 Abs. 2 Z 2 FPG dupliziert. Eine besondere Problematik ergibt sich daher bei den Folgeanträgen, die gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen werden. Da es sich um keine Entscheidung nach dem Asylgesetz handelt, ist § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nicht anwendbar (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 10 AsylG Anm 4).

Im vorliegenden Fall gibt es jedoch auch sonst keine Rechtsgrundlage zur Erlassung der Rückkehrentscheidung: Da das Verfahren der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.03.2014 zugelassen und den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigungskarte Weiß (§ 51 AsylG 2005) ausgestellt wurde, verfügen sie über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 und sind rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und des § 52 Abs. 1 FPG scheidet daher aus.

Die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.

Vor diesem Hintergrund kann ein gesonderter Abspruch über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Anzumerken bleibt an dieser Stelle noch, dass damit die Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht verunmöglicht wird: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann nach Rechtskraft dieser Entscheidung ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG einleiten, da sich die Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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