BVwG W208 2016181-1

W208 2016181-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Bundesheer, Dienstpflichtverletzung,<br/>Einleitungsbeschluss, Konkretisierung, Strafverfahren - Einstellung,<br/>Verdachtslage, Vertrauensschädigung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W208 2016181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2016181.1.00

Spruch

W208 2016181-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Brigadier Dr. Kurt PERL und Oberleutnant Mag. Anton LASCHALT als Beisitzer, über die Beschwerde des Wachtmeister XXXX vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, Gerstnerstraße 12, gegen den Beschluss der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN vom 02.09.2014, GZ 780-05-DKS/14, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, nach Durchführung einer nichtöffentlicher Sitzung am 16.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG i.V.m. § 72 HDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen, zeitlich befristeten Dienstverhältnis als Unteroffizier auf Zeit beim österreichischen Bundesheer.

2. Am 05.05.2014 erstattete der Kommandant des Jägerbataillons XXXX (JgB) als zuständiger Disziplinarvorgesetzter Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Disziplinarkommission für Soldaten (DKS) und Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX (StA), der folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Im Zuge der Fahrschulausbildung vom 31.03.2014 bis 30.04.2014 sei der BF mit weiteren Unteroffizieren zum JgB dienstzugeteilt worden. Der zuständige Wirtschaftsunteroffizier, Stabswachtmeister XXXX [B.] habe für die Dauer des Fahrschulkurses für die Teilnehmer des Panzergrenadierbataillons XXXX (PzGrenB) eine Unterkunft im Gasthof XXXX reserviert. Am 31.03.14 gegen 08:30 Uhr hätten die vier Teilnehmer des PzGrenB (der BF, B., Wachtmeister XXXX [SP.], und Wachtmeister XXXX [H.]) die Unterkunft in Empfang nehmen wollen. Der BF werde beschuldigt, die Wirtin des Gasthofes aufgefordert zu haben, ihm auf der Rechnung einen höheren Rechnungsbetrag (statt € 30,-, € 60,- pro Nacht) auszustellen. Es läge der begründete Verdacht vor, dass der BF die Rechnungslegung fälschen habe wollen.

Ein Disziplinarverfahren sei vom zuständigen Kurskommandanten am 01.04.2013 [Anmerkung BVwG: Hier liegt offensichtlich ein Schreibfehler vor und ist 01.04.2014 gemeint!] eingeleitet worden. Gegen S., H. und B. wurden am 17.04.2014 ebenfalls Disziplinarverfahren eingeleitet, weil diese bei ihrer Befragung am 03.04.2014 als Zeugen nicht die Wahrheit gesagt hätten. Die drei Genannten blieben allerdings, als sie am 28.08.2014 nochmals als Beschuldigte befragt wurden, bei ihren Aussagen vom 03.04.2014.

Aus der beiliegenden Niederschrift mit der Wirtin Fr. Helga XXXX [O.] als Zeugin vom 01.04.2014, geht hervor, dass diese sinngemäß ausgesagt hat, dass vier Unteroffiziere (der zu ihr in die Pension gekommen wären, um die bestellten Zimmer zu beziehen. Der BF habe sie gefragt, wie sie die Zimmerrechnung ausstellen könne. Sie habe ihn darauf hingewiesen dass der Zimmerpreis von € 30 + € 7 Einzelzimmeraufschlag und € 0,52 Ortstaxe, wie mit B. am Telefon abgesprochen, sei. Der BF habe daraufhin gefragt, ob es möglich sei, eine erhöhte Rechnung ausgestellt zu bekommen. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass das Bundesheer ihren Preis kenne und dieser im Internet ersichtlich sei. Dennoch habe der BF daraufhin gemeint, ob es nicht möglich wäre eine Rechnung von € 60,- pro Nacht auszustellen. Sie habe ihn nochmals darauf hingewiesen, dass keine Rechnung über € 60,- pro Nacht von ihr ausgestellt werde. Es sei dann eine Zeit lang zwischen ihr dem BF und B. hin und her gegangen, S. und H. hätten nicht direkt mit ihr gesprochen. Nach Ausfüllen der Meldezettel und Aushändigen der Zimmerschlüssel seien die Unteroffiziere auf die Zimmer gegangen. Der BF sei relativ rasch zurückgekommen und habe gesagt, er werde das Zimmer nicht beziehen, weil es ihm nicht gefalle. Danach seien die restlichen drei heruntergekommen und B. habe gemeint sie würden schon dableiben. Der BF habe ihr den Zimmerschlüssel zurückgegeben und die vier seien nach draußen gegangen. Nach einigen Minuten seien die anderen drei zurückgekommen und hätten ebenfalls erklärt, dass sie das Zimmer auch nicht beziehen würden. Sie gehe davon aus, dass der Grund gewesen sei, dass sie sich nicht bereit erklärt habe, erhöhte Rechnungen auszustellen. Sie habe bisher immer gut mit dem Bundesheer zusammengearbeitet und es sei ihr wichtig, dass ihr Ruf als Zimmervermieterin unter diesen Vorfall nicht leide.

Ihr ebenfalls am 01.04.2014 als Zeuge vernommener Sohn (Markus XXXX [W.]) bestätigte im Wesentlichen diese Aussage, führte aber an, dass das Gasthaus seiner Schwester gehöre.

Der BF gab, als Beschuldigter am 03.04.2014 dazu befragt, wörtlich Folgendes an: "Gegen 09:15 Uhr am 31.03.2014 sind wir beim Gasthof O. eingetroffen. Im Anschluss gingen wir hinein, fühlten den Meldezettel aus und nahmen die Zimmerschlüssel entgegen. Frau O. wirkte angefressen, aufgrund der Tatsache, dass weniger Zimmer genommen wurden, als ursprünglich reserviert. Ich stellte fest, dass das Zimmer Mängel aufwies. Der Lüfter funktionierte nicht richtig und die Dusche war nicht sauber. Weiters roch es unangenehm. Ich entschloss mich daher, das Zimmer nicht zu nehmen. Ich ging hinunter. Unmittelbar darauf kamen die anderen herunter. Ich sagte Frau O., dass ich das Zimmer nicht nehme. Darauf reagierte Frau O. aufbrausend und meinte, sie könne etwas mit der Rechnung machen. Ich blieb bei meiner Entscheidung das Zimmer aufgrund der Mängel nicht zu nehmen. Dabei war eine weitere Personen, vermutlich der Sohn, anwesend, der sehr unfreundlich von der Seite eine Bemerkung, an die ich mich nicht erinnere, machte. Ich fragte nach, ob aufgrund des Ausfüllens des Meldezettels und der Reservierung noch etwas zu zahlen sei. Frau O. verneinte dies und vermerkte auf dem Meldezettel ‚Zimmer gefällt nicht'. Ich verließ den Gasthof. Kurz darauf kamen meine Kameraden heraus und berieten die weitere Vorgangsweise. Sie entschieden sich aufgrund von Mängeln sowie unserer Fahrgemeinschaft, die Zimmer nicht zu nehmen. Die drei gingen wieder hinein und teilten dies Frau O. mit. Ich blieb draußen. Wir fuhren dann in die Kaserne und suchten eine neue Unterkunft. Zu der mir vorgeworfenen Pflichtverletzung habe ich zu sagen, dass ich Frau O. niemals aufgefordert habe eine erhöhte Rechnung auszustellen."

Die ebenfalls am 03.04.2014 als Zeugen vernommenen S. und H. bestätigten im Wesentlichen die Aussage des BF.

Der am 03.04.2014 als Zeuge vernommene B. gab an, er sei Wirtschaftsunteroffizier des PzGrenB und habe im Vorfeld (ca. eineinhalb Wochen) 13 Zimmer bei Frau O. mündlich reserviert. Aufgrund einer Änderung der Befehlslage, nämlich, dass die MilVB in der Kaserne nächtigen müssten, habe er Fr. O. am 27.03.2014 telefonisch mitgeteilt, dass er nur mehr vier Zimmer brauche. Auch aus seiner Sicht hätten die Zimmer keiner amtlichen Unterkunft entsprochen. Der BF habe als erster gesagt, dass er das Zimmer nicht wolle. Er habe gemerkt, dass Frau O. sauer geworden sei. Ihr Sohn habe sich auch eingemischt und sei sehr angespannt gewesen. Der BF habe daraufhin die Gaststätte verlassen. Sie hätten sich beraten was zu tun sei. Da allen das Zimmer nicht gefallen habe und sie eine Fahrgemeinschaft gehabt hätten, hätten sie sich entschlossen, die Zimmer nicht zu nehmen. Dies hätten sie Frau O. mitgeteilt. Sie habe daraufhin vorgeschlagen, dass sie etwas mit der Rechnung machen könne. Sie seien bei der Absicht geblieben die Zimmer nicht zu nehmen. Frau O. und ihr Sohn seien sehr erbost gewesen. Frau O. habe noch gesagt, sie würde Minister Klug anrufen. Der BF sei von sich aus nie an Frau O. herangetreten, eine erhöhte Rechnung auszustellen.

3. Mit Schreiben vom 12.05.2014 teilte die StA die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit. Wörtlich wird in der Mitteilung angeführt: "Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den [BF] wegen des Vorwurfs des versuchten Betrugs zum Nachteil des Österreichischen Bundesheeres sowie der versuchten Bestimmung zur Urkunden- und Beweismittelfälschung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Thomas S., Andreas H. und Gerhard B. wegen falscher Beweisaussage vor einer Disziplinarbehörde des Bundes, Begünstigung sowie wegen Beitrags zum versuchten Betrug und zur versuchten Bestimmung zur Urkunden- und Beweismittelfälschung, erfolgt jeweils mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes."

4. Am 30.07.2014 legte der Bataillonskommandant des JgB eine Sachverhaltsdarstellung bezüglich der Unterkunftsvergabe an den Vorsitzenden der DKS vor. Darin wird im Wesentlichen angeführt dass der Wirtschaftsunteroffizier des JgB am 31.03.2014 durch Frau O. kontaktiert worden sei und diese ihre Unzufriedenheit bezüglich der Nichtinanspruchnahme der Unterkunft ausgedrückt habe. In diesem Zusammenhang hätte sie auch erwähnt, dass Soldaten eine "Justierung" der Rechnung gefordert hätten.

5. Mit Bescheid vom 02.09.2014 fasste die DKS den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß § 72 Abs. 2 Z. 1 HDG 2014 und leitete ein Kommissionsverfahren gegen den BF ein. Der BF stehe im Verdacht er habe gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 43 Abs. 2 BDG verstoßen und dadurch vorsätzlich Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG begangen. Nach Wiedergabe der Personalien des BF, des Verfahrensganges und des Inhaltes der Disziplinaranzeige führte die DKS wie folgt aus [Anonymisierung durch das BVwG]:

"Der BF habe am 31. März 2014 die Wirtin im Gasthof O., [...] aufgefordert eine falsche Rechnung für die Nächtigung (60 € statt 30 € pro Nacht) in der Unterkunft auszustellen.

Damit erscheinen Pflichtverletzungen nicht ausgeschlossen, da die Bestimmungen der

a) § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Treupflicht) und

b) § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung)

ein Verlangen nach einem Rechnungsfalsifikat untersagen.

Der Senat hat erwogen:

1. ) Der Beschuldigte steht als Militärperson auf Zeit in einem befristeten öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des BDG 1979, der ADV und des HDG 2014.

2. ) Gegen den Beschuldigten wurde am 1. April 2014 durch den zuständigen Einheitskommandanten ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gemäß § 61 Abs. 1 HDG 2014 eingeleitet. Unter Berücksichtigung des § 3 HDG 2014 liegt daher keine Verjährung vor.

3. ) Dem Disziplinarvorgesetzten wird hinsichtlich des vorliegenden Tatverdachts beigetreten, der begründete Verdacht wurde hinlänglich dargetan.

Als verletzte Pflichten des BDG 1979 kommen in Betracht:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt"

Es konnte vom Senat auch kein Einstellungsgrund gern. § 62 Abs. 3 HDG 2014 - insbesondere auf Grund der angenommenen Schwere der Pflichtverletzung keine "Mangelnde Strafwürdigkeit" - festgestellt werden.

Da der Sachverhalt durch die im Akt aufliegenden Unterlagen genügend aufbereitet erscheint, war die Einleitung des Kommissionsverfahrens zu verfügen und die mündliche Verhandlung anzuordnen.

Schlussendlich ist es nicht klar, ob der Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Pflichtverletzung begangen hat oder ob er Opfer einer Verleumdung wurde. Diese Beurteilung kann erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Würdigung aller Sach- und Personalbeweise durch den Senat getroffen werden.

Selbst die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bedeutet für den Beschuldigten noch keine Exkulpierung, da auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten Verhaltens der rechtlichen Würdigung desselben Verhaltens unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen steht."

6. Mit Schriftsatz vom 12.09.2014 machte der BF von seinem Recht gemäß § 72 Abs. 4 HDG Gebrauch, ein Mitglied des Senates ohne Angaben von Gründen abzulehnen und lehnte den Vorsitzenden des Senats der DKS ab.

7. Mit Schriftsatz vom 12.09.2014 brachte die im Spruch namentlich angeführte Rechtsanwaltskanzlei der DKS zur Kenntnis, dass sie vom BF zur Vertretung bevollmächtigt worden sei und ihr Mandant den Vorsitzenden des Senates ablehne.

8. Mit Schreiben vom 03.10.2014 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Einleitungsbeschluss ein, der dem BF am 08.09.2014 zugestellt worden war. Der Beschluss verletze den Beschuldigten in seinen subjektiven Rechten, insbesondere in seinen Rechten auf ein faires Verfahren (Disziplinarverfahren als Strafverfahren), mangelfreie Verfahrensführung, Nichteinleitung und Nichtdurchführung eines Disziplinarverfahrens bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie auf Nichtbestrafung bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Einleitungsbeschlusses Folgendes ausgeführt:

"Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass eine taugliche Aufbereitung der Einleitungsgrundlagen in Wahrheit nicht erfolgt ist und die bloße Wiedergabe der chronologischen Entwicklung sowie der Anzeige eine reine Scheinbegründung darstellt. Dem Inhalt des Einleitungsbeschlusses folgend wurden vor Fassung desselben wesentliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen.

Demnach ist es vor Erlassung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses unterblieben, den maßgeblichen Sachverhalt (vgl § 72 Abs HDG) ordnungsgemäß und vollständig zu ermitteln, um solcherart die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des Einleitungsbeschluss zu schaffen.

Vielmehr erschöpft sich die Begründung in der chronologischen Wiedergabe von Ereignissen (zB lit A) des angefochtenen Beschlusses) oder subjektiven Angaben in Unterlagen Dritter (zB lit B) des angefochtenen Beschlusses).

So hat es die bescheiderlassende Behörde nicht nur unterlassen, eigene Ermittlungstätigkeit zu entfalten und diese in der Bescheidbegründung darzustellen, sondern sie hat es augenscheinlich insbesondere auch unterlassen, dem Ergebnis der justiziellen Ermittlungen nachzugehen und diese detailhaft zu würdigen.

Immerhin hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Verfahrenseinstellung klar zum Ausdruck gebracht, dass das offenbar auch gegenüber den Ermittlungsbehörden iSd StPO von der Wirtin beschriebene Verhalten objektiv nicht gesetzt wurde (objektiv nicht dem Tatbestand des Betruges entspricht) und somit ist die Gerichtsbarkeit (vgl Art Artikel 90a Satz 1 B-VG; Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr.) bindend davon ausgegangen, dass sich der hier (wieder und sohin idente, demnach auch unzulässig doppelt verfolgte) zeugenschafliche Vorwurf objektiv als nicht gegeben herausgestellt hat.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Darstellungen und der beschriebenen Würdigung der Ermittlungsergebnisse durch die Gerichtsbarkeit, geschweige denn eine weiterführende Ermittlungstätigkeit, hat die bescheiderlassende Behörde unterlassen.

Insbesondere wurden keine Erhebungen zur völlig widerstreitend geschilderten Thematik der "Rechnungsänderung" getätigt So hat der Beschuldigte (iSd lit C) des angefochtenen Beschlusses) angegeben, dass er das Zimmer nicht nehmen wollte und daher die Wirtin von sich aus die "Rechnungsänderung" - sozusagen als "Verkaufsargument" - angeführt habe. Dennoch wurde das Zimmer nicht genommen, was auch eine lebensnahe Grundlage für die zu Unrecht erfolgte Belastung des Beschuldigten durch die nicht ins Geschäft gekommene, nach Schilderung des Beschuldigten aufbrausende und überdies offensichtlich durch die Zustandsbeanstandung gekränkte Wirtin erklärt.

Der Beschuldigte nannte dazu auch einen Vermerk am Meldezettel, der - so noch vorhanden - exakt seine Schilderung der Begebenheiten stützt. Dieser ist im Einleitungsbeschluss nicht genannt und wurde offensichtlich nicht beigeschafft / eingesehen.

Überhaupt scheint die Schilderung des Beschuldigten einer nähergehenden Beurteilung nicht unterzogen worden zu sein. Freilich ist nicht auszuschließen, dass die Wirtin die Qualität der Leistung - den Zimmerzustand - zwischenzeitig verbessert hat, dass mittlerweile Geräte funktionieren, Räume sauber sind und der Geruch beseitigt ist. Dennoch fällt gleich beim ersten Blick auf, dass nicht einmal ansatzweise der Versuch einer weiterführenden Ermittlung / Erhebung zur Feststellung der tatsächlichen Sachverhaltsverhältnisse unternommen worden ist.

Erforderliche Erhebungen und Befragungen sind sohin wie beschrieben nicht erfolgt, die "Begründung" erschöpft sich in einem bloßen Referat der Disziplinaranzeige bzw einzelner Ereignisse und Angaben, die andernorts getätigt wurden.

Diese Erhebungen sind jedoch wesentlich, um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein Sachverhalt im Sinne einer (rechtlich so zu wertenden) Dienstpflichtverletzung vorliegt.

Der Einleitungsbeschluss weist folglich (alleine schon mangels entsprechender Ermittlungen) eine bloße Scheinbegründung auf, was insoweit nahe liegt, als eine hinreichende Begründung ohne vorausgängige Schaffung von hinreichenden Grundlagen für eine taugliche Begründung nicht möglich ist.

Der in S 4 im ersten Absatz des angefochtenen Beschlusses beschriebene "Sachverhalt" ist somit einerseits nur scheinbar begründet - hinreichende Ermittlungsergebnisse liegen nicht vor und schlüssige beweiswürdigende Überlegungen fehlen zur Gänze zum anderen auch exakt mit dem von der Gerichtsbarkeit (Art 90a Satz 1 B-VG) bereits abschließend beurteilten Sachverhalt, der sohin doppelt zur Verfolgung gelangt, ident.

Somit erfüllt der Beschluss die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht, ist sohin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, und er leidet überdies an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Vor der untenstehenden Antragstellung wird darauf hingewiesen, dass unter einem mit dem in der Sache selbst gestellten Antrag beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine Entscheidung über die Beschwerde wesentlich für den weiteren Verfahrensverlauf ist und im Sinne der aufgezeigten Mängel ergänzende Ermittlungstätigkeit notwendig ist.

Die Verhandlung, welche aufgrund des Einleitungsbeschlusses anberaumt wurde, ist bereits für 15.10.2014 anberaumt. Somit würde es mangels aufschiebender Wirkung dazu kommen, dass bei nicht rechtskräftigem Einleitungsbeschluss bereits in der Sache selbst aufgrund des angefochtenen Einleitungsbeschlusses verhandelt würde. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, auf Seiten des Rechtsmittelwerbers besteht hingegen das berechtigte subjektive Recht an der Führung eines mangelfreien und fairen Verfahrens (Art 6 EMRK)."

Aus den oa. Gründen ergingen sohin die Anträge

1. ) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02,09.2014, GZ 780-05-DKS/14, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; und

2. ) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

9. Am 14.11.2014 brachte der Disziplinaranwalt dem neuen Vorsitzenden der DKS eine Stellungnahme zur Kenntnis, in der er im Wesentlichen forderte, der Beschwerde nicht Rechnung zu tragen und eine mündliche Verhandlung zur Feststellung des Sachverhaltes sowie Klärung der Schuldfrage durchzuführen. Der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens komme keine Bindungswirkung im Disziplinarverfahren zu (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138; 20.02.2002, 2001/12/0094).

10. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 (eingelangt beim BVwG am 18.12.2014) legte die DKS dem BVwG die gegenständliche Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Entscheidung vor.

11. Der zuständige Senat des BVwG führte am 16.02.2014 eine nichtöffentliche Sitzung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der 27-jährige BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Unteroffizier (UO) auf Zeit beim österreichischen Bundesheer bzw. beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Er übt die Funktion eines Kommandanten einer Panzergrenadiergruppe aus, seine besoldungsrechtliche Stellung ist M4/1/05.

Seine Dienststelle ist die XXXX Panzergrenadierkompanie/Panzergrenadierbrigade XXXX Zum Tatzeitpunkt 31.03.2014 war er beim Jägerbataillon XXXX dienstzugeteilt, um an einem Fahrschulkurs teilzunehmen.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Er wird im am 02.09.2014 erlassenen Einleitungsbeschluss der DK beschuldigt am 31.03.2014 die Wirtin im Gasthof O., [...] aufgefordert zu haben eine falsche Rechnung für die Nächtigung (60 € statt 30 € pro Nacht) in der Unterkunft auszustellen. Hintergrund war, dass das Zimmer nach Meinung des UO (und seiner Kameraden die ebenfalls ausgezogen sind) verschiedene Mängel aufwies und er es deshalb nicht wollte. Die Wirtin beschwerte sich in der Folge einerseits, weil die vorher reservierte Zimmerzahl nicht belegt wurde und anderererseits auch jene 4 UO, die gekommen waren, dass Zimmer nicht genommen hätten. Nach ihren Angaben (und eines weiteren Zeugen - ihrem Sohn), weil sie sich geweigert habe, für das Zimmer einen Preis von € 60,- (statt der tatsächlichen zu bezahlenden € 30,-) auf die Rechnung zu schreiben.

Der vorgeworfene Sachverhalt (Verdacht) ist durch folgende Tatsachen substantiiert:

  1. Niederschrift mit der Wirtin Fr. O. als Zeugin vom 01.04.2014 die in belastet;

  2. Niederschrift mit deren Sohn W. als Zeugen vom 01.04.2014, der in ebenfalls belastet;

  3. Niederschriften mit dem BF und seinen Kameraden Wm SP., Wm H. sowie StWm B. vom 03.04.2014 (als Zeugen) und 28.04.2014 (als Beschuldigte), die ihn entlasten, gegen die aber in derselben Sache am 17.04.2014 ebenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;

  4. Einstellung des Ermittlungsverfahrens der StA vom 12.05.2014 (Betrug, versuchter Bestimmung zur Urkunden- und Beweismittelfälschung [AS 163 - 167]);

  5. Sachverhaltsdarstellung des Kdt des Jägerbataillon vom 30.07.2014 [AS 79], wonach der dortige Wirtschaftsunteroffizier am 31.03.2014 durch die Belastungszeugin O. kontaktiert worden wäre und sich diese über die Soldaten die eine "Justierung" der Rechnung gefordert hätten, beschwert habe.

Den belastenden Aussagen der Zeugen stehen somit die Aussagen des BF und seiner Kameraden entgegen. Dass der BF zum Tatzeitpunkt am Tatort war und dass es zu einem Wortwechsel mit den Belastungszeugen kam, ist unbestritten. Über den Inhalt des Gesprächs und damit dem Tatvorwurf liegen verschiedene Angaben vor.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, insb. den Niederschriften der Zeugen und Mitbeschuldigten.

Das allfällige Vorhandensein eines Meldezettels mit dem Vermerk "Zimmer gefällt nicht", kann den Verdacht nicht offensichtlich entkräften, da das Faktum, dass das Zimmer den Ansprüchen des BF nicht entsprochen bzw. nicht gefallen hat, unbestritten ist. Sogar die Belastungszeugin hat dies angeführt. Im Übrigen sagt dies nichts darüber aus, ob nun die Version des BF und seiner Kameraden oder jene der Wirtin stimmt. Ähnliches gilt für die Behauptung von Mängeln (Lüfter funktionierte nicht richtig, Dusche war nicht sauber, unangenehmer Geruch). Es gab in der Pension mehrere Zimmer, sodass nicht unmittelbar nachvollziehbar ist, dass es nicht ein Zimmer gab, wo diese Mängel nicht vorlagen und diese hätte genommen werden können.

Zieht man ins Kalkül, dass die Belastungszeugen belehrt und ermahnt waren die Wahrheit zu sagen und ihnen auch die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage vor Augen gehalten wurden, demgegenüber der Beschuldigte und auch die Entlastungszeugen (gegen die selbst Verdachtsgründe vorliegen) nicht unter Wahrheitspflicht standen, ist vorerst im Verdachtsbereich davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben könnte, wie er von den Belastungszeugen in der Niederschrift angegeben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aufgrund der gesetzlicher Anordnung in § 75 Abs. 1 HDG, wonach über Beschwerden gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2 BDG das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat, liegt bei Beschwerden gegen einen Einleitungsbeschluss oder gegen eine Einstellung nach § 62 Abs. 3 HDG in diesem Verfahrensstadium Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gem. § 13. (1) VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Gem. § 13. (1) VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweggründe in ihrem Bescheid in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 VwGVG). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I. Nr. 2/2014 (WV) lauten:

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten [...]

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Behörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

1. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Z 2 bei der Disziplinarkommission eingelangt ist oder

2. das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

§ 72. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.

(5) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(6) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.

§ 62 [...]

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen. [...]

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss.]:

Im Disziplinarrecht ist ein Schuldspruch und die Verhängung einer Disziplinarstrafe im Kommissionsverfahren nicht zulässig, wenn zwar ein Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vorliegen, in diesen aber kein den Bestimmtheitserfordernissen gemäß § 59 Abs 1 AVG und § 44a Z 1 VStG entsprechendes konkretes dem Beschuldigten vorgeworfenes Verhalten angeführt wird. Der Spruch eines Bescheides ist im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen (Hinweis E 29. Oktober 1979, 95/09/0244; E 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0234), der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides besteht nicht nur aus dem Spruch allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, sohin der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt (Hinweis E vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0096). Dies trifft auch auf Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse nach dem HDG 2002 zu. Wurde daher der beschuldigte Soldat auf ausreichend klare Weise im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert und in der Begründung der Disziplinarkommission erster Instanz die konkrete Anschuldigung ausreichend konkret ausgeführt, so entsprechen diese Vorwürfe den Anforderungen der §§ 71 und 72 HDG 2002, weil dem Beschuldigten auf ausreichende Weise klargestellt ist, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Die DOK für Soldaten darf ihn daher nicht gemäß § 61 Abs 3 Z 3 HDG 2002 mit der Begründung, dass der Einleitungsbeschluss nicht dem Konkretisierungsgebot entspreche, freisprechen (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).

Zum HDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050).

Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373).

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

An die Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens ist keine Bindungswirkung im Disziplinarverfahren geknüpft (Hinweis E 20. Februar 2002, 2001/12/0094; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138)

Der Grundsatz, dass Beamte zur Selbstbelastung und Überführung nicht verpflichtet sind, gilt auch für Selbstbezichtigungen mit disziplinären Folgen außerhalb eines Disziplinarverfahrens (VwGH 13.12.1990, 90/09/0152).

Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Keine Willkür; vertretbare Annahme, dass die Klärung der Frage, ob den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen (zB verspäteter Dienstantritt) oder den von diesem behaupteten Rechtfertigungsgründen mehr Glaubwürdigkeit zukomme, Aufgabe der Disziplinarkommission ist. Keine Verletzung im Recht auf freie Meinungsäußerung und des Grundsatzes "nulla poena sine lege"; keine Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage. Kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Inanspruchnahme einer "Strafbefugnis" durch das Fassen von Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüssen (VfGH Erkenntnis 28.02.2011 B 1461/09).

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall hat die DK das dem BF vorgeworfene Verhalten im Spruch örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Dass die Aufforderung einen inhaltlich falschen (überhöhten) Zimmerpreis auf eine Rechnung zu schreiben, geeignet ist gegen die Dienstpflichten des §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG zu verstoßen und damit eine Pflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 HDG begründet, ist unzweifelhaft.

Wenn der BF in der Beschwerde anführt die DK hätte mit der Wiedergabe der chronologischen Entwicklung und der Anzeige, eine reine Scheinbegründung getätigt, verkennt er, dass es bei einem Einleitungsbeschluss lediglich darauf ankommt, die bestimmten Tatsachen darzulegen, aufgrund derer sich ein entsprechend substantiierter Verdacht der Verletzung von Pflichtverletzungen ergibt, um dem BF eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen. Diesen Voraussetzungen genügt der vorliegende Einleitungsbeschluss.

Der Verdacht ist durch die unter Wahrheitspflicht erfolgten belastenden Aussagen von zwei namentlich angeführten Zeugen, auf die in der Begründung des Einleitungsbeschlusses auch eingegangen wurde, hinreichend substantiiert.

Dass der BF selbst, den Sachverhalt bestritt und seinerseits anführte, dass die Wirtin vorgeschlagen hätte, einen höheren Zimmerpreis auf die Rechnung zu schreiben, wenn er das Zimmer - das ihm nicht gefallen habe - behalten würde, ändert am Verdacht nichts, weil hier Aussage gegen Aussage steht und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen der Disziplinarverhandlung vorbehalten ist und nicht vorweggenommen werden darf.

Auch die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs des versuchten Betruges sowie der Bestimmung zur Urkunden- und Beweismittelfälschung gegen den BF, ebenso wie die Einstellungen der Strafverfahren gegen die Entlastungszeugen, wegen falscher Beweisaussage vor einer Disziplinarbehörde, Begünstigung bzw. Beitragstäterschaft, vermag diesen Verdacht nicht zu zerstreuen.

Erstens ist nicht angeführt auf welche Ermittlungsergebnisse, die StA ihre Einstellung des Ermittlungsverfahrens stützt und zweitens besteht keinerlei Bindung der Disziplinarbehörde an den Einstellungsbeschluss der StA. Nach § 5 Abs. 2 HDG besteht eine Bindung nur an Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes und das liegt - auch wenn in der Beschwerde damit argumentiert wird - gerade nicht vor.

Eine vollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalt ist zwar bis dato nicht erfolgt (diese ist aber erst für die Begründung der endgültigen Entscheidung in einem Disziplinarerkenntnis erforderlich) und hat die belangte Behörde auch die den BF entlastenden Aussagen der Kameraden im Bescheid nicht dargestellt, doch vermag dieser Mangel im Ergebnis nichts daran zu ändern, dass ausreichend substantiierte Verdachtsgründe durch die beiden unter Wahrheitspflicht aussagenden Belastungszeugen vorliegen bzw. offensichtliche Einstellungsgründe durch die entlastenden Aussagen der Kameraden nicht ersichtlich sind und auch nicht überzeugend dargelegt werden konnten.

Dass die Wirtin durch die Beanstandung ihrer Zimmer aufbrausend und "offensichtlich" gekränkt war, ist kein offensichtlicher Einstellungsgrund i.S.d. § 62 Abs. 3 HDG.

Gegen die angeführten Entlastungszeugen sind ebenfalls Disziplinarverfahren anhängig und waren diese - ungeachtet einer allfälligen falschen Belehrung bei der ersten Einvernahme - im Gegensatz zu den Zeugen, nicht dazu verhalten bei ihren Aussagen die Wahrheit zu sagen, womit sie sich möglicherweise selbst belastet hätten.

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung geht von vornherein ins Leere, weil der Beschwerde an das BVwG bereits durch die Bestimmung des § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung (II.3.2.) wird verwiesen.

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