W189 1420468-2•BVwG W189 1420468-2
W189 1420468-2Tribunale amministrativo federale16 feb 2015
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W189 1413600-2/3E
W189 1413599-2/3E
W189 1420468-2/3E
W189 1413748-2/3E
W189 1413750-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die BeschwerdenXXXX
XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes EAST-Ost, jeweils vom 29.11.2011, 1.) Zl. 1113.678;
3. ) Zl. 1113.671; 4.) Zl. 1113.669, 5.) Zl. 1113.668, beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet
z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 12.11.2011 Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.11.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern in Ermangelung einer aktuellen Meldeadresse (lt. ZMR vom 05.12.2011 erfolgte mit 01.12.2011 die Abmeldung der Beschwerdeführer von der bisherigen Wohnadresse), einer rechtsfreundlichen Vertretung bzw. eines Zustellbevollmächtigten am 05.12.2011 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung zugestellt.
2. Mit dem am 04.04.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhoben gleichzeitig Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide.
3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.06.2012 wurden die Anträge gemäß § 71 Abs. 1 und 6 AVG abgewiesen und erwuchsen in weiterer Folge in Rechtskraft.
4. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2015 mit dem Hinweis, dass die Beschwerden bei Einbringung der Anträge auf Wiedereinsetzung übersehen worden seien, vom BFA vorgelegt und sind am 15.01.2015 eingelangt.
5. Mit Verspätungsvorhalt vom 21.01.2015 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sich die gegenständlichen Beschwerden nach der Aktenlage als verspätet darstellen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
6. Trotz nachweislicher Übernahme der unter Punkt 5. genannten Aufforderung durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 28.01.2015 erfolgte bislang keine Stellungnahme dazu.
7. Laut eingeholter Abfrage in das Zentrale Melderegister (vom 10.02.2015) scheint eine Meldeadresse der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - nach Abmeldung am 01.12.2011 - wieder seit 24.05.2012 bzw. 18.01.2013 auf.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zurückweisung wegen Verspätung:
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Abs. 2 leg.cit).
Gemäß § 23 Abs. 4 ZustG gilt "das so hinterlegte Dokument" mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
2.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die angefochtenen Bescheide wurden jeweils mit 05.12.2011 gemäß § 8 Abs. 2 iVm. 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt, nachdem eine Anfrage an das Zentrale Melderegister (am 05.12.2011) die Abmeldung der Beschwerdeführer von ihrer Wohnadresse mit 01.12.2011 ergab, die Beschwerdeführer weder rechtsfreundlich vertreten waren noch der belangten Behörde einen Zustellbevollmächtigten namhaft machten. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von sieben Tagen daher mit Ablauf des 12.12.2011.
Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden vom nunmehrigen Rechtsvertreter am 04.04.2012 gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 und Abs. 6 AVG eingebracht. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, dem Rechtsvertreter am 08.06.2012 zugestellt, wurden die Anträge gemäß § 71 Abs. 1 und Abs. 6 AVG abgewiesen und erwuchsen in weiterer Folge in Rechtskraft.
Wie bereits oben erwähnt, ergingen von den Beschwerdeführern auf den Verspätungsvorhalt hin auch keine Stellungnahmen. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, Zl. 96/20/0334; 23.05.2002, Zl. 2002/03/0029).
Da die gegenständlichen Beschwerden erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurden und auch die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen wurden und in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchsen, waren die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.