BVwG W128 2016460-1

W128 2016460-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2015

Regest

Beschwerdemängel, Identität, Unterschrift, Verbesserungsauftrag,<br/>Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W128 2016460-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2016460.1.00

Spruch

W128 2016460-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 12.12.2014, Zl. 601671/4-2014, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 4 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Schüler der XXXX.

2. Am 10.11.2014 wurde vom Erziehungsberechtigten des Schülers das Fernbleiben für die Zeit vom 22.12.2014 bis 18.01.2015 beantragt.

3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.12.2014 lehnte der LSR den Antrag ab.

4. Am 18.12.2014 langte beim LSR ein nicht unterfertigtes, als Beschwerde bezeichnetes, Fax ein, welches laut Fax-Kopf von einem Verein stammt. Die auf dem Schriftstück aufscheinende Sachbearbeiterin hatte weder eine erkennbare Vollmacht, noch wurde eine solche behauptet.

5. Am 19.12.2014 legte der LSR Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Am 16.01.2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag. Da die Beschwerde vom 18.12.2014 keine eigenhändige Unterschrift aufweist, bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters bzw. die Authentizität des Anbringens. Im Hinblick auf § 13 Abs. 4 AVG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde mit einer eigenhändigen Unterschrift (oder der eines bevollmächtigten Vertreters) zu bestätigen und diese innerhalb einer Frist von 2 Wochen an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist gemäß § 13 Abs. 4 AVG die Beschwerde als zurückgezogen gilt.

7. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Erziehungsberechtigten am 20.01.2015 eigenhändig zugestellt. In der Folge wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt Abs. 3 bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

2.2. Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde und die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, gilt die Beschwerde als zurückgezogen, weshalb das Verfahren einzustellen war.

3. Zu B)

3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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