BVwG W125 2006887-1

W125 2006887-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Einreisetitel, Einreiseverbot,<br/>öffentliches Interesse, Rechtsanschauung des VwGH, Wiedereinreise

Testo completo

BVwG W125 2006887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2006887.1.00

Spruch

W125 2006887-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter auf Grund des Vorlageantrages vom 03.06.2014 über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 10.03.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2014, Zl. KONS/1054/2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 26a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, brachte am 29.01.2014 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines für ein Jahr (90 Tage) gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D zur Wiedereinreise gemäß § 26a FPG ein und gab dabei eine geplante Aufenthaltsdauer von 09.01.2014 bis 08.01.2015 an. Zu diesem Zeitpunkt lag gegen ihn ein bis zum 06.06.2015 befristetes Einreiseverbot der BPD/LPD Wien vor.

Unter einem legte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Strafregister seines Herkunftsstaates, seine am XXXX ausgestellte Heiratsurkunde, seine Geburtsurkunde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Wohnsitzbestätigung, eine Versicherungsbestätigung sowie einen Versicherungsdatenauszug der XXXX vom 25.03.2014 vor.

2. Nachdem durch die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Inneres auf diesbezügliches Ersuchen der Botschaft gemäß § 7 Z 4 FPG mitgeteilt worden war, dass der Erteilung des beantragten Visums nicht zugestimmt werde, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Österreichischen Botschaft XXXX vom 07.02.2014 mitgeteilt, dass gegen die Bewilligung der Wiedereinreise bzw. die Erteilung des beantragten Visums die folgenden Bedenken bestünden: der Beschwerdeführer habe keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe geltend gemacht, desweiteren stünden die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe einer Visaerteilung entgegen und erscheine die Wiederausreise des Beschwerdeführers in den Heimatstaat aufgrund der in Österreich vorhandenen familiären und sozialen Bindungen überdies als nicht gesichert. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zu den genannten Punkten innerhalb einer einwöchigen Frist Stellung zu nehmen und die angeführten Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

3. Mit Eingabe vom 13.02.2014 brachte der Beschwerdeführer eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ein, in welcher er zusammenfassend ausführte, er habe seinen Antrag auf private Gründe ? nämlich den Besuch seiner minderjährigen Kinder, welche gesundheitliche Probleme hätten ? gestützt. Zum diesbezüglichen Nachweis wurde ein kinder- und jugendpsychiatrischer Kurzbefund des Krankenhaueses XXXX vom 20.11.2013 betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers vorgelegt. Weiters wurde dargelegt, dass die Botschaft, insofern sie versuche, den Umstand des bestehenden Aufenthaltsverbotes zu Lasten des Beschwerdeführers auszulegen, übersehe, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag aus eben jenem Grund auf die gesetzliche Bestimmung des § 26a FPG gestützt habe, welche genau für solche Sachverhalte bestehen würde. Der Beschwerdeführer sei Drittstaatsangehöriger, dessen Frau und minderjährige Kinder in Wien leben würden. Die Obsorge für die gemeinsamen Kinder komme dem Beschwerdeführer und seiner Frau gemeinschaftlich zu, zum Umfang seiner damit einhergehenden gesetzlichen Pflichten werde auf die Bestimmungen der §§?144 bis 146 ABGB verwiesen. Der Beschwerdeführer wolle seine Kinder besuchen, was zu einer Verbesserung der psychischen Situation derselben führen würde.

Hinsichtlich der Argumentation, wonach die ursprünglich zur Erlassung des Einreiseverbotes führenden Gründe nach wie vor bestehen würden, führte der Beschwerdeführer aus, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden zu sein (der Aktenlage nach wegen führender Rolle in einer Schlepperorganisation). Bis dahin sei er unbescholten gewesen und sei er nach Verbüßung von zwei Jahren und vier Monaten wegen guter Führung vorzeitig entlassen worden. Während der Haft habe er gearbeitet und seien ihm diese Zeiten als Versicherungszeiten angerechnet worden. Noch während seiner Haft habe das XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, welches nachträglich auf die Dauer von zehn Jahren verkürzt worden sei. Jene Straftat, welche die Grundlage des Aufenthaltsverbotes gebildet habe, liege nunmehr zehn Jahre zurück, seine Ausreise aus Österreich liege bereits vier Jahre zurück. Nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer das Land verlassen und habe er bis dato keinen Versuch unternommen, illegal wieder einzureisen, um seine Familie zu sehen. Vielmehr habe er sich seit seiner Haftentlassung rechtmäßig verhalten, wie die bereits vorgelegten Bestätigungen der Behörden seines Heimatstaates belegen würden. Die Botschaft habe es unterlassen, darzulegen, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer Österreichs Ordnung und Sicherheit verletzen würde. Im Dezember 2013 habe er einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt, welcher derzeit noch anhängig sei. Der Beschwerdeführer betonte, lediglich seine Familie besuchen und vor Ablauf des Visums wieder ausreisen zu wollen. Der Beschwerdeführer sei als Dreizehnjähriger nach Österreich gekommen, habe im Bundesgebiet die Pflichtschule und anschließend eine Lehre absolviert, in der Folge habe er in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Auch habe er in Österreich eine Familie gegründet, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder im Alter von XXXX und XXXX Jahren seien Österreicher. Seine Mutter sowie seine Geschwister und deren Familien würden ebenfalls alle in XXXX lebende Österreicher sein. Aufgrund seiner Integration sei ihm am XXXX ein Beschluss über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugestellt worden. Zwei Tage vor Angelobung sei er jedoch festgenommen und für zwei Jahre und vier Monate in Strafhaft gekommen; aus diesem Grund sei ihm die Verleihung der Staatsbürgerschaft wieder aberkannt worden. Bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe die Behörde die Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers im Zuge der vorgenommenen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nur unzureichend berücksichtigt und sei dabei eine Auseinandersetzung mit den Abwägungskriterien im Sinne der Judikatur des EGMR unterblieben, weshalb der Beschwerdeführer durch Verhängung des Aufenthaltsverbotes in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger dürfe gegen ihn ein Aufenthaltsverbot nur gemäß § 67 Abs. 1 FPG erlassen und aufrechterhalten werden. Die Botschaft wäre demgemäß verpflichtet gewesen, den Beweis zu erbringen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Den Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein Jahr und vier Monate seiner Strafe nachgesehen worden wären und ihm der Strafrichter somit eine positive Prognose gestellt hätte, habe die Behörde bislang außer Acht gelassen.

Im Übrigen würden Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers unter der Trennung von ihm leiden, seine Kinder hätten bereits psychische Probleme und würden eine Therapie benötigen; der Beschwerdeführer sei verpflichtet, seinen Sorgepflichten als Vater und als Ehemann nachzukommen. Nochmals betont werde, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dessen Aufrechterhaltung für die Dauer von zehn Jahren in keinem Verhältnis zu Art.?8 EMRK stünde. Der Beschwerdeführer stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, er habe sich seit seiner Haftentlassung rechtstreu verhalten, weshalb die Botschaft verpflichtet sei, ihm ein Visum zu erteilen; ein Verweis auf das Aufenthaltsverbot genüge nicht und sei rechtswidrig. Aus diesem Grund stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Visums, damit er seine Kinder, welche gesundheitliche Probleme hätten und für die er sorgepflichtig sei, in Österreich besuchen könne.

4. Mit als Bescheid zu wertender Erledigung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 10.03.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise gemäß §?26a?Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, abgelehnt. Dies wurde dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe im Sinne des heranzuziehenden § 26a FPG geltend gemacht habe und die für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblichen Gründe einer Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise entgegenstünden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009 (Zl. 2007/18/0328) in ausführlicher Weise mit dem gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Aufenthaltsverbot beschäftigt und dabei festgehalten, dass im Falle des Beschwerdeführers gewichtige Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zwar unzweifelhaft vorlägen, jedoch die Verwirklichung der strafrechtlichen Delikte im Rahmen einer international agierenden Schlepperorganisation eine massive Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen und die Notwendigkeit der Versagung des Aufenthaltes in Österreich höher zu bewerten sei. Darüber hinaus erschiene die Wiederausreise des Beschwerdeführers aufgrund der im Bundesgebiet vorhandenen familiären und sozialen Bindungen nicht im erforderlichen Maße gesichert.

5. In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die von der Botschaft nunmehr zur Versagung des Einreisetitels herangezogene Begründung sei bereits in der Aufforderung zur Stellungnahme angeführt worden, ohne dass nunmehr auf die von Seiten des Beschwerdeführers in weiterer Folge eingebrachten Argumente eingegangen worden sei. Vielmehr begnüge sich die Botschaft mit einem Verweis auf ein Aufenthaltsverbot aus dem Jahre 2005 sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2009. Demgegenüber würde auf den Zeitraum nach dem Jahr 2009, insbesondere jenen nach seiner Ausreise aus dem Kosovo, sowie auf den Umstand seiner Sorgepflichten gegenüber seinen - nicht gesunden - minderjährigen Kindern in keinster Weise Bezug genommen. Anschließend wurde die Begründung der schriftlichen Stellungnahme vom 13.02.2014 nochmals wiedergegeben, zum diesbezüglichen Beschwerdeinhalt darf daher auf Punkt I.3. verwiesen werden. Aufgrund der angeführten Gründe wurde beantragt, die Entscheidung der Botschaft zu beheben und dem Beschwerdeführer ein Visum zu erteilen, damit dieser in die Lage versetzt werde, seine Kinder, die gesundheitliche Probleme hätten und denen gegenüber er sorgepflichtig sei, besuchen zu können. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, im Speziellen gerichtet auf den Ersatz der Beschwerdegebühr nach dem KostenG.

6. Mit Schreiben vom 10.04.2014, durch den Beschwerdeführer persönlich übernommen am 15.04.2014, erteilte die österreichische Botschaft XXXX zunächst einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, in welchem dieser zur Vorlage sämtlicher im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Urkunden samt Übersetzung in deutsche Sprache aufgefordert wurde.

Diesem Auftrag entsprach der Beschwerdeführer durch elektronische Übermittlung der entsprechenden Schriftstücke am 18.04.2014.

7. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft XXXX mit Bescheid vom 26.05.2014, Zl. KONS/1054/2014, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig (unter Spruchpunkt II.) der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde.

Begründend hielt die Botschaft im Wesentlichen fest, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom XXXX ein unbefristetes Einreiseverbot (nunmehr Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot) erlassen worden, weshalb gemäß § 26a FPG geprüft worden sei, ob wichtige öffentliche oder private Interessen einer kurzfristigen Einreise in das Bundesgebiet entgegenstünden (gemeint: eine solche notwendig machen). Derartige Interessen habe der Beschwerdeführer in den vorgelegten Unterlagen nicht geltend gemacht, sondern durch Vorlage zweier Strafregisterauszüge lediglich auf seine Unbescholtenheit im Herkunftsstaat Bezug genommen. In einer vom Beschwerdeführer in weiterer Folge übermittelten schriftlichen Stellungnahme sei auf seine in Österreich verbliebene Familie Bezug genommen und wären gleichzeitig medizinische Unterlagen über den psychischen Zustand seines minderjährigen Sohnes vorgelegt worden. Aus dem in Vorlage gebrachten Befund sei nicht ersichtlich, dass sein Sohn durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers gesundheitlich beeinträchtigt wäre, es habe lediglich eine Untersuchung stattgefunden, ohne dass in der Folge eine Behandlung begonnen worden sei. Überdies wäre der Beschwerdeführer auch während der Zeit seiner mehrjährigen Inhaftierung in der Kontaktaufnahme zu seinem Sohn eingeschränkt gewesen, wodurch ebenfalls keine Behandlungsnotwendigkeit entstanden sei. Insofern der Beschwerdeführer darüber hinaus Argumente anführe, welche sich gegen die ursprüngliche Verhängung seines nunmehrigen Einreiseverbotes richten würden, werde ausgeführt, dass sich bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009, Zl. 2007/18/0328-5, in ausführlicher und detaillierter Weise mit selbigem auseinandergesetzt habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass unzweifelhaft gewichtige Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet vorgelegen wären, jedoch die Verwirklichung strafrechtlicher Delikte im Rahmen einer international agierenden kriminellen Schlepperorganisation eine massive Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen würde und damit die Notwendigkeit der Versagung des Aufenthaltes in Österreich höher zu bewerten wäre. In der nunmehrigen Beschwerde habe der Beschwerdeführer jene Argumente, welche er bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vorgebracht und welche somit bereits bei Ablehnung seines Antrages in Betracht gezogen worden seien, neuerlich ausgeführt. Im gegenständlichen Verfahren sei zu prüfen, ob das aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers und einer daraus resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erlassene Einreiseverbot der Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise entgegenstehe. Der Beschwerdeführer sei wegen Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden und wäre diesbezüglich noch keine Tilgung eingetreten. Aufgrund der Schwere des Deliktes und einer daraus resultierenden, vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten, massiven Gefährdung öffentlicher Interessen, sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten und rechtfertige dieser Umstand jedenfalls die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch einer kurzfristigen Wiedereinreise entgegenstehe. Aus diesem Grund sei die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe als unbegründet abzuweisen gewesen. Da durch die Verweigerung der Erteilung eines Visums keine Ausübung einer Berechtigung eingeräumt werde, komme einem allfälligen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe sei mangels Vorhandensein einer entsprechenden rechtlichen Grundlage im VwGVG erfolgt.

8. Mit Eingabe vom 06.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, ohne damit weitere Erwägungen zu verbinden.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde in Stattgebung der diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers vom 13.12.2013 und 29.04.2014 das gegen ihn mit Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, erlassene Aufenthaltsverbot (mit Bescheid der LPD Wien vom 10.02.2012 in ein bis zum 06.06.2015 befristetes Einreiseverbot umgewandelt) gemäß § 69 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, aufgehoben. In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG dann auf Antrag aufgehoben werden könne, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen wären. Seit Begehung der strafbaren Handlungen seien fast elf Jahre vergangen, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung vor annähernd vier Jahren nachgekommen und habe gezeigt, dass er bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, überdies bestünden starke familiäre Bindungen zum Bundesgebiet. Im zu beurteilenden Fall könne davon ausgegangen werden, dass das Aufenthaltsverbot derzeit nicht mehr notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche durch einen Aufenthalt der Person des Beschwerdeführers entstehen würde, zu verhindern und sei das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltserbot/Einreiseverbot sohin antragsgemäß mit sofortiger Wirkung aufzuheben gewesen. Seinerzeit sei die Entscheidung jedoch zu Recht ergangen. Der alte unbefristete Aufenthaltstitel lebe damit nicht ex lege "wieder auf".

10. Mit am 13.06.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde der Vorlageantrag mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

11. Der Beschwerdeführer stellte zwischenzeitig einen Antrag an die zuständige Niederlassungsbehörde, wonach sein seinerzeitiger unbefristeter Aufenthaltstitel (unbeschadet der unter Punkt 9 der Verfahrenserzählung referierten Erwägung des BFA) wieder aufleben wolle. Mit Bescheid der MA 35 (des Amtes der Wiener Landesregierung) vom XXXX wurde dieser Antrag dahingehend erledigt, dass der unbefristete Aufenthaltstitel am XXXX ungültig geworden sei; dies gemäß § 10 Abs. 1 NAG. Das Aufenthaltsverbot sei zu keinem Zeitpunkt im Rechtsweg behoben worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in der Folge eine (der Aktenlage nach unerledigte) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannten Personalien. Am 29.01.2014 stellte er bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf die Erteilung eines Wiedereinreisetitels gemäß § 26a FPG.

Infolge einer am XXXX durch das Landesgericht XXXX erfolgten Verurteilung wegen §§ 104 Abs. 1 und 5 und 104 Abs. 1 1. und 2. Fall FRG iVm § 278a StGB wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, (bestätigt durch VwGH vom 15.12.2009, 2007/18/0328) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches in weiterer Folge in ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot umgewandelt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dieses Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot in Stattgebung eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 69 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, aufgehoben.

Zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrages auf Wiedereinreise gemäß § 26a FPG durch die Behörde erster Instanz war das Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot somit aufrecht.

In Österreich leben die Ehegattin des Beschwerdeführers, seine beiden minderjährigen Kinder, sowie seine Mutter und seine Geschwister.

Der Beschwerdeführer brachte (gemessen an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung) keine wichtigen Gründe öffentlicher oder privater Natur im Tatsachenbereich vor, welche seine kurzfristige Wiedereinreise während der Dauer des aufrechten Einreiseverbotes notwendig gemacht hätten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der beschwerdeführenden Partei sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte § 14 VwGVG lautet wie folgt:

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat gemäß Abs. 2 leg.cit. aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Im nunmehrigen Verfahren ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(...)

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.

Da das Stellen eines neuen Visaantrages jederzeit möglich ist und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (vgl. Benndorf/Hudsky u.a., Fremdenrecht6 S. 509).

3.3. Der mit "Visa zur Wiedereinreise" betitelte § 26a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:

"(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn

1. dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,

2. die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und

3. sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.

(2) Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.

(3) Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden."

In Hinblick auf die Auslegung der im zu beurteilenden Fall relevanten Erteilungsvoraussetzungen des §?26a Abs. 1 FPG darf zunächst auf die Ausführungen in der Regierungsvorlage zur - zwischenzeitlich außer Kraft getreten, jedoch inhaltlich im Wesentlichen identen ? Bestimmung des § 72 FPG in der Stammfassung des Fremdenrechtspaketes 2005 (952 BlgNR 22. GP 102) verwiesen werden. Darin wird unter anderem festgehalten, dass

"die Wiedereinreise während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig (ist), wenn dem Fremden eine Bewilligung erteilt worden ist. Der Grund dafür kann im öffentlichen Interesse (z.B. Zeugenaussage in einem Strafprozess) oder im privaten Bereich (z.B. lebensgefährliche Erkrankung eines Familienmitgliedes) gelegen sein. Die Wiedereinreise darf, abgesehen von den für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründen, nur dann gestattet werden, wenn ihr kein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 21) entgegensteht."

In diesem Sinne beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.11.2012, 2012/21/0006, einen mit verfahrensgegenständlichem Fall vergleichbaren Sachverhalt:

Im dem angeführten Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof insbesondere vorgebacht, dass ihm die Wiedereinreise trotz des Aufenthaltsverbotes infolge Vorliegens wichtiger privater Gründe zu bewilligen gewesen wäre. Diese würden insbesondere darin bestehen, dass es für ihn, seine Ehefrau und die Kinder "eine enorme Belastung (sei), den familiären Kontakt nicht in dem Maße aufrecht erhalten zu können, wie es sich für eine Familie mit Kindern, die in einem Alter sind, in dem sie einen Vater noch gut gebrauchen können, gehört." Besuche in der Türkei würden sich die Ehefrau und die Kinder auf Grund der hohen Kosten der Flüge nicht leisten können.

In seiner Entscheidungsbegründung traf der Verwaltungsgerichtshof folgende Erwägungen:

"(...) Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung nach § 72 FPG ausschließlich darin besteht, das Betreten des Bundesgebietes durch den Fremden während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe (wie sie in der zitierten Regierungsvorlage beispielhaft genannt werden) zu ermöglichen. Solche hat er selbst nach dem Beschwerdevorbringen aber nicht geltend gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das hohe Gewicht seiner privaten Interessen verweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine (diese mit berücksichtigende) Interessenabwägung bereits im Verfahren zur Erlassung des ? unverändert aufrechten ? Aufenthaltsverbotes, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von der Familie zur Folge hat, vorgenommen worden war. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung, deren Versagung nicht so intensiv in den durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich eingreift wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, kommt somit nicht mehr in Betracht (vgl. zum Ganzen etwa die zum ? insoweit inhaltsgleichen ? § 23 Abs. 2 FrG 1992 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0141, und vom 20. Juni 1997, Zl. 97/19/1015, jeweils mwN).

Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch, daß die belangte Behörde zu Unrecht durch die Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung in schwerwiegender Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen habe. Hiebei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß er sich seit dem Jahre 1991 in Österreich aufhalte, bis zum gegenständlichen Antrag immer eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung gehabt habe und in der Zwischenzeit von einer österreichischen Staatsbürgerin aufgrund eines Adoptionsvertrages vom 19. März 1997 adoptiert worden sei. Soweit der Beschwerdeführer damit der belangten Behörde die Unterlassung einer Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des Art. 8 MRK vorwirft, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1697, m.w.N), vom Gesetz im Rahmen einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben nicht vorgesehen ist. Da gemäß § 20 Abs. 1 FrG im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Güterabwägung im genannten Sinn zwingend vorgeschrieben ist, erscheint eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ? deren Versagung ohnedies nicht so intensiv in den durch Art. 8 MRK geschützten Bereich eingreift, wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ? überflüssig. (...)"

Durch seine Antragsbegründung, wonach ihm eine Wiedereinreise aus privaten Gründen zu bewilligen wäre, zumal er den Sorgepflichten für seine beiden in Österreich lebenden minderjährigen Kinder nachzukommen habe, welche ob der Trennung von ihrem Vater psychisch belastet wären bzw. unter gesundheitlichen Problemen leiden würden, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Notwendigkeit seiner kurzfristigen Wiedereinreise im Sinne obiger, enggefasster Begriffsauslegung behauptet. Insbesondere benannte der Beschwerdeführer keine konkrete und akute Erkrankung seiner Kinder, welche eine kurzfristige Wiedereinreise allenfalls erforderlich erscheinen hätte lassen. So ist dem diesbezüglich vorgelegten kinder- und jugendpsychiatrischen Schreiben keine Diagnose oder in Aussicht gestellte Behandlung zu entnehmen, vielmehr wurde ein unauffälliger Befund erhoben. Darüber hinaus berief sich der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Natur auf die ihm zukommenden Obsorgepflichten und den Wunsch, seine Familienangehörigen zu besuchen. Eine Notwendigkeit seiner Wiedereinreise aufgrund eines konkreten Anlassfalls behauptete der Beschwerdeführer sohin nicht. Aus dessen Ausführungen sowie der in Aussicht genommenen einjährigen Aufenthaltsdauer wurde vielmehr ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zur Überbrückung der Zeitspanne bis Ende seines (befristeten) Einreiseverbotes (damals Juni 2015) einen längerfristigen Aufenthaltstitel zu erlangen beabsichtigte.

Da somit bereits vor diesem Hintergrund feststeht, dass im gegenständlichen Fall eine der zur Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise zwingend notwendigen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat, können weitergehende Erwägungen dahingehend, ob die Österreichische Botschaft XXXX - auch in Anbetracht der zuletzt erfolgten Aufhebung des Einreiseverbotes ? zu Recht davon ausgehen durfte, dass jene Gründe, welche zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt hätten, einer Wiedereinreise des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers nach wie vor entgegengestanden haben, an dieser Stelle unterbleiben.

Insofern der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Rechtswidrigkeit des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes und eine damit bzw. mit Verweigerung der Visumsausstellung einhergehende Verletzung seines Privat- und Familienlebens geltend machte, so ist in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass eine im gegenständlichen Verfahren neuerlich vorzunehmende Güterabwägung nicht geboten erscheint und im Übrigen auch die Frage der ursprünglichen Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbotes ? welche durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.12.2009, 2007/18/0328, bestätigt wurde ? nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sein kann.

3.4. Dem im gegenständlichen Verfahren vorwiegend geltend gemachten zwischenzeitlichen Wegfall jener Gründe, welche ursprünglich Grundlage des verhängten Aufenthaltsverbotes gewesen seien, wurde materiell gesehen, durch Aufhebung desselben mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014 Rechnung getragen.

Dazu ist freilich formell anzumerken, dass diese zwischenzeitliche Aufhebung des Einreiseverbotes für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Hintergrund einerseits des in § 11a FPG normierten absoluten Neuerungsverbotes und des mit § 26a FPG inhaltlich umschriebenen Verfahrensgegenstandes für das Bundesverwaltungsgericht andererseits (dass dieser Verfahrensgegenstand im Übrigen nicht mehr im Kern des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers steht, erweist sich auch aus dem nunmehr vor der Niederlassungsbehörde angestrengten Verfahren des Beschwerdeführers) außer Betracht zu bleiben hatte und das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid sohin aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestandenen Sachlage zu prüfen hatte.

Im Lichte der geänderten Sachlage wird die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer nach (neuerlicher) Antragstellung gegebenenfalls einen entsprechenden Einreise- oder Aufenthaltstitel nach anderen gesetzlichen Bestimmungen als den hier zu überprüfenden zu erteilen haben.

Auch sonst war die Begründung der bekämpften Beschwerdevorentscheidung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung hatte nach § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben; unbeschadet dessen zeigte sich auch sonst keine Tat-, oder Rechtsfragen, die nur in einem solchen Rahmen zu klären gewesen wären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.5.1. In Hinblick auf die inhaltliche Bestätigung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung infolge Nichtvorliegens der in § 26a FPG normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Wiedereinreisetitels während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes ist auf die zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 72 FPG ergangene höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen; der gegenständlich zu beurteilende Fall erschien insbesondere vor dem Hintergrund des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2012, 2012/21/0006, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, geklärt (ähnlich auch VwGH 14.04.1993, 93/18/0141 sowie VwGH 20.06.1997, 97/19/1015).

3.5.2. Der Umstand, dass die nach Erlass der angefallenen Entscheidung erfolgte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens außer Acht zu bleiben hatte, ergibt sich aus dem vorliegenden Beschwerdegegenstand und aus der durch § 11a Abs. 2 Satz 2 FPG, der für Beschwerdeverfahren in Visaangelegenheiten ein (absolutes) Neuerungsverbot normiert, insoweit eindeutigen Rechtslage; entsprechend auch darauf übertragbarer ? höchstgerichtlicher Judikatur zu inhaltlich vergleichbaren Normen dahingehend, dass (hier) durch die "Berufungsbehörde" auf allfällige nach Erlassung des Bescheides erster Instanz erfolgte Sachverhaltsänderungen nicht Bedacht zu nehmen ist, sondern allein zu prüfen ist, ob die belangte Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht entschieden hat (vgl. VwGH 30.08.1994, 94/05/0067).

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