W119 1319666-3•BVwG W119 1319666-3
W119 1319666-3Tribunale amministrativo federale16 feb 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Bescheidbehebung, ersatzlose<br/>Behebung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W119 1319666-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, StA:
Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. 11. 2013, Zl 08 02.545-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. 1. 2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16. 3. 2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor zwei Wochen von Kabul aus mit dem Flugzeug verlassen zu haben und über Griechenland am 16. 3. 2008 nach Österreich gelangt zu sein. Zuletzt habe er in Kandahar gelebt.
Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme mit dem Ehemann seiner Geliebten, die Kundin in seinem Geschäft gewesen sei und mit der er eine Liebesbeziehung begonnen habe. Nachdem sie beim Beischlaf von ihrem Ehemann und ihren Kindern "erwischt" worden seien, sei er, der Beschwerdeführer, vom Ehemann seiner Geliebten und deren Verwandtschaft bedroht worden. Auch sein Geschäft sei zerstört worden, und man habe Anzeige gegen ihn erstattet.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. 4. 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben u.a. dahingehend, dass es sich bei seinem Geschäft um ein Textilgeschäft in Kandahar gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 21. 5. 2008 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland für zuständig; ferner wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Beschwerdeführer nach Griechenland aus.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11. 6. 2008 statt und behob gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 den bekämpften Bescheid.
Dem nervenärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 17. 9. 2008 zufolge seien beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und Medikamente verschrieben worden.
In ihrem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 27. 2. 2009 gelangte die Sachverständige xxxx, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung multifaktorieller Genese (F43.23 ICD-10) vorliege. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht vor. Eine medikamentöse Therapie werde empfohlen.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. 4. 2009 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergänzend aus, dass er seine Geliebte vor ungefähr zwei Jahren in seinem Geschäft kennengelernt habe. Sie habe ihm von ihrer schlechten Ehe und von einem Selbstmordversuch erzählt, ihn regelmäßig zwei- bis dreimal im Monat im Laden besucht und mit ihm oft telefoniert; sie hätten auch eine sexuelle Beziehung gehabt. Eines Tages hätten ihr Ehemann und dessen Kinder seine Geliebte unverschleiert im Geschäft des Beschwerdeführers angetroffen und sie sowie den Beschwerdeführer in der Folge zusammengeschlagen. Im Zuge der Schlägerei habe er, der Beschwerdeführer, mit Hilfe anderer Händler und seiner Lehrlinge entkommen können. Auf Anraten seines Vaters sei er sogleich nach Kabul gereist, um von dort aus das Land zu verlassen. Sowohl der Ehemann seiner Geliebten und deren Familie als auch die afghanischen Behörden würden ihm nach dem Leben trachten. Ihn erwarte der Tod durch Steinigung. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Mitgliedsausweis der afghanischen Handelskammer, einen afghanischen Führerschein, ein Konvolut von afghanischen Frachtpapieren auf seinen Namen, ein afghanischer Reisepass, eine afghanische Import/Export-Genehmigung sowie ein Konvolut von allgemeinen Zeitungsberichten über Ehrenmord und Zwangsverheiratung in Afghanistan vor.
In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. 4. 2010 stellte der Beschwerdeführer auf Nachfrage klar, dass er vom Ehemann seiner Geliebten nicht beim Beischlaf ertappt worden sei. Vielmehr habe sexueller Verkehr bei vorangehenden Treffen stattgefunden. Auch die Polizei habe nach dem Vorfall das Geschäft aufgesucht. Deshalb werde er landesweit in Afghanistan behördlich gesucht.
In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 9. 4. 2010, die sich auf Recherchen der österreichischen Botschaft in Islamabad vor Ort stützte, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in dem von ihm angegebenen Ort nicht bekannt seien. Die Adresse des Geschäfts des Beschwerdeführers habe man zwar gefunden, es befinde sich dort jedoch nicht das Geschäft des Beschwerdeführers. Den anderen Händlern der Zone sei weder die Person des Beschwerdeführers noch ein Vorfall, wie ihn der Beschwerdeführer geschildert habe, bekannt gewesen.
Mit Bescheid vom 16. 9. 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Es werde - so das Bundesasylamt - nach dem Beschwerdeführer weder gefahndet noch gesucht. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben in Widersprüche verstrickt habe.
Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine konkrete und aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass für diesen bei einer Rückkehr eine reale Gefahr bestehe, in eine ausweglose Lage zu geraten.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der begründend auf die Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwiesen (bzw. werden diese teilweise wiederholt) und darüber hinaus ausgeführt wurde, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verkäufer von Damenbekleidung den Taliban ein Dorn im Auge gewesen sei und diese ihn belästigt hätten. Nur durch die Zahlung von Schutzgeld habe er sein Geschäft weiterbetreiben können. Ferner wurde auf zahlreiche Berichte betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan verwiesen.
Am 20. 11. 2012 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und ein länderkundiger Sachverständiger für Afghanistan teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der Verhandlung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert. Der Beschwerdeführer gab u. a. an, noch immer psychische Probleme zu haben, jedoch nicht mehr behandelt zu werden und seit ungefähr einem Jahr keine Medikamente mehr einzunehmen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe sagte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Mädchen um seine Nachbarin in Kandahar gehandelt und er sie rund vier bzw. acht Jahre gekannt habe. Er habe das Mädchen zunächst heiraten wollen, jedoch davon Abstand genommen, offiziell um ihre Hand anzuhalten, da seiner Mutter von der Familie des Mädchens mitgeteilt worden sei, dass die Familie beabsichtige, das Mädchen mit jemand anderem zu verheiraten. Schließlich habe das Mädchen einen anderen Mann geheiratet. Da sie in ihrer Ehe völlig unglücklich gewesen sei, habe sich die Frau das Leben nehmen wollen, was er, der Beschwerdeführer, verhindert habe. Er habe mit ihr nach Pakistan flüchten wollen. An jenem Tag, als sie ein Treffen in seinem Geschäft vereinbart hätten, sei sie von ihrem Ehemann und ihren Stiefsöhnen verfolgt und "erwischt" worden. Vor der Heirat des Mädchens hätten sie auch sexuellen Kontakt gehabt, danach hätten sie den Kontakt nur noch telefonisch weiter führen können. Außerdem habe sie oft die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers besucht und dabei habe er mit ihr sprechen können. Nach ihrer Hochzeit habe er seine Freundin nie wieder alleine gesehen. In weiterer Folge erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater ihm verboten habe, das Mädchen zu heiraten, da es aus einer armen Familie stamme. Um sich an seinem Vater zu rächen, habe er mit dem Mädchen nach Pakistan fliehen wollen, was jedoch seine Eltern verhindert hätten, indem sie den Beschwerdeführer mit einer anderen Frau verheiratet hätten. Er habe gegen seinen Vater Hass empfunden und sei "damit" zufrieden, dass sein Vater Probleme habe, nicht von einer Provinz zur anderen fahren könne und die Rache der anderen Familie fürchten müsse, die als Wiedergutmachung die unverheiratete Schwester des Beschwerdeführers fordern würde.
Zu den Geschehnissen vor der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass das Mädchen seiner Mutter von den Fluchtplänen erzählt habe, woraufhin diese ihren Schwiegersohn verständigt und dieser das Mädchen im Geschäft des Beschwerdeführers gefunden habe. Zum Inhalt der Anfragebeantwortung gab der Beschwerdeführer an, dass das Geschäft in Kandahar existiere und die von ihm angegebene Adresse des Geschäfts richtig sei. Es gebe auch zwei Niederlassungen in Herat und Kabul.
Auf entsprechende Nachfrage erklärte der länderkundige Sachverständige, dass es gelegentlich zu außerehelichen Beziehungen komme, die jedoch in der paschtunischen Stammesgesellschaft sehr gefährlich seien und insbesondere bei außer- bzw. vorehelichem Geschlechtsverkehr regelmäßig schwere Misshandlungen oder den Tod der involvierten Frau durch ihre eigenen Verwandten oder durch den Ehemann zur Folge hätten. Um blutige Familienfehden zu vermeiden, werde versucht, einen Ausgleich beispielsweise durch die Übergabe einer anderen Tochter zu erreichen. Diese Mechanismen seien unter Paschtunen jedermann bekannt. Der Sachverständige führte weiters aus, dass es auch in Kandahar für Frauen möglich sei, sich alleine in einem Stoffgeschäft aufzuhalten und mit dem Verkäufer Gespräche über die Ware zu führen. Dies sei insbesondere bei älteren Frauen oder bei weiblichen Angehörigen bestimmter Minderheiten denkbar. Es sei aber schwer vorstellbar, dass eine junge verheiratete Frau mit einem strengen Ehemann, der Autohändler sei, allein in ein Geschäft gehe und sich dort mit dem Verkäufer unterhalte. In einer Taliban-Hochburg, wie Kandahar, sei es kaum möglich, dass eine Frau alleine ein Geschäft betrete und der Inhaber das Geschäftslokal hinter der Frau abschließt, ohne dass dies den anderen Geschäftsbesitzern in der Umgebung nicht auffalle. Dies sei für beide Beteiligten äußerst gefährlich, weil die Taliban bei einem Verstoß gegen die Sitten die "Täter" sofort öffentlich zur Verantwortung ziehen und steinigen oder erschießen würden.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. 5. 2013, Zl C15 319.666-2/2010/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung mehrfach verlängert. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 30. 8. 2013 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 29. 8. 2013 beim Bundesasylamt zu dem von ihm gestellten Antrag niederschriftlich einvernommen. Dort gab er an, dass sich das Büro seines Geschäftes in der Provinz Herat befunden habe. In Kabul habe es Vertreter gegeben, ebenso wie in Peschawar und Indien. Er selbst habe alles von Herat gesteuert. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Er sei in Österreich psychisch krank geworden. Er nehme derzeit ein Medikament zum Einschlafen ein. Derzeit stehe er nicht in ärztlicher Behandlung. Seine Familie lebe zurzeit in xxxxin der Provinz Kunduz.
Mit Schriftsatz vom 4. 9. 2013 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, in der er auf den UNHCR-Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 6. 8. 2013 hinwies, wonach dort von keiner nachhaltigen und stabilen Sicherheitslage auszugehen sei. Zudem habe es das Bundesasylamt unterlassen, Ermittlungen zur aktuellen Lage in Afghanistan anzustellen. Angesichts der notorisch fragilen Situation in Afghanistan sei eine Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten denkbar. Dazu wurden zahlreiche Berichte zur Situation in Afghanistan beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 23. 9. 2013 legte der Beschwerdeführer zahlreiche Internetberichte zur Situation in der Provinz Kunduz vor. Dem handschriftlich beigelegten Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Schwierigkeiten habe. Der Ehemann seiner Tante mütterlicherseits, der Vorstand der Wahlkommission gewesen sei, sei am 18. 9. 2013 in Kunduz getötet worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 4. 11. 2013, Zl 08 02.545-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die mit Bescheid des Bundesasylamtes erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 Asylgesetz 2005 entzogen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers über ein großes Unternehmen verfüge, das zahlreiche Destinationen in verschiedenen Städten habe, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, in Gebieten Afghanistans zu leben, in denen die Sicherheitslage als verhältnismäßig gut eingestuft werde. Aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Anknüpfungspunkte in Kabul sei es dem Beschwerdeführer möglich, in Kabul seinen Lebensmittelpunkt neu zu begründen. Es hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw seelischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es könne auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werde, zumal die Familie des Beschwerdeführers ein florierendes Unternehmen in Afghanistan führe und er selbst angegeben habe, dass seine Familie in Afghanistan keine wirtschaftlichen Probleme habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. 11. 2013 Beschwerde und begründete diese mit seinen zahlreichen vorgelegten Berichten zur Sicherheitslage in Afghanistan, wonach sich diese keinesfalls grundlegend, dauerhaft und nachhaltig verbessert habe. Aus diesem Grund würden die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutz keinesfalls vorliegen. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbemühungen.
Am 20. 1. 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass sich seine Familie derzeit in Kandahar aufhalten würde. Sie lebe dort seit dem Jahr 2008. Auf die Frage, warum er im Beschwerdeschriftsatz angeführt habe, dass seine Familie in Kunduz lebe, gab er an, dass sich seine Familie nur kurz dort aufgehalten habe. Sein Schwiegervater würde dort leben. Vor dem Jahr 2008 habe seine Familie in Kabul gelebt. Sie habe Kabul deshalb verlassen, weil dort Krieg geherrscht habe. Das von ihm angeführte Unternehmen existiere nicht mehr, nachdem sein Vater gestorben sei. Dies sei vor fünf oder sechs Monaten geschehen. Seine Familie besitze nun ein kleines Grundstück, von dessen Erträgen sie lebe. Auf die Frage, warum seine Familie nach Kandahar übersiedelt sei, gab er an, ursprünglich aus Kandahar zu stammen. Seine Familie lebe im Distrikt xxxx. Das familieneigene Unternehmen habe keine Niederlassung in Kabul besessen. Es habe dort lediglich Geschäftspartner gegeben. Er ahbe keinen Kontakt zu diesen Personen. Er habe selbst auch in Kabul gelebt.
Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete im Rahmen dieser Verhandlung zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul über schriftlichen Auftrag der erkennenden Richterin ein Gutachten. Darin führte er aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen weiterhin prekär bleibe. In den Nordostprovinzen Kunduz und Baghlan, im Nordwesten in der Provinz Faryab und in den paschtunisch bewohnten Provinzen in Zentral-, Süd- und Ostafghanistan würden weiterhin von den Taliban bestimmte Gebiete angegriffen werden, die Hauptstraßenverbindungen unsicher gemacht, sodass heute noch die Taliban sogar eine ganze Familie aus dem Auto zerren und sie köpfen würden. Die afghanische Nationalarmee und die Polizei sei weiterhin nicht in der Lage solche Vorfälle zu verhindern. In Kabul sei die Sicherheitslage bis Mitte Dezember 2014 prekär gewesen. Es habe viele Selbstmord- und Bombenanschläge gegeben. Es seien Hotels, in denen Ausländer gewohnt hätten, ausländische Militärcamps sowie die UNO-Gebäude von den Taliban mit Raketen und Selbstmordanschlägen angegriffen worden. Dabei seien meistens zivile Menschen ums Leben gekommen, die entweder dort gearbeitet oder sich als Passanten oder Anwohner sich in der Nähe befunden hätten. Vom 31.12.2014 bis 09.01.2015 habe er sich wieder in Kabul aufgehalten und dabei beobachten können, dass die Offensive der Taliban vom Jahre 2014 weitgehend zurückgegangen sei und er habe kaum Selbstmord- und Bombenanschläge der Taliban in der Stadt Kabul wahrgenommen bzw. seien solche nicht gemeldet worden. Es habe aber in den Außenbezirken Kabuls, die am Rande der Provinz Logar liegen, Anschläge gegeben, die aber für die innere Stadt Kabuls keine Auswirkungen gehabt hätten. Trotzdem sei diese "friedliche" Zeit in Kabul im Jänner 2015 nicht geeignet, vorauszusagen, dass die Sicherheitslage in Kabul auch demnächst relativ stabil bleiben werde. Eine endgültige bessere Sicherheitslage in Kabul hänge davon ab, inwieweit eine Aussicht auf Beendigung des Krieges in Gesamtafghanistan bestehe. Betreffend die Sicherheitslage in Kabul weise er auf eine Internetquelle hin, die auch für andere unsichere Provinzen Afghanistans gelte. http://insidetrack.edinburghint.com/afghanistan-weekly-security-report-08-january-2014-2-2-2-2-2-2-2/
Betreffend die Versorgungslage in Kabul habe er verschiedene Gesellschaftsgruppen auf der Straße und in den Ämtern befragt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Arbeitslosigkeitsrate unter den jungen Menschen mehr als 60% betrage. Junge Menschen und Geschäftsleute würden allmählich Kabul verlassen, weil sie davor Angst hätten, dass es zwischen den Koalitionspartnern, die derzeit das Präsidentenamt stellten, zu Konflikten kommen könnte, welche möglicherweise zu einem Krieg ausarten würden, andererseits verunsichere sie der Beginn des Abzuges der Isaf-Truppen. Durch den Abzug der Isaf-Truppen würden auch viele Ausländische NGOs abziehen. Tausende Menschen hätten bei diesen NGOs und bei den Isaf-Truppen Arbeitsstellen bekommen, welche nunmehr verloren gehen würden. Durch den Abzug bzw. die Abwanderung der Geschäftsleute würden auch Tausende Menschen arbeitslos, sodass Menschen sich gezwungen sehen würden ins Ausland abzuwandern um dort Arbeit zu finden. Er habe in verschiedenen Ministerien nachgefragt und es ihm berichtet worden, dass der afghanische Staat derzeit beinahe zahlungsunfähig sei und seit Monaten die Soldaten und andere Beschäftigten des Staates auf ihre Löhne warten würden. Das überwiegende Budget des afghanischen Staates stamme aus dem Ausland und die Ausländer würden weiterhin abwarten, wie weit eine stabile Regierung auf die Beine gestellt werde. Die neue Regierung werde 20. 1. 2015 im Parlament vorgestellt und es werde sich in den nächsten Tagen und Wochen herausstellen, wie weit diese neue Regierung im Stande sein werde, das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft auf sich zu lenken und die bisher gemachten Versprechungen Afghanistan großzügig helfen zu realisieren.
Er habe nicht nur Beamte, Geschäftsleute, Militärs usw. befragt, sondern auch auf der Straße Bettler, zurückgekehrte bzw. abgeschobene Jugendliche aus dem Ausland, Hilfsarbeiter und Pendler außerhalb Kabuls, die nach Kabul gereist seien und Arbeit suchen würden, und er sei zu folgendem Ergebnis gekommen: Die Staatsbeamten könnten mit ihren Gehältern in Kabul überleben und ein menschenwürdiges Leben mit diesem Gehalt führen. Beschäftigte auf staatlicher Ebene mit einem Arbeiterstatus hätten es schwer mit den staatlichen Gehältern ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sie würden meistens in den Slum-Vierteln hausen oder es würden mehrere Personen in einem Zimmer ohne Wasser, Heizung und Strom wohnen, wobei diese auch auf keinen Kündigungsschutz vertrauen könnten. Diese Lage der staatlichen Arbeiter sei auch auf Gelegenheits- und Hilfsarbeiter zu übertragen, die es sehr schwer hätten unter diesen Bedingungen in Kabul ein menschenwürdiges Leben zu führen. Diese Menschen könnten sich oft nur eine warme Mahlzeit leisten. Diese Mahlzeiten bestünden oft aus Brot und einem Essen ohne Fleisch. Die rückkehrenden Jugendlichen aus dem Ausland, meistens aus den Nachbarländern, würden häufig in die Drogenszene abrutschen, wenn sie keinen Familienrückhalt und auch kein soziales Netz hätten. Er habe in den Parkanlagen an den abgelegenen Straßenrändern und in den Abbruchhäusern beobachten können, dass sich hunderte Jugendliche zusammenschließen und dort Drogen einnehmen und auch unter den schlechten Wetterbedingungen leiden würden. Der Grund liege darin, dass in Afghanistan wie in Kabul die Arbeitslosenrate sehr hoch sei und kaum eine Chance bestehe, dass der Rückkehrer ohne Fachausbildung eine Arbeit finden könne. Außerdem hätten der Staat und die internationale Gemeinschaft keine geeigneten Projekte, die Rückkehrer aufzunehmen und ihnen die Chance zu bieten, sich in Kabul oder wo anders in Afghanistan zu integrieren. Nachdem viele Personen in die Drogenszene und Kriminalität abgerutscht seien, habe die Regierung und UNHCR keine geeigneten Institutionen diesen Menschen Alternativen zu bieten. Es gebe auch keine geeigneten Rehabilitationszentren, die tausende drogenabhängigen Menschen in Afghanistan adäquat betreuen könnten. In Kabul würden die Lebenserhaltungskosten für eine Person nach dem Ergebnis seiner Recherchen ca. 350 Dollar und für eine Familie ca. 600 Dollar im Monat betragen. Diese Summe könnten jene aufbringen, die einen Laden besitzen oder Grundstücke hätten, von deren Ernte sie profitieren könnten oder es handle sich um Staatsbeamte und Offiziere. Jene Personen, die unter 300 Dollar pro Monat verdienten und keinen Familienrückhalt hätten, würden in Kabul Schwierigkeiten haben, ein normales Leben zu führen. Für die Rückkehrer sei es notwendig, dass ihnen genügend Geldmittel seitens der Regierung oder UNHCR zur Verfügung gestellt werden würden, damit sie ein Zimmer mieten könnten und auch für ihren monatlichen Lebensunterhalt das nötige Geld zur Verfügung hätten. Für Jugendliche, die keine Fachausbildung hätten, sei festzustellen, dass keine Aussicht bestehe mittelfristig eine Arbeit zu finden und es bestehe die Gefahr, dass sie in die Kriminalität und in die Drogenszene abrutschen oder versuchen sich wieder ins Ausland zu begeben. Hierzu weise er einen Bericht des UNHCR hin, wonach die Zahl der Rückkehrer im Jahr 2014 um 65% weniger gewesen sei. Diesen Zustand führe UNCHR darauf zurück, dass afghanische Flüchtlinge wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage derzeit nicht rückkehrwillig wären. Hierzu werde auf einen Bericht des UNHCR hingewiesen, welcher in der Sprache Dari verfasst sei.
http://www.afghanpaper.com/nbody.php?id=87724
Außerdem sei auf folgende englischsprachige Quellen hinzuweisen, die die Problematik der Flüchtlinge einschließlich jene der afghanischen Flüchtlinge anspreche.
http://www.dw.de/record-numbers-of-refugees-says-unhcr/a-16038996
Das vom länderkundigen Sachverständigen erstattete Gutachten findet in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Eine solche Stellungnahme ist jedoch ausgeblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe und stammt aus der Provinz Kunduz, er hatte auch in Kabul in einem Mietshaus gelebt. Die Familie des Beschwerdeführers lebt seit dem Jahr 2008 in der Provinz Kandarhar. Da der Vater des Beschwerdeführers vor ungefähr einem halben Jahr gestorben ist, wurde das Unternehmen verkauft. Der Beschwerdeführer litt zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich an psychischen Problemen, die mittlerweile weitgehend abgeklungen sind.
Der Beschwerdeführer stellte am 16. 3. 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 16.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung mehrfach verlängert. Zuletzt wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. 9. 2013 erteilt.
Am 30. 8. 2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung.
Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Allgemeines: Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.
Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.
(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.
Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.
Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.
(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Sicherheitslage in der Provinz Herat:
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:
Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q).
Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).
Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014a).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Sicherheitslage in der Provinz Kandahar:
Die südliche Provinz Kandahar, ist bekannt als kommerzielles Zentrum des Landes. Im Norden grenzt Kandahar an die Provinz Uruzgan, im Süden an Beluchistan und die Durandlinie, im Osten an die Provinz Zabul und im Westen an die Provinz Helmand (Pajhwok o.D.u).
Kandahar zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 16.7.2014). 13% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2013 fanden in der Provinz Kandahar statt (UN GASC 7.3.2014). In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt (Khaama Press 27.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014).
Der Talibanaufstand behindert die Provinz Kandahar, ihr Potential als Tourismusdestination zu nutzen. Jedoch arbeitet die Regierung daran, die Stadt wieder in ihrem ehemaligen Glanz erscheinen zu lassen, da sie ein beliebtes Zentrum für Wirtschaftsleute und Reisende ist (CAO 7.10.2014).
Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen auch Kandahar zählt (UN GASC 7.3.2014)
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 29% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1.662 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Der länderkundige Sachverständige erstattete in der Verhandlung vom 20. 1. 2015 zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Kabul folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:
Die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen ist weiterhin prekär. In den Nordostprovinzen Kunduz und Baghlan, im Nordwesten in der Provinz Faryab und in den paschtunisch bewohnten Provinzen in Zentral-, Süd- und Ostafghanistan werden weiterhin von den Taliban bestimmte Gebiete angegriffen und die Hauptstraßenverbindungen unsicher gemacht, sodass heute noch die Taliban sogar eine ganze Familie aus dem Auto zerren und sie köpfen. Die afghanische Nationalarmee und die Polizei ist weiterhin nicht in der Lage solche Vorfälle zu verhindern. In Kabul war die Sicherheitslage bis Mitte Dezember 2014 prekär gewesen. Es gab viele Selbstmord- und Bombenanschläge. Hotels, in denen Ausländer gewohnt hätten, ausländische Militärcamps sowie die UNO-Gebäude sind von den Taliban mit Raketen und Selbstmordanschlägen angegriffen worden. Dabei sind meistens zivile Menschen ums Leben gekommen, die entweder dort gearbeitet oder sich als Passanten oder Anwohner sich in der Nähe befunden haben. Vom 31.12.2014 bis 09.01.2015 hielt er sich wieder in Kabul auf und konnte dabei beobachten, dass die Offensive der Taliban vom Jahre 2014 weitgehend zurückgegangen ist und er kaum Selbstmord- und Bombenanschläge der Taliban in der Stadt Kabul wahrgenommen hatte bzw solche nicht gemeldet worden sind. Es gab aber in den Außenbezirken Kabuls, die am Rande der Provinz Logar liegen, Anschläge, die aber für die innere Stadt Kabuls keine Auswirkungen gehabt haben. Trotzdem ist diese ruhige Zeit in Kabul im Jänner 2015 nicht geeignet, vorauszusagen, ob die Sicherheitslage in Kabul auch demnächst relativ stabil bleiben wird. Eine endgültige bessere Sicherheitslage in Kabul hängt davon ab, inwieweit eine Aussicht auf Beendigung des Krieges in Gesamtafghanistan besteht. Betreffend die Sicherheitslage in Kabul wird auf eine Internetquelle hingewiesen, die auch für andere unsichere Provinzen Afghanistans gilt.
Betreffend die Versorgungslage in Kabul befragte der Sachverständige verschiedene Gesellschaftsgruppen auf der Straße und in den Ämtern. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass die Arbeitslosigkeitsrate unter den jungen Menschen mehr als 60% beträgt, die jungen Menschen und Geschäftsleute werden allmählich Kabul verlassen, weil sie davor Angst haben, dass es zwischen den Koalitionspartnern, die derzeit das Präsidentenamt stellten, zu Konflikten kommt, welche möglicherweise zu einem Krieg ausarten könnten, andererseits verunsichert sie der Beginn des Abzuges der Isaf-Truppen. Durch den Abzug der Isaf-Truppen werden auch viele ausländische NGOs abziehen. Tausende Menschen hatten bei diesen NGOs und bei den Isaf-Truppen Arbeitsstellen bekommen, welche nunmehr verloren gehen. Durch den Abzug bzw. die Abwanderung der Geschäftsleute werden auch Tausende Menschen arbeitslos, sodass Menschen sich gezwungen sehen werden ins Ausland abzuwandern, in der Hoffnung Arbeit zu finden. Der Sachverständige hatte in verschiedenen Ministerien nachgefragt und es ihm berichtet worden, dass der afghanische Staat derzeit fast zahlungsunfähig ist und seit Monaten die Soldaten und andere Beschäftigten des Staates auf ihre Löhne warten würden. Das meiste Budget des afghanischen Staates stammt aus dem Ausland und die Ausländer warten weiterhin ab, ob eine stabile Regierung auf die Beine gestellt wird. Die neue Regierung wird am heutigen Tag im Parlament vorgestellt und es wird sich in den nächsten Tagen und Wochen herausstellen, wie weit diese neue Regierung im Stande sein wird, das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft auf sich zu lenken und die bisher gemachten Versprechungen Afghanistan großzügig helfen zu realisieren.
Es wurden jedoch nicht nur Beamte, Geschäftsleute, Militärs usw. befragt, sondern auch auf der Straße Bettler, zurückgekehrte bzw. abgeschobene Jugendliche aus dem Ausland, Hilfsarbeiter und Pendler außerhalb Kabuls, die nach Kabul gereist sind, um Arbeit suchen. Der Sachverständige ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Die Staatsbeamten können mit ihren Gehältern in Kabul überleben und ein menschenwürdiges Leben mit diesem Gehalt führen. Beschäftigte auf staatlicher Ebene mit einem Arbeiterstatus haben es schwer mit staatlichen Gehältern ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sie hausen meistens in den Slum-Vierteln oder es wohnen mehrere Personen in einem Zimmer ohne Wasser, Heizung und Strom, wobei sie auch auf keinen Kündigungsschutz vertrauen können. Diese Lage der staatlichen Arbeiter ist auch auf Gelegenheits- und Hilfsarbeiter zu übertragen, die es sehr schwer haben unter diesen Bedingungen in Kabul ein menschenwürdiges Leben zu führen. Diese Menschen können sich oft nur eine warme Mahlzeit leisten. Diese Mahlzeiten bestehen oft aus Brot und einem Essen ohne Fleisch. Die zurückkehrenden Jugendlichen aus dem Ausland, meistens aus den Nachbarländern, rutschen häufig in die Drogenszene ab, wenn sie keinen Familienrückhalt und auch kein soziales Netz haben. Der Sachverständige beobachtete in den Parkanlagen an den abgelegenen Straßenrändern und in den Abbruchhäusern, dass sich hunderte Jugendliche zusammenschließen und dort Drogen einnehmen und auch unter den schlechten Wetterbedingungen leiden. Der Grund liegt darin, dass in Afghanistan wie in Kabul die Arbeitslosenrate sehr hoch ist und kaum eine Chance besteht, dass der Rückkehrer ohne Fachausbildung eine Arbeit findet. Außerdem haben der Staat und die internationale Gemeinschaft keine geeigneten Projekte, die Rückkehrer aufzunehmen und ihnen die Chance zu bieten, sich in Kabul oder wo anders in Afghanistan zu integrieren. Nachdem viele Personen in die Drogenszene und Kriminalität abrutschen, hat die Regierung und UNHCR keine geeigneten Institutionen diesen Menschen Alternativen zu bieten. Es gibt auch keine geeigneten Rehabilitationszentren, die tausende drogenabhängigen Menschen in Afghanistan adäquat betreuen können. In Kabul betragen die Lebenserhaltungskosten für eine Person nach dem Ergebnis der Recherchen des Sachverständigen ca. 350 Dollar und für eine Familie ca. 600 Dollar im Monat. Diese Summe können jene aufbringen, die einen Laden besitzen oder Grundstücke haben, von deren Ernte sie profitieren können oder es handelt sich um Staatsbeamte und Offiziere. Jene Personen, die unter 300 Dollar pro Monat verdienen und keinen Familienrückhalt haben, können in Kabul sehr schwer ein normales Leben zu führen. Für die Rückkehrer ist es notwendig, dass ihnen genügend Geldmittel seitens der Regierung oder UNHCR zur Verfügung gestellt wird, damit sie ein Zimmer mieten können und auch für ihren monatlichen Lebensunterhalt das nötige Geld zur Verfügung wird. Für Jugendliche, die keine Fachausbildung haben, ist festzustellen, dass keine Aussicht besteht mittelfristig eine Arbeit zu finden und es besteht die Gefahr, dass sie in die Kriminalität und in die Drogenszene abrutschen oder versuchen sich wieder ins Ausland zu begeben. Hierzu wird auf einen Bericht des UNHCR hinweisen, wonach die Zahl der Rückkehrer im Jahr 2014 um 65% zurückgegangen ist. Diesen Zustand führt UNCHR darauf zurück, dass afghanische Flüchtlinge wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage derzeit nicht rückkehrwillig sind. Hierzu wird auf einen Bericht des UNHCR hingewiesen, welcher in der Sprache Dari verfasst ist.
http://www.afghanpaper.com/nbody.php?id=87724
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter erstmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 9. 2010 auf Grund von § 8 AsylG 1997 und in der Folge mit Bescheiden des Bundesasylamts zuletzt mit Befristung bis 13. 9. 2013 nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden.
§ 9 AsylG 2005 lautet:
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär
Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Aus der früheren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2003 im Hinblick auf § 15 Abs. 3 AsylG 1997 ergab sich, dass die damals als Voraussetzung für den Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung festgelegte Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7). Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach § 15 Abs. 3 AsylG [1997] neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG [1997], weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §§ 12 Abs.3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."
Seit der Einführung der asylrechtlichen Ausweisung durch die Novelle 2003 (BGBl. I 2003/101) in § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unter gleichzeitiger Beseitigung des Zumutbarkeitskalküls in § 15 Abs. 3 AsylG 1997 bildete die Beurteilung von gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat eine Voraussetzung für die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK, ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 nicht (mehr) im Zusammenhang mit der Aberkennung von subsidiärem Schutz zu prüfen. Diesen Prinzipien entspricht auch die in den vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, die ausschließlich darauf abstellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Vorliegen von persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat kann dagegen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entgegenstehen, ist allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 zu berücksichtigen. Da im Falle der auf Dauer bestehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an einen solchen Ausspruch die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geknüpft ist, vermeidet auch die nunmehrige Systematik im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen titellosen Inhaltsaufenthalt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005,Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. 5. 2013 wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht gegeben ist.
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes führt die aktuelle konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Wenn das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor über ein großes Unternehme verfüge, so ist anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, dass der Vater des Beschwerdeführers vor ungefähr einem halben Jahr gestorben ist und nach dessen Tod das Unternehmen verkauft wurde, sodass für den Beschwerdeführer in Kabul von keiner Existenzgrundlage auszugehen ist. Wenn das Bundesasylamt weiters davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Kabul über soziale Anknüpfungspunkte durch dort tätige Mitarbeiter verfügen müsse, hielt der Beschwerdeführer dieser Argumentation in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass er zu diesen keinen Kontakt mehr hat, da er sich bereits seit beinahe sieben Jahren in Österreich aufhält. Zudem ist auf die Länderfeststellungen hinzuweisen, wonach Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer stoßen, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Weiters spricht gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers der Umstand, dass sich die Familie des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2008 in der Provinz Kandahar aufhält. Zur Situation in der Provinz Kandahar ist festzuhalten, dass Kandahar zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans zählt, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind. In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheitslage und der Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 MRK. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. 2. 2011, C18 308.109-2/2010/3E, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Betreffend die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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