W200 2015791-1•BVwG W200 2015791-1
W200 2015791-1Tribunale amministrativo federale13 feb 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Widerspruch
W200 2015791-1/3E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 02.10.2014, VN:
XXXX, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 12.01.2004 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes wurde ein ärztliches Gutachten vom 02.02.2004 eingeholt, mit dem festgestellt wurde, dass die Funktionsbeeinträchtigung im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen 70 von Hundert betrage.
Zu den Extremitäten wurde darin unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Hände und Finger:
linke Hand: Fehlen des Daumens und rudimentäre Anlage des linken Zeigefingers sowie Fehlen des Ringfingerendgliedes. Deformierungen der Finger III. und V. links. In den verbleibenden Fingern keine Funktionsstörungen.
Rechte Hand: Komplettes Fehlen des IV. Fingers. Missbildungen im Bereich des Kleinfingers. Fehlstellungen des Daumens und des Zeigefingers (Rechtshänder)."
Im Wesentlichen wurde zu den Gesundheitsschädigungen ausgeführt:
Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position GdB
01 Miss- und Fehlbildungen der Finger IV und V sowie Fehlstellung des Daumens u. Zeigefingers der rechten Hand (Gebrauchshand)
ORS, da keine Faustbildung
Wahl dieser Pos. Nr. da Greiffunktion möglich g.z. 90 30 vH
02 Angeborenes Fehlen des linken Daumens und rudimentäre Anlage des linken Zeigefingers sowie Deformation der Finger III und V (Gegenhand)
Wahl dieser Pos. Nr. da angeborenes Fehlen des linken Daumens g.z. 73 40 vH
Am 08.03.2004 zog der Beschwerdeführer den Antrag vom 12.01.2004 zurück.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Folgende Unterlagen waren dem Antrag angeschlossen bzw. wurden vorgelegt:
Befund über eine Magnetresonanz-Tomographie vom 11.11.2011
Im Sachverständigengutachten eines Arztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 23.05.2014 nach erfolgter persönlicher Untersuchung wird im Untersuchungsbefund unter anderem Folgendes festgehalten:
"Re. Hand:
Ringfinger fehlend, amniotische Schnürringe im Bereich des Kleinfingers PIP- und DIP-Gelenk in 10 Grad Beugung eingesteift. MP-Gelenk gut beweglich. Amniotischer Schnürring im Mittelfinger mit geringem Längenverlust, Beweglichkeit ist aber frei.
Daumen und Zeigefinger unauffällig. Spitz und Zangengriff gut und kräftig möglich, Fingerfertigkeit gut, Oppositionsgriff an allen Fingern gut möglich.
Li. Hand:
Endgliedamputation des Daumens, Zeigefinger ist verschmächtigt, verkürzt. Schnürfurchen, PIP- und DIP-Gelenk in Streckstellung steif.
Mittelfinger Schnürfurche mit fehlendem Endglied,
Ringfinger Endglied fehlend, Funktion aber normal.
Kleinfinger normal ausgebildet. Oppositionsgriff 1-4 möglich, Spitzgriff 3-4 möglich
Zangengriff ist gleichseitig möglich."
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Angeborene komplexe Fingerfehlstellung durch amniotische Schnürung am Klein- und Mittelfinger bei fehlendem Ringfinger rechts.
Fixer Richtsatz 02.06.31 30 vH
02 Amniotische Schnürung der Finger der linken Hand mit Daumenendgliedverlust, Einsteifung des Zeigefingers und Endgliedverluste Mittelfinger und Ringfinger
Fixer Richtsatz 02.06.29 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten (vom 02.02.2004) eine verbesserte Greiffunktion durch Adaption und Gewöhnung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 16.07.2014 für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
Am 09.07.2014 wurde der belangten Behörde eine Stellungnahme übermittelt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an beiden Händen behindert sei. Dementsprechend sei auch in der Stellungsuntersuchung vom 26.09.2005 eine Behinderung von 70% festgestellt worden. Dass nur mehr eine Behinderung von 40 % festgestellt werde, dürfe auf den unrichtig angenommenen Umstand beruhen, dass angeblich eine "verbesserte Greiffunktion" durch Adaption und Gewöhnung vorliege. Dies sei unrichtig, denn der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt behindert. Es habe sich in den letzten neun Jahren sein Zustand nicht verbessert, vielmehr habe sich der gesamte gesundheitliche Zustand sogar verschlechtert, weil der Beschwerdeführer einen Bandscheibenvorfall gehabt habe und daher hinsichtlich der Bandscheiben eine weitere Behinderung vorliege, die allerdings in der nunmehrigen Begutachtung nicht einmal erwähnt worden sei. Zum Beweis wurde auszugsweise das ärztliche Gutachten vom 02.02.2004 vorgelegt. Es werde zur richtigen Feststellung des Gesundheitszustandes beantragt eine ergänzende Begutachtung des Antragstellers zur Greiffunktion bzw. zur Adaption und Gewöhnung einzuholen sowie auch zum Bandscheibenvorfall.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ein Befund über eine Magnetresonanztomographie einer Fachärztin für Orthopädie vom 29.08.2014 übermittelt. Zusammengefasst wurde hinsichtlich seiner Hände insbesondere festgestellt: "Anamnestisch anlagebedingtes Fehlen des IV. Strahles bei rudimentär ausgebildeten Anteil der Basis des IV. Strahles rechts. Der IV. Mittelhandknochen rechts ebenfalls etwas hypoplastisch und längenverkürzt. Angeborenes Fehlen des Daumens bei kleiner Knochenanlage im Bereich der Grundphalanx links. Anlagebedingtes Fehlen auch im Bereich der Interphalanx des IV. Strahles links sowie der Mittelphalanx des II. Strahles links. Dorsal und lateral angrenzend an die Mittelphalanx des III. Strahles links 5 mm im Längsdurchmesser haltender metallischer Fremdkörper. Diskrete degenerative Veränderungen zwischen Os trapezium, trapezoideum und Os scaphoideum beidseits. Ansonsten unauffällige Darstellung der ossären Strukturen ohne Hinweis auf signifikante degenerative oder entzündliche Veränderungen. Normale Transparenz der ossären Strukturen. Unauffällige Darstellung der periarticulären Weichteilstrukturen."
In der aufgrund des vorgelegten MRT-Befundes von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 12.09.2014 zum orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.05.2014 wurde durch denselben Facharzt festgehalten, dass im nachgereichten MRT-Befund der BWS und LWS vom 29.08.2014 ein unauffälliger Befund beschrieben werde, in der LWS ein dorsomedialer bis linksmediolateraler Discusprolaps mit Affektion der Wurzeln S1 bds. Im Nativ-RÖ der BWS und LWS werde ebenfalls in der BWS und LWS eine mäßiggradige Abnützung beschrieben. In der LWS mit Maximum L5/S1 und im Hand-RÖ mäßiggradige Arthrosen und das bekannte anlagebedingte Fehlen einiger Fingerglieder. Die röntgenologischen Beschreibungen, die Hilfsbefunde darstellten, würden Hintergrundinformationen für die Beurteilung enthalten, aber keine Auskunft über die klinische Funktion geben. Durch das jahrzehntelange, seit Geburt vorliegende Bestehen der Fehlbildung, sei über den zeitlichen Verlauf eine Adaptierung und Gewöhnung eingetreten, die entsprechend gutachterlich zu werten sei. An der Wirbelsäule würden sich lediglich geringe radiologische Veränderungen ohne relevante Funktionsbehinderungen bei der klinischen Untersuchung finden. Auch fehle jegliche neurologische Defizitsymtpomatik. Zusammenfassend ergebe sich aus orthopädischer Sicht keine Änderung der Beurteilung und es sei von einem Dauerzustand auszugehen.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.10.2014 wurde ausgeführt, dass der am 24.02.2014 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen werde. Der Grad der Behinderung gemäß § 3 BEinstG betrage 40 von Hundert. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Aufgrund der Einwände gegen das Gutachten, sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.
Im Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass das Ergebnis des Gutachtens unrichtig sei, zumal der Beschwerdeführer zusätzlich ärztliche Unterlagen nachgewiesen habe. Diese seien vom beigezogenen Arzt nicht richtig berücksichtigt worden. In Wirklichkeit sei der Beschwerdeführer durch die Fehlbildung seiner Hände schwer behindert. Die Annahme einer verbesserten Greiffunktion sei nicht richtig. Richtig sei vielmehr, dass die Greiffunktion altersbedingt sogar schlechter geworden sei. Bei vollständigen Ermittlungsverfahren und Beiziehung anderer fachlich geeigneter Ärzte wäre das Ergebnis ein anderes gewesen. Dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten wäre dann stattzugeben gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.10.2014 wurde der am 24.02.2014 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung gemäß § 3 BEinstG betrage 40 von Hundert. Das Ergebnis wurde auf ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 23.05.2014 sowie eine Stellungnahme desselben Arztes vom 12.09.2014 gestützt.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:
Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062)
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde eine Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt. Bei Vergleich des Gutachtens vom 02.02.2004 und des dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegtem Gutachten samt Stellungnahme treten auffallende Widersprüche zutage, welche kein übereinstimmendes und schlüssiges Ergebnis für das Bundesverwaltungsgericht darstellen.
Ad Befund:
Der Untersuchungsbefund eines Arztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 23.05.2014 hinsichtlich der linken Hand des Beschwerdeführers ergab:
"Li. Hand:
Endgliedamputation des Daumens, Zeigefinger ist verschmächtigt, verkürzt. Schnürfurchen, PIP- und DIP-Gelenk in Streckstellung steif.
Mittelfinger Schnürfurche mit fehlendem Endglied,
Ringfinger Endglied fehlend, Funktion aber normal.
Kleinfinger normal ausgebildet. Oppositionsgriff 1-4 möglich, Spitzgriff 3-4 möglich
Zangengriff ist gleichseitig möglich."
Im Vergleich dazu ergab der Untersuchungsbefund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.02.2004 Folgendes:
"Hände und Finger:
linke Hand: Fehlen des Daumens und rudimentäre Anlage des linken Zeigefingers sowie Fehlen des Ringfingerendgliedes. Deformierungen der Finger III. und V. links. In den verbleibenden Fingern keine Funktionsstörungen.
Der Untersuchungsbefund eines Arztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 23.05.2014 hinsichtlich der rechten Hand des Beschwerdeführers ergab:
"Re. Hand:
Ringfinger fehlend, amniotische Schnürringe im Bereich des Kleinfingers PIP- und DIP-Gelenk in 10 Grad Beugung eingesteift. MP-Gelenk gut beweglich. Amniotischer Schnürring im Mittelfinger mit geringem Längenverlust, Beweglichkeit ist aber frei.
Daumen und Zeigefinger unauffällig. Spitz und Zangengriff gut und kräftig möglich, Fingerfertigkeit gut, Oppositionsgriff an allen Fingern gut möglich."
Im Vergleich dazu ergab der Untersuchungsbefund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.02.2004 hinsichtlich der rechten Hand Folgendes:
"Rechte Hand: Komplettes Fehlen des IV. Fingers. Missbildungen im Bereich des Kleinfingers. Fehlstellungen des Daumens und des Zeigefingers (Rechtshänder)."
Ad Gutachten:
Im Gutachten führte der Arzt für Orthopädie und Orthopädische
Chirurgie am 23.05.2014 zur rechten Hand aus:
"Angeborene komplexe Fingerfehlstellung durch amniotische Schnürung am Klein- und Mittelfinger bei fehlendem Ringfinger rechts."
Der Arzt für Allgemeinmedizin gab in seinem Gutachten am 02.02.2004 an:
"Miss- und Fehlbildungen der Finger IV und V sowie Fehlstellung des Daumens u. Zeigefingers der rechten Hand (Gebrauchshand)"
Zur linken Hand wurde wiederum im Gutachten vom 23.04.2014 ausgeführt:
"Amniotische Schnürung der Finger der linken Hand mit Daumenendgliedverlust, Einsteifung des Zeigefingers und Endgliedverluste Mittelfinger und Ringfinger", während am 02.02.2004 Folgendes festgestellt wurde:
"Angeborenes Fehlen des linken Daumens und rudimentäre Anlage des linken Zeigefingers sowie Deformation der Finger III und V (Gegenhand)"
MRT-Befund:
Im Magnetresonanztomographiebefund einer Fachärztin für Orthopädie vom 29.08.2014 übermittelt. Zusammengefasst wurde darin hinsichtlich der Hände insbesondere festgestellt: "Angeborenes Fehlen des Daumens bei kleiner Knochenanlage im Bereich der Grundphalanx links. Anlagebedingtes Fehlen auch im Bereich der Interphalanx des IV. Strahles links sowie der Mittelphalanx des II. Strahles links..
(...)
Dorsal und lateral angrenzend an die Mittelphalanx des III. Strahles links 5mm im Längsdurchmesser haltender metallischer Fremdkörper."
In der Stellungnahme vom 12.09.2014 wird darauf jedoch nicht eingegangen.
Weiters erscheint folgender Satz - selbst für einen medizinischen Laien - schlichtweg nicht nachvollziehbar: "Durch das jahrzehntelange, seit Geburt vorliegende Bestehen der Fehlbildung ist über den zeitlichen Verlauf eine Adaptierung und Gewöhnung eingetreten, die entsprechend gutachterlich zu werten sei."
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer leidet an angeborenen Fehlbildungen seiner Extremitäten, weshalb wohl kein Unterschied in seiner Beeinträchtigung im Jahr 2004 im Alter von 29 Jahren und im Jahr 2014 im Alter von 39 Jahren besteht und die - beinahe absurde - Behauptung eines Gewöhnungseffektes in diesen 14 Jahren wohl nicht als Begründung für eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers dienen kann.
Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Gutachten und die Stellungnahme zum Gutachten enthält somit dem Gutachten vom 02.02.2004 widersprechende Ausführungen und weist darüber hinaus unschlüssige Feststellungen auf, da bei Vergleich der im Akt aufliegenden Gutachten, Befunde und der Stellungnahme einige eklatante Unstimmigkeiten zu Tage treten.
Es ist nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls sehr wahrscheinlich, dass diese Unstimmigkeiten - in einer wie immer gearteten Weise - Einfluss auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung haben.
Aufgrund obiger Ausführungen ist das von der Erstbehörde beauftragte und im Rahmen der Beschwerde bekämpfte Sachverständigengutachten vom 23.05.2014 samt Stellungnahme desselben Arztes vom 12.09.2014 bei Vergleich und unter Berücksichtigung der übrigen Befunde unschlüssig und wurde der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt von der belangten Behörde dahingehend unzureichend ermittelt, als diese aufgrund der widersprüchlichen Feststellungen hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers zur Einholung eines neuen Gutachtens einer/eines anderen fachlich geeigneten Ärztin/Arztes nach persönlicher Untersuchung verpflichtet gewesen wäre.
Demzufolge leidet das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren an einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt.
Aus den angeführten Erwägungen ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft und sind vor allem mangels Nachvollziehbarkeit der dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Stellungnahme und des Gutachtens weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063)
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Senates vor allem auch dann vor, wenn sich die erstinstanzliche Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten stützt, welches, wie im gegenständlichen Fall (ebenso wie die Stellungnahme dazu), offensichtlich widersprüchliche Einschätzungen enthält und inhaltlich lückenhaft und unschlüssig ist. Aufgrund der noch erforderlichen Ermittlungen ist von der Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens durch den von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen auszugehen, um den Sachverhalt im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abschließend beurteilen zu können und bedarf es diesbezüglich einer Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die aktuelle Einstufung der Leiden des Beschwerdeführers in Summe ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Sozialministeriumservice eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des
§ 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die weiteren vorgelegten Beweismittel bei der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen haben, wobei die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens als unumgänglich erachtet wird.
Im weiteren Verfahren wird daher eine/ein bisher mit dem Verfahren nicht betraute Ärztin/betrauter Arzt eine neue Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung nach persönlicher Untersuchung durchzuführen haben und werden sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers im Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sein.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.