BVwG W200 2008372-1

W200 2008372-1Tribunale amministrativo federale13 feb 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W200 2008372-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2008372.1.00

Spruch

W200 2008372-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.04.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG). Sie leide an Systemischer Sklerose.

Weiters legte sie folgende medizinische Unterlagen vor:

HR-CT der Lunge des AKH Wien vom 30.10.2013

Videokinematographie des AKH Wien vom 05.11.2013

Arztbrief des AKH Wien vom 25.11.2013 (an die WGKK)

Ambulanter Patientenbrief des AKH Wien vom 16.12.2013

Ösophago-Gastro-Duodenoskopiebefund des AKH Wien vom 04.12.2013

Röntgenbefund vom 15.01.2014

In dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 24.03.2014 wurde Folgendes festgehalten:

Systemische Sklerose, unterer Rahmensatz, da mehrere Organsysteme betroffen, unter Therapie aber in Kontrolle; PosNr. 13.01.02; GDB 50%;

Es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 03.04.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 23.12.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört (Grad der Behinderung 50%).

Die Beschwerdeführerin erhob in weiterer Folge gegen den Bescheid Beschwerde, mit der Begründung, dass ihre Defizite umfangreicher wären.

Nach Übermittlung des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelte die Beschwerdeführerin ihren letzten aktuellen Befund des behandelnden Arztes des AKH Wien und den letzten Befund ihrer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Weiters sei ihrer Ansicht nach zu erwähnen, dass ihre Erkrankung keiner Besserung zuträglich sei und sie keine Chance auf eine medizinisch gesicherte Therapie hätte. Ihre Lebenserwartung sei nach Ausbruch der Erkrankung vor acht Jahren mit ca. fünf Jahren eingeschätzt worden. Ohne ihre Familie sei ihr die Bewältigung des Alltages nicht mehr möglich, weshalb sich ihre psychische Situation ebenso stark verschlechtert hätte. Dennoch hätte sie immer weiter gearbeitet. Dies sei ihr seit ca. acht Monaten nicht mehr möglich.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht einem Facharzt für Innere Medizin und einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zur Beurteilung vorgelegt.

Im internistischen Sachverständigengutachten - Stellungnahme vom 30.09.2014 wurde ausgeführt:

"In Abl. 39/12 schildert die Beschwerdeführerin ihre Krankengeschichte und ihre Beschwerden, vor allem, was die Hände betrifft.

Verwiesen wird dazu auch auf einen Kurzbericht der Universitätsklinik für Innere Medizin III, Klinische Abteilung für Rheumatologie, darin wird ein Morbus Raynaud beschrieben, außerdem wird detailliert auf die Beschwerden mit den Händen eingegangen und die Kälteempfindlichkeit.

Beurteilung:

Wie im Gutachten der 1. Instanz festgestellt, liegt eine systemische Sklerose vor. Diese wurde nach Kapitel 02.02 generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates eingestuft, dazu Position 02.02.03 "mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades". 50 % ist definiert als dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität und Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie.

Diese Angaben werden durch die nachgereichten Unterlagen belegt. Daher ist die Einschätzung zutreffend."

In der neurologisch/psychiatrischen Stellungnahme vom 21.10.2014 wurde festgehalten:

"Der Beschwerdeführer (gemeint wohl: Die Beschwerdeführerin) hat im Rahmen der Beschwerde neue medizinische Beweismittel vorgelegt (Abl. 39/14). Der Befund beinhaltet einen nervenärztlichen Arztbrief Dr. XXXX 28.3.14 mit den Diagnosen depressives Syndrom, dzt. mittelschwer, Hyposmie , Sklerodermie, RLS

Auf Grund dieses Befundes erfolgt folgende Einschätzung:

Depressio 03.06.01 20%"

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da medikamentöse Therapie notwendig ohne bisherige stationäre Behandlungen."

Eine Zusammenfassung der beiden Gutachten vom 09.12.2014 ergab, dass die systemische Sklerose mit 50% durch die Depression mit 20% nicht weiter erhöht werde, da diese als Begleitdepression geringen Ausmaßes zu verstehen sei, medikamentös eingestellt und damit gut beherrschbar sei.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten samt Zusammenfassung wurden der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme ist bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 03.04.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 23.12.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört (Grad der Behinderung 50%).

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von 100.

2. Beweiswürdigung:

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.03.2014 und auch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktenmäßigen Gutachten auf Grundlage der im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuen Unterlagen vom 30.09.2014 und 21.10.2014 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in der Höhe von 50 von

100.

Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf einer Untersuchung im erstinstanzlichen Verfahren und den von der Beschwerdeführerin sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Zuge des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine Stellungnahme ab.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit kein Anhaltspunkt vom mehrfach festgestellten Grad der Behinderung in der Höhe von 50 von 100 abzuweichen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

3. Rechtliches:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt sind sowohl die vom Sozialministeriumservice als auch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH. Es wurde in den Gutachten und Stellungnahmen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf der Untersuchung und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert abzuweichen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden bereits von der belangten Behörde und auch vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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