BVwG W168 2015062-1

W168 2015062-1Tribunale amministrativo federale13 feb 2015

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Rückkehrhilfe

Testo completo

BVwG W168 2015062-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2015062.1.00

Spruch

W168 2015063-1/7E

W168 2015062-1/6E

W168 2015060-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, GF: 1027137403, VZ: 14845493

XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, GF: 626926308, VZ: 14845507

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, GF: 1014701107, VZ: 14986321

alle StA. der Ukraine, beschlossen:

A) Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 wird der Antrag auf

internationalen Schutz mit 04.12.2014 als gegenstandslos abgelegt.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

Die Beschwerdeführer gelangten illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin stellten am 01.08.2014, der Drittbeschwerdeführer, der Ehemann der Erst- und Vater der Zweitbeschwerdeführerin, am 18.09.2014 aus dem Stand der U -Haft Anträge auf internationalen Schutz.

Mit gegenständlichen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidungen des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellten zugleich hinsichtlich der Erst - bis Drittbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Am 11.12.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht Ausreisebestätigungen der International Organisation for Migration ("IOM"), Landesbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien am 04.12.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Ukraine ausgereist seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine. Ihre Identität steht nach Vorlage ukrainischer Reisepässe fest.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß "Art. 12 (2)" der Dublin III VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen der beschwerdeführenden Parteien nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig seien.

Während der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht reisten die beschwerdeführenden Parteien am 04.12.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Ukraine aus.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie den Mitteilungen seitens IOM hinsichtlich der Bestätigung der erfolgten Ausreisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Gegenstandslosigkeit des Antrages auf internationalen Schutz:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind nach den getroffenen Feststellungen während des Beschwerdeverfahrens am 04.12.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Ukraine ausgereist, weswegen ihre Anträge auf internationalen Schutz mit diesem Zeitpunkt der Ausreise als gegenstandslos abzulegen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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