W141 2014830-1•BVwG W141 2014830-1
W141 2014830-1Tribunale amministrativo federale13 feb 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W141 2014830-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerinnen über die Beschwerde Frau XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.10.2014, PNXXXX, VN XXXX, betreffend Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 23.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Erteilte Vollmacht an den KOBV vom 21.05.2014
Kopie des Parkausweises
Bescheid von der Pensionsversicherungsanstalt über den Anspruch auf Pflegegeld vom 14.06.2013
Digitalröntgen, Diagnosezentrum XXXX vom 02.04.2013
MRT der Hüftgelenke, Diagnosezentrum XXXX vom 02.04.2013
Ambulanzbrief, XXXX vom 12.04.2013
Augenärztlicher Befund, XXXX vom 14.05.2013
Untersuchungsbefund, XXXX vom 13.08.2013
Röntgenbefund, Dr. XXXX vom 19.08.2013
Diagnose, XXXX vom 29.08.2013
Ambulanzbrief, XXXX vom 04.11.2013 und 16.12.2013
NLG Befund,XXXX für Neurologie vom 03.01.2014
Ambulanzbrief, XXXX vom 24.01.2014
Multislice - Computertomografie, Diagnosezentrum XXXX vom 04.02.2014
Blutbild, XXXX vom 06.02.2014
Patientenbrief, Notfallambulanz vom 06.02.2014
Untersuchungsbefund, Dr. XXXX vom 28.02.2014
Befundbericht, Dr. XXXX vom 05.03.2014
Untersuchungsbefund, XXXX vom 05.03.2014
Ambulanzbrief, XXXX vom 10.03.2014
Befundbericht Orthopädie XXXX vom 20.03.2014
Schreiben des XXXX Sozialdienstes - für Alten- und Pflegedienste bezüglich Pflegebedarf vom 26.03.2014
Augenärztlicher Befund, Dr. XXXX vom 02.04.2014
Befund, XXXX vom 15.05.2014
Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurden von der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel nachgereicht:
Anamnese und klinischer Befund,XXXX vom 13.06.2014
Mammografiekonsiliarbefund, XXXX vom 13.06.2014
Multi-Detektor CT des Thorax, XXXX vom 30.06.2014
Blutbild, XXXX vom 24.06.2014
1. 1 von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese und Sozialanamnese:
Seit ca. XXXX in Frühpension, XXXX; die Anamneseerhebung etwas erschwert bedingt durch mangelndes Sprachverständnis (ehemalig XXXX), seit ca. XXXX in Österreich.
TE, AE , Ovarektomie beidseits bei gutartigem Tumor 1988, Gebärmutterentfernung 2002, Lapraskopie wegen Subileus ,Radiusfraktur links und Scaphoidfraktur links 2012 Knieendoprothese rechts.
Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.
Diabetes mellitus seit ca. 1998 bekannt, letzter NBZ 212 mg% heute, letzter HbA1c 9,7 vor ca. 3 Wochen. Novomix 30 14-14-14 IE, Medikamentös und diätisch eingestellt. Neuropathie mit Sensibilitätsstörung rechter Fuß und Retinopathie.
Derzeitige Beschwerden:
Seit ca. 3 Wochen bioptisch ein Mammakarzinom rechts verifiziert.
Operation nächste Woche vorgesehen.
Wegen der Schilddrüse müsse sie Medikamente nehmen.
Nach einem Hundebiss 2011 hätte sie eine posttraumatische Depressio gehabt. Das habe sich jetzt gebessert. Sie leide aber auch insbesondere unter Wirbelsäulen- und Knieschmerzen beidseits. Die Beschwerden nach der Operation haben sich deutlich verschlechtert und auch links sollte eine Prothese implantiert werden.
Weiters sei eine Mitralklappeninsuffizienz bekannt.
Kontrastmittel-Allergie bekannt.
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM erschwert möglich.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
regelmäßig : Metformin, Tresleen, Novomix, Trittico, Concor, Simvastatin, Pantoloc , Lisinopril.
Untersuchungsbefund:
XXXX jährig in gutem AZ, kommt alleine zur Untersuchung.
Größe: 1,57 cm, Gewicht: 80 kg (nach eigenen Angaben).
BMI: 32,52, Blutdruck: 140/90, Rechtshänderin.
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose.
Sensorium: weitgehend frei.
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträgern PR unauffällig,
Rachen: bland, Gebiss: saniert, Hörvermögen unauffällig.
Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.
Thorax: symmetrisch; 3,5 cm großer tastbarer Knoten rechte Brust lateral.
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min.
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht
palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE und Unterbauch- LAP, NL bds. frei.
Extremitäten:
OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich bis auf endlagige Funktionsstörung linkes Handgelenk, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend.
UE: blande Narbenverhältnisse rechtes Knie, Rotationseinschränkung beider Hüften,
Beugung rechtes Knie bis 85°, links bis 110° zugelassen, Bandstabilität, Hyposensibilität rechter Fuß, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, grobe Kraft an beiden Beinen altersentsprechend. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme.
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm. Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: -, Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn- Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit 1 Stützkrücke und orthopädischen Schuhen beidseits hinkend rechts, Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Mammakarzinom rechts.
Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da im ersten Jahr nach Behandlungsbeginn und bei Rundherd rechts laterobasal. 13.01.03 70 v.H.
02 Degenerative und posttraumatische Gelenks-veränderungen.
Heranziehung dieser Position, da deutliche Funktions-einschränkung rechtes Knie nach Totalendoprothese- unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei Hüftgelenksabnützung beidseits, Kniegelenksabnützung links und Sprunggelenksarthrosen- inkludiert auch Schnellender Daumen rechts und Zustand nach Kahnbeinbruch links sowie Radiusfraktur. 02.02.03 50 v.H.
03 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus.
oberer Rahmensatz, da Neuropathie und Retinopathie. 09.02.02 40 v.H.
04 Zustand nach Ovarektomie beidseits. 717 40 v.H.
05 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörungen bei Cervicolumbalsyndrom ohne maßgebliche sensomotorische Ausfälle - inkludiert auch Osteoporose. 02.01.02 30 v. H.
06 Depressio.
Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich. 03.06.01 20 v.H.
07 Arterieller Bluthochdruck mit Mitralklappeninsuffizienz. g.z.
Gesamtgrad der Behinderung 100 v.H
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
08 Hypothyreose.
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert. 09.01.01 10 v.H.
09 Zustand nach Gebärmutterentfernung. 08.03.02 10 v.H.
10 Myopie und Presbyopie mit Sehverminderung auf 0,7 beidseits. 11.02.01 Tabelle Kolonne 2 Zeile 2 10 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 - 5 um 3 Stufen ist aufgrund der deutlichen zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Aufgrund des Mammakarzinoms und der zusätzlichen degenerativen Gelenksveränderungen kommt es zu einer Höherstufung des Gesamtgrades der Behinderung. Dies ungeachtet der geringeren Einstufung des Diabetes aufgrund der erstmaligen Einstufung nach der neuen Einschätzungsverordnung.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" liegen jedoch - bei Zustand nach erfolgreicher Knieendoprothese rechts ohne Lockerungszeichen und mäßigen Hüftgelenksabnützungen, Kniegelenksabnützung links sowie Sprunggelenksarthrosen - weiterhin nicht vor, insbesondere da durch die Verwendung einer Stützkrücke die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann und die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
Ebenso ist das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen zumutbar und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
Die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor, da
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 17.07.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, hat mit Schreiben vom 29.07.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass sie an einem invasiven Mammakarzinom leide. Aufgrund dieser Erkrankung sei es ihr nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Weiters leide sie an einem Lymphstau und Schmerzen im rechten Arm, weshalb sie sich nicht ausreichend sicher in den öffentlichen Verkehrsmitteln anhalten könne.
Außerdem sei sie durch die Brustkrebserkrankung so geschwächt, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Aufgrund der Chemotherapie bestehe außerdem ein hohes Infektionsrisiko, weshalb sich die Beschwerdeführerin großen Menschenansammlungen nicht aussetzen könne.
Die Beschwerdeführerin beantragt daher, den Sachverhalt erneut zu prüfen und festzustellen dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Blutbild, XXXXvom 24.06.2014 (neuerliche Vorlage)
Multi-Detektor CT des Thorax, XXXX vom 30.06.2014 (neuerliche Vorlage)
Anamnese und klinischer Befund, XXXX vom 13.06.2014 (neuerliche Vorlage)
Mammografiekonsiliarbefund, XXXX vom 13.06.2014 (neuerliche Vorlage)
Ultraschallgezielte Core - Biopsie, XXXX vom 13.06.2014
Sonografie, XXXX vom 13.06.2014
Laborbefund, Dr. XXXX vom 10.06.2014
Mammographie/Mammasonographie, XXXX vom 04.06.2014
Aufnahmeschein XXXX vom 24.06.2014
Am 04.08.2014 wurde der Ärztliche Dienst seitens der belangten Behörde anlässlich des eingelangten Parteiengehörs inklusive Befunden um neuerliche Überprüfung ersucht.
Mit Schreiben vom 04.08.2014 wurden seitens der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel nachgereicht:
Histologischer Befund, XXXX vom 21.07.2014
Echokardiographiebefund, XXXX vom 24.07.2014
Befund, XXXX vom 21.07.2014
Ärztlicher Bericht, XXXX vom 23.07.2014
Mit Schreiben vom 28.08.2014 wurden seitens der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel nachgereicht:
Knochenscan, XXXX vom 06.08.2014
Ambulanzkarte, XXXX vom 19.08.2014
Bericht über Port - A - Cath Implantation, XXXX vom 26.08.2014
Mit Schreiben vom 11.09.2014 wurden seitens der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel nachgereicht:
Anamnese, Klinischer Befund, XXXX vom 08.09.2014
Laborbefund, XXXX vom 05.09.2014
Am 18.09.2014 wurden dem Ärztlichen Dienst seitens der belangten Behörde auch diese nachgereichten Befunde mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.
In der von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme von
Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.09.2014 wurde ausgeführt, dass die vielen nachgereichten Befunde den Zustand vor und nach erfolgreicher Teilresektion eines Mammakarzinoms rechts beschreiben, jedoch ohne dokumentierte Metastasierung und bei guter linksventrikulärer Funktion. Die von der Beschwerdeführerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung unterzogen. Im Rahmen der Untersuchung vom 14.07.2014 fanden sich keine Hinweise auf Funktionseinschränkungen, die die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" rechtfertigen würden.
Insbesondere können kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch nach Brustoperation mit Axillardissektion und eventuellen Lymphstau des Armes zurückgelegt werden und ist das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich.
Mit Schreiben vom 07.10.2014 wurde von Dr. XXXX eine weitere Stellungnahme zu den nachgereichten Befunden abgegeben. Darin bringt er im Wesentlichen hervor, dass auch die neu nachgereichten Befunde vom September 2014, betreffend das Mammakarzinom und insbesondere auch einer Größenprogredienz eines intrapulmonalen sowie neu aufgetretenen Rundherdes im Thorax CT zu keiner Änderung des Kalküls führen.
Es ist durch die vorgelegten Befunde weder eine erhebliche Einschränkung der Atemfunktion beziehungsweise körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems mit deutlicher Absenkung der Leukozytenzahlen dokumentiert. Somit liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" weiterhin nicht vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem Bundesbehindertengesetz, betreffend die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden. Eine entsprechend schwere Behinderung bzw. schwere Funktionseinschränkungen liegen nicht vor, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Das auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin durchgeführte medizinische Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom 31.07.2014 erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass die nachgereichten Befunde zu keiner Änderung des Gutachtens geführt haben.
Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung liegen somit nicht vor und der Antrag war daher abzuweisen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde in ihrem Gutachten feststellte, dass die Beschwerdeführerin an einem Mammakarzinom bei Zustand nach Teilresektion leide. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass keine dokumentierte Metastasierung vorliege. Bedauerlicherweise entspräche dies nicht der Richtigkeit. Das CT des Thorax vom 08.09.2014 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Letztuntersuchung am 30.06.2014 an einem Größenprogredienten Rundherd von 13 mm (vormals 8 - 9 mm) sowie an einem weiteren 4 mm messenden Rundherd am linken Unterlappen paramediastinal leidet. Die Beschwerdeführerin erhalte eine Chemotherapie und im Anschluss seien voraussichtlich noch weitere Bestrahlungen erforderlich. Aufgrund der durchgeführten Operation sowie Chemotherapie sei das Immunsystem der Beschwerdeführerin geschwächt und ihre körperliche Belastbarkeit deutlich herabgesetzt, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an multiplen degenerativen Gelenksveränderungen leide. Es bestehe ein Zustand nach Knie-TEP rechts im
September 2012 sowie eine Gonarthrose links. Sie benötige Knieschienen mit Metallverstärkung und Klettverschluss und somit sei ein freier Gang und Stand nicht möglich.
Auch aufgrund der orthopädischen Diagnosen sei eine erhebliche Einschränkung und Funktion der unteren Extremitäten gegeben, welche die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließe.
Aus genannten Gründen hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Diagnosen eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege und die Voraussetzungen zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass gegeben seien.
Daher wird der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben.
Nachstehend angeführte Unterlagen und Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Vollmacht KOBV vom 10.11.2014
Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten (wurde im Rahmen des Verfahrens auf Pflegegeld eingeholt), Dr. XXXX vom 11.09.2014
Anamnese, Klinischer Befund, XXXX vom 08.09.2014 (neuerliche Vorlage)
Laborbefund, XXXX vom 05.09.2014 (neuerliche Vorlage)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.
1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 27.01.2014 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 17.12.2003 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.
Zu 1.3.) Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene, Gutachten vom 14.07.2014 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 22.09.2014 und 07.10.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten vom 14.07.2014 auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesem Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurden auch alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Der Gutachter führt aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei Zustand nach erfolgreicher Knieendoprothese rechts ohne Lockerungszeichen und mäßigen Hüftgelenksabnützungen sowie Kniegelenksabnützung links und Sprunggelenksarthrosen, nicht vorliegen. Begründend gibt er an, dass eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung durch die Verwendung einer Stützkrücke bewältigt werden kann und dass die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung eines öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Darüber hinaus ist auch das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen zumutbar und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel durchaus möglich.
Die im Rahmen des Parteiengehörs unter Vorlage von Befunden erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Wie aus der ergänzenden Stellungnahme von
Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.09.2014, zu entnehmen ist, beschreiben die nachgereichten Befunde mehrfach den Zustand vor und nach erfolgreicher Teilresektion eines Mammacarcinoms, jedoch ohne dokumentierte Metastasierung und bei guter linksventrikulärer Funktion. Darüber hinaus führt der Sachverständigengutachter in seiner Stellungnahme aus, dass alle beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden von allgemeinmedizinischer Seite unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde zur Kenntnis genommen wurden und auch einer Einschätzung unterzogen wurden. Weiters wird in der ergänzenden Stellungnahme vom 22.09.2014 erneut festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, kurze Wegstrecken aus eigener und ohne fremde Hilfe auch nach erfolgter Brustoperation mit Axillasdissektion und eventuellem Lymphstau des Armes zurückzulegen. Sowohl das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind laut Gutachter möglich.
Hinsichtlich der zahlreichen nachgereichten Befunde wird von Dr. XXXX in seiner zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 07.10.2014 ausgeführt, dass auch diese vorgelegten Befunde vom September 2014 zu keiner Änderung des Kalküls führen. Durch die nachgereichten Befunde ist laut Sachverständigengutachter weder eine erhebliche Einschränkung der Atemfunktion noch der körperlichen Belastbarkeit dokumentiert. Außerdem liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor. Bezüglich des im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwand eines hohen Infektionsrisikos bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Chemotherapie, wird vom Sachverständigengutachter ausdrücklich festgehalten, dass keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems mit deutlicher Absenkung der Leukozytenzahlen in den vorgelegten Befunden dokumentiert ist.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war somit kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin trat dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und konkret entgegen. Sie trat diesem weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte sie Ungereimtheiten oder Widersprüche auf. In der Äußerung des Wunsches nach einer für sie günstigeren Entscheidung kann per se jedenfalls kein solches konkretes und substantiiertes Vorbringen erblickt werden. Der Beschwerdeführerin ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahmen hervorzurufen.
Es lag daher kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
In dem schlüssigen und nachvollziehbarem Sachverständigengutachten und den ergänzenden Stellungnahmen von Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin wird ausdrücklich dargelegt, dass im Rahmen der Untersuchung vom 14.07.2014 keine Hinweise auf Funktionseinschränkungen vorlagen, die die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigen würden. Es besteht laut Sachverständigengutachter kein hohes Infektionsrisiko der Beschwerdeführerin wegen der Chemotherapie, da keine Erkrankung des Immunsystems mit deutlicher Absenkung der Leukozytenzahlen dokumentiert ist. Darüber hinaus liegt keine erhebliche Einschränkung der Atemfunktion beziehungsweise der körperlichen Belastbarkeit vor. Auch die Funktionen der unteren Extremitäten weisen keine erhebliche Einschränkung auf. Die zahlreichen Befundvorlagen und vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin führten somit zu keiner Veränderung in der Beurteilung und Einschätzung des Sachverständigengutachters.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertige, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzenden Stellungnahmen herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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