W141 2010557-1•BVwG W141 2010557-1
W141 2010557-1Tribunale amministrativo federale13 feb 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W141 2010557-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerinnen über die Beschwerde Frau XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 24.06.2014, PN XXXX,
VN XXXX, betreffend Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 05.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, eines Parkausweises sowie auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Meldedatenauszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.01.2014
Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über befristet zuerkannte Invaliditätspension vom 25.09.2012
Kopie des befristet bis Juli 2014 ausgestellten Parkausweises
Chirurgisch-orthopädisches Gutachten, Dr. XXXX vom 19.07.2012
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese und derzeitige Beschwerden:
Sie hat Knie- und Kreuzschmerzen, kann daher nicht lange gehen und stehen, Stiegen steigen ist beschwerlich, mit Gewichtsbelastung ist es noch schlechter, nach Möglichkeit benutzt sie einen Handlauf. Die Knieschmerzen hat sie schon sehr lange, ein Trauma wird nicht berichtet, es dürfte sich um Abnützungserscheinungen handeln. Die Beschwerden an der Wirbelsäule führt sie auf ihre lebenslange Schwerstarbeit zurück, sie hat in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet, Bücher ausgeführt, war auch Reinigungskraft.
Man hat ihr orthopädischerseits bereits zum Einsetzen von Endoprothesen geraten, dazu konnte sie sich nicht entschließen, weil sie weiß, dass die Prothesen auch nach einer gewissen Zeit getauscht werden müssen und sie möchte sich dann nicht noch einmal operieren lassen.
Bezüglich der li. Schulter kommt es immer wieder zum Aufflackern einer Entzündung bei Kalkherd und dann hat sie Schmerzen beim Bewegen.
Sie beschreibt außerdem eine zunehmende Fehlstellung an den Füßen, einerseits eine Hallux valgus-Stellung, andererseits eine Hammerzehenbildung.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Schmerzstillende Medikamente werden bedarfsweise eingenommen, auch Homöopathie und Gymnastik.
Sozialanamnese:
Sie ist in befristeter Invaliditätspension.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Gutachten für das Arbeits- und Sozialgericht von Dr. XXXX 2012.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut.
Ernährungszustand: adipös.
Größe: 158 cm, Gewicht: 85 kg.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Sie kommt alleine zur Untersuchung, sie trägt normale Schuhe ohne Einlagen, keine Gehhilfen, kann sich selbst aus- und ankleiden. Das Gangbild ist durch ein beidseitiges Kniehinken gekennzeichnet, bds. besteht eine varische Achse, die unter Belastung noch zunimmt und es besteht ein deutliches Streckdefizit. Der Einbeinstand ist möglich, Zehen- und Fersenstand gelingen, eine Kniebeuge gelingt bis etwa 80°.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade, jedoch ist der Körper vorgeneigt bedingt durch die vermehrte Beugestellung in den Kniegelenken.
HWS: Rechts/Linksdrehung je 60°, KJA 2/16 cm.
BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung je 30°.
LWS: FBA 0 cm, Schoberzeichen 15/10 cm.
Obere Extremitäten:
Das Heben der Arme über den Kopf ist möglich. Nacken- und Schürzengriff gelingen, die Kraft an der Rotatorenmanschette ist seitengleich und nicht schmerzüberlagert.
Ellbogen, Unterarmdrehung, Handgelenks- und Fingerbeweglichkeit ist seitengleich, die Feinmotorik ist gut, Grob- und Spitzgriff sind möglich, hier kein sensomotorisches Defizit.
Untere Extremitäten:
Beinlänge seitengleich, Beinachse varisch, deutlich verplumpte Knie.
Hüften: Bds. S 0/0/120°, R 50/0/20°.
Kniegelenke: Re. S 0/25/95°, li. S 0/20/90°, leicht überwärmt, deutlich varisch. Sprunggelenke: S 15/0/35°.
Psycho(patho)logischer Status:
Unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Fortgeschrittene Kniegelenksabnützungen bds.
Fixer Rahmensatz. 02.05.23 50 v.H.
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule .
Oberer Rahmensatz, da Bandscheibenschäden an Hals- und Lendenwirbelsäule bestehen, die Beweglichkeit aber noch ganz gut erhalten ist. Sensomotorische Ausfallserscheinungen gehen von dort nicht aus. 02.01.01 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
03 Degenerative Schultergelenksveränderungen li.
Fixer Rahmensatz, berücksichtigt das Kalkdepot in der li. Schulter. 02.06.01 10 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 3 nicht weiter erhöht.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt nicht vor.
Begründung:
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist unter Verwendung zumutbarer Hilfsmittel möglich, die Anmarschstrecke ist zwar grundsätzlich nicht unbegrenzt, vermutlich auf etwa 500 m eingeschränkt, wobei man nach einer Pause nochmals mit der gleichen Strecke rechnen kann. Öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist somit gegeben, da
weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 08.05.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
1.3. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gutachten von Dr. XXXX vom 19.07.2012 bestätigt werde, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für sie nur möglich sei, wenn es sich um Niederflurfahrzeuge handelt. Diese wesentliche Tatsache sei von Dr. XXXX, in seiner Begründung einfach weggelassen worden.
Weiters gibt sie an, dass ihr Niederflurfahrzeuge an ihrem Wohnort in XXXX, nicht zur Verfügung stehen würden. Es sei ihr körperlich nicht möglich ihre Knie soweit abzubiegen, um in einen normalen Zug oder Bus ein- bzw. auszusteigen.
Weiters sei das erwähnte Gutachten von Dr. XXXX nahezu 2 Jahre alt und eine Verschlechterung ihres Zustandes sei in diesem Zeitraum eingetreten. Dieser Umstand sei ebenfalls im Gutachten des Dr. XXXX erwähnt. Außerdem sei sie gerne bereit weitere Befunde bzw. Röntgenbilder beizubringen.
Aufgrund dieser Tatsachen sei eine "Erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten" gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sehr wohl gegeben. Folglich wiederhole sie hiermit ihren Antrag auf Ausstellung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
1.4. In der von der belangten Behörde daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin vom 12.06.2014 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von ihm im Auftrag der belangten Behörde, am 10.04.2014 begutachtet und ein Behinderungsgrad von 50% wegen fortgeschrittener Kniegelenksabnützungen festgelegt wurde.
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von ihm als zumutbar gesehen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einspruch und verweist dabei auf das Gutachten von Dr. XXXX vom 19.07.2012, der in seinem Gutachten die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar ansah, wenn es sich um Niederflurfahrzeuge handelt.
Dazu ist festzustellen, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine beidseitige Beugefähigkeit der Kniegelenke auf 90° bzw. 95° zeigte und die Hüftfunktion altersgemäß war. Das Gangbild zeigte zwar ein Kniehinken, es wurden aber keine Hilfsmittel benutzt. Aus seiner Sicht ist eine Hüftbeugung bis 120° und eine Kniebeugung bis 90° ausreichend, um in ein öffentliches
Verkehrsmittel unter Verwendung der Handgriffe einzusteigen und einen sicheren Transport zu gewährleisten.
Daher ergibt sich diesbezüglich keine Änderung zu der Ablehnung der Eintragung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2014 hat die belangte Behörde die Anträge auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Parkausweises in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG und § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.04.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
im Sinne der Verordnung BGBl. 495/2013 auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
Auf Grund Ihrer im Zuge des Parteiengehörs vom 08.05.2014 erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegen, da die Nutzung unter Verwendung zumutbarer Hilfsmittel möglich ist und die Anmarschstrecke zwar grundsätzlich nicht unbegrenzt, vermutlich auf etwa 500 m eingeschränkt ist, wobei man aber nach einer Pause nochmals mit dergleichen Strecke rechnen kann.
Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung liegen somit nicht vor. Ihr Antrag war daher abzuweisen. Somit kann auch kein Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung ausgestellt werden
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 28.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bei der Untersuchung am 14.04.2014 (vermutlich ist die Untersuchung vom 10.04.2014 gemeint) durch Dr. XXXX gebeten wurde, aus dem Stand in die Hocke zu gehen. Dabei war es ihr möglich die Knie auf 90° bzw. 95° zu beugen. Das sei allerdings eine gänzlich andere Belastung als ca. 20 - 30 cm hohe Stufen hinauf oder insbesondere hinab steigen zu müssen. Hierbei würde jeweils das gesamte Körpergewicht auf einem Knie lasten. Bei fortgeschrittener Gonarthrose verursache dies große Schmerzen.
Darum erfolgte auch die Einschränkung auf Niederflurfahrzeuge durch Dr. XXXX am 19.07.2012.
Überdies komme es bei ihrem Krankheitsbild des Öfteren zu Entzündungen im Gelenk. Dies verursache geschwollene steife Gelenke, die man dann nicht mehr abbiegen könne.
Die o.a. Punkte werden Dr. XXXX als Facharzt bekannt sein und müssten bei seiner Diagnose berücksichtigt werden.
Außerdem seien ihre Knie für sie eine große Einschränkung und deshalb sei die Ablehnung des Antrages für sie nicht hinnehmbar.
Anbei übersende sie neue Röntgenaufnahmen sowie eine Stellungnahme von Dr. XXXX vom 30.06.2014, die ihren körperlichen Zustand belegen würden.
Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
Untersuchungsbefund, Dr. XXXX vom 30.06.2014
Röntgenbilder
Mit Schreiben vom 27.08.2014 wurden der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ihre Röntgenbilder, welche sie mit ihrer Beschwerde in Vorlage brachte, wieder retourniert. Sollte sie zu einer ärztlichen Untersuchung vorgeladen werden, könne sie die Röntgenbilder zur Untersuchung mitbringen.
Mit Schreiben vom 02.09.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes, die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/orthopädische Chirurgie in Auftrag gegeben.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie,
basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Röntgen beide Knie, Ganzbeinaufnahme: beträchtliche Gonarthrose beidseits, keine nennenswerte Beinlängendifferenz, rechts Valgus 3 Grad, links Varus von 3 Grad.
Bilder wurden mitgebracht und eingesehen.
Relevante Anamnese:
Es bestehen zunehmende Beschwerden in beiden Knien ohne Unfall, ebenso in der Wirbelsäule. Keine relevanten Voroperationen.
Jetzige Beschwerden:
Es hat die Beschwerdeführerin gestört, dass ihre Röntgenbilder nicht begutachtet wurden. Sie hatte sie nicht mit und hätte sie in kürzerer Zeit beschaffen können, aber das wurde abgelehnt. Ihr tun beide Knie weh, sie müsse öfter mit Krücken gehen. Sie habe Anlaufbeschwerden, dann ginge es einigermaßen, manchmal habe sie eine Art Sperre. Die stärksten Beschwerden habe sie bei Beugung über 90 Grad, Stiegen steigen sei erschwert. Mit der Einschätzung, der Höhe nach, sei sie einverstanden.
Medikation:
Voltaren, Parkemed, herkömmliche Schmerzmittel.
Sozialanamnese:
Geschieden, angeblich Invaliditätspension seit 2010.
Allgemeiner Status:
Sehr guter Ernährungs- und guter Allgemeinzustand. 155 cm große und 80 kg schwere Frau.
Thorax unauffällig, ebenso Abdomen, adipös, Schultergelenke nahezu frei und seitengleich beweglich, Ellbögen und Handgelenke ungestört. Alle Griffarten möglich. Hüften seitengleich frei.
Relevanter Status:
Beweglichkeit der Halswirbelsäule, Brust- und Lendenwirbelsäule gering eingeschränkt,
KM 2 cm, Reklination 16 cm. Schober 10/15, FKBA 5 cm.
Beide Knie verdickt, varische Beinachse.
Beweglichkeit in S rechts 0-15-110 zu links 0-10-90
Sprunggelenke beidseits 15-0-40.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehhilfen beidseits kniehinkend, aber nicht unsicher. Etwas verkürztes Abrollen, Gehgeschwindigkeit nur gering vermindert.
Zehenspitzen- und Fersenstand erschwert möglich.
Beurteilung:
Die im Vorgutachten getroffenen Einzelleiden und der Grad der Behinderung sind korrekt eingestuft. Eine neue Einschätzung der Leiden ergibt sich durch den nachgebrachten Befund Abl. 42/1 nicht. Hierin wird eine deutliche Gonarthrose beidseits beschrieben, ohne nennenswerte Beinlängendifferenz und mit mäßiger Achsenfehlstellung links mehr als rechts. Die klinische Untersuchung ergab beidseits eine Beugefähigkeit bis über 90 Grad, ein Streckdefizit von 10 - 15 Grad. Das führt zu gewissen Einschränkungen der Mobilität. Eine Muskelschwäche, Instabilitäten oder sensomotorische Defizite liegen jedoch keine vor. Sicheres Ein-und Aussteigen sind möglich, ebenso der sichere Transport, auch die Gehstrecke ist nicht hochgradig eingeschränkt. Eine normale Stufenhöhe ist bei einer durchschnittlichen Treppenlänge bewältigbar, sind nur wenige Stufen zu bewältigen
( z.B. Zug ), können auch höhere Stufen beschritten werden.
Daraus ergibt sich:
Es liegen keine Voraussetzungen vor, die die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" begründen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat und der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.12.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.
1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 28.01.2015 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 08.05.2014 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.
Zu 1.3.) Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene, Gutachten vom 24.11.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 24.11.2014, auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesem Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wurden auch alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Laut Sachverständigengutachter sind die im Vorgutachten getroffenen Einzelleiden und der Grad der Behinderung korrekt eingestuft. Eine neue Einschätzung der Leiden ergibt sich durch den nachgebrachten Befund (Abl. 42/2) nicht. In diesem Befund wird eine deutliche Gonarthrose beidseits beschrieben, ohne nennenswerte Beinlängendifferenz und mit mäßiger Achsenfehlstellung links mehr als rechts. Außerdem ergab die klinische Untersuchung nach Angaben des Sachverständigengutachters beidseits eine Beugefähigkeit bis über 90 Grad und ein Streckdefizit von 10 - 15 Grad. Dies führt zwar zu einer gewissen Einschränkung der Mobilität, jedoch liegen keine Muskelschwäche, Instabilitäten oder sensomotorische Defizite vor. Daher sind sicheres Ein-und Aussteigen möglich, ebenso wie der sichere Transport. Des Weiteren ist auch die Gehstrecke nicht hochgradig eingeschränkt. Eine normale Stufenhöhe ist bei einer durchschnittlichen Treppenlänge bewältigbar und wenn nur wenige Stufen zu bewältigen sind, wie beispielsweise bei einem Zug, können auch höhere Stufen beschritten werden. Auch die zur Untersuchung mitgebrachten Röntgenbilder führten zu keiner Änderung der gutachterlichen Feststellungen.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.
Der Beschwerdeführerin ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen.
Es lag daher kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
Im schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von Dr. XXXX,
Facharzt für Unfallchirurgie, wird ausdrücklich dargelegt, dass keine Voraussetzungen vorliegen, die die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" begründen würden. Es liegen weder eine Muskelschwäche, Instabilitäten oder sensomotorische Defizite vor und das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport sind laut Sachverständigengutachter möglich. Darüber hinaus ist auch die Gehstrecke nicht hochgradig eingeschränkt und eine normale Stufenhöhe ist bei durchschnittlicher Treppenlänge durchaus zu bewältigen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertige, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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