W105 1432554-1•BVwG W105 1432554-1
W105 1432554-1Tribunale amministrativo federale13 feb 2015
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz, vage Mutmaßungen, Versorgungslage
W105 1432554-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013, Zl. 11 07.170-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.02.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX in Mogadischu geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 13.07.2011 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 13.07.2011 führte der Antragsteller zentral an, er habe seine Heimat verlassen müssen, da die Islamisten der Al Shabaab zu ihm gekommen seien und hätten sie ihm gesagt, dass er am heiligen Krieg teilnehmen müsse. Für den Fall der Weigerung würden sie ihn töten. Sein Vater habe versucht ihnen zu sagen, dass er nicht teilnehmen solle und hätten sie seinen Vater mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen und habe er dadurch seine Zähne verloren. Die Mutter hätten sie angeschossen und habe er deshalb das Land verlassen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 07.12.2011 führte der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen zentral aus wie folgt:
"F: Was hat Sie zur Ausreise veranlasst? Wie begründen Sie diesen Antrag?
A: Ich und meine Eltern hatten ein Problem mit Al Schabaab bekommen. Al Schabaab wollte, dass ich mitkämpfe und meine Eltern hatten das verweigert. Leute von Al Schabaab kamen zu uns nach Hause, es waren so viele, ich glaube 12 Leute, sie sagten wir brauchen euer Kind. Die Leute wollten ins Haus reinkommen, ich bin über die Mauer gesprungen und geflüchtet. Sie haben meinen Vater mit dem Gewehr geschlagen, er hat dabei Zähne verloren. Meine Mutter wurde am Bein angeschossen. Ich bin in einen anderen Bezirk geflüchtet, dort traf ich einen Bekannten auf der Straße und er brachte mich zu sich nach Hause. Ich bin daraufhin in den Bezirk XXXX geflüchtet, wo die Regierung die Macht hat. Mein Vater wurde ins Spital gebracht und dort behandelt. Mein Vater hat gemeint ich solle flüchten, weil ich der einzige Sohn bin und weil ich in Mogadishu Probleme habe.
F: Welche Verletzung hat ihr Vater erlitten?
A: Er hat die vorderen Schneidezähne oben verloren.
F: Welche Verletzung hat ihre Mutter erlitten?
A: Sie hat einen Durchschuss am rechten Oberschenkel erlitten. Meine Mutter war auch im Spital, ca. 1 Monat lang. Das Spital heißt XXXX. Mein Vater war einen Tag im Spital, er war in einem anderen Spital, es war ein Privatspital, das hat keinen Namen.
F: Hat es auch noch andere Vorfälle gegeben?
A: Mein Vater hat Angst bekommen und hat das Haus verkauft und er ist nach XXXX gezogen.
F: Hat es auch noch andere Vorfälle gegeben?
A: Nein.
F: Wieso sind Sie dann nicht in XXXX geblieben?
A: Wenn ich nach XXXX ziehen würde, würden die Regierungsleute vielleicht glauben, dass ich Al Schabaab-Mitglied bin und ...
F: Wieso sollten die Regierungsleute das glauben?
A: Die Regierungsleute glauben, dass die jungen Leute Al Schabaab-Mitglieder sind.
F: Wann war denn der angesprochene Vorfall?
A: Ich glaube das war im November 2010.
F: Wie lange danach haben Sie dann Somalia verlassen?
A: Ca. 1 Monat später.
F: Wie haben Sie die Heimat verlassen?
A: Mit einem Flugzeug vom Flughafen Mogadischu weg nach Dubai, von dort weg nach Syrien. Es war kein Direktflugzeug von Mogadischu nach Dubai. Ich bin in XXXX, Puntland zwischengelandet und von dort aus nach Dubai geflogen. Die Reise hat mein Vater bezahlt, wieviel weiß ich nicht, die Reise von Griechenland bis hierher kostete 500,-
Euro.
F: Ihre Eltern, oder ihre Schwester leben noch in XXXX?
A: Mein Vater ist alleine in XXXX. Meine Mutter und meine Schwester leben in XXXX im eigenen Haus.
F: Sie haben vorher gesagt ihr Haus sei verkauft worden?
A: Nicht ganz die Hälfte wurde verkauft.
F: Zu ihrem Alter: nach vorliegenden Unterlagen sind sie am XXXX geboren. Wie kommt es zu diesem Geburtsdatum?
A: Meine Mama hat mir jedes Jahr gesagt wie alt ich bin, 14, 15, 16. Ich bin jetzt 16 Jahre alt.
F: Wann hat ihnen ihre Mutter gesagt, dass Sie 16 sind? Sie sind jetzt schon ein Jahr von zu Hause weg.
A: Nachdem es diese Probleme gab, bin ich von zu Hause weg.
F: Gibt es weitere Beweismittel zu ihrem Alter?
A: Nein, das gibt es nicht, ich bin in einem Privatspital geboren.
F: Heute geben Sie an, Sie gehören zur Volksgruppe der Abgaal. Erzählen Sie mir etwas über diese Volksgruppe. Was wissen Sie dazu?
A: Ich gehöre zum Unterclan der Warsangeli. Der Clan ist Abgaal, der Unterclan ist Warsangeli, der weitere Unterclans sind Gesaare und der weitere Unterclan ist Subiye.
F: Was können Sie sonst noch dazu sagen?
A: Es gibt eine Versammlung, die Leute die zum gleichen Stamm gehören versammeln sich in XXXX. Das ist ein Ort außerhalb Mogadishus. Die Leute kommen zusammen, lesen den Koran und Tiere werden geschlachtet.
F: Zu welchem Zweck kommt man dort zusammen?
A: Es ist wie ein Fest, 1 mal im Jahr, man bleibt eine Woche dort.
F: Wann und zu welchem Zweck, bzw. mit welchem Hintergrund findet dieses Fest statt?
A: Das ist am 17. Muliid, der 3. Monat heißt so, nach einem islamischen Kalender.
F: Wann ist das nach unserem Kalender?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie erkennt man einen Menschen vom Clan der Abgaal?
A: Sie sehen so aus wie die anderen Somali, es gibt nur geringe Unterschiede in der Sprache.
F: Haben die Abgaal auch eine andere Sprache oder Dialekt?
A: Sie sprechen so wie die Menschen in Mogadishu. Es ist der gleiche Dialekt, aber sie sprechen einige Wörter anders, es gibt kaum Unterschiede.
F: Aus welchem Grund wollten Al Schabaab-Leute gerade Sie rekrutieren? Gibt es dafür einen eigenen Hintergrund?
A: Wegen meines Alters, sie wollen alle Jugendlichen.
F: Es hat also mit ihrer Stammes- oder Volksgruppenzugehörigkeit nichts zu tun?
A: Das ist richtig, es hat damit nichts zu tun. Es sind alle Jugendlichen von allen Volksgruppen betroffen.
F: Gibt es besondere Probleme in ihrer Heimat die gerade im Zusammenhang zu der Gruppe Abgaal vorliegen? A: Solche Probleme gibt es nicht.
F: Am 13.07.2011 wurden Sie niederschriftlich befragt und haben auf Seite 1 der Niederschrift durch eigene Unterschrift bestätigt, dass sie der Volksgruppe Reer XXXX angehörig sind. Offensichtlich liegt hier kein Irrtum vor, sondern es sind Ihre Angaben, die Sie vor einem Dolmetsch der Sprache Somalisch gemacht haben.
A: Fehler können passieren, es sind Menschen. Und ich habe gedacht sie fragen wo ich geboren bin und ich habe gesagt in XXXX.
F: Das ist interessant, ein paar Zeilen höher zum Geburtsdatum steht "Mogadischu, XXXX, Somalia" und nicht XXXX. Offensichtlich wurden Sie zu beiden Themen gesondert befragt.
A: Ich weiß nicht wie das passieren konnte, ich war lang unterwegs
...
F: Nach vorliegenden Informationen der Staatendokumentation zu Somalia haben sich die Al Schabaab aus Mogadischu zurückgezogen. Es kommt nur mehr gelegentlich zu Anschlägen, die Regierungstruppen übernehmen die Macht und die Situation beruhigt sich zusehends. Was spricht also bei weiterer Beruhigung der Situation dagegen nach Hause zurückzukehren, insbesondere da auch ihre Eltern und die Schwester noch dort leben?
A: Ich hatte Probleme in meiner Heimat gehabt, wenn die Situation besser wird und eine Regierung da ist auf die man sich verlassen kann, dann kann ich auch zurückkehren.
Anmerkung: der Vertreterin wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen zur allgemeinen Situation, zur Situation der Minderheiten und zur Rückkehr gegeben. Diesbezügliche Berichte der Staatendokumentation werden ausgefolgt.
F: Haben Sie sonst noch etwas Relevantes vorzubringen? Sind aus Ihrer Sicht noch Ergänzungen erforderlich? Gibt es noch wesentliche Punkte, die bisher noch nicht angesprochen wurden? Nach der Rückübersetzung haben Sie noch die Möglichkeit Ergänzungen oder Korrekturen anzumerken.
A: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich habe alles gesagt.
......."
Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde dem Antragsteller eine Zusammenfassung der Lage in seinem Herkunftsstaat vorgehalten und bezog er hiezu mit Schreiben vom 15.12.2011 Stellung, worin er ausführte, dass gemäß einschlägiger Quellen die Sicherheitslage in Somalia auch weiterhin instabil sei. Auch wenn Anfang August 2011 die Al Shabaab sich aus Mogadischu zurückgezogen hätten, hätten sie weiterhin noch große Teile Süd- und Zentralsomalias unter ihrer Kontrolle. Weiters gehe aus einem vom Antragsteller namhaft gemachten Bericht hervor, dass die Al Shabaab mit Gegenangriffen vorginge. Des Weiteren verwies er auf eine erhöhte Kriminalitätsrate hinsichtlich der von den Regierungstruppen kontrollierten Gebiete und seien die Gründe dafür undisziplinierte Soldaten, welche Raubüberfälle, Vergewaltigungen von Frauen aller Altersgruppen sowie jeglicher Clanzugehörigkeit begehen würden und würden sie Leute erpressen.
zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben konnte eine Zuordnung zu Mogadischu der Hauptstadt Somalias, erfolgen.
Sie machen als Ausreisegrund versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al Schabaab-Milizien im November 2010 geltend. Nach vorliegenden Informationen deckt sich derartige Vorgehensweise der Al Schabaab mit den vorliegenden Berichten. Al Shabaab ist einerseits im Hawiye-Clan verwurzelt, hat andererseits Clan-Milizen in besetzten Gebieten assoziiert bzw. assimiliert. Aufgrund vermehrten Drucks seitens der unterschiedlichen bewaffneten Gruppierungen, sich dem Kampf anzuschließen, flohen viele alleinstehende junge Männer und Jugendliche. Die Motive zum Eintritt in eine bewaffnete Einheit reichen von ideologisch bedingtem Extremismus über Nationalismus bis hin zu pragmatischem Überlebensinstinkt. Zusätzlich ist jedoch eine bereits aus der Vergangenheit bekannte Rekrutierungsmethode auf dem Vormarsch, die Aspekte der Indoktrination, ökonomische Anreize sowie Bedrohung und Zwang umfasst. Dabei beschränken sich die kriegstreibenden Parteien keineswegs auf die international anerkannte Gruppe wehrfähiger Personen. Sie rekrutieren auch Kinder sowie Angehörige der Diaspora oder fremde Staatsbürger.
Die von ihnen vorgebrachten Gründe werden als Sachverhalt festgestellt.
zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Sie behaupten aus Angst vor Zwangsrekrutierung durch die Al Schabaab aus Mogaldischu geflohen zu sein. Nach vorliegenden Informationen gab es Zwangsrekrutierungen durch Al Schabaab auch in Mogadischu. Al Schabaab ist jedoch aus Mogadischu vertrieben, die Rückkehr der islamistischen Milizien nach Mogadischu ist aus heutiger auszuschließen.
Im Oktober 2011 haben somalische Kräfte und Truppen der Afrikanischen Union die letzte Stellung der radikalislamischen Al-Schabaab-Miliz in Somalias Hauptstadt eingenommen und die extremistischen Al Schabaab-Truppen aus der Stadt vertrieben. Seither hat sich die Sicherheitslage im Bereich Mogadischu kontinuierlich verbessert. Der Wiederaufbau ist im Gang.
Die mehr als 50 teilnehmenden Staaten der Somalia-Konferenz im Feber 2012 haben Hilfe beim Aufbau von Sicherheitsstrukturen innerhalb des Landes und Unterstützung beim Aufbau einer stabilen politischen Ordnung zugesagt. Der Wiederaufbau ist angelaufen. Unterstützend fließen aus den USA nun weitere 64 Millionen Dollar ins Land. Das sicherte Außenministerin Hillary Clinton zu. 900 Millionen sind bereits geflossen.
Am 10.9.2012 wurde Hassan Sheikh Mohamud zum somalischen Präsidenten gewählt. Auch Frauen sind an der Regierung beteiligt: Somalias Außenministerium wird nun erstmals von einer Frau geführt. Fauzia Yusuf Haji Adan stammt aus der selbst ernannten Republik Somaliland und wird ihrem Land nun auch als Vizeministerpräsidentin dienen. Auf sie warten große außenpolitische Herausforderungen: Die Bewältigung der Spannungen mit Somaliland und Kenia gelten als erste Bewährungsprobe.
http://www.afrika.info/newsroom/somalia-aussenministerium-erstmals-von-einer-frau-gefuehrt-121128/
Bei einem Selbstmordanschlag in Mogadischu Anfang November 2012 sind mindestens vier Menschen getötet und zehn andere verletzt worden. Die Behörden vermuten die radikalislamische Miliz Al-Schabaab hinter dem Angriff
(http://derstandard.at/1350260179089/Vier-Tote-bei-Selbstmordanschlag-in-Mogadischu)
Truppen der Afrikanischen Union (AU) und der somalischen Armee haben die Stadt Jowhar von der Shebab-Miliz zurückerobert. Angehörige der radikalislamischen Miliz seien vor den anrückenden Truppen geflohen, sodass es kaum Kämpfe gegeben habe, sagte ein Sprecher der AU-Mission in Somalia (AMISOM) am Sonntag der Nachrichtenagentur AFP. Ein Sprecher der Shebab bestätigte den Rückzug aus der Stadt, die 90 Kilometer nördlich der Hauptstadt Mogadischu an einer wichtigen Straße liegt. (Quelle: Truppen erobern somalische Stadt Jowhar von Shebab-Milizen zurück, Bericht vom 9. Dezember 2012, http://derstandard.at/1353208625936/Somalische-Stadt-Jowhar-wird-von-Shebab-Milizen-zurueckerobert
Sie können sich auf die Unterstützung (Versorgung) des familiären Netzes verlassen. Finanzielle Unterstützung erleichtert die Wiedereingliederung im Rahmen der Rückkehrhilfe und Sie könnten auch aus eigener Erwerbstätigkeit in Mogadischu Ihre Grundbedürfnisse befriedigen. Sie sind jung, nunmehr volljährig, gesund und arbeitsfähig. Sie leiden nicht an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung.
Ihnen droht kein reales Risiko, im Falle der Rückkehr nach Somalia der Todesstrafe unterworfen zu werden. Ihnen droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine aussichtslose Lage zu kommen. Trotz vereinzelter Anschläge droht Ihnen kein relevantes Risiko, in Mogadischu Somalia als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Zwar herrscht im Süden Somalias ein bürgerkriegsähnlicher Zustand, in Mogadischu herrscht jedoch keine Situation, dass quasi jedermann, oder im konkreten Fall Ihnen ein reales und relevantes Risiko einer Verletzung Ihrer Rechte nach der EMRK droht.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.01.2013, ZI. 11 07.170-BAG gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, und ihn unter einem gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschrifsatzes zentral darauf verwiesen, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat aus wohl begründeter Furcht vor der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab Milizen verlassen habe. Konkret sei er im November 2010 durch die Al Shabaab Milizen aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Da seine Eltern dies verweigert hätten, seien diese von Mitgliedern der Al Shabaab Milizen schwer misshandelt und verletzt worden. Die somalischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande dem Antragsteller den notwendigen Schutz zu bieten. Im Zusammenhang mit dem erwähnten Themenkreis der drohenden Zwangsrekrutierung verwies der Antragsteller auf mehrere Informationsquellen wonach auch nach dem Sommer 2011 in Mogadischu häufig Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab Milizen stattgefunden hätten bzw. diese nach wie vor bis 2013 stattfinden. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf eine Mehrzahl erfolgter Terroranschläge in Mogadischu durch die Al Shabaab Milizen. Im Weiteren wurde auf die schlechte Versorgungssituation in Mogadischu verwiesen, sowie darauf, dass auch Rückkehrer, die eine längere Zeit im Ausland verbracht hätten, für die Al Shabaab Milizen besonders verdächtig seien und daher einem höheren Risiko ausgesetzt seien, von diesen angegriffen und misshandelt zu werden.
4. Am 03.02.2015 wurde der Antragsteller im Rahmen einer abgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht niederschriftlich einvernommen.
Das Beschwerderechtsgespräch stellt sich zentral wie nachstehend dar:
R: Zu welcher Volkgruppe gehören Sie?
BF: Zu den Abgal.
R: Sind Sie noch Angehöriger eines Subclans?
BF: Ja, Warsangali.
R: Vor der Polizei am 13.7.2011 haben Sie als Volksgruppenzugehörigkeit die Reer XXXX angegeben.
BF: Ich meinte damit, dass ich aus XXXX stamme. XXXX ist auch ein anderer Name für Mogadischu.
R: Gibt es diesen Clan?
BF: Ja, diesen gibt es auch.
R: Aus welchem Teil Mogadischus stammen Sie?
BF: Ich komme aus XXXX, Unterbezirk XXXX.
R: Können Sie vorab kurz angeben, warum Sie Ihre Heimat verlassen mussten?
BF: Ich habe meine Heimat wegen der Al Shabaab verlassen, sie haben mir und meiner Familie Probleme gemacht.
R: Schildern Sie mir genau, wann diese Probleme begonnen haben und wie sie sich entwickelt haben.
BF: Im Jahr 2010, in welchem Monat weiß ich nicht mehr, haben die Al Shabaab-Leute unseren Bezirk angegriffen. Sie haben meinen Vater geschlagen, dabei hat er seine Zähne verloren. Es waren ungefähr 12 Leute. Sie haben auch auf meine Mutter geschossen, wodurch ihr Bein verletzt wurde. Ich war zu Hause, als die Al Shabaab Leute unseren Bezirk angegriffen haben. Ich habe in dem Zimmer die Schreie gehört. Sie haben unser Haus angegriffen und sind ins Haus gekommen. Dann haben sie nach mir gefragt.
R: Haben Sie das selbst gehört?
BF: Ich habe von anderen Leuten davon gehört, dass man nach mir gefragt hat.
R: Sie waren doch in Ihrem Zimmer?
BF: Ich habe die Schreie gehört, aber nicht gehört, dass man nach mir gefragt hat.
R: Woher wissen Sie es dann?
BF: Der ganze Bezirk war aufgeregt und man hat nicht nur nach mir gefragt, sondern war der ganze Bezirk in Aufregung.
R: Warum sagen Sie dann, dass man nach Ihnen gefragt hat?
BF: Mutter hat mir davon erzählt, dass sie ins Haus gekommen sind und nach mir gefragt haben.
R: War das am selben Tag?
BF: Nein, später hat sie mir das erzählt. Meine Mutter wurde ins Spital gebracht, nachdem sie verletzt wurde.
R: Erzählen Sie mir konkret nur von dem, was Sie selbst an diesem Tag in Ihrem Haus erlebt und gehört haben.
BF: Sie haben gegen unsere Tür gehämmert und fest geöffnet. Ich habe das gehört und habe gespürt, dass sie nach mir suchen. Deswegen bin ich gleich weg und aus dem Haus geflüchtet.
R: Das müssen Sie mir näher erklären: Sie sitzen in Ihrem Zimmer in ihrem Haus. Was haben Sie genau gehört?
BF: Ich habe gehört, dass man das Haus unserer Nachbarn angegriffen hat und die Nachbarn aufgeregt geschrien haben. Ich habe gespürt, dass unser Bezirk in Gefahr ist. Sie haben unsere Haustür gewaltsam geöffnet. Ich bin gleich geflüchtet. Nachher im Spital hat mir meine Mutter erzählt, dass sie ins Haus gekommen sind.
R: Ich möchte, dass Sie mir erzählen, was Sie selbst erlebt haben, keine Erzählungen von anderen Personen.
BF: Ich bin gleich geflüchtet, als die Tür gewaltsam geöffnet wurde.
R: Ich dachte, sie hätten aus miterlebt, wie Ihre Mutter angeschossen wurde?
BF: Ich habe nur das Schießen gehört, die Geräusche davon.
R: Sie haben auch behauptet, dass Ihr Vater geschlagen wurde, haben Sie das selbst gesehen?
BF: Nein.
R: Wann haben Sie das erfahren?
BF: Im Spital hat mir meine Mutter im Jahr 2010 davon erzählt.
R: Sie wissen also eigentlich nur von ihrer Mutter, dass damals die Al Shabaab Ihr Haus überfallen haben. Es könnten ja auch andere Angreifer, wie. z.B. Räuber, gewesen sein?
BF: Ja, meine Mutter hat mir erzählt, dass es Al Shabaab-Leute waren, unsere meisten Probleme werden von diesen Leuten verursacht.
R: Sie haben mir aber nur Dinge erzählt, die bereits in den Unterlagen stehen. Ich möchte aber von Ihnen hören, was Sie höchstpersönlich erlebt haben und den genauen Ablauf dessen. Erzählen Sie bitte möglichst genau, was sich in diesen dramatischen Momenten abgespielt hat und wie Sie sich persönlich gefühlt haben.
BF: Ich tue es schon ausführlich erzählen. Es waren die Al Shabaab Probleme gemacht haben.
R: Ich fordere Sie auf die Geschichte lebendig und detailgetreu zu berichten.
BF: Als ich gehört habe, dass die Al Shabaab Leute in unser Haus eindringen, habe ich große Angst gekriegt. Ich bin durch einen anderen Ausgang aus dem Haus gegangen. Ich bin ca. 10 Minuten lang gerannt. Dann habe ich zufällig einen Freund von mir gesehen. Er war auch auf der Flucht vor den Al Shabaab. Wir sind gemeinsam in einen anderen Bezirk, nach XXXX, geflüchtet.
R: Können Sie genau schildern, was Sie noch gehört oder gesehen haben, als Sie sich noch im Haus befunden haben?
BF: Ich habe nur gehört, wie man gegen die Tür gehämmert hat und diese gewaltsam geöffnet hat. Sonst habe ich nichts gehört.
R: Was haben Sie, als Sie aus der Tür Ihres Hauses traten, gesehen?
BF: Ich bin schnell gelaufen, nachdem ich sie an die Tür hämmern gehört habe und nachdem sie die Tür gewaltsam geöffnet haben. Unser Haus hat 5 Zimmer. Ich habe gespürt dass es Gefahr gibt. Mein Zimmer ist hinten und bin ich durch die hintere Tür ins Freie und bin dann nur noch gelaufen.
R: Wie sieht es da aus?
BF: Ich bin in einen kleinen Weg zwischen den Häusern gelaufen. Hinter unserem Haus führt ein Weg geradeaus. Dort habe ich meinen Freund getroffen und wir sind gemeinsam nach XXXX geflüchtet.
R: Hatten Sie noch ein Hindernis zu bewältigen?
BF: Nein, es war alles frei. Die Häuser stehen dort nebeneinander, dazwischen gibt es kleine Wege oder Gassen. Autos fahren dort keine durch. Ich habe Angst gehabt und bin schnell gelaufen.
R: Sie haben vor dem BAA unter anderem gesagt, Sie sind über eine Mauer gesprungen. Davon haben Sie heute nichts erzählt, trotz mehrmaligem Nachfragen nach eventuellen Hindernissen. Sie haben erzählt, dass Sie aus dem Haus geflüchtet und geradewegs über die Straße, ohne Hindernis, gelaufen sind.
BF: Das mit der Mauer war ein Missverständnis.
R: Es war damals dieselbe Dolmetscherin wie heute beigezogen und wurde das damals so übersetzt, also haben Sie das damals auch so gesagt, da Sie am Ende der Amtshandlung eine Rückübersetzung erhalten haben und haben Sie das mit Ihrer Unterschrift Seite für Seite bestätigt.
BF: Es ist so viel Zeit zwischen damals und heute vergangen.
R: So etwas vergisst man nicht und die Ereignisse von damals haben sich ja nicht verändert.
BFV: Ist das Wort für Einfriedung und Mauer in der somalischen Sprache dasselbe?
D: Ja.
R: Haben Sie die Angreifer im Haus noch sprechen gehört?
BF: Es war sehr laut, ich hörte Lärm und auch meine Nachbarn machten Lärm. Ich habe unter anderem den Ruf "Al Shabaab kommt" gehört.
R: Sie haben vor dem BAA am 7.12.2011 erzählt, .....die Al Shabaab kamen. Ich glaube es waren 12 Leute. .....Sie sagten, "Wir brauchen Euer Kind". Davon erzählen Sie heute gar nichts. Haben Sie diese Worte gehört oder nicht?
BF: Ich habe das so erlebt. Ich hatte Angst. Ich dachte, dass sie es so gesagt haben. Meine Angst war sehr groß. Ob ich es gehört habe, weiß ich nicht.
R: Ihre Geschichte sieht heute vor meinem geistigen Auge ganz anders aus. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich möchte Ihnen das kurz aufzeichnen. BF zeichnet auf Beilage A und erklärt, das ist mein Haus und liegt es an einer Kreuzung zweier Straßen und bin ich durch die Hintertür hinausgelaufen, zu einer dieser Straßen.
R: Vor dem BAA war es Ihnen möglich auch zum Reiseweg bzw. zum Sachverhaltskreis des Spitalsaufenthaltes Ihrer Eltern sehr spezifische Angaben zu machen. Deshalb wundert es mich, dass Sie gerade zum Kern ihrer Geschichte und ihren Erlebnissen in Ihrem Elternhaus keine wirklich nachvollziehbare zweifelsfreie Darstellung liefern können.
BF: Es ist wirklich schon lange her und habe ich das vergessen, auch war ich damals noch Jugendlicher.
BFV: Die Einvernahme vor dem BAA war 2011 und der BF war damals nicht einmal 16 Jhare alt. Ich ersuche dieses jugendliche Alter in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Anscheinend hat das BAA damals, nicht so wie heute, detailliert nachgefragt. Wenn nochmals nachgefragt worden wäre, wäre dieses scheinbare Missverständnis geklärt worden. Da ein Vertreter des BAA nicht anwesend ist, können wir auch nicht mehr fragen, warum nicht nochmals nachgefragt wurde. Es wurde sicher nicht nachgefragt, was mein Mandant selbst erlebt hat und was er anderweitig erfahren oder gehört hat. Aus meiner Erfahrung werden diese Dinge oftmals vermischt.
R: Können Sie ungefähr angeben wie lange Ihre Mutter im Spital bleiben musste?
BF: Ich weiß es nicht genau, soweit ich mich erinnere, war sie ca. ein Monat im KH.
R: Wissen Sie noch den Namen des Spitales?
BF: Nein, den weiß ich nicht mehr.
R: Sie sind mit Ihrem Freund in einen anderen Stadtteil Mogadischus geflüchtet. Waren Sie dort sicher?
BF: Man ist nicht sicher dort. Wir waren einen Tag im Haus eines Bekannten meines Freundes verbracht.
R: Wie ist es dann weiter gegangen?
BF: Ich habe meinen Vater im Spital besucht. Dann sind wir nach XXXX gegangen.
R: Wie lange danach haben Sie Mogadischu oder Somalia verlassen?
BF: Am 1.1. war ich in Dubai, das war ca. ein Monat später.
R: Woher kam das Geld für die Flugreise?
BF: Mein Vater hatte ein großes Grundstück, ein Teil unseres "Hauses". Es ist eine unbebaute Fläche. Dieses Grundstück hat er verkauft und damit meine Reise finanziert. Er hat die Reise auch organisiert und bezahlt. Mein Vater hatte große Angst um mich, auch weil ich der einzige Sohn bin.
R: Über welche Schulbildung verfügen Sie?
BF: Ich habe nie die Schule besucht, nur die Koranschule. Ich kann aber Lesen und Schreiben. Dies hat mir ein Lehrer privat beigebracht.
Unter einem wurde dem Antragsteller die aktuelle Lageentwicklung in seinem Herkunftsstaat umfassend zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und zugehörig zur Volksgruppe bzw. dem Clan der Abgaal. Die vom Antragsteller im Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates bzw. die dargelegten Einzelereignisse vor seiner Ausreise können mangels Glaubhaftigkeit nicht als gesicherter Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:
Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im AfgooyeXXXX-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)
Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.
Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (?null') zu bewerten (Seite 13)."
"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des AfgooyeXXXX-Korridors)
Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.
Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in AfgooyeXXXX.
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014
Clans/Minderheiten:
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."
"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Bewegungsfreiheit:
"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)
Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)
Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Binnenflüchtlinge:
"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen
zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]
Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)
Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)
Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Medizinische Versorgung:
"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46
Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Versorgungslage und Rückkehrer:
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.
Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.
(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)
Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.
Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellung zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Angaben.
Die vom Asylwerber im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignissen zur konkreten Bedrohungssituation konnten hingegen nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den diesbezüglichen Aussagen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen war:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Hervorgehoben wird, dass die Durchsicht insbesondere der niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt zeigt, dass der Antragsteller trotz seines jugendlichen Alters im Zuge des Erstverfahrens durchaus in der Lage war, detaillierte Angaben beispielsweise zu den genauen Reisemodalitäten etc. zu tätigen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Antragsteller im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen detailliert angegeben hatte, dass die Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen seien und "gesagt" hätten, dass er am heiligen Krieg teilnehmen solle. Sein Vater habe versucht ihnen zu "sagen", dass er nicht teilnehmen solle. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vermittelte der Antragsteller durch seine sprachlichen Ausführungen ebenso den dringenden Eindruck, dass im Rahmen eines Überfalls auf sein Haus durch Al Shabaab Milizen eine ihm zur Kenntnis gelangte Kommunikation zwischen seinen Eltern oder zumindest seinem Vater und den Al Shabaab Milizen stattgefunden hat.
Im Weiteren sei er über eine Mauer gesprungen und geflüchtet (so der Beschwerdeführer wörtlich).
Im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Antragsteller jedenfalls trotz eingehender Befragung zum Sachverhalt nicht in der Lage seine ursprünglichen Angaben im Detail zu erneuern bzw. zu bekräftigen. Die gezielte Befragung seiner Person zu einzelnen Sachverhaltskreisen bzw. insbesondere zu den dramatischen Augenblicken im Haus des Antragstellers während des Überfalls förderte vielmehr zu Tage, dass der Antragsteller sofort nachdem er den Angriff der Al Shabaab wahrgenommen hatte, aus dem Haus geflüchtet sei, höchstpersönliche Kenntnisse von einer Interaktion zwischen seinen Eltern oder seinem Vater und den Al Shabaab Milizen bzw. auch die genauen Umstände des Herganges der Ereignisse im Haus vermochte der Antragsteller in keinster Weise lebendig und detailgetreu zu berichten. Ebenso wurde im Rahmen der Einvernahme auf die genauen Fluchtmoderalitäten Bezug genommen bzw. wurde versucht den Antragsteller zu einer detailgetreuen Aussage zu verhalten und blieb er jedoch in nicht unwesentlich scheinenden und zentralen Punkt des Übersteigens oder Überquerens einer Einfriedungsmauer gänzlich schuldig bzw. stellte sich die nunmehrige Schilderung des Ganges der Ereignisse gänzlich abweichend dar. Hervorgehoben sei, dass im gegenständlichen Fall Missverständnisse oder Unschärfen bei der Dolmetschung jedenfalls auszuschließen sind, da der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt zum damaligen Zeitpunkt dieselbe Dolmetscherin wie im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches beigezogen war und sich insgesamt keine Verständigungsprobleme oder Missverständnisse gezeigt haben. Hervorzuheben ist, dass der Antragsteller vor dem Bundesasylamt ursprünglich noch eine direkte Wahrnehmung von Rufen oder an ihn ergangenen Aufforderungen ins Treffen führte, die er im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches gänzlich ausschloss und führte er nunmehr ins Treffen, dass er sofort nachdem er Geräusche bzw. den Einbruch der Al Shabaab ins Haus gehört hatte, das Haus durch einen rückwärtigen Ausgang verlassen haben will. Gänzlich ist es dem Antragsteller im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, ein umfassendes und logisches bzw. nachvollziehbares Bild seiner höchstpersönlichen Position im Rahmen der dramatischen Ereignisse im Haus seiner Eltern zu schildern. Die Angaben des Antragstellers im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches stellen sich insgesamt als Torso einer Rahmengeschichte ohne lebendige Details dar. Trotz mehrfachen Hinweisen und Aufforderungen sich im Detail zu erklären und der ihm gebotenen Gelegenheit durch konkrete Rückerinnerung an Eigenerlebnisse sein erstinstanzliches Vorbringen homogen zu erneuern, verharrte der Antragsteller in einer Darstellung einer blassen distanzierten Schilderung einiger Eckpunkte der Ereignisse ohne jedoch ein Vorbringen in einer Art und Weise lebendig zu gestalten, etwa durch Darlegung von Gefühlen, Interaktionen oder Einzelsachverhaltskreisen, die auf ein tatsächliches Eigenerleben hinweisen würden. Die aufgetretenen Widersprüchlichkeiten bei Gegenüberstellung der Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht verhalten zu dem zwingenden Schluss der Bewertung der Angaben des Antragstellers als nicht tatsachengerecht bzw. nicht glaubwürdig.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Antragsteller zu anderen Sachverhaltskreisen etwa zum Reiseweg sehr wohl in der Lage war, detaillierte und zielgerichtete Angaben zu machen, deutet ebenfalls hinsichtlich seines Unvermögens einer lebendigen und detailreichen Darstellung der zentralen Fluchtereignisse darauf hin, dass er die von ihm ins Treffen geführten Sachverhaltskreise und Ereignisse im Elternhaus nicht höchstpersönlich so erlebt hat.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom November 2014, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht und sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT
BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN
WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.
Aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war, folgt rechtlich, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF - vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Somalia - konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia.
Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass die Stabilität in Somalia, soweit es sich dabei nicht überhaupt um Regionen handelt, die im zentralen Einflussgebiet der Al-Shabaab liegen, generell auf einem niedrigen Niveau angesiedelt ist. Die größeren Garnisonsstädte sind zwar grundsätzlich vom militärischen Einfluss der Al-Shabaab befreit, doch sind diese z.T. von Al-Shabaab isoliert und stellt sich die Versorgungslage demgemäß als schlecht dar. In casu tritt der Umstand hinzu, dass der BF jedenfalls nicht einem der großen, dominanten Stämme, wie Hawiye, Darood, Issaq, Dir und Digil-Mirifle (=Rahenweyn) angehört. Bereits diese Umstände legen im Zusammenhalt mit der seitens der UN befürchteten Hungerkatastrophe nahe, dass Rückkehrer nach Somalia mit existenziellen Problemen konfrontiert sein können, zumal aktuell etwa durch anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen eine Verschlechterung der vorherrschenden Versorgungslage der Bevölkerung zu befürchten ist. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Mogadischu noch über verwandtschaftlichen Anschluss verfügen würde, der ihn im Falle einer existenzbedrohenden Notlage Rückhalt bieten könnte, da sich seine Familie selbst bereits in einem Flüchtlingslager in Kenia befindet.
Dabei wird nicht verkannt, dass im Jahr 2013 tausende somalische Flüchtlinge aus dem Ausland wieder nach Somalia zurückgekehrt sind, so dass bei oberflächlicher Betrachtung eine Rückkehr nach Somalia insbesondere nach Mogadischu grundsätzlich für jedermann möglich erscheint. Bei genauer Betrachtung muss jedoch - wie sich aus den Feststellungen ergibt - dahingehend unterschieden werden, wie sich die konkrete Situation für den Einzelnen Rückkehrer darstellt. In diesem Sinne ist es durchaus möglich, dass eine Vielzahl von vormaligen Flüchtlingen wieder zurückkehren und sich dort mit Hilfe eines Familienverbandes eine neue Existenz aufbauen konnte, dass andererseits hingegen Personen, die einen derartigen sozialen Rückhalt nicht vorfinden, tatsächlich in eine ausweglose Lage geraten würden.
Ausgehend davon ist zu erkennen, dass der BF - unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse sowie der derzeit in Somalia vorherrschenden Versorgungsbedingungen
Dem BF war daher gem. § 8 Abs. 1 Z 1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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