BVwG W105 1429920-1

W105 1429920-1Tribunale amministrativo federale13 feb 2015

Regest

allgemeine Verhältnisse, Bürgerkrieg, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W105 1429920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1429920.1.00

Spruch

W105 1429920-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2012, Zl. 11 07.542-BAT, zu Recht erkannt

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 20.07.2011 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller auf Befragen nach dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates wörtlich zu Protokoll: "Wegen dem Bürgerkrieg."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.09.2011 gab der Antragsteller zu Protokoll, für den Fall der Rückkehr nach Somalia zu befürchten, von den al-Shabaab getötet zu werden und hätten diese versucht, ihn zu rekrutieren. Viele Personen seien zum damaligen Zeitpunkt rekrutiert worden. Er sei 15 bis 16 Tage in einem Ausbildungslager untergebracht gewesen; dies gemeinsam mit einer Gruppe zwischen 24 und 26 Personen und habe es noch 5 oder 6 weitere Gruppen gegeben. Er habe sodann den Auftrag bekommen, unter die Leute zu gehen und diese aufzufordern, in die Moschee zu gehen und habe das genützt und sei nicht mehr zurückgekehrt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 25.09.2013 erteilt

Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen von der erkennenden Behörde als unglaubwürdig qualifiziert. Beweiswürdigend wurde wie folgt ausgeführt:

"Sie behaupteten dazu am 21.9.2011, dass Sie im Mai 2011 von der Gruppe der Al-Shabaab rekrutiert werden hätten sollen. Sie hätten dies jedoch nicht wollen. Auf die Frage, wer zu diesem Zeitpunkt noch rekrutiert werden hätte sollen, gaben Sie völlig lapidar an, dass es viele gewesen seien. Auf die Frage, wie viele es gewesen sein sollen, führten Sie aus, dass im Ausbildungslager 23 Burschen gewesen seien. Zu einem späteren Zeitpunkt änderten Sie jedoch Ihr Vorbringen und erklärten nun, dass Sie es nicht genau sagen könnten, aber Sie würden denken, dass es fünf bis sechs Gruppen gewesen seien. In Ihrer Gruppe seien 24 bis 26 Personen gewesen. Als Sie gebeten wurden, das Lager detailliert zu beschreiben, vermochten Sie dem nicht nachzukommen, sondern konnten lediglich angeben, dass es dort viele Gefangene und einen Platz gegeben hätte, an dem die Leute ausgebildet worden wären. Sie seien dort ausgebildet worden, wie man mit einer Waffe umgeht und wie man angreift und sich verteidigt. Es hätte sich dabei um ein AK-Gewehr gehandelt. Sie konnten aber nicht einmal angeben, was diese Abkürzung bedeuten solle.

Gänzlich unglaubwürdig wurden Ihre Angaben im Hinblick auf Ihre angebliche Flucht aus der Anhaltung durch die Al Shabaab. Sie erklärten dazu, dass Sie den Auftrag bekommen hätten, unter die Leute zu gehen und diese aufzufordern, in die Moschee zu gehen. Dies hätten Sie genützt und seien nicht mehr zurückgekehrt. Auf die Frage, warum man Sie so einfach gehen lassen hätte sollen, wenn man Sie zum Kämpfen gebraucht hätte, führten Sie aus, dass zwei Aufseher dabei gewesen wären, damit Sie nicht davonlaufen. Sie hätten sich dann aber versteckt und seien auf diese Art und Weise entkommen. Da ein solcher Vorgang absolut nicht nachvollziehbar ist, wurden Sie um eine Erklärung gebeten, wie Sie den Aufsehern entkommen sein sollen. Sie gaben daraufhin an, dass sie achtzehn junge Burschen gewesen wären. Diese hätten den Auftrag gehabt, in ein Geschäft zu gehen und die Leute aufzufordern, in die Moschee zu gehen. Die beiden Aufseher seien im Auto geblieben. Sie seien alleine in dem Geschäft gewesen. Als Sie das Geschäft verlassen hätten, hätten Sie gesehen, dass niemand mehr da gewesen sei. Sie würden nicht wissen, ob alle achtzehn Burschen davongelaufen seien oder ob sonst etwas passiert sei. Es widerspricht jedoch jedweder Logik und den allgemeinen Denkgesetzen, dass die Al Shabaab einerseits achtzehn (!) junge Burschen rekrutieren wollen, aber andererseits die Aufsicht über diese Personen einfach beenden und somit diesen eine ungehinderte Flucht ermöglichen.

Auf die abschließende Frage zu diesem Thema, warum man Personen extra auffordern muss, in die Moschee zu gehen, behaupteten Sie, dass es viele Leute gäbe, die nicht in die Moschee gehen wollen. Auf weitere Nachfrage, warum dies der Fall sein soll, erklärten Sie, dass die Geschäftsleute so viel wie möglich verkaufen wollen und daher keine Zeit hätten, um in die Moschee zu gehen. Dieser Erklärungsversuch vermochte keinesfalls zu überzeugen, da gerade in einem Land wie Somalia mit islamischer Prägung mit Sicherheit nicht davon auszugehen ist, dass geschäftliche Tätigkeiten der religiösen Ausübung vorgehen. Sie führten weiters aus, dass Sie sich nach Beendigung Ihrer Anhaltung durch die Al Shabaab zur Farm Ihres Onkels außerhalb der Stadt XXXX begeben hätten. Sie seien dabei ca. vier Stunden zu Fuß gegangen. Sie vermochten jedoch in weiterer Folge diese Farm nicht einmal ansatzweise zu beschreiben. Auf die Frage, wie viele Tiere dort gewesen sein sollen, gaben Sie völlig lapidar an, dass es viele gewesen seien. Auf weitere Nachfrage, wie viele es gewesen sein sollen, zogen Sie sich abermals darauf zurück, dies nicht zu wissen.

Im Hinblick auf Ihre angebliche Rekrutierung durch die Al Shabaab erklärten Sie gegen Ende der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.9.2011, dass Sie am 2. oder 3. April 2011 in einem Kino in XXXX gewesen seien. Plötzlich seien die Al Shabaab hereingestürmt und hätten geschossen. Dies widerspricht sich jedoch mit Ihrer eingangs angeführten Aussage, der zufolge Sie erst im Mai 2011 rekrutiert werden hätten sollen. Der Besitzer des Kinos sei schon öfters aufgefordert worden, das Kino zu schließen. Er hätte aber nicht darauf gehört und deshalb sei das Kino dann gestürmt worden. Als Sie nun um eine Erklärung gebeten wurden, warum Sie dann erst recht dieses Kino besuchen, wenn der Besitzer schon öfters bedroht worden sein soll, gaben Sie völlig lapidar an, dass Sie einfach Spaß haben wollten. Dieser Erklärungsversuch vermochte jedoch nicht zu überzeugen, da es keinesfalls nachvollziehbar ist, dass der Besitzer mehrmals von den Al Shabaab bedroht worden sein soll und Sie trotzdem dieses Kino besuchen. Zu guter Letzt führten Sie zu den Al Shabaab aus, dass Sie nur wissen würden, dass diese in XXXX aktiv gewesen wären. Sie würden nicht wissen, ob diese noch woanders aktiv gewesen wären. Sie hätten aber in den Nachrichten gehört, dass die Al Shabaab aus Mogadishu vertrieben worden seien. Es muss dazu festgestellt werden, dass sich dieser Umstand auch mit dem Amtswissen deckt. Als Sie daher gefragt wurden, warum Sie dann nicht in Mogadishu geblieben sind, zogen Sie sich lediglich darauf zurück, dass Sie in Mogadishu niemanden kennen würden. Auf den Vorhalt, dass Sie in Österreich auch niemanden kennen, gaben Sie an, dass dies stimmen würde. Sie wurden nun um eine Erklärung gebeten, wo dann der Unterschied sein soll. Sie änderten daraufhin Ihr Vorbringen und behaupteten nun, dass die Gruppe der Al Shabaab auch in Mogadishu aktiv sei. Als Ihnen nun zur Kenntnis gebracht wurde, dass Sie nur einen Augenblick vorher das Gegenteil angegeben haben, gaben Sie gar keine Antwort mehr.

Ihre Angaben sind somit nicht in sich schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Ihre gesamten Angaben waren daher offensichtlich auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen Sie gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert werden konnten. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit Ihres Vorbringens kann diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Die erkennende Behörde gelangte daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendem Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund Ihres eigenen Vorbringens, zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende, von Ihnen behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspricht."

Des Weiteren wurde ausgeführt, dass aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens dem Antragsteller keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zusinnbar wäre. Festgehalten wurde, dass aufgrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia sich ergebe, dass die Sicherheits- als auch die Versorgungslage im gesamten Land derart instabil sei, dass eine dem Antragsteller drohende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

3. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral ausgeführt, dass der Antragsteller zur Volksgruppe der Benadiri Asharaf gehöre und von der islamistischen Terrorgruppe al-Shabaab mit dem Tode bedroht worden sei. Im April/Mai 2011 sei er zwangsrekrutiert und für 15 oder 16 Tage angehalten worden. Entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes habe der Antragsteller keine abstrakten und allgemein gehaltenen Angaben getätigt und habe er konkret die Festnahme, Anhaltung durch al-Shabaab und seine Flucht geschildert. Eines der Ziele - neben der Machtübernahme in Somalia - von al-Shabaab sei es, eine strenge Islamisierung durchzusetzen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er aufgefordert gewesen wäre, die Menschen aufzufordern, in die Moschee zu gehen. Das militärische Training durch eine Terrorgruppe in Somalia umfasse erfahrungsgemäß keine exakte Grundausbildung wie es bei staatlichen Wehrdienern in funktionierenden Staaten üblich sei, weshalb ihm nicht zu Lasten zu halten sei, dass er die Abkürzung von AK in Verbindung mit dem von ihm verwendeten Gewehr nicht kenne. Al-Shabaab führe Festnahmen, Anhaltungen und Zwangsrekrutierungen durch ohne nach einem bestimmten Schema vorzugehen. Angehörige seiner Volksgruppe werden offenbar auch gezielt von al-Shabaab ins Visier genommen. Er als junger Erwachsener oder umso mehr als Minderjähriger würde im krisengeschüttelten Somalia weiterer Zwangsrekrutierung und Gefahr des Missbrauchs ausgesetzt werden. Bei Somalia handle es sich um einen typischen "failed state" der nicht einmal annähernd in der Lage sei, seinen positiven Schutzpflichten nachzukommen. Somalia sei ein Land, in dem seit 1991 Krieg herrsche und de facto keine Regierungsgewalt bestehe. Im Weiteren wurde auf die schlechte Situation in Somalia Bezug genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger des Clans der Ashraf. Das seitens des Antragsstellers ins Treffen geführte Fluchtvorbringen kann mangels Glaubhaftigkeit nicht als erwiesener Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert.

Zur Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz dem Vorbringen des Antragstellers zu Ereignissen im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise mehrere Unstimmigkeiten entnommen hat, welche auch in der Beschwerdeschrift nicht im Detail aufgegriffen und entkräftet wurden. Die Beweiswürdigung - wie ob dargestellt - ist in sich schlüssig.

Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Antragsteller im Rahmen seiner erstniederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Befragen nach seinen Fluchtgründen und an ihn ergangener Aufforderung, zumindest die Kernpunkte seiner Fluchtmotivation darzulegen, sich wörtlich und unmissverständlich auf den herrschenden Bürgerkrieg in Somalia bezog. Ungeachtet der Tatsache, dass die niederschriftliche Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der umfassenden Erhebung von Fluchtgründen dient, ist hierzu auszuführen, dass es dem Antragsteller jedenfalls zumutbar gewesen wäre, ein individuell ihn treffendes Gefährdungspotential oder einen bereits bestanden habenden Kontakt zu al-Shabaab und damit einhergehende Risikoelemente spontan im Rahmen der Einvernahme aufzuzeigen. Deutlich heben sich die Angaben des Antragstellers vor dem Bundesasylamt hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der allgemein gehaltenen Aussage, dass er Somalia wegen des Bürgerkriegs verlassen habe, ab, bzw. ist hieraus ein deutlicher inhaltlicher grundlegender Widerspruch entnehmbar. Einerseits bezog sich der Antragsteller bei der Ersteinvernahme offensichtlich lediglich auf die allgemein herrschende Bürgerkriegssituation; andererseits führte der Antragsteller im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ihn höchst persönlich treffende Argumente und Ereignisse ins Treffen. Aus diesem Widerspruch ergibt sich eine unauflösliche Divergenz in den Angaben des Antragstellers, die das Bild der seitens des Bundesasylamtes aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten im Vorbringen des Antragstellers abrundet. Dem Vorbringen des Antragstellers war daher jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen. Die seitens der Behörde erster Instanz hinlänglich dokumentierte Allgemeinsituation in Somalia, besonders auch die Sicherheitssituation sowie auch die Versorgungssituation wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes hinlänglich beachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers konnte in concreto nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Hinzu tritt die faktische Lageänderung, zumindest für den Bereich der Hauptstadt Mogadischu, wonach Al Shabaab jedenfalls dort keine prominente Rolle hinsichtlich der Machtausübung einnimmt. Al Shabaab ist nach wie vor latent durch Terroranschläge und Entführungen auch in Mogadischu präsent; hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine zielgerichtet sich gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgung aus einem Schutzgrund erweislich ist. Die Allgemeinsituation in Somalia bzw. insbesondere in Mogadischu wurde bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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