W211 1430337-1•BVwG W211 1430337-1
W211 1430337-1Tribunale amministrativo federale12 feb 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Zwangsrekrutierung
W211 1430337-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von xxxx StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom xxxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, und xxxx gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass xxxxdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die in Österreich am 29.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.02.20012 gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören und in Österreich oder der Europäischen Union über keine Verwandten zu verfügen. Sie habe in Somalia in Mogadischu, im Bezirk xxxx gelebt. Sie sei im Oktober 2010 von Mogadischu aus nach Syrien geflogen und weiter über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie zwei Jahre bei Landsleuten gelebt habe. Schlepperunterstützt sei sie in einen Kastenwagen versteckt nach Österreich gelangt.
Somalia habe die beschwerdeführende Partei verlassen, weil sie von den Islamisten aufgefordert worden sei, am Kampf teilzunehmen. Ihr Bruder sei wegen seiner Weigerung umgebracht worden. Sie habe Angst gehabt, dass ihr das gleiche passiere.
3. Das Verfahren der beschwerdeführenden Partei wurde am 16.03.2012 in Österreich zugelassen.
4. Am 11.09.2012 fand eine weitere Einvernahme, diesmal vor der belangten Behörde, statt. Die beschwerdeführende Partei führte dabei ergänzend zur Ersteinvernahme an, dass ihr Schwager gewollt habe, dass sie sich von ihrer Frau scheiden ließe, damit diese einen Islamisten heiraten könne.
Zur Person befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie als Kellner in Mogadischu gearbeitet habe. Im Jahr 2007 sei sie und ihre ganze Familie in ein Lager bei Mogadischu geflüchtet, wo ihre Familie und ihre Ehefrau immer noch leben würden. Sie gehöre den Hawiye, und als Subclan den Habr Gedir an, und habe im Jänner 2010 geheiratet. Sie habe keine Kinder. Sie und ihre Frau haben für ihren Lebensunterhalt gut aufkommen können. Ihr Vater habe bis 2007 ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Sie habe vier Brüder und zwei Schwestern.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie im Jahr 2009 von drei Männern aufgefordert worden sei, gegen die ausländischen Truppen zu kämpfen. Sie habe abgelehnt. Die Männer seien gegangen, haben aber in Aussicht gestellt, wiederzukommen. Sie habe die Männer im Flüchtlingslager wiedergetroffen, wo sie ihr gedroht haben. Sie habe Angst gehabt, und ihren Eltern davon erzählt. Ihr Chef habe sie daraufhin in ein anderes Restaurant versetzt. Ihr älterer Bruder habe zu dieser Zeit als Profi Fußball gespielt und in Mogadischu gelebt. Bei einer gemeinsamen Busfahrt von Mogadischu ins Lager seien sie von Al Shabaab kontrolliert worden. Ein Al Shabaab Mitglied habe die beschwerdeführende Partei erkannt und ihr gesagt, dass sie einen Termin nicht eingehalten habe. Ihr Bruder habe daraufhin zu diskutieren begonnen und sei von Al Shabaab erschossen worden. Die beschwerdeführende Partei habe man gefesselt und für zwei Tage in einem Lager in der Nähe des Bakara Marktes festgehalten. Dort sei ein Bekannter der beschwerdeführenden Partei gewesen, selbst Al Shabaab Mitglied, der sie befreit habe. Ihre Eltern haben sie daraufhin zu einem Onkel in Mogadischu geschickt, wo sie fünf Monate bis zu ihrer Flucht geblieben sei. Ihr Schwager sei Mitglied der Al Shabaab gewesen und habe ihr auch gedroht. Auf Nachfrage schilderte die beschwerdeführende Partei ihre Freilassung so, dass ein Bekannter zur Haftstätte gekommen sei, dem sie die Geschichte erzählt habe. Daraufhin haben die Al Shabaab, die Wache hielten, sie freigelassen. Sie wisse nicht, welche Beziehung jener Bekannte mit den Al Shabaab habe. Man habe in Nachbarschaft gelebt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde - im Wesentlichen - fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu stamme, dem Hauptclan der Hawiye und dem Subclan der Habr Gedir angehöre und an keinen schweren Krankheiten leiden würde. Der vorgebrachte Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt und nicht unter einen der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden. Es bestehe außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Falle einer Rückkehr bestehe keine Gefahr einer Art. 2 oder 3 EMRK-widrigen Behandlung. Die beschwerdeführende Partei verfüge in Somalia auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Danach traf die Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass der beschwerdeführende Partei geglaubt werde, dass ihr Bruder bei einer Kontrolle erschossen und sie selbst, nach zweifachen Aufforderungen, sich den Islamisten anzuschließen, für zwei Tage eingesperrt gewesen sei. Man glaube ihr auch, dass sie auf Intervention eines Bekannten freigelassen worden sei. In Gesamtschau gehe die belangte Behörde aber davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgung bestehe, da die beschwerdeführende Partei in ihrer Heimat keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe.
Rechtlich ergebe sich aus dem Fluchtvorbringen keine asylrelevante Verfolgung, da das Asylrecht nur Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität mit Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Derartiges sei aber nicht vorgebracht worden. Daher sei auch kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt worden. Weiter gab die belangte Behörde an, dass die beschwerdeführende Partei die behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine aktuell drohende Verfolgung durch die Al Shabaab, nicht glaubhaft habe machen können, sodass eine aktuelle Verfolgung aus einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorliege.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde keinen Bezug auf die Zwangsrekrutierungen in Mogadischu genommen habe, die zumindest bis August 2011 an der Tagesordnung gestanden haben. Die Lage in Mogadischu sei immer noch unsicher. Es gebe immer noch Al Shabaab Mitglieder in Mogadischu. Mit Verweis auf die UNHCR Richtlinien könne auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.
7. Mit Schreiben vom 05.11.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
9. Am 02.12.2014 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu den Länderinformationen ein. Darin führte sie aus, in einem namentlich genannten Restaurant im Bezirk xxxx in Mogadischu gearbeitet zu haben. Ihre Familie, ihre Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern, haben damals in einer Mietwohnung im Bezirk xxxx gewohnt. xxxx und xxxx seien immer noch problematische Bezirke. Im Oktober 2014 sei ein Theater in xxxx zerbombt worden. Die Al Shabaab würde immer noch Anschläge verüben, bei welchen Zivilisten zu den Opfern zählen würden. Die Al Shabaab kontrolliere auch immer noch den Bakara Markt. Clanschutz würde in Mogadischu seit der Einführung der Sharia nicht mehr funktionieren.
Die beschwerdeführende Partei habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Sie könne sich gut vorstellen, dass diese auf der Flucht sei. Besonders problematisch sei, dass die männlichen Mitglieder der Schwiegerfamilie Al Shabaab Kämpfer seien und wieder an die beschwerdeführende Partei herantreten würden, wenn diese nach Somalia zurückkehren würde. Sie würde mit Konsequenzen zu rechnen haben. Schließlich sei auch die Versorgungslage für Rückkehrer ohne familiäre Bindungen schwierig. Beigelegt waren ein Empfehlungsschreiben der Unterkunftgeber vom 01.12.2014, eine Bestätigung der Unterkunftgemeinde über gemeinnützige Arbeit der beschwerdeführenden Partei vom 27.11.2014, ein Empfehlungsschreiben eines Fußballclubs und eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Stufe A 1.1. vom 19.11.2014.
10. Am 10.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die beschwerdeführende Partei auszugsweise und durch das Bundesverwaltungsgericht um Rechtschreib- und Tippfehler korrigiert folgendes an:
"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: Ich bin in xxxx geboren. Als die Kampfhandlungen dort stärker geworden sind, ist meine Familie nach Eelasha Biyaha geflüchtet.
R: Wann war das ungefähr?
P: 2007.
R: Und xxxx ist ein Bezirk in Mogadischu?
P: Ja.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P: Ich weiß es jetzt im Moment nicht.
R: Bis wann haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie gehabt?
P: Der letzte Kontakt liegt 2 Jahre zurück.
R: Wer hat damals in Somalia gelebt, als Sie zuletzt Kontakt hatten?
P: Meine Frau, zuletzt hatte ich Kontakt mit meiner Frau.
R: Gab es damals noch Ihre Eltern oder Geschwister dort?
P: Nein.
R: Wieso nicht?
P: Ich wusste nicht, wie ich sie kontaktierten sollte.
R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Eltern und Geschwistern?
P: Vor 2 Jahren.
R: Wer lebte damals von Ihren Eltern und Geschwistern noch in Somalia, als Sie zuletzt Kontakt hatten?
P: Ich habe 2 Schwestern, 4 Brüder und meine Eltern.
R: Und mit diesen hatten Sie auch vor 2 Jahren zuletzt Kontakt?
P: Ja.
R: Wissen Sie, warum Sie den Kontakt verloren haben?
P: Damals, als ich einen negativen Bescheid bekommen habe, war ich enttäuscht. Ich habe ihnen gesagt, dass ich eine neg. Entscheidung bekommen habe und war enttäuscht, und es kann sein, dass ich abgeschoben werde. Ich habe sie dann nicht mehr kontaktiert und sie haben mich hin und wieder angerufen. Später habe ich meine Nummer geändert und sie aber nicht mehr kontaktiert. Sie haben nicht versucht, meine neue Nummer zu finden.
R: Das klingt aber danach, als könnten Sie den Kontakt wieder aufnehmen, wenn Sie das wollten?
P: Nachdem es mir psychisch besser gegangen ist, habe ich versucht, sie wieder zu kontaktieren, aber ich habe sie nicht gefunden.
R: Ihre Ehefrau auch nicht?
P: Das letzte Mal hatte ich Kontakt mit meiner Frau im Mai dieses Jahres. Sie hat mir erzählt, dass sie mich braucht, und dass sie Probleme meinetwegen hat. Sie hat mir erzählt, dass ihre Familie meint, sie wäre noch jung, ich könnte nichts für sie tun, sie solle nachdenken.
R: Worüber?
P: Dass sie sich von mir scheiden lassen solle.
R: Sie sagten aber vorher, Sie hatten zuletzt vor 2 Jahren Kontakt mit Ihrer Frau, und nun sagten Sie, Sie hatten im Mai Kontakt mit Ihrer Frau, was ist nun richtig?
P: Ich meinte damit meine Familie.
R: Mit den 2 Jahren?
P: Ich meinte damit meine Familie.
R: D.h. Sie haben 2 Jahre lang keinen Kontakt mit Ihrer Familie gehabt, aber Sie haben Kontakt mit Ihrer Frau?
P: Ja. Sie hat mich immer angerufen. Als ich das Land verlassen hatte, hat meine Frau bei meiner Familie gelebt. Später haben sich Probleme entwickelt. Ihre Familie wollte sie mitnehmen, weil ihr Bruder ein Al Shabaab-Mitglied ist. Wir haben uns nicht verstanden. Er hat immer Probleme gemacht. Er sagte, dass meine Frau sich von mir scheiden lassen solle, und der Bruder würde einen anderen Mann für sie finden. Dann hat sie mich angerufen und erzählte mir die Probleme, sie hat gesagt, dass meine Familie mit ihrer Familie Probleme bekommen würde. Sie wird zu ihrer Familie ziehen, damit ihre Familie sich beruhigt. Sie ist zu ihrer Großmutter väterlicherseits in Kismayo gezogen.
R: Wann ist Ihre Frau nach Kismayo gezogen?
P: Im Mai 2011 hat sie meine Familie zuerst verlassen und Ende 2011 oder Anfang 2012 ist sie zu ihrer Großmutter nach Kismayo gezogen.
R: Dazwischen lebte sie bei ihrer Familie in Mogadischu?
P: Ja, inzwischen hat sie bei ihrer Familie in Mogadischu gelebt.
R: Könnte Ihre Frau Ihnen helfen, Ihre Familie wieder zu finden?
P: Die Familie war nicht so interessiert, dass ich sie anrufe, weil ich meine Probleme erzählt habe, und mir geht es auch schlecht, wenn ich ihre Probleme erfahre und nichts für sie tun kann.
R: Das ist keine Antwort auf meine Frage: könnte Ihre Frau Ihnen helfen, Ihre Familie wieder zu finden?
P: Wir sind nicht dazu gekommen, wir haben eigene Probleme. Sie sagte, entweder solle ich zu ihr kommen oder sie verstoßen/mich scheiden lassen.
R: Haben Sie Familie/Angehörige in Somalia außerhalb von Mogadischu, abgesehen von Ihrer Frau in Kismayo?
P: Nein.
R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?
P: Ich habe in einem Restaurant als Kellner gearbeitet.
R: Wo war das?
P: Im Bezirk xxxx.
R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.
P: Eines Tages, als ich im Restaurant gearbeitet habe, im Jahr 2009, kamen 3 Männer zu mir. Sie haben mit mir gesprochen, sie haben gesagt, dass sie mich brauchen. Ich habe ihnen gesagt, jetzt geht es nicht, ich habe zu arbeiten, sie sollten warten. Sie haben mir gesagt, dass ich ein guter Mann bin und sie brauchten mich. Sie haben gesagt, unser Staat wurde von fremden Soldaten angegriffen. Unser Staat wird erobert, man möchte unseren Staat erobern. Sie haben mir gesagt, dass alle Männer im Bezirk für Al Shabaab arbeiten und ich bin der einzige, den sie bis jetzt gesehen haben, der nicht für die Al Shabaab arbeitet. Sie meinten, ich sollte mit ihnen arbeiten und ich könnte gleichzeitig meine Arbeit im Restaurant weitermachen. Ich habe ihnen gesagt, es gibt genug Männer in der Stadt und ich bin jung und möchte für meine Familie arbeiten und ihr helfen. Sie haben mir gesagt, ich bin verpflichtet, mein Land zu verteidigen. Ich muss das tun. Ich habe ihnen gesagt, ich möchte mich nicht bewaffnen und ich möchte weiter arbeiten. Ich habe dafür keine Zeit. Ich möchte so etwas nicht tun. Sie sollen mich in Ruhe lassen. Sie haben gespürt, dass ich es eilig habe, weil ich so viel zu tun hatte. Sie haben mir gesagt, ich hätte hier viel Arbeit, ich sollte jetzt meine Arbeit erledigen, sie würden später mit mir darüber reden. Nach einigen Tagen sind sie wieder zu mir gekommen, es war ein Freitag. Nach dem Freitagsgebet, ich war draußen, vor der Moschee. Der Mann hat mich gesehen und hat er mir gesagt: xxxx, komm! Als ich gesehen habe, dass er derjenige ist, habe ich mich erschreckt. Er hatte ein Auto und auch andere Männer waren dabei. Er hat gesagt, haben wir das nicht verabredet, und wie ich mich entschieden hätte. Ob ich nachgedacht hätte. Ich habe ihm gesagt, dass ich so etwas nicht tun kann. Ich habe jüngere Geschwister, ich muss arbeiten. Als ich das gesagt habe, hat er sich geärgert. Ich habe das an seinen Augen gemerkt. Er hat böse mit mir gesprochen und gesagt, es gibt 2 Möglichkeiten: Entweder du kämpfst für uns oder gegen uns. Eine Seite ist die Al Shabaab, die andere Seite ist der somalische Staat und die ausländischen Truppen. Ich habe mich erschreckt, als er so böse mit mir gesprochen hat. Er sagte, im Bezirk, wo ich wohne, haben sie die Macht. Ich hatte Angst vor ihm, ich hatte Angst, dass er mich tötet. Sie haben die Macht in unserem Bezirk. Als ich das sah, habe ich ihm gesagt, ok, geben Sie mir eine Chance, dass ich darüber nachdenke. Ich habe mit meinem Vater darüber gesprochen. Und erzählte, was genau passiert ist, dass sie mich einmal vor der Moschee gesehen haben und einmal in der Arbeit.
R: Die Moschee war wo?
P: In Eelasha Biyaha. Mein Vater hat gesagt, es ist nicht gut, dass man sich bewaffnet und Menschen tötet. Er hat mir gesagt, dass er mir einen guten Rat geben würde, ich sollte warten, entweder würde ich weiterarbeiten oder nicht, ich sollte auf meinen Vater warten. Mein Vater ist zu meiner Arbeitsstelle gegangen und hat mit dem Chef meiner Arbeitsstelle gesprochen und erzählte ihm meine Probleme. Er hat ihn gefragt, ob man für mich eine Arbeitsstelle wo anders finden könnte. Der Chef sagte, ok, er würde für mich etwas suchen, ich sollte momentan für einige Tage zu Hause bleiben. Ich habe dann Monate lang nicht gearbeitet. Eines Tages sind ich und mein Bruder von xxxx mit dem Auto nach Eelasha Biyaha gefahren. Wir sind zum Kontrollpunkt gekommen, dort werden die Autos von der Al Shabaab kontrolliert. Man hat alle Autos durchsucht, einer dieser Männer hat mich erkannt. Er hat mir gesagt, ich sei xxxx, man hat mit mir etwas besprochen, ich sei nicht gekommen und er fragte, warum. Ich sagte, dass ich dafür keine Zeit hätte und nicht kommen würde. Der Mann ist auf der Seite gestanden und hat dann mit den anderen Männern gesprochen. Sie haben sich entschieden, mich anzuhalten und das Auto mit den anderen Leuten weiterzuschicken.
R: War das ein Bus oder ein Auto?
P: Ein Bus. Mein Bruder hat abgelehnt, ohne mich weiterzufahren. Er wollte zu mir, man hat ihn aber geschupft. Er wollte das nicht akzeptieren, er hat immer versucht, zu mir zu kommen, man hat ihn immer davon abgehalten und geschupft. Der Bruder und die Männer haben einander beschimpft. Er sagte, es ist nicht gut, was sie vorhaben. Das wäre falsch. Das letzte Mal wollte er wieder zu mir und sie haben ihn erschossen. Dann haben sie mir die Hände nach hinten gebunden und mich ins Auto gesteckt. Sie haben mich in ein Gefängnis gebracht. Nach 3 Tagen hat einer ihrer Soldaten mich erkannt und hat mich gefragt, warum ich hier bin, was ich Falsches gemacht habe. Ich erzählte ihm, was los ist und dass mein Vater dagegen ist. Ich erzählte ihm, dass ich mich geweigert hatte, mit ihnen zu arbeiten und mein Bruder meinetwegen erschossen wurde. Ich habe ihm gesagt, ich werde nichts tun, wenn meine Eltern dagegen sind. Dieser Mann sagte mir, wenn diese Männer schon etwas beschlossen haben und ich ihnen bereits etwas versprochen hatte, ist es schwer, das Versprechen zu brechen und auszutreten. Er ist gegangen. Nach einigen Stunden ist er zurückgekommen und sagte, dass er mich und meine Eltern kennt, er sei ein Bezirksmann, ich wäre vor seinen Augen großgeworden. Er ist auch ein Stammesmann. Er sagte, dass er mir helfen wird, aus diesem Gefängnis freizukommen. Er sagte mir, dass diese Männer die Macht in diesem Land hätten. Er hat mir geraten, das Land zu verlassen. Irgendwie sollte ich einen Weg finden, das Land zu verlassen. Er hat mir gesagt, ich solle schauen, dass ich nicht irgendwo vorbeigehe, wo diese Männer sich befinden. Er sagte, wenn diese Männer irgendetwas vorhaben, sie würden das sogar nach 100 Jahren nicht vergessen. Ich bin zu meiner Familie zurückgegangen. Meine Mutter ist zusammengebrochen, nachdem mein Bruder erschossen wurde. Sie wurde ins Spital gebracht. Ich bin, nachdem ich nach Hause zurückgekehrt war, 2 Tage zu Hause geblieben. Nach 2 Tagen ist der Bruder meiner Frau gekommen. Er ist auch ein Al Shabaab-Mitglied. Er hat mich bedroht, ich wusste nicht, dass er bewaffnet war. Wir haben einander beschimpft. Ich bin zu meinem Zimmer zurückgegangen. Er hatte seine Pistole herausgeholt und geschossen. Er hat mich aber nicht getroffen. Man hat mit ihm gesprochen, er ist weggegangen. Mein Vater hat gesagt, diese Männer suchen ständig nach mir. Er sagte, ich sollte weggehen. Ich sollte zu meinem Onkel mütterlicherseits gehen. Ich bin zu meinem Onkel in den Bezirk xxxx in Mogadischu gegangen. Der Onkel sagte mir, ich sollte zu Hause bleiben. Wenn ich etwas brauchte, sollte ich ihn anrufen. Der Onkel hat dann für mich organisiert, wie ich aus dem Land wegkäme. Er hat mit meinem Vater gesprochen. So habe ich das Land verlassen.
R: Das 1. Mal kamen die Al Shabaab-Männer wann zu Ihnen ins Restaurant?
P: Ende 2009.
R: Wann war das Ereignis mit der Kontrolle und der Haft?
P: Ich glaube, es war Anfang des Jahres 2010.
R: Können Sie sich nicht mehr erinnern?
P: Nein.
R: Wenn Ihr Vater zu Ihrem Chef gegangen ist und gesagt hat, dass Sie bedroht werden, hat Ihr Chef Sie dann versetzt?
P: Er hat gesagt, bis man einen sicheren Ort, eine sichere Arbeitsstelle für mich findet, sollte ich zu Hause bleiben.
R: Sie haben vor der Behörde gesagt, dass Sie 4 Monate lang in einem anderen Restaurant gearbeitet haben, bis April 2010, und dann aufgehört haben als Kellner zu arbeiten.
P: Mein Chef sagte, ich sollte bis ca. April warten, bis er eine andere Arbeitsstelle für mich findet.
R: D.h. die Information aus dem Protokoll ist nicht richtig?
P: Das ist nicht richtig.
R: D.h. Sie haben in dem einen Restaurant gearbeitet, bis Ihr Vater Ihrem Chef erzählt hat, dass Sie bedroht werden und dann haben Sie nicht mehr gearbeitet?
P: Ja. Ich habe immer Angst gehabt, bis zur Ausreise habe ich nicht gearbeitet.
R: Wo war dieses Gefängnis?
P: Im Bakara Markt.
R: Einerseits hat Ihre Familie offenbar einflussreiche Freunde, die es geschafft haben, dass Sie aus der Haft der Al Shabaab entlassen wurden. Andererseits haben Sie ja im Jänner 2010 Ihre Frau geheiratet, die offenbar aus einer Familie kommt, wo es Al Shabaab-Mitglieder gab. Wie war Ihr Verhältnis oder das Verhältnis Ihrer Familie zur Al Shabaab?
P: In der letzten Zeit hat fast jede Familie ein Familienmitglied bei der Al Shabaab gehabt. Ganz viele Leute sind Al Shabaab-Mitglieder geworden, man wusste ja nicht, ob der eigene Bruder Al Shabaab-Mitglied ist oder nicht. Der Mann, der mir geholfen hat aus der Haft freizukommen, hat geholfen, weil er ein Stammesmann ist.
R: War er Al Shabaab-Mitglied?
P: Ja. Die Leute treten der Al Shabaab bei aus 2 Gründen, 1. weil sie ihren Glauben teilen, 2. weil sie Angst haben, dass sie von diesen getötet werden, wenn sie nicht beitreten.
R: Da gab es diesen Stammesfreund, der Al Shabaab-Mitglied war, diesem gelingt es immerhin, Sie aus der Haft der Al Shabaab freizubekommen. Wieso konnte der nicht sagen, ich beschütze xxxx, lasst ihn in Ruhe?
P: Jeder hat jemanden über sich und wenn ich heute mit seiner Hilfe freigekommen bin, kann ich morgen von jemand anderem bedroht werden. Er kann mich nur schützen, indem er ihnen sagt, er wird einer von uns, er wird unserer Gruppe beitreten, sonst kann er mich nicht beschützen.
R: Haben Sie gewusst, dass der Bruder Ihrer Frau Al Shabaab-Mitglied war, als Sie sie geheiratet haben?
P: Nein.
R: Aber zu dieser Zeit war die Al Shabaab in Eelasha Biyaha, aber auch in Mogadischu sehr mächtig, wieso war das nicht bekannt, wer Mitglied war und wer nicht?
P: Es gibt einige von denen, von denen die Öffentlichkeit weiß, dass sie Mitglieder sind. Von anderen nicht, so wie ein Geheimbund, damit sie die Leute ausspionieren können.
R: Wieso hätten Sie nicht in Mogadischu bei Ihrem Onkel bleiben können?
P: Um bei meinem Onkel zu bleiben, musste ich immer zu Hause bleiben.
R: Wieso haben Sie sich nicht scheiden lassen, nachdem Ihr Schwager angefangen hatte, Sie zu bedrohen?
P: Ich liebe sie und sie liebt mich. Warum sollte ich mich von ihr scheiden lassen?
R: Weil Sie bedroht worden sind.
P: Ich glaube, ich würde für jemanden, den ich lieben würde, sterben.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Hawiye. Dem Subclan Habr Gedir.
R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?
P: Ich habe deshalb keine Probleme bekommen, weil die Habr Gedir ein mächtiger Stamm in Mogadischu sind. Sie haben den Leuten Probleme gemacht.
R: Aus den Länderinformationen, die ich Ihnen mit der Ladung geschickt habe, geht hervor, dass sich die Situation in Mogadischu seit 2011 geändert hat. Wieso glauben Sie, dass die Verfolgung, die Sie fürchten, immer noch aktuell ist?
P: Die Machtrolle hat sich geändert, die Kontrolle über die Stadt hat sich geändert, aber was sich nicht geändert hat, ist, dass sie jemanden finden können, den sie suchen. Der Präsident und die mächtigen Leute, die Soldaten von anderen Truppen, sind sicher, aber alle anderen Personen nicht. Sogar Parlamentsleute nicht. Die Leute, die mich kennen, sind noch immer dort, z.B. der Bruder meiner Frau. Ich habe große Angst um mein Leben.
R: Warum sollte dieser Bruder Sie immer noch verfolgen?
P: Er möchte, dass ich ihn unterstütze. Er möchte, dass ich ihn bei seinen Problemen unterstütze. Die Leute werden der Al Shabaab beitreten, weil sie ihren Glauben und ihre Meinung teilen, oder weil sie Geld brauchen. Und wenn man das nicht tut, ist man ein Gegner.
R: Mogadischu ist eine große Stadt, könnten Sie sich nicht vor dem Bruder/Schwager verstecken?
P: Diese Leute befinden sich in den 4 Ecken von Mogadischu.
R: Fürchten Sie sich davor, dass Ihr Schwager Sie rekrutieren möchte für die Al Shabaab oder dass Sie bestraft werden, weil Sie weggegangen sind?
P: Beides. Ich muss entweder töten oder werde getötet. [...]
Der P wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Der Verein Menschenrechte hat am 02.11.2014 eine schriftliche Stellungnahme bereits eingebracht. Es ist so, dass es seit den Ladungen aktuellere Informationen (ein aktuelles Länderinformationsblatt) gibt. R hat die wesentlichen Teile des neuen LIB für die P zusammengestellt und gibt dieser Auszüge des aktuellen LIB der P mit. Die P wird aufgefordert, die aktuellen Berichte selbst zu lesen bzw. gemeinsam mit dem Verhandlungsprotokoll der Rechtsberatung vorzulegen und erhält eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme zu den Auszügen des aktuellen LIB.
R an P: Möchten Sie noch etwas angeben?
P: Ich möchte sagen, dass ich weiß, wie die Lage momentan in Mogadischu ist, dass es ständig Anschläge und Explosionen gibt und viele Menschen dabei getötet werden. Ich weiß auch, dass einige Freunde, mit denen ich im Bezirk gespielt habe, im Oktober bei einer Explosion in Mogadischu verletzt und getötet wurden. Ich habe von anderen gehört, dass der Staat eher in einigen Bezirken von Mogadischu existiert, als in anderen Bezirken, wie z.B. im Bakara-Markt. Die Al Shabaab ist da, sie sind nicht wie früher offensichtlich bewaffnet, sondern haben ihre Waffen jetzt versteckt. Sie können die Vorbeigehenden einfach töten. Sie haben nicht die Kontrolle und die Macht wie früher, aber sie können Anschläge ausüben und halten sich versteckt unter dem Volk. Man kann sie nicht erkennen. Die Regierungsleute sagen, dass das Land sicherer geworden ist, obwohl sie selbst nicht ohne ihre Wachen in die anderen Ecken der Stadt gehen können. Die anderen Ecken werden von ausländischen afrikanischen Truppen bewacht. Wenn Al Shabaab-Leute jemanden haben möchten, bekommen sie ihn auch. Diese afrikanischen Truppen schützen die Staatsleute und nicht uns. Ich ersuche, dass ich einen Titel bekomme, damit ich meine Zukunft aufbauen kann."
11. Eine weitere Stellungnahme zu den Länderberichten wurde seitens der Rechtsberatung nicht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 29.02.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 30.10.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom xxxx, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 29.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Hawyie und dem Subclan der Habr Gedir an. Mit ihrer Ehefrau/Lebensgefährtin hatte die beschwerdeführende Partei zumindest bis Mai 2014 regelmäßig Kontakt.
Der Verbleib der Eltern und sechs Geschwister in Somalia kann nicht festgestellt werden.
1.2. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre politische Gesinnung, ihre Religion und ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (xxxx, xxxx, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominell unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1. 4 EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch xxxx, xxxx, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).
Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 25f)
"Desertion
Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).
Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).
Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014)." (Seite 27)
"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen-, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.
Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)
Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab sei mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.
Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).
Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 05.11.2014.
3.2. Bereits die belangte Behörde stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei ein Hawiye, Habr Gedir, und aus Mogadischu ist. Weiter nahm die belangte Behörde es als glaubhaft an, dass der Bruder der beschwerdeführenden Partei bei einer Kontrolle erschossen wurde, und sie selbst, nach zweifachen Aufforderungen, sich den Islamisten anzuschließen, eingesperrt war. Man glaubte damals auch, dass die beschwerdeführende Partei auf Intervention eines Bekannten frei gelassen wurde.
Im weiteren Verfahren sind auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe hervor gekommen, von der Einschätzung der belangten Behörde abzugehen. Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren detailliert und lebensnah und in den wesentlichen Teilen auch mit den übrigen Einvernahmen übereinstimmend. Diesbezüglich schließt sich das Bundesverwaltungsgericht also den Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde an.
Schließlich bleibt noch das Faktum zu bewerten, dass der Schwager der beschwerdeführenden Partei Al Shabaab Mitglied war und ihr bereits in der Vergangenheit Probleme machte. Für die Glaubwürdigkeit auch dieses Teils des Vorbringens spricht, dass Probleme mit dem Schwager bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde thematisiert wurden, und die beschwerdeführende Partei diese auch in der mündlichen Verhandlung in einem anderen Zusammenhang, als dem direkten fluchtauslösenden Geschehen, nämlich im Zusammenhang mit den kürzlichen Problemen mit ihrer Ehefrau, erwähnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Schwager der beschwerdeführenden Partei Al Shabaab Mitglied war, und es bereits zuvor wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und der beschwerdeführenden Partei gekommen ist.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Potentiell asylrelevante Tatsachen seien daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit (Punkt 2.1.1.).
Al Shabaab wechselt immer wieder die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen, womit vermittelt werden soll, dass jede_r, der oder die die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Typische Risikogruppen sind Personen, die der Regierung nahe stehen oder als solche wahrgenommen werden, sowie Personen, die eine gewisse Außenwirkung haben (siehe Punkte 2.2.1. und 2.2.3.). Es gibt in Mogadischu keine Möglichkeit, einem gezielten Attentat zu entkommen. Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden, wobei die Zahl der Exekutionen von durch Al Shabaab der Spionage Beschuldigten in den Jahren 2013 und 2014 gestiegen ist (ebda.). Desertionen steigen an: wenn auch manche Quellen meinen, dass einfache desertierte Fußsoldaten der Al Shabaab nicht verfolgt würden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden kann (Punkt 2.2.3.).
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht im gegenständlichen Fall davon aus, dass die beschwerdeführende Partei als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich solcher Menschen, die die besondere Aufmerksamkeit der Al Shabaab erregt haben und erregen würden, bzw. aus politischen und religiösen Gründen eine maßgebliche Verfolgung in Somalia befürchten muss.
4.2.5. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind zwei Fakten: zum einen wurde durch die Al Shabaab versucht, die beschwerdeführende Partei zu rekrutieren; außerdem wurde ihr Bruder an einem Kontrollpunkt der Al Shabaab erschossen, und die beschwerdeführende Partei selbst für zwei Tage inhaftiert und erst nach Intervention eines Nachbarn, Stammesbruder und Al Shabaab Mitglied wieder freigelassen. Zum anderen war ihr Schwager, mit dem sie bereits zuvor immer wieder Auseinandersetzungen hatte, Al Shabaab Mitglied.
Daraus ergeben sich zwei Schlussfolgerungen: die beschwerdeführende Partei geriet bereits konkret ins Visier der Al Shabaab, wobei dieser Kontakt nicht nur vorübergehend war, sondern durch den Mord am Bruder und die Inhaftierung der beschwerdeführenden Partei verfestigt wurde. Und durch die familiäre Verbindung zu einem Al Shabaab Mitglied ist auch eine nach wie vor leichte Wiedererkennbarkeit gegeben, sodass ein gänzliches Untertauchen in Mogadischu nicht wahrscheinlich scheint.
Selbst eine aktuelle Entfremdung, wenn nicht gar Trennung der beschwerdeführenden Partei von ihrer Ehefrau, die zum letzten bekannten Zeitpunkt in Kismayo lebte, kann eine aktuelle maßgebliche Gefährdung nicht ausschließen, da über den (ehemaligen) Schwager und die Schwiegerfamilie in Mogadischu immer noch eine leichte Erkennbarkeit der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr gegeben wäre.
4.2.6. Die im Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte bestätigen, dass Al Shabaab auch in Mogadischu nach wie vor in der Lage ist, eine gezielte Verfolgung und Tötung von Personen, die ihr Interesse wecken, vorzunehmen. Solche Risikogruppen sind einerseits - zusammengefasst - Personen mit einem Naheverhältnis zur Regierung, aber auch Deserteure oder Rückkehrer_innen, die sich nicht anpassen können.
Im gegenständlichen Fall widersetzte sich die beschwerdeführende Partei wiederholt Rekrutierungsversuchen der Al Shabaab, verlor bei einer direkten Auseinandersetzung an einem Kontrollpunkt ihren Bruder, war zwei Tage inhaftiert und erzählte glaubhaft von mehreren Auseinandersetzungen mit ihrem Schwager, der Al Shabaab Mitglied war.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es damit im konkreten Fall in ausreichendem Maße wahrscheinlich, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund ihrer familiären Kontakte leicht wiedererkannt werden und daher insoferne ins Visier der Al Shabaab geraten könnte, als dass sie von diesen als Deserteur bzw. Gegner wahrgenommen werden würde.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die beschwerdeführende Partei durch die Intervention von einem Nachbarn und Stammesbruder aus der Haft befreit wurde. Dieser war selbst Al Shabaab Mitglied. Weder das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch die entsprechenden Länderberichte erlauben jedoch den Rückschluss, dass die beschwerdeführende Partei durch diese Stammesverbindungen ausreichend vor einer Verfolgung durch die Al Shabaab geschützt werden könnte. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei, dass diese Hilfeleistung nicht auf strukturellen Schutz hindeuten würde, sondern vielmehr eine einzelne Intervention in einem bestimmten Kontext darstellte, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als plausibel.
4.2.7. Von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht aus (siehe oben unter 2. und unter 3.3.).
4.2.8. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist ebenfalls nicht auszugehen, da eine Rückkehr bereits nach Mogadischu bereits geprüft wurde, und die beschwerdeführende Partei in anderen Bereichen Somalias, wobei hier nur mehr der Norden mit Puntland und Somaliland in Frage käme, über keine familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).
4.2.9. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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