BVwG W200 2003356-1

W200 2003356-1Tribunale amministrativo federale12 feb 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W200 2003356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2003356.1.00

Spruch

W200 2003356-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.10.2013, Passnummer:

XXXX, VN XXXX, betreffend den Antrag auf Aufstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.12.2007 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Antrag führte sie als Gesundheitsschädigungen an "Brustkrebs - Ablatio, Interstitielle Cystitis".

Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Bestätigung der Universitätsklinik für Chirurgie vom 18.09.2007 über die Operation vom 17.09.2007

Schreiben eines Krankenhauses vom 11.10.2007 mit den Diagnosen "St. P. QUAD links (17.09.2007) bei multifokalem, invasivem mittelhochdifferenziertem, lobulärem Mammakarzinom pT2, G2 und Ablatio am 09.10.2007"

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde in der Folge ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 28.02.2008 eingeholt, in diesem wurde im Wesentlichen wie folgt festgestellt:

Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position MdE

01 Zustand nach Operation der rechten Brust wegen bösartiger Neubildung.

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da radikale Entfernung ohne Lymphstau. 702 Tabelle links, Zeile 4 50 %

02 Interstitielle Zystitis

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da hohe Miktionsfrequenz, jedoch keine Schrumpfblase und das Resektionsmaterial keine Malignitätszeichen auswies. 246 30 %

03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur mäßiggradige Funktionseinschränkung nachweisbar 190 20 %

04 Verlust der Gebärmutter, nach dem 40. Lebensjahr 721 0 %

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 60 %

Begründend wurde ausgeführt, das führende Leiden unter lfd. Nr. 1 eine Erhöhung um eine Stufe erfahre, da die Leiden unter lfd. Nr. 2 und 3 ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung darstellen würden. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit wurde ab 2007 angenommen.

Es wurde eine Nachuntersuchung für Februar 2013 vorgeschlagen.

Am 21.03.2008 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt.

Am 09.07.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung im Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen im Antrag wurden angeführt "interstitielle Gastritis seit 2000, Brustkrebs 2007, Darmverschluss 2011, chronische Polyathritis 2012".

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Bestätigung eines Thermenklinikums vom 07.02.2003

Patientenbrief vom 15.05.2006

Patientenbrief vom 11.10.2007

Histologischer Befund vom 22.06.2011

Kurzbrief eines Spitals vom 21.07.2011

Befundbericht vom 24.11.2011

Befund der Universitätsklinik für Radiodiagnostik vom 19.12.2012

Patientenbrief vom 20.12.2012

Befund vom 27.12.2012

Aufstellung der eingenommenen Medikamente der Beschwerdeführerin im Jahr 2013

Patientenbrief vom 10.01.2013

Befund eines medizinisch diagnostischen Laboratoriums vom 29.02.2013

Schreiben vom 09.04.2013 einer Fachärztin für Neurologie und Radiologie

In einem weiteren eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.08.2013 wurde im Wesentlichen wie folgt festgestellt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB %

01 Zustand nach Brustoperation rechts wegen bösartiger Neubildung 2007, Tab. Li. Zeile 3

Unterer Rahmensatz, da kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar 702 30

02 Primär chronische Polyarthritis

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständige systemische Therapie angewendet werden muss, jedoch keine signifikante Funktionsstörung nachweisbar Gz 418 30

03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar 190 20

04 Verlust der Gebärmutter 721 0

Gesamtminderung der Behinderung 40

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Zustand nach operiertem Bridenileus ohne Folgeschaden keinen Grad der Behinderung erreiche, sohin entfalle Leiden 2 aus dem VGA. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. 2 um eine Stufe erhöht. Es handle sich um einen Dauerzustand. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundessozialamtes vom 30.10.2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, da ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert bei ihr vorliege, sodass ihr Antrag vom 09.07.2013 abzuweisen war. Begründend wurde auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.08.2013 verwiesen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf den Befund der Urologin bezüglich ihrer Interstitiellen Cystitis verweise und um "Verlängerung ihres Behindertenausweises" ersuche, da ihrer Interstitiellen Cystitis nicht berücksichtigt worden sei.

Angeschlossen war eine ärztliche Bestätigung vom 05.02.2014 einer Fachärztin für Urologie übermittelt, in der festgehalten wurde, dass aufgrund ihrer Schrumpfblase außerordentlich hohe Miktionsintervalle mit imperativem Harndrang bestehen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für die Patientin absolut unzumutbar.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein weiteres aktenmäßiges Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin am 02.12.2014 ein, in diesem wurde zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB %

01 Zustand nach Brustoperation rechts wegen bösartiger Neubildung 2007

Unterer Rahmensatz, da kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist 702 , Tab li. Zeile 3 30

02 Primär chronische Polyarthritis

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständige stystemische Therapie angewendet werden muss, jedoch keine signifikante Funktionsstörung nachweisbar ist Gz 418 30

03 Interstitielle Cystitis

Unterer Rahmensatz, da zwar erhöhtes Miktionsintervall ohne Erfordernis einer Selbstkatheterisierung, jedoch keine Malignitätszeichen dokumentiert werden 246 30

04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar 190 20

05 Verlust der Gebärmutter 721 0

Gesamtminderung der Behinderung 50

Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass sich bei nochmaliger Durchsicht der vorgelegten Befunde und unter Berücksichtigung der Chronizität der Erkrankung Leiden 3 neu in das Gutachten aufgenommen werde, dadurch erhöhe sich die Gesamteinschätzung um eine Stufe.

Festgehalten wird weiters, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 % betrage, weil der führende Gesamtgrad der Behinderung des Leidens 1 durch die Leiden 2 und 3 um zwei Stufen weiter erhöht werde, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden würden nicht weiter erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass das Blasenleiden zwar eine erhöhte Miktionsrate bedinge, jedoch könne Harn spontan abgegeben werden und es bestehe keine Notwendigkeit einer Selbstkatheterisierung, sohin könne die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht festgestellt werden.

In einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015 über das Telefonat mit der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass sich diese ausdrücklich mit dem Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.09.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt. Festgehalten wird, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der Beschwerdeführerin ergibt.

Es konnte mittels Gutachten nicht festgestellt werden, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Insbesondere wurde auch die Interstitiellen Cystitis im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten berücksichtigt, nachdem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert wurde, dass diese Erkrankung bisher keine Beachtung gefunden hätte.

Der Inhalt des Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Mittels Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015 über das Telefonat mit der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass sich diese ausdrücklich mit dem Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß

§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG).

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Es war somit im gegenständlichen Fall der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.09.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt. Festgehalten wird, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der Beschwerdeführerin ergibt.

Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Hinsichtlich der Frage, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ist wie folgt festzustellen:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH, Zlen. 2007/11/0142 und 2008/11/0128).

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin am 02.12.2014 stellte hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass das Blasenleiden zwar eine erhöhte Miktionsrate bedinge, jedoch könne Harn spontan abgegeben werde und keine Notwendigkeit einer Selbstkatheterisierung besteht, sohin konnte die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht festgestellt werden.

Der Inhalt des Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Mittels Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015 über das Telefonat mit der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit dem Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hatte.

Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, jedoch die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs ausdrücklich widerspruchslos zur Kenntnis genommen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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