BVwG W200 2003279-1

W200 2003279-1Tribunale amministrativo federale12 feb 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W200 2003279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2003279.1.00

Spruch

W200 2003279-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.11.2013, PassNr. XXXX, VN: XXXX, über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er führte im Antrag "Unfall Kopfverletzung OP, Rücken OP" [sic] an und brachte folgende Unterlagen in Vorlage:

Karte zum Nachweis der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 27.09.2013

ZMR-Auszug vom 31.10.2012, wonach der Beschwerdeführer in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfügt

Bestätigung der syrischen Ärztekammer vom 07.01.2003, wonach der Beschwerdeführer nach einer neurochirurgischen Operation der Wirbelsäule immer unter chronischen Schmerzen und diversen Beschwerden leidet

Beglaubigte Übersetzung eines Schreibens vom 28.02.2005, wonach beim Beschwerdeführer vom Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Arbeit in XXXX diverse Behinderungen festgestellt wurden

Behindertenausweis des syrischen Ministeriums für soziale Angelegenheiten und Arbeit wegen "Bewegungsbehinderung", datiert mit 02.11.2005,

Im von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.09.2013 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der WS, Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment, cervicale Migräne gz 02.01.02 30 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Bei dem Ergebnis handle es sich um einen Dauerzustand.

Weiteres wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet sei.

Mit Schreiben vom 15.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zusammen mit der Einladung bis zum 05.11.2013 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben übermittelt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.11.2013 wurde ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt und der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.09.2013 zu entnehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 04.11.2013 eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass keine neuen Aspekte vorliegen. Auch entspreche die Einstufung des Wirbelsäulenleidens den objektivierbaren Funktionseinschränkungen und enthalte die Übersetzungen der Behinderungsbeurteilung aus Syrien (2005) keine weiteren, aktuell nachvollziehbaren Gesundheitsschäden. Darüber hinaus erreiche eine erstmals 08/2013 diagnostizierte und unbehandelte Depression - als voraussichtlich vorübergehendes Leiden - keinen Grad der Behinderung, daher komme es zu keiner Änderung der Sachlage.

In der dagegen erhobenen Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen. Angemerkt wurde, dass keine neuen Befunde vorhanden wären.

Am 27.05.2014 langte eine als "Beschwerdebegründung" betitelte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, meinem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten werde.

Weiters wurde ausgeführt, dass auch im Verfahren vor dem Bundessozialamt die allgemeinen Prinzipien des AVG bezüglich der Wahrung des Parteiengehörs und des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts (§§ 37ff AVG) gelten würden, der gemäß § 18 AsylG 2005 weiter konkretisiert werde und somit eine besondere Manduktionspflicht für die Behörden bestehe. Diesen Anforderungen hätte die Behörde 1. Instanz nicht genügt und aus diesem Grund sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.

Die Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers seien nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Das Gutachten der Behörde setze sich lediglich mit den physischen Beeinträchtigungen auseinander

Der Beschwerdeführer hätte jedoch medizinische Befundberichte vorgelegt, die auch eine starke psychische Beeinträchtigung belegen würden, welche von der Behörde nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Im Befundbericht vom 21.10.2013 werde dem Beschwerdeführer eine Depressio mit Aggressionsausbrüchen, 296.1 diagnostiziert. Die Depressio mit Aggressionsausbrüchen werde im Bescheid des Bundessozialamts fälschlicherweise und jeder Grundlage entbehrend als vorübergehend qualifiziert.

Richtigerweise wäre bei der diagnostizierten Depressio im Zusammenhang mit der körperlichen Beeinträchtigung eine Behinderung von 50% anzunehmen gewesen (vgl 03.06.02 der Einstufungsverordnung:

"Depression: Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten").

Weiters werde im Befundbericht eine Intelligenzminderung diagnostiziert. Im Hinblick auf eine gesetzeskonforme Subsumierung unter die Einschätzungsverordnung wäre es der Behörde geboten gewesen, dieser Diagnose nachzugehen und unter Umständen eine Subsumierung unter (vgl. 03.01.02. der Einstufungsverordnung:

Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen) vorzunehmen.

Auch klage der Beschwerdeführer über anhaltende Schmerzen in den unteren Extremitäten, die wiederum in der Begründung nicht berücksichtigt worden seien.

Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge

1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen:

2. eine fachärztlich psychiatrische Begutachtung durchzuführen

3. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 40 Abs. 1 BBG ein Behindertenpass ausgesellt werde

4. in eventu; den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1 Instanz zurückzuverweisen.

Am 17.06.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Befundbericht über die MRT-Untersuchung des Schädels am 13.02.2014 übermittelt.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten neuropsychiatrischen Gutachten vom 06.10.2014 wurde festgestellt, dass eine Änderung des Gesamt-Kalküls von 30% nicht erfolge, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken der Behinderungen festzustellen sei. Das Gutachten gestaltet sich wie folgt:

"Ein Allgemeinmedizinisches SV-GA vom 18.9.2013 ergibt einen GdB von 30% aufgrund degenerativer Wirbelsäulenveränderungen und Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulenabschnitt mit cervicaler Migräne. Einwände erfolgten in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht.

Anamnese unter Beiziehung eines begleitenden Dolmetschers:

  1. Ich schlafe manchmal 2 bis 3 Tage lang, wenn mich niemand aufweckt.

  2. Ich bin nervös, schreckhaft und lärmempfindlich, vergesslich.

  3. Ich habe sehr oft Kopfschmerzen.

  4. Ich habe Schmerzen in beiden Waden.

Befragt nach den aktuellen medizinischen Behandlungen wird ein einmaliger Besuch beim Hausarzt im Jahr 2014 angegeben. Dieser habe Tabletten (2x1Tb1) wegen Schmerzen oder Nervosität aufgeschrieben.

Er mache keine physikalischen Therapien, keine stationären oder ambulanten Behandlungen.

Er sei in Syrien an den Bandscheiben der Lendenwirbelsäule operiert worden. Er sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung wegen seiner psychiatrischen oder neurologischen Symptome. Er habe eine Kopfverletzung gehabt 2003. Eine Verletzung des Gehirns sei damals aufgetreten (zeigt eine bogenförmige Narbe an der linke Schädelkalotte), er sei operiert worden deshalb. Er habe chronische Kopfschmerzen.

Befragt-nach seiner bisherigen Biografie wird eine Friseurausbildung-angegeben. Er habe den Führerschein gemacht und könne Autofahren.

Neuropsychiatrischer Status:

Wach, zeitlich und örtlich unsicher und zur Person ausreichend orientiert, Stimmung reduziert, Antrieb reduziert, Affekte flach, weder positiven noch negativ affizierbar, die Auffassung ist vermindert in Hinblick auf medizinische Zusammenhänge und die Chronologie der bisherigen Anamnese.

Die Auffassung kann wegen der Sprachbarriere nur erschwert geprüft werden. Antworten erfolgen nur fragmentarisch auf kurzen Fragen des Dolmetschs.

Die Kognition hinsichtlich der Unfalldaten von 2003 ist intakt, hinsichtlich der Medikation bestehen wesentliche kognitive Defizite. Aktuelle medizinische Behandlungen werden negiert. Impulshemmung intakt.

Keine produktive Symptomatik.

Caput und HN: Optomotorik und Mimik ob,

unt. HN unauffällig, bogenförmige, blande Narbe linke Kalotte

Extremitäten: unauffälliger Tonus, Trophik, Kraft, Koordination und Sensibilität

Reflexe schwach auslösbar, symmetrisch,

Rumpf: Aufsetzen und Sitzen unauffällig, Gang und Stand sind sicher,

keine radikulären Ausfälle.

Schmerzangaben in beiden Waden, keine funktionellen Bewegungsdefizite.

Diskussion:

Stellung wird genommen zu den Einwendungen von Abl: 40/4-7 (= Beschwerdebegründung)

Der psychiatrische Befund vom 21.10.2013 attestiere weitere Behinderungen, welche bisher nicht berücksichtigt wurden:

Eine Depression mit Aggressionsausbrüchen wird attestiert.

Risperidon 0,5mg Tabletten wurden verordnet, ebenso Pramtabletten 40mg (Anm: Stückzahl täglich fraglich 1x1).

Herr XXXX nimmt aktuell 2 Tabletten täglich ein, wobei nicht klar ist, welche Medikamente es sind. Im VGA auf Abl. 20 ist "keine Medikation" angegeben. Psychiatrische Behandlungen erfolgten im gesamten Jahr 2014 nicht. Der Hausarzt wurde 2014 nur einmalig aufgesucht. Es können keine aktuellen Behandlungsunterlagen vorgelegt werden, welche auf ein psychiatrisches Leiden Bezug nehmen.

In der heutigen Untersuchung erscheint Herr XXXX depressiv verstimmt. Die kognitiven Fähigkeiten sind reduziert, das Sozialverhalten ist adäquat ohne Störung der Impulskontrolle.

Ausgehend vom psychiatrischen Befund von 21.10.2013 und in Zusammenschau mit dem heutigen klinischen psychiatrischen Status ergibt sich eine langdauernde depressive Episode mit kognitiver Einschränkung.

Es ist nicht gesichert, ob die kognitiven Einschränkungen aufgrund der chronifizierten depressiven Erkrankung oder aufgrund anderer Ursachen vorliegen. Möglich ist als weitere Ursache ein Zustand nach Schädeltrauma (anamnestischer Hinweis auf Gehirnverletzung), wobei die Magnettomografie des Gehirns dies nicht vermuten lässt.

Der ""Status post Commotio cerebri 2003 laut Patient" wurde am 21.10.2013 mittels Zuweisung zu einer Magnettomografie des Gehirns versucht, einer Verifizierung zuzuführen. Der Befund vom 13.2.2014 erbringt keinen Nachweis einer Gehirnverletzung.

Die Verdachtsdiagnose "Intelligenzminderung?" wurde bisher keiner Diagnostik und keiner Therapie zugeführt.

In Anbetracht einer Berufsausbildung als Friseur und der anamnestische Angabe einen Führerschein zu besitzen, ist eine beträchtliche angeborene Minderbegabung nicht wahrscheinlich.

Ein Zusammenhang der kognitiven Defizite mit der Diagnose einer langdauernden depressiven Episode ist wahrscheinlich.

"Anhaltende Schmerzen in den unteren Extremitäten" seien nicht berücksichtigt worden. In der heutigen Untersuchung werden Wadenschmerzen angegeben. Sensible oder motorische Ausfälle liegen nicht vor. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und ein Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation liegen vor, welche diese Beschwerden verursachen können.

In Anbetracht der neu gewonnenen Fakten durch die heutige Untersuchung ergibt sich folgende zusätzliche Position:

  1. Langdauernde depressive Episode mit kognitiven Defiziten 030501 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dauerhafte affektive, kognitive und somatische Störungen vorliegen, Behandlungsdauer unter 1 Jahr.

Die Diagnosen "Zustand nach Commotio cerebri" und "Intelligenzminderung?" erreichen keinen Grad der Behinderung. Die mit diesen Diagnosen in Zusammenhang gebrachten Symptome finden sich in der Position 1 ausreichend gewürdigt.

Die "anhaltenden Schmerzen in den unteren Extremitäten" erreichen ebenfalls keinen Grad der Behinderung, da keine damit verbundenen neurologischen Defizite vorliegen.

Eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig."

Zusammenfassend ergebe sich als zusätzliche psychiatrische Position die oben angeführte "Langdauernde depressive Episode mit kognitiven Defiziten". Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine zusätzliche Änderung der Einschätzung.

Eine Änderung des Gesamt-Kalküls von 30% erfolge nicht, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken der Behinderungen (erstinstanzliches Gutachten vom 18.09.2013 und Pos 2 des Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vorliege.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.11.2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis des Gutachtens dem Beschwerdeführer binnen einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen zur Kenntnis.

Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der Beschwerde und den vorgelegten Befunden holte das Bundesverwaltungsgericht ein neuropsychiatrisches Gutachten aufgrund einer Begutachtung am 06.10.2014 ein. Das vorzitierte Sachverständigengutachten stellte (ebenso wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % fest. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.11.2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis des Gutachtens dem Beschwerdeführer binnen einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen zur Kenntnis, bis dato langte keine Stellungnahme ein. Es sind keine Zweifel am hinsichtlich des Beschwerdeführers festgestellten Grad der Behinderungen entstanden. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits unter II. ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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