W200 2003228-1•BVwG W200 2003228-1
W200 2003228-1Tribunale amministrativo federale12 feb 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W200 2003228-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid vom 09.12.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, VN: XXXX, Passnr. XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
Festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (vH) vorliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 28.03.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte folgende Unterlagen vor:
Kopie ihres österreichischen Reisepasses
ZMR-Auszug vom 16.08.2004
Messungsinformation eines Diagnosezentrums vom 24.06.2009
Ambulanzbrief einer Neurochirurgischen Ambulanz vom 27.04.2010
Ärztlicher Entlassungsbericht eines Kurbades aufgrund eines Kuraufenthalts vom 21.07.2010 bis zum 11.08.2010
Befund aufgrund eines MRT des linken Kniegelenkes vom 27.09.2010
Befund aufgrund einer Kernspintomographie der HWS vom 21.02.2011
Neurologischer Befund vom 31.03.2011
Befund eines Diagnosezentrums vom 02.01.2012
Individuelle Ambulanzkarte einer Neurologischen Ambulanz vom 06.04.2012
Ambulanter Patientenbrief vom 10.10.2012 einer Neurochirurgischen Ambulanz
Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 17.10.2012
Ärztlicher Entlassungsbericht vom 28.02.2013 eines Gesundheitszentrums
Befund des Diagnosezentrums vom 25.03.2013 hinsichtlich eines MRT der Halswirbelsäule
Befund des Diagnosezentrums vom 25.03.2013 hinsichtlich einer hochauflösenden MR-Mammographie beidseits
Entlassungsbericht der Gynäkologischen Abteilung vom 23.04.2013
Im von der belangten Behörde eingeholten aktenmäßigen medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.05.2013 wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Mammakarzinom links
Unterer Rahmensatz, da laufende Therapie und Konsolidierung zu erwarten 13.01.03 50 vH
02 Fehlbildung der Wirbelsäule
Heranziehung dieser Position mit dem oberem Rahmensatz, da mäßiggradige radiologische Veränderungen (angedeutete Arnold Chiari Malformation) 02.01.01 20 vH
03 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Begründet wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit, dass die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 nicht erhöht werde. Festgehalten wurde die Notwendigkeit einer "Nachuntersuchung 04/2018", weil Besserung möglich erscheint.
Der Beschwerdeführerin wurde am 17.06.2013 ein Behindertenpass ausgestellt, mit dem ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2013 einen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Vorlage folgender Unterlagen:
Schreiben eines "TB Brustgesundheitszentrums über eine Besprechung hinsichtlich der Beschwerdeführerin am 29.05.2013
Patientenbrief einer Klinischen Abteilung für allgemeine Gynäkologie und gynäkologische Onkologie über die Operation "Ablatio und Axilla" am 17.06.2013 und den Aufenthalt von 16.06. bis 28.06.2013
Bestätigung einer Klinischen Abteilung für allgemeine Gynäkologie und gynäkologische Onkologie über die stationäre Aufnahme am 25.07.2013
Im von der belangten Behörde eingeholten aktenmäßigen medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.09.2013 aufgrund der Untersuchung vom 29.08.2013 wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Mammakarzinom rechts
Unterer Rahmensatz, da laufende Therapie und Konsolidierung zu erwarten 13.01.03 50 vH
02 Fehlbildung der Wirbelsäule
Heranziehung dieser Position mit dem oberem Rahmensatz, da mäßiggradige radiologische Veränderungen (angedeutete Arnold Chiari Malformation) 02.01.01 20 vH
03 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Begründet wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit, dass die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 nicht erhöht. Festgehalten wurde eine "Nachuntersuchung 04/2018", weil Besserung möglich erscheint.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 brachte die belangte Behörde das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens aufgrund des Antrages vom 23.07.2013 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis. Der Beschwerdeführerin wurde bis zum 31.10.2013 eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt.
Am 16.10.2013 wurde in einer Gesprächsnotiz von der belangten Behörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einem Telefonat um Fristverlängerung bis zum 01.12.2013 ersucht habe, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch "Bestrahlung erhalte".
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Befund einer Onkologischen Brustambulanz vom 03.05.2013
Diagnose eines Instituts für Raioonkologie vom 21.11.2013 mit der Diagnose
"N. mammae dest (multizentrisch) (C50.8), Z.n. Stanzbiopsie (17.4.2013), Z.n. Ablatio, AXD (17.6.13), Femara, Z.n. 1 Zyklus CHT"
Die belangte Behörde forderte den das Sachverständigengutachten erstellenden Arzt auf zu den Einwendungen Stellung zu beziehen. Am 03.12.2013 gab der vorzitierte Arzt eine schriftliche Stellungnahme zu den Leiden "Abl. 55-58" ab, welche laut Beschwerdeführerin zu gering eingeschätzt worden wären und führte aus, es wären keine neuen Aspekte zum Vorschein getreten, insbesondere auch nicht hinsichtlich des Brustleidens (Nummer 1), somit sei keine Änderung (der Einschätzung) erfolgt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.12.2013 wurde von der belangten Behörde der am 23.07.2013 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Antrages ein medizinisches Beweisverfahren durchgeführt worden sei und es einen Grad er Behinderung von weiterhin 50 % ergeben hätte. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom 10.10.2013 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung des ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden und es sei festgestellt worden, dass es keine neuen Aspekte gebe, insbesondere auch nicht hinsichtlich des Brustleidens (Nr 1), somit habe keine Änderung festgestellt werden können.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, es sei ihr nicht ganz klar, warum ihre Invalidität nur 50 % ausmache, obwohl ihre ganze rechte Brust amputiert worden sei. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Befund über die Densitometrie (DXA-Methode) vom 12.12.2013 eines Diagnosezentraums übermittelt mit dem Ergebnis aufgrund der Wirbelsäulenmessung und der Hüftmessung, dass bezogen auf die Gesamtknochendichte nach WHO-Klassifizierung eine Osteopenie unter Betonung der LWS vorliege. Das Frakturrisiko sei erhöht, im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 24.06.2009 eine BMD-Änderung um -7,2 % im Bereich der LWS und um - 7,6% im Bereich des Schenkelhalses links. Im ebenfalls übermittelten Befund vom selben Tag des Diagnosezentrums wurde hinsichtlich der Lendenwirbelsäule folgendes Ergebnis festgehalten: "Mäßige Linksneigung, deutliche Streckhaltung thoracolumbal, das Sacrum hyperlordotisch, normale Höhe aller Bandscheiben und Wirbelkörper - G0, Inzipiente Spondyarthrose L5/S1, sonst keine wesentlich, ossär degenerativen Veränderungen nachweisbar."
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.10.2014 wurde einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt:
"Zwischenanamnese seit der erstinstanzlichen Begutachtung:
(...) Angaben bei der Untersuchung:
"Ich bin der Meinung, dass mein Leiden zu gering eingeschätzt sei. Schließlich ist die gesamte rechte Brust amputiert und ich habe eine chronische Lymphödembildung im Bereiche des rechten Unterarmes. Ich muss einen Armstrumpf dazu benützen. In den letzten Monaten habe ich häufig Lymphdrainagen in Serienbehandlungen durchführen lassen müssen. Dieser Umstand ist meines Erachtens nicht genug berücksichtigt."
Untersuchungsbefund: (...)
Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.
Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax: Quer verlaufende Narbe nach Ablatio der rechten Brust. Zweite Narbe axillär. Linkes Schultergelenk endlagige Elevationshemmung, jedoch keine Schmerzhaftigkeit, es wird aufgrund einer Lymphödembildung ein Unterarmstrumpf rechts verwendet. (...)
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Bis auf die schon oben erwähnte endlagige Elevationshemmung im Bereiche des rechten Oberarmes und der geringen kompensierten Lymphödembildung im Bereiche des rechten Unterarmes keine Auffälligkeiten. (...)
Diagnosen:
Zustand nach Ablatio der rechten Brust wegen Mammakazinzom. 13.01.03 60 %
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da als Folge der Brustamputation minimale Elevationshemmung im Bereiche des rechten Schultergelenkes und eine rezidivierende Lymphödembildung im Bereiche des rechten Unterarmes gegeben sind.
Fehlbildung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen. 02.01.01 20 %
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßiggradige radiologische Veränderungen in Form einer angedeuteten Arnold Chiari Malformation, sowie geringfügige funktionelle Einschränkungen.
Arterielle Hypertonie. 05.01.01 .10 %
Gesamt-GdB: 60 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Eine negative Leidensbeeinflussung liegt nicht vor. Auch ergebe sich kein Zusammenwirken der Leiden in funktioneller Hinsicht.
Stellungnahme zu der Berufung:
Der Berufung kann insofern Rechnung getragen werden, als aufgrund der bestehenden Operationsfolgen im Bereiche des rechten Schultergelenkes und des rechten Unterarmes eine höhere Einschätzung gerechtfertigt ist.
Deshalb Erhöhung des diesbezüglichen GdB um 1 Stufe auf 60 v.H.
Die Durchsicht dieser Aktenblätter ergibt keine Ursache für eine geänderte Beurteilung.
Stellungnahme zu den beigebrachten Befunden AbI. 66/3:
Radioloq.Befund der LWS: Der Befund ist voll zweitinstanzlich berücksichtigt und deckt sich mit den erstinstanzlichen Erhebungen. Die radiologischen Veränderungen sind im Bereiche der Lendenwirbelsäule als gering zu bewerten und relevante funktionelle Einschränkungen waren anlässlich der zweitinstanzlichen Untersuchung nicht erhebbar.
Stellungnahme zum Densitometriebefund vom 12.Dez.2013 Abl. 66/2:
Die in diesem Befund beschriebene Osteoporose erreicht aufgrund des Fehlens von Sekundärfolgen keinen GdB. Eine Osteoporose stellt kein Leiden dar, für welches vom Gesetzgeber eine Richtsatzeinschätzung vorgesehen ist. (....)
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist für April 2018 empfohlen, da nach Ablauf der 5-Jahre Heilungsbewährungsfrist eine Leidenskonsolidierung wahrscheinlich ist."
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin das vorzitierte Gutachten, mit dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert festgestellt wurde, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.
Bis dato langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin, insbesondere in die im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten ärztlichen Unterlagen und Gutachten sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtem Gutachten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundessozialamtes vom 09.12.2013 wurde festgestellt, dass der am 23.07.2013 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde und der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Antrages ein medizinisches Beweisverfahren durchgeführt worden sei und es einen Grad er Behinderung von weiterhin 50 % ergeben hätte.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 06.10.2014, aufgrund der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid eingeholt. Das Sachverständigengutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 % fest.
Dieses angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin das aktuelle Sachverständigengutachten vom 06.10.2014 zur Kenntnis gebracht, wobei die Beschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme abgegeben hat.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß
§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Es war somit im gegenständlichen Fall der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.10.2014 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der Beschwerdeführerin ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Da ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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