W160 1433906-2•BVwG W160 1433906-2
W160 1433906-2Tribunale amministrativo federale12 feb 2015
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Sprachkenntnisse
W160 1433906-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. ungeklärt alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2014, Zl. 820923510-1417699, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 22.7.2012 mit ihrem Ehegatten (Zl. W160 1433905-2) und dem gemeinsamen Sohn (Zl. 1433907-2) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 23.7.2012 wurde sie vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei Staatsangehörige Syriens und stamme aus
XXXX. Ihre Muttersprache sei Kurdisch-Kurmanji. Sie gehöre der Religion der Jeziden und der kurdischen Volksgruppe an. Sie habe keine Ausbildung, sei Analphabetin und sei Hausfrau gewesen. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, in Syrien sei Krieg, da würden Menschen umgebracht. Ihr Bruder sei voriges Jahr umgebracht worden, "die" hätten ihr Dorf gestürmt. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, sofort zu flüchten.
3. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.9.2012 vor dem Bundesasylamt zusammengefasst an, sie stamme aus XXXX in der Nähe von XXXX. In ihrem Heimatdorf habe es Jeziden und Araber gegeben. Es sei in Syrien Krieg gewesen. "Die" hätten Menschen umgebracht. Sie hätten sich nicht getraut, aus dem Haus zu gehen. "Die" hätten sie dort nicht leben lassen. Befragt, was der konkrete und aktuelle Grund gewesen sei, dass sie Syrien verlassen habe, erklärte sie, sie wisse es nicht. Ihr Mann habe gesagt, dass sie ausreisen müssten, und dann seien sie ausgereist. Sie hätten Angst vor den Arabern gehabt, deshalb seien sie ausgereist. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.9.2012 beim Bundesasylamt gab der mit ihr gemeinsam ins Bundesgebiet gereist Ehegatte der Beschwerdeführerin zu seinem Asylantrag im Wesentlichen an, er sei "vom Tod geflüchtet". Er habe vom Schwiegervater und den Leuten im Dorf mitbekommen, dass es Krieg gebe und dass die Armee Leute erschieße "und umbringen würde". Es wäre auch Bruder seiner Frau verschwunden. Zu seinem familiären und beruflichen Hintergrund gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass er als Schafhirte in familiärer Verwandtschaft in Syrien gearbeitet habe. Er habe damit seinen Lebensunterhalt absichern können. Sie hätten mit den Eltern seiner Frau im selben Haushalt gelebt.
3. Im Auftrag des Bundesasylamtes führte das Institut XXXX im Oktober 2012 die Beschwerdeführerin betreffend zwei Sprachanalysen auf der Grundlage einer Direktaufnahme der Kurmandschi sprechenden Beschwerdeführerin vom 2.10.2012, welche eine Länge von 21 Minuten hatte, durch.
Das Resultat der Sprachanalyse vom 5.10.2012 und jener vom 12.10.2012 ergab zusammengefasst, dass der sprachliche Hintergrund der Sprecherin mit sehr hoher Sicherheit nicht in Syrien liege (5.10.2012). Es werde eingeschätzt, dass der von der Sprecherin angegebene sprachliche Hintergrund einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad habe (5.10.2012). Es werde eingeschätzt, dass der sprachliche Hintergrund der Sprecherin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liege, im Gebiet XXXX (12.10.2012).
4. Zur Abklärung der tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt sodann am 27.10.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Das Bundesasylamt erteilte darin den Auftrag, unter Einbindung eines Vertrauensanwaltes zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin aus dem von ihr abgegeben Heimatort in Syrien stamme und ob die Familien der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nach wie vor im Dorf leben würden. Mit Schreiben vom 5.2.2013 teilte die Staatendokumentation mit, dass aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien und den damit verbundenen Risiken keine Recherchen mehr in Syrien durch den Verbindungsbeamten durchgeführt werden könnten. Mit Schreiben vom 27.10.2012 richtete das Bundesasylamt eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Auftrag zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin und ihre Familie aus Armenien stammten. Mit Schreiben vom 05.12.2012 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass keine der Personen unter den angegebenen Namen gefunden worden seien. Dadurch werde angenommen, dass ihre Personaldaten verfälscht seien. Es seien zwei näher bezeichnete Namen mit einer Ähnlichkeit zu dem des Ehegatten der Beschwerdeführerin gefunden worden.
5. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme (insb. betreffend die Ergebnisse des Sprachgutachtens) am 28.02.2013 vor dem Bundesasylamt zusammengefasst an, sie habe keine Dokumente. Ihr Dialekt sei jener der Eltern und Dorfbewohner.
XXXX sei ihr nicht bekannt. Sie hätte zuhause das Dorf nicht verlassen, ihr Vater hätte ihnen nicht erlaubt, woanders hinzugehen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, schwanger zu sein.
6. Mit Bescheid vom 8.3.2013, Zl. 12 09.235-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG nicht zuerkannt werde (=Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet (Spruchteil III.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.3.2013 fristgerecht Beschwerde.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013, Zl. A15 433906-1/2013, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes (Anm.:
Auslassungen sind mit (...) gekennzeichnet )ausgeführt:
"Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid gestützt auf Sprachanalysen von XXXX vom Oktober 2012, welche von voneinander unabhängigen Analytikern durchgeführt worden sind, wobei einer der Analytiker aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Heimatregion XXXX stammt, zu den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin mit dem höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad nicht aus Syrien stammt. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid in diesem Zusammenhang besonders hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin ihrer allgemeinen Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren nicht nachgekommen ist, sodass verlässliche und zweckdienliche Angaben zur Feststellung bzw. als Basis weiterer amtswegiger Ermittlungen zum Herkunftsstaat im gegenständlichen Asylverfahren gefehlt haben.
Zum "Herkunftsstaat" der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt im o. a. Bescheid keine Länderfeststellungen getroffen. Dies ist zwar in rechtlicher Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG zu Recht erfolgt, stellt aber gleichzeitig im gegenständlichen Fall einen Mangel im Ermittlungsverfahren dar, weil das Bundesasylamt bei Berücksichtigung der besonderen Situation der Maktuminen in Syrien zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können. Das Bundesasylamt hätte im gegenständlichen Fall im Ermittlungsverfahren die konkrete Situation der nicht registrierten, kurdischen Gruppe der Maktuminen in Syrien einbeziehen müssen. So hat es bisher als notorische Tatsache gegolten, dass Maktuminen kein Anrecht auf die syrische Staatsbürgerschaft hatten, vom Wahlrecht ausgenommen waren und kein Land, keine Immobilien bzw. kein Geschäft erwerben oder besitzen durften. Zudem waren sie de facto von vielen Berufen ausgeschlossen. Weiters hat es als notorische Tatsache gegolten, dass Maktuminen (wie alle staatenlosen Kurden) in Syrien vom Militärdienst ausgenommen wurden. Als weitere Einschränkung der Maktuminen ist anzuführen, dass sie zwar in der Regel die Grundschule besuchen durften, aber auch in einem solchen Fall keine Abschlusszeugnisse erhielten. Bei Berücksichtigung dieser notorischen Tatsachen - respektive nach Überprüfung ihrer weiteren Gültigkeit - wäre die Fragestellung des Einvernehmenden vor dem Bundesasylamt wahrscheinlich eine andere gewesen (...).
Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist, dass sie nie eine staatliche Schule besucht hat und aus einer einfachen Bauernfamilie stammt, ihr Vater die alltäglichen Besorgungen für die Familie übernommen hat, so erscheint der Umstand, dass diese tatsächlich kaum Kenntnisse über ihren Herkunftsstaat Syrien (...), plausibel und die angegebene Herkunft aus Syrien keineswegs denkunmöglich. Glaubt man der Beschwerdeführerin ihren persönlichen Hintergrund, nämlich dass sie sich bis zu ihrer Ausreise aus Syrien nur in ihrem Heimatdorf (...) aufgehalten hat und außer mit anderen Dorfbewohnern kaum mit anderen Personen in Kontakt gekommen ist, da ihr Vater die Besorgungen für das alltägliche Leben gemacht hat, dann entsprächen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben einfach ihrem persönlichen Wissensstand und somit für sie der Wahrheit. Diese Erwägungen gelten freilich ebenso hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben etwa zu den im Rahmen der Ausreise passierten Dörfern und Grenzen zu erstatten vermocht hat. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie sich "von den Arabern unterdrückt gefühlt" habe und "das" ihren Grund für die Ausreise dargestellt habe, so steht dies für den zuständigen Senat damit, dass sie gleichzeitig angibt, der arabischen Sprache nicht mächtig zu sein, nicht im Widerspruch, da eine Bedrohung selbstverständlich auch durch nonverbale Gesten erfolgen und entsprechend wahrgenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat als Analphabetin offensichtlich nur derartige Dinge gewusst, die ihr ihre Familie zu Hause beigebracht hatte. Dass es in Syrien staatenlose Kurden gibt, in deren Kurmandschi-Sprache arabische Wörter verwendet werden, ist unbestritten. Wenn das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin nun aber entgegenhält, dass der Umstand, dass sie kein Arabisch spricht, ein Indiz dafür ist, dass sie nicht aus Syrien stammt, so greift diese Argumentation insofern zu kurz, als die Beschwerdeführerin angegeben hat, niemals die Schule besucht und die arabische Sprache auch in der alltäglichen Kommunikation mit anderen Dorfbewohnern bzw. im Familienkreis nicht verwendet zu haben, da in diesem Rahmen ausschließlich Kurdisch-Kurmanji (d.h. ohne Verwendung von arabischen Wörtern) gesprochen wurde. Wenn der Organwalter des Bundesasylamtes an dieser Stelle des Bescheides meint (S. 35 des o. a. Bescheides), dass alle aus Syrien stammenden Kurden über Grundkenntnisse der arabischen Sprache verfügen würden und auch viele Elemente der arabischen Sprache in das Kurdisch von Syrern einfließe, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen syrischen Kurden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um solche Kurden gehandelt hat, die eine Schule besucht hat und im Alltag ebenso Arabisch verwendet haben. Selbst wenn die Ansicht des Organwalters des Bundesasylamtes auf die große Mehrheit der in Syrien lebenden Kurden zutreffen mag, so ist es verfehlt, dies als allgemeine Tatsache (ohne Ausnahmemöglichkeit) hinzustellen, wodurch sich die genannte Begründung im o.a. Bescheid als unschlüssig erweist, im Übrigen fehlt es diesbezüglich an geeigneten Feststellungen. Wie oben bereits erwähnt, ist es für den zuständigen Senat sehr wohl vorstellbar, dass eine kurdische Analphabetin, die nie eine Schule besucht hat, dort also nie Arabisch in Wort und Schrift gelernt hat, ein "reines" Kurmandschi spricht. Demzufolge ließen sich die fehlenden oder fehlerhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowohl zur arabischen Sprache als auch zu Syrien generell mit dem mangelnden Wissensstand einer unter einfachsten Verhältnissen lebenden Analphabetin erklären und sich nicht als Argumentation dafür heranziehen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Syrien stammt.
Weiters ist der zuständige Senat der Ansicht, dass es das Bundesasylamt der Aktenlage nach unterlassen hat, dem Sprachinstitut SPARKAB vorab die wesentliche Information zukommen zu lassen, dass es sich bei der Sprecherin auf dem Band um eine Analphabetin handelt, die nie eine Schule besucht hat. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass die Sprachanalyse mit einer solchen Vorabinformation anders ausgefallen wäre. Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt die Ergebnisse der "Sprachanalyse", wie auf S. 35ff des o.a. Bescheides angeführt, unschlüssig behandelt hat, insofern, als zwar die Herkunft der Beschwerdeführerin verneint wurde, die dort aber gleichzeitig mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" hervorgekommene Herkunft aus Armenien trotz anderer Hinweise in diese Richtung (siehe die Auskunft der Staatendokumentation vom 21.2.2013, AS. 149ff des Verwaltungsaktes) keiner objektivierbaren, abschließenden Beurteilung unterzogen wurde. Das Bundesasylamt hat auch trotz der Ergebnisse der "Sprachanalyse" zunächst beabsichtigt, in Syrien vor Ort hinsichtlich der Beschwerdeführerin Recherchen vornehmen zu lassen, was ebenso dagegen spricht, den Ergebnissen der "Sprachanalyse" zentrale Relevanz für das gegenständliche Verfahren zuzusprechen.
Schließich erweist sich auch die Begründung des Bundesasylamtes, dass die Tatsache, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht belegen hat können, seinen Militärdienst in Syrien abgeleistet zu haben, gegen die behauptete Herkunft der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten aus Syrien spricht, insofern als verfehlt, da es eine notorische Tatsache darstellt, gerade staatenlose Kurden (wie auch Maktuminen) vom Militärdienst ausgenommen waren. Der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin keinen Militärdienst abgeleistet hat, kann für den zuständigen Senat nach bisherigem Erkenntnisstand daher umso mehr dafür sprechen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, nicht registrierte, staatenlose Kurden (d.h. Maktuminen) zu sein, durchaus denkmöglich ist.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin noch folgende Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten finden: So hat sie anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich angegeben, dass ihr Bruder letzten Jahres umgebracht worden sei, als ihr Heimatdorf gestürmt worden wäre (S. 21 des Verwaltungsaktes), sie hiervon in der Einvernahme am 12.9.2012 allerdings kein Wort erwähnt hat, sondern lediglich pauschal angegeben hat, wegen des Krieges geflüchtet zu sein, und nach Aufforderung, den konkreten Fluchtgrund zu nennen, lediglich angegeben hat, dass ihr Mann gesagt hätte, "wir reisen aus", und sogar verneint hat, eigene Fluchtgründe gehabt zu haben (S. 71 des Verwaltungsaktes). Bedenkt man, dass es sich bei dem in der Erstbefragung erwähnten Vorfall, d.h. einem Übergriff feindlich gesinnter Personen auf das Heimatdorf, bei welchem der eigene Bruder getötet worden sein soll, um einen einschneidenden und dramatischen Vorfall für die Beschwerdeführerin gehandelt haben müsste, bleibt unklar, dass sie diesen Umstand bei der nicht einmal zwei Monate später erfolgten Einvernahme und der ausdrücklichen Frage nach ihren Fluchtgründen nicht erwähnt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint das seitens des Bundesasylamtes durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auch in diesem Aspekt ergänzungsbedürftig.
Letztlich sei angemerkt, dass sich auch die vom Bundesasylamt erfolgte Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG, und die daraus resultierende, nichtzielstaatsbezogene Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in casu als verfehlt erweisen, da die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" voraussetzt, dass die betreffende Asylwerberin nicht aus dem von ihr behaupteten Herkunftsstaat stammt. Dies ist aber gegenständlich nicht der Fall, da - wie oben bereits ausgeführt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, aus Syrien stammt. Darüber hinaus liegen, wie ausgeführt, nicht hinreichend mit Feststellungen gestützte, aber dennoch zu beachtende Hinweise auf eine Herkunft aus Armenien vor, die einer Abklärung bedürfen können.
Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.
1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären und den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin abschließend feststellen zu können, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. Insbesondere wird das Bundesasylamt zur Gruppe der Maktuminen entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen haben, um diesbezüglich eine schlüssige Beweiswürdigung erst zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird angeregt, ein weiteres Sprachanalysegutachten einzuholen oder entsprechende Ergänzungen durchzuführen. Schließlich erweist sich auch zur Aufklärung der oben erwähnten Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin eine neuerliche Einvernahme derselben als notwendig."
9. Die Beschwerdeführerin wurde am 11.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie lebe hier mit ihrem Ehegatten und den beiden gemeinsamen Kindern (Anm.: Tochter zu Zl. W160 2015699-1). Sie habe seit dem Verlassen Syriens keinen Kontakt mehr dorthin gehabt. Auf Vorhalt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stamme, gab sie an, das stimme nicht, sie würden aus Syrien kommen. Sie spreche die Sprache, die sie zuhause gelernt habe. Ihre Eltern seien bereits in Syrien geboren worden. Sie stamme aus dem Dorf XXXX, nächstgelegene Dörfer/Städte seien
XXXX. Zu ihrem Bruder gab sie an, dieser sei eines Tages um fünf oder sechs Uhr Früh mit den Schafen weggegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Sie habe als Hausfrau die meiste Zeit zuhause verbracht und sei kaum zu den Nachbarn hinausgegangen. Auf Vorhalt des einvernehmenden Organwalters, die Aussagen und Beweismittel seien im Akt, die Sprachanalyse und die Tatsache, dass die Beschwerdeführer nicht die elementarsten Kenntnisse zu Syrien hätte, und auf die Frage, wie solle die Behörde feststellen, dass sie aus Syrien stamme, gab sie an, sie könnten keine Beweise vorlegen. Sie wären wegen des Krieges aus Syrien geflüchtet. Fall sie Papiere oder Beweise hätten, hätten sie diese bereits vorgelegt.
10. In einer Stellungnahme des (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführerin wurde zu den vorgenommenen Sprachanalysen Stellung genommen und zusammengefasst ausgeführt, dass diesen weder zu entnehmen sei, wie es zu den jeweiligen Einschätzungen gekommen sei, noch was unter dem "sprachlichen Hintergrund" gemeint sei. Es sei nicht nachvollziehbar geschildert worden, wie die Einschätzung zum sprachlichen Hintergrund (Armenien, XXXX) zustande gekommen sei. Die Sprachgutachten seien keinesfalls eindeutig und bedürfe es einer genaueren Untersuchung im Sinne einer amtswegigen Ermittlung zur eindeutigen Feststellung, dass die Beschwerdeführer aus Syrien und nicht aus Armenien stammen würden.
11. Im Auftrag des Bundesasylamtes führte das Institut XXXX im Juli 2014 die Beschwerdeführerin betreffend zwei Sprachanalysen auf der Grundlage einer Direktaufnahme der Kurmandschi sprechenden Beschwerdeführerin vom 29.07.2014, welche eine Länge von 21 Minuten hatte, durch.
In der Sprachanalyse vom 15.08.2014 wurde im Wesentlichen festgehalten, das Wahrscheinlichkeitsgrad für den von der Beschwerdeführerin angegebenen sprachlichen Hintergrund (Syrien) sei sehr gering. Sie sage, dass sie aus XXXX in der Region XXXX in Syrien stamme. Sie beherrsche Kurmandschi auf Maturaniveau. Ihr Dialekt entspreche nicht dem in Syrien gesprochenen Kurmandschi. Sie scheine teilweise ihre Sprache so zu verändern, dass sie dem in Syrien gesprochenen Kurmandschi entspreche. Sie spreche kein Arabisch. Man könne davon ausgehen, dass ein Kurde aus Syrien ein bestimmtes Arabisch-Niveau beherrsche. In der Sprachanalyse vom 18.08.2014 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass laut Einschätzung der sprachliche Hintergrund in Armenien und/oder Georgien liege, der Sicherheitsgrad dieses Ergebnisses sei "sehr hoch". Sie beherrsche Kurmandschi auf Muttersprachniveau. Ihr Dialekt entspreche dem von Kurden in Armenien und/oder Georgien. Dieser sprachliche Hintergrund habe mit sehr hoher Sicherheit eingeschätzt werden können.
12. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin am 01.08.2014 übermittelte Geburtsurkunde wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine urkundentechnische Untersuchung veranlasst. Aus dem Untersuchungsbericht vom 16.10.2014 geht im Wesentlichen hervor, dass es sich dabei um eine verfälschte Urkunde handle, da es sich bei Teilbereichen der Urkunde um eine Totalfälschung handle. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes habe die Untersuchung das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben, da das Dokument von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben worden sei.
13. Mit Schreiben vom 24.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin bezüglich des Ergebnisses der Sprachanalyse und des Untersuchungsberichtes der vorgelegten Urkunde Parteiengehör gewährt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
14. Mit Bescheid vom 25.11.2014, Zl. 820923510-1417699, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG nicht zuerkannt werde (=Spruchteil II.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 6 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt. Die belangte Behörde stellte (soweit in Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung wesentlich) zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin keinerlei geeignete Beweismittel zur Feststellung ihrer Herkunft vorgelegt habe, sondern durch Vorlage eines als Totalfälschung qualifizierten syrischen Dokuments versucht habe, die behauptete syrische Herkunft zu beweisen. Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und eine daraus abgeleitete Staatsangehörigkeit bzw. der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts hätten auch amtswegig unter Erschöpfung aller im rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht festgestellt werden können. Als Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts hätten nicht wie behauptet Syrien und auch kein anderer Staat ermittelt werden können. Es fehle ihr an fundamentalsten Kenntnissen zur syrischen Kultur, an regionalen Kenntnissen in der Umgebung ihres Heimatdorfes und an vielen weiteren Grundkenntnissen zu Syrien wie insbesondere handelsübliche Preise gängiger Lebensmittel bzw. Verkaufspreise von Schafen - obwohl sie Schafhirte bzw. Züchter gewesen sei - gemangelt habe. Ihre Staatsangehörigkeit habe im Zuge des Verfahrens nicht festgestellt werden können. Es sei auch im amtswegigen Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass es keine weiteren Anhaltspunkte auf einen in Frage kommenden Herkunftsstaat gebe, der ohne ihre Mitwirkung ermittelt werden könnte. Die belangte Behörde führte insbesondere in Hinblick auf die eingeholten Sprachgutachten zusammengefasst beweiswürdigend aus, dass sie auch nach der zweiten Sprachanalyse mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stamme. In Bezug auf ihre armenische Herkunft sei auf die bereits erfolgten Ermittlungen zu verweisen, wonach sie unter der angegebenen Identität in Armenien nicht ermittelt habe werden können. Weitere Ermittlungsschritte seien ohne konkrete Mitwirkung und wahrheitsgemäße Angaben nicht möglich.
15. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im gesamten Verfahren gleichbleibend und wahrheitsgemäß vorgebracht hätten, dass sie aus Syrien stammen würden. Sie wären beide Analphabeten, verfügten über keine Ausbildung und würden aus einfachen Verhältnissen stammen. Ihre Dokumente wären nicht verfälscht, sondern seien ihnen vom Onkel/Schwiegervater aus der Türkei geschickt worden. Zur Sprachanalyse sei wiederum ein Analytiker bestellt worden, der nicht aus ihrer Ortschaft komme. Die Beschwerdeführerin sei schwanger. Zwischenzeitlich hätten sie sich in Österreich integriert. Übermittelt wurden ein Schreiben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, eine Unterschriftenliste (Bestätigung des Dialekts), Kopien des Mutter-Kind-Passes sowie Ablichtungen eines Poststückes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443 Folgendes dargelegt:
"Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der zweiten Sprachanalyse betreffend die Beschwerdeführerin, dass der sprachliche Hintergrund in Armenien und/oder Georgien liege, der Sicherheitsgrad dieses Ergebnisses sei "sehr hoch". Sie beherrsche Kurmandschi auf Muttersprachniveau. Ihr Dialekt entspreche dem von Kurden in Armenien und/oder Georgien.
Trotz des Ergebnisses der Sprachanalyse, wonach der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien und/oder Georgien liege, sohin ein konkreter Anhaltspunkt für einen allenfalls möglichen "wahren Herkunftsstaat" vorliegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen, Ermittlungen bezüglich des Staates Georgien anzustrengen (vgl. dazu abermals VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443). Bislang wurden lediglich hinsichtlich Armeniens Ermittlungen eingeleitet, das Ergebnis der aktuellen Sprachanalyse, wonach auch Georgien in Betracht zu ziehen ist, findet keinerlei Niederschlag in der Ermittlungstätigkeit bzw. im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch die in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013, Zl. A15 433906-1/2013, aufgetragenen Ermittlungstätigkeiten nicht hinreichend nachgekommen wurde, weshalb auf diese (siehe oben unter Punkt 8.) neuerlich verwiesen wird. Insbesondere hat es das Bundesamt verabsäumt, zur Gruppe der Maktuminen entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen, weshalb es bezüglich der beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich Wissenslücken der Beschwerdeführerin neuerlich an tragfähigen Länderfeststellungen mangelt.
Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären und den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin abschließend feststellen zu können, hat das Bundesasylamt diese notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführerin und der damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass trotz konkretem Anhaltspunkt hinsichtlich einer möglichen Abstammung aus Georgien keinerlei entsprechende Ermittlungstätigkeit entfaltet wurde und den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes (vgl. oben Punkt 8.) nicht hinreichend entsprochen wurde. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheide aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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