BVwG W192 2017703-1

W192 2017703-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2015

Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W192 2017703-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2017703.1.00

Spruch

W192 2017703-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von xxxx, StA. Algerien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. 1045325400/140172613, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 14.11.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18.1.b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist (AS 144).

2. Dieser Bescheid wurde - da der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war - am 14.01.2015 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde im Akt zugestellt (Beurkundung AS. 165). Nachdem der Beschwerdeführer am Abend desselben Tages beim Versuch betreten wurde, den Zaun der Betreuungsstelle zu überklettern, wurde ihm der Bescheid durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterfertigung einer Übernahmebestätigung (AS. 187) verweigerte.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 20.01.2015 Beschwerde, die am 22.01.2015 (Eingangsbestätigung AS. 203) als Telefax beim Bundesamt eingebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 14.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte sowohl durch Hinterlegung im Akt nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG als auch durch unmittelbare Ausfolgung an den unvertretenen Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 14.01.2015. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, dem 22.01.2015, als Telefax beim Bundesamt eingebracht. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die unter Abschnitt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt. Der in der Beschwerde ohne Beleg mit 15.01.2015 bezeichnete Zeitpunkt der Zustellung ist aktenwidrig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem unvertretenen Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 14.01.2015, durch Hinterlegung im Akt sowie auch durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, dem 21.01.2015.

Die Beschwerde wurde jedoch erst Donnertag, dem 22.01.2015, als Telefax eingebracht und erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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