W173 2016878-1•BVwG W173 2016878-1
W173 2016878-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W173 2016878-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch RA Mag. Michael Lang, Zedlitzgasse 3, 1010 Wien, vom 18.12.2014 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, vom 21.11.2014, Zl. VA-VR 9913858/14-Schu, wegen der Feststellung aufgrund ihrer Beschäftigung als Stationsgehilfin bei der Dienstgeberin XXXX, in der Zeit vom 23.1.1973 bis 3.6.1974, vom 25.9.1974 bis 17.3.1986, vom 14.4.1986 bis 23.6.1987 und vom 2.11.1987 bis 31.7.1988 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG zu unterliegen, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) vom 21.11.2014, Zl. VA-VR 9913858/14-Schu, hat die belangte Behörde festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge BF) aufgrund ihrer Beschäftigung als Stationsgehilfin bei der Dienstgeberin XXXX, in der Zeit vom 23.1.1973 bis 3.6.1974, vom 25.9.1974 bis 17.3.1986, vom 14.4.1986 bis 23.6.1987 und vom 2.11.1987 bis 31.7.1988 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlage.
Die BF brachte mit Schreiben vom 18.12.2014 gegen den Bescheid der WGKK vom 21.11.2014, Zl VA-VR 9913858/14-Schu, eine Beschwerde ein. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.1.2015 wurde die BF zur Bekanntgabe der Rechtswirdigkeitsgründe und ihres Begehrens unter Setzung einer Frist aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 5.2.2015 gab die BF bekannt, ihre Beschwerde vom 18.12.2014 zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A)
Da die gegenständliche Beschwerde vom 18.12.2014 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.