W120 2008698-1•BVwG W120 2008698-1
W120 2008698-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2015
Angebotskonzept, befristete Bereitstellung, Bereitstellungsdauer,<br/>Beschwer, Beschwerdefrist, Beschwerdelegimitation, Frist,<br/>Kognitionsbefugnis, mündliche Verhandlung, objektiver<br/>Erklärungswert, öffentlich - rechtlicher Auftrag, Online - Angebot,<br/>Parteistellung, Prüfungsumfang, Rechtzeitigkeit, Revision teilweise<br/>zulässig, sportliches Großereignis, technologieneutrale Nutzung,<br/>Überblicksberichterstattung, Versorgungsauftrag des ORF,<br/>Zurückweisung
W120 2008698-1/6E, u.a.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden 1. des Österreichischen Rundfunks (ORF) sowie 2. der XXXX, 3. der XXXX, 4. der XXXX, 5. der XXXX, 6. der XXXX, 7. der XXXX, 8. der XXXX, 9. der XXXX, 10. der XXXX, 11. der XXXX, 12. der XXXX, 13. der XXXX, 14. der XXXX, 15. der XXXX, 16. der XXXX, 17. der XXXX, 18. der XXXX, 19. der XXXX, 20. der XXXX, 21. der XXXX,
22. der XXXX, 23. der XXXX und 24. der XXXX, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30. April 2014, KOA 11.260/14-005, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei gegen die Spruchpunkte 2a, 3. und 4. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 84/2013, iVm §§ 4e Abs 1 Z 2, Abs 2 und 5, 4f Abs 1, 5a Abs 1, 2 und 4 iVm § 36 Abs 1 Z 3 lit a iVm § 37 Abs 4 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
2. Den Beschwerden der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien gegen die Spruchpunkte 1.a. und 1.b. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und die Spruchpunkte 1.a. und 1.b. werden gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG, iVm § 36 KOG, iVm § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 55/2014, iVm § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G, BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 169/2013, ersatzlos behoben, soweit damit das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G zurück- bzw. abgewiesen wurde.
3. Die Beschwerden der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien gegen Spruchpunkt 2.b. des angefochtenen Bescheides werden, soweit damit nicht die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bekämpft wird (soweit also nicht das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G wegen der Bereitstellung der "Skiweltcup"-App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde), gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 36 KOG iVm § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G mangels Beschwer zurückgewiesen.
4. Den Beschwerden der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien gegen die Spruchpunkte 2.b. - soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bekämpft wird (soweit also das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G wegen der Bereitstellung der "Skiweltcup"-App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde) - und 2.c. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Spruchpunkte 2.b., soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bekämpft wird (soweit also das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G wegen der Bereitstellung der "Skiweltcup"-App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde) und 2.c. werden gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG, iVm § 36 KOG, iVm § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G, iVm § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G, BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 169/2013, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. April 2014, KOA 11.260/14-005, entschied die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) über die Beschwerde vom 14. November 2013 1. der XXXX, 2. der XXXX, 3. der XXXX, 4. der XXXX, 5. der XXXX, 6. der XXXX, 7. der XXXX, 8. der XXXX, 9. der XXXX, 10. der XXXX, 11. der XXXX, 12. der XXXX, 13. der XXXX, 14. der XXXX, 15. der XXXX, 16. der XXXX, 17. der XXXX, 18. der XXXX, 19. der XXXX, 20. der XXXX, 21. der XXXX,
22. der XXXX und 23. der XXXX (im Folgenden: die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien) gegen den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: erstbeschwerdeführende Partei) wie folgt:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen die Bereitstellung des Online-Angebotes ‚Wahl 13'-App durch den ORF gerichtet ist,
a. hinsichtlich des Zeitraums vom 27.08.2013 bis zum 02.10.2013 gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. I Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, wegen Verspätung zurückgewiesen, sowie
b. im Übrigen hinsichtlich des 03.10.2013 gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4f Abs. 1, § 4f Abs. 2 Z 28, § 5a Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 2 Z 2 sowie § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 als unbegründet abgewiesen.
2. Soweit die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Angebotes ‚Skiweltcup'-App durch den ORF gerichtet ist, wird
a. gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G festgestellt, dass der ORF im Zeitraum von 26.10.2013 bis 14.11.2013 entgegen § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1, 2 und Abs. 4 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at vom 31.03.2011 hinaus, ein Online- Teilangebot unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt hat;
b. die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums nach 14.11.2013 bis zur heutigen Entscheidung der KommAustria gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 23/2014 als unzulässig zurückgewiesen; sowie
c. die Beschwerde im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4f Abs. 1, § 4f Abs. 2 Z 28, § 5a Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 2 Z 2 sowie § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 als unbegründet abgewiesen.
3. Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass der ORF - abgesehen vom Zeitraum 07.02.2014 bis 23.02.2014 während der Olympischen Winterspiele in Sotschi - seit 14.11.2013 bis zum Ende des Skiweltcups 2013/2014 am 16.03.2014 entgegen § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1, 2 und Abs. 4 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at vom 31.03.2011 hinaus, ein Online-Teilangebot unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt hat."
Mit Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wurde der erstbeschwerdeführenden Partei aufgetragen, den 3. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides innerhalb von sechs Wochen ab dessen Rechtskraft über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche auf der Startseite des Online-Angebotes "sport.ORF.at" durch Einblendung einer Textmeldung in näher beschriebener Weise zu veröffentlichen und der belangten Behörde Aufzeichnungen darüber vorzulegen.
Dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist eine Beschwerde der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien vorausgegangen mit der folgende Anträge gestellt wurden:
"Die Beschwerdeführer stellen daher den
ANTRAG .
folgende Entscheidung zu erlassen:
1. Es wird festgestellt, dass der ORF durch das Angebot ‚Wahl 13'-App zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013 gegen § 4 f Abs 1, weil dieses Angebot ohne Durchführung einer Auftragsvorprüfung gemäß § 6 ORF-G erbracht worden ist, verstoßen hat.
2. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Wahl 13'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 4 f Abs 2 Z 28 verstoßen hat.
3. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Wahl 13'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 5a Abs. 4 verstoßen hat.
4. Es wird festgestellt, dass der ORF durch das Angebot der ‚Ski Weltcup'-App seit 26.10.2013 gegen § 4 f Abs. 1 verstößt, weil dieses Angebot ohne Durchführung einer Auftragsvorprüfung gemäß § 6 ORF-G erbracht wird.
5. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er seit 26.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 4 f Abs 2 Z 28 verstößt.
6. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er seit 26.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitstellt hat, gegen § 5a Abs.4 ORF-G verstößt.
in eventu
Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen 31.10.2013 und 14.11.2013 unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 4 f Abs 2 Z 28 und § 5a Abs. 4 ORF-G verstoßen hat.
7. Dem ORF wird aufzutragen sein, den rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden.
8. Die Regulierungsbehörde hat überdies auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung gemäß § 37 Abs 4 zu erkennen"
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation werde davon ausgegangen, dass sich die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX und die XXXX als Fernsehveranstalter nach dem AMD-G mit der erstbeschwerdeführenden Partei in einem Wettbewerbsverhältnis iSd § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF befinden würden. Dies deshalb, da sie mit der erstbeschwerdeführenden Partei im Wettbewerb, sowohl um Marktanteile am Fernsehmarkt und am Online-Markt, als auch - damit korrelierend - um Werbeaufträge am Werbemarkt (inklusive Vermarktung des Webauftritts) stehen würden. Betreffend die übrigen beschwerdeführenden Parteien als private Hörfunkveranstalter, nämlich die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX und die XXXX, sei ebenfalls ein "geschütztes" Wettbewerbsverhältnis iSd § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G anzunehmen, da im Sinne der Rechtsprechung nicht auszuschließen sei, dass durch die behaupteten Rechtsverletzungen bzw. den inkriminierten Sachverhalt eine (zumindest) mittelbare Schädigung dieser beschwerdeführenden Parteien und somit ein Eingriff in deren wirtschaftliche Interessen gegeben sein könne.
Betreffend die Rechtzeitigkeit der am 14. November 2013 eingebrachten Beschwerde legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass, soweit sich die Beschwerde gegen die vor dem 3. Oktober 2013 bereitgestellten Inhalte der "Wahl 13"-App richte, die Beschwerde als verfristet zurückzuweisen gewesen sei, da bei dem verfahrensgegenständlichen Angebot der "Wahl 13"-App als zeitlich befristet bereitgestelltes Online-Angebot keine sogenannte "zeitraumbezogene Verpflichtung" nach dem ORF-Gesetz berührt sei, die einen längeren Beobachtungszeitraum und damit einen die sechswöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung überschreitenden Beschwerdezeitpunkt erforderlich machen würde und die Frage, ob ein Angebot bereitgestellt werden dürfe bzw. ob dieses vom jeweiligen Angebotskonzept gedeckt sei, nicht anders gelagert sein könne, als die Beurteilung der Frage, ob eine ausgestrahlte Sendung gesetzliche Gebote verletzt habe bzw. entgegen konkreter Verbote gesendet worden sei. Soweit sich die Beschwerde gegen die seit dem 26. Oktober 2013 bereitgestellte "Skiweltcup"-App richte, sei die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes nach dem 14. November 2013 zurückzuweisen gewesen, da eine Beschwerdeführung nur für im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits zurückliegende Rechtsverletzungen möglich sein könne.
In Hinblick auf das Vorbringen der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der "Wahl 13"-App, wurde von der belangten Behörde bezogen auf den Zeitraum ab 3. Oktober 2013 auszugsweise wortwörtlich Folgendes ausgeführt:
"Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass die ‚Wahl 13'-App gegen § 4f Abs. 1 ORF-G verstoßen habe, weil dieses Angebot ohne vorhergehende Auftragsvorprüfung gemäß § 6 ORF-G bereitgestellt worden sei, ist zunächst auf die grundsätzlichen Ausführungen unter Pkt. 4.4.1. zu verweisen. Die KommAustria kann nun nicht erkennen, dass die via ‚Wahl 13'-App und unter ‚news.ORF.at/wahl13' angebotenen Inhalte den Rahmen des seinerzeit nicht untersagten Angebotskonzeptes überschreiten; nur eine solche Überschreitung könnte aber als eine die Pflicht zur Auftragsvorprüfung auslösende Änderung iSd § 6 Abs. 2 Z 2 ORF-G angesehen werden.
Im Detail ist zu den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführer Folgendes auszuführen:
Der ORF legte in seinem am 31.03.2011 erstmals übermittelten und am 26.05.2011 ergänzten Angebotskonzept explizit dar, im Rahmen seines bestehenden Online-Angebots "news.ORF.at" vor und während spezifischer Großereignisse politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art zeitlich befristete Teilangebote anzubieten, dies mit vertiefender Berichterstattung und gegebenenfalls auch länger, als gemäß § 4e Abs. 2 ORF-G gesetzlich vorgesehen ist. Als Beispiele wurden etwa Nationalratswahlen genannt, somit exakt jener Fall, der nunmehr beschwerdegegenständlich ist. Darüber hinaus gab der ORF im zugrundeliegenden Angebotskonzept an, dass das Online-Angebot "news.ORF.at" über sämtliche Geräte zugänglich sei, die Inhalte durch eine Anwendungssoftware (Webbrowser) anfordern und verarbeiten sowie mittels Bildschirm und Tonausgabe wiedergeben können und zählte verschiedene, hiervon erfasste Endgeräte - wie etwa PC's, Fernseher oder auch Mobiltelefone, etc. - auf. Ebenso wurde entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten die Anpassung des Angebots an die nutzerfreundliche Darstellung für unterschiedliche Endgeräte in Aussicht genommen, etwa die Reduktion von Bildern für kleinere Bildschirme, ohne dadurch ein inhaltliches Mehrangebot zur Verfügung zu stellen.
Somit wurde im zugrundeliegenden Angebotskonzept sowohl das Anbieten zeitlich befristeter Teilangebote mit vertiefender Berichterstattung zu bestimmten Großereignissen, als auch die plattformneutrale Zugänglichmachung aller bereitgestellten Inhalte über verschiedene Endgeräte dargelegt. Die KommAustria hat diese Aspekte einer eingehenden Prüfung unterzogen und deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen der § 4e Abs. 2, § 4f Abs. 1 und 4 iVm § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G gewürdigt. Hierbei war seitens der KommAustria der technologieneutrale Ansatz des ORF-Gesetzes in seiner aufgrund des Beihilfeverfahrens geänderten Fassung zu berücksichtigen (vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission 2009/C 257/01; K (2009) 8113 endgültig vom 28.10.2009, E 2/2008).
Angesichts des Umstandes dass der ORF im gegenständlichen Angebotskonzept keine von § 4f Abs. 1 ORF-G nicht gedeckten Inhalte und auch keine über die im Lichte der Technologieneutralität erlaubten Formen der technischen Bereitstellung des Angebots auf verschiedenen Endgeräten hinausgehende, plattformexklusive Angebote beschrieben hat, geht auch die Kritik der Beschwerdeführer, dass die ‚Wahl 13'-App über die tagesaktuelle Überblicksberichterstattung nach § 4e Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ORF-G hinausgegangen sei, ins Leere. Vielmehr wurde gerade dieser Aspekt bereits bestehender Angebote im Lichte des § 4f Abs. 1 iVm § 4 ORF-G als Beitrag zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag des ORF gewertet und festgestellt, dass die erwähnten Teilangebote weder die gesetzlichen Schranken gemäß § 4f Abs. 1 iVm § 50 Abs. 3 Z 1 ORF-G überschreiten, noch die Voraussetzungen nach § 6 ORF-G gegeben wären. Im Übrigen sprachen auch die Beschwerdeführer der ‚Wahl 13'-App nicht ab, in inhaltlicher Hinsicht einen Beitrag zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag geleistet zu haben.
Wenn die Beschwerdeführer schließlich behaupten, dass die laut Angebotskonzept zulässigen Formen der technischen Verbreitung mobile Endgeräte nicht erfassen würden, so ist dies nach Auffassung der KommAustria nicht zutreffend. Auch mobile Endgeräte (z.B. Smartphones, Tablets) ermöglichen die Anforderung und Verarbeitung von Inhalten durch eine Anwendungssoftware. Dass diese Art der Darstellung im Angebotskonzept jeweils in Klammer als ‚Webbrowser' bezeichnet wird, vermag nach Auffassung der KommAustria keine Unzulässigkeit der Verwendung einer ‚App' für mobile Endgeräte zu begründen, sofern sich deren Funktionalität - wie vorliegend - in dem erschöpft, was auch ein herkömmlicher Webbrowser zu leisten im Stande ist: eine endgeräteadäquate (audio)visuelle Darstellung der Inhalte des Online-Angebotes. Auch mobile Endgeräte können somit Onlineinhalte im Wege von ‚Apps' zugänglich bzw. verfügbar machen. Für dieses Ergebnis spricht auch eine systematische Betrachtungsweise: § 4f Abs. 2 Z 12 ORF-G verbietet dem ORF Software-Angebote, ‚soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich'. Schon daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber gerade nicht nur die ausschließliche Zugänglichkeit der Online-Angebote mittels eines ‚Webbrowsers' vor Augen hatte, da sich sonst der Ausnahmetatbestand erübrigte, und zwar unabhängig davon, ob es um die mobile Zugänglichkeit oder die ‚reguläre' Zugänglichkeit des betreffenden Online-Angebotes geht.
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nun weiter vorbringen, dass der ORF unter der Bezeichnung ‚Wahl 13'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt und dadurch gegen § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G verstoßen hätte, ist nach Auffassung der KommAustria von Folgendem auszugehen:
§ 4f Abs. 2 ORF-G beinhaltet eine Liste von Online-Angeboten, welche entweder nicht als öffentlich-rechtliche Angebote bereitgestellt werden dürfen oder überhaupt (auch als kommerzielle Tätigkeit) unzulässig sind. In Z 28 leg. cit. findet sich auch das Verbot eigens für mobile Endgeräte gestalteter Angebote. Den Erläuterungen (RV 611 BlgNR 24.GP) ist hierzu grundsätzlich zu entnehmen, dass ‚die Ausschlussliste des Abs. 2 in umfassender Weise Angebote aufzählt, die der ORF im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags keinesfalls erbringen darf.' [...]
Allen weiteren Überlegungen ist somit die Prämisse zugrunde zu legen, dass dem ORF die technologieneutrale Bereitstellung seiner Online-Angebote auf verschiedenen Endgeräten, darunter auch auf mobilen Endgeräten (etwa Smartphones und Tablets), grundsätzlich gestattet ist. Die technologieneutrale Bereitstellung des Online-Angebots ‚news.ORF.at' ist zudem - wie bereits dargelegt wurde - im zugrundeliegenden Angebotskonzept abgebildet.
Die Beschwerdeführer vermeinen nun aufgrund verschiedener Aspekte dennoch zu erkennen, dass die Bereitstellung der ‚Wahl 13'-App von der Absicht getragen gewesen wäre, ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitzustellen. Als Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchermaßen unzulässigen Angebots werden etwa die intensive Bewerbung (Cross-Promotion) der ‚Wahl 13'-App in allen ORF-Fernsehprogrammen sowie die dabei explizit hervorgehobene Eigenschaft als ‚Second-Screen'-Angebot für mobile Endgeräte angeführt. Ebenso sei die grafische Gestaltung ein Hinweis dafür, dass mit dem Angebot primär ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot beabsichtigt gewesen sei. Vor allem aber komme es dem Beschwerdevorbringen zufolge nicht darauf an, ‚ob die gezielt für die Nutzung auf mobilen Endgeräten im Rahmen einer (mobilen) App aggregierten Inhalte auch in einem anderen Teil des (zulässigen) Online-Angebots noch einmal abrufbar gehalten werden. Diese Art des ‚reverse engineering', bei der zunächst eigens für die mobile Nutzung zusammengestellte Inhalte dann auch ‚im Web' abrufbar sind, stellt eine unzulässige Umgehung der durch § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G vorgenommenen Beschränkung der Aktivitäten des ORF dar.'
[...]
Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist somit von der Auffassung getragen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot vorliegt, weniger darauf ankäme, inwieweit die jeweiligen Inhalte eine Entsprechung in einem vom ORF für nicht-mobile Endgeräte bereitgestellten Online-Angebot haben, sondern vielmehr auf die dahinterstehende (subjektive) Absicht des ORF. Gegenständlich sei daher nicht die Frage, ob die inkriminierte ‚Wahl 13'-App eine sogenannte Content-‚Neu-Aggregation' von Web-Inhalten darstellt (vgl. BKS 11.11.2013, GZ 611.812/0001-BKS/2013 und KommAustria 12.08.2013, KOA 11.260/13-009), sondern ob selbst bei identisch über Apps auf mobilen Endgeräten und im herkömmlichen Online-Angebot verfügbaren Inhalten, eine unzulässige Bereitstellung eigens für mobile Endgeräte gestalteter Angebote vorliegen kann.
Gegen eine solche ‚subjektive' Betrachtungsweise spricht nach Auffassung der KommAustria zunächst der klare bzw. unmissverständliche Wortlaut des § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G: ‚Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden: ...28. eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.' [Hervorhebung hinzugefügt]. Auch die Materialien liefern entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für einen subjektiven Beurteilungsmaßstab. Anders ausgedrückt erschließt sich aus den Materialien vielmehr der Wille des Gesetzgebers, dem ORF im Sinne der Technologieneutralität den Zugang zu ‚technisch neuen' Verbreitungsplattformen ermöglichen zu wollen, ihn jedoch insoweit einzuschränken, als allein über mobile Endgeräte nutzbare Angebote - die somit auf klassischen Plattformen nicht verfügbar wären - verboten sind. Weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien (AA - 126 BlgNR, 24. GP) lässt sich somit ein Beleg für die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung finden, dass es mehr oder weniger nur auf die ‚Intention' des ORF ankäme und somit die tatsächliche Verfügbarkeit des Angebots mit denselben Inhalten im klassischen Online-Angebot des ORF rechtlich keine Rolle spielen würde.
Ein Abstellen auf ,subjektive' Kriterien ist dem Gesetzgeber im Hinblick auf das Verbot gema¿ß § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G somit nicht zu unterstellen. [...] Eine intensive und im Übrigen für die gegenständliche Konstellation nicht verbotene ‚Cross-Promotion' allein kann jedoch nicht als tauglicher Anknüpfungspunkt für das Erfüllen des Verbotstatbestands herangezogen werden; dergleichen ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen.
[...]
Wollte man daher trotz des unbestrittenen - und objektiv überprüfbaren - Umstandes, dass alle Inhalte des Teilangebots sowohl auf der ORF-Website unter ‚news.ORF.at/Wahl13' als auch auf der mobilen ‚Wahl 13'-App identisch verfügbar waren, auf weitere bzw. andere Kriterien abstellen, so würde dies eine klare Abkehr vom eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem in den Materialien zum Ausdruck gebrachten technologieneutralen Ansatz des
ORF-Gesetzes bedeuten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdevorbringen keine im Gesetzeswortlaut Deckung findenden Anknüpfungskriterien für das Vorliegen eines ‚eigens für mobile Endgeräte gestalteten Angebots' zu entnehmen waren. Die Argumente für ein Umgehen des Verbotstatbestandes (arg: ‚reverse engineering') konnten ebensowenig überzeugen und finden zudem keine Deckung im Gesetzeswortlaut.
[...]
Insoweit liegt [kein] Verstoß gegen § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G vor [...]. Die Beschwerde war insoweit gemäß den vorzitierten Bestimmungen hinsichtlich des verbleibenden Beschwerdezeitraums (03.10.2013) abzuweisen (Spruchpunkt 1.b.)."
In Hinblick auf das Vorbringen der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien, das Online Angebot "sport.ORF.at" unterscheide sich aufgrund der über eine tagesaktuelle Berichterstattung hinausgehenden Inhalte zum Alpinen Skiweltcup 2013/2014 wesentlich von jenem Online-Angebot, welches in der Angebotsbeschreibung vom 31. März 2011 dargelegt worden sei, welcher Umstand einen Verstoß gegen § 5a Abs 2 bzw. Abs 4 und § 4f Abs 1 iVm § 6 Abs 2 ORF-G darstellen würde, verwies die belangte Behörde auf die prinzipielle Zulässigkeit zeitlich befristeter Teilangebote vor und während sportlicher Großereignisse, wie etwa Olympischer Spiele oder Fußballweltmeisterschaften, sowie der plattformneutralen Bereitstellung der angebotenen Inhalte über verschiedene Endgeräte.
§ 4e Abs 1 ORF-G definiere jenes Angebot, welches von der erstbeschwerdeführenden Partei im Internet zu erbringen sei, wobei das exakte Ausmaß des Angebots von der erstbeschwerdeführenden Partei entsprechend der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und der von ihr zu bestimmenden redaktionellen Schwerpunkte zu definieren und in einer Angebotsbeschreibung (Abs 5) zu konkretisieren sei (vgl. Erl zur RV 611 BlgNR 24. GP). Das Online-Angebot "sport.ORF.at" gehöre jener Kategorie von Online-Angeboten an, die prinzipiell auch nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage am 1. Oktober 2010 ohne Vorabprüfung gemäß den §§ 6 ff ORF-G bereitgestellt werden dürfen (vgl. K [2009] 8113 endgültig vom 28. Oktober 2009 - staatliche Beihilfe E 2/2008, Rz 191f und Rz 260ff). Die erstbeschwerdeführende Partei habe der belangten Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage, somit am 31. März 2011, ua Angebotskonzepte für das Online-Angebot "sport.ORF.at" vorgelegt. Im Zuge der erstmaligen Prüfung sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass das Online-Angebot "sport.ORF.at" im Wesentlichen den Kriterien iSd § 4e Abs 1 Z 2 und Abs 2 ORF-G (tagesaktuelle Überblicksberichterstattung) entspreche. Die weiteren im Angebotskonzept für "sport.ORF.at" zeitlich befristeten Teilangebote vor und während sportlicher Großereignisse, wofür beispielhaft Fußballweltmeisterschaften oder Olympische Spiele genannt worden seien, seien im Zuge der Prüfung durch die belangte Behörde als bestehende Angebote gemäß § 4f Abs 1 iVm § 4 und § 50 Abs 3 Z 1 ORF-G qualifiziert worden.
Hinsichtlich der in diesem Angebotskonzept getroffenen Ausführungen zur technischen Nutzbarkeit der Online-Angebote gemäß § 5a Abs 1 Z 4 ORF-G sei von der erstbeschwerdeführenden Partei zudem dargelegt worden, dass die nutzerfreundliche Darstellung (etwa Anpassungen durch Reduktion der Bilder für geringere Bandbreiten und kleinere Bildschirme) des Angebots auf unterschiedlichen Endgeräten, ohne gleichzeitiges Anbieten unterschiedlicher, plattformexklusiver Inhalte (kein inhaltliches Mehrangebot), iSd Technologieneutralität ebenfalls mit den gesetzlichen Anforderungen gemäß den §§ 4e und 4f ORF-G grundsätzlich in Einklang stünde und darin vor allem auch keine Absicht der erstbeschwerdeführenden Partei erblickt werden könne, eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote gemäß § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bereitstellen zu wollen. Die belangte Behörde sei somit davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Auftragsvorprüfungsverfahren hinsichtlich des gegenständlichen Online-Angebotes zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Angebotskonzepte nicht vorgelegen seien und habe sich diesbezüglich verschwiegen (Nichtuntersagung). Den Maßstab für das von der erstbeschwerdeführenden Partei zulässiger Weise bereitzustellende Online-Angebot "sport.ORF.at" bilde daher das Angebotskonzept der erstbeschwerdeführenden Partei vom 31. März 2011.
Gemäß den Feststellungen der belangten Behörde umfasse das Online-Angebot "sport.ORF.at/skiweltcup" neben einem Rennkalender, zahlreichen mit audiovisuellen Elementen und Bildern ergänzten Beiträgen und Analysen zum Alpinen Skiweltcup bzw. zum Teil auch zum Nordischen Skiweltcup, Informationen zu den Rennstrecken und Tweets von Fans, auch Tabellen zu den Weltcupständen. Diese Tabellen mit Ranglisten seien wiederum nach Nationen sowie nach Herren und Damen gegliedert worden. Darüber hinaus seien umfangreiche und zum Teil persönliche Informationen über Athleten aller am Skiweltcup teilnehmenden Nationen angeboten worden.
Nach der Auffassung der belangten Behörde gehe die Online-Berichterstattung zum Alpinen Skiweltcup im Rahmen des beschwerdebezogenen Teilangebotes auf "sport.ORFat/skiweltcup" bzw. der "Skiweltcup"-App in mehrfacher Hinsicht weit über diesen einerseits gesetzlich und andererseits durch das Angebotskonzept der erstbeschwerdeführenden Partei vom 31. März 2011 gesteckten Rahmen hinaus:
Die erstbeschwerdeführende Partei habe Inhalte und Informationen bereitgestellt, die sowohl über eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung hinausgegangen seien als auch einen konkreten Bezug zum Alpinen Skiweltcup vermissen hätten lassen. Beispielsweise seien private Informationen in Hinblick auf die Sprachkenntnisse oder Hobbies der einzelnen Athleten abrufbar gewesen. Derartige Hintergrundinformationen seien vor allem für eine Überblicksberichterstattung in Bezug auf den Alpinen Skiweltcup nicht von Relevanz und schon gar nicht tagesaktuell. Gleiches gelte in Hinblick auf die zum jeweiligen Athleten bereitgestellte Leistungskurve, die Informationen zu den Rennstrecken oder die Tweets von Fans. Somit beschränke sich das gegenständliche Angebot gerade nicht auf die reine Präsentation der Tabellen bzw. der nach Herren und Damen sowie Nationen gegliederten Weltcupstände und der jeweiligen Gesamtführenden iS statistischer Informationen, wie sie vom BKS in einem anderen Zusammenhang für zulässig befunden worden seien (vgl. dazu BKS 7. September 2011, GZ 611.988/0003-BKS/2011). Diese Form der beschwerdegegenständlichen Berichterstattung gehe nach Auffassung der belangten Behörde über eine gemäß § 4e Abs 2 ORF-G zulässige Überblicksberichterstattung hinaus. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde zudem auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien (Erl zur RV 611 BlgNR, 24. GP).
In weiterer Folge sei daher von der belangten Behörde zu überprüfen gewesen, ob die auf der herkömmlichen Internetseite sowie mittels mobiler App angebotene Online-Berichterstattung zum Alpinen Skiweltcup 2013/2014 vom nicht untersagten Ausnahmetatbestand für Teilangebote mit vertiefender Berichterstattung vor und während sportlicher Großereignisse erfasst sei, welcher Umstand jedoch von der belangten Behörde verneint wurde und dies aus folgenden Erwägungen heraus:
Aus dem "allgemeinen Begriffsverständnis" (etwa des Duden) sei diesbezüglich nichts zu gewinnen, sondern sei Maßstab vor allem die seitens der erstbeschwerdeführenden Partei im Rahmen der Angebotsbeschreibung zu diesem Tatbestand gewählten Beispiele: Diese würden jedoch unzweifelhaft nahelegen, dass mit dem Terminus "sportliche Großereignisse" primär mit Olympischen Spielen oder Fußballweltmeisterschaften vergleichbare Sportereignisse erfasst werden sollten. Nach Auffassung der belangten Behörde sei den genannten Ereignissen als gemeinsames Charakteristikum - neben der "Größenordnung" bzw. dem "Rang" der Sportveranstaltung - jedenfalls eine zeitliche Begrenzung auf zwei bis drei Wochen immanent. Daher würden sich als vergleichbare Veranstaltungen zB diverse Weltmeisterschaften (etwa auch Alpine Skiweltmeisterschaften), nicht hingegen die alljährlich über eine ganze Saison von mehreren Monaten laufenden Sportereignisse des beschwerdegegenständlichen Alpinen Skiweltcups (Oktober bis März), der Formel 1 (März bis November) oder gar der Fußball-Bundesliga (Juli bis Dezember und Februar bis Mai) qualifizieren. Eine andere Auffassung würde die Beschränkungen des § 4e Abs 2 ORF-G weitgehend obsolet machen, was gerade im wettbewerbsrelevanten Bereich der massenattraktiven Sportberichterstattung schon vor dem erkennbar durch diese Bestimmung verfolgten Schutzzweck der privaten Mitbewerber nicht anzunehmen sei.
Folglich sei die Bereitstellung auf der herkömmlichen Internetseite sowie mittels mobiler App angebotene Online-Berichterstattung zum Alpinen Skiweltcup 2013/2014 in Hinblick auf das Angebotskonzept in zu weitgehender Weise und entgegen § 4e Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 5 iVm § 4f Abs 1 iVm § 5a Abs 1, 2 und 4 ORF-G erfolgt. Folglich sei der Beschwerde in dieser Hinsicht für den Zeitraum vom 26. Oktober bis zum 14. November 2013 Folge zu geben gewesen.
In Bezug auf das behauptete Vorliegen eines "eigens für mobile Endgeräte gestalteten Angebots" bzw. die Nicht-Deckungen des Abrufs via App im Rahmen des Angebotskonzepts in Hinblick auf den Skiweltcup, sei auf die Ausführungen und die Begründung der Beschwerdeabweisung hinsichtlich der "Wahl 13"-App zu verweisen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die erstbeschwerdeführende Partei mit dem bei der belangten Behörde am 2. Juni 2014 eingelangten Schriftsatz sowie die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien mit dem bei der belangten Behörde am 30. Mai 2014 eingelangten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Im Rahmen der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei, mit welcher der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 2.a. und 3. sowie des damit zusammenhängenden Spruchpunktes 4. angefochten wird, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Da in einem amtswegigen Verfahren gemäß § 36 Abs 1 Z 3 lit a ORF-G die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien keine Parteistellung hätten, sei die belangte Behörde nicht berechtigt, diesen unbeschränkte Parteistellung zuzuerkennen. Folglich verletze es wesentliche Verfahrensvorschriften, wenn die belangte Behörde in einem amtswegigen Verfahren nach § 36 Abs 1 Z 3 lit a ORF-G den 23 anderen beschwerdeführenden Parteien Parteiengehör oder andere Parteienrechte gewähre. Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides sei daher aufzuheben, da die belangte Behörde ohne deren Beiziehung in diesem Punkt zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Die Auffassung der belangten Behörde, die erstbeschwerdeführende Partei dürfe den Skiweltcup betreffend gemäß dem geltenden Angebotskonzept für "sport.ORF.at" lediglich eine Überblicksberichterstattung tätigen, sei verfehlt. Dies deshalb, da die "Online-Überblicksberichterstattung des ORF" nur die wichtigsten Geschehnisse behandle und der österreichische Skiweltcup zu den wichtigsten Geschehnissen (des Sports) in Österreich zähle. Zudem sei die Einschätzung, welche Aufmachung und Inhalte im Rahmen der Berichterstattung über die wichtigsten Geschehnisse gewählt werden, alleine Aufgabe der erstbeschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten journalistischen Freiheit. Beispielsweise sei die Frage, ob ein Rennläufer oder eine Rennläuferin zu den wichtigsten Personen des Sports oder Skisports zähle, für die Einhaltung des § 4e Abs 2 ORF-G irrelevant. Selbst bei Annahme einer derartigen Irrelevanz, könne nicht vertreten werden, dass sich das Nachrichtenangebot der erstbeschwerdeführenden Partei insgesamt überwiegend Belanglosigkeiten widme. Der Gesetzgeber habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung auf die "Gesamtaufmachung und -gestaltung" abzustellen sei. Inhalte bzw. Artikel dürfen folglich auch im Rahmen der Überblickserstattung durchaus "vertiefend" seien. Ferner sei die Argumentation der belangten Behörde in sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die Gesetzesmaterialien zitiere und andererseits aus ihnen hervorgehe, dass die umfassende Verfügbarkeit von Kommentaren, Analysen und weiterführenden Reportagen als vertiefende Berichterstattung zu werten sei. Der Umstand, dass aktuelle Berichte und aktuelle Weltcupstände bzw. Übersichten zulässiger Teil der Überblickserstattung seien, könne nicht ernsthaft angezweifelt werden. Die "Steckbriefe" der Rennläufer würden eine sinnvolle Ergänzung in der Aufmachung darstellen, und nicht die "vertiefte" Information der Nutzer sichern. In Hinblick darauf, dass keine verbotene vertiefende Berichterstattung bereitgestellt worden sei, liege kein Verstoß gegen das ORF-G vor.
In Bezug auf den Skiweltcup als sportliches Großereignis sei festzuhalten, dass es in der Sportwissenschaft verschiedene Anknüpfungspunkte für sportliche Ereignisse gebe (vor allem eine Anknüpfung hinsichtlich nationaler und internationaler Zielmärkte, sozio-kultureller Wirkungen und wirtschaftlicher Folgen). Bei entsprechend hohen Wirkungen und Folgen werde von einem Großereignis gesprochen. Die Größe des Ereignisses zeige sich darin, dass die TV-Übertragungen der Bewerbe des Skiweltcups zu den beliebtesten Sendungen im ORF-Programm überhaupt gehören würden. Zudem komme dem Skiweltcup in Österreich ein sehr hoher, wenn nicht im gesamten Sportgeschehen in Österreich überhaupt der höchste, Rang zu. Der Auffassung der belangten Behörde, die Grenzen des Angebotskonzeptes seien "genauestens" einzuhalten oder "restriktiv zu interpretieren", könne nicht zugestimmt werden, da der erstbeschwerdeführenden Partei die erforderlichen Spielräume bei der Angebotsgestaltung zu gewähren seien. Folglich müsse der Skiweltcup als sportliches Großereignis zu qualifizieren seien und finde seine Deckung im Angebotskonzept für "sport.ORF.at", weshalb kein Verstoß gegen das ORF-G vorliege.
Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der bei der belangten Behörde am 30. Mai 2014 eingelangten Beschwerde der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien, mit welcher der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte
1. a., 1.b., 2.b. und 2.c. angefochten wird, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde in Hinblick auf die "Wahl 13"-App in Bezug auf den Zeitpunkt vor dem 3. Oktober 2013 bemängelten die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien die diesbezügliche Auffassung der belangten Behörde und wiesen darauf hin, dass vielmehr von dem auch bereits von der Rundfunkkommission judizierten Grundsatz auszugehen sei, dass bei Beschwerden, die einen längeren Zeitraum inkriminieren, hinsichtlich der Fristberechnung vom letzten Tag des von ihr erfassten Zeitraums auszugehen sei. So wie in § 20 Abs 2 UWG, wonach fristauslösend das Ende des rechtswidrigen Zustandes sei, müsse dies auch im Zusammenhang mit Online-Angeboten gelten. Zudem beginne bei Beschwerden und Anträgen, die auf eine Verletzung des ORF-G durch ein Online-Angebot gerichtet seien, die Frist des Abs 3 mit dem letzten Tag der Bereitstellung des Inhaltes zu laufen (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, Seite 329). Eine Zurückweisung dieses Antrages verkenne, dass sich der Antrag gegen das Angebot an sich gerichtet habe.
Auch die Zurückweisung der Beschwerde in Bezug auf die "Skiweltcup"-App hinsichtlich des Zeitraumes nach dem 14. November 2013 sei rechtswidrig. Es könne, im Falle eines bis zum Zeitpunkt der Entscheidung andauernden rechtswidrigen Zustandes, trotz der Unmöglichkeit der Feststellung von erst bevorstehenden Rechtsverletzungen im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 36 ORF-G, eine Rechtsverletzung festgestellt werden. Es ergebe sich nicht zuletzt aus § 37 Abs 2 ORF-G, dass die belangte Behörde sehr wohl auch über im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauernde Zeiträume nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung abzusprechen habe.
Hinsichtlich des von der belangten Behörde verneinten Verstoßes gegen § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G, führten die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen aus, dass ein Rückgriff auf eine "subjektive Absicht" der erstbeschwerdeführenden Partei für eine richtige Auslegung dieser Bestimmung nicht erforderlich sei.
Der Wille des Gesetzgebers sei aus den Materialien klar erkennbar:
Die Z 28 des § 4f Abs 2 ORF-G solle nur die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote der erstbeschwerdeführenden Partei auf mobilen Endgeräten ermöglichen. Aus den Materialen ergebe sich, dass es darauf ankomme, ob ein Angebot - im Gegensatz zu bereits bestehenden Online-Angeboten der erstbeschwerdeführenden Partei - eigens für mobile Endgeräte gestaltet werde. Es gehe alleine darum, ob es sich um "ein vor der Optimierung für mobile Endgeräte" bereits bestehendes Angebot der erstbeschwerdeführenden Partei handle. Sei dies, wie in der gegenständlichen Beschwerdesache, nicht der Fall, müsse daher geprüft werden, ob das Angebot "eigens für mobile Endgeräte" gestaltet worden sei. Die strukturelle und auch graphische Aufbereitung eines Angebots spiele sehr wohl eine Rolle. Der Umstand, dass die erstbeschwerdeführende Partei in der Bewerbung der "Wahl 13"-App die mobile Nutzung und den ergänzenden Charakter des "second screen"-Angebotes in den Vordergrund gestellt habe, sei ein weiterer Beleg dafür, dass es der erstbeschwerdeführenden Partei gerade darauf angekommen sei, die mobile Nutzung eines (neuen) Angebotes zu forcieren. Die Rechtsansicht der belangten Behörde führe also letztendlich dazu, dass es der erstbeschwerdeführenden Partei freistehe, für mobile Endgeräte gestaltete und für solche Geräte bestimmte Angebote vorzusehen und dies dadurch zu "legalisieren", indem sie die gleichen Inhalte auch für normale (stationäre) Internet-User abrufbar halte. Damit werde der Beschränkung ein sinnvoller Anwendungsbereich genommen und die Beschränkung des § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G umgangen. Aus diesen Gründen beantragten die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien "den angefochtenen Bescheid in seinen Punkten 1.a. und 1.b. sowie 2.b. und 2.c. dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass a) der ORF durch das vom 27.08.2013 bis 13.10.2013 veranstaltete Angebot ‚Wahl 13'-App gegen § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G verstoßen hat und b) der ORF durch das Angebot ‚Ski Weltcup'-App zwischen 26.10.2013 und 16.03.2014 gegen § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G verstoßen hat.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der erstbeschwerdeführenden Partei die Beschwerde der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit dem am 17. Juli 2014 eingelangten Schreiben nahm die erstbeschwerdeführende Partei diesbezüglich Stellung.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde den 23 anderen beschwerdeführenden Parteien die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit am 18. Juli 2014 eingelangtem Schreiben nahmen die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien diesbezüglich Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen zum Verfahrensgang (vgl. zuvor I.) sowie die im verfahrensgegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (Seite 17 bis Seite 36 des angefochtenen Bescheides sowie insbesondere wiedergegeben unter II.5.3.6.) verwiesen werden.
Beweiswürdigend ist dazu festzuhalten, dass sowohl die erstbeschwerdeführende Partei als auch die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen unbestritten ließen. Insbesondere wurden die Feststellungen über die im Rahmen der "Wahl13"-App und der "Skiweltcup"-App bzw. im herkömmlichen Online-Angebot bereitgestellten Inhalte nicht bekämpft.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art 151 Abs 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 1 Abs 1 KommAustria-Gesetz ist zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, die Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") eingerichtet.
Gemäß § 35 Abs 1 ORF-G obliegt die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde. Gemäß § 35 Abs 3 ORF-G ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die Regulierungsbehörde die KommAustria.
Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erster Satz erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs 3 leg.cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
In Art 102 Abs 2 B-VG wird das "Post- und Fernmeldewesen" als Angelegenheit angeführt, welche im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches "unmittelbar" von Bundesbehörden besorgt werden können. Die KommAustria ist eine Bundesbehörde und das "Post- und Fernmeldewesen" ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG in Vollziehung Bundessache.
Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm Art 102 Abs 2 B-VG iVm § 1 Abs 1 KommAustria-Gesetz iVm § 35 ORF-G.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.).
Nach § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.
Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat entscheidet.
Nach § 7 Abs 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1 bis 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 55/2014, lauten auszugsweise wortwörtlich folgendermaßen:
"Versorgungsauftrag
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen.
[...]
(5) Zum Versorgungsauftrag zählt auch
2. die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f.
[...]
Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot
§ 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:
[...]
2. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2);
[...]
(2) Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Text und Bild und kann einzelne ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Podcasts (Audio und Video) umfassen. Sie bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer, und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig. Die Berichterstattung darf nicht vertiefend und in ihrer Gesamtaufmachung und gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein und kein Nachrichtenarchiv umfassen. Gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist zulässig, jedoch auf bis zu 80 Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche zu beschränken. Aktualisierungen von Tagesmeldungen im Tagesverlauf gelten nicht als neue Tagesmeldungen. Lokalberichterstattung ist nur im Rahmen der Bundes- und Länderberichterstattung zulässig und nur soweit lokale Ereignisse von bundesweitem oder im Falle der Länderberichterstattung von landesweitem Interesse sind. Eine umfassende lokale Berichterstattung ist unzulässig.
[...]
Bereitstellung weiterer Online-Angebote
§ 4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.
(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:
[...]
28. eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.
Angebotskonzept
§ 5a. (1) Angebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:
3. zeitliche Gestaltung des Programms oder Angebots inklusive allfälliger zeitlicher Beschränkungen;
4. technische Nutzbarkeit des oder Zugang zum Angebot;
5. allfällige besondere Qualitätskriterien;
6. allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks;
7. Themen, Formate, Programmschienen oder sonstige Angaben dazu, was hauptsächlich, nur nebenrangig oder überhaupt nicht Gegenstand des Programms oder Angebots sein soll;
8. Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit § 4.
(2) Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Verbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn das Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß §§ 6 bis 6b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Angebotskonzepte, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (§ 6a Abs. 1). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und genehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.
(4) Der Österreichische Rundfunk hat sich bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten.
Anwendungsbereich
§ 6. (1) Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Abs. 2 anzubieten beabsichtigt.
(2) Als neue Angebote gelten
[...]
2. bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.
Rechtsaufsicht
§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen
1. auf Grund von Beschwerden [...]
c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden. [...]
a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestellte Angebote oder gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltete Programme nicht dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;
[...]
(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(4) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Entscheidung
§ 37. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
[...]
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat."
4. Die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien wenden sich zusammenfassend zum einen gegen die Spruchpunkte 1.a. und 2.b. des angefochtenen Bescheides (diese betreffen die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde in Bezug auf bestimmte Zeiträume sowohl hinsichtlich der "Wahl 13"-App als auch in Hinblick auf die "Skiweltcup"-App) und zum anderen gegen die Spruchpunkte 1.b. und
2. c. des angefochtenen Bescheides. Inhaltlich wird aber ausschließlich die Abweisung bzw. Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde aus dem Titel des § 4f Abs 2 Z 28 - sowohl in Bezug auf die "Wahl 13" App als auch die "Skiweltcup"-App - bekämpft, sodass auch nur darauf einzugehen war (und nicht etwa auch auf die Frage der Deckung im Angebotskonzept). Einzig im Zusammenhang mit der Zurückweisung durch Spruchpunkt 2.b. wird - zumindest in den Beschwerdeausführungen - auch der "Themenbereich" der fehlenden Deckung der "Skiweltcup"-App im Angebotskonzept geltend gemacht (vgl. dazu II.4.3.).
4.1. Zu den Spruchpunkten 1.a. und 1.b. ("Wahl 13"-App) des angefochtenen Bescheides:
4.1.1. Die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien relevieren zunächst, dass die Zurückweisung der Beschwerde in Hinblick auf die Bereitstellung des Online-Angebotes "Wahl 13"-App während des Zeitraumes vom 27. August bis zum 2. Oktober 2013 (Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides) nicht zu Recht erfolgt sei, da hinsichtlich Beschwerden, die einen längeren Zeitraum inkriminieren, vom letzten Tag des von ihr erfassten Zeitraumes auszugehen sei (RFK 2. Mai 1983, RfR 1983, 45) und bei Beschwerden und Anträgen, die auf eine Verletzung des ORF-G durch Online-Angebote gerichtet seien, die Frist des § 36 Abs 3 ORF-G mit dem letzten Tag der Bereitstellung des Inhaltes zu laufen beginne (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011], Seite 329).
4.1.2. § 36 Abs 3 ORF-G normiert - für den vorliegenden Fall relevant -, dass Beschwerden "innerhalb von sechs Wochen [...], gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen" sind. Ausgehend davon ist daher zu überprüfen, welcher Zeitpunkt im vorliegenden Fall als "Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes" anzusehen ist und worin die Verletzung dieses Bundesgesetzes besteht, was also "Sache" des vorliegenden Verfahrens ist. Die Beschwerde der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien ist dabei von dem Gedanken getragen, dass es "sich bei dem inkriminierten Angebot um ein zeitlich befristetes Online-Angebot gehandelt hat", sodass als Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G der gesamte Bereitstellungszeitraum der "Wahl 13"-App anzusehen sei, wobei die Frist des § 36 Abs. 3 ORF-G mit dem letzten Tag der Bereitstellung des Inhaltes zu laufen beginne.
4.1.3. Die belangte Behörde (vgl. Seite 44 des angefochtenen Bescheides) begründete die Zurückweisung der Beschwerde in folgender Weise:
"Die Beschwerde richtet sich primär dagegen, dass ein bestimmtes Angebot als eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot und folglich entgegen des konkreten Verbotstatbestands nach § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G bereitgestellt wurde und als solches unter anderem nicht vom zugrunde liegenden Angebotskonzept gemäß § 5a ORF-G gedeckt sei. Somit sollten - wie die Beschwerdeführer ausdrücklich betonten - gerade nicht die Inhalte der ‚Wahl 13'-App bekämpft werden, sondern lediglich die Bereitstellung einer mobilen App. Dies vermag jedoch eine Ausdehnung des Beschwerdezeitraums auf länger als sechs Wochen zurückliegende Geschehnisse ebenso wenig zu begründen, wie der Umstand, dass das in Rede stehende Angebot über einen längeren, wenn auch zeitlich befristeten Zeitraum bereitgestellt worden ist. Hierzu ist jedenfalls anzumerken, dass bei dem beschwerdegegenständlichen Angebot ‚Wahl 13'-App keine sogenannte ‚zeitraumbezogene' Verpflichtung nach dem ORF-Gesetz berührt ist, die einen längeren Beobachtungszeitraum und damit einen die sechswöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung überschreitenden Beschwerdezeitraum erforderlich machen würde. Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt - etwa ob ein Angebot bereitgestellt werden darf bzw. ob dieses vom jeweiligen Angebotskonzept gedeckt ist - kann darüber hinaus nicht anders gelagert sein, als die Beurteilung der Frage, ob eine ausgestrahlte Sendung gesetzliche Gebote verletzt hat bzw. entgegen konkreter Verbote gesendet worden ist. Für eine gegenteilige Auffassung bietet weder der Wortlaut des § 36 Abs. 3 ORF-G eine tragfähige Grundlage, noch würde dies der Beschwerdegegenstand gebieten. Während beispielsweise die Einhaltung der Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 5a ORF-G überhaupt nur über einen längeren Zeitraum beurteilt werden kann und dies eine ‚andere' Berechnung des Fristenlaufs bei Beschwerden begründet, ist dies bei zeitlich befristet bereitgestellten OnlineAngebote nicht der Fall, und zwar ungeachtet der Frage, ob die Rechtmäßigkeit konkreter Inhalte oder ein allfälliger Verstoß des Angebots an sich in Frage steht. Es war daher im Hinblick auf die ‚Wahl 13'-App die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums vor dem 03.10.2013, der außerhalb der in § 36 Abs. 3 ORF-G genannten Frist liegt, als verfristet zurückzuweisen (Spruchpunkt 1.a.)."
4.1.4. Die das Verfahren bei der belangten Behörde einleitende Beschwerde der 23 übrigen beschwerdeführenden Parteien vom 14.11.2013 zielte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Feststellung einer Rechtsverletzung des ORF durch die Bereitstellung eines eigens für mobile Endgeräte gestalteten Angebotes ab (vgl. etwa die "Vorbemerkung" auf Seite 4 der Beschwerde ["Die vorliegende Beschwere richtet sich gegen die vom ORF zwischen Ende August und Anfang Oktober angebotene ‚Wahl 13'- App und die seit 26.10.2013 angebotene App zum Alpinen Ski Weltcup ..."] sowie das Beschwerdegehren ["2. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Wahl 13'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 4f Abs 2 Z 28 verstoßen hat" bzw. und 5. "Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er seit 26.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 4f Abs 2 Z 28 verstößt"]). Die Intention der 23 übrigen beschwerdeführenden Parteien lag also darin, jeweils die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Bereitstellung eines eigens für mobile Endgeräte gestalteten Angebotes zu erlangen und nicht die Feststellung, dass der ORF täglich (möglicherweise sogar jede Minute bzw. Sekunde) das ORF-G dadurch - neu - verletzt, indem er eine (konkret: "Wahl 13"-)-App anbietet. Sache des Verfahrens war also die behauptete Rechtsverletzung durch die Bereitstellung eines Angebotes während eines bestimmten Zeitraums. Fraglich ist, ob dieser geltend gemachte Zeitraum insgesamt innerhalb der Beschwerdefrist liegen muss, oder ob es genügt, dass zumindest ein Tag (der letzte Tag der Bereitstellung des Angebots) innerhalb der Beschwerdefrist liegt, um den gesamten Bereitstellungszeitraum des Angebots als Beschwerdegegenstand aufgreifen zu können.
4.1.5. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 2013, Zl 2012/03/0162) ergibt sich, "dass die Regulierungsbehörden die rechtliche Beurteilung eines ihnen (mit Beschwerde nach § 36 ORF-G) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen in der Beschwerde vorzunehmen haben. Dies ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle BGBl Nr 50/2010 ausgesprochen hat - insbesondere aus § 37 Abs 1 ORF-G, der normiert, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörden in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung sind die Regulierungsbehörden zur Prüfung verpflichtet, ob durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist. Eine Beschränkung der Prüfung bloß auf in der Beschwerde ausdrücklich angeführte Vorschriften des ORF-G ist hingegen zu verneinen (VwGH vom 8. Oktober 2010, 2006/04/0089). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten, zumal § 37 Abs 1 ORF-G - soweit es für das erzielte Auslegungsergebnis von Bedeutung ist - durch die Novelle BGBl I Nr 50/2010 nicht geändert worden ist."
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2004/04/0074) hat zu § 36 Abs 1 Z 1 lit b ausgesprochen, dass es nach § 13 AVG auf den (Gesamt)Inhalt einer Eingabe, das "erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes" und nicht auf "zufällige verbale Formen" ankommt, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zu Grunde liegt. Bei der Auslegung der (Popular)Beschwerde kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I² [1998], 337, wiedergegebene Rechtsprechung).
Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 06. Juli 2010, Zl 2008/05/0115 bzw. das Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl 2011/03/0160) zur "Sache des Verwaltungsverfahrens" ergibt sich, dass nur über etwas abgesprochen werden kann, das überhaupt beantragt wurde. Demnach ist es der Behörde verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen.
Der Inhalt eines auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Antrags (im vorgenannten Verfahren einer Beschwerde gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G) konstituiert und begrenzt den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, legt also die "(Verwaltungs)-Sache" fest (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I² [2014] § 13 Rz 3 und Rz 38).
4.1.6. Unstrittig ist (vgl. dazu auch Seite 5 der Beschwerde der 23 übrigen beschwerdeführenden Parteien) im vorliegenden Fall, dass es sich bei der Bereitstellung von zeitlich befristeten Online-Angeboten um keine "zeitraumbezogene Verpflichtung" nach dem ORF-G handelt, die einen längeren Beobachtungszeitraum und einen damit einhergehenden, die sechswöchige Beschwerdeeinbringungsfrist überschreitenden, Beschwerdezeitraum erforderlich machen würde. Die hinsichtlich der "zeitraumbezogenen Verpflichtung" ergangene Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die Erkenntnisse des VfGH vom 25. Juni 2003, Zl G 304/01, und des VwGH vom 21. April 2004, Zl 2004/04/0009) kann in diesem Fall schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, da es sich bei den dieser Judikatur zugrundeliegenden Beschwerdesachverhalten um die in § 4 Abs 3 ORF-G normierten "Jahres- und Monatsschemata" und das in § 5 ORF-G geregelte "Jahressendeschema" gehandelt hat, die gemäß dieser Judikatur nur aufgrund einer "auf einen längeren Zeitraum bezogenen Durchschnittsbetrachtung" beurteilt werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine damit nicht vergleichbare zeitlich befristete Bereitstellung eines Online-Angebotes. Die belangte Behörde wertete den vorliegenden Sachverhalt als vergleichbar mit der Frage, "ob eine ausgestrahlte Sendung gesetzliche Gebote verletzt hat bzw. entgegen konkreter Verbote gesendet worden ist."
Zu der hier zu lösenden Rechtsfrage existiert bislang keine Judikatur.
4.1.7. Bei der geltend gemachten Verletzung des ORF-G (von § 4 Abs. 2 Z 28) wegen Bereitstellung eines Online-Angebots handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes um eine einzige (einmalig erfolgte) Rechtsverletzung, die behauptet wird und in der Bereitstellung eines Online-Angebotes für einen bestimmten Zeitraum besteht (In der Beschwerde wurde die Bereitstellung zweier bestimmter Apps mit bestimmten Eigenschaften, die sie nach dem Beschwerdevorbringen insgesamt als rechtswidrig während ihrer gesamten Bereitstellungsdauer erscheinen lassen, behauptet.).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes beginnt bei Beschwerden und Anträgen, die auf eine Verletzung des ORF-G durch Online-Angebote gerichtet sind, die Frist des § 36 Abs 3 ORF-G spätestens mit dem letzten Tag der Bereitstellung des Inhaltes zu laufen (vgl. dazu auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011], Seite 329). Wird in einer solchen Konstellation sechs Wochen nach dem letzten Tag der Bereitstellung des Online-Angebotes, Beschwerde erhoben, kann das konkrete Angebot während seiner gesamten Bereitstellungsdauer bzw. bis zur Entscheidung durch die Regulierungsbehörde (also auch wenn dies länger als sechs Wochen bereitgestellt wurde) zulässigerweise in Beschwerde gezogen werden. Anders gewandt und auf den konkreten Fall umgelegt, begann die hier behauptete Rechtsverletzung mit dem ersten Tag (der ersten Sekunde) der Bereitstellung des konkreten Angebots und dauert jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an (zur Frage, ob auch über den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hinaus nach § 36 ORF-G das Andauern der Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, vgl. die Ausführungen zu II.4.2.). Damit ist aber nur etwas über den spätest möglichen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gesagt, nicht aber, dass potentielle Beschwerdeführer das Ende der Bereitstellung des konkreten Angebots abwarten müssten. Durch die Wahl des Zeitpunktes der Beschwerdeerhebung wird von den Beschwerdeführern die Sache des Verfahrens abgesteckt.
4.1.8. Die belangte Behörde hat bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Rahmen einer isolierten Betrachtungsweise hingegen auf konkrete Zeiträume fokussiert, wonach nur der innerhalb der Beschwerdefrist liegende Zeitraum der behaupteten Rechtsverletzung durch das Online-Angebot aufgegriffen werden kann. Dadurch ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde im Grunde des § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G hinsichtlich davor liegender Zeiträume zurückzuweisen sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat sie damit eine unteilbare Sache zerlegt, da die behauptete Rechtsverletzung in der Bereitstellung eines Angebotes, das über einen bestimmten Zeitraum angeboten wurde, und nicht in der Bereitstellung jeweils eines neuen Angebotes an jedem einzelnen Tag (in jeder Minute bzw. gar jeder Sekunde) des behaupteten Zeitraums gelegen ist. Wie dargestellt, zielt auch die verfahrenseinleitende Beschwerde der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien auf die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Bereitstellung eines Angebotes, das über einen bestimmten Zeitraum angeboten wurde, ab und nicht auf die Feststellung, dass die erstbeschwerdeführende Partei täglich innerhalb des angeführten Zeitraums das ORF-G verletzt, also mehrere Rechtsverletzungen verwirklicht (vgl. zur Frage, welche Bedeutung dem Parteiwillen für die Frage der Trennbarkeit einer Verwaltungssache allgemein zukommt Schiffkorn, Der Antrag im Anlagengenehmigungsverfahren, Diss Univ Innsbruck (2014) 128f und die dort zitierte Literatur). Aus diesem Grund erfolgte die mit Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung "hinsichtlich des Zeitraums vom 27.08.2013 bis zum 02.10.2013" zu Unrecht.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 08. September 2004, Zl 2001/03/0331) ergibt sich, dass die Zulässigkeit eines Teilbescheides voraussetzt, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage (Vorstufe) für einen weiteren Bescheidinhalt darstellt. Wird in einer derartigen Konstellation bloß ein Teilbescheid erlassen, stellt dies eine Verletzung im Recht auf eine einheitliche Entscheidung der Angelegenheit dar und macht den angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 66 AVG Folgendes: Wird ein Antrag von der Behörde zurückgewiesen, so ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens die Berechtigung dieser Zurückweisung, zB ob die behördliche Entscheidung den Bestimmungen des § 13 Abs 3 AVG entsprach und der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde. Über das erhobene Rechtsmittel hat die Rechtsmittelinstanz gemäß § 66 Abs 4 AVG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Liegt der von der Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat die Rechtsmittelinstanz den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat. Eine solche Entscheidung der Berufungsbehörde erledigt - anders als eine Behebung im Sinne des § 66 Abs 2 AVG (die § 28 Abs 3 VwGVG vergleichbare Bestimmung) - die "Sache" des Berufungsverfahrens. Eine Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG ist der Rechtsmittelinstanz dagegen verwehrt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23. Juli 1998, Zl 98/20/0175 und vom 02. Juni 2004, Zl 2002/04/0188).
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).
4.1.9. Wie dargestellt erfolgte die mit Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung "hinsichtlich des Zeitraums vom 27.08.2013 bis zum 02.10.2013" zu Unrecht, weshalb dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben war.
4.1.10. Spruchpunkt 1.b., mit dem die Beschwerde "im Übrigen hinsichtlich des 03.10.2013" als unbegründet abgewiesen wurde, steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in untrennbarem Zusammenhang zu Spruchpunkt 1.a. (vgl. dazu II.4.1.7.f, wonach es sich bei der verfahrensgegenständlichen App um eine unteilbare Sache handelt), sodass auch dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben war, da aufgrund der von der belangten Behörde rechtsirrig vorgenommenen Aufgliederung in Zeiträume und der erfolgten Zurückweisung hinsichtlich bestimmter Zeiträume vom Bundesverwaltungsgericht nicht über die Sache des Verwaltungsverfahrens in seiner Gesamtheit, die Bereitstellung des in Rede stehenden Online-Angebotes während des in der Beschwerde angeführten Zeitraumes, abgesprochen werden konnte.
Die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte 1.a. und 1.b. hat zur Folge, dass die zugrunde liegende Beschwerde in diesem Umfang (soweit über sie mit den Spruchpunkten 1.a. und 1.b. von der belangten Behörde abgesprochen wurde und soweit diese Spruchpunkte in Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des § 4f Abs 2 Z 28 in Beschwerde gezogen wurden) wieder unerledigt ist, sodass die belangte Behörde darüber neu abzusprechen haben wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 17 zu § 28 VwGVG sowie die dort zitierte Literatur zu § 66 AVG).
Zu den Spruchpunkten 2.b. und 2.c. des angefochtenen Bescheides:
4.2. Soweit die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien die Zurückweisung der Beschwerde in Hinblick auf die "Skiweltcup"-App in Bezug auf den Zeitraum nach Beschwerdeerhebung am 14. November 2013 relevieren (Spruchpunkt 2.b. des angefochtenen Bescheides), ist Folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde übertrug die Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates zu § 25 Abs 2 PrR-G auf die vorliegende Konstellation und führte aus, dass einer Beschwerde, die sich gegen nach deren Einbringung gelegene Zeiträume wendet, mit Zurückweisung zu begegnen sei, anderenfalls die Normierung einer gesetzlichen Frist zur Beschwerdeführung überflüssig gewesen wäre, wenn sich eine Beschwerde auch auf zukünftig erst stattfindende Sachverhalte beziehen könnte, da in diesen Konstellationen auch keine Schädigung eingetreten sein könne (vgl. hiezu BKS vom 26. Jänner 2011, GZ 611.115/0001-BKS/2011, und GZ 611.116/0001-BKS/2011). Wörtlich heißt es in den beiden vorgenenannten Bescheiden des Bundeskommunikationssenates: "Das Privatradiogesetz kennt keinen Rechtsbehelf für im Zeitpunkt der Beschwerdeführung (denklogisch und nur möglicherweise) erst in Zukunft stattfindende Rechtsverletzungen oder gar einen einer ‚einstweiligen Verfügung' zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens gleichkommenden Rechtsbehelf."
Wie insbesondere unter II.4.1.4.ff ausgeführt, handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei der behaupteten Verletzung des ORF-G (von § 4 Abs 2 Z 28) wegen Bereitstellung eines Online-Angebots um eine einzige Rechtsverletzung (die Herbeiführung und das Bestehen lassen eines bestimmten Zustandes), die behauptet wird, und in der Bereitstellung eines Online-Angebotes während eines bestimmten Zeitraumes besteht. Sache des Beschwerdeverfahrens ist dann das konkrete Angebot während seiner gesamten Bereitstellungsdauer bzw. bis zur Entscheidung durch die Regulierungsbehörde. Da es im vorliegenden Fall nicht um in der Zukunft liegende (zu verwirklichende) Rechtsverletzungen geht, sondern um eine bereits erfolgte Rechtsverletzung, die noch andauert, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, über den Beschwerdeantrag (wiedergegeben unter II.4.1.4.) inhaltlich insgesamt abzusprechen und damit die Sache des Verwaltungsverfahrens zu erledigen (vgl. dazu, dass Rechtsverletzungen im Zeitpunkt der Entscheidung der Regulierungsbehörde noch andauern können, § 37 Abs 2 ORF-G sowie Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, Seite 341). Die belangte Behörde hat demgegenüber bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Rahmen einer isolierten Betrachtungsweise unzutreffend auf konkrete Zeiträume fokussiert, wonach nur der innerhalb der Beschwerdefrist liegende Zeitraum der behaupteten Rechtsverletzung durch das Online-Angebot aufgegriffen werden kann und ist dadurch zu dem Ergebnis gelangt, die Beschwerde sei im Grunde des § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G hinsichtlich der nach Beschwerdeerhebung liegender Zeiträume zurückzuweisen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat sie damit wiederum eine unteilbare Sache zerlegt (vgl. dazu die Ausführungen unter II.4.1.4.ff).
Spruchpunkt 2.b. war daher - soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G bekämpft wird (soweit also das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G wegen der Bereitstellung der "Skiweltcup"-App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde) ersatzlos zu beheben.
4.3. Soweit mit Spruchpunkt 2.b. des angefochtenen Bescheides das verfahrenseinleitende Beschwerdevorbringen, wonach die "Skiweltcup"-App keine Deckung im veröffentlichten Angebotskonzept finde, hinsichtlich des Zeitraumes nach dem 14.11.2013 zurückgewiesen wurde, ist anzuführen, dass es der Beschwerde der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang an der erforderlichen Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG fehlt (vgl. dazu auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 78), da mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides von Amts wegen festgestellt wurde, "dass der ORF - abgesehen vom Zeitraum 07.02.2014 bis 23.02.2014 während der Olympischen Winterspiele in Sotschi - seit 14.11.2013 bis zum Ende des Skiweltcups 2013/2014 am 16.03.2014 entgegen § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1, 2 und Abs. 4 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at vom 31.03.2011 hinaus, ein Online-Teilangebot unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt hat."
Wie die 23 anderen beschwerdeführenden Parteien selbst einräumen (vgl. Seite 6 der vorliegenden Beschwerde), fehlt aufgrund der vorgenannten amtswegigen Feststellung die Möglichkeit der Rechtsverletzung der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien in dem Umfang, in dem eine Rechtsverletzung von der belangten Behörde festgestellt wurde, somit in Hinblick auf das gesamte ursprüngliche Beschwerdevorbringen mit Ausnahme der behaupteten Verletzung des § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G.
Die Beschwerde der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien gegen Spruchpunkt 2.b. des angefochtenen Bescheides war daher - soweit damit nicht die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G bekämpft wird (soweit also nicht das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G wegen der Bereitstellung der "Skiweltcup"-App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde) - mangels Beschwer zurückzuweisen.
4.4. Spruchpunkt 2.c., mit dem "die Beschwerde im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4f Abs. 1, § 4f Abs. 2 Z 28, § 5a Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 2 Z 2 sowie § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 als unbegründet abgewiesen" wurde, steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in untrennbarem Zusammenhang zu Spruchpunkt 2.b. (vgl. dazu die Ausführungen zu II.4.1.8., die auch auf die vorliegende "Skiweltcup"-App übertragbar sind, wonach es sich bei der verfahrensgegenständlichen App um eine unteilbare Sache handelt), sodass auch dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben war, da aufgrund der von der belangten Behörde rechtsirrig vorgenommenen Aufgliederung in Zeiträume und der erfolgten Zurückweisung hinsichtlich der nach Beschwerdeerhebung liegender Zeiträume vom Bundesverwaltungsgericht nicht über die Sache des Verwaltungsverfahrens, die Bereitstellung des in Rede stehenden Online-Angebotes während des in der Beschwerde angeführten Zeitraumes, abgesprochen werden konnte.
Die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte 2.b. - in dem zuvor angeführten Umfang - und 2.c. hat zur Folge, dass die zugrunde liegende Beschwerde in diesem Umfang wieder unerledigt ist, sodass die belangte Behörde darüber abermals abzusprechen haben wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 17 zu § 28 VwGVG sowie die dort zitierte Literatur zu § 66 AVG).
Für das fortgesetzte Verfahren ist obiter auf Folgendes hinzuweisen:
Nach § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G dürfen vom ORF ua folgende Online-Angebote nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrages bereitgestellt werden: "eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote".
Den entsprechenden Erläuterungen (RV 611 BlgNR 24.GP) ist diesbezüglich ua Folgendes zu entnehmen: "Von § 4f sind vor allem auch jene Angebote erfasst, die über den zulässigen Rahmen des § 4e hinausgehen (vgl. diesbezüglich ferner die Übergangsbestimmungen in § 50). [...] Bei den ausgeschlossenen Angeboten geht der Entwurf davon aus, dass sie nicht der Erfüllung von demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft, wie sie im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag abgebildet sind, dienen und hat somit gleichsam eine negative Auftragsvorprüfung vorweg genommen. [...] Die Ausschlussliste des Abs. 2 zählt in umfassender Weise Angebote auf, die der ORF im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags keinesfalls erbringen darf. Die Liste enthält teilweise Angebote, die außerhalb des Unternehmensgegenstands des ORF liegen und deren Erbringung daher bereits nach geltender Rechtslage nicht zulässig wäre; jene in der Liste enthaltenen Angebote, die im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegen, können gegebenenfalls als kommerzielle Aktivität gemäß § 8a bei entsprechender organisatorischer und rechnerischer Trennung bereitgestellt werden."
In dem zur Regierungsvorlage eingebrachten Abänderungsantrag (AA - 126 BlgNR, 24. GP) wird Folgendes ausgeführt:
"Online-Angebote des ORF sind zwar über mobile Endgeräte empfangbar, eigens für solche Geräte gestaltete Angebote, wie sie bereits von einigen Verlegern klassischer periodischer Printmedien erbracht werden, sollen vom ORF jedoch nicht geschaffen werden. Davon unberührt sind technische Optimierungen, wie z.B. Formatanpassungen, die kein inhaltliches Mehrangebot darstellen, oder Abrufdienste wie z. B. die ORF TV-Thek. Diese bleiben auf mobilen Endgeräten zulässig. Z 28 ermöglicht daher die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen Endgeräten, untersagt jedoch die Schaffung eigens für mobile Endgeräte bestimmter Angebote."
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 26. März 2014, Zl 2013/03/0155) hat in einem auch § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G betreffenden Fall, in welchem er über die Bereitstellung einer mobilen App, welche Inhalte dreier von der erstbeschwerdeführenden Partei betriebene Online-(Teil)Angebote komprimiert zur Verfügung und nur in dieser Form (und nicht über die einzelnen Internetseiten der erstbeschwerdeführenden Partei) abrufbar stellte, zu entscheiden hatte, ua Folgendes ausgesprochen: "[...] Ausgehend davon darf ein bestehendes Online-Angebot des ORF zwar - mit den erforderlichen technischen Anpassungen - auch für mobile Endgeräte nutzbar gemacht werden. Es ist jedoch nicht zulässig, mehrere zu einem Themenbereich [...] vorhandene Online-Angebote des ORF in einer mobilen App zu komprimieren und damit ein in dieser Form nur mit mobilen Geräten abrufbares Online-Angebot zu gestalten. Daran ändert auch nichts, wenn die Inhalte dieses neu gestalteten Angebots sich bereits in (verschiedenen) vorhandenen Online-(Teil)Angeboten des ORF finden und diese Webangebote miteinander durch Links verbunden sind."
Gemäß diesem Erkenntnis dürfen sich die mit der mobilen App abrufbaren Inhalte und deren Zusammenstellung nicht von jenem "bestehende[n]" Online-Angebot der erstbeschwerdeführenden Partei, welches auch mit einem herkömmlichen PC auf deren Internetseiten abrufbar ist, unterscheiden, damit die entsprechende App nicht als eine solche zu qualifizieren ist, deren Bereitstellung gemäß § 4f Abs 2 Z 28 ORF-G untersagt ist.
Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall von der Prämisse aus, "dass dem ORF die technologieneutrale Bereitstellung seiner Online-Angebote auf verschiedenen Endgeräten, darunter auch auf mobilen Endgeräten (etwa Smartphones und Tablets), grundsätzlich gestattet ist. Die technologieneutrale Bereitstellung des Online-Angebots ‚news.ORF.at' ist zudem - wie bereits dargelegt wurde - im zugrundeliegenden Angebotskonzept abgebildet."
Unter "eigens" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "besonders; speziell zu einem bestimmten Zweck- besonders; speziell zu einem bestimmten Zweck" (Hinweis
http://www.duden.de/suchen/dudenonline/eigens [Abfragedatum: 16. Jänner 2015]), "speziell: der Tisch war eigens für ihn gedeckt worden. Syn.: allein, exklusiv, extra, in erster Linie, nur, vor allem" (Hinweis Duden, Das Bedeutungswörterbuch [4. Auflage, 2010], Band 10, 298) sowie "ausdrücklich, einzig [und allein], exklusiv, extra, speziell" (Hinweis Duden, Das Synonymwörterbuch [6. Auflage, 2014], Band 8, 291) verstanden. "Gestalten" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "1. (einer Sache) eine bestimmte Form, ein bestimmtes Aussehen geben" (Hinweis Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Band 10 [4. Auflage, 2010], 438), "anlegen, anordnen, arrangieren, aufbauen, aufteilen, ausarbeiten, ausführen, ausprägen, bearbeiten, [...] entwickeln, fassen, formen [...]" (Hinweis Duden, Das Synonymwörterbuch [6. Auflage, 2014], Band 8, 449f) sowie "formen [...]" (Hinweis, Österreichisches Wörterbuch [42. Auflage, 2012], 289) verstanden.
Eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G ("eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote") setzt dem Wortlaut der Bestimmung nach voraus, dass das konkret zu beurteilende Angebot, dessen Form bzw. Aussehen zu dem bestimmten Zweck, (besonders) ein Angebot für mobile Endgeräte zu sein, gewählt wurde. Selbst unter Zugrundelegung eines "restriktiveren" Verständnisses des Begriffes "eigens" im Sinne von "einzig", "ausdrücklich" oder "extra" kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die Anordnung einer rein formalen Betrachtungsweise, ob das Angebot sowohl spiegelbildlich im herkömmlichen Online-Angebot als auch als "App" verfügbar ist, abgeleitet werden, zumal aus dem Umstand, dass ein Angebot spiegelbildlich im herkömmlichen Online-Angebot als auch als "App" verfügbar ist, nicht geschlossen werden kann, dass es nicht extra (oder selbst einzig und allein) für mobile Endgeräte gestaltet wurde. Anders gewandt, lässt sich aus der konkreten Verwendung kein zwingender Schluss darüber ziehen, zu welchem Zweck dieses Angebot gestaltet wurde.
Aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass "die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen Endgeräten" zulässig ist, wohingegen "die Schaffung eigens für mobile Endgeräte bestimmter Angebote" unzulässig ist. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur bedingt Substantielles zur Auslegung von § 4 Abs 2 Z 28 ORF-G ableiten, als hier der Begriff "bestehender Online-Angebote" Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Unter "bestehen" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "vorhanden sein"; "existieren" verstanden (Hinweis http://www.duden.de/suchen/dudenonline/bestehen Vorhandensein [Abfragedatum: 16. Jänner 2015] sowie etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch [1991], 261). Unklar und auch weder in der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch in der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates beantwortet wurde (werden musste), ob ein Online-Angebot bereits dann als bestehend im Sinne der Gesetzesmaterialien anzusehen ist, wenn es gleichzeitig mit dem zu beurteilenden Angebot verfügbar gemacht wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes können die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien vor dem Hintergrund des zuvor dargestellten Gesetzeswortlautes nicht in der Weise verstanden werden, dass jedes Angebot bereits dann nach § 4 Abs 2 Z 28 ORF-G zulässig sein sollte, sofern es eine (nur) spiegelbildliche Entsprechung im Online-Angebot findet. Den Gesetzesmaterialien kann unmissverständlich nur entnommen werden, dass Online-Angebote, die als bestehend beurteilt werden können, technologieneutral auch auf mobilen Endgeräten genutzt werden können. In den Gesetzesmaterialien wird auch darauf abgestellt, dass "die Schaffung eigens für mobile Endgeräte bestimmter Angebote" untersagt ist. Aus der Verwendung des Begriffes "bestimmter" kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls abgeleitet werden, dass es auf den einem Angebot zukommenden Verwendungszweck ankommen soll und nicht lediglich darauf, ob das Angebot auch spiegelbildlich im herkömmlichen Online-Angebot verfügbar ist. Dieses Auslegungsergebnis kann auch durch teleologische Argumente gestützt werden, zumal dem Gesetzgeber - wie in der Beschwerde der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien zutreffend aufgezeigt wird - nicht zugesonnen werden kann, ein Verbot zu schaffen, dessen Anwendung bereits dadurch umgangen werden kann, dass spiegelbildlich ein Online-Angebot geschaffen wird.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes begründet der Umstand, dass ein Online-Angebot bereits vor dem konkret in Rede stehenden Angebot verfügbar war, ein Indiz für die Annahme, dass es sich dabei um ein "bestehende[s]" Online-Angebot im Sinne der vorzitierten Gesetzesmaterialien handelt, das umso schwerer wiegt, je länger das Online-Angebot bereits verfügbar war.
Wie sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen (vgl. Seite 35 des angefochtenen Bescheides) ergibt, soll es sich aus Sicht der erstbeschwerdeführenden Partei bei der in Rede stehenden "Skiweltcup"-App schon der Überschrift nach um eine "Brücke zwischen TV und Web" handeln. "Alle Rennberichte und Analysen der Redaktion von sport.ORF.at sind ebenso Teil der Berichterstattung wie relevante Tweets. Die App bringt einen Mehrwert in der mobilen Nutzung, indem sie Elemente aus dem Webangebot von ORF.at auch mobil, intuitiv und verlässlich nutzbar macht und zusätzlich die Vorteile von TV und Web ideal verbindet."
Diese Ausführungen könnten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einer Würdigung dahingehend unterzogen werden, ob es sich bei der "Skiweltcup-App" um ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot oder bloß um die technologieneutrale Nutzung eines bestehenden Online-Angebots handelt.
Aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Generaldirektors des ORF (vgl. Seite 21 des angefochtenen Bescheides) ergibt sich, dass die Nationalratswahl-App in der Bündelung "all dieser vorhandenen Informationen" (aus Fernsehen, Internet und Radio) besteht. Auch diese Ausführungen könnten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einer Würdigung dahingehend unterzogen werden, ob es sich bei der App um ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot oder bloß um die technologieneutrale Nutzung eines bestehenden Online-Angebots handelt.
Im Verfahren wurden von den 23 anderen beschwerdeführenden Parteien weitere Umstände angeführt (wiedergegeben etwa auf Seite 50 des angefochtenen Bescheides), anhand derer beispielsweise Indizien dafür gewonnen werden können, ob die in Beschwerde gezogenen Angebote eigens für mobile Endgeräte gestaltet wurden. Auch in ihrer Beschwerde vom 28. Mai 2014 wird beispielsweise die "strukturelle und auch graphische Aufbereitung eines Angebots" angeführt.
Zusätzlich könnte etwa auch ermittelt werden, ob das in Rede stehende Angebot zeitlich früher als "App" oder im Rahmen des herkömmlichen Online-Angebots verfügbar war. Feststellungen dazu fehlen im angefochtenen Bescheid. Im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 29) wird lediglich festgestellt, dass die beschwerdegegenständliche "Skiweltcup"-App "[z]ugleich" bereitgestellt wurde.
Ebenso könnte ermittelt werden, ob es bereits in den vergangenen Jahren vergleichbare Inhalte (im Zusammenhang mit dem Skiweltcup bzw. Nationalratswahlen) im herkömmlichen Online-Angebot gegeben hat, die nunmehr gleichsam neuerlich im herkömmlichen Online-Angebot (wieder) zu Verfügung gestellt wurden und zusätzlich eben auch als App verfügbar waren.
5. Zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei:
5.1. Hinsichtlich des Vorbringens der erstbeschwerdeführenden Partei, die Auffassung der belangten Behörde, es dürfe betreffend den Skiweltcup auf Basis des geltenden Angebotskonzeptes für "sport.ORF.at" lediglich eine Überblicksberichterstattung erfolgen bzw. die erstbeschwerdeführende Partei habe eine vertiefende Berichterstattung durchgeführt, sei verfehlt und sei zudem der Skiweltcup als ein sportliches Großereignis zu qualifizieren (Spruchpunkte 2.a. und 3. des angefochtenen Bescheides), ist Folgendes auszuführen:
5.2. Wie die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid bereits in zutreffender Weise dargelegt hat, dürfen Online-Angebote iSd Abs 1-4 des § 4e Abs 5 ORF-G erst nach Erlassung eines Angebotskonzeptes (§ 5a ORF-G) bereitgestellt werden und sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen (vgl. im konkreten Fall aber auch insbesondere § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G sowie die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 47 des angefochtenen Bescheides). Das Angebotskonzept für das Online-Angebot "sport.ORF.at" lautet - unbestrittenermaßen - auszugsweise wortwörtlich folgendermaßen:
"[...]
Sport.ORF.at ist ein Informationsangebot mit nationalen und internationalen Sportnachrichten [...]
Die Berichterstattung gibt einen Überblick über das aktuelle sportliche Geschehen, ohne dabei vertiefend zu sein, und ist auch nicht über ein Nachrichtenarchiv nachvollziehbar. Die Ausgestaltung der Berichte variiert nach der Bedeutung des Beitragsgegenstandes. Weiters werden Informationen über Ergebnisse und aktuelle Tabellenstände angeboten. Ein weiteres Element ist die zeitgleiche Bereitstellung von im ORF-Fernsehen ausgestrahlten Übertragungen von Sportereignissen. Vor und während sportlicher Großereignisse enthält sport.ORF.at nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen spezielle Teilangebote. Beispiele dafür sind Übersichtsseiten bei Fußballweltmeisterschaften und Olympischen Spielen."
Gemäß dem (von der belangten Behörde nach § 4f Abs 1 iVm § 4 ORF-G als zulässig erachteten und dem insoweit nicht untersagten) Angebotskonzept sind daher zeitlich befristete Teilangebote zu sportlichen Großereignissen (wie etwa den Olympischen Spielen oder den Fußballweltmeisterschaften), die im Verlauf einer gesamten Saison zum Abruf bereitgehalten werden und die über die in § 4e Abs 2 ORF-G normierte Überblicksberichterstattung hinausgehen, zulässig. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, lässt sich aus den Gesetzesmaterialien [(Erl zur RV 611 BlgNR, 24. GP): "(...) Wesentliches Merkmal der Online-Berichterstattung muss ihre Tagesaktualität und Anlassbezogenheit sein. Nicht mehr unter Abs. 2 fallen würde eine Berichterstattung, die jeden Bezug zu tagesaktuellen Ereignissen vermissen lässt oder einen solchen Bezug lediglich vorgibt. Der Terminus ‚Überblicksberichterstattung' schließt eine vertiefte Berichterstattung inklusive Kommentaren, Analysen und weiterführenden Reportagen aus (...)."] die eindeutige Absicht des Gesetzgebers ableiten, dass die erstbeschwerdeführende Partei die im Rahmen ihres Online-Angebots getätigte Berichterstattung auf tagesaktuelle Überblicksberichterstattung zu beschränken hat und es ihr nur im eingeschränkten Ausmaß iSd § 4f Abs 1 ORF-G erlaubt ist, darüber hinaus zu gehen.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Ansicht und der Begründung der belangten Behörde, dass der Alpine Skiweltcup der FIS nicht als ein "sportliches Großereignis" iSd Angebotskonzeptes vom 31. März 2011 zu begreifen ist und andererseits die Online-Berichterstattung zum Skiweltcup in Form des Teilangebotes auf "sport.ORF.at/skiweltcup" bzw. der "Skiweltcup"-App die iSd § 4e Abs 2 ORF-G zulässige Überblicksberichterstattung und den mittels des Angebotskonzepts gezogenen Rahmen überschreitet:
5.3.1. In dem in Rede stehenden, von der erstbeschwerdeführenden Partei erstellten Angebotskonzept wird der Begriff "sportlicher Großereignisse" verwendet. Das ORF-G nimmt an keiner Stelle Bezug auf "Großereignisse".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich dabei um einen unbestimmten Begriff, zu dessen Auslegung es weiterer Anknüpfungspunkte bedarf.
5.3.2. Zur Auslegung von Anbringen spricht der Verwaltungsgerichtshof aus (vgl. statt vieler das Erkenntnis vom 29. Juli 2014, Zl. 2011/13/0053), dass Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vergaberecht (vgl. statt vieler das Erkenntnis vom 12. September 2013, Zl 2010/04/0066) ergibt sich Folgendes:
"Zur Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass diese nach dem objektiven Erklärungswert ‚für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter' bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen sind (Hinweis E vom 1. Juli 2010, 2006/04/0139, mwN). Lässt sich der Inhalt eines Begriffes aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw. unter Heranziehung der gesamten Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig ermitteln, so kann auch für die Klärung, welche Bedeutung eine Ausschreibungsbestimmung für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter hat, die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein."
5.3.3. Die diesbezüglich im Angebotskonzept erfolgte Nennung der konkreten Beispiele der Fußballweltmeisterschaft und der Olympischen Spiele als "sportliche Großereignisse" lässt den Schluss zu, dass bei objektiver Betrachtung im Sinne der vorgenannten Judikatur lediglich die mit diesen vergleichbaren sportlichen Ereignisse erfasst sein sollten. Daran ändert auch die Ansicht der erstbeschwerdeführenden Partei nichts, dass dem Skiweltcup ein sehr hoher - wenn nicht sogar im gesamten Sportgeschehen Österreichs überhaupt der höchste - Rang zukomme.
5.3.4. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf den Duden bzw. anhand von Anknüpfungspunkten "in der Sportwissenschaft" versucht, eine Definition des Begriffes "Großereignis" zu liefern, sind ihr ihre eigenen, vorzitierten, Ausführungen im Angebotskonzept entgegen zu halten. Vorweg ist zu bemerken, dass auch der Rückgriff auf den Duden ("Veranstaltung einer bestimmten Größenordnung, Ereignis von bestimmtem Rang") aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts zur Klärung der Frage beiträgt, was unter einem sportlichen Großereignis im Sinne des Angebotskonzepts zu verstehen ist. Durch die Anführung von Fußballweltmeisterschaften und Olympischen Spielen als Beispiele für sportliche Großereignisse ("Vor und während sportlicher Großereignisse enthält sport.ORF.at nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen spezielle Teilangebote. Beispiele dafür sind Übersichtsseiten bei Fußballweltmeisterschaften und Olympischen Spielen."), hat die erstbeschwerdeführende Partei selbst unmissverständlich klargelegt, was aus ihrer Sicht unter einem sportlichen Großereignis zu verstehen ist. Das Angebotskonzept muss gemäß § 5a Abs. 2 ORF-G der Regulierungsbehörde übermittelt werden. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzepts zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß §§ 6 bis 6b durchzuführen wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat die erstbeschwerdeführende Partei durch die Anführung zweier Sportereignisse, die lediglich alle vier Jahre und lediglich innerhalb eines zeitlich knapp begrenzten Rahmens von wenigen Wochen veranstaltet werden, zum Ausdruck gebracht, dass nur mit diesen vergleichbare Sportereignisse als sportliche Großereignisse im Sinne des Angebotskonzepts einzustufen sind. Schon aus diesem Grund kann der jährlich über mehrere Monate, eine ganze Saison, mindestens über ein halbes Jahr andauernde, Alpine Skiweltcup der FIS nicht mit den Olympischen Spielen, die in vier-Jahres-Abständen und innerhalb einer zeitlich befristeten Periode stattfinden, gleich gesetzt werden, sodass der Alpine Skiweltcup der FIS auch nicht als sportliches Großereignis im Sinne des Angebotskonzepts eingestuft werden kann. Für die belangte Behörde als "Adressat" des Angebotskonzepts im oben genannten Sinn war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der angeführten Beispiele der Begriffsinhalt von "sportlicher Großereignisse" insoweit klar, als damit gerade nicht der jährlich stattfindende Skiweltcup gemeint sein sollte. Hätte die erstbeschwerdeführende Partei damit anderes gemeint, wäre es an ihr gelegen - etwa durch Nennung anderer aus ihrer Sicht geeigneterer Beispiele - eine andere, aus ihrer Sicht exaktere Definition dieses Begriffes vorzunehmen (für die belangte Behörde bestand vor dem Hintergrund der angeführten Beispiele hingegen kein Anhaltspunkt, von einer Unklarheit des Angebotskonzepts auszugehen und dahingehende Klärungen vorzunehmen). Wenn es sich aus Sicht der erstbeschwerdeführenden Partei beim Skiweltcup um das vermutlich größte Sportereignis und aus ihrer Sicht damit offenbar auch um "das" sportliche Großereignis handeln soll, überrascht es, dass nicht auch dieses als Beispiel für ein sportliches Großereignis im Angebotskonzept angeführt wurde. Aus diesen Gründen erübrigt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch darauf einzugehen, ob es sich bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Interpretation um eine "restriktive" handelt bzw. ob eine restriktive Interpretation im Zusammenhang mit einem Angebotskonzept geboten wäre.
5.3.5. Da die unter der Adresse "sport.ORF.at/skiweltcup" sowie mittels der "Skiweltcup"-App angebotene Online-Berichterstattung zum Alpinen Skiweltcup 2013/14 nicht vom nicht untersagten Ausnahmetatbestand für Teilangebote mit vertiefender Berichterstattung vor und während sportlicher Großereignisse erfasst ist, war noch zu überprüfen, ob die zum Skiweltcup 2013/14 erfolgte Online-Berichterstattung im Rahmen der zulässigen Überblicksberichterstattung iSd § 4e Abs 2 ORF-G erfolgt ist. Die belangte Behörde ist aufgrund der Auswahl und der Detailliertheit der bereitgestellten Inhalte davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist.
Wie die belangte Behörde richtigerweise feststellte, zeugen die Bereitstellung und die Zurverfügungstellung von persönlichen Hintergrundinformationen in Hinblick auf die "Skistars" (wie beispielsweise die Auflistung ihrer Sprachkenntnisse, ihrer biometrischen Daten, Ausführungen über ihre familiäre Herkunft, etc.), das Anführen der Leistungskurve des jeweiligen Athleten und die Wiedergabe der Tweets der Fans, nicht von einer Überblicksberichterstattung sowie dem diesbezüglichen Vorliegen von Tagesaktualität der angeführten Inhalte.
5.3.6. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde (vgl. Seite 31 des angefochtenen Bescheides) ergibt sich Folgendes:
"Auf der unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' angebotenen Skiweltcup-Seite, die durch Anklicken des im rechten Bildrand der Seite ‚sport.ORF.at' befindlichen Banners ‚Skiweltcup 2013/2014' erreicht werden konnte, waren ab dem 26.10.2013 bis zum 16.03.2014 sämtliche relevanten Informationen zum Alpinen Skiweltcup 2013/2014 verfügbar. Diese Übersichtsseite zum Alpinen Skiweltcup, die sich auch durch Anklicken der im rechten Bildrand befindlichen Rubrik ‚Aktuelles' aufgebaut hat, wies folgende Gestaltung auf:
Zentral im oberen Bildbereich befand sich ein aktuelles Bild, meist mit einer Schlagzeile zu aktuellen Informationen zum Alpinen Skiweltcup. Am 25.02.2014 war beispielsweise unter einem Skirennläufer die Schlagzeile ‚Innsbruck freut sich auf Rückkehr in Weltcup' zu lesen, wobei ein Pfeil zu einem Textbeitrag mit weiteren Informationen führte. Unterhalb des unregelmäßig aktualisierten Bildes samt Schlagzeile bzw. ‚aktueller' Meldung befanden sich Tabellen, die den aktuellen Stand des Weltcups für Damen und Herren bzw. auch die Wertung der letzten Ski-Rennen enthielten. Diese Überblickstabellen führten die Namen der Athleten und die Zeiten bzw. Abstände auf. Durch Anklicken des Namens des bzw. der Athletin gelangte man zur jeweiligen ‚Ski-Star'-Seite mit umfassenden, auch persönlichen Informationen zum jeweils ausgewählten Ski-Star. Diese Informationen konnten auch über die Rubrik ‚Ski-Stars' abgerufen werden (dazu gleich).
Unterhalb der Tabellen mit den Weltcupständen wurden von Zeit zu Zeit unter dem Titel ‚Highlights' Videos zum Abruf bereitgestellt, am 24.02.2014 waren dies etwa Videos zu Siegerehrungen im Rahmen der Olympischen Winterspiele von Sotschi und am 25.02.2014 beispielsweise Videos zu Interviews mit Biathleten, oder auch der Skispringerin Daniela Iraschko-Stolz und dem Skispringer Thomas Morgenstern.
Darunter fand sich noch eine Rubrik namens ‚News', ergänzt um Fotos mit Untertiteln, die im Fall des Anklickens zu weiterführenden Informationen mit Text und Bildern leiteten.
Darunter wiederum befanden sich Felder die ausgewählte Twitter-Meldungen bzw. sogenannte ‚Fan-Tweets #ORFski' zeigten. Im Anschluss fanden sich weitere Fotos mit Untertiteln, die wiederum zu konkreten Beiträgen weiterleiteten.
Am rechten Seitenrand der Skiweltcup-Seite befand sich unterhalb der drei Rubriken ‚Aktuell', Ski-Stars' und ‚Ergebnisse' der Terminkalender über sämtliche im Rahmen des Alpinen Skiweltcups seit dem 26.10.2013 stattgefundenen Rennläufe, inklusive der alpinen Skibewerbe während der Olympischen Spiele in Sotschi, sowie über die noch stattfindenden Rennläufe der aktuellen Saison 2013/2014.
Wenn man beispielsweise die Rubrik ‚Ski Stars' angeklickt hatte, so wurde man zu einer Übersicht weitergeleitet, die sämtliche am Alpinen Skiweltcup teilnehmenden Nationen, auch durch Flaggen gekennzeichnet, umfasste, wobei man jede dieser Nationen anklicken konnte und in der Folge zu einer Liste mit deren jeweiligen Athleten gelangte. Hat man den Namen eines Athleten angeklickt, wurde man zu einer Seite mit umfassenden, zum Teil persönlichen Informationen über diesen Athleten geführt. Jede individuelle Athleten-Seite enthielt im oberen Bildbereich eine Grafik, die die individuellen Resultate der in der aktuellen Saison absolvierten Ski-Rennläufe in Gestalt einer ‚Fieberkurve' abbildete. Darunter fand man zumeist ein Bild des jeweiligen Athleten und im Anschluss die wichtigsten Daten, wie etwa Nationalität, Alter, Geburtsdatum, Geburtsort, sowie - sofern vorhanden - Gewicht, Größe und benutzte Skimarke. Darunter wurde ein Text mit persönlichen Hintergrundinformationen bereitgestellt."
Aus diesen unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. 2.2.2.) leitete die belangte Behörde ab, dass die dort festgestellte Form der Berichterstattung über eine gemäß § 4e Abs 2 ORF-G zulässige Überblicksberichterstattung hinausgeht.
Wörtlich heißt es im angefochtenen Bescheid:
"Die Feststellungen zu den angebotenen Inhalten zeigen, dass der ORF Inhalte und Informationen bereitgestellt hat, die sowohl über eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung hinausgingen, als auch zum Teil einen konkreten Bezug zum Alpinen Skiweltcup vermissen ließen. Wie ausführlich dargestellt (vgl. oben 2.2.2.), waren etwa unter der Rubrik ‚Ski-Stars' sehr detaillierte und zum Teil persönliche Hintergrundinformationen zu den Athleten jeder teilnehmenden Nation verfügbar. Es ist der KommAustria jedoch nicht erkennbar, warum beispielsweise private Informationen über Sprachkenntnisse oder Hobbies einzelner Athleten (vgl. die Feststellungen zur argentinischen Skirennläuferin Maria Belen Simari Birkner, die Spanisch, Italienisch, Englisch und Französisch spricht oder gerne einmal ihre eigene Kleidungentwirft), einen Beitrag zum tagesaktuellen Überblick über den Alpinen Skiweltcup bieten sollte. Gleiches gilt für die Informationen über familiäre Herkunft, Ausbildung und Werdegang (vgl. die Feststellungen zum deutschen Skirennläufer Fritz Dopfer, der einen deutschen Vater und eine österreichische Mutter hat, seine Kindheit in Bayern verbrachte, die Skiausbildung hingegen am renommierten Skigymnasium Stams in Tirol genoss), oder weitere persönliche Informationen zu biometrischen Daten, privater Lebenssituation und sonstigen Interessen (vgl. die Feststellungen zur österreichischen Skirennläuferin Anna Fenninger, die 164 cm groß ist, einen Ski der Marke Head verwendet, im Sommer begeisterte Moto-Cross- und Wakeboard-Fahrerin ist, sowie dass Annas Freund der bereits zurückgetretene ÖSVSnowboarder Manuel Veith ist oder sie sich für Geparden engagiert), um nur ein paar Beispiele zu nennen. Derlei Hintergrundinformationen sind vor allem für eine Überblicksberichterstattung über den Alpinen Skiweltcup nicht von Relevanz und schon gar nicht tagesaktuell. Gleiches ist im Hinblick auf die zum jeweiligen Athleten bereitgestellte Leistungskurve, die Informationen zu den Rennstrecken oder Tweets von Fans festzuhalten. Somit beschränkt sich das gegenständliche Angebot gerade nicht auf die reine Präsentation der Tabellen bzw. der nach Herren und Damen sowie Nationen gegliederten Weltcupstände und der jeweiligen Gesamtführenden im Sinne statistischer Informationen, wie sie vom BKS in anderem Zusammenhang für zulässig befunden wurde (vgl. dazu BKS 07.09.2011, GZ 611.988/0003-BKS/2011)."
5.3.7. Vor diesem Hintergrund ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, worauf die erstbeschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, wonach die belangte Behörde konkrete "Informationen auf ihre ‚inhaltliche Relevanz' für die Allgemeinheit und/oder ihren ‚Beitrag' (?) zum tagesaktuellen Überblick" geprüft habe und den dazu angestellten verfassungsrechtlichen Überlegungen (Art 10 EMRK) abzielt.
Von der belangten Behörde wurden einzelne Beispiele (die Darstellung einzelner Sportlerinnen und Sportler) herausgegriffen, um anhand dieser Beispiele Rückschlüsse auf die Art der Berichterstattung zu ziehen. Weder diese "Methodik" noch die so getroffenen Feststellungen wurden von der erstbeschwerdeführenden Partei in Beschwerde gezogen (sie wendet sich lediglich gegen die darauf fußende rechtliche Beurteilung).
Vereinfacht gesagt wurde von der belangten Behörde beispielsweise argumentiert, dass Aussagen über die Sprachkenntnisse einer Schifahrerin ebenso wie Aussagen über die Kindheit eines Schifahrers und das Liebesleben einer Schifahrerin keine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung darstelle. Die Feststellung (vgl. Seite 32 des angefochtenen Bescheides), dass vergleichbare Informationen "über sämtliche Athleten aller am Skiweltcup teilnehmenden Nationen" während des Skiweltcups 2013/2014 abgerufen werden konnten, wurde nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde diese Aussagen inhaltlich auf ihre Relevanz geprüft hätte. Vielmehr wurde von ihr - ihrem gesetzlichen Auftrag folgend - beurteilt, ob das in Rede stehende Angebot als tagesaktuelle Überblicksberichterstattung zu beurteilen ist. Von der erstbeschwerdeführenden Partei wird nicht konkret dargelegt, weshalb diese Art der Berichterstattung als tagesaktuelle Überblicksberichterstattung beurteilt werden könnte. Sie bringt auch nicht vor, dass es sich bei den gewählten Beispielen lediglich um Einzelfälle handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend, dass es einer Verwaltungsbehörde aufgrund von Art 10 EMRK verwehrt sein sollte, zu prüfen, ob eine Berichterstattung als tagesaktuelle Überblicksberichterstattung qualifiziert werden kann, sind beim Bundesverwaltungsgericht nicht entstanden.
5.3.8. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei ausführt, dass nicht einzelne Artikel sondern die Online-Berichterstattung als solche einer Beurteilung zu unterziehen ist, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde geprüft hat, ob die erstbeschwerdeführende Partei über "die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at vom 31.03.2011 hinaus, ein Online- Teilangebot unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt hat." Da dieses Teilangebot Beurteilungsgegenstand war, kann auch nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde einzelne Artikel rechtlich beurteilt hat.
5.3.9. Es wurde daher dieses Online-Teilangebot auf seine Gesetzeskonformität geprüft. Aufgrund des zuvor dargestellten (und unbestritten gebliebenen) Sachverhalts besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass von der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung abzuweichen, ohne dass darauf einzugehen wäre, ob bereits ein nicht tagesaktueller "Bericht" dieses Ergebnis zu tragen vermöge, da die Vielzahl der von der belangten Behörde angenommenen Umstände in ihrer Summe die getroffene rechtliche Beurteilung jedenfalls zu rechtfertigen vermag. Vor dem Hintergrund dieses in Beschwerde gezogenen Teilangebotes kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, weshalb die Online-Berichterstattung (offenbar) insgesamt zu beurteilen wäre ("Betrachtet man die Online-Überblicksberichterstattung des ORF, kann nicht bezweifelt werden, dass diese die wichtigsten Geschehnisse behandelt ..."). Ergänzend ist auf den Wortlaut von § 4e Abs 2 5. Satz hinzuweisen. Anders als etwa in § 4e Abs 1 Z 2, der von der Überblicksberichterstattung spricht, ist hier die Rede davon, dass die "Berichterstattung [...] nicht vertiefend" sein darf.
5.3.10. Auch wenn die erstbeschwerdeführende Partei vorbringt, dass diesbezüglich auf die "Gesamtaufmachung und -gestaltung" abzustellen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass genau diese vom Vorliegen einer vertieften Berichterstattung, ua auch inklusive Analysen und weiterführenden Reportagen, zeugt. Gerade die von der erstbeschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten "Steckbrief[e]" der Rennläufer stellen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes Zeichen einer über die Überblicksberichterstattung hinausgehenden Bereitstellung von Inhalten dar.
5.3.11. Vor diesem Hintergrund geht das entsprechende Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei ins Leere und war daher in dieser Hinsicht die Beschwerde abzuweisen.
6. Wenn die erstbeschwerdeführende Partei vermeint, die belangte Behörde habe in einem Verfahren, in welchem sie den 23 anderen beschwerdeführenden Parteien Parteistellung (und infolgedessen auch Parteiengehör und "andere Parteienrechte") gewährt habe, eine amtswegige Feststellung getroffen und dieser Umstand verletze wesentliche Verfahrensvorschriften, ist ihr diesbezüglich entgegenzuhalten, dass es gerade dem einem amtswegigen Verfahren innewohnenden Merkmal entspricht, ungeachtet eines Parteiantrages zu entscheiden. Zudem ist den 23 anderen beschwerdeführenden Parteien nicht aufgrund des amtswegigen Verfahrens gemäß §§ 36 Abs 1 Z 3 lit a iVm 37 Abs 1 ORF-G, sondern aufgrund ihrer Beschwerde vom 14. November 2013 und ihrer damit einhergehenden Parteistellung Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren gewährt worden. Überdies wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei auch nicht näher ausgeführt, welche "anderen Parteienrechte" den 23 anderen beschwerdeführenden Parteien unberechtigter Weise gewährt worden wären und welche Rechtsverletzung daraus resultiere. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang noch weiter ausführt, die belangte Behörde wäre ohne Beiziehung der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien zu einem anderen Ergebnis gelangt, ist ihr zu entgegnen, dass die erstbeschwerdeführende Partei diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat und dieses eine Konkretisierung, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde gelangt wäre, vermissen lässt. Folglich geht das entsprechende Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei ins Leere.
7. Gemäß § 37 Abs 4 ORF-G kann die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung durch die erstbeschwerdeführende Partei oder einer ihrer Tochtergesellschaften erkennen. Da die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei in Bezug auf die Spruchpunkte 2.a. und 3. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, war vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde in Hinblick auf den 4. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides zu erkennen, wobei diesbezüglich auch kein spezielles Vorbringen erstattet wurde.
8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der erstbeschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB die Erkenntnisse vom 28. August 2013, Zl 2011/06/0006, und 29. Jänner 2014, Zl 2013/03/0004, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2013, Zl 2012/05/0212, und vom 23. Oktober 2013, Zl 2012/03/0002).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen entscheidungswesentlich zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) 1. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 ORF-G sowie § 4f Abs. 1 ORF-G iVm.
§ 5a ORF-G fehlt und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23. September 2014, Zl Ro 2014/01/0033).
Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) 2. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. Zur Frage, ob bei der behaupteten Verletzung des ORF-G durch ein Online-Angebot dieses Online-Angebot insgesamt verfahrensgegenständlich ist, wenn Beschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem dieses schon länger als sechs Wochen bereitgestellt wurde, und damit auch über einen Bereitstellungszeitraum abzusprechen ist, der außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 36 Abs. 3 ORF-G liegt, fehlt es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung und ist die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23. September 2014, Zl Ro 2014/01/0033).
Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) 3. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Beschwer als Prozessvoraussetzung fehlt und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23. September 2014, Zl Ro 2014/01/0033).
Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) 4. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu fehlt, ob hinsichtlich eines insgesamt in Beschwerde gezogenen Angebotes auch Zeiträume, die nach der Beschwerdeerhebung liegen, geltend gemacht werden können und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23. September 2014, Zl Ro 2014/01/0033).
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