BVwG L511 2016518-1

L511 2016518-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2015

Regest

Einkommensnachweis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückzahlung

Testo completo

BVwG L511 2016518-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2016518.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.11.2014, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS)

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2013 einen (weiteren) Antrag auf Pensionsvorschuss (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [im Folgenden: AZ] 1 S[eite]4), in dem sie angab, mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn, welcher eine Lehre absolviere, im gemeinsamen Haushalt zu leben.

Im Zuge des Abgabetermins am 09.01.2014 gab die Beschwerdeführerin an, für ihren Sohn Familienbeihilfe zu beziehen, sowie dass dieser die Berufsschule über das AMS ab 2014 absolvieren werde (AZ 1 S4, AZ 1 S23).

Mit Schreiben des Finanzamtes XXXXvom 24.04.2014, VersNr. XXXX, teilte dieses der Beschwerdeführerin mit, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit 01.03.2014 weggefallen sei (AZ 2 S6).

Am 19.09.2014 gab die Beschwerdeführerin die vom AMS angeforderte Lohnbescheinigung ihren Sohn betreffend ab, wonach dieser ab 01.04.2014 einer Vollzeitbeschäftigung nachging, mit einem Bruttoentgelt von mind. EUR 1.700,00 (AZ 1 S73).

Mit Schreiben vom 22.09.2014 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Pensionsvorschuss in nicht gebührender Höhe bezogen habe, da sie nicht gemeldet habe, dass ihr Sohn ab 26.03.2014 ein eigenes Einkommen erzielt habe (AZ 1 S35).

AM 25.09.2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu mündlich im Rahmen einer Niederschrift vor dem AMS Stellung und führte aus, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Familienbeihilfe für ihren Sohn im März eingestellt worden sei und dies Auswirkungen auf die Höhe ihres Pensionsvorschusses habe. Sie habe darüber hinaus zu dieser Zeit viele Probleme gehabt und es daher einfach übersehen und nicht beachtet (AZ 1 S36).

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 25.09.2014 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.03.2014 bis 31.08.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.682,47 verpflichtet.

Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe. Sie habe den Wegfall der Familienbeihilfe ihres Sohnes nicht gemeldet und somit den den Familienzuschlag, den Ergänzungsbetrag und den Zusatzbetrag zur Freigrenze zu Unrecht bezogen (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 2 S2).

Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 13.10.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.

Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Wegfall der Familienbeihilfe beim Finanzamt XXXX im Jänner 2014 gemeldet habe. Noch vor ihrem Klinikaufenthalt habe sie diesen am 24.02.2014 ihrer Beraterin beim AMS XXXX am 09.01.2014 persönlich mitgeteilt (AZ 2 S2 und 4).

Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Arbeitsmarktservice

Mit Parteiengehör vom 07.11.2014 teilte das AMS der Beschwerdeführerin den Akteninhalt mit sowie, dass nach Ansicht des AMS, seitens der Beschwerdeführerin weder eine Meldung des Endes des Lehrverhältnisses des Sohnes, noch der Beschäftigungsaufnahme des Sohnes am 01.04.2014 erfolgt sei.

Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.

Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Das AMS holte am 07.11.2014 eine Auskunft des Finanzamtes im Hinblick auf die Einstellung der Familienbeihilfe (AZ 2 S11), sowie am 13.11.2014 eine Stellungnahme jener AMS-Beraterin, die den Antrag am 09.01.2014 entgegen nahm (AZ 2 S15-18), ein.

Das Finanzamt gab im Zuge der Auskunft an, dass die Beschwerdeführerin am 09.01.2014 telefonisch mitgeteilt habe, dass die Lehre mit 31.12.2013 beendet werden habe müssen, da der Betrieb die Ausbildungsberechtigung verloren gehabt habe. Der Wegfall der Familienbeihilfe sei der Beschwerdeführerin am 24.04.2014 mitgeteilt worden (AZ 2 S11).

Die befragte AMS-Beraterin gab an, sich an die Beschwerdeführerin nicht erinnern zu können, sie könne daher auch keine Angaben dazu machen, ob die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Antragsrückgabe bekannt gegeben habe, dass ihr Sohn die Lehre beendet habe. Der Sachverhalt sei jedoch geprüft worden und zum Zeitpunkt 09.01.2014 habe jedenfalls FZ und Zusatzbetrag gebührt. Üblicherweise halte sie solche Hinweise auf dem Antrag mit rotem Stift fest (AZ 2 S16).

Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

Mit Bescheid vom 19.11.2014, Zahl: XXXX, gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.10.2014 insoweit statt, als die Notstandshilfe für die Zeit vom 01.03.2014 bis 30.04.2014 nur rückwirkend berichtigt sowie für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.08.2014 rückwirkend berichtigt und in der Höhe von EUR 1.304,88 rückgefordert wird (AZ 3 S1-25).

Zunächst führt die belangte Behörde im Sachverhalt die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin, ihres Mannes und ihres Sohnes detailliert aus (AZ 3 S1-6).

In weiterer Folge wird der Verfahrensgang samt eingeholter Auskünfte zur Gänze wiedergegeben (AZ 3 S7-8).

In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS aus, dass gemäß § 20 Abs. 2 AlVG Familienzuschläge an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft sei und daher ab 01.03.2014 kein Familienzuschlag gebühre (AZ 3 S9).

In der Folge werden die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Notstandshilfe sowie die Berechnung selbst dargelegt, nach der die Notstandshilfe rückwirkend neu zu bemessen sei (AZ 3 S10-12).

Der sich aus der rückwirkenden Berichtung ergebende Überbezug in der Höhe von EUR 1.684,47 sei jedoch nicht in der vollen Höhe rückzufordern, da der Beschwerdeführerin auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht vorgeworfen werden könne, dass Sie im Hinblick auf den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgebliche Tatsachen verschwiegen hätte. Der Überbezug in der Höhe von EUR 377,59 für den Zeitraum 01.03.2014 bis 30.04.2014 werde daher nicht zurückgefordert (AZ 3 S13).

Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigungsaufnahme ihres Sohnes ab 01.04.2014 dem AMS nicht gemeldet habe. Dies sei als Verschweigung maßgebender Tatsachen zu bewerten und stelle einen Rückforderungstatbestand gem. § 25 Abs. 1 AlVG dar. Der Überbezug für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.08.2014 in der Höhe von EUR 1.304,88 sei daher rückzufordern (AZ 3 S14).

Die Zustellung erfolgte am 21.11.2014 (AZ 3 S26).

Mit Schreiben vom 04.12.2014, eingelangt am 04.12.2014, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 3 S28).

Ergänzend zur Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich in der Zeit vom 27.02.2014 bis 23.04.2014 in stationärer Behandlung befand und es ihr laut ihrem Psychiater sowie ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei die Beendigung der Lehre ihres Sohnes sowie dessen Beschäftigungsaufnahme am 01.04.2014 dem AMS zu melden.

Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die belangte Behörde legte am 30.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (OZ 1).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Die Beschwerdeführerin bezog ab 20.12.2013 einen Pensionsvorschuss in Höhe der Notstandshilfe. Dabei wurde der Bezug der Familienbeihilfe in Form eines Familienzuschlages, sowie die Einkommensverhältnisse des Ehegatten und des Sohnes, welcher sich in einer Lehre befand, berücksichtigt.

Der Bezug der Familienbeihilfe wurde mit 01.03.2014 eingestellt.

Ab 01.04.2014 ging der Sohn der Beschwerdeführerin einer Vollzeitbeschäftigung, mit einem Bruttoentgelt von mind. EUR 1.700,00 nach, welches den Ausgleichszulagenrichtsatz des § 293 ASVG jedenfalls überstiegen hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschäftigungsaufnahme des Sohnes dem AMS im August 2014 bekanntgegeben.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1: AZ1-3)

beinhaltend insbesondere

Aufforderung zur Abgabe von Lohnbescheinigungen den Sohn betreffend (AZ 1 S29)

Lohnbescheinigungen (AZ 1 S32-34)

Bescheid des AMS vom 25.09.2014 (AZ 1 S37; OZ 2)

Beschwerde vom 13.10.2014 (AZ 2 S1-6)

Parteiengehör vom 07.11.2014 (AZ 2 S12-14)

Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2014 samt Zustellnachweis (AZ 3 S1-26)

Vorlageantrag vom 04.12.2014 (AZ 3 S27-29)

Über Anfrage übermittelte das AMS in der Folge noch folgende Aktenteile (OZ 2):

Seite 2 des Bescheides vom 25.09.2014 samt Genehmigungsvermerk

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1).

Beweiswürdigung

Dass die Beschwerdeführerin ab 20.12.2013 einen Pensionsvorschuss in der Höhe der Notstandshilfe bezog, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf der Beschwerdeführerin und dem Antragsformular vom 20.12.2013 (AZ 1 S3, AZ 2 S8), und blieb im gegenständlichen Verfahren ebenso unbestritten, wie die Berechnungsmodalitäten.

Die Einstellung der Familienbeihilfe ergibt sich aus dem Schreiben des Finanzamtes an die Beschwerdeführerin (AZ 2 S6).

Das Beschäftigungsverhältnis des Sohnes und sein Einkommen ergeben sich aus den vorgelegten Lohnbescheinigungen für die Monate März bis August 2014 (AZ 1 S32-34)

Dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigungsaufnahme des Sohnes mit 01.04.2014 dem AMS erst im August 2014 bekannt gegeben hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AZ 1 S29) und wurde von ihr in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch nicht bestritten (AZ2 S2, S4; AZ 3 AS28).

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen ergibt sich unmittelbar aus § 293 Abs. 1a lit. bb ASVG idF BGBl. II Nr. 288/2014 und beträgt für das Jahr 2014 EUR 857,73.

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.

Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).

Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG

maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

zum gegenständlichen Verfahren

Auf Grund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ist gegenständlich die rückwirkende Berichtigung für den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.08.2014 sowie die Rückforderung des Überbezuges vom 01.05.2014 bis zum 31.08.2014 zu überprüfen.

Gegenständlich ist unstrittig, dass seitens der Beschwerdeführerin vor dem August 2014 keine Mitteilung an das AMS erfolgte, dass ihr Sohn ab 01.04.2014 einer Beschäftigung nachgegangen war.

Im Hinblick auf die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, es sei ihr laut ihrem Psychiater und aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Beschäftigung zu melden, da sie sich bis 23.04.2014 in einer Klinik befunden habe (AZ 3 S28), ist festzuhalten, dass mit der Beschwerdevorentscheidung die Rückforderung der erhaltenen Geldbeträge ohnehin auf den Zeitraum ab 01.05.2014, somit nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin von ihrem Klinikaufenthalt am 24.04.2014, eingeschränkt wurde und daher die Unmöglichkeit der Bekanntgabe im Zeitraum 01.04.2014 bis 24.04.2014 Berücksichtigung fand. Dass (bzw. warum) der Beschwerdeführerin nach dem 24.04.2014 bis zum Kontrolltermin im August 2014, somit vier Monate lang, eine Meldung der Beschäftigungsaufnahme ihres Sohnes nicht möglich gewesen war, hat die Beschwerdeführerin indes nicht vorgebracht.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war die Beschwerdeführerin verpflichtet, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse spätestens binnen einer Woche nach Eintritt des Ereignisses dem AMS bekanntzugeben. Aus § 33 Abs. 2 AlVG ergibt sich, dass das Vorliegen einer in Abs. 3 leg.cit und in § 36 AlVG sowie in der NH-VO näher umschrieben Notlage Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe ist. Daher kann eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, für die beim Bezug eines Familienzuschlages auch das Einkommen der Familienangehörigen von Bedeutung ist (VwGH 07.08.2002, 2002/08/0049 unter Hinweis auf VwGH E 10.10.1952, 1182/51), eines Notstandshilfebeziehers jederzeit Auswirkungen auf das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruchs haben, weshalb sie auch eine Meldepflicht des Leistungsbeziehers gemäß § 50 Abs. 1 AlVG auslöst. (vgl. VwGH E 21.12.2011 2008/08/0242; zum Zweck dieser Meldepflicht siehe VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mwN; 17.02.1998, 98/08/0014).

Die Beschwerdeführerin hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme des Sohnes seit ihrer Rückkehr vom stationären Klinikaufenthalt eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG gesetzt.

Diese Verletzung der Meldepflicht § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des §25 Abs1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117).

Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Notstandshilfebezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis ihrer Meldung an das AMS ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088 unter Hinweis auf 19.02.2003, 2000/08/0126).

Es ergibt sich gegenständlich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen wäre, dass für die Höhe ihres Notstandshilfebezuges die Einkommenssituation des Ehegatten und des Sohnes von Bedeutung sind (vgl. zu einem dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhalt VwGH 07.08.2002, 2002/08/0049). So führt sie auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag selber aus, die Beendigung des Lehrverhältnisses dem AMS bekanntgegeben zu haben, woraus sich das Wissen um die Verpflichtung der Bekanntgabe von Änderungen schlüssig ergibt.

Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.08.2014 erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.

Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist zunächst auszuführen, dass die Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2014 offengelegt und von der Beschwerdeführerin nicht in Beschwer gezogen wurde. Der Aktenlage zu Folge erweist sich der Betrag auch als korrekt.

Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgte somit auch der Höhe nach zu Recht.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, sowie die Bemessung gemäß Abs. 2 zweiter Satz leg.cit rückwirkend zu korrigieren.

Aus § 24 Abs. 2 letzter Satz, wonach die Berichtigung einer fehlerhaften Zuerkennung oder Bemessung, welche auf das Versehen der Behörde zurückzuführen ist, zulasten von Leistungsbezieher auf fünf Jahre beschränkt ist, ist im Umkehrschluss zu schließen, dass in allen anderen Fällen, etwa dem Verschulden der Partei an einem Überbezug, oder einer unrichtigen Berechnung der Leistung zu Ungunsten der Partei, eine Berichtigung uneingeschränkt iSv § 24 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. zulässig sein soll (VwGH 11.07.2012, 2011/08/0363).

Gegenständlich wurde bereits dargelegt, dass der Überbezug auf das Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, weshalb die rückwirkende Berichtigung des Pensionsvorschusses in der Höhe der Notstandshilfe für den gesamten Zeitraum 01.03.2014 bis 31.08.2014 zu Recht erfolgte.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl die rückwirkende Berichtigung des Pensionsvorschusses für den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.08.2014 als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.08.2014 in der Höhe von EUR 1.304,88 zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G74/2014 ua, §56 Abs.3 AlVG idF des BGBl. I Nr. 71/2013, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte am 23.01.2015 im Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 28/2015, so dass seither §56 Abs.3 AlVG nicht mehr anzuwenden ist und einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gemäß §13 Abs1 VwGVG daher, so lange ihr die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden ist, aufschiebende Wirkung zukommt.

Da der Beschwerde nunmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die strittige Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihrer Meldepflicht nachzukommen, bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt wurde (siehe II.3.4.2.1).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.4 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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