BVwG W211 1438903-1

W211 1438903-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W211 1438903-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1438903.1.00

Spruch

W211 1438903-1/6E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 22.10.2013 wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 06.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 07.09.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören und aus Mogadischu zu kommen. Sie habe keine Beschwerden und Krankheiten und könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Die beschwerdeführende Partei machte weiter Angaben zu im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen und gab an, in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union über keine Familienangehörigen zu verfügen. Sie machte auch Angaben zu ihrem Reiseweg nach Europa.

3. Ein Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem vom 05.11.2012 führte unter anderem aus, dass die beschwerdeführende Partei von 24.10.2012 bis 29.10.2012 stationär in die psychiatrische Abteilung eines Landeskrankenhauses aufgenommen war.

4. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde am 14.02.2013 gab diese, soweit wesentlich, an, dass sie einmal im Krankenhaus gewesen und dort behandelt worden sei. Die Frage, ob sie zur Zeit in ärztlicher Behandlung stehe, verneinte sie. Danach wurde die beschwerdeführende Partei zu ihren Familienverhältnissen und zu ihrem Fluchtgrund befragt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei weder psychisch noch physisch erkrankt sei. Auch könnten die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei habe Somalia aus persönlichen Gründen und mit der Hoffnung auf Migration verlassen. Sie gehöre dem Clan der Hawiye an, stamme aus Mogadischu und habe regelmäßig telefonischen Kontakt mit ihren Familienangehörigen in Somalia. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie mangels entgegenstehender Informationen davon ausgehe, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich gesund sei. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens habe sich die beschwerdeführende Partei eklatant widersprochen. Mogadischu sei seit dem Abzug der Al Shabaab ein von den Islamisten weitestgehend befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation habe sich in den vergangenen Monaten stabilisiert. Der Clan der beschwerdeführenden Partei dominiere Mogadischu. Nach ihren Angaben würden auch ihre Angehörigen in Mogadischu in einem eigenen Haus leben. Sie würde daher durch ihr familiäres Netzwerk im Heimatland Unterstützung finden.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass sich in Österreich herausgestellt habe, dass die beschwerdeführende Partei an paranoider Schizophrenie leide. Auch habe die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, die Beweiswürdigung unvollständig und die rechtliche Beurteilung unrichtig.

Vorgelegt wurde eine Aufenthaltsbestätigung einer psychiatrischen Abteilung eines Landeskrankenhauses vom 07.08.2013, nach welcher die beschwerdeführende Partei vom 23.07.2013 bis 07.08.2013 dort in stationärer Pflege gewesen sei. Ein stationärer Arztbrief jener psychiatrischen Abteilung vom 07.08.2013 führt als Diagnose an, dass die beschwerdeführende Partei an einer paranoiden Schizophrenie, F20.0, leiden würde. Als Anamnese und Vorbehandlung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei wieder zur stationären Aufnahme gekommen sei, nachdem sie in ihrer Unterkunft erneut hochgradig psychotisch geworden sei. Sie zeige sich massiv paranoid und halluzinatorisch, wehre sich diesmal aber nicht gegen die Behandlung im Krankenhaus. Zyprexa habe sie offensichtlich zuhause nicht weiter genommen, sondern Gladem. Der Status psychicus zeige sich zum Zeitpunkt der Aufnahme wach, klar, orientiert; formale Denkstörungen seien nicht ausschließbar, inhaltlich nur teilweise nachvollziehbar, Halluzinationen und Wahnideen seien nicht sicher ausschließbar bis wahrscheinlich, die Stimmung sei indifferent. Affizierbarkeit: nicht schwingungsfähig, affektlabil, Antrieb etwas gesteigert, Konzentration und Merkfähigkeit nicht prüfbar, von Suizidalität nicht sicher distanziert, nicht paktfähig, Krankheits-und Therapieeinsicht seien zumindest teilweise gegeben.

Schlaf: die Patientin gebe an, nicht oder wenig zu schlafen in letzter Zeit.

Therapie und klinischer Verlauf: die beschwerdeführende Partei sei im Rahmen ihrer bekannten chronisch psychotischen Erkrankung stationär in die Abteilung aufgenommen worden. Es sei eine Therapie mit Zyprexa in einer Dosierung von 20 mg täglich wieder eingeleitet worden. Kurzzeitig sei auch Temesta erforderlich gewesen. Unter der Medikation habe sich rasch eine deutliche Besserung der psychotischen Symptomatik gezeigt. Das Zyprexa werde in weiterer Folge wieder auf 15 mg reduziert, da die Patientin zu müde gewesen sei. Es sei ein Antrag auf Verlegung in eine Unterkunft in XY gestellt worden, da die Patientin angegeben habe, dass sie in der vorigen Unterkunft nicht bleiben könne. Sie habe dort offensichtlich alles mit ihrer Psychose in Verbindung gebracht. Außerdem sei aufgrund der Psychose eine intensivere Betreuung erforderlich, als sie in der ursprüngliche Unterkunft gewährleistet werden könne. Sie habe am 07.08.2013 den dringenden Wunsch nach Entlassung geäußert. Zwischenzeitlich sei eine Verlegung nach YY organisiert worden. Die Patientin werde in gutem, psychisch stabilem Zustandsbild, frei von Selbst- und Fremdgefährdung sowie frei von psychotischer Symptomatik entlassen.

Die Therapieempfehlung beinhaltete Zyprexa Velotab 5 mg einmal täglich, Zyprexa Velotab 10 mg einmal täglich, Akineton 2 mg einmal täglich, KCL ZYMA einmal täglich, Concor 2,5 mg einmal täglich.

Weiters vorgelegt wurde eine Ambulanzkarte eines Krankenhauses im Bereich der neuen Unterkunft vom 08.08.2013, nach welcher sich die beschwerdeführende Partei an jenem Tag in der neuen Unterkunft auf den Boden geworfen und geklagt habe. Man habe sie nicht verstanden und mit der Rettung in die Ambulanz geschickt. Es sei eine Kontaktaufnahme mit einer Mitbewohnerin gelungen, sowie die Rücksprache mit der behandelten Ärztin im ursprünglichen Krankenhaus. Als Diagnose werde eine paranoide Schizophrenie angeführt; der beschwerdeführenden Partei sei Mexalen und Flüssigkeit verabreicht worden, sowie ihre Abendmedikation Zyprexa 10 mg Velotab.

7. In einer Beschwerdeergänzung vom 19.05.2014 wurde vorgebracht, dass das Verfahren vor der belangten Behörde auch deshalb mit Mangelhaftigkeit behaftet gewesen sei, weil diese die sich ändernden gesundheitlichen Sachverhalte betreffend die beschwerdeführende Parteien nicht erhoben habe. Der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren sei daher ergänzungsbedürftig. Weiter wurden Ausführungen zur Situation im Falle der Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemacht. Insbesondere sei festzuhalten, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr infolge der Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zur sozialen Gruppe der Frauen bestehe. Die Einvernahme der belangten Behörde sei durch einen männlichen Organwalter erfolgt; es werde jedoch der Antrag auf Behandlung durch eine Richterin am Bundesverwaltungsgericht gestellt.

Vorgelegt wurde außerdem ein Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 31.03.2014, nach welchem die Patientin mit einer paranoiden Schizophrenie zu diesem gekommen sei. Sie sei von ihrem Freund begleitet worden, nachdem sie in den letzten Tagen verstärkt über Kopfschmerzen geklagt habe. Der neurologische Status sei unauffällig, der psychische Status sei derart, dass die Patientin wach, klar, orientiert, affektiv nicht schwingungsfähig, ängstlich, besorgt, gedanklich sehr auf die Stresssituation im Rahmen der Wohnsituation fixiert sei; Halluzinationen und Wahnideen seien nicht sicher ausschließbar, seien jedoch von der Umgebung negiert worden. Aktuell sei die Patientin nicht suizidal und packtfähig; es bestehe ein Therapiewunsch bzw. Einsicht, weder sei Selbst- noch Fremdgefährdung fassbar. Die Diagnose sei eine paranoide Schizophrenie und ein Spannungskopfschmerz. Der Facharzt empfehle ergänzende Zuweisung zu einem CT, das Zyprexa sei auf 10 mg abends aufzudosieren, eventuell seien auch wieder 5 mg morgens zu geben, je nach klinischem Ansprechen. Mit der Begleitung der beschwerdeführenden Partei sei besprochen worden, dass bei Zunahme der Beschwerdesymptomatik Hinweis auf Selbst- und Fremdgefährdung eine akut psychische Betreuung stationär im Landeskrankenhaus anzustreben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Im gegenständlichen Fall liegen tatsächlich krasse Ermittlungs- und Feststellungmängel vor:

Die beschwerdeführende Partei ist offensichtlich psychisch schwer krank, wobei sie bereits vom 24.10. bis 29.10.2012 und vom 23.07. bis 07.08.2013 stationär in die psychiatrische Abteilung eines Landeskrankenhauses aufgenommen worden war. Sie steht unter chronischer medikamentöser Behandlung mit Zyprexa, einem Psychopharmakon.

Bereits aus einem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ging der erste stationäre Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in einer psychiatrischen Abteilung hervor. Die belangte Behörde hätte anhand von dieser Information zu ermitteln gehabt, an welchem Krankheitsbild die beschwerdeführende Partei leidet.

Diese Ermittlungsergebnisse sind nicht nur wesentlich, um über die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben im Verfahren und über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz entscheiden, sondern auch, um überhaupt ihre Prozeßfähigkeit feststellen zu können. Nach den im Akt aufliegenden Unterlagen hätte die Bestellung eines Sachwalters, einer Sachwalterin geprüft werden müssen.

2.2. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren aktuelle Ermittlungen zum psychischen Gesundheitsstatus der beschwerdeführenden Partei anzustellen und gegebenenfalls beim zuständigen Bezirksgericht die Überprüfung der Frage der Bestellung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin zu beantragen haben.

Je nach Ausgang dieser Vorfrage wird unter Umständen das erstinstanzliche Verfahren zu wiederholen sein.

Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse werden in die Glaubwürdigkeitsprüfung der Angaben der beschwerdeführenden Partei und in die Prüfung ihres Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes miteinzubeziehen sein.

Die belangte Behörde kann weiter im fortgesetzten Verfahren darauf achten, im gegenständlichen Fall die Vorgaben des § 20 Abs. 1 AsylG einzuhalten.

2.3. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des gesundheitlichen Status der beschwerdeführenden Partei keine Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die weiteren Ermittlungen und Verfahrensschritte können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches als Spezialbehörde rasch und effizient die erforderlichen Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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