W209 2002949-1•BVwG W209 2002949-1
W209 2002949-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2015
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Versicherungspflicht
W209 2002949-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang LANGEDER, Rechtsanwalt, Stutterheimstraße 16-18/II/4, 1150 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12.05.2011, GZ VSNR XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF teilweise stattgegeben und festgestellt, dass für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009
die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung € 1.741,59 beträgt,
die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von € 278,65 und in der Krankenversicherung in Höhe von € 133,23 sowie einen monatlichen Zuschlag zu diesen Beiträgen in Höhe von € 38,30 zu zahlen,
die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 26,65 zu zahlen, und
die Beschwerdeführerin mit Fälligkeit 30.11.2011 rückständige Beiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von € 2.786,50 und in der Krankenversicherung in Höhe von € 1.332,30, Beitragszuschläge in Höhe von € 383,00 sowie Beiträge zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 266,50 zuzüglich Verzugszinsen ab 20.12.2011 im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital von € 4.118,80 schuldig ist zu zahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.05.2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters traf sie Feststellungen zu den Beitragsgrundlagen, zu den zu leistenden Beiträgen, zur Fälligkeit der Beiträge und zu den gesetzlichen Verzugszinsen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.05.2011 binnen offener Frist den verfahrensgegenständlichen (nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden) Einspruch.
3. Der Landeshauptmann von Wien gab mit Bescheid vom 26.04.2012, GZ MA 40 - SR 13382/2011, dem Einspruch betreffend Pflichtversicherung Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Hinsichtlich der die Beitragsgrundlagen, die Beitragshöhe und Zuschläge sowie die vorgeschriebenen Verzugszinsen betreffenden Spruchteile setzte er das Verfahren mit gesondertem Bescheid vom 21.05.2012, GZ MA 40 - SR 13383/2011, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung gemäß § 38 AVG aus.
4. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26.04.2012 erhob die SVA fristgerecht Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK) und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
5. Mit Bescheid vom 27.11.2013, GZ BMASK-428.616/0001-ll/A/3/2012, gab das BMASK der Berufung teilweise statt und bestätigte, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
6. Am 04.04.2014 legte die SVA den (mangels Erhebung einer Revision) rechtskräftig gewordenen Bescheid des BMASK samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beitragspflicht vor, wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sich durch den verkürzten Zeitraum der Pflichtversicherung nunmehr auch eine Änderung der Beitragshöhe ergebe und legte im Einzelnen ihre Berechnung der nunmehrigen Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge, der Beitragszuschläge sowie der ausstehenden Beiträge samt Verzugszinsen auf Basis des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 dar.
7. Mit Schreiben vom 16.12.2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die Beitragsberechnung der SVA zur Kenntnis. Die Frist zur Stellungnahme ließ die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin unterlag im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Im Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 17.415,94 ausgewiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher sind jene Bestimmungen, nach denen das Bundesverwaltungsgericht in den dort genannten Angelegenheiten des ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet, in Verfahren nach dem GSVG nicht anwendbar. Im gegenständlichen Fall liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.4. Maßgebliche anzuwendende Rechtsvorschriften
Die maßgebliche anzuwendende Rechtsvorschrift ist § 25 GSVG. Laut Erkenntnis des VwGH vom 16. März 1993, 92/08/0115, hat die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG nach der Rechtslage zu erfolgen, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind.
Für den verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009 ist daher § 25 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 175/1999 bzw. BGBl. I Nr. 52/2009 anzuwenden; diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut [Änderung aufgrund BGBl. I Nr. 52/2009 in eckiger Klammer]:
"Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, [Arbeitslosen-] und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 637,99 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 240,49 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 637,99 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 240,49 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 637,99 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 357,74 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(8) Aufgehoben.
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."
Voraussetzung für die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach den GSVG ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 27.11.2013 hat das BMASK den Bescheid der SVA vom 12.05.2011 betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG teilweise bestätigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.
Somit sind im oben angeführten Zeitraum die Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG zu ermitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur zu § 25 GSVG aus, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das VwGH-Erkenntnis vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die SVA (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis vom 14.09.2005).
In seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292, führt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend aus, dass mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend feststeht, dass der Erwerbstätige die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (mwH auf das Erkenntnis vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0169).
Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich somit für den gegenständlichen Fall, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen die im Einkommenssteuerbescheid für die Bemessung der Einkommenssteuer ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind.
Unstrittig liegt ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 vor, der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG ausweisen. Gegen den den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden steuerrechtlichen Bescheid und somit die steuerrechtliche Beurteilung ihrer Einkünfte hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben, wodurch der in Rede stehende Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Für die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen und der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sind demnach die im Einkommenssteuerbescheid 2009 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen.
Hieraus ergeben sich gemäß §§ 27, 27a, 27d und 35 Abs. 6 GSVG sowie § 52 Abs. 1 BMSVG, jeweils in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden
Fassung, folgende Beiträge bzw. Beitragszuschläge:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: € 17.415,94 dividiert durch 10 = €
Pensionsversicherung: € 1.741,59 x 16% = € 278,65
Krankenversicherung: € 1.741,59 x 7,65% = € 133,23
Beitragszuschlag: € 411,88 x 9,3% = € 38,30
Selbständigenvorsorge: € 1.741,59 x 1,53% = € 26,65
Die Verzugszinsen ergeben sich aus § 35 Abs. 5 und 5a GSVG. Die Voraussetzungen für eine Nachsicht (kurzfristiger Zahlungsverzug) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Beiträgen für die Monate November und Dezember 2009 richtet, erweist sie sich als begründet, da die Beschwerdeführerin in diesen Monaten nicht der Pflichtversicherung unterlag.
3.6. Volle Zahlungsverpflichtung
Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2009 vom 21.10.2010, welcher sohin erst nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens am 18.03.2010 ergangen ist und der SVA übermittelt wurde, liegt der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens und handelt es sich daher um eine nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens neu entstandene Verbindlichkeit. Für die Annahme, dass die Beitragsschuld - etwa durch eine schuldhaft unterlassene Meldung gemäß § 18 GSVG - bereits vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, niemals damit gerechnet zu haben, als Kommanditistin in die Pflichtversicherung einbezogen zu werden.
Damit stellt sich die Situation wie im Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2011, ZI. 2008/08/0259, dar, in welchem - ausgehend von der geringen Überschreitung der die Ausnahmeregelung begründenden Einkunftsgrenze - ebenfalls erst ab Vorliegen des Einkommensteuerbescheides die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Beitragspflicht geknüpft ist, eintrat und der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld damit jedenfalls nach Beendigung des Konkursverfahrens lag, sodass es nicht (mehr) darauf ankam, ob die belangte Behörde vom Einkommensteuerbescheid erst amtswegig erfahren hat oder bereits früher durch eine entsprechende Meldung der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangen hätte können.
Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der vollen Zahlungsverpflichtung durch die Nichteinbeziehung der Beitragsschuld in das Schuldenregulierungsverfahren richtet, als unbegründet
3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Gemäß Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 24 VwGVG Anmerkung 10 ist die Unterlassung der Antragstellung einer vertretenen Partei als Verzicht zu werten.
Da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, war eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht erforderlich.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Für die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG und die Nichteinbeziehung der Beitragsschuld in das Schuldenregulierungsverfahren existiert eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. insb. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146; vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217; vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292, vom 7.09.2005, 2003/08/0169; zur vollen Zahlungsverpflichtung
VwGH vom 27.04.2011, 2008/08/0259). Diese wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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