BVwG W173 1435659-1

W173 1435659-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W173 1435659-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.1435659.1.00

Spruch

W173 1435659-1/12 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. 12 00.940-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 10.Februar 2016 erteilt.

B)

Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II., A.III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.01.2012 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Der BF gab dazu in Anwesenheit eines Dolmetschers in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX in Kabul geboren zu sein. Er sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei verheiratet (XXXX) und habe mehrere Schwestern und Brüder. Er habe in Kabul nach mehreren Jahren Grundschule (1990-1996) anschließend die Hauptschule besucht. Nach einer Unterbrechung habe er 1998 die Hauptschule wieder besucht und im Jahr 2000 abgeschlossen. Im Anschluss daran habe er drei Jahre die allgemein bildende höhere Schule besucht. Er habe von 2004-2011 als Schneidbrenner in Kabul und Teheran gearbeitet. Zuletzt habe er in Kabul im elften Bezirk (XXXX) gewohnt, von wo aus er gemeinsam mit seiner Schwester (XXXX) über Pakistan, den Iran und die Türkei cirka 1 Monat nach Österreich geflohen sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein gemeinsam mit ihm im Iran lebender Freund XXXX sei davon ausgegangen, dass der BF behauptet habe, dass bei ihm Taliban zu Besuch gewesen seien. Beim anschließenden Angriff auf das Haus seines Freundes XXXX im August/September 2008 (1387) in XXXX seien Familienmitglieder getötet worden. Der BF sei aus diesem Grund von seinem Freund XXXX verfolgt worden. Selbst im Iran sei die Verfolgung fortgesetzt worden. Der BF habe Angst um sein Leben. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat werde er von XXXX getötet, der auch behaupte, dass der BF Bahai sei. Aufgrund dieser Religion sei er in Afghanistan gefährdet und könne unmenschlich bestraft werden. Nach Rückübersetzung bestätigte der BF mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben.

2. Am 20.7.2012 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der er in Anwesenheit eines Dolmetschers angab, in seiner Heimat zwölf Jahre die Schule besucht zu haben und danach auf der Universität der Bahai zwei Jahre Bauwesen studiert zu haben. Er habe die letzten acht Jahre im Iran bei einer Bahai-Familie oder sonstigen Freunden verbracht. Zwischendurch sei er aber immer wieder in seine Heimat gereist. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (vier Brüder und vier Schwestern) in einem Haus in einigermaßen guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Sein Vater (Richter) sei bereits vor 18 Jahren an einer Krankheit verstorben. Eine verheiratete Schwester (XXXX) lebe in Kabul und arbeite mit ihrem Mann bei einem ausländischen Verein. Mit seiner ältesten, verheiratet Schwester habe er keinen Kontakt seit ihrer Hochzeit. Da er in Afghanistan auf Grund seines Notendurchschnittes nicht das von ihm angestrebte Studium habe beginnen können, habe sich der BF entschlossen, in den Iran zu ziehen (1384). Dort habe er sich mit zwei Männern (XXXX und XXXX) angefreundet, mit ihnen die Wohnung geteilt und gemeinsam gearbeitet und sei von einer Bahai-Familie als "Adoptivkind" angenommen worden. 1387 sei er wegen seiner Heirat und der eines Bruders seines Freundes XXXX mit seinen Freunden nach Afghanistan gereist. Da der BF nicht an der Hochzeit des Bruders von XXXX teilnehmen habe können, habe er drei Tage später gratuliert. An diesem Abend seien Taliban bei der Familie zu Gast gewesen, die mit dem BF aufgrund seines bartlosen Auftretens diskutiert hätten. Um weitere Probleme zu vermeiden, sei der BF zu seinem im Nachbarort lebenden Freund XXXX mit zwei ortskundigen Burschen (14 und 15 Jahre alt) geschickt worden. Auf dem Weg dorthin sei er von Angehörigen der ISFA-Truppen auf Englisch nach Taliban gefragt worden. Der BF habe ihnen dazu keine Auskunft gegeben. Nach der Ankunft im Haus seines Freundes XXXX habe er Schüsse und einen Helikopter wahrgenommen und sei am nächsten Tag davon informiert worden, dass drei Brüder von seinem Freund XXXX sowie der Bruder der Braut und die anwesenden Taliban getötet worden seien. Aufgrund fehlender Taliban-Kleidung habe der BF an der Beerdigung der Toten nicht teilgenommen und sei nach Kabul gereist. Er habe die Cousine väterlicherseits geheiratet. Ca. 10-15 Tage später habe er im Rahmen eines Telefongespräches mit XXXX unterstrichen, XXXX und seine Besucher nicht verraten zu haben. Ab diesem Zeitpunkt seien XXXX, seine Familienangehörigen und die der getöteten Taliban auf der Suche nach ihm gewesen. Die zwei Burschen hätten von seinem Gespräch mit den ausländischen Truppen erzählt. Über seinen Freund XXXX sei er allerdings von allen Plänen informiert gewesen. Er habe in Afghanistan über kein Zuhause, weder bei seiner Mutter, noch bei seinen Schwiegereltern verfügt. Er habe deshalb Afghanistan verlassen, sei in den Iran und nach Europa (Türkei) gegangen, wo er zweimal abgeschoben worden sei. Im Iran habe er sich versteckt aufgehalten und auf Grund seines Studiums gut verdient. Er sei aber einmal auf dem Weg nach Hause von zwei Mopedfahrern im Auftrag von

XXXX aufgehalten, mit Messern angegriffen und im Nierenbereich, am Daumen und Rücken verletzt worden. Auf Grund seiner Schreie seien andere Leute aufmerksam geworden und hätten die Angreifer flüchten müssen. Aus Angst vor den iranischen Behörden habe er keine Polizei und kein Krankenhaus aufsuchen können. Er sei zwischen dem Iran und Afghanistan gependelt, um seine Frau zu sehen. Über Freunde sei er von den Plänen XXXX informiert gewesen, sodass ihm immer die Flucht gelungen sei. XXXX habe verbreitet, dass der BF Bahai sei, sodass seine Verwandten und Freunde in Afghanistan sich von ihm abgewandt hätten. Er sei auch von den Basijis - einer Mullah-Gruppierung - 3 bis 4 Monate vor dem Vorfall im Iran wegen des Glaubens aufgegriffen worden, als er bei seinen Adoptiveltern gelebt habe. Er sei auch eine Nacht inhaftiert worden. Auf Grund seiner beruflichen Kontakte sei es ihm gelungen, am nächsten Tag frei zu kommen, habe aber versprechen müssen, den Iran zu verlassen. Er sei 1390 nach Afghanistan abgeschoben worden. Der BF vermute, dass hinter der Abschiebung eine Anzeige von XXXX stecke. Als er in der Folge bei seinen Schwiegereltern gelebt habe, hätten zwei Personen in seine Richtung geschossen. Er habe sich in die Kanalisation retten können. Er habe dann bei seiner Schwester XXXX in XXXX gelebt, mit der er besseren Kontakt als mit seiner, nicht mit seiner Heirat einverstandenen Familie gehabt habe. Da es auch seiner Schwestern nicht gut gegangen sei, sei der Entschluss zur gemeinsamen Flucht erfolgt. Vier bis fünf Monate nach seiner Ankunft im Iran, Ende 1384 (2005), sei er von der Bahai-Familie als "Adoptivkind" angenommen worden. Bis 1387 habe er auch ein gutes Leben gehabt. An der Hochzeit des Bruders von XXXX habe er auf Grund seiner Verlobungszeremonie und wegen einer Krankheit nicht teilnehmen können. Er habe am der nächtlichen Tötung folgenden Tag von Leuten aus dem Dorf über XXXX erfahren, dass ISAF-Truppen die Brüder von

XXXX und die Taliban angegriffen und getötet hätten. Er habe wegen seiner Kleidung und des fehlenden Bartes sich gegen einen weiteren Verbleib entschieden, aber auch noch XXXX sein Beileid ausgesprochen. Erst 10 Tag nach dem Überfall der ISFA und den Aussagen der Burschen, dass der BF mit den ISFA-Truppen gesprochen habe, sei der BF des Verrates bezichtigt worden. Er sei nach XXXX zu den Schwiegereltern gefahren und habe 15 Tage nach dem Vorfall geheiratet. Seine sich gegen die Heirat aussprechende Familie - insbesondere seine Mutter - sei nicht bei seiner Hochzeit anwesend gewesen. Mit seiner Mutter habe er im Jahr 1390 zuletzt Kontakt gehabt, als sei jüngster Bruder geheiratet habe. Er habe sie noch einmal gesehen. Aus Angst davor, dass XXXX seiner Mutter etwas antun könne, sei er nicht zu ihr nach Hause gekommen. Seit 12 Jahren lebe er nicht mehr bei seiner Mutter. Nach dem Vorfall habe er abwechselnd bei seinen Schwiegereltern, Freunden und bei seiner Schwester versteckt gelebt. 2 bis 3 Monate später habe er Afghanistan verlassen und bis zu seiner Abschiebung 3 Jahre im Iran gelebt. Dazwischen habe er sich zwei Mal in Afghanistan (2 Monate Ende 1388 und 6 Monate im Sommer 1389) meistens bei seinen Schwiegereltern aufgehalten. Nach seinen Informationen lebe in seinem Elternhaus in Kabul im Bezirk XXXX, XXXX, derzeit niemand. Nach seiner Abschiebung vom Iran nach Afghanistan (1390) habe er sich noch eineinhalb Monate in Afghanistan aufgehalten. Anlässlich der Hochzeit seines jüngsten Bruders sei er auch einmal in Afghanistan eine Woche lang gewesen. Die Verfolgung habe der BF nicht bei der Polizei angezeigt, zumal ihn nicht XXXX, sondern immer andere Personen angegriffen hätten. Außerdem hätte er sich als Bahai verraten. Er sei zwar kein "Bahai", stehe dazwischen, respektiere den moslemischen Glauben und halte den Ramadan ein. Der BF gab auf Befragung die genauen Daten samt Adresse in XXXX von seinen Freunden

XXXX und XXXX sowie eines verstorbenen Bruders bekannt. Mit diesbezüglichen Recherchen in seinem Heimatland unter Hinweis darauf, dass der Vorfall zu den getöteten Taliban auch noch auf Youtube ersichtlich gewesen sei, erklärte sich der BF einverstanden. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF deren Richtigkeit durch seine Unterschrift.

3. Die auf Basis der Ausführungen und Adressenangabe des BF gestellten Fragen wurden nach Durchführung von Recherchen über die Staatendokumentation (19.11.2012) mit Schreiben vom 28.12.2012 beantwortet. Aufgrund der Adressenangaben des BF zum Wohnsitz der Familie in Kabul konnte die Familie des BF nicht ausfindig gemacht werden. Ebenso wenig konnte nach Befragung von Einheimischen geklärt werden, ob dem BF die Zugehörigkeit zur Bahai-Religion vorgeworfen worden sei und acht Jahre im Iran verbracht habe. Auch die Frage zum - nach Angaben des BF - sich 1387 ereigneten Vorfall bei der Familie seines Freundes XXXX, in XXXX, XXXX durch einen Angriff von ISAF - Truppen, bei dem dessen Brüder getötet worden sei, konnten nicht beantwortet werden. Es konnte lediglich ein Dorf namens XXXX, aber keinen Ort XXXX ausfindig gemacht werden. Dort befragte Personen war ein solcher Vorfall bzw. die Familie von XXXX (Freund des BF) nicht bekannt. Ebenso wenig konnte der Freund des BF, XXXX, in XXXX, XXXX, an der vom BF angegebenen Adresse gefunden werden. Die Fluchtgründe des BF konnten daher nicht bestätigt werden. Befragten Personen in Afghanistan waren Anhänger der Bahai - Religion nicht bekannt. Anhänger dieser Religion würden jedoch auf Grund ihres Glaubens von Extremisten mit Sicherheit nicht akzeptiert werden. Der oberste Gerichtshof deklarierte im Mai 2007 den Bahai - Glauben als eine Form der Blasphemie, deren Anhänger als Ungläubige zu bezeichnen sind. Zu diesem Glauben konvertierte Afghanen riskieren die Verfolgung in Afghanistan.

4. In der Einvernahme von 5.4.2013 vor dem Bundesasylamt wurde der BF mit den Ergebnissen der Recherchen konfrontiert. Zur Adresse seiner Familie in Kabul führte der BF aus, dass es in Afghanistan keine Straßennamen, sondern nur Bezirksnamen gebe. Seine Familie müsste in Kabul bekannt sein. Der BF bestätigte weiters, dass es sich ohnehin um den Ort XXXX handle, den er genannt habe, und in dem vier Personen bei einer Familie seines Freundes XXXX ums Leben gekommen seien. Unvorstellbar sei, dass die Menschen in dieser Gegend nicht über den Vorfall im Sommer 1387 Bescheid gewusst hätten. Der BF gab weiter an, zwischenzeitig nicht mehr Moslem, sondern Anhänger der Bahai-Religion zu sein. Bei einem Wechsel zu dieser Religion habe ein konvertierender Moslem in Afghanistan nicht nur die afghanische Regierung zu fürchten, sondern auch die muslimische Bevölkerung. Auf Fragen zur Bahai-Religion führte der BF aus, dass der in Israel begrabene Prophet dieser Religion Baha Ollah sei, der diese seit 180 Jahren bestehende Religion im Iran gegründet habe. Bahai dürften nicht lügen, andernfalls sie - selbst unter Lebensgefahr - von der Religion ausgeschlossen werden würden. Er kenne auch viele Bahai in XXXX. Dem Grundgedanken dieser Religion folgend, sollten sich alle Menschen auf dieser Welt verbrüdern und keine Kriege führen. Es gebe mehrere Bücher des Propheten. Bei an Wochenenden stattfindenden Treffen würde gebetet. Kinder, für die gepredigt werden würde, würde der Weg gezeigt werden. Anders als bei den Muslimen wäre bei den Bahais nicht XXXX der letzte Prophet, sondern Baha Ollah. Weiters würde er nicht wissen, da er erst seit einem Jahr in Österreich sei und keinen Kontakt zu den Bahai habe. Es seien die Worte des Propheten umzusetzen. Über mehr könne er derzeit nicht Auskunft geben. Er habe im Iran mit Bahai Kontakt gehabt und mit ihnen Zeremonien mitgemacht. Bahais dürften nur bis zur 12.Klasse die Schule und keine iranische, sondern nur die eigene Universität der Bahai besuchen. Er könne bei Bedarf eine Bestätigung einholen, der Religion anzugehören. Er kenne Bahais in XXXX. Er könne sich von einem Bahai eine Bestätigung ausfertigen lassen, dass er dieser Religion angehöre. Er habe jetzt auch Angst, als Bahai gefährdet zu sein. Selbst wenn die eigene Familie davon Kenntnis erlangen würde, wäre er gefährdet. Er brauche Zeit, um dies seiner Familie zu vermitteln. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Nach Konfrontation mit den Länderfeststellungen führte der BF aus, dass in Österreich die Menschen sympathisch seien und sich das Leben von dem im Iran und in Afghanistan unterscheide. Er besuche Deutschkurse und sei bester Schüler. Nach einer Ausbildung in Österreich möchte er arbeiten. Zu einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan führte der BF aus, bei einer Verbreitung seiner Religionszugehörigkeit zur Bahai Gemeinschaft durch seinen Freund XXXX würde es für ihn in Afghanistan gefährlich werden. Ein Glaubenswechsel eines Moslems würde den Tod bedeuten. Außer seiner gemeinsam mit ihm nach Österreich geflohenen Schwester würden sich hier auch noch seine Mutter, seine drei Brüder und eine andere Schwester sowie eine Frau seines Bruders mit seinem Sohn aufhalten. Derzeit stehe er nicht in Ausbildung und sei nicht erwerbstätig. Nach Rückübersetzung der Einvernahme bestätigte der BF die Richtigkeit seiner Unterschrift. Eine Kopie wurde ihm ausgehändigt.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl 12 00.940-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage in der Hauptstadt Kabul. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der BF, dessen Identität mangels vorliegender Dokumente nicht feststellbar sei, afghanischer Staatsangehöriger sei. Der BF habe keine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten, da sein Vorbringen nicht glaubwürdig sei. Ebenso wenig habe eine Verfolgung in seinem Herkunftsland Afghanistan bzw. eine Bedrohungssituation im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden können. Auf Basis der Angaben des BF hätten Recherchen im Heimatland des BF ergeben, dass seine Familie an der von ihm angegebenen Adresse nicht bekannt sei. Dies gelte auch für die Familie seines Freundes an der von ihm angegebenen Adresse und für den vom BF in diesem Zusammenhang geschilderten Vorfall, bei dem mehrere Personen getötet worden wären. Auch die Recherchen im Rahmen des Verfahrens seiner Schwester (XXXX) und seiner Mutter hätten zu keinen Ergebnissen die Familie betreffend geführt. Dem habe der BF lediglich entgegengehalten, dass dies unmöglich stimmen könne. Zudem habe der BF im Rahmen seiner weiteren Einvernahme in XXXX angegeben, den Glauben gewechselt zu haben und nunmehr den Bahais anzugehören. Ein Glaubenswechsel würde in seiner Heimat den Tod zur Folge haben. Zu diesem Glauben befragt habe der BF jedoch nur ausweichende und auffallend oberflächliche Angaben machen können, die auch auf Internetrecherchen beruhen könnten. Als Erwachsener, der aus freien Stücken sich für eine bestimmte Religion entscheide, müsste der BF jedoch in der Lage sein, etwas mehr über seinen neuen Glauben schildern zu können. Zudem habe der BF nach eigenen Angaben acht Jahre bei einer Bahai - Familie gelebt. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Bahai - Geschichte um ein gesteigertes Vorbringen handle, dass allein zum Zweck der Asylerlangung erfunden worden sei. Unglaubwürdig sei, das der BF im Iran seines Lebens nicht sicher gewesen sei, jedoch über einen längeren Zeitraum von sechs Monaten beim Schwiegervater und seiner Schwester in XXXX völlig unbehelligt habe leben können. Der Freund des BF, XXXX, habe über Informationen zum gesamten Familien- und Privatleben des BF verfügt, sodass ihm auch der Wohnorte des Schwiegervaters bzw. der Schwester des BF hätten bekannt sein müssen. Der BF hätte daher auch während seines Aufenthaltes beim Schwiegervater bzw. bei seiner Schwester gefunden werden können. Die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund seien vage, unplausibel, allgemein gehalten und zum Teil durch Recherchen im Heimatland widerlegt worden. Von der Glaubwürdigkeit des BF seine Bedrohungssituation in Afghanistan betreffend sei nicht auszugehen. Die behaupteten Fluchtgründe könnten daher nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden. Eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung liege nicht vor. Trotz der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht ausgeschlossen und zumutbar. Eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-e-Sharif, Jalalabad und Herat sei für Personen ohne Beziehung möglich. Die Schwester XXXX lebe nach Angaben des BF in Kabul, sodass der BF daher auf die Hilfe einer Familie zurückgreifen könne. Die Sicherheitslage in Kabul sei im Vergleich zu anderen Regionen zufriedenstellend und stabil. Auch die steigende Anzahl der freiwilligen Rückkehrer spreche dafür, dass es möglich sei, sich in Afghanistan wieder anzusiedeln. Rückkehrer könnten in Afghanistan auch auf Mikrokredite zurückgreifen. Im vorliegenden Fall könne davon ausgegangen werden, dass es dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, sich gestützt auf seine Bezugspersonen (Schwester) zu verwenden und die Möglichkeit aufzugreifen, sich an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen zu wenden. Der BF sei in Afghanistan in keiner Form einer Verfolgung ausgesetzt. Von einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG sei nicht auszugehen. Der BF könne die dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen und würde nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Einer Ausweisung des BF nach Afghanistan stehe nicht Art. 8 EMRK entgegen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 27.5.2013 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 6.6.2013 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.5.2013, zugestellt am 29.5.2013, erhoben, mit welcher dieser in vollem Umfang wegen Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Die belangte Behörde habe die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Auch der Grundsatz sei missachtet worden, der dem BF garantiere, dass für ihn günstigere Umstände im gleichen Maße in die Entscheidung der Behörde einfließen müssten, wie ungünstige. Die Schlussfolgerungen zur Lage in Afghanistan würden auf mangelhaften und unrichtigen ausgewerteten Länderfeststellungen beruhen. Im Hinblick auf die Verfolgung durch private Gruppierungen sei es unterlassen worden, Feststellungen zur effektiven Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden zu treffen. Feststellungen im Hinblick auf eine Verfolgung von religiösen Glaubensgemeinschaften seien nicht getroffen worden. Dem BF drohe aber in seiner Heimat der Tod wegen Blasphemie. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Lage in Afghanistan überaus angespannt und prekär. Dazu werde auf verschiedene Berichte im Internet verwiesen. Asyl sei zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Bei einer Würdigung sei stets zu beachten, dass die Qualifikation und Vorgangsweise eines Vertrauensanwaltes sich - anders als beim Sachverständigen - einer Kontrolle weitgehend entziehe. Eine sich nur auf Recherchen des Vertrauensanwalt stützende Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Der BF sei den Ermittlungsergebnissen entgegengetreten. Die Möglichkeit von falschen Ermittlungsergebnissen sei nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Der BF habe die Befragung des Dorfältesten von XXXX beantragt, der die Vorfälle bezeugen könne. XXXX habe nicht in Afghanistan, sondern im Iran gelebt und sei nur wegen der Hochzeit nach Afghanistan gereist. Der BF sei sogar von ihm im Iran verfolgt worden. XXXX sei nur die Adresse in Kabul nicht aber in der Provinz

XXXX der Aufenthaltsort des BF im Dorf XXXX bekannt gewesen. Fraglich sei, inwiefern die belangte Behörde über ein derartiges Expertenwissen über den Glauben der Bahai verfüge, um die Angaben des BF als oberflächlich bezeichnen zu können. Es werde in diesem Zusammenhang die Bestellung eines Sachverständigen beantragt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Thema des Fluchtvorbringens auseinander zu setzen. Die drohende Verfolgung des BF sei nicht gewürdigt worden. Die Gefährdung durch den Glaubenswechsel sei vollständig ignoriert worden. Mit dem geplanten Abzug der ISAF - Truppen in Afghanistan werde eine weitere Verschlechterung der Lage in Kabul bzw. ganz Afghanistan eintreten. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte sei es daher nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei nicht davon auszugehen, dass von staatlicher Seite in Afghanistan Schutz geboten werden könne. Der BF werde in Afghanistan von privaten Personen aufgrund eines Verrates verfolgt. Ebenso drohe eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zum Glauben der Bahai. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für den BF aufgrund der mangelnden familiären Anknüpfungspunkte und der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan nicht gegeben. Dem BF sei daher Asyl zu gewähren. Der BF besitze außerhalb von Kabul kein familiäres Netzwerk. Die Rückkehr nach Kabul sei aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage nicht möglich und nicht zumutbar. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten, da ihm jegliche Lebensgrundlage entzogen sei. Eine Rückkehr würde einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen, sodass dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Außerdem versuche der BF, Deutsch zu lernen und sich zu integrieren. Darüber hinaus würden sich Familienmitglieder des BF in Österreich befinden, mit denen er in intensiven Kontakt stehe. Ein weiterer Verbleib des BF in Österreich käme keiner Gefährdung der öffentlichen Interessen gleich oder würde eine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen darstellen. Einer Ausweisung aus Österreich käme einer Verletzung des Privatlebens iSv Art. 8 EMRK des BF gleich.

8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 28.1.2015 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.

9. Mit Schriftsatz vom 23.1.2015 wurde die Erteilung der Vollmacht zur Vertretung des BF durch den Verein "Asyl in Not" (namentlich XXXX) bekannt gegeben. Zugleich wurde eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses Niveau B1.2 vom 31.3.2014 durch den BF übermittelt.

10. In der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 legte der BF Gutachten vom länderkundlichen SV für Afghanistan, XXXX, zur Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul, erstellt in den mündlichen Verhandlungen am 19.9.2014 bzw. 10.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht in den unter der Zl W 151 1429925-1 bzw. Zl W151 14344292-1 protokollierten Verfahren, vor. Der BF gab an, dass bei den Niederschriften der bisherigen Einvernahmen, die zwar grundsätzlich stimmen würden, nur Details fehlen würden. Er sei zwar sunnitischer Moslem gewesen, seit eineinhalb Jahren sei er aber Bahai. Als er bei einer sich zum Bahai-Glauben bekennenden Familie im Iran acht Jahre aufgehalten habe, sei er von den Menschen begeistert und beeindruckt gewesen und habe sich entschlossen, diesen Glauben anzunehmen. Für die Annahme gebe es keinen besonderen Ritus. Er habe den Glauben aus tiefster Überzeugung gewechselt und dies auch offen ausgesprochen. Eineinhalb Monate nach der zweiten Einvernahme sei der Glaubenswechsel vollzogen worden. Er stehe in intensivem Kontakt zu den Bahais in Österreich. Er sei auch von einem Bahai in XXXX, XXXX, in Wien XXXX vorgestellt worden. Bei einem vorgestrigen Telefonat, am Montag, habe der BF XXXX gebeten, ihm eine Bestätigung darüber auszustellen, dass er Bahai sei. XXXX habe darauf hingewiesen, zur Verhandlung geladen sei und weder eine Bestätigung auszustellen, noch sich mit dem BF zu treffen. Der BF sei am Montag von XXXX nach Wien gekommen und habe eine Bestätigung über seine Glaubensrichtung einholen wollen. Er habe sich schon einige Male nach der Religion erkundigt. Es sei ihm aber mitgeteilt worden, dass Personen mit anhängigen Asylverfahren keine derartige Bestätigung erhalten würden, um Missbrauch hintanzuhalten. Die Anzahl der Bahai-Anhänger sei in Österreich niedrig. Die Gebetsstätte in XXXX sei geschlossen worden. Da er sich in XXXX aufhalte und jeden Abend eine Anwesenheitsliste in seinem Heim unterschreiben müsse, sei es ihm nicht möglich, regelmäßig nach Wien zu kommen und mit den Bahais Kontakt aufzunehmen. Er sei zwar mit den Bahais in XXXX in Kontakt, es wäre aber nicht möglich, an gemeinschaftlichen Gebeten teilzunehmen, die früher einmal am letzten Mittwoch im Monat stattgefunden hätten. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe er daran teilgenommen. Anders als in XXXX, wo die Gebetsstätte geschlossen worden sei, gebe es in Wien nach wie vor eine solche. Gelehrte würden Predigten abhalten, den Menschen Umgangsformen und richtiges Verhalten beibringen. Zu den Predigern in XXXX würden XXXX, XXXX und XXXX zählen. Der Bahai-Glaube sei vor ca. 150-170 Jahren im Iran entstanden und zähle zu den jüngsten Glaubensrichtungen auf der Welt. Der Prophet, Mirza Hussain Ali Nuri (Bahaullah) sei 1819 in Teheran geboren und 1892 verstorben. Von drei Gebeten müssten die Bahais mindestens eines verrichten. Sie sollten den Anordnungen des Propheten folgen und für den Frieden arbeiten. Am Ende des Tages müssten Bahais sich damit auseinandersetzen, welche positiven Taten am Tag vollbracht worden seien. Vom 2. bis zum 21. März werde gefastet. Das höchste Verwaltungsgremium der Bahai befinde sich in Israel in der Stadt Haifa. Im Iran habe er in einer Blumenhandlung gearbeitet. Als er einen Freund bei Arbeiten zur Renovierung eines Hauses eines Bahais begleitet habe, sei er mit ihnen in Kontakt gekommen. Aufgrund des guten gegenseitigen Verständnisses habe sich der Kontakt intensiviert und schließlich sei er bei ihnen aufgenommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er nicht davon informiert gewesen, dass sich die Familie zum Bahai-Glauben bekennen würde. Drei Jahre (2008-2011/2012) habe er bei ihnen verbracht und als Sohn aufgenommen worden. Eine Tochter und ihr Ehemann seien Mitglied der Zentralverwaltung der Bahai im Iran gewesen. Zwar habe man sie auf der Straße nicht von anderen unterscheiden können, gefragt nach ihrem Glaubensbekenntnis hätten sie sich aber zum Bahai-Glauben bekannt. XXXX (geschäftsführender Sekretär der XXXX in Österreich) gab als Zeuge an, vom BF zweimal angerufen worden zu sein und ein von ihm angestrebtes Treffen aus Zeitmangel und wegen der Ladung zur Verhandlung abgelehnt zu haben. Er sei am 23.1.2015 erstmals kontaktiert worden. Am 25.1.2015 habe er mit dem BF telefoniert, der sich für die Bahai-Religion interessiere und sich vor seiner Verhandlung mit ihm treffen und sprechen habe wollen. Er habe ihn auf seine Ladung hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass ein Gespräch davor keinen Sinn habe. Der Zeuge habe das Gefühl gehabt, dass der BF ihm seine Beziehung zur Bahai-Gemeinschaft darlegen habe wollen. Der BF habe nicht davon gesprochen, in der Bahai Gesellschaft aufgenommen zu werden. Als Abtrünnige des Islams würden die Bahais im Iran verfolgt. Bahais dürften nicht ihrer Religion abschwören und müssten bei der Wahrheit bleiben. Sie dürften nicht studieren oder Ämter ausüben. Ihre Geschäfte würden oft geschlossen. Die UNO habe die Vorgangsweise des Irans gegenüber den Bahais wegen Verletzungen von Menschenrechten gerügt. Die private Universität der Bahais im Iran sei nicht offiziell anerkannt. In den letzten zehn Jahren sei es zweimal zu Schließungen gekommen. Im Iran sei eine Konversion vom Islam zur Bahai-Religion mit scharfen Sanktionen bis zum Todesurteil verbunden. Die ca. aus 300.000 Mitgliedern bestehende Bahai-Religionsgemeinschaft im Iran stehe konversionswilligen Personen eher skeptisch und vorsichtig gegenüber. In Österreich würden Personen, die zum Bahai-Glauben übertreten möchten, genau geprüft. Um ein Mitglied der Bahai-Glaubensgemeinschaft zu werden, bedürfe es einer Interessensbekundung und Teilnahme an Diskussionen. Es seien Kurse zu besuchen und Literatur zu lesen. In der Folge sei ein schriftlicher Antrag zur Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft beim regionalen, örtlichen geistigen Rat zu stellen, über den vom nationalen Rat in Wien nach Prüfung der Sachlage und allfälliger Befragung des Interessenten entschieden werde. Ein Asylwerber habe jedenfalls einen entsprechenden schriftlichen Antrag zu stellen, in dem die Beweggründe für seine Konversion, der erste Kontakt mit der Religion und zu Bahai-Anhängern genau darzulegen seien. Ein solcher Antrag könnte auch in Dari oder Farsi verfasst werden. Maßgebend sei der gewonnene persönliche Eindruck über den Bewerber. Der Missbrauch des Übertritts zur Bahai-Religion zum Zwecke der Asylerlangung sollte jedenfalls vermieden werden. Über den BF könnte der Zeuge keine definitive Aussage darüber machen, ob er sich für die Bahai-Religion interessiere oder sich bereits als Bahai fühle. Zu den täglichen Pflichten eines Bahais würde das Leben nach den Richtlinien der Wahrhaftigkeit, der Vorurteilsfreiheit unter Beachtung der nationalen Gesetze als Weltbürger zu leben, zählen. Es seien die Heiligen Schriften - wie der Koran oder die Bibel - zu lesen. Da die soziale Gesetzgebung Änderungen unterworfen sei, würden immer wieder neue Religionen auftreten. Eine absolute Wahrheit existiere nicht. Die Bahai-Religion sei eine monotheistische Religion, die von der Einheit zwischen Mensch und Religion ausgehe. Der Vielfalt der Menschen und den Kulturen soll vorurteilsfrei gegenüber getreten werden. Ein Motto sei "Unterschiedliche Blumen machen die Schönheit des Gartens aus". Zum BF führte der Zeuge aus, dass noch kein schriftlicher Antrag zur Aufnahme in die Bahai-Gemeinschaft in Österreich vorliege. Erst letzte Woche habe ein Bahai aus XXXX, XXXX, das Interesse des BF an den Zeugen telefonisch bekundet. Ohne schriftlichen Antrag werde aber die Frage der Mitgliedschaft von den Institutionen nicht behandelt. Für ein tatsächlich bestehendes Interesse bedürfe es eines schriftlichen Antrages. Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen der Bahais könnte jeder Informationen sammeln. Maßgebend seien die Taten der Menschen gegenüber anderen zwecks Verwirklichung der ethischen und moralischen Maßstäbe Gottes und nicht die Teilnahme am Gottesdienst. In XXXX bestehe ein lokaler geistiger Rat mit cirka 80 Mitgliedern und ein zugängliches Bahai-Center, in dem Veranstaltungen stattfinden würden. Nur die Institution (Nationaler Rat) könne offiziell bestätigen, dass es sich um ein Bahai-Mitglied handle. Dies stehe einem einfachen Bahai-Mitglied nicht zu und sei nicht anzuerkennen. Die Bahai-Religionsgemeinschaft sei in Österreich offiziell anerkannt. Dem BF, der auf eine Bahai-Gemeinschaft in XXXX mit einem Zentrum (Wohnung) in der XXXX hinwies, das - laut Informationen von XXXX - mittlerweile geschlossen sei, hielt der Zeuge entgegen, dass ihm die Schließung des Zentrums in XXXX nicht bekannt sei. Bei diesem Zentrum handle es sich um eine Wohnung, in der Sitzungen des lokalen geistigen Rates und Veranstaltungen stattfinden würden, und die bei Bedarf offen sei. Dazu führte der BF aus, dass das Zentrum zwar nicht täglich offen stehe, und Mittwochs (insbesondere am letzten Mittwoch des Monats) Veranstaltungen stattfinden würden. Von XXXX sei dem BF aber bekannt, dass am folgenden Mittwoch das Zentrum geschlossen sei und niemand anwesend sei, sodass er dies möglicherweise falsch verstanden habe. Anschießend macht der BF Ausführungen zu seiner Glaubenseinstellung, wobei er über die Entstehungsgeschichte und den Gesandten Gottes, Ali Mohammad - Bab - erzählt. Die Informationen habe er von der Familie, bei der er im Iran gelebt habe und von einem befreundeten Architekten im Iran, der ihm Privatunterricht gegeben habe. Er habe das Leben der gläubigen Bahais im Iran gesehen, das ihm überzeugt habe. Zu den Ausführungen des BF bemerkte der Zeuge, dass diese geschichtlich korrekt seien, mehr aber dazu nicht gesagt werden könne. Zur Situation der Bahais in XXXX konnte der Zeuge keine genauen Angaben machen und führte weiter aus, dass in Wien eine Liste der Interessenten geführt werde. Diejenigen, die sich für Veranstaltungen interessieren würden, würde per E-Mail der Veranstaltungskalender übermittelt. Insoweit seien Personen aufgrund der bekannt gegebenen E-Mail-Adressen bekannt. Der BF gab an, in XXXX in Erfahrung gebracht zu haben, dass Personen mit anhängigen Asylverfahren, keine Bestätigung erhalten würden. Der BF habe daher keinen schriftlichen Antrag für die Mitgliedschaft bei der Bahai-Religionsgemeinschaft gestellt. Er habe sich auf die Information des Bahai-Mitglieds verlassen, da ihm religiös bedingt die Lüge verboten sei. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass sein Vorbringen ohnehin glaubhaft sei, sodass es keiner Bestätigung bedürfe. Er habe sich aber letztes Wochenende bemüht, mit Herrn XXXX in Kontakt zu treten, um die Vorgangsweise in Erfahrung zu bringen, falls keine Bestätigung ausgehändigt würde, zumal seine Vertretung die Meinung vertreten habe, dass eine schriftliche Bestätigung hilfreich wäre. In XXXX habe er jemand aus der Bahai-Gemeinschaft kennengelernt, der mitgeteilt habe, dass Asylwerbern keine Bestätigung ausgestellt werde. Bei der Einvernahme am 5.4.2013 sei dem BF noch nicht bekannt gewesen, dass Asylwerbern keine Bestätigung ausgestellt werde und sei davon ausgegangen, dass er als überzeugter Bahai eine Bestätigung auf Verlangen erhalte. Aus dem Iran könne er eine solche Bestätigung vorlegen, zumal die ihm bekannte iranische Bahai-Familie, bei der er gelebt habe, seine Überzeugung kenne und wisse, dass er niemals lüge, sodass ihm möglicherweise eine Bestätigung übermittelt werden könne. Er habe einer schriftlichen Bestätigung über seinen Glaubenswechsel keine Bedeutung beigemessen, sondern sei davon ausgegangen, seine Überzeugung glaubhaft darlegen zu können und sein Herz offenlegen zu können. Falls eine schriftliche Bestätigung erforderlich wäre, würde er sich bemühen, eine solche in Wien ehestmöglich zu bekommen, um sie vorzulegen. Über den negativen angefochtenen Bescheid sei der BF sehr überrascht gewesen, zumal bei der letzten Einvernahme die Amtsleiterin eine positive Entscheidung in Aussicht gestellt habe. In Österreich habe er bei Herrn XXXX, der keine Zeit für ein Treffen gehabt habe, auch das Gefühl, dass die Gemeinschaft aus Persern bestehe, die den Afghanen gegenüber abgeneigt seien. Aus seiner religiösen Überzeugung gehe er aber davon aus, dass dem nicht so wäre. Da er lediglich über € 150,-- im Monat verfüge, könne er nicht in Wien Veranstaltungen besuchen. Mit seiner Schwester XXXX sei er gemeinsam von Afghanistan nach Österreich geflohen und lebe auch gemeinsam in einem Wohnheim mit ihr. Über religiöse Einstellungen spreche er mit niemanden - auch nicht mit seiner Schwester, der zwar bekannt sei, dass er bei Bahais gelebt habe, aber davon ausgehe, dass er selbst keiner sei. Zu den Angaben seiner Schwester XXXX in der Verhandlung am 26.11.2014, wonach der BF wahabitischer Moslem sei und diesen Glauben bereits im Iran angenommen habe, führte der BF aus, dass es sich um ein Missverständnis handle, da seine Schwester nicht sein Glaubensbekenntnis kenne. Sie habe wohl von Bahai und nicht Wahabit gesprochen. Er habe ursprünglich bei seiner Familie in Kabul im Stadtteil, XXXX, in XXXX gelebt und sei dann in den Iran gereist, um zu studieren. Er habe keine Bahai-Universität besucht, sondern von einem Architekten, der Bahai-Anhänger gewesen sei, Privatunterricht erhalten. Er habe über keine Aufenthaltsgenehmigung im Iran verfügt. Er habe auf einer Baustelle gearbeitet, wo er XXXX und XXXX - zwei Afghanen aus dem Dorf XXXX, in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX - kennen gelernt und mit ihnen zusammengelebt habe. Im Iran seien sie ebenso wie der BF westlich gekleidet und keine Bartträger gewesen. In ihrem Heimatdorf hingegen hätten sie sich traditionell kleiden und einen Bart tragen müssen, da ihr Dorf von Taliban dominiert gewesen sei. Rückkehrer aus dem Iran würden von den Taliban eine schriftliche Bestätigung für die Zeit des Bartwuchses erhalten. Da der BF nicht im afghanischen Heimatdorf seiner Freunde gelebt habe, habe er von der Einholung einer solchen Bestätigung abgesehen. Er sei in das Dorf gefahren, um zur Hochzeit des Bruders seines Freundes zu gratulieren. Es seien drei Brüder von seinem Freund XXXX und dessen Schwägerin getötet worden. An deren Begräbnis habe er auf Anraten seines Freundes XXXX nicht teilgenommen, da der BF weder Bartträger noch passend gekleidet gewesen sei. Nach einer 12-jährigen Schulausbildung in Afghanistan sei er nach dem Schulabschluss 2005 erstmalig in den Iran gegangen. Er habe für kurze Zeit in Afghanistan und später im Iran als Schweißer gearbeitet, um Geld zu verdienen und diese Arbeit zu erlernen. Er sei mit seiner, sich in XXXX in Afghanistan befindenden Cousine, XXXX, verheiratet, die bei ihren Eltern und Geschwistern lebe. Er stehe mit ihr via Skype in Kontakt. Es gehe ihr gut. Vor zwei Monaten habe er mit ihr gestritten, seither habe er mit ihr nicht mehr telefoniert. Wenn er über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, werde sie nachkommen. Sie wisse nichts über seinen Glaubenswechsel. Er werde sie langsam einweihen. Sein Vater sei vor 21 Jahren verstorben. Seine Mutter lebe in Österreich. Als Fluchtgründe gab der BF an, von XXXX getötet zu werden, der zudem verbreite, dass der BF Bahai wäre. Im Konversionsfall würde er in Afghanistan verfolgt. Seine Frau wisse davon, dass er als Moslem bezichtigt werde, Bahai zu sein, glaube aber diese Bezichtigungen nicht. Seine Familie - ebenso wie seine Schwester - wüssten zwar von seinem Leben bei Bahais und seiner positiven Einstellung ihnen gegenüber, seien aber nicht über seinen Glaubenswechsel informiert. Er habe die Verfolgung durch seinen guten Freund XXXX nicht der Polizei gemeldet, da er gefürchtet habe, wegen der Behauptungen zu seinem Glaubenswechsels festgenommen zu werden. Die Polizei könne jemanden verurteilen und bestrafen, ohne die Hintergründe zu prüfen. Ursprünglich habe er mit XXXX in Freundschaft in einem Haus gelebt. XXXX als Talibananhänger sei über die Bahaikontakte des BF informiert gewesen. XXXX habe ihn zur Hochzeit seines Bruders in Afghanistan eingeladen. Da er nicht daran teilnehmen habe können, habe er zwei oder drei Tage später gratuliert und dazu das Haus von XXXX aufgesucht. Er habe auch mit anwesenden Taliban über sein Aussehen und seine Kleidung gesprochen.

XXXX habe sich auf den Gästestand des aus Kabul stammenden BF berufen. Er habe sich in Begleitung von zwei Buben am späten Abend ins Haus ihres gemeinsamen Freundes XXXX im cirka 30 Minuten entfernten Nachbardorf begeben. Auf dem Weg dorthin sei er ISAF-Truppen begegnet, die nach Taliban gefragt hätten. Er habe nichts verraten. Diese Truppe habe anschließend das Haus von XXXX angegriffen. Dabei seien drei Brüder, eine Schwägerin und weitere Verwandte von XXXX getötet worden. Die zwei, ihn begleitenden Buben hätten von ihrer Begegnung erzählt, sodass XXXX davon ausgegangen sei, dass der BF seine Familie verraten habe und aus diesem Grund sein Haus angegriffen worden wäre. Er habe ihn des Verrates beschuldigt und für den Tod seiner Brüder und seiner Schwägerin verantwortlich zu sein. XXXX kenne den BF sehr gut, sei aber sehr leicht beeinflussbar. Die ablehnende Einstellung des BF gegenüber Taliban sei XXXX von der gemeinsamen Zeit aus Diskussionen in Iran bekannt. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, von der afghanischen Bevölkerung und dem Staat wegen seines Glaubenswechsel verfolgt zu werden. Es verfolge ihn auch XXXX und würde ihn wegen des Verrates töten. Deshalb möchte der BF in Österreich bleiben und ein Leben aufbauen. XXXX kenne seine Frau nicht und wisse auch nicht, wo sie lebe. Für XXXX sei allein der BF sein Feind. Auch dem gemeinsamen Freund XXXX habe XXXX gesagt, nicht der Familie des BF schaden zu wollen, obwohl der BF der Familie von

XXXX Schaden zugefügt habe. XXXX habe seine Absicht kundgetan, den BF bis zu seinem Tod zu verfolgen und ihn zu vernichten. In Afghanistan lebe eine Schwester, mit der er ebenso wie mit seinen übrigen Verwandten keinen Kontakt habe. Lediglich mit seiner in Afghanistan lebenden Frau sei er in Kontakt gestanden. Abgesehen von einer verheirateten, sich vermutlich in Russland aufhaltende Schwester, würden seine drei Brüder und seine anderen zwei Schwestern in Österreich leben, mit denen er in guten Kontakt stehe. In Österreich habe er Deutschkurse besucht. Er sei kein offizielles Vereinsmitglied, spiele aber regelmäßig Fußball mit österreichischen Freunden, gehe ins Fitnessstudio und erteile seinen Freunden gratis Kung Fu-Unterricht. Diesen Sport übe er bereits seit seiner Kindheit in Afghanistan aus. Er möchte sich in Österreich ein Leben aufbauen. Zur Situation der Bahais werde auf die Entscheidung des BVwG vom 13.10.2014, W202 1432638-1 verwiesen. Von ergänzenden Vorbringen oder weiteren Beweisanträgen wurde vom BF abgesehen.

In den vorgelegten Gutachten des länderkundlichen SV für Afghanistan, XXXX, vom 19.9.2014 bzw. 10.10.2014 war Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt:

"Die Sicherheitslage in Afghanistan ist auch im September 2014 prekär. Der Termin des Abzuges der ISAF-Truppen nähert sich und die Unsicherheit unter der Bevölkerung wächst weiter Diese Angst der Bevölkerung wird durch den Streit der Präsidentschaftskandidaten verstärkt, weil sie mit Krieg drohen, die Gruppe Schur-e Nazir droht mit Gewalt, wenn sie nicht den nötigen Anteil an der Macht bekommt. Laut der Nachricht vom heutigen 19.09.2014, Nachrichten der BBC in Farsisprache, droht ein Krieg in Afghanistan, wenn die Präsidentschaftskandidaten sich nicht einigen können. Diese Aussage kommt vom UNO Sonderbeauftragten für Afghanistan JANKOWITSCH. Diese Aussage tätigte er im Rahmen einer Videokonferenz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom gestrigen Tag. Der afghanische Präsident KARZAI hatte auch Anhänger der ehemaligen Mujaheddin und die übrigen politischen Gruppierung zu einer Sitzung einberufen, um zwischen den beiden Kandidaten zu vermitteln.

Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, als SV gehe davon aus, dass die Taliban in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie in der Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten

ums Leben................

Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es auch in Kabul derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. Die Bevölkerung ist mit der neuen Regierung nicht sicher und es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords in der neuen Regierung ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk XXXX ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden brauchen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind. Dies betreffe dann auch den BF, soweit seine Angaben den Tatsachen entsprechen.

Zur Sicherheitslage in Kabul und in der Umgebung von Kabul möchte ich auf folgende Informationsquellen hinweisen.

http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/660549_Kabul-von-schwerer-Explosion-erschuettert.html

http://www.onvista.de/news/auslaendische-soldaten-bei-anschlag-in-kabul-getoetet-1141763

http://news.feed-reader.net/34886-kabul-anschlag.html

..................."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.1.2012, auf den Einvernahmen des BF, den Recherchen, der Beschwerde vom 6.6.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.5.2013, zugestellt am 29.5.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan und Moslem ist und der Volksgruppe der Tadschiken angehört. Er ist in Kabul am XXXX geboren und im Kreise seiner Familie, nunmehr bestehend aus seiner Mutter, seinen drei Brüdern und vier Schwestern, aufgewachsen. Er hat in Afghanistan eine 12-jährige Schulausbildung absolviert und ist 2005 in den Iran gegangen, wo er auch mit einer Bahai-Familie in Kontakt stand. Er hat in Afghanistan und im Iran Schweißerarbeiten vorgenommen, um Geld zu verdienen und diese Arbeit zu erlernen. Er ist verheiratet mit XXXX, die in Afghanistan in XXXX bei ihrer Familie lebt. Der BF ist von Afghanistan, Kabul, ausgehend mit seiner Schwester, XXXX, gemeinsam geflüchtet und illegal nach Österreich eingereist, wo er am 22.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.4. Der BF hat in Afghanistan außer seiner verheirateten Schwester, mit der er allerdings ebenso wie mit anderen dort lebenden Verwandten nicht mehr in Kontakt steht, noch seine in XXXX lebende Ehefrau. Mit ihr stand der BF via Skyp in Verbindung. Er hat allerdings nach einem Streit seit 2 Monaten keinen Kontakt mehr mit ihr. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter sowie seine drei Brüder und zwei Schwestern leben in Österreich. Der BF spielt Fußball und hat im Rahmen dieser sportlichen Betätigung österreichische Freunde gefunden. Er geht ins Fitnessstudio und übt den Kung-Fu-Sport aus, für den er Freunden gratis Unterricht erteilt. Der BF bemüht sich auch, die Deutsche-Sprache zu lernen. Der BF möchte sich ein Leben in Österreich aufbauen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).

Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:

7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat XXXX gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.

Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt XXXX, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. XXXX und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.

Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)

Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.

(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen XXXX XXXX angetreten war.

(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und

2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).

Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Baha'i

AnhängerInnen des Baha'i-Glaubens praktizieren seit ungefähr 150 Jahren ihren Glauben in Afghanistan. Die Gemeinschaft ist hauptsächlich in Kabul und mit wenigen Baha'is in Kandahar vertreten. Es gibt keine klaren Zahlen über die Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft, da sie ihren Glauben nicht öffentlich praktizieren. Schätzungen zufolge besteht die Baha'i-Gemeinschaft aus etwa 2,000 Personen.

Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie ist. Auch wurden alle Muslime, die zum Baha'i-Glauben konvertieren, zu Abtrünnigen erklärt. Damit gefährdete es den rechtlichen Status der Gemeinschaft.

Lokale Baha'is bekunden ihren Glauben nicht öffentlich und versammeln sich auch aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Haft oder Tod nicht offen, um den Gottesdienst abzuhalten.

(USCIRF [U.S. Commission on International Religious Freedom], Annual Report - Afghanistan, vom 30. April 2013; USDOS [United States Department of States], International Religious Freedom Report for 2012, vom 20. Mai 2013; Freedom House, Freedom in the World 2013 - Afganistan, vom Jänner 2013)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, XXXX, XXXX und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(Bericht von IOM vom Oktober 2012)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder bei seinen vorhergehenden Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörden und das Bundesasylamt, noch vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt.

2.3. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsdatum und zum Geburtsort Kabul stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Glaubwürdig führte der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 aus, eine 12-jährige Schulausbildung in Afghanistan absolviert zu haben und danach 2005 in den Iran gegangen zu sein. Nachvollziehbar führte der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 - wie auch sich auch aus den vorhergehenden Einvernahmen ergibt - nach deren Absolvierung in den Iran gegangen zu sein und Schweißerarbeiten erledigt zu haben, um Geld zu verdienen und diese Arbeit zu erlernen. In Einklang mit seinen Angaben in den vorhergehenden Einvernahmen führte der BF in der genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, im Iran mit einer Bahai-Familie in Kontakt gestanden zu sein.

2.4. Unglaubwürdig ist hingegen - wie der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 ausführte - , von seinem moslemischen Glauben zum Bahai-Glauben bereits vor eineinhalb Jahren gewechselt zu sein. Auch wenn dem BF der Glauben der Bahais nicht unbekannt ist, da er mit diesem Glauben im Iran über eine Bahai-Familie in Kontakt gekommen ist, ist der BF nicht bereits vom moslemischen Glauben zum Bahai-Glauben bei der 3.Einvernahme am 5.4.2013 gewechselt und ist auch bisher nicht zu diesem Glauben konvertiert. Der BF hat in dieser 3.Einvernahme - offensichtlich in völliger Unkenntnis von den tatsächlichen Grundsätzen des Bahai-Glaubens - behauptet, eine Bestätigung von seinem Übertritt zum Bahai-Glauben bei Bedarf und damit für seinen Glaubenswechsel einholen zu können, da ein Bahai in XXXX eine solche ausstellen könne. Nach Ausführungen des glaubwürdigen Zeugen, XXXX, der die Funktion des geschäftsführenden Sekretärs der XXXX in Österreich einnimmt, kann jedoch nur der Nationale Rat als Institution der Bahai-Glaubensgemeinschaft in Österreich offiziell bestätigen, dass es sich bei der jeweiligen Person um ein Bahai-Mitglied handelt. Dies steht nämlich einem Bahai-Mitglied nicht zu und wird auch nicht offiziell anerkannt. Vielmehr bedarf es in Österreich bei tatsächlich bestehendem Interesse an der Mitgliedschaft bei der Bahai-Glaubensgemeinschaft eines schriftlichen Antrages, über den der Nationalen Rat in Wien nach Durchführung einer Prüfung entscheidet. Dies gilt auch für einen Asylwerber. Der BF hat nach Aussagen des glaubwürdigen Zeugen einen solchen Antrag nicht gestellt. Die Sprachbarriere kann kein Hindernis für den BF darstellen, einen solchen Antrag für eine Mitgliedschaft bei der Bahai-Glaubensgemeinschaft zu stellen, zumal dieser auch in Dari oder Farsi gestellt werden kann, wie der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 bestätigte. Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang die Aussage des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, von einer Bestätigung Abstand genommen zu haben, da er in XXXX in Erfahrung gebracht habe, dass ein Asylwerber keine Bestätigung erhalte, und er ohnehin glaubhaft sei. Andererseits gab der BF am Beginn der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 aber an, dass er beim vorgestrigen Telefonat mit dem Zeugen, XXXX, versucht habe, eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass er Bahai sei.

Dass der BF keine Bestätigung für eine Mitgliedschaft bei der Bahai-Glaubensgemeinschaft erhalten hat bzw. erhält, scheitert nicht an dem Umstand, Asylwerber zu sein, sondern vielmehr daran, dass er keinen schriftlichen Antrag für die Mitgliedschaft für die Bahai-Glaubensgemeinschaft in Österreich an den Nationalen Rat gerichtet hat und auch bisher dem nicht nachgekommen ist, und für eine Mitgliedschaft nicht einmal geprüft werden hätte können. Wie der glaubwürdige Zeuge, XXXX, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, hat der BF auch nicht anlässlich seines telefonischen Kontaktes mit dem Zeugen am Wochenende vor der genannten Verhandlung versucht, in die Bahai-Glaubensgemeinschaft aufgenommen zu werden. Dem BF fehlt offensichtlich nach wie vor das wesentliche Wissen darüber, wie überhaupt ein am Glauben der Bahais Interessierter, der tatsächlich auch Mitglied der Bahai-Glaubensgemeinschaft sein will, vom moslemischen Glauben zum Bahai-Glauben konvertiert. Daran vermag auch inhaltliches Wissen des BF zum Bahai-Glauben, das er in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 vorbrachte, nichts zu ändern.

Entgegen den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 ist auch das Bahai-Zentrum in der XXXX in XXXX nicht geschlossen worden. Eine solche Schließung war dem glaubwürdigen Zeugen, XXXX, als geschäftsführenden Sekretär der XXXX in Österreich nicht bekannt. Der Zeuge sprach davon, dass im XXXX-Bahai-Zentrum der lokale geistige Rat Sitzungen abhält, Veranstaltungen stattfinden und bei Bedarf offen steht. Die sich daran anschließende Rechtfertigung des BF, möglicher Weise ein Schließung falsch verstanden zu haben, zumal das XXXX Bahai-Mitglied davon gesprochen habe, dass am Mittwoch das Zentrum geschlossen sei und niemand anwesend sei, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015, aus dem Iran ein solche Bestätigung für seinen Bahai-Glauben vorlegen zu können, da die iranische Bahai-Familie seine Überzeugung kenne, und wissen, dass er niemals lüge, sodass ihm möglicher Weise eine solche Bestätigung übermittelt werden könne. Abgesehen davon, dass er eine solche bereits seit langem hätte vorlegen können, wäre der BF seinen Aussagen folgend erst in Österreich bei seiner 3. Einvernahme (5.4.2013) - damit lange Zeit nach seinem Aufenthalt im Iran - konvertiert.

Nicht außer Acht darf gelassen werden kann, dass auch die Schwester des BF, XXXX, die mit dem BF nach Österreich gemeinsam geflohen ist, und mit dem BF in Österreich gemeinsam wohnt, in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 vor der erkennenden Richterin davon sprach, dass der BF wahabitischer Moslem sei und diesen Glauben bereits im Iran angenommen hat. Warum es sich bei der Angabe zum Religionsbekenntnis des BF bei seiner Schwester um ein Missverständnis handle - wie der BF in der Verhandlung am 28.1.2015 behauptete - zumal er nicht mit seiner Schwester über seinen Glauben spreche und sie nicht sein Glaubensbekenntnis kenne, vermag nicht zu überzeugen. Seine Schwester, XXXX, die sogar die Wohnung in Österreich mit ihm teilt, hätte keinen Grund gegen ihren Bruder falsch auszusagen.

Auf Grund dieser Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der BF nicht zum Glauben der Bahai-Glaubensgemeinschaft konvertiert ist, sondern nach wie vor Anhänger des muslimischen Glaubens ist. Vielmehr handelt es sich bei der behaupteten Konversion des BF um ein gesteigertes Vorbringen, das der Zuerkennung des Asylstatus dienen sollte.

2.5. Ebenso wenig ist das Vorbringen des BF zu seinem weiteren Fluchtgrund, der auf den ihm unterstellten Verrat an die ISAF-Truppe und die daraus resultierende Tötungen zurückgehen sollte, glaubwürdig. Noch in der Einvernahme des BF am 22.1.2012 sprach der BF davon, dass ihn sein Freund XXXX verfolge und ihn fälschlicher Weise bezichtige, Anhänger der Bahai-Religion zu sein, da der BF verraten habe, dass Taliban bei ihm zu Besuch wären und daraufhin beim anschließenden Angriff auf das Haus seines Freundes Familienangehörige getötet worden wären. In der Einvernahme am 20.7.2012 weitete der BF zu Beginn sein Vorbringen dahingehend aus, dass beim Angriff auf das Haus seines Freundes XXXX, der auf einen dem BF unterstellten Verrat zurückgehen sollte, neben drei Brüder seines Freundes XXXX und dem Bruder der Braut auch noch anwesende Taliban den Tod gefunden hätten und der BF in der Folge nicht nur von XXXX und seinen Familienangehörigen, sondern auch von den Angehörigen der getöteten Taliban verfolgt worden wäre. Außerdem würde er wegen der von XXXX behaupteten Konversion zum Bahai-Glauben in seiner Heimat verfolgt. In der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 hingegen legte der BF zu seinem Fluchtgrund dar, von XXXX getötet zu werden und von ihm der Konversion zum Bahai-Glauben bezichtigt zu werden, sodass er im Rückkehrfall von der afghanischen Bevölkerung und dem Staat verfolgt werde. Bei dem Angriff auf das Haus von XXXX seien drei Brüder, eine Schwägerin und weitere Verwandte getötet worden. XXXX würde nur ihn alleine als Feind betrachten und nicht die Familie des BF. Eine Tötung von Taliban beim Angriff und eine daraus abgeleitete Verfolgung des BF durch Angehörigen der getöteten Taliban schien im Fluchtvorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 hingegen nicht mehr auf. Dies verwundert umso mehr, als der BF noch in der Einvernahme am 20.7.2012 hervorhob, dass der Vorfall zu den getöteten Taliban nach auf Youtube ersichtlich sein könnte.

Abgesehen von diesen Widersprüchen zu diesem Fluchtvorbringen, die gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen, konnte auch im Zuge der Durchführung von Recherchen auf Basis der Angaben des BF weder der Familiensitz in Kabul gefunden werden, noch war die Behauptung der Zugehörigkeit des BF zur Bahai-Religion oder der vom BF behauptete Angriff auf das Haus seines Freundes XXXX bekannt. Auch der weitere Freund des BF, XXXX, konnte nicht ausfindig gemacht werden. Lediglich das Dorf XXXX konnte ermittelt werden. Konfrontiert mit den - gegen sein Fluchtvorbringen sprechenden Ergebnissen - behauptete der BF daraufhin in der Einvernahme am 5.4.2013 zwischenzeitig vom muslimischen Glauben zum Bahai-Glauben konvertiert zu sein. Auf die diesbezüglichen oben Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit des BF zu seiner Konversion wird verwiesen. Die erkennende Richterin hat auch im Rahmen der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 vom BF den Eindruck gewonnen (vgl VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 u. 0018; 22.4.1999, 98/20/0567; VfGH 11.6.2014, U460/2013), dass es sich bei den auch in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 und seinen vorhergehenden Einvernahmen zu seinem Fluchtvorbringen um sich steigernde Angaben des BF handelt, die nur seiner Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl VwGH, 6.3.1996, 95/20/0650; 2.2.1994, 93/01/1035).

Weitere gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechende widersprüchliche Angaben ergeben sich aus den Ausführungen des BF zu seinem Aufenthalt im Iran. Während der BF in der Einvernahme vom 20.7.2012 davon sprach, auf der Bahai-Universität zwei Jahre Bauwesen studiert zu haben, ging er von diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 ab und behauptete keine Bahai - Universität besucht zu haben, sondern von einem Architekt, der Bahai-Anhänger gewesen sei, Privatunterricht erhalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 sprach der BF davon, dass die bisherigen Einvernahmen grundsätzlich stimmen und nur Details fehlen würden.

2.6. In Übereinstimmung mit seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 glaubwürdig an, mit seinen in Afghanistan lebenden Verwandten und seiner Schwester keinen Kontakt zu haben und lediglich mit seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau via Skype zu sprechen. Seine drei Brüder, seine zwei Schwestern und seine Mutter würden in Österreich leben. Der Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau bestehe allerdings seit zwei Monaten auf Grund eines Streites nicht mehr. Der BF hat auch schon österreichische Freunde im Rahmen seiner sportlichen Betätigung als Fußballspieler gefunden. Glaubwürdig führte er auch aus, ins Fitnessstudio zu gehen und gratis Kung-Fu-Unterricht an seine Freunde zu erteilen. Die Integrationsbemühungen des BF nach seiner Flucht nach Österreich finden ihre Bestätigung im Bemühen des BF, die deutsche Sprache zu lernen. Dies wird durch die Vorlage der Deutschkursbestätigung (Niveau B1.2) vom 31.1.2014 belegt. Der BF möchte sich in Österreich ein Leben aufbauen.

2.7. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen, die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Glaubwürdig und nachvollziehbar sind auch die Ausführungen im Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen XXXX, vom 19.9.2014 bzw. 10.10.2014 zur aktuellen Lage in Afghanistan und Kabul, das der BF in der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2015 vorgelegt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF nicht aus asylrelevanten Gründen nach Österreich geflohen ist. Als unglaubwürdig einzustufen ist sein Vorbringen zur Konversion zum Bahai-Glauben. Unglaubwürdig ist auch das weitere Fluchtvorbringen des BF, in Afghanistan bzw. auch im Iran verfolgt zu werden, da er des Verrates bezichtigt werde und infolge dessen das Haus seines Freundes XXXX angegriffen worden wäre, wobei Menschen getötet worden wären, sowie in diesem Zusammenhang auch der Konversion zum Bahai-Glauben bezichtigt zu werden.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt aber nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Dies ist jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation zu verneinen, da das Fluchtvorbringen des BF und seine behaupteter Glaubenswechsel als unglaubwürdig einzustufen sind. Es kann daher auch nicht von einem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) ausgegangen werden. Es besteht für den BF damit auch keine Gefahr, die ihn aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft treffen würde.

Es ergaben sich auch aus den Informationsquellen zu Afghanistan keine geeigneten Anhaltspunkte dafür, dass der BF alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder oder Sprachzugehörigkeit in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den männlichen BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine schlechte Sicherheitslage, desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Dies gilt gleicher Maßen für die Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan oder Kabul ergeben.

Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden nach Afghanistan Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF gegeben.

In Afghanistan befindet sich nur mehr seine verheiratet Schwester und Verwandte mit denen der BF überhaupt keinen Kontakt pflegte. Mit seiner Ehefrau stand der BF bis vor 2 Monaten und einem Streit via Skype in Verbindung. Seine Mutter, seine drei Brüder und seine zwei Schwestern leben bereits in Österreich. Von einem vorhandenen familiären, funktionierenden Netzwerk, auf das der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen könnte, kann in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden.

Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich (2011) von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen Integration unternommen hat. Weiters versucht er sich über sportliche Betätigung wie Fußballspeilen und Ausübung des Kun-Fu-Sportes in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und hat bereits österreichische Freunde. Der Umstand dieser nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurde auch durch die vom BF vorgelegten Nachweise und seinem glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 28.1.2015 untermauert.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für Rückkehrer ohne ausreichenden familiären Rückhalt in Afghanistan meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Auch die erst kürzlich erstellten Gutachten des SV XXXX vom 19.9. bzw. 10.10.2014 belegen die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul.

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), außerhalb der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, nicht zur Verfügung steht.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung nach Afghanistan würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für BF nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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