BVwG W167 1428270-1

W167 1428270-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2015

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W167 1428270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.1428270.1.00

Spruch

W167 1428270-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

Mit rechtzeitig erhobener und zulässiger Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den genannten Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit. Er machte wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung mit näheren Ausführungen geltend gemacht und beantragte eine mündliche Verhandlung.

Laut einer am XXXX eingeholten Auskunft des Zentralen Melderegisters liegt keine aufrechte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Die Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX keine Leistungen mehr bezieht und keine Anschrift des Beschwerdeführers bekannt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist nicht bekannt.

Eine mündliche Verhandlung ist erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt ist, ergab sich aus der aktuellen Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Betreuungsinformationssystems.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wäre eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 Satz 1 und 2 Asylgesetz 2005 hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben; hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt.

Gemäß § 24 Absatz 2 Asylgesetz 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben, noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Da das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt nur unter Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung feststellen kann und dies wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers derzeit nicht möglich ist, ist das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen aufwirft.

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