BVwG W159 2017621-1

W159 2017621-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W159 2017621-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.2017621.1.00

Spruch

W159 2017621-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 10.11.2014, Zl. 1032079207-140016620, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. 34 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird feststellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig, wurde am 06.09.2014 im Bundesgebiet geboren.

Ihre Mutter ist XXXX, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2007, Zl. XXXX, Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 im Familienverfahren bezogen auf deren Vater gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde.

Ihr Vater ist XXXX, dem mit Bescheid vom 21.12.2005, Zl. XXXX, Refoulementschutz bzw. subsidiärer Schutz und damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt wurde, die jeweils verlängert wurde.

Ihre Eltern stellten für sie am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter.

Dem Antrag wurde die von den österreichischen Behörden am 18.09.2014 ausgestellte Geburtsurkunde sowie die von den österreichischen Behörden ausgestellten Reisepässe ihrer Eltern beigelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 10.11.2014, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 21.12.2014 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang dargestellt und anschließend Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen.

Insbesondere wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen habe und ihr Verfahren als Familienverfahren mit Bezug auf das Verfahren ihrer Eltern geführt werde.

Festgestellt wurde, dass ihrem Vater der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Anträge ihrer Eltern auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 bzw. § 3 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen worden seien, jedoch beiden subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass von ihrer gesetzlichen Vertretung keine eigenen Gründe geltend gemacht worden seien, was sich aus dem Antrag ergebe, wo dezidiert ausgeführt worden sei, dass sie keinen eigenen Gründe habe. Die Asylanträge ihrer Eltern seien negativ entschieden worden, den Eltern sei jedoch subsidiärer Schutz gewährt worden, weshalb die Beschwerdeführerin als Familienangehörige denselben Schutz beanspruchen könne.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Familienverfahren vorliege. Da den Eltern kein Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei und die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht habe, komme dies auch für die Beschwerdeführerin nicht in Frage.

In Spruchteil II. wurde darauf verwiesen, dass den Eltern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei und der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens der gleiche Schutz zu gewähren gewesen sei. Damit sei ihr auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Gesetzes zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter für die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der diese erklärte, dass die Beschwerdeführerin auf den Vater bezogen worden sei, obwohl die Mutter mit dem Vater der Beschwerdeführerin nicht verheiratet sei. Der angefochtene Bescheid enthalte eine befristete Aufenthaltsberechtigung, der Mutter sei am 29.10.2007 jedoch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.

Der Beschwerde wurde der bereits im Verfahrensgang angeführte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2007 betreffend die Mutter beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am 09.06.2014 im Bundesgebiet geboren. Sie ist Russische Staatsbürgerin, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und gehört dem muslimischen Glauben an.

Ihre Eltern haben für die Beschwerdeführerin am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren bezogen auf die Verfahren der Eltern gestellt, wobei für die Beschwerdeführerin eigene Verfolgungsgründe ausgeschlossen wurden.

Der Mutter wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2007, Zl. XXXX, Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 im Familienverfahren bezogen auf deren Vater gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin sowie in die Asylentscheidungen ihrer Eltern.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin sowie die Angehörigeneigenschaft zu ihren Eltern ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Dokumenten österreichischer Behörden.

Dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ergibt sich aus dem Antrag, den ihre Eltern für sie gestellt haben, im Übrigen aber auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren ist.

Aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.10.2007 betreffend die Mutter ergibt sich, dass die zu diesem Zeitpunkt minderjährige Mutter Asyl im Familienverfahren mit deren Vater erhalten hat. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, wonach der Asylantrag der Mutter negativ entschieden wurde, entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen.

3. Rechtlich folgt:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Im Fall der Beschwerdeführerin - für die keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt wurden - liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor:

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist; die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Abs. 5 leg. cit. bestimmt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten.

In Abs. 6 leg. cit. wird festgelegt, wann die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden sind:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idgF, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.

Eltern und Kinder führen ipso iure ein Familienleben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihrer Mutter in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.

Die Mutter hat zwar selbst den Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren erlangt, weshalb nach § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 die Weitergabe des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zwar grundsätzlich ausscheidet, die genannte Bestimmung nimmt jedoch minderjährige Kinder ausdrücklich aus, weshalb der Beschwerdeführerin im Familienverfahren - abgeleitet von ihrer Mutter - Asyl zu gewähren war.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte demnach von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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