BVwG W125 1431264-1

W125 1431264-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2015

Regest

Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung,<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W125 1431264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.1431264.1.00

Spruch

W125 1431264-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, Zl. 11 13.770-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glauben, zugehörig der Volksgruppe Ijaw, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag am 14.11.2011 auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion EAST West einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (AS 17-27 BAA). In weiterer Folge wurde er am 18.11.2011 (AS 33-41 BAA) durch das Bundesasylamt, EAST West niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Weitere Einvernahme erfolgten am 04.07.2012 vor dem Bundesasylamt (AS 119-135 BAA), am 06.11.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, (AS 386-390 BAA) und am 21.11.2012 ebenfalls vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (AS 401-405 BAA).

2. Am 15.11.2011 erfolgte die polizeiliche Erstbefragung des Beschwerdeführers in der Polizeistelle XXXX.

Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, bis zum Jahr 2003 als Soldat für das nigerianische Militär gearbeitet zu haben; danach habe er sich einer aufständischen Gruppe im Nigerdelta angeschlossen, um der Bevölkerung zu helfen. Als Nigeria im Jahr 2009 aufständische Milizen amnestiert habe, sei er auch darunter gewesen, sie hätten ihre Waffen abgegeben und wären von der XXXX übernommen worden. Im August 2011 wäre er vom Militär festgenommen worden, weil er als Verräter gehandelt worden sei, deshalb habe man ihn bis zum 20.10.2011 inhaftiert. Er wäre dort geschlagen worden (im Rahmen der Befragung zeigte der Beschwerdeführer dem einvernehmenden Referenten Narben an Kopf und an der Schulter), seinen Freund, XXXX, hätten sie getötet, auch die anderen hätten getötet werden sollen. Ein paar Tage danach sei sein Foto in der Zeitung veröffentlicht worden, diesbezüglich legte der Beschwerdeführer die Zeitung XXXX vom XXXX vor, wo man auf Seite 57 ein Foto von ihm sähe. Sein Leben sei in Gefahr, diese Leute würden ihn töten.

3. Am 18.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST West, niederschriftlich befragt. Anlässlich dieser Befragung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, in XXXX gelebt zu haben, bis ihn im August 2011 Soldaten festgenommen hätten. Am 20.10.2011 habe er schließlich flüchten können und sei am 11.11.2011 aus Nigeria fort.

Sein Herkunftsland habe er verlassen, weil er bis 2002 Soldat bei der nigerianischen Armee gewesen wäre. Während dieser Zeit hätten sich militante Gruppierungen im Niger Delta gebildet, die Armee hätte diese Leute bekämpft. Sein Kollege - XXXX - und er hätten daraufhin beschlossen, die Armee im Jahr 2002 freiwillig zu verlassen, woraufhin er sich 2003 den Militanten angeschlossen hätte. Dort sei er bis zum Jahr 2009 geblieben, zu dieser Zeit hätte die nigerianische Regierung Amnestien durchgeführt, auch er hätte die Waffen abgegeben und an einem Friedensprogramm teilgenommen. In diesem Ausbildungslager sei er jedoch von Soldaten der "XXXX" als ehemaliger Soldat erkannt worden und hätten sie ihn in Folge wütend als Verräter beschimpft. Er sei daraufhin nach "XXXX" in XXXX gebracht worden, wo er zusammengeschlagen worden wäre. Auch sein Freund XXXX sei dort inhaftiert gewesen, als dieser sich eines Tages gewehrt habe, sei er angeschossen worden, einige Tage darauf wäre er seinen Verletzungen erlegen.

Am 20.10.2011 habe der Beschwerdeführer nach Aufforderung eines Soldaten, er solle Wasserkrüge transportieren, gewusst, dass sein Leben in Gefahr wäre, weshalb er diesem Soldaten mit beiden Händen in sein Genick geschlagen hätte und daraufhin geflüchtet wäre. Er sei über den "XXXX", welcher sich innerhalb des Lagers befinde, zu einem Parkplatz, wo er einen Mann getroffen habe, der ihn zur Bushaltestelle gebracht habe. Durch Betteln habe er Geld für die Fahrt zum Fluss bezahlen können und sei anschließend nach XXXX gelangt, wo er sich bis zum 11.11.2011 bei seinem Chef, "XXXX", versteckt gehalten habe. Im Radio habe er vernommen, dass er gesucht werde, auch in einer Zeitung habe er darüber gelesen. Sein Chef habe ihm schließlich zu einem Reisepass mit einer anderen Identität verholfen, woraufhin er das Land verlassen habe.

Der Beschwerdeführer legte bei dieser Gelegenheit den Zeitungsartikel vor, aus welchem eine Fahndungsanzeige erkennbar sei (AS 46 BAA).

4. Aus einem Bericht der österreichischen Botschaft in XXXX vom 22.12.2011 (AS 81 BAA) ist ersichtlich, dass ein Fahndungsinserat in der betreffenden Ausgabe der Tageszeitung im Original tatsächlich enthalten wäre, eine staatliche Fahndungseinschaltung jedoch gewisse Kriterien aufweisen müsse, die im vorliegenden Fall nicht vorhanden seien, weshalb es sich bei dem Inserat des Asylwerbers um eine bezahlte Anzeige handeln müsse.

5. Einem Schreiben der XXXX vom XXXX (AS 87ff BAA) betreffend einen in Österreich vorgelegten nigerianischen Führerschein des Beschwerdeführers, ist ein Prüfbericht des XXXX vom XXXX beigelegt, welcher zum Ergebnis komme, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handle.

6. Am 04.07.2012 fand eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt Außenstelle Linz statt (AS 119ff BAA). Der Beschwerdeführer bat in dieser Einvernahme um Untersuchungen in Nigeria zur Bestätigung seiner bereits getätigten Aussagen, viele Leute wären noch in diesem Lager eingesperrt, vermutlich wären einige bereits tot; jemand müsse diese Leute befreien.

Er ergänzte sein bisheriges Vorbringen nun dahingehend, in Nigeria Mitglied der XXXX in XXXX gewesen zu sein. Aus erster Ehe habe er zwei Kinder, mit seiner jetzigen Gattin habe er ebenfalls zwei Kinder, in Folge erwähnte er diese namentlich mit Geburtsdatum. Seine Familie würde nun bei seinem Bruder XXXX in XXXXleben, auch die Telefonnummer seines Bruders gab er an. Er selbst habe damals in XXXX gelebt, nach der Schule sei er zur Armee gegangen, welche er im Jahr 2003 verlassen habe, als er zur militanten Gruppe namens XXXX gewechselt sei. Der Chef dieser Gruppe wäre "XXXX" gewesen, man habe ihn XXXX genannt, dessen derzeitigen Aufenthaltsort kenne der Beschwerdeführer nicht.

Jeder im Dorf wisse, dass er ein Problem habe, wenn man nach dem Führer der Militanten in dem Dorf frage, würde man diesen bestimmt finden, auch andere Mitglieder der XXXX-Gruppe im Dorf würden ihn kennen und könnten seine Mitgliedschaft bestätigen.

Die Regierung habe sich nicht um die Leute im Niger-Delta gekümmert, weshalb sich militante Gruppen gebildet hätten. Daraufhin wären militärische Truppen entsandt worden, um diese militanten Gruppen anzugreifen und Unschuldige zu belästigen. Der Beschwerdeführer und zwei andere Kollegen, XXXX aus XXXX und XXXX aus XXXX, hätten deshalb beschlossen, die Armee zu verlassen und sich einer Rebellengruppe anzuschließen.

Zuletzt habe er in der Einheit XXXX in den XXXX in XXXX gedient, er sei im XXXX gewesen, sein Vorgesetzter habe XXXX geheißen, sein direkter Vorgesetzter wäre XXXX gewesen. Seine Service Nummer habe XXXX gelautet, auf seiner Uniform wäre ein V als Rangabzeichen gewesen. Die nigerianische Regierung habe ihm damals den Austritt aus der Armee erlaubt, jedoch ohne dem Wissen, dass er sich einer militanten Gruppe anschließen wolle.

Als Mitglied der militanten Gruppe habe er bis zum Jahr 2009 diverse Operationen durchgeführt, er könne keine Mission besonders hervorheben, sie seien zu verschiedenen Orten mit einem Boot gebracht worden, wo Öl produziert worden wäre. Im Jahr 2009 habe die Regierung mit ihren Anführern Verhandlungen durchgeführt, woraufhin sie am 03.11.2009 ihre Waffen niedergelegt hätten. Die Regierung habe danach ein "Non-Violence"-Programm vorgesehen, an dem die Rebellen teilnehmen sollten, sämtliche Mitglieder hätten dieses Training absolviert. Er selbst wäre nach XXXX in das XXXX verbracht worden, was eine Schule gewesen sei, die Teilnehmer wären in Klassen aufgeteilt worden.

Ursprünglich hätte der Beschwerdeführer zwei Wochen an diesem Camp teilnehmen sollen, nach drei Tagen, am Freitag, den 05.08.2011, seien jedoch Soldaten der XXXX gekommen, von welchen er verhaftet worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, die Armee verlassen zu haben, um bei einer militanten Gruppe tätig zu sein; er sei nach XXXX zu den XXXX gebracht worden, auch sein Freund XXXX sei dorthin gebracht worden. In diesen Baracks wäre er gefoltert worden; sie hätten Gras ausreißen und Wasser holen müssen, täglich wären sie mit einer Peitsche oder einem Gewehrkolben geschlagen worden. Als er nach XXXX gekommen wäre, habe er Schwellungen an seinem Kopf gehabt, die von einem hiesigen Arzt operiert worden seien, auch an seiner rechten Schulter wäre er behandelt worden. Sein Freund XXXX habe sich eines Tages geweigert zu arbeiten, weil er es nicht mehr geschafft habe, daraufhin hätten sie ihn in sein Bein geschossen, sodass dessen Blut auch auf den Beschwerdeführer gespritzt wäre. XXXX sei daraufhin weggebracht worden, er habe ihn nie wieder gesehen.

Am 20.10.2011 habe ein Soldat den Beschwerdeführer abgeholt und aufgefordert, Wasser zu holen und hätte ihm einen Behälter überreicht. Weil der Beschwerdeführer gewusst habe, dass sein Leben in Gefahr wäre, habe er dem Soldaten auf den Hinterkopf geschlagen, woraufhin dieser niedergefallen wäre. Schließlich habe er über den "XXXX" das Kasernengelände verlassen und sei zu einer Busstation gerannt. Der Busfahrer habe seine Verletzungen gesehen, weshalb er ihn kostenlos habe fahren lassen. Durch Betteln habe er so viel Geld bekommen, um in sein Dorf XXXX zu reisen, wo er zu seinem Chef XXXX gegangen sei und diesen um weiteres Geld gebeten habe.

Im Fernsehen und Radio habe der Beschwerdeführer ein paar Tage später gehört, dass er gesucht werde, es wäre einerseits bei XXXX in XXXX gesagt worden, aber er habe auch gehört, dass es XXXX gesendet habe, was nur in XXXX verfügbar wäre. XXXX habe ihm versprochen, ihn von hier wegzubringen, eines Tages wäre ein "weißer Mann" gekommen, der ihm einen Reisepass mit einer anderen Identität gegeben habe. Am Morgen des XXXX habe XXXX ihm gesagt, er solle sich fertig machen, es wäre alles arrangiert. Daraufhin wäre er von XXXX mittels Flugzeug in ein arabisches Land geflogen, danach weiter nach Wien.

Der Beschwerdeführer wolle noch hinzufügen, dass normale Zivilisten, die Mitglied einer militanten Gruppe gewesen seine, nicht verhaftet würden, nur ehemalige Angehörige der Armee, der Luftwaffe und der Marine. Die Regierung behaupte, niemanden zu verhaften, dies entspreche aber nicht der Wahrheit.

Über Nachfrage, wieso die Schulungen für Gewaltlosigkeit erst zwei Jahre nach der Niederlegung der Waffen stattgefunden hätten, erklärte er, dass es auf Grund der hohen Anzahl der Teilnehmer so lange gedauert habe.

Als Militanter bekomme man jeden Monat Geld, im Fluss würden Pipelines laufen, die angebohrt würden, das Öl werde verkauft und davon würden Waffen gekauft und die Militanten bezahlt.

Der Beschwerdeführer werde von der nigerianischen Regierung verfolgt, sein Leben sei in Gefahr.

Der Beschwerdeführer legte bei dieser Gelegenheit einen Dienstausweis der nigerianischen Armee, einen Ausweis der militärischen Pensionsbehörde, Bilder im Original, worauf der Beschwerdeführer als Soldat erkennbar ist und die Titelseite der Zeitung XXXX vom XXXX vor. Aus dem Dienstausweis ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit XXXX beim Militär gewesen sei und am XXXX freiwillig ausgetreten wäre.

7. In einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.07.2012 bat er um eine Korrektur des Protokolls der Einvernahme vom 04.07.2012, das Datum der Waffenniederlegung wäre falsch protokolliert worden, tatsächlich habe es sich um den XXXX gehandelt.

8. Am 18.07.2012 stellte der verfahrensführende Referent der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes eine Anfrage zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers an die Staatendokumentation. Diese Anfrage richtete sich danach, Erhebungen an den vom Antragsteller bezeichneten Örtlichkeiten in Nigeria durchzuführen. Eine entsprechende Beantwortung der österreichische Botschaft langte bei der verfahrensführende Außenstelle des Bundesasylamtes am 09.10.2012 ein.

Dem Ergebnis der Ermittlungen seitens des Vertrauensanwaltes der ÖB XXXX (AS 331 ff BAA) ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Untersuchungen an den vom Beschwerdeführer beschriebenen Örtlichkeiten vom Vertrauensanwalt keine Angaben gemacht worden seien. Jedoch suche weder die nigerianische Polizei, noch die nigerianische Armee nach dem Beschwerdeführer; es handle sich bei dem vorgelegten Zeitungsartikel um keine offizielle Fahndungsausschreibung.

9. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 06.11.2012 verneinte der Beschwerdeführer über Befragen, dass die Anzeige in der Tageszeitung von ihm oder Bekannten stamme. Nach Mitteilung der Ermittlungen der Botschaft vor Ort erklärte er, dass die österreichische Regierung ihre Arbeit nicht mache oder dass sie den Leuten ihr Recht vorenthalte, es müssten Untersuchungen durchgeführt werden. Es sei schockierend, dass die Untersuchungen die gemacht würden, gefälscht seien. Drei von ihm vorgelegte Schreiben würden bereits beweisen, dass er nicht lüge. Wie eine derartige Anzeige aussehen sollem, wisse er nicht, er sei aber davon überzeugt, dass er gesucht werde und dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden.

Über Nachfrage, ob der von ihm vorgelegte nigerianische Führerschein ihm gehöre, bejahte er dies, dieser sei ihm so ausgestellt worden.

10. In einem Schriftsatz der österreichischen Botschaft von XXXX vom 09.11.2012 wird erklärt, dass zwar weitere Ermittlungen durchgeführt werden könnten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Personen jedoch naturgemäß dessen Angaben bestätigen würden. Weitere Erhebungen fanden sohin nicht statt.

11. Am 21.11.2012 fand eine abschließende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt Außenstelle Linz statt. Nach Vorhalten von Länderberichten zu Nigeria führte der Beschwerdeführer aus, dass viele Sachen "nicht richtig" seien, vor allem der Komplex über die NGOs, es wäre falsch, wenn behauptet würde, dass diese unabhängig arbeiten könnten, diese würden Drohungen seitens der Regierung unterliegen.

Die Angebote zur weiteren Ausbildung früherer Kämpfer im Rahmen der Amnestie richte sich nur an obere Mitglieder der militanten Gruppe.

Er lebe alleine hier in Österreich und wäre Mitglied der XXXX, er besuche die Pfarre in XXXX, die sich "XXXX" nenne. Er vermisse seine Familie in Nigeria, er rufe seine Frau am Telefon oft an.

Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die Erhebungen vor Ort in Nigeria abgebrochen worden wären, weil die Befragung seiner Familie und Verwandschaft nicht zielführend zu einem unparteiischen, wertfreien Ergebnis führen würde. Seine Anzeige wäre nicht von nigerianischen Behörden in Auftrag gegeben worden, weshalb seinem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werde. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Beweise nicht nur auf der Anzeige basieren würde, er habe auch die Radiostation erwähnt. Bei seiner Ankunft habe er blaue Flecken auf seinem Kopf gehabt, die er sich nicht habe selbst beibringen können, dies müsse "bei dem Arzt in XXXX" noch aufliegen. Er bitte die österreichische Regierung, den Auftraggeber dieser Anzeige herauszufinden und mehrere Sichtweisen prüfen, so solle man auch beim Radio- und beim Fernsesender nachfragen. Auch hinsichtlich seines Führerscheins bitte er diesbezüglich nachzuforschen, er wäre mit diesem Führschein ein Jahr lang in Nigeria gefahren, man solle bei der Behörde nachfragen, ob dieser Führerschein dort ausgestellt worden sei.

12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 23.11.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde gemäß § 10 Abs 1 Asylgesetz die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.

In den Feststellungen des Bescheides zur Ländersituation in Nigeria, die sich, größtenteils ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt, über mehr als 30 Seiten erstrecken, ist zum Niger Delta ausgeführt, dass es durch die Amnestieangebote im Jahr 2009 zu einer Beruhigung gekommen, sei, die Maßnahmen für Rebellen wären jedoch nur teilweise umgesetzt worden. Die Amnestievereinbarungen würden weitgehend eingehalten, ob es zu einer dauerhaften Beruhigung kommen werde, werde sich zeigen. Die nigerianische Regierung plane 3.642 weitere ehemalige Rebellen in das Programm aufzunehmen. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hätte Mitte 2010 begonnen. Bei dem Amnestieprogramm für Militante hätten die Kämpfer ihre Waffen abgeben und der Gewalt eine Absage erteilen müssen. Danach hätten sie Amnestien, Zahlungen und Ausbildung erhalten. Insgesamt wären bis Ende 2011 an die 20.000 Kämpfer demobilisiert worden, in der zweiten Phase des Programms sollten im Delta Ausbildungseinrichtungen etabliert werden, die sich auf die Rehabilitation der Milizionäre konzentrieren sollten.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe umfang- und detailreich geschilderte habe und auf Grund seiner überzeugenden Darstellungsweise seine Glaubwürdigkeit anfangs nicht abgesprochen werden konnte. Auffällig wäre jedoch die von ihm vorgelegte Anzeige in der Tageszeitung, solche Beweise würden erfahrungsgemäß oft vorgelegt, wenn ein Beschwerdeführer schon im Heimatland seine Fluchtgründe konstruiere. Das Erhebungsergebnis der Botschaft habe ergeben, dass es sich hierbei um keinerlei Beweis der Verfolgung handle, da es eine bezahlte Anzeige gewesen sei, es seien diesbezüglich auch "echte" Anzeigen der nigerianischen Regierung zum Vergleich vorgelegt worden. Aus diesen Erhebungen sei daher ersichtlich, dass die Bedrohung frei erfunden worden wäre. Weitere Erhebungen seien nicht sinn- oder zweckvoll, der Beweis der gefälschten Anzeige wäre ausreichend, weitere Beweise seien nicht notwendig. Der Wunsch des Beschwerdeführers, nach weiteren Untersuchungen, stelle lediglich den Versuch der Verfahrensverzögerung dar. Auch die Vorlage "des total gefälschten Führerscheins" spreche gegen seine Glaubwürdigkeit. Seine Familie lebe außerdem in Nigeria, weshalb der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich dort ein neues Leben aufzubauen. Hinsichtlich seiner Verletzungen werde ausgeführt, dass die Herkunftsmöglichkeiten solcher Verletzungen weitaus vielfältiger seien und selbst durch ein amtsärztliches Gutachten, welches die Verletzungen zeitlich dem Vorbringen zuordne, wäre dies nicht von Bedeutung, weil von der grundsätzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde. Vielmehr werde angenommen, dass diese Verletzungen von asylrechtlich irrelevanten Sachverhalten

herrühren.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 10.12.2012 (Eingangsstempel des Bundesasylamtes am selben Tag), fristgerecht eine Beschwerde an den seinerzeitigen Asylgerichtshof. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Originalzeitung mit der Anzeige lediglich als zusätzliche Untermauerung seines Vorbringens vorgebracht habe, er habe diesbezüglich ein umfangreiches, persönliches Vorbringen erstattet. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Behörde lediglich auf Grund dieser Anzeige seine pauschale Unglaubwürdigkeit annehme, darüber hinaus habe er über schwere körperliche Misshandlungen berichtet, die Folterspuren wären heute noch zu sehen. Die Anzeige werde zum zentralen Gegenstand gemacht und die österreichische Botschaft mit umfangreichen Erhebungen beauftragt, es sei nicht verständlich, wieso keine Erhebungen bei der Zeitung gemacht worden seien um so den Auftraggeber der Anzeige herausfinden zu können.

Der Beschwerdeführer werde von Angehörigen der nigerianischen Armee gesucht, welche nicht mit den staatlichen Behörden gleichzusetzen wären, es sei daher auch plausibel, dass jemand vom Militär diese Anzeige aufgegeben habe oder eine Privatperson, was eine Erklärung dafür sei, dass die Anzeige nicht wie eine staatliche Suchanzeige aussehe.

Die Behörde habe im umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Widersprüche finden können und habe selbst eingeräumt, dass "die Fluchtgeschichte nahezu perfekt eingelernt worden sei". Die zahlreichen Beweismittel in Form von Fotos etc. seien keineswegs gewürdigt worden, diese würden die gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Berufslaufsbahn etc. auch belegen. Es gebe keine objektiven Hinweise, dass die dargelegte Militärlaufbahn frei erfunden wäre. Diesbezüglich Erhebungen hätten von der Botschaft in Nigeria ohne Probleme durchgeführt werden können. Kritisiert würden somit die "einseitigen Ermittlungen", als lediglich zu der Anzeige etwas gesagt worden sei. Wenn sich die Botschaft nur darauf stütze, dass Erhebungen bei der Familie nicht zielführend gewesen wären, so bleibt ausdrücklich zu erwähnen, dass Erhebungen zu seiner Tätigkeit beim Militär und bei den Aufständigen möglich gewesen wären.

Ausdrücklich festgehalten werde auch, dass es sich bei dem Führerschein um keine Fälschung handle und werde ersucht, das Dokument zu überprüfen.

Auch bezüglich seiner Folterspuren wäre es zweckdienlich, ein ärztliches Gutachten mit umfassenden ärztlichen Untersuchungen einzuholen.

14. Die Beschwerdevorlage an den seinerzeitigen Asylgerichtshof erfolgte am 11.12.2012.

15. Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2012 einen Antrag auf "Umschreibung" seines nigerianischen Führerscheins vom XXXX gem. § 23 Abs. 3 FSG (gemeint: auf einen österreichischen), welcher mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes XXXX vom 22.10.2012 abgelehnt wurde.

In Folge wurde dieser Bescheid des UVS mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass sich die Behörde einerseits auf den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes stütze, wonach es sich bei dem Führerschein um eine Totalfälschung handle, andererseits aber festhalte, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, den Führerschein in Nigeria rechtmäßig erworben zu haben. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es ständige Judikatur wäre, dass der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkerberechtigung auch auf jede andere Weise erbracht werden könne, die geeignet sei, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen.

In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis vom 30.09.2013 des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes XXXX der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit Unterlagen vorgelegt, nämlich ein Schreiben der Fahrschule (aus Nigeria), das seine Fahrausbildung und die abgelegte Fahrprüfung bescheinigt (dieses enthält kein Lichtbild des Beschwerdeführers). Darum habe er glaubhaft dargelegt, in Nigeria eine Lenkberechtigung erworben zu haben.

16. Mit 01.01.2014 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes übertragen. Am 19.08.2014 fand eine Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertreterin und ein geeigneter Dolmetscher teilnahmen. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, erfolgte nach entsprechender schriftlicher Entschuldigung, keine Teilnahme.

Die Beschwerdeverhandlung nahm in den hier wesentlichen Teilen folgenden Verlauf:

"VR: Möchten Sie Ihre uns vorliegenden persönlichen Daten irgendwie korrigieren oder sind Ihre Daten korrekt?

BF: Ja, meine Identität ist richtig, ich möchte nur hinzufügen, dass auf meiner nig. Geburtsurkunde jetzt Pastor aufscheint, weil ich die theologische Schule besucht habe. Darauf habe ich aufmerksam gemacht, aber beim BAA hat das niemanden interessiert. Außerdem sind bei der Protokollierung beim BAA Fehler passiert. So wurde das Geburtsdatum meiner Frau falsch protokolliert und auch das Datum, an dem wir unsere Waffen niedergelegt haben.

VR: Wenn wir vom Verfahren vor dem BAA sprechen, hatten Sie dort Gelegenheit, alles umfassend vorzutragen oder gab es bei den Einvernahmen in XXXX irgendwelche Probleme aus Ihrer Sicht, über die ich Bescheid wissen sollte?

BF: Ja, bei der vorletzten Einvernahme hatte ich Probleme mit dem einvernehmenden Beamten, der die Einvernahme damals abgebrochen hat.

VR: Welche Probleme hatten Sie?

BF: Der Beamte hat mich damals angeschrien und mich unterdrückt. Ich habe ihm dann gesagt, er möge mich bitte nicht anschreien, worauf er die Einvernahme abgebrochen hat und mir gesagt hat, ich soll bloß noch unterschreiben. Ich habe dann das Einvernahmeprotokoll unterschrieben. Grund für diese Probleme war, dass mir der Beamte eine Aufforderung über Facebook geschickt hatte und ich in der Zwischenzeit das Facebook Account auf den Namen meiner Tochter geändert hatte. Als ich dann beim Beamten erschien, hat er mich angeschrien, warum ich auf seine Aufforderung über Facebook nicht reagiert habe und warum ich jetzt einen anderen Namen verwende. Ich habe ihm dann erklärt, dass das Facebook Account auf den Namen meiner Tochter lautet und ihm dieser auch bekannt sein müsste, weil ich ihm diesen bei der letzten Einvernahme schon genannt hatte. Das alles hat die Probleme dann ausgelöst.

VR: Können Sie sagen, an welchem Datum das war?

BF: An das Datum kann ich mich nicht erinnern, aber es gab dann noch ein Interview, wieder mit demselben Referenten.

VR: Warum haben Sie dann das Protokoll dieser problematischen Einvernahme überhaupt unterschrieben?

BF: Wie er mir die protokollierte Einvernahme ausgedruckt hat, stand darin noch vermerkt, dass er mir eine Anfrage über Facebook geschickt hat und dass mein Facebook Account nunmehr auf den Namen meiner Tochter lautet, ich weiß nicht, ob er das dann noch entfernt hat oder nicht.

VR: Während des Verfahrens vor dem BAA wurde Ihr Führerschein kriminaltechnisch untersucht. Diesen hatten Sie der Aktenlage nach bei der Polizeibehörde vorgelegt, aber nicht beim Asylverfahren. Wie sind Sie zu Ihrem nig. Führerschein gekommen, den Sie hier in Österreich dabeihatten?

BF: Den Führerschein und alle anderen Dokumente hatte ich bei mir, als ich in XXXX einvernommen wurde. All diese Dokumente hat man mir damals aber nicht abgenommen, sondern sie bei mir gelassen. Als ich dann nach XXXX überstellt wurde, erklärte man mir, dass ich in XXXX jedes Dokument hätte vorlegen müssen und diese Dokumente dann von der Asylbehörde geprüft worden wären. Deshalb bin ich wieder zurück nach XXXX und wollte dort alle meine Dokumente und Bilder einreichen. In XXXX hat man diese Dokumente aber nicht übernehmen wollen. Man sagte mir, dass ich eine Einvernahme beim BAA haben würde und diese dann dort vorlegen soll. So kam es, dass ich den Führerschein vorher schon bei der BH vorgelegt hatte.

VR: Dieser Führerschein wurde Ihnen im XXXX im XXXX ausgestellt. Hatten Sie bei dieser Ausstellung irgendwelche Probleme in Nigeria?

BF: Nein, überhaupt nicht, und ich hatte zu diesem Zeitpunkt auch noch überhaupt keine Probleme in meinem Land.

VR: Haben Sie in Nigeria auch einen Reisepass besessen?

BF: Ja, ich hatte früher einen nig. Reisepass, damals wurden Reisepässe für alle in der Gruppe besorgt. Dieser ist bei meinem Chef.

VR: Welche "Gruppe" meinen Sie? Soldaten?

BF: Nein, damit meine ich nicht Soldaten, zu dem Zeitpunkt hatte ich die Armee schon verlassen.

VR: Welche Gruppe meinen Sie dann?

BF: Damit meine ich die militante Gruppe, der ich angehörte.

VR: Wofür brauchten Sie diesen Reisepass, haben Sie Auslandsreisen gemacht, als Sie bei dieser Gruppe waren?

BF: Nein, ich selbst habe diesen Reisepass nicht gebraucht und bin auch nie ins Ausland gereist. Es war vielmehr so, dass unser Chef uns gewisse Verfahrenstraining vorgegeben hat, die wir einhalten mussten. Dazu gehörte auch, dass er Pässe für uns besorgte und sagte, dass wir Dokumente brauchen. Es sind dann immer 5 aus unserer Gruppe hingegangen und haben Reisepässe erhalten. Unser Chef hat diese Reisepässe für uns aufbewahrt und gesagt, dass wir diese momentan nicht brauchen.

VR: Wo befindet sich zur Zeit das Original Ihrer Führerscheins?

BF: Beim österr. Staat.

VR: Ihnen wurde ja bereits vorgehalten, dass dieser Führerschein durch das Bundeskriminalamt in Wien urkundentechnisch untersucht wurde, wobei das Bundeskriminalamt über authentisches Vergleichsmaterial zu nig. Führerscheinen verfügt (Untersuchungsbericht vom XXXX). Aus dem Bericht geht hervor, dass es sich um eine im Vergleich zu diesen echten Dokumenten um eine Totalfälschung handeln soll. Gibt es irgendeine Erklärung aus Ihrer Sicht?

BF: Ich war total überrascht, als ich erfuhr, dass mein Führerschein eine Fälschung sein soll. Ich hatte deswegen sogar eine Gerichtsverhandlung in Linz. Dort habe ich nachgefragt, ob man meinen Führerschein an die nig. Behörde zur Überprüfung übermittelt hat, von der ich den Führerschein ausgestellt erhalten hatte. Man hat mir geantwortet, dass man dies nicht gemacht hätte, sondern bloß mit einer Kamera irgendetwas überprüft und festgestellt hätte. Ich kann nur noch einmal betonen, dass mir dieser Führerschein offiziell ausgestellt worden ist und dass ich mit diesem Führerschein in Nigeria auch gefahren bin. Es handelt sich dabei nicht um einen neuen Führerschein. Ich glaube, dass man über die nig. Behörde, die mir diesen Führerschein ausgestellt hat, jederzeit überprüfen kann, dass dieser Führerschein echt ist.

VR: Sie haben jetzt berichtet, was Sie damals vor dem BAA dazu gesagt haben. Hier ist protokolliert - das war die Einvernahme am 06.11.2012, Sie hätten herumgeschrien und wären höchst ungehalten, dann wäre die Einvernahme abgebrochen worden. Wollen Sie sich dazu äußern?

VR: Dazu kann man eigentlich gar nichts sagen. Ich habe bestimmt nicht geschrien. Sie sehen auch jetzt, wie ich auf Ihre Fragen zum Führerschein geantwortet habe. Ich bin sicher nicht aufgesprungen und habe herumgeschrien, sondern bin die ganze Zeit ruhig gesessen. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass ich zum Führerschein befragt wurde. Und wenn dem so gewesen wäre, wäre ich bestimmt nicht aggressiv geworden, sondern hätte ruhig auf diese Frage geantwortet.

BFV: Ich möchte dem Gutachten vom BKA entgegenhalten, meines Wissens gibt es für verschiedene Ausstellungszeiträume verschiedene Mustervordrucke von Führerscheinen. Ich halte dem Gutachten entgegen, dass diese 3 verschiedenen Versionen nicht in die Begutachtung miteinbezogen wurden und aus dem Gutachten insbes. nicht hervorgeht, auf welchen Ausstellungszeitraum sich das Vergleichsmaterial konkret bezieht.

Auf Nachfrage: Wenn ich jetzt von den anderen Mustervordrucken und Versionen gesprochen habe, so weiß ich das von einem Strafverfahren, in dem ich rechtsfreundliche Vertreterin bin. Ich werde dieses innerhalb von 7 Tagen vorlegen.

Die BFV bringt vor, dass im Zusammenhang mit dem Antrag des BF, ihm seinen nig. Führerschein umschreiben zu lassen, es zu einem umfangreichen Behördenverfahren gekommen ist. Zunächst wurde der Antrag des BF im Instanzenzug durch den UVS OÖ gem. § 23 Abs. 3 FSG abgewiesen, doch wurde dieser Bescheid mit Erk. des VwGH vom 24.07.2013 zu Zl. 2013/11/0089-5 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In weiterer Folge hat der UVS OÖ mit Erk. vom 30.09.2013 zu VwSen-523239/22/Bi/Ka der seinerzeitigen Berufung Folge gegeben und den Erstbescheid der BH Vöcklabruck behoben. Diesem Erk. des UVS OÖ ist zu entnehmen, dass der BF glaubhaft dargelegt habe, in Nigeria eine Lenkberechtigung erworben zu haben. Insbesondere hätte der BF zwischenzeitig auf Aufforderung eine Bestätigung einer Fahrschule vorgelegt (Beilage A zur Verhandlungsschrift; Kopie zum Akt).

Auf Nachfrage gibt der BF an: Als das dann so entschieden wurde, wollte ich den FS umschreiben lassen, doch war dann die Gültigkeit des nig. FS schon abgelaufen und musste ich dann einen neuen österr. FS beantragen.

Die BFV weist ferner darauf hin, dass ein in diesem Zusammenhang vormals eingeleitetes Strafverfahren wegen § 23 StGb insofern beendet wurde, als die Staatsanwaltschaft XXXX am 04.12.2012 mitgeteilt hat, dass die Durchführung eines Strafverfahrens vorl. für die Probezeit von einem Jahr entfällt.

Somit ist der BF nicht vorbestraft.

VR: Sie haben im Verfahren auch weitere Dokumente vorgelegt z.B. den Retirement-ID-Card der nig. Armee. XXXX hat mit Schreiben vom 24.05.2013 um Ausfolgung dieser Dokumente an Sie ersucht, weil Ihre Frau in Nigeria Sie zum Beweis ihrer Hilfsbedürftigkeit benötige. Der Aktenlage nach hat der seinerzeit zuständige AsylGH auch, davon ausgehend, dass der FS gefälscht sei, diese Dokumente einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt. Diesbezüglich hat das Bundeskriminalamt am 07.10.2013 mitgeteilt, dass kein Informations- oder Vergleichsmaterial vorliege und daher auch keine "qualifizierende Aussage" über die Echtheit der Dokumente gemacht werden könne. Freilich ist angeführt, dass sich bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente sowie der Stempelabdrücke keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Warum braucht Ihre Frau gerade diese Dokumente?

BF: Ich habe damals nicht nur um Ausfolgung meines Ausweises von der nig. Armee ersucht, sondern um Ausfolgung aller meiner Dokumente. Meine Frau benötigte nicht für den nig. Staat, sondern für eine Hilfsorganisation in Nigeria einen Nachweis dafür, dass ihr Mann wirklich in der Armee gedient hatte, um dann möglicherweise eine Unterstützung bekommen zu können. Ich habe mit meiner Frau telefoniert und nachdem ich Dokumente hier in Österreich hatte, wollte ich ihr diese nach Nigeria schicken, damit sie um eine Unterstützung ansuchen kann. Ich hätte nie gedacht, dass man mir diese Dokumente nicht ausfolgen wird. Ich habe meiner Frau auch gesagt, dass sie mir die Dokumente möglicherweise zurückschicken soll, nachdem sie sie vorgelegt hat.

VR: Stehen Sie in Kontakt mit Familienangehörigen in Nigeria und wenn ja, beschreiben Sie diesen Kontakt?

BF: Ich bin in Kontakt mit meiner Frau, ich rufe sie regelmäßig an. Gestern habe ich letztmals mit ihr gesprochen.

VR: Mit wem lebt Ihre Frau zusammen oder lebt sie alleine?

BF: Sie wohnt bei meinem jüngeren Bruder.

VR: Wovon lebt dieser?

BF: Er ist Pastor in einer Kirche.

VR: Können Sie die Adresse angeben, wo Ihre Frau und Ihr jüngerer Bruder zur Zeit leben?

BF: XXXX. Meine Local Government Area liegt in XXXX.

VR: Wie sind die Wohnverhältnisse Ihrer Frau?

BF: Sie hat ein Zimmer im Haus meines Bruders, in dem sie zusammen mit meinen 2 Töchtern lebt. Ich habe insgesamt 4 Kinder, aber lediglich 2 mit meiner jetzigen Frau. Die anderen 2 Kinder wurden durch diese Vorfälle auseinandergerissen. Eines wohnt jetzt bei der Großmutter und eines bei der Schwester der Mutter. Die Kindesmutter der 2 Älteren ist verstorben.

VR: Zurück zu den Gesprächen mit Ihrer Frau. Was berichtet sie Ihnen über ihre persönliche Situation und Ihre Situation in Nigeria?

BF: Die Lage meiner Frau ist nicht gerade gut. Als sie das 2. Kind zur Welt brachte, war ich nicht mehr im Land. Ich habe mein 2. Kind noch nie gesehen. Im Übrigen ist das Leben für sie als Frau alleine nicht einfach.

VR: Aber hat sie auch Probleme wegen Ihnen?

BF: Ja, beim 1. Mal nach meiner Ausreise war es noch sehr ernst. Mittlerweile hat sich die Lage beruhigt. Aber damals, beim 1. Mal - gleich nach meiner Ausreise - sind Leute gekommen und haben sie in Unruhe versetzt. Sie ist damals zu einer Organisation gegangen, welche in der Folge ein Schreiben an die Polizei verfasst hat. Das war zu jener Zeit, als meine beiden älteren Kinder auseinandergerissen wurden.

VR: Sie haben gesagt, die Mutter Ihrer älteren Kinder ist verstorben. Ist sie an einer Krankheit verstorben oder im Zusammenhang mit diesen Auseinandersetzungen?

BF: Nein, sie war schon lange vorher gestorben - lange bevor dieser Vorfall geschah.

VR: Aber wie kam es dann dazu, dass Ihre beiden älteren Kinder auseinandergerissen wurden, als Ihre aktuelle Frau belästigt wurde?

BF: Als dieser Aufruhr damals war, haben sie alle aus den Häusern hinaus ins Freie verbracht und dort mussten sie dann in der Sonne warten. Meine Kinder haben das nicht länger ausgehalten und sind dann zunächst beide zur Großmutter. Doch die Großmutter hatte nur Platz für ein Kind, deshalb musste dann das andere zur Schwester der Kindesmutter. So zumindest wurde mir das erzählt, ich war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Land.

VR: Sie sagten, Ihre Frau hat sich an die Menschenrechtsorganisation gewandt, die sich bei der Polizei beschwert hat. Um welche Organisation hat es sich gehandelt und wie kam sie zu dieser Organisation?

BF: Ja, das weiß ich, ich habe meine Frau danach gefragt. Sie hat mir erzählt, dass ihr gebildete Leute den Tipp gegeben haben, dass sie sich an die Menschenrechtsorganisation, XXXX, wenden kann, damit diese Organisation für sie interveniert. Sie ist dann auch dorthin gegangen. Dort hat man ihr gesagt, dass sie ihr Ersuchen schriftlich stellen muss, deswegen hat sie dann diese Briefe verfasst.

VR: Glauben Sie, sind dann diese Belästigungen zurückgegangen, weil diese Organisation interveniert hat?

BF: Nachdem meine Frau bei dieser Organisation war, sind diese Leute, die sie belästigt haben, nur noch einmal gekommen und dann nie wieder. So sagte sie mir.

VR: Was wollten diese Leute von Ihrer Frau?

BF: Meine Frau hat mir erzählt, dass diese Leute immer meinen Aufenthaltsort von ihr wissen wollten. 2 Mal sei sie auch fotografiert worden. Angeblich soll ein Soldat wegen irgendeiner Sache einsitzen und angeblich würde man mich benötigen, damit dieser Soldat freigelassen werden kann. So hat sie es mir erzählt.

VR: Was sind das für Leute?

BF: Ich persönlich kann Ihnen nicht sagen, welche Leute das genau sind; ob es Soldaten oder Polizisten sind. Ich weiß es nicht.

VR: Glauben Sie, dass es Leute von der Regierung sind?

BF: Ich weiß nicht genau, ob diese Leute von der Regierung sind oder von Seiten dieses Soldaten kommen. Ich vermute, dass es sich ev. um jenen Soldaten handeln kann, aus dessen Händen ich geflohen bin. Ich vermute das, weil immer behauptet wird, dass dieser Soldat nur dann freikommen kann, wenn man mich findet. Aber ich weiß nicht, ob diese Leute von der Regierung kommen oder von Seiten dieses Soldanten.

VR: In Ihrem Ersuchen, dass Ihnen die Dokumente gegeben werden, ist die Rede davon, dass Ihre Frau finanz. Unterstützung durch die XXXX bekommen soll. Wie ist Ihre Frau zu dieser Organisation gekommen?

BF: Ich nehme an, dass Leute sie dorthin verwiesen haben, ich glaube sogar, dass auch die XXXX ihr gesagt hat, dass sie dort Hilfe bekommen kann.

VR: Ich komme jetzt zu Ihrem Fluchtvorbringen: Sie haben im Wesentlichen gesagt, dass Sie 2002 offiziell aus der Armee ausgeschieden sind und dann bis 2009 für eine militante Gruppe

Operationen durchgeführt hätten. Wörtlich haben Sie dazu gesagt: "Es gab sehr viele verschieden Operationen. Von all diesen Operationen könnte ich jetzt nicht die eine oder andere besonders hervorheben. Wir haben viele verschiedene gemacht. Wir sind zu den verschiedenen Orten mit einem Boot gebracht worden. Sehr oft fuhren wir zu einem Ort, wo Öl gefördert wurde." 2009 hätten Sie dann die Waffen niedergelegt. Kann ich davon ausgehen, dass das alles stimmt?

BF: Ja, das stimmt. Ich möchte aber anmerken, wenn davon die Rede ist, dass wir sehr oft zu Orten fuhren, wo Öl gefördert wurde, meine ich, wir haben dann das Öl auch selber gefördert.

VR: Bei diesen Operationen 2002-2009, haben Sie Menschen verletzt oder getötet, haben Sie Waffen verwendet, oder lief alles friedlich ab?

BF: Manchmal sind wir auch rausgefahren um anzugreifen. Unser Lager hat von sich aus keine Angriffe durchgeführt. Wir hatten aber ein zentrales Lager, wo auch unser oberster Anführer XXXX war. Von dort aus wurden Angriffe und Operationen organsiert. Alle 2 Wochen hat man dann viell. 5 oder 6 Leute aus unserem Lager XXXX geholt und in das Zentrallager verbracht. Dort war man dann ca. 2 Wochen und wenn vom Zentrallager Operationen durchgeführt wurden, ist man mitgefahren. Wir von unserem Lager haben aber nie Operationen durchgeführt, sondern haben auf den Meer kontrolliert. Wir hatten die Aufsicht über dieses Gebiet und wenn z.B. jemand Bauholz transportiert hat, haben wir auch Geld kassiert. Aber unser Lager hat keine Operationen geplant.

VR: Haben Sie also jemanden verletzt oder getötet?

BF: Man kann das nicht mit Sicherheit sagen. Wir hatten unsere Informanten, die uns mitteilten, dass die Soldaten einen Angriff auf uns planen. Um dem zuvorzukommen, sind wir dann bei Nacht oft hinausgefahren und haben vom Boot aus angegriffen und das Feuer eröffnet. Da hat man aber nicht konkrete Personen gesehen, auf die man geschossen hätte, sondern man hat einfach auf das andere Boot geschossen. Es ist aber nie vorgekommen, dass ich die Waffe von Angesicht zu Angesicht auf jemand anderen gerichtet hätte. So etwas ist nie vorgekommen.

VR: Wenn ich Ihr Vorbringen weiterlese, hat Ihre Gruppierung im Okt. 2009 die Waffen niedergelegt. In der Folge hätten Sie ein Non-Violence-Training gemacht. Sie seien dann aber 2011 von Soldaten der XXXX verhaftet worden.

Können Sie mir über diese Verhaftung Näheres vortragen.

BF: Damals, im Zuge dieser Amnestie, hat sich die nig. Regierung mit XXXX und XXXX geeinigt, uns eine Amnestie zu gewähren. Ich selbst war in der Gruppe des XXXX. XXXX war der Chef. Man hat uns damals gesagt, wenn ihr die Waffen niederlegt, werdet ihr von niemandem verhaftet, nicht vom Militär oder wem auch immer. Als wir die Waffen niederlegten, hat man uns einen kleinen Geldbetrag bezahlt und sagte, dass wir in mehreren Etappen ein Anti-Gewalt-Training machen würden. Nicht alle auf einmal, sondern kleinweise. Man hat uns dann zum XXXX in XXXX, XXXX geschickt, um dieses Training zu machen. Dort gab es dann regelmäßige Termine, zu denen Mitglieder der ehemals militanten Gruppe hingeführt worden sind, bis sie 2011 in meine Stadt kamen. Dort im Obubra-Camp wurde diese Training von Soldanten der Luftwaffe und der Marine geleitet, die Einheit dort heißt XXXX. Obwohl man uns allen zugesichert hatte, dass niemand verhaftet werden kann, wurde ich dann im Zuge dieses Anti-Gewalt-Trainings direkt in diesem Lager verhaftet. Ich weiß nicht, wie sie mich identifiziert haben bzw. wie sie meine Identität erfahren haben, ich wurde direkt dort verhaftet. Das war am 05.08.2011.

VR: Sie haben dann gesagt, Sie sind in der Folge in den XXXX festgehalten und gefoltert worden. Wie lange waren Sie in diesen Barracks?

BF: Man brachte mich damals von XXXX in diese andere Kaserne und sperrte mich dort ein. Dort habe ich auch andere Soldaten von dieser militanten Gruppe gesehen. Vom Tag meiner Verhaftung im August war ich bis Oktober dort in Haft.

VR: Welche Misshandlungen sind dort vorgekommen?

BF: Man hat uns hinausgeführt und uns gesagt, wir hätten die Regierung betrogen. Dann hat man immer 2 Soldaten zu einem Häftling geschickt. Dann wurde ich mit dem Gewehrkolben gegen den Kopf geschlagen, auf die Hände, überall auf den Körper. Ich hatte auch noch eine Verletzung am Kopf und überall am Körper blaue Flecken als ich hierher kam. Man hat uns auch gezwungen, ins Wasser zu kriechen. Einer der Häftlinge wurde sogar erschossen. Von den Folterungen damals hatte ich zahlreiche Verletzungen und einige sind bis heute sichtbar.

VR: Wenn Sie sagen, auf einen der Häftlinge wurde geschossen oder er wurde erschossen, meinen Sie damit "XXXX"?

BF: Ja.

VR: Was ist mit "XXXX" passiert?

BF: Das war in den Abendstunden. Da wurden wir gefoltert und er hat sich zur Wehr gesetzt, woraufhin man ihn erschossen hat. Dann hat man ihn in einen Wagen gelegt und weggeführt. Das war das letzte, was ich von ihm gesehen habe, ehe ich geflohen bin.

VR: Sie haben angegeben: "Am 20.10.2011 hat mich ein Soldat geholt und gesagt, dass ich Wasser holen soll. Er gab mir einen Behälter, dass ich Wasser holen kann. Ich schlug ihm auf den Hinterkopf und er fiel nieder. Es gab dort einen Ort, der XXXX heißt. Ich lief zu diesem Ort, der XXXX hieß". Können Sie das etwas näher ausführen?

BF: Da habe ich nichts zu ändern oder hinzuzufügen. Das ist alles richtig. Das Wasser war nicht für den Soldaten, sondern für das Büro.

VR: Handelt es sich bei diesem Soldaten um den Soldaten, den Sie vorher erwähnt haben?

BF: Ja, das ist derselbe.

VR: Wissen Sie, wie dieser heißt?

BF: Nein.

VR: Glauben Sie, haben Sie den Soldaten schwer verletzt durch Ihren Schlag oder gar getötet?

BF: Ich kann das nicht wirklich sagen. Es war dies kein besonders starker Soldat. So, d.h. es könnte ihm irgendetwas passiert sein, doch das weiß ich nicht, denn ich bin damals geflohen und habe seit meiner Flucht nichts mehr von diesen Soldaten gehört. Erst als mir meine Frau diese Geschichte erzählte, habe ich dann vermutet, dass es sich möglicherweise um diesen Soldaten handelt oder dass alles wegen diesem ist.

VR: Ich komme zu einem wesentlichen Grund, warum das BAA Ihren Antrag abgewiesen hat. Sie haben einen Ausschnitt vorgelegt, wonach Sie in der Zeitung XXXX als gesucht ausgeschrieben worden sind. Sie haben auch gesagt, dass im Radio bzw. Fernsehen Ihr Name als Gesuchter genannt worden ist. Das BAA hat die ÖB in Nigeria ersucht,

Ihre Angaben zu überprüfen: "geeignet erscheinende Erhebungen durchzuführen, welche die vom Antragsteller geschilderte Fluchtgeschichte klar bestätigt oder klar widerlegt". Die Vertrauensperson der ÖB hat in der Folge bei der nig. Polizei offensichtlich unter Vorlage Ihres Fotos aber ohne Nennung Ihres Namens in Erfahrung gebracht, dass Sie nicht von der nig. Polizei gesucht werden, weil entsprechende Suchanzeigen in anderer Form erscheinen würden, wie die von Ihnen in Vorlage gebrachte. Die Vertrauensperson hätte sich auch zur Nation Zeitung begeben und dort erfahren, dass die Suchanzeige, die Sie betrifft, nicht von der nig. Polizei oder Armee in Auftrag gegeben worden wäre. Wer sie in Auftrag gegeben habe, könne man nicht sagen.

Die Botschaft teilte dem BAA auch mit, dass weitere Erhebungen aus deren Sicht wenig Sinn machen, weil Ihre Familienangehörigen ohnehin Ihre Angaben bestätigen würden und es in Nigeria tausende NGOs gebe, die zum großen Teil nicht serös seien. Um 30 Euro bekomme man jegliche Bescheinigung durch eine NGO, selbst Auftragsmorde würden nur umgerechnet 35 Euro kosten. Umso mehr gelte das für falsche Zeugenaussagen (AS 393). Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich bestreite diese Erkenntnisse zu 100% und habe dafür Gründe. Ich habe als Beweis nicht nur diesen Zeitungsausschnitt vorgelegt, sondern auch den Ort angegeben, wo ich festgehalten wurde. Auch jenen, von wo aus ich geflohen bin. Ich werde wohl nicht selbst zu einer Zeitung gehen und mich selbst dort als gesucht ausweisen, als ehem. Militärangehöriger wäre das höchst gefährlich. Das wichtigste aber ist, dass eine Vereinbarung zwischen der Regierung und den Militanten getroffen war, dass niemand verhaftet werden würde. Ich war selbst Teil dieses Systems und weiß bescheid, aber die Armee findet immer Wege, um auf unsere Anführer zu schießen oder ihre Leute freizubekommen. Ich kann nur an die österr. Behörde appellieren, den Namen dieser konkreten Person offengelegt zu bekommen, wenn es heißt, dass aus Vertraulichkeit oder Sicherheitsgründen keine Offenlegung erfolgen kann, bitte ich, dies trotzdem zu tun, denn man kann in der Zeitung nichts veröffentlichen, ohne seinen Namen vorher zu nennen. Ich möchte auch sagen, dass die nig. Armee mit der nig. Polizei Hand in Hand zusammenarbeitet, um gegen Militante vorzugehen. Wenn es dann um Männer aus dem Militär geht, macht man das nicht öffentlich, denn würde man "Ja" sagen und etwas zugeben, dann könnten unsere Führer sie dafür verantwortlich machen. Schließlich haben sie eine Vereinbarung unterzeichnet, dass uns nichts geschehen würde. Doch diese Leute haben eigene Wege, wie sie Sachen durchführen. Ich denke, dass man aufgrund der Beweise, die ich vorgelegt habe, die Fakten genau recherchieren kann und nicht nur auf diese Zeitung, sondern auch auf andere Fakten Bezug nehmen sollte und ich appelliere nochmals, den Namen jeder Person offenzulegen, welche diese Suchanzeige geschaltet hat. Ich ersuche die Behörde auch, ihre Ermittlungen auf die Radio- und Fernsehstationen auszubreiten, insbesondere XXXX, wo ich meinen Namen selbst gehört habe. Ich habe aber kein Bild von mir im Fernsehen gesehen.

In der Zeit, als mich mein Chef bei sich zu Hause versteckt hielt bzw. bis mich der weiße Mann fortbrachte, habe ich meinen Namen im Radio gehört. Man hat mir auch erzählt, dass mein Bild im Fernsehen gezeigt worden sei. Das weiß ich aber nicht selbst, das weiß ich nur von Erzählungen.

VR: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie jetzt auf dem Flughafen in Lagos wären?

BF: Wenn man mich nach Nigeria zurückschickt, dann muss man zumindest meinen Namen nennen. Ich war früher selbst in der Armee. Darum weiß ich, dass mein Name nicht nur am Flughafen Lagos, sondern auch an allen Grenzkontrollstellen und die örtlichen Flughafenstellen geschickt worden ist. Solange ich nicht entdeckt werde, würde nichts passieren, aber sobald man mich erkennt, würde ich festgenommen.

VR: Sie würden festgenommen von staatlichen Organen und diese würden Sie töten oder lange in Haft belassen, weil man Sie beschuldigt, bei Militanten gewesen zu sein (als ehemaliger Militär) und somit gegen den nig. Staat zu sein?

BF: Ja. Das ist meine Furcht.

VR: Zu Ihrem Gesundheitszustand: Leiden Sie an schweren Krankheiten, haben Sie große gesundheitliche Probleme?

BF: Nein, ausgenommen die Schmerzen, die ich noch immer hier im Arm habe, diese rühren von den Schlägen her, die ich damals bekommen habe. Manchmal habe ich starke Schmerzen, dann gehen sie wieder weg. Deshalb bin ich auch in Behandlung.

VR: Sie waren wegen dieser Schmerzen auch in Behandlung in Thalham?

BF: Ja, da habe ich ärztliche Behandlung bekommen. Nicht nur wegen der Armverletzung, ich wurde auch wegen der Kopfverletzung behandelt.

VR: Auch die Kopfverletzung stammt von der Folter, wie von Ihnen beschrieben?

BF: Ja.

VR: Haben Sie in Österreich irgendwelche engen Bezugspersonen, eine Lebensgefährtin, Kinder etc.?

BF: Nein, ausgenommen das Führungsgremiums meiner Kirche, die ich hier besuche.

VR: Was machen Sie an einem typischen Tag in Österreich?

BF: Im Moment verkaufe ich ein Magazin namens XXXX, dies in XXXX.

Ich habe jetzt gerade die Stufe 1 abgelegt und in der Schule den Deutschkurs besucht, dann werde ich den nächsten Kurs besuchen (Teilnahmebestätigung wird eingesehen). Weiters lege ich vor ein Papier über die von mir besuchte Kirche; ein entsprechendes Empfehlungsschreiben des Pastors wird zum Akt genommen. Diese Kirche hat auch eine Filiale in XXXX, dort bin ich Teil der Führungsriege.

Auf Nachfrage zu meinen Deutschkenntnissen: Einiges verstehe ich, aber ich kann nicht auf alles antworten.

VR: Bezüglich Ihrer Flucht aus dem Camp, in dem Sie misshandelt worden sind: Sie haben gesagt, Sie haben sich dann zum XXXX begeben und von dort konnten Sie das Lager problemlos verlassen. Wenn das stimmt, warum haben Sie nicht schon früher versucht, sich zu diesem XXXX zu begeben?

BF: Wir waren ja die ganze Zeit bewacht bzw. eingesperrt und selbst wenn man uns nach draußen geführt hat, um uns "zu bestrafen" war immer eine Militäreskorte dabei. Der Tag, an dem ich geflohen bin, war das einzige Mal, wo ich mit einem einzigen Soldaten alleine war und er mich an einen Ort gebracht hatte, wo keine anderen Soldaten waren.

VR: Sie haben gesagt, dass, kurz nachdem Sie Nigeria verlassen haben, Ihre Frau belästigt worden ist. Gleichzeitig haben Sie nageführt, dass Ihre Frau mit Ihrem jüngeren Bruder zusammenwohnt. Wenn ich Ihr Vorbringen richtig verstehe, wurde Ihr Bruder aber nicht belästigt, das erscheint aber auf den 1. Blick schwer nachzuvollziehen?

BF: Meinen Bruder haben sie nie in irgendeiner Weise belangt oder belästigt. Er selbst hat mir gesagt, dass sie von ihm nie was wollten und er auch nie mit irgendeinem dieser Leute sprechen musste. Er musste sich auch nie irgendwie verteidigen wegen dieser Sache. Man hat sogar angeblich andere Leute nach deren Identität gefragt, aber nie meinen Bruder. Sie waren eindeutig nur hinter meiner Frau her. Ich möchte auch sagen, dass meine Frau in XXXX war, als ich Nigeria verließ und noch nicht bei meinem jüngeren Bruder wohnte. Sie ist dann erst nachher zu meinem Bruder. Aber meinen Bruder haben sie nie belästigt.

VR: Benötigen Sie die von Ihnen angefragten Dokumente noch für Ihre Frau? Mitgeteilt wird, dass vorgesehen ist, Ihnen die Originaldokumente mit dem verfahrensbeendenden Erkenntnis auszufolgen, das in den nächsten Wochen ergeben wird.

BF: Nachdem ich die Dokumente nicht schicken konnte, konnte meine Frau auch keine Unterstützung von der NGO bekommen. Darum brauche ich diese Dokumente sehr wohl, denn dann kann sie nochmals um eine Unterstützung ansuchen.

Zugelassene Fragen der BFV:

BFV: Wann genau ist Ihre Frau zu Ihrem Bruder gezogen?

BF: Ich kann Ihnen das genaue Datum nicht nennen, aber ich glaube, es war gegen Ende Nov. Denn meine Frau hat das Kind im Haus meines Bruders am XXXX geboren und war kurze Zeit vorher bei ihm eingezogen. Ich denke, es war Ende Nov.

BFV: Was war das für ein Bus, mit dem Sie dann von dem XXXX geflohen sind? Ein öffentlicher Bus?

BF: Ja, das war ein öffentlicher Bus, der bis zu 12 Personen transportieren kann.

BFV: Keine weiteren Fragen.

Folgende im Akt aufliegende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert.

*) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religios Freedom Report, August 2014

*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)

*) Amnesty International, Nigeria: More than 1,500 Killed In Armed Conflict In North-Eastern Nigeria In Early 2014

*) UNHCR, Konvolut; Presseinformationen, Nigeria

*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Harum und Ebola; ferner Medienberichte zum Niger Delta (insbesondere NZZ, 14.04.2011, Seite 5, "Gekaufter Frieden im Niger Delta")

Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:

In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.

Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Harum konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes.

Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.

Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind zur Zeit vereinzelt und wurden dagegen Maßnahmen ergriffen (vgl. BVwG GZ I403 2010683-1/2E).

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich möchte zum Ende nur noch einmal darum ersuchen, dass noch weitere Ermittlungen im Zusammenhang geführt werden mit den Beweisen, die ich vorgelegt habe. Um die wahren Hintergründe herauszufinden. Vielleicht kann auch jemand zu den Sendeanstalten gehe und sich erkundigen, bzw. zu den Orten, wo ich festgehalten worden bin. Denn ich selbst bin mehr oder minder sprachlos, darum ersuche ich jener Person offenlegen zu lassen, die diese Suchanzeige beauftragt hat, auch wenn man sagt, dass es niemand von der Regierung ist oder vom Militär, möge man doch den Namen der Person herausfinden. Das ist alles, worum ich bitte. (...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungsrelevante Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, stammt aus XXXX, ist zugehörig der Volksgruppe XXXX und ist christlichen Glaubens. Er war bis XXXX Soldat bei der nigerianischen Armee und schloss sich daraufhin einer militanten Gruppe im Nigerdelta an, wo er bis XXXX aktiv tätig war. Nach Niederlegung der Waffen wurde er in das staatliche Amnestieprogramm aufgenommen. Im Rahmen dieses Programmes nahm er an einem Antigewalttraining teil, wo er von Soldaten als ehemaliger Militärangehöriger erkannt wurde. Daraufhin verbrachte man ihn, staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellend, in ein Lager, wo es zu körperlichen Misshandlungen, respektive Folter, kam. Durch einen Zufall konnte der Beschwerdeführer fliehen und hat dabei einen Bewacher unbestimmten Grades verletzt. Nach dem Beschwerdeführer wurde nach seiner Ausreise bei dessen Familie gesucht. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr existenzbedrohenden Verfolgungshandlungen seitens der dem Staat zurechenbaren Organen ausgesetzt sein wird.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Es werden sowohl die (in wesentlichen Teilen) in der Verfahrenserzählung referierten unbedenklichen Feststellungen des Bundesasylamtes, als auch die in der Beschwerdeverhandlung wiedergegebene Zusammenfassung der dort in das Verfahren eingeführten ebenso schlüssigen Quellen zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zu Person und Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lage in Nigeria:

2.1.1. Seine Identität konnte aufgrund seiner glaubhaften Angaben und der Vorlage von Identitätsdokumenten festgestellt werden.

2.1.2. Was die Fluchtgründe anbelangt, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen im oben ersichtlichen Umfang den Feststellungen zugrunde gelegt werden:

Die vom Bundesasylamt angenommene Beweiswürdigung erwies sich für sich genommen als offensichtlich nicht überzeugend. Zusammenfassend erstattete der Beschwerdeführer in seinen insgesamt vier Einvernahmen, ein konsistentes und widerspruchsfreies Vorbringen, welches facettenreich dargestellt wurde und selbst hinsichtlich kleinerer Details über den längeren Zeitraum gleichlautend vorgetragen wurde. Auch in der Beschwerdeverhandlung hinterließ er durch sein Auftreten und die Spontanität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck; es gelang ihm nachvollziehbar darzustellen, wieso die nigerianische Behörden, ihn als ehemaligen Soldaten, der am Amnestieprogramm teilnahm, weiterhin verfolgen würde.

Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen wahrheitsgetreue Angaben tätigte, zeigt sich auch aus seinem Verwaltungsverfahren, die Echtheit seines Führerscheins betreffend. Das entsprechende Behördenverfahren, einschließlich Befassung des Verwaltungsgerichtshofes spielte für die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb eine wesentliche Rolle, weil die angenommene Totalfälschung seines Führerscheins einen entscheidenden Kritikpunkt der belangten Behörde hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darstellte.

2.1.3. Wenn sich das Bundesamt weiter wegen einer Anzeige in der Tageszeitung, die nicht von staatlicher Seite geschalten wurde, auf die pauschale Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließt, ließ sie eine überzeugende Begründung dafür vermissen. Der Beschwerdeführer ist dem Argument bereits in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich.

Darüber hinaus ist auch aus der Botschaftsanfrage ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anzeige, die den Namen des Beschwerdeführers und sein Lichtbild zeigt, tatsächlich in der Tageszeitung abgedruckt wurde.

Auch wenn es sich bei der Anzeige in der Tageszeitung um keine staatliche Fahndungsausschreibung handeln sollte, widerspricht dies nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, letztlich führte dieser nur an, dass eine solche Anzeige existiert habe und er diese Anzeige nicht selbst aufgegeben habe. Diese Bedenken an dem eben erwähnten Vorbringensteil können somit hinsichtlich der Frage der Asylgewährung nicht entscheidend zum Nachteil des Beschwerdeführers wirken.

Entscheidender ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens, immer wieder darauf drängte diesbezüglich konkretere Informationen einzuholen und herauszufinden, wer der Auftraggeber dieser Anzeige sei. Wäre er selbst der Veranlasser dieser Annonce gewesen, wäre es doch nicht verständlich, wieso er von sich aus immer wieder darauf drängt, weitergehende Untersuchungen in diese Richtung anzustellen, zumal er selbst angab, dass man bei Aufgabe eines Artikels seinen Namen nennen müsste und diesen somit leicht herausfinden könne.

Seinem Vorbringen folgend, wäre es ferner nicht unplausibel, dass die nigerianische Regierung, die den Erfolg der Amnestieprogramme stets betonte, "gescheiterte" Teilnehmer dieses Programmes nicht offiziell per Anzeige suchen würde. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer ja auch stets vor, von der nigerianischen Armee gesucht zu werden, auch seine Vermutung, die er in der Beschwerde äußerte, dass möglicherweise ein Soldat oder eine andere private Person diese Anzeige aufgegeben habe, scheint denkmöglich.

2.1.4. Darüber hinaus ist nicht verständlich, wieso seitens der österreichische Botschaft in XXXX nach genauer Schilderung in der Botschaftsanfrage über seine Militärlaufbahn, Angabe der Militantengruppe, Angabe diverser Örtlichkeiten, wie die XXXX in XXXX, wo er nach Verhaftung durch die XXXX festgehalten und letztlich geflohen sei, diesbezüglich keinerlei Erhebungen angestellt wurden (AS 331f BAA). Dieser Teil der Botschaftsanfrage wurde lediglich mit den Worten, dass diesbezüglich noch keine Angaben seitens des Vertrauensanwaltes gemacht worden seien, beantwortet.

Der Beschwerdeführer bat in einigen Einvernahmen die von ihm bezeichneten "Barracks" aufzusuchen, weil dort noch immer Leute eingesperrt wären und man diese befreien müsse (AS 119 BAA).

Die Botschaftsanfrage formulierte auch klar, dass Informationen eingeholt werden sollten, ob der Beschwerdeführer im Radio oder im Fernsehen gesucht werde, der Bericht der Botschaft nimmt jedoch lediglich zum Komplex des Zeitungsartikels Stellung. Es wurde somit diesbezüglich nur wegen des Zeitungsartikels recherchiert und nach Bekanntwerden, dass es sich um keine staatliche Anzeige handle, daraus abgeleitet, dass der Beschwerdeführer nicht von der nigerianischen Polizei gesucht werde. Dass die Botschaft auch Informationen von Radiosendern oder vom nigerianischen Fernsehen anfragte (wobei der Beschwerdeführer konkrete Namen der Fernsehstation und auch den TV Sender angab, AS 131 BAA), kann aus dem Bericht nicht erschlossen werden.

Auch aus einem weiteren Schreiben der Botschaft (nach nochmaliger Kontaktierung durch die Staatendokumentation, AS 393 BAA) ist ersichtlich, dass keine weitergehenden Untersuchungen hinsichtlich der genannten Örtlichkeiten des Beschwerdeführers erfolgten, ist dieser Beantwortung lediglich entnehmbar, dass Familienmitglieder "naturgemäß" die Antworten des Beschwerdeführers bestätigen würden und eine Verifizierung seiner Militärpapiere eine Namensnennung bedürfe. Da die Verwaltungsbehörde letztlich diese Argumentation übernahm, hat sie selbst ein mangelhaftes Verfahren geführt.

2.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Beurteilung auf die gerade in der Beschwerdeverhandlung lückenlosen und konsistenten Schilderungen des Beschwerdeführers, auf zahlreiche in Vorlage gebrachte Beweismitteln, welche seine Mitgliedschaft beim nigerianischen Militär belegen, so brachte er nicht nur einen Dienstausweis des Militärs, sondern auch eine Bestätigung einer Pensionsbehörde und Farbfotos in Vorlage, die zweifellos den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen, stützen.

Das Vorbringen ist auch hinsichtlich der zeitlichen Abläufe stimmig und entspricht den zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, aus welchen beispielweise ersichtlich ist, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Antigewalttrainings im Rahmen der Amnestien tatsächlich stattfanden.

So ist jedenfalls entgegen der Ansicht der Behörde zu befinden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ereignissen gegeben ist und diese letztlich in einer Gesamtschau eine politische Verfolgung ergeben.

Es ist durchaus plausibel, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm geschilderten Umstände wieder in das Augenmerk der Sicherheitsorgane geriet und ihm Misshandlung, beziehungsweise Haft analog dem bisher Geschehenen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen kann, sei es von staatlichen Organen selbst oder Angehörige der in die Flucht verwickelten Soldaten vor denen kein staatlicher Schutz bestünde.

Angesichts des im Asylverfahren/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.06.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005) ist zusammenfassend festzuhalten, dass Informationen, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv in Zweifel ziehen könnten, nicht aufgetreten sind. Weitere Erhebungen vor Ort (wenn überhaupt faktisch möglich) hatten bei dieser Sachlage zu unterbleiben, es lag Entscheidungsreife vor. Auch das BFA hat im Beschwerdeverfahren keine gegenteiligen Beweisanträge gestellt. Auch die aus den Feststellungen zum Nigerdelta ersichtliche dort weiter angespannte Situation lässt trotz der Amnestien Verfolgungen im Einzelfall (durch lokale staatliche Organe/mit dieser kooperierenden Streitkräfte) plausibel erscheinen. Für eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht bei einer namentlich bekannten Person wie dem Beschwerdeführer, unabhängig davon wann und wie er in der Vergangenheit konkret gesucht wurde, kein Anhaltspunkt. Bei einem labilen Staatswesen wie Nigerias muss bei Gefährdungen von staatlicher Seite immer auch ein gewisser Willküraspekt mitberücksichtigt werden.

2.1.6. Der Beschwerdeführer gab auch Verletzungen körperlicher Art an, welche mit seinem Vortrag über die ihm widerfahrenen Geschehnisse (Folter) in Übereinstimmung stehen. Es trifft zwar natürlich zu, dass das Vorhandensein solcher Verletzungen nicht automatisch eine letztgültige Aussage über deren Kausalität erlaubt, doch können derartige Umstände nicht außer Acht gelassen werden (vgl. VfGH 11.06.2014, U 443/2013 und VfGH 19.09.2014, U 610/2013). Schließlich sind auch Einlassungen wegen einer Kopfverletzung und einer Verletzung seiner rechten Schulter bereits der Erstbefragung und der Ersteinvernahme zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

3.1.1. Unter Verweis auf den Ausnahmecharakter des vorliegenden Falles und im Speziellen den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt sich aus der Aktenlage entgegen der (seinerzeitigen) Ansicht des Bundesasylamtes, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers insoweit aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Nigeria wegen (unterstellter staatsfeindlicher) politischer Gesinnung. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers sind massive Verfolgungshandlungen durch die vergangenen Inhaftierung/schwere Übergriffe, das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (ehemaliger Soldat verließ die nigerianische Armee, schloss sich einer militanten Gruppe an und wurde beim Non-Violence Training im Rahmen des Amnestieprogrammes von Soldaten als Verräter erkannt und befunden) weiter zu erwarten (siehe dazu insbesondere oben unter Punkt 2.3).

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist. Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Nigerias und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine substantiierten Anhaltspunkte für die Verwirklichung des § 6 Abs. 1 AsylG (Asylausschlussgrund) vorliegen, folgt man den Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl zu seinen Tätigkeiten als "Militanter" als auch zu den Umständen seiner Flucht. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt anderes ergeben, wäre diesbezüglich allenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu prüfen..

3.2. Somit war die Entscheidung über die Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (und VfGH) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die hier inhaltlich vergleichbare geltende Rechtslage unverändert übertragbar. Fragen der Glaubwürdigkeit schließlich sind in der Regel der Revision nicht zugängliche Tatfragen, hier auch wesentlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geklärt, und unter Berufung auf Judikaten des EGMR

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