L504 2004058-1•BVwG L504 2004058-1
L504 2004058-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2015
Beitragsnachverrechnung, Geschäftsführer, Haftung,<br/>Sozialversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der XXXXGebietskrankenkasse, vom 12.04.2012, XXXX, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 12.04.2012 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als ML bzw. bP [beschwerdeführende Partei]) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, rückständige Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 15.02.2011) in Höhe von EUR 83.498,42 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 11.05.2011 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründend führte die SGKK aus, dass die im Rückstandsausweis vom 12.04.2012 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren vom Beitragsschuldner, der XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als L. GmbH), nicht hätten eingebracht werden können. Die bP sei als Geschäftsführer zur Vertretung der L. GmbH berufen. Seitens der SGKK sei sie mit Schreiben vom 20.03.2012 aufgefordert worden, die Gründe darzulegen, welche sie ohne ihr Verschulden daran gehindert habe, die ihr obliegenden Verpflichtungen (Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) zu erfüllen. Dieses Schreiben sei von der bP am 22.03.2012 persönlich übernommen worden.
Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmungen der §§ 410 Abs. 1 Z 4, 83, 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5, 59 ASVG.
2. Mit Schriftsatz vom 15.05.2012 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der bP fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an die Landeshauptfrau von Salzburg und brachte nach kurzer Darstellung des Sachverhalts vor, dass das seitens der SGKK ergangene Schreiben bezüglich der Liquiditätsaufstellung auf Grund eines Sekretariatsfehlers irrtümlich im Akt des angeführten Sanierungsverfahrens abgelegt worden sei. Der angefochtene Bescheid lasse die Darlegung eines Verschuldens von ML, welches zur Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge geführt habe, vermissen. Die bloß unbegründete Annahme eines Verschuldens reiche für eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG nicht aus. Die seit Abschluss des Sanierungsverfahrens aufgelaufenen Beitragsrückstände würden binnen der nächsten zwei bis drei Wochen von der L. GmbH beglichen werden. Beantragt wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
3. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 31.05.2012 wurde der bP zur Wahrung des Parteiengehörs der Vorlagebericht der SGKK übermittelt. In weiterer Folge wird der bP unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.
4. Mittels Mail vom 02.07.2012 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung eine Fristverlängerung um vier Wochen, welcher mit Mail vom 3.07.2012 seitens der Landeshauptfrau entsprochen wurde.
5. Mit einem weiteren Mail vom 24.07.2012 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung auf Grund eines erhöhten Aufwandes für die Erstellung einer "Mittelverwendungstabelle" eine weitere Fristerstreckung bis 01.10.2012. Diesem Ersuchen wurde mittels Mail vom 25.07.2012 seitens der Landeshauptfrau statt gegeben.
6. Mit Schriftsatz vom 01.10.2012 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme in der eingangs der Wortlaut des § 67 Abs. 10 wiedergegeben wird. Sodann wird eine schuldhafte Verletzung der Pflichten der bP bestritten. Gegenstand der Haftung des Geschäftsführers (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GF) seien restliche Beiträge beginnend mit Mai 2010 bis März 2012. Die angespannte finanzielle Lage der L. GmbH hätte schließlich zur Konkurseröffnung geführt, welches von der SGKK eingeleitet worden sei. Im Konkursverfahren habe die SGKK laut Rückstandsausweis vom 24.014.2011 die Beiträge beginnend mit April 2010 bis Dezember 2010 geltend gemacht. Laut Anmeldeverzeichnis vom 20.07.2011 seien Beitragsrückstände in Höhe von € 89.148,22 angemeldet worden. Den Konkursgläubigern sei eine Quote von 20 % binnen acht Wochen ab Annahme des Sanierungsplanes zugesprochen worden. Davon ausgehend sei der SGKK am 20.10.2011 ein Betrag von € 17.829,64 (20 %) seitens der L. GmbH überwiesen worden. Mit fristgerechter Bezahlung dieser Sanierungsplanquote von 20 % sei nach den gesetzlichen Bestimmungen eine völlige Entschuldung der L. GmbH eingetreten.
Im Zeitpunkt der finanziellen Engpässe der L. GmbH habe das Finanzamt Salzburg-Land Forderungen der L. GmbH gegenüber Gläubigern im Ausmaß von 28.616,86 direkt eingezogen. Beträchtliche Forderungen gegenüber Kunden seien ausgefallen. Die SGKK habe im November 2010 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingebracht; ab diesem Zeitpunkt habe der GF bei unklarer Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung im Zweifel keinerlei Zahlungen zu leisten gehabt, womit ihm dadurch keinerlei Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.
Am 10.05.2011 sei durch das LG Salzburg der Konkurs eröffnet worden, weshalb dem Geschäftsführer ab diesem Zeitpunkt keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworden werden könne und könne für die vorgeschriebenen Beiträge November und Dezember 2010, sowie Februar, März, April und August 2011 keinesfalls eine Haftung bestehen, da in diesem Zeitraum das Konkursverfahren im Laufen gewesen sei und der GF keinerlei Zahlungen habe tätigen dürfen.
Die L. GmbH sei mit Annahme des Sanierungsplanes entschuldet und könne somit der Differenzbetrag nicht dem GF zugerechnet werden. Obwohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den GF nur eine Haftung für nicht rechtzeitig abgeführte Dienstnehmerbeiträge treffe, werden im Rückstandsausweis dem GF sämtliche an die GKK zu leistenden Beiträge, somit nicht nur die einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge vorgeschrieben. Überdies könne aus dem gegenständlichen Rückstandausweis in keinster Weise Rückschlüsse über die Zusammensetzung der vorgeschriebenen Beiträge gezogen werden. Bei den meisten Positionen seien nur Beitragsreste vorgeschrieben worden, womit bereits Zahlungen zur Anrechnung gebracht worden seien, sodass die geleisteten Zahlungen auch auf die offenen Dienstnehmerbeiträge aliquot anzurechnen und zum Abzug zu bringen seien. Erst nach Vorliegen dieser exakten Aufstellung könne seitens des GF eine entsprechende Mittelverwendungstabelle vorgelegt werden, aus welcher nachvollzogen werden könne, welche liquiden Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen vorhanden gewesen seien und wie eine aliquote Aufteilung dieser liquiden Mittel auf die vorhanden Gläubiger vorzunehmen gewesen wäre. Erst aus dieser Aufstellung könne ermittelt werden, ob die SGKK im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern ungleich behandelt worden sei. Sofern sich die SGKK für die Verzugszinsenforderung auf § 59 Abs. 1 stütze, sei sie einem Rechtsirrtum unterlegen. Die Fälle der Geschäftsführerhaftung für Kridadelikte seien nicht von der Ausweitung der Beitragspflicht durch § 67 Abs. 10 ASVG erfasst, womit der GKK Verzugszinsen nur nach Maßgabe des § 1333 ABGB in Höhe von 4 % zustehen würden (VGH 16.3.1999, 94/08/0276). Für die Entrichtung der vom Beitragsschuldner geschuldeten Nebengebühren fehle es überhaupt an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des GF, sodass auch diese Position keinesfalls vom GF begehrt werden könne (VGH 23.02.2055, 2001/08/0126).
Die GKK könne lediglich die einbehaltenen, jedoch nicht abgeführten Dienstnehmerbeiträge vorschreiben und müsse die bereits geleisteten Zahlungen aliquot berücksichtigen. Beantragt wird die Behebung des angefochtenen Bescheides; in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass den GF nur eine Haftung für nicht abgeführte, jedoch einbehaltene Dienstnehmerbeiträge treffe, deren Höhe noch zu ermitteln sei. Weiters wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da der Einspruch erfolgversprechend erscheine und das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei. Es sei nicht nur der Rechtsgrund der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Haftung, sondern allenfalls auch die Abgabenhöhe von der Erledigung der Berufung abhängig. Zudem würde die Vollstreckung in das Vermögen des zur Haftung in Anspruch genommenen der unverzüglichen Kreditaufnahme bedürfen bzw. in ein Schuldenregulierungsverfahren münden.
Vorgelegt werden nachstehende Urkunden:
Rückstandsausweis der GKK v. 24.01.2011, welcher Gegenstand des Konkursverfahrens vor dem LG Salzburg zu 23 S 31/11w, war
Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis der XXXXv. 20.07.2011
Einzahlungsbestätigung v. 20.10.2011
Rechnungen der XXXX v. 2.12.2009
Quittungen des Finanzamtes Salzburg-Land v. 29.07.2010
Teilrechnung der XXXX v. 8.10.2010
Schreiben der Buchhaltungsagentur des Bundes v. 20.10.2010
7. Mit Schriftsatz vom 23.05.2012 übermittelte die SGKK der Landeshauptfrau einen Vorlagebericht. Moniert wird, dass weder auf Grund der Aufforderung im Haftungsbrief vom 20.03.2012, noch im Zuge des Einspruchs Unterlagen übermittelt worden seien, welche zur Überprüfung der Gleichbehandlungspflicht geeignet gewesen wären. Im Einspruch werden weder Gründe genannt, noch Unterlagen beigebracht, welche ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Beiträge ausschließen. Die verspätete Kenntnisnahme des Rechtsvertreters vom Haftungsbrief sei für die Beurteilung der Haftung des GF für die bei der Firma uneinbringlichen Beiträge irrelevant. Trotz Aufforderung wurden keine Unterlagen bzw. keine Liquiditätsaufstellung übermittelt. Die Behauptung, dass man sich bis zuletzt bemüht habe, Zahlungen zu leisten, widerlege der Einspruchswerber selbst, indem er mitteilt, ab einem bestimmten Zeitpunkt dem Postulat nicht mehr nachkommen hätte können und im kritischen Zeitraum an die SGKK keine Zahlungen über längere Zeit einlangten. Die in Aussicht gestellten Zahlungen hätten keinen Einfluss auf die Tatsache, dass im kritischen Zeitraum der Gleichbehandlungspflicht nicht nachgekommen worden sei. Zum Einwand, dass der Bescheid keine Begründung des Verschuldens beinhalte, sei anzumerken, dass sowohl im Haftungsbrief als auch im Bescheid der GF auf seine Verpflichtung zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge hingewiesen worden sei. Darüber hinaus lege der Sachverhalt der §§ 67 Abs. 10 iVm 58 abs. 5 ASVG dem GF die Pflicht auf, zu beweisen, dass er alle seine Gläubiger gleich behandelt habe, bzw ihn kein Verschulden an einer Ungleichbehandlung treffe. Nachdem den Aufforderungen zur Beibringung von Unterlagen keine Folge geleistet worden sei, sei der Bescheid rechtmäßig ausgesprochen worden und bedürfe keiner weiteren Begründung.
Beantragt wird die Abweisung des angefochtenen Bescheides.
8. Im Akt befindet sich eine gekürzte Urteilsausfertigung des LG Salzburg vom 1.3.2012, GZ XXXX, wonach XXXX schuldig gesprochen wurde, im Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2010 sowie Februar 2011, März 2011 sowie Oktober bis Dezember 2011 als GF der Fa. XXXX, sohin als Dienstgeber, Beiträge der Dienstnehmer des genannten Unternehmens zu Sozialversicherung in der Höhe von insgesamt €
32. 116,14 einbehalten und der SGKK als dem berechtigten Versicherungsträger infolge Nichtablieferung vorenthalten habe; er habe hierdurch das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153 c Abs. 1 und Abs. 2 StGB begangen und werde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Privatbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse wird mit ihren Forderungen gem. § 366 Abs. 1 StPOauf den Zivilrechtsweg verwiesen.
9. Am 11.03.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP war laut Firmenbuch ab 09.03.1996 Geschäftsführer der Firma XXXX; mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10.05.2011 wurde das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Die bP ist ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführerin der Firma nicht nachgekommen, sodass sie für die laut Rückstandsausweis vom 12.04.2012 offenen Verbindlichkeiten in Höhe von € 78.088,20 haftet sowie die bis zur Einzahlung anfallenden Verzugszinsen zu entrichten hat.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SGKK, der Landeshauptfrau von Salzburg und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung im Senat wurde nicht gestellt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 58 ASVG
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) ...
(7) ...
(8) ...
§ 59 ASVG
(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen.
§ 67 ASVG
(1)...
(2)...
(3)...
(4)...
(5)...
(6)...
(7)...
(8)...
(9)...
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 83 ASVG
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
§ 410 ASVG
(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
(2) ...
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).
Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10.05.2011, eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen. Die bP war des Weiteren unstrittig ab 09.03.1996 Geschäftsführer der im Zuge des Konkursverfahrens gelöschten Firma XXXX und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.
Die bP bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass dem Geschäftsführer keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, sodass keine Haftung gegeben sei.
Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (Sonntag, ASVG4, § 67 Rz 80c).
Die bP wurde bereits im Haftungsbrief vom 20.03.2012 seitens der GKK zur Übermittlung von Unterlagen, welche zur Überprüfung der Gleichbehandlungspflicht geeignet seien, aufgefordert. Die bP hat diesbezüglich am 03.07.2012 und am 24.07.2012 um Fristverlängerung bis 01.10.2012 zur Erstellung der sogenannten "Mittelverwendungstabelle" ersucht, welche ihr seitens der Landeshauptfrau von Salzburg auch gewährt wurde. In der Stellungnahme vom 01.10.2012 führt die bP diesbezüglich aus "Laut gegenständlichem Rückstandsausweis werden dem Geschäftsführer sämtliche an die GKK zu leistenden Beiträge, somit nicht nur die einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge vorgeschrieben, wobei sich aus dem Rückstandsausweis vom 12.4.2012 in keinster Weise ergibt, wie sich die vorgeschriebenen Beiträge zusammen setzen. Insbesondere ist nicht ersichtlich für welchen Zeitraum welche einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt wurden.
Es ist somit Sache der Salzburger Gebietskrankenkasse eine Aufstellung vorzulegen, aus welcher nachvollzogen werden kann für welchen Zeitraum welche Dienstnehmerbeiträge nicht abgeführt wurden. [..] Erst aus dieser Aufstellung kann ermittelt werden, ob die Salzburger Gebietskrankenkasse im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern ungleich behandelt wurde. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Erstellung einer Mittelverwendungstabelle nicht möglich, da seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse keine Auflistung der fälligen Dienstnehmerbeiträge vorliegt, aus welche die geleisteten Zahlungen aliquot anzurechnen gewesen wären. Erst nach Vorliegen dieser entsprechenden Unterlagen und der dann aufzustellenden Mittelverwendungstabelle ergäbe sich möglicherweise eine Haftung des Geschäftsführers, die jedoch weit unter dem in Haftung gezogenen Betrag liegt".
Die bP verkennt hier die Rechtslage. Nicht die beschwerdeführende Partei überprüft die "Gleichbehandlung", sondern die GKK. Sonntag, ASVG4, § 67 Rz 80i führt zur Darlegungspflicht aus: " Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den SVT bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. (...) Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH 89/14/0043). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH 90/08/0100 ua). Noch deutlicher die Rsp zu §§ 9, 80 BAO: Auf dem Geschäftsführer, nicht der Behörde, lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (2007/13/0137).
Ungeachtet der grds amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allg treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH 2002/08/0213)."
Die rechtsfreundlich vertretene bP hat eine Gleichbehandlung der SV-Beiträgen mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).
Die bP moniert, dass für die Verzugszinsenforderung § 59 Abs. 1 ASVG keine unmittelbare Rechtsgrundlage bildet, weil die Fälle der Geschäftsführerhaftung für Kridadelikte nicht von der Ausweitung der Beitragspflicht durch § 67 abs. 10 ASVG erfasst werden solle. In Folge dessen würden dem KVT Verzugszinsen nur nach Maßgabe des § 1333 ABGB (4%) zustehen. Bestritten wird die Verpflichtung zur Bezahlung der vorgeschriebenen Nebengebühren.
Die Verpflichtung, Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 setzt kein Verschulden voraus (Sonntag, ASVG4, § 59 Rz 17). Gem. § 83 gelten ua die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Sonntag, ASVG4, § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der SV Beiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der SVT die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, wird dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen haben. Gleiches wird auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in § 83 ASVG jedenfalls auch für die Verwaltungskostenersätze gelten (Sonntag, ASVG4, § 67 Rz 104a). Die Höhe der Verzugszinsen ist variabel und bestimmt sich jeweils für ein Kalenderjahr nach dem Basiszinssatz im Oktober des Vorjahres zuzüglich 8 Prozentpunkten. Im Jahr 2012 betrug der Prozentsatz 8,88 %, im Jahr 2013 beträgt er 8,38 % (Sonntag, ASVG4, § 59 Rz 10).
Von der beantragten Einholung des "Konkursaktes" des Landesgerichtes Salzburg konnte abgesehen werden, zumal nicht dargelegt wurde, welche entscheidungsrelevanten Tatsachenbehauptungen hierdurch erwiesen werden sollten.
Ein Eingehen auf den gleichfalls in der Stellungnahme gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrigt sich im Hinblick auf die erfolgte Entscheidung in der Sache.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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