I403 1427959-1•BVwG I403 1427959-1
I403 1427959-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung
I403 427959-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl. 08 07.356-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, am XXXX in Addis Abeba geboren und eritreische Staatsbürgerin zu sein. Sie habe nie einen Reisepass besessen, sie habe nur einen Personalausweis, den sie zu Hause gelassen habe. Sie habe ihr Land aufgrund ihrer Religion (Pentekostale Kirche = Pfingstkirche) verlassen und sei deswegen auch schon im Gefängnis gewesen, gab sie in der Erstbefragung am 18.08.2008 gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an. Zu ihrer Familie erklärte sie, dass ihr Vater verstorben sei, ihre Mutter ebenso wie sie selbst in Eritrea, XXXX, XXXX Straße lebe und der Aufenthaltsort des Bruders unbekannt sei. Sie selbst habe vom 1992 bis 2000 in Addis Abeba die Grundschule besucht.
2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.08.2008 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Muttersprache Amharisch sei, Tigrinya könne sie nur verstehen. Sie wiederholte, dass sie Eritrea aufgrund religiöser Probleme verlassen habe; ihre Familie gehöre zur Penticostalen Kirche. Wo sie gelebt habe, habe es Muslime und Orthodoxe gegeben. 2002 habe die Regierung die öffentliche Ausübung ihrer Religion verboten. Seitdem habe man sich geheim in Häusern getroffen. Etwa vor eineinhalb Monaten sei sie festgenommen worden. Sie sei gerade in einem Haus in Assab gewesen, es sei ein Sonntag gewesen. Im Haus seien sieben Anhänger der Penticostalen Kirche gewesen, die alle festgenommen worden seien. Sie sei in der Polizeistation in XXXX 15 Tage festgehalten worden. Sie habe nichts zu essen bekommen und wisse nicht, warum sie freigelassen worden sei. Draußen habe ihre Cousine gewartet; eine Woche habe sie sich bei einem Freund ihres Onkels aufgehalten, dann sei sie in den Sudan gereist. Zudem sei sie geflüchtet, da sie nach dem Tod ihres Vaters zum Militärdienst hätte gehen müssen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr eine Gefängnisstrafe; zudem wolle sie ihre Religion, der sie seit 2001 angehöre, frei ausüben und wolle sie nicht zum Militär.
3. Eine weitere Einvernahme fand am 18.09.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, keine gesundheitlichen Probleme zu haben; sie sei in Addis Abeba geboren und aufgewachsen; 2000 sei sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach XXXX, Eritrea gezogen. Vorher habe sie einen äthiopischen Ausweis gehabt, auf dem sei aber vermerkt gewesen, dass sie aus Eritrea stamme. Auf Nachfrage revidierte sie, nicht sie selbst habe einen solchen Ausweis besessen, ihr Name sei auf der Liste der zuständigen XXXX vermerkt gewesen; in Äthiopien habe man erst mit 18 Jahren einen Ausweis bekommen. Ihre Eltern würden aber einen solchen Ausweis besessen haben.
Ihre Familie sei zum Umzug nach Eritrea gezwungen worden. Ihr Vater habe im Jahr 2000 einen Brief von der XXXX bekommen, er müsse Äthiopien innerhalb von 3 Tagen verlassen, da er Eritrea unterstützt habe und er solle sich bei der XXXX melden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei dann zunächst zur für ihren Wohnbereich zuständigen XXXX gegangen, von wo die Familie dann behördlich begleitet zu XXXX gebracht worden sei, wo auch viele andere Eritreer versammelt gewesen seien. Es sei dann schnell gegangen, sie würden kaum Gepäck dabei gehabt haben und seien dann mit einem Bus nach XXXX gefahren, von wo sie selbst weiter nach Eritrea mussten.
Die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Tigrinya an, ihre Eltern würden mit ihr aber Amharisch gesprochen haben, da sie dies auch in Äthiopien in der Schule gelernt habe.
Befragt nach dem Fluchtgrund wiederholte die Beschwerdeführerin, dass ihre Religion seit 2002 verboten sei und sie ihre Religion im Untergrund ausüben musste. Sie sei im Haus eines anderen Gläubigen, namens XXXX, verhaftet worden und dann sieben Tage in Haft gewesen; sie seien alle, zwei Männer und fünf Mädchen, in einem dunklen Raum festgehalten worden und hätten unregelmäßig und schlechtes Essen bekommen. Sie seien einmal am zweiten Tag verhört worden. Sie sei dann nach sieben Tagen entlassen worden, über die anderen wisse sie nichts. Ein Polizist sei in ihre Zelle gekommen und habe gesagt, dass sie gesucht werde. Sie sei mit dem Polizisten in ein Büro gegangen, wo der Mann ihrer Tante gewartet habe, mit dem sie dann das Gefängnis verlassen habe und zum Haus eines Freundes gegangen sei, wo sie dann eine Woche bis zu ihrer Ausreise aufhältig gewesen sei. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise lebten in XXXX ihre Mutter, ihre Tante und deren Mann und Kinder; ihr Bruder sei zu diesem Zeitpunkt beim Militär gewesen. Die ganze Familie, außer ihr Bruder, seien Anhänger der Pentekostalen Kirche. Ihre Familie habe ihre Religion stets im Geheimen ausgeübt und daher vorher keine Probleme deswegen bekommen.
Zudem habe sie im Alter von 15 Jahren erstmals einen Einberufungsbefehl erhalten; damals seien beide Elternteile schwer krank gewesen, weswegen sie nicht einrücken musste. Ihr Vater sei dann verstorben, die Mutter leide weiterhin an Herzproblemen. Ihre Tante habe dies bei der XXXX vorgetragen, dies sei dann überprüft und der Einspruch gegen den Einberufungsbefehl akzeptiert worden. Den zweiten Einberufungsbefehl habe sie im zweiten Monat 2008 erhalten; sie hätte sich im September 2008 melden sollen.
Die Beschwerdeführerin wurde über ihren Glauben befragt und gab an, dass der Glaube 50 Jahre nach Christi Geburt entstanden sei. Es gebe in ihrer Religion neben Jesus keinen anderen Gott. Die Erwachsenentaufe sei üblich.
4. Bei einer weiteren Einvernahme am 28.04.2009 gab sie als letzte Wohnadresse "Stadt XXXX". Ihre Tante habe in der Nähe gewohnt, einen Onkel, der in XXXX lebe, habe sie nie kennengelernt. Mit ihrer Tante habe sie Amharisch gesprochen. Seit 2000 habe sie in ASAB gelebt; ihre Tante habe ein Restaurant gehabt, dort habe sie mitgearbeitet. Befragt, warum sie bei der ersten Einvernahme gesagt habe, sie sei 15 Tage inhaftiert gewesen, erklärte sie, dies nie gesagt zu haben, sie sei eine Woche inhaftiert gewesen und es habe keine Gerichtsverhandlung gegeben. Die Dolmetscherin habe damals auch falsch übersetzt, dass ihr Cousin auf sie gewartet habe, es sei aber der Mann ihrer Tante gewesen, der nach der Freilassung auf sie gewartet habe. Ihr Vater habe 2001 die neue Religion von Nachbarn angenommen; ihr Glauben nenne sich "XXXX"; seit sie in XXXX wohne, besuche sie jeden Samstag die XXXX, zwei Stationen nach dem Bahnhof in Richtung Auwiesen; ein Mann und eine Frau seien dort Pastoren, sie kenne ihren Namen nicht.
5. Es erfolgte eine personenbezogene Anfrage des Bundesasylamtes an die Staatendokumentation.
6. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin nach der genauen Adresse gefragt, an der sie in Addis Abeba gelebt habe; sie erklärte "XXXX". Ihr Vater habe XXXX geheißen, ihr Großvater
XXXX.
Befragt nach Assab konnte die Beschwerdeführerin angeben, dass es dort Schulen und eine Ölraffinerie geben würde, es grenze ans Rote Meer und außerhalb der Stadt gebe es sehr hohe Berge. Nach Sehenswürdigkeiten befragt erklärte sie, es gebe Kirchen. Wo sich das Postamt oder der Flughafen befunden habe, wer Bürgermeister von XXXX gewesen sei bzw. was der Name des bekanntesten Marktes sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht benennen. Sie konnte die eritreische Währung beschreiben, nicht aber wie eine eritreische Briefmarke aussieht. Weiße Taxis in Asab würden ehemaligen Kriegsveteranen gehören, blaue Privatpersonen. An Autokennzeichen könne sie sich nicht erinnern. Sie habe mit ihren Freunden Amharisch gesprochen, in Assab habe es viele Leute gegeben, die Amharisch gesprochen hätten. Als Feiertag gebe es in Eritrea den Unabhängigkeitstag, an dessen Datum sie sich aber nicht erinnern könne, daneben noch Feiertage von Muslimen und Christen.
7. Am 07.07.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Zuge einer Einvernahme noch nach dem Stadtteil gefragt, in dem sie gelebt habe, da der Vertrauensanwalt der ÖB Addis Abeba erklärt hatte, diese Information für weitere Nachforschungen zu benötigen; XXXX habe es mehrere gegeben. Die Beschwerdeführerin gab an, es sei XXXX gewesen.
8. Mit Schriftsatz vom 18.11.2009 wurden der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme Länderfeststellungen zu Äthiopien, eine Anfragebeantwortung zu Äthiopien vom 17.11.2009 und eine zu Eritrea vom 09.06.2009 übermittelt. Der Vertrauensanwalt der ÖB Addis Abeba erklärte in der Anfragebeantwortung, dass es nicht möglich sei, konkrete Angaben zu der Beschwerdeführerin zu machen, insbesondere da keine Hausnummer bekannt sei. Es wurde aber bestätigt, dass es in XXXX ein XXXX der angegebenen Ziffer geben würde. Die ÖB Kairo erklärte, dass es weder eine österreichische Vertretung in Asmara geben würde noch eine Vertrauensperson. Anfragen zu Eritrea könnten daher nur sehr eingeschränkt behandelt werden. Zur Frage, wie glaubwürdig es sei, dass die Beschwerdeführerin nur Amharisch sprechen könne, obwohl sie einige Jahre in Eritrea gelebt habe, führte die ÖB Addis Abeba aus, dass Amharisch und Tigrinya ähnlich seien, man sich aber nicht problemlos im Gebiet der anderen Sprache durchschlagen könne. Die ÖB Kairo erklärte, Amharisch sei bis zur Unabhängigkeit Eritreas auch eine der offiziellen Sprachen gewesen; es sei nicht denkunmöglich, dass die Antragstellerin kein Tigrinya gelernt habe. Die Botschaft bestätigte zudem, dass die eritreische Regierung aktiv gegen Anhänger der Pfingstkirche vorgehen würde. Zu den personenbezogenen Fragen könne keine Beantwortung erfolgen, da dies ohne Weitergabe der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin an die Behörden Eritreas nicht möglich gewesen sei. Zu XXXX wurde informiert: "XXXX am Roten Meer gelegen ist mit ca. 90.000 Einwohnern die zweitgrößte Stadt und mit XXXX Eritreas, in der sich eine der wichtigsten, aber nicht mehr funktionsfähigen Raffinerien des Landes befindet. [...] Da XXXX der Haupthafen für die Versorgung von XXXX war, fühlt sich die Stadt eher äthiopisch. Die Stadt ist in XXXX geteilt. XXXX XXXX. XXXX ist der eher baufällige Teil der Stadt. Früher lebten hier die äthiopischen Einwanderer."
9. Die Beschwerdeführerin erklärte in einer Stellungnahme vom 01.12.2009, dass die Auskünfte der Botschaften in Addis Abeba bzw. Kairo ihre Angaben bestätigen würden bzw. diese dadurch wahrscheinlich oder nicht denkunmöglich erschienen. Zur Frage der Sprache führte sie aus, dass es in Eritrea Radio und TV auf Amharisch geben würde und in XXXX eine große Kommune aus von Äthiopien Geflüchteten lebe. Es sei leicht möglich, in Eritrea zu leben, ohne die Sprache Tigrinya zu beherrschen. Zur entsprechenden Überprüfung beantrage sie eine gutachterliche Überprüfung. Insoweit das Bundesasylamt Äthiopien als Herkunftsland ansehe, stelle sie die Unrichtigkeit dieser Feststellung fest und nehme sie daher auch nicht Stellung zu den übermittelten Länderfeststellungen zu Äthiopien. Sie beantrage die telefonische Einvernahme ihres in XXXX lebenden Onkels XXXX unter der Rufnummer XXXX.
10. Die Botschaft wurde vom Bundesasylamt um Kontaktaufnahme mit der genannten Person ersucht. Die Staatendokumentation übermittelte am 28.01.2010 eine Anfragebeantwortung zu "Sprache und Wehrpflicht betreffend aus Äthiopien deportierter Eritreer". Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Eine große Anzahl an Eritreern, welche vormals in Äthiopien gelebt hatten, wurden zwischen 1998 und 2001 nach Eritrea deportiert. In Äthiopien sprachen die meisten dieser Eritreer Amharisch, nur eine Minderheit sprach in der Familie Tigrinya. Folglich spricht eine große Mehrheit der nach Eritrea Deportierten Personen besser Amharisch als Tigrinya. Auch in Eritrea sprachen die Neuankommenden weiterhin Amharisch, mussten aber normalerweise auch Tigrinya lernen, um das tägliche Leben zu bestreiten. Heute, acht bis zehn Jahre nach der Deportation, können die meisten Tigrinya zumindest verstehen. Wenn sie Tigrinya sprechen, tun sie dies mit einem starken amharischen Akzent, da sie nicht in der Lage sind, einige Tigrinya-Phoneme, welche in der amharischen Sprache nicht existieren, auszusprechen. Die Deportierten betreiben und besuchen eigene Clubs und Vereine. Wenn sie sich treffen, sprechen sie nach wie vor Amharisch. [...] Mittlerweile dominiert die Wehrpflicht das Leben von praktisch allen Eritreern zwischen 18 und 50 Jahren. [...] Es gibt auch keine Regeln, welche Ausscheiden aus dem Dienst und Demobilisierung regulieren würden. Diesbezügliche Entscheidungen werden insgesamt nur willkürlich getroffen. [...] Die einzige Gruppe, die derzeit von der Wehrpflicht ausgenommen ist, sind Veteranen und Mitglieder der Milizen aus der Zeit der Befreiungskriege. Personen, welche physisch oder mental durch Mediziner für untauglich erklärt wurden, werden vom militärischen Training ausgenommen, dies heißt aber nicht, dass sie insgesamt für den "National Service" untauglich sind. Je nach Grad der Behinderung werden diese Personen für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten herangezogen. Rekruten, die während ihrer Dienstzeit blind oder geisteskrank werden, werden üblicherweise zu ihrer Familie zurückgeschickt. Für verheiratete oder schwangere Frauen gibt es keine Ausnahmeregeln. Schwangere werden aber nicht ins militärische Training geschickt. Die Wehrpflicht soll zu Wachstum und Entwicklung des Landes beitragen, die nationale Einheit fördern, eine neue Gesellschaft schaffen, das Land langfristig in eine Nation verwandeln. Die Wehrpflicht kann als "school of the nation" umschrieben werden. Standhaftigkeit und Hingabe an die Nation sind zu fördernde Werte. Die Jugend soll diese Werte verinnerlichen. Dies ist auch der Hauptgrund der Verfolgung der Pentecostal Church. Diese Kirche, die vor allem bei jungen Eritreern beliebt ist, bringt den Jugendlichen ihre eigenen Werte näher, welche als Konkurrenz zu den Werten der Regierung betrachtet werden. Die christliche Religion an und für sich ist kein Problem für die Regierung."
11. Am 04.02.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt statt. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass unterschiedliche Bewohner der Stadt das Lokal ihrer Tante besucht hätten und dass sie in Eritrea viel Zeit mit ihrer Mutter oder bei Veranstaltungen in der Kirche verbracht hätte. Innerhalb der Glaubensgemeinschaft sei vorrangig Amharisch gesprochen worden. Ihre Tante und deren Mann seien in Eritrea geboren und würden auch stets dort gelebt haben; sie hätten beide Sprachen gesprochen. Die Personen, die mit der Beschwerdeführerin gemeinsam verhaftet worden seien, hätten ebenfalls Amharisch und Tigrinya gesprochen. Die Telefonnummer ihres in XXXX lebenden Onkels habe sie von Anfang an gehabt; sie sei bisher nie danach gefragt worden; sie habe ihn nie gesehen, aber vor etwa zwei Monaten mit ihm telefoniert, um sich nach der Familie zu erkundigen. Er habe aber gemeint, er habe keinen Kontakt mit dieser. Ihre Tante habe kein Telefon. Zum Militärdienst befragt erklärte die Beschwerdeführerin nicht zu wissen, wie lange dieser in Eritrea dauere; Behinderte und Kranke seien ausgenommen; sie hätte den Dienst in XXXX ableisten müssen. Zu ihrer Glaubensgemeinschaft befragt erklärte sie eine Kirche in der Nähe des Bundesasylamtes zu besuchen.
12. Mit Schreiben vom 05.02.2010 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihre Glaubensgemeinschaft die "XXXX" sei, welche einen Teil der "XXXX" darstelle. Diese besitze kein eigenes Kirchengebäude, sondern treffe sich zur Ausübung des Glaubens in der XXXX.
13. In einer niederschriftlichen Einvernahme am 16.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin nochmals nach Einzelheiten zu Eritrea befragt. Nach den Sehenswürdigkeiten in Assabbefragt, erklärte sie laut Niederschrift: "Das rote Meer. In XXXX gibt es viele Gegenden. XXXX war mein Viertel, es gibt noch andere Viertel, XXXX und XXXX. In XXXX gibt es ein Viertel, wo gehandelt wird." Auf Nachfrage erklärte sie, es gebe einen Strand in XXXX, er werde XXXX genannt und sei nicht mitten in der Stadt. Genaueres könne sie dazu nicht sagen. Zur Frage, wie sie von ihrer Wohnadresse zum Strand gelangen würde, meinte sie: "Mit dem Taxi, es sind Minibusse" Sie wusste, dass Asmara die Hauptstadt Eritreas sei, das 2000 seine Unabhängigkeit erlangt habe. Parteien konnte sie nicht nennen, gab aber an, dass "EDRIS AWEKE" der berühmteste Freiheitskämpfer sei und "ISAYAS AFORKI" das Staatsoberhaupt. Sie nannte Münzen und Banknoten und deren Gliederung.
14. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.03.2010 wurde am selben Tag mit dem Onkel der Beschwerdeführerin in XXXX unter Beisein eines Dolmetschers telefonisch Kontakt aufgenommen. Er bestätigte, der Onkel der Beschwerdeführerin zu sein und erstmals vor etwa zwei Monaten mit ihr Kontakt gehabt zu haben. Er brachte auf Befragung vor, dass sie etwa im Jahr 2000 nach Eritrea gekommen sei und bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt habe. Zudem gab er auf Nachfrage an, er vermute, dass sie Eritrea wegen ihrer Zugehörigkeit zur Pentekostal-Glaubensgemeinschaft verlassen habe.
15. Am 31.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin wiederum einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen und wieder nach verschiedenen Fakten zu Eritrea befragt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie nur wenig Wissen über XXXX und Eritrea habe und auch nicht Tigrinya spreche, dass man daher davon ausgehe, dass sie aus Äthiopien komme. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, aus Eritrea gekommen zu sein.
16. Am 07.07.2010 wurde eine Sprachaufnahme durchgeführt und ein Sprachgutachten zur Feststellung des Herkunftsstaates in Auftrag gegeben. Das Gutachten des Skandinavisk Aprakanalys AB (Sprakab) vom 27.08.2010, unterzeichnet am 02.09.2010, stellte fest: "Die Frau spricht Amharisch auf Muttersprachenniveau. Sie spricht eine Variante von Amharisch, die offensichtlich nicht Eritrea zuzuordnen ist. Sie spricht eine Variante von Amharisch, die offensichtlich Äthiopien zuzuordnen ist. Die Person sagt auch einige Worte auf Tigrinya, sie beherrscht die Sprache jedoch nicht gut." Sie spreche eine Variante des Amharischen, die typisch für die zentralen Landesteile, z.B. Addis Abeba sei.
17. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 11.10.2010 wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihre Angaben; mit der Sprachanalyse konfrontiert erklärte sie, in Addis Abeba aufgewachsen und dort Amharisch gelernt zu haben; sie habe auch in XXXX Amharisch gesprochen.
18. Am 07.07.2011 wurden dem Bundesasylamt zum Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich verschiedene Deutschzeugnisse und ein Schreiben der XXXX vorgelegt.
19. Der Beschwerdeführerin wurden am 17.08.2011 Länderfeststellungen zu Äthiopien übermittelt und eine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
20. Am 02.09.2011 wurde dem Bundesasylamt eine entsprechende Stellungnahme vorgelegt. Darin wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Äthiopien, die Dürrekatastrophe und die laufenden Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keine Anknüpfungspunkte in Äthiopien, da ihre ganze Familie in Eritrea sei. Sie habe weder Wohn- noch Arbeitsmöglichkeit. Sie käme in eine aussichtslose Lage. Sie sei wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit ihrer Familie nach Eritrea ausgewandert, in Äthiopien gäbe es noch immer ethnische Spannungen. Zudem wurden zahlreiche Unterstützungserklärungen, Amnesty Report 2011 Eritrea und Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe Eritrea (Februar 2010) vorgelegt.
21. Die Beschwerdeführerin übermittelte ergänzend am 08.09.2011 weitere Unterstützungserklärungen und eine Bestätigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
22. Mit Schriftsatz vom 25.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt Gelegenheit eingeräumt, nochmals zu ihrer persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen und Änderungen bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 02.12.2011 erklärte sie gesund zu sein und seit Oktober 2011 in einem Seniorenheim freiwillig mitzuarbeiten. Sie bereite sich aktuell auf ihren Hauptschulabschluss vor und legte weitere Unterstützungserklärungen bei.
23. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 abgewiesen (Spruchpunkt I), ebenso gemäß § 8 Absatz 1 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz nach Äthiopien ausgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht abschließend feststehe, Staatsangehörige von Äthiopien sei und diesbezüglich keinerlei Fluchtgründe vorgebracht habe. Die hinsichtlich Eritrea vorgebrachten Fluchtgründe hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Sie habe in Äthiopien mit keiner Verfolgung zu rechnen; sie sei eine junge, arbeitsfähige Frau, die sich bei einer Rückkehr in Äthiopien den Lebensunterhalt verdienen könne. Sie habe in Österreich zwar Freunde, aber keine Familie; sie sei nach Österreich illegal eingereist, einer Ausweisung stehe nichts entgegen.
24. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
25. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin am 28.06.2012 durch Hinterlegung zugestellt.
26. Dagegen wurde fristgerecht am 03.07.2012 Beschwerde erhoben und beantragt, der Asylgerichtshof möge der Beschwerdeführerin Asyl gewähren, für den Fall einer Abweisung dieses Antrages ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkennen und feststellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei sowie sich durch eine mündliche Verhandlung von den Fluchtgründen und der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin überzeugen. Die bereits getätigten Einvernahmen wurden zum Bestandteil des Beschwerdevorbringens erhoben. Die Beschwerdeführerin wiederholte, als praktizierende Gläubige der Pfingstgemeinde durch den eritreischen Staat verfolgt zu werden. Aufgrund ihres Glaubens sei sie zudem nicht willig und in der Lage dem Militärdienst Folge zu leisten, weswegen ihr eine Verfolgung wegen (unterstellter) politischer Gesinnung drohe. Die belangte Behörde habe in Bezug auf die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin keine Ermittlungen durchgeführt und zu Unrecht festgestellt, dass sie aus Äthiopien komme und die dortige Staatsbürgerschaft innehabe. Diese Feststellung sei unschlüssig; zudem hätte es einer Konfrontation der Partei mit diesem Sachverhalt und den entsprechenden Beweismitteln bedurft. Ihr sei aber keine Frist für eine Stellungnahme in Bezug auf das Sprachgutachten gewährt worden, ihr sei nur das Ergebnis im Zuge einer Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden. Ihr Vorbringen sei mit den Länderfeststellungen zu Eritrea in Einklang; diesbezüglich wurde auf verschiedene Berichte (z.B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten nichtislamischen Ländern, August 2011) hingewiesen und diese zitiert. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass einem Rückkehrer nach Eritrea Strafen erwarten würden. Ihre Ausreise ohne Erlaubnis und illegal sei jedenfalls als politische Handlung zu werten und ziehe eine asylrechtlich relevante Verfolgung nach sich. Ihr sei jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft aus dem GFK-Grund "politische Gesinnung" zuzuerkennen gewesen. Die Verfolgung gehe vom Staat Eritrea aus und richte sich gegen sie persönlich. Es bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, sie fände nirgendwo Schutz. Jedenfalls sei subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zudem wurde auf die gelungene Integration verwiesen, welche auf jeden Fall die Ausweisung auf Dauer unzulässig mache. Weitere Dokumente zur Bestätigung der Integration wurden mitübermittelt.
27. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof am 13.07.2012 vorgelegt.
28. In einer Stellungnahme vom 18.07.2012 legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie lange in Äthiopien gelebt habe und dort Amharisch gesprochen und gelernt habe. Amharisch und Tigrinya würden große Ähnlichkeiten aufweisen. Sie habe auch mit den Menschen in XXXX auf Amharisch kommunizieren können, da sie selbst Tigrinya passiv verstanden habe und diese umgekehrt ihre Sprache. Sie habe immer Angst gehabt ausgelacht zu werden und deswegen nicht Tigrinya gesprochen. Sie habe in XXXX gelebt und sonst nichts in Eritrea kennengelernt und dort auch nicht die Schule besucht, daher habe sie wenig Kenntnisse über das Land. Dass sie nichts über die Autokennzeichen in XXXX gewusst habe, erkläre sich durch ihr fehlendes Interesse für Autos. Ihr Name und der Name ihres Bruders seien in Äthiopien im Ausweis der Eltern gestanden, der diese als Eritreer ausgewiesen habe. Dies habe sie mit "mein Ausweis" gemeint.
29. Weitere Unterlagen wurden dem Asylgerichtshof am 27.12.2013 vorgelegt, u.a. ein Externistenprüfungszeugnis der Hauptschule, eine Teilnahmebestätigungen für einen Erste Hilfe Kurs etc.
30. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
31. Mit Schreiben vom 19.02.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um baldige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung, da sie eine Ausbildung absolvieren und sich selbständig erhalten wolle.
32. Weitere Unterstützungserklärungen langten am 31.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
33. Am 18.08.2014 wurde eine Anfrage der Volksanwaltschaft zum Verfahrensstand gestellt.
34. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der erkennenden Richterin zugeteilt.
34. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte mit Schreiben vom 28.11.2014 erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt. Weiters wurde, für den Fall, dass die vom Bundeasylamt herangezogenen Quellen als nicht mehr aktuell angesehen würden, die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation beantragt. Eine mündliche Verhandlung fand am 19.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde für die Einbringung einer weiteren schriftlichen Stellungnahme eine Frist von drei Wochen vereinbart.
35. Am 10.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese ausführte: "Ich besitze die eritreanische Staatsbürgerschaft und habe im Jahr 2008 Eritrea aufgrund meiner Religionszugehörigkeit zu der Pentacostalen Kirche verlassen. Wie auch den Länderberichten zu entnehmen ist, sind in Eritrea nur die eritreisch- orthodoxe Kirche, katholische Kirche, die lutherisch evangelische Kirche und die islamische Glaubensgemeinschaft legal. Alle anderen Kirchen unterliegen einem absoluten Betätigungsverbot. Aufgrund meines Glaubens wurde ich in Eritrea bedroht und inhaftiert. Ich bin in Äthiopien geboren und die Schule besucht. Nach Ausbruch des eritreisch- äthiopischen Krieges wurden Personen eritreischer Herkunft nach Eritrea deportiert. Über 75 000 Menschen wurden aus Äthiopien ausgewiesen, nicht nur Personen die als Sicherheitsrisiko galten, es waren alle davon betroffen, (siehe SFH 22.01.2014, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Seite 2). In Eritrea haben wir in XXXX, gelebt und ich habe im Restaurant meiner Tante, gearbeitet und die Familie versorgt. Aufgrund der vielen Arbeit im Restaurant, der Pflege der Eltern und insbesondere der Lebenssituation als Frau in Afrika, verließ ich nicht oft die Gegend. Den von BVwG verwendeten Länderberichten ist ebenfalls zu entnehmen, dass in Eritrea "ein von traditionellen Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen" herrscht (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea vom 24.11.2014)
Nur bei den Besuchen der Hausgottesdienste verließ ich die mir vertraute Gegend, achtete jedoch nicht darauf, wie die anderen Wohnbezirke ausschauen und kann daher auch nicht viel über XXXX und Eritrea erzählen. Der Wehrdienst ist in Eritrea für Frauen und Männer obligatorisch. Die Straftaten für Deserteure und Militärdienstverweigerer umfassten Folter und andere Misshandlungen. Wehrdienstflüchtlingen und Deserteuren drohen bis zur fünf Jahren Haft. Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt, bis hin zu Vergewaltigungen gegenüber sexuellen Rekruten. (BFA Länderunformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea vom 24.11.2014) Aufgrund meines religiösen Glaubens und damit verbundene Wertevorstellungen bin ich nicht willig und nicht in der Lage dem Militärdienst in Eritrea Folge zu leiste. Dafür droht mir eine staatliche Verfolgung, die auf meiner (mir unterstellten) politischen Gesinnung beruht. Dazu wird auf das Bundesverwaltungsgericht vom 07.04.2014 zu BVwG, W153 1419517-1 verwiesen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Herkunft und Person der Beschwerdeführerin:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Eritrea und somit Drittstaats-angehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 23 angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012 negativ entschieden wurde.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist Anhängerin der Pfingstkirche und als solche auch in Österreich in der Gemeinde engagiert.
1.5. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.6. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Religion und einer ihr unterstellten politischen Gesinnung von Verfolgungshandlungen einer hohen und asylrelevanten Intensität bedroht sein.
1.2. Feststellungen zur Situation in Eritrea:
1.2. 1 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.11.2014
Politische Lage
Eritrea ist nach Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Nachdem es 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde, entbrannte ein 30-jähriger Unabhängigkeitskampf, der am 24.5.1993 in die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice). Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung wurde am 23.5.1997 durch die provisorische Nationalversammlung angenommen (AA 1.7.2013). Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten (AA 10.2013a). 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Seit der Unabhängigkeit 1993 sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden (AA 1.7.2013). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen (zuletzt 2001) ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2013a). Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ-Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.11.2014
Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 14.11.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/273695/402732_de.html, Zugriff 14.11.2014
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss (EDA 17.11.2014). Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen eine Ausbildung absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für al Shabaab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 17.11.2014
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (17.11.2014): Reisehinweise Eritrea, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/eritre.html, Zugriff 17.11.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist die Justiz nicht unparteiisch und unabhängig. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz bleibt bestehen. Korruption innerhalb der Justiz stellt ein Problem dar. Das Büro des Präsidenten wird in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz leidet unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur (USDOS 27.2.2014). Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das äthiopische Strafgesetzbuch und die äthiopische Strafprozessordnung sind weiterhin in Kraft. Es gibt kein eritreisches Strafgesetzbuch; über die Arbeit einer Kommission, die mit der Ausarbeitung eines eritreischen Strafgesetzbuches beauftragt sein soll, wurde seit langem nichts mehr bekannt. Neben der allgemeinen Gerichtsbarkeit gibt es von der Exekutive kontrollierte Sondergerichte, die für Strafsachen (Kapitalverbrechen, Diebstahl, Unterschlagung und Korruption) zuständig sind. Bei den Richtern der Sondergerichte handelt es sich um höhere Militäroffiziere. Rechtsanwälte sind vor den Sondergerichten nicht zugelassen. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Zur Strafverfolgungspraxis (Tatbestände, Strafmaß) liegen keine Informationen vor. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 1.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle (USDOS 27.2.2014).
Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die allerdings nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben. Üblich sind Haus-durchsuchungen, Verhaftungen, Razzien und Kontrollposten an den Hauptausfallstraßen und wichtigen Straßenkreuzungen (AA 1.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter. Jedoch sind Folter und Schläge in Gefängnissen und Anhaltezentren institutionalisiert. Der Mangel des Zuganges zu den Haftzentren macht es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen, festzustellen (USDOS 27.2.2014). Gefangene werden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten (AI 23.5.2013)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 18.11.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014
Korruption
Korruption stellt weiterhin ein großes Problem dar. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen, die Eritrea jedes Monat verlassen wollen, Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte (FH 23.1.2014). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2013 den 160. von 177 Plätzen ein (TI 2014).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
TI - Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2013, http://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 18.11.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Haltung der Regierung gegenüber der Zivilgesellschaft ist feindlich. Unabhängige NGOs werden nicht toleriert. Ein Gesetz aus dem Jahr 2005 verpflichtet NGOs für importierte Materialien Steuern zu zahlen, alle drei Monate Projektberichte einzureichen, jährlich ihre Lizenzen zu erneuern und die staatlich festgelegten finanziellen Zielvorgaben zu erfüllen. Die sechs verbleibenden internationalen NGOs, die noch in Eritrea tätig waren, wurden 2011 gezwungen das Land zu verlassen (FH 23.1.2014). Die Gründung von NGOs ist verboten (HRW 21.1.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/267772/395125_de.html, Zugriff 18.11.2014
Wehrdienst / National Service
Der eritreische Nationaldienst unterscheidet sich von den Armeen anderer Staaten darin, dass das primäre Ziel nicht nur die Verteidigung des Landes ist, sondern der Wiederaufbau Eritreas nach dem Unabhängigkeitskrieg und die Vermittlung der nationalen Ideologie. Der Nationaldienst besteht aus zwei Komponenten: dem aktiven Nationaldienst (Militärdienst) und einer zivilen Komponente, die offiziell Entwicklungsprojekte beinhaltet. Faktisch beinhaltet die zivile Komponente die Arbeit in Ministerien, Schulen, Gerichten, Spitälern, Lokalverwaltungen und Unternehmen, die der PFDJ gehören. Diese Arbeit wird oft als Zwangsarbeit kritisiert.
Menschenrechtsberichten zufolge erfolgen die Arbeitseinsätze teils zum privaten Gewinn der Kommandanten. In der Praxis müssen derzeit deshalb Männer bis zum 50. bzw. 57. Lebensjahr Nationaldienst leisten, Frauen bis zum 47. Lebensjahr (BFM 10.9.2013).
Einer der am häufigsten genannten Gründe für die Flucht ist der Militärdienst in Eritrea, der offiziell auf 18 Monate begrenzt ist. Tatsächlich aber kann er ein Jahrzehnt dauern, ohne dass dem Rekruten Gründe genannt werden. Das Land ist seit seinem Grenzkrieg mit Äthiopien, der im Jahr 2000 endete, in einem permanenten Zustand der Generalmobilmachung. Selbst 50 Jahre alte Männer werden regelmäßig zum Militär eingezogen, dessen Offiziere für ihre Willkür berüchtigt sind (FAZ 14.04.2014). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken. Verwandte von Wehrdienstverweigerern oder Fahnenflüchtigen müssen ebenfalls mit Bestrafung rechnen, sofern sie bei der Flucht geholfen haben (AA 1.7.2013).
In seinem Leitfaden für Asylfragen betreffend Eritrea aus dem Jahr 2009 gibt UNHCR an, dass gegen Deserteure eine "shoot to kill"-Weisung erlassen wurde. Die Regierung bestreitet dies. Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt, bis hin zu Vergewaltigung, gegenüber weiblichen Rekruten. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, wie zum Beispiel Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (AA 1.7.2013). Den Nationaldienstleistenden werden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichen (AI 23.5.2013). Der Sold beträgt im ersten Jahr Nationaldienst 145 Nakfa pro Monat und wird danach schrittweise auf 500 Nakfa angehoben. Dieser Betrag ist auch in Eritrea nur ein "Taschengeld" und bietet den Angehörigen keine Perspektive, einmal eine Familie gründen zu können bzw. unabhängig zu werden (BFM 10.9.2013). Die Mehrheit der Rekruten im Nationaldienst sind der Armee zugeteilt; andere kommen in Einheiten, die produktiven Aktivitäten nachgehen, wie etwa beim Bau von Häusern, Dämmen, Straßen, Brücken, Spitälern, Gesundheitszentren, Schulen usw. Andere arbeiten in staatlichen oder von der Regierungspartei gehaltenen Banken, auf Farmen, privaten Baustellen usw. Unabhängig von der individuellen Zuweisung befinden sich alle Rekruten im Rahmen des Nationaldienstes. Außerdem vermietet das Verteidigungsministerium Rekruten auch an private Unternehmen. Die Gehälter werden nicht den Nationaldienstleistenden sondern dem Ministerium ausbezahlt. Insgesamt erhalten die Rekruten - egal wohin sie zugeteilt wurden - ein einheitliches Taschengeld (Prof. Gaim Kibreab 10.2014).
Menschen aus Eritrea befürchten aus guten Gründen, verfolgt und bestraft zu werden, wenn sie den zeitlich unbegrenzten Nationaldienst umgehen. Deswegen und wegen anderer Menschenrechtsverletzungen haben dem UN-Flüchtlingskommissariat zufolge im Jahr 2013 weltweit 83 Prozent aller Asylsuchenden aus Eritrea eine Form von Schutz erhalten (HRW 9.11.2014). Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden (FH 23.1.2014).
In großer Zahl werden Jugendliche verhaftet, die dem Wehrdienst zu entgehen versuchen. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 1.7.2013). Die Warsai Yikealo Kampagne wurde im Mai 2002 gestartet. Mit dieser Kampagne wurde der Nationaldienst unbefristet. Die Regierung hat im Jahr 2003 die höhere Schulbildung um ein Jahr verlängert und das letzte Jahr der Ausbildung nach Sawa verlegt. Dort wird die militärische Ausbildung mit der Schulbildung kombiniert, wobei erstere Priorität hat. Niemand kann die Matura erlangen, ohne das 12. Schuljahr in Sawa absolviert zu haben. Heute werden die meisten Rekrutierungen über die Warsai-Schule in Sawa vorgenommen, wo alle Oberstufenschüler ihr
12. Schuljahr verbringen müssen. Bevor der Nationaldienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, kamen laut einer Untersuchung 38% nach Sawa, nachdem sie ihren Einberufungsbefehl erhalten hatten; 20% kamen nach Sawa, indem sie direkt nach Ende des 11. Schuljahres von der Warsai-Schule rekrutiert worden waren; weitere 16% wurden "eingesammelt" bzw. zwangsweise nach Sawa überstellt. Nach Einführung der unbestimmten Dauer des Nationaldienstes stieg die Zahl letzterer an. Nach Ende des 11. Schuljahres werden die Schüler automatisch nach Sawa überstellt, wo sie unter militärischer Disziplin und in Kombination mit militärischer Ausbildung das 12. Schuljahr verbringen (Prof. Gaim Kibreab 10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
BFM - Bundesamt für Migration (Schweiz) (10.9.2013): Information des BFM, E-Mail
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.04.2014): Eritrea, Das afrikanische Nordkorea,
http://www.faz.net/aktuell/politik/eritrea-das-afrikanische-nordkorea-12895245.html, Zugriff 20.11.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
HRW - Human Rights Watch (9.11.2014): "Make Their Lives Miserable"; Israel's Coercion of Eritrean and Sudanese Asylum Seekers to Leave Israel, http://www.ecoi.net/local_link/285812/403467_en.html, 17.11.2014
Prof. Gaim Kibreab (10.2014): The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration. Paper for the European Asylum Support Office Practical Cooperation Meeting on Eritrea, 15-16 October 2014, Valleta, Malta
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert (AA 10.2013a).
In Eritrea kommt es zu massiven Verletzungen der Menschenrechte. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und des US-Außenministeriums befinden sich Tausende politische Gefangene ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten unter unmenschlichen Bedingungen in Haft. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind in Eritrea nicht gewährleistet. Unter Berufung auf den noch immer schwelenden Grenzkonflikt mit Äthiopien und die seit Dezember 2009 verhängten Sanktionen des Weltsicherheitsrates weigert sich die eritreische Regierung, politische, rechtliche und wirtschaftliche Reformen durchzuführen. Von den im Jahr 2001 inhaftierten hochrangigen Mitgliedern der Regierungspartei, die sich seitdem ohne Verfahren in Haft befinden, sollen nach Aussagen eines nach Äthiopien geflohenen Gefängniswärters über die Hälfte inzwischen verstorben sein. Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein. Eine freie Presse existiert nicht. Es ist daher sehr schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ausländische Korrespondenten sind in Eritrea nicht zugelassen (AA 1.7.2013). Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab (AI 23.5.2013)
Der UN-Menschenrechtsrat hat die Bildung einer Untersuchungskommission für Eritrea beschlossen. Es ist nach Syrien und Nordkorea die dritte Konfliktregion, für welche das UN-Gremium eine Kommission einsetzt. Die Untersuchungskommission soll ihren ersten Bericht bis März 2015 erstellen. In einer Erklärung verurteilte der UN-Menschenrechtsrat die anhaltenden und systematischen Verletzungen der Menschenrechte durch die eritreischen Behörden. Es komme zu willkürlichen und außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und unhaltbaren Haftbedingungen. Der Rat forderte ferner ein Ende der Praxis des zeitlich nicht begrenzten Militärdienstes und des Schießbefehls an den Landesgrenzen, der Eritreer vor einem Verlassen des Landes abschrecken soll. Seit Jahresbeginn fliehen nach Angaben der UN jedes Monat fast 4.000 Personen. Sie wollten brutaler Unterdrückung und Zwangsarbeit entkommen, hieß es weiter (BAMF 28.7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.11.2014
AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (28.7.2014): Briefing Notes vom 28.07.2014,
Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetze und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Jedoch schränkt die Regierung diese Rechte in der Praxis stark ein. Die private Presse bleibt verboten. Die Regierung kontrolliert alle Print- und Rundfunkmedien im Land - darunter eine Zeitung, drei Radiostationen und eine Fernsehstation. Journalisten bedürfen einer Lizenz. Die meisten unabhängigen Journalisten sind in Haft oder leben im Ausland. Journalisten betreiben aus Angst vor der Regierung Selbstzensur (USDOS 27.2.2014). Alle Internetdienstanbieter müssen staatlich kontrollierte Internet-Infrastruktur verwenden. Viele Websites, welche von Eritreern im Exil betrieben werden, sind blockiert, genauso wie die Videoplattform YouTube. Es wird davon ausgegangen, dass die Behörden die E-Mail-Kommunikation überwacht. Im Jahr 2013 hatten nur 0,9 Prozent der Bevölkerung Zugang zum Internet (FH 1.5.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (1.5.2014): Freedom of the Press 2014 - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/284842/415418_de.html, Zugriff 18.11.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung erlaubt jedoch keine von beiden. Die Regierung verbietet die Gründung anderer politischer Parteien als der PFDJ und die Gründung von Vereinen, ausgenommen solche mit offizieller Genehmigung (USDOS 27.2.2014). Eritrea ist ein Einparteienstaat. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert (AA 10.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.11.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen kommen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen wird in Schiffscontainer eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befinden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt sind (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gefangenen erhalten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig ist die medizinische Versorgung unzureichend oder wird den Gefangenen ganz verweigert. Es befinden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen sind Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehören dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene befinden sich bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage in Haft. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene dürfen keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wissen ihre Familien nicht, wo sie sich befinden und wie es ihnen gesundheitlich geht. Die Regierung weigert sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben sind (AI 23.5.2013). Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen (FH 23.1.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 18.11.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/267772/395125_de.html, Zugriff 19.11.2014
Todesstrafe
In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 4.9.2013). Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2013 angewendet wurde (UKFCO 4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (19.11.2014): Reise- und Sicherheitshinweise - Eritrea,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 19.11.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/273695/402732_de.html, Zugriff 19.11.2014
Religionsfreiheit
Die nicht umgesetzte Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit, jedoch wird dieses Recht nur teilweise bei den vier offiziell registrierten Glaubensgruppen umgesetzt. Diese vier Glaubensgruppen sind die eritreische orthodoxe Kirche, sunnitischer Islam, die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-lutherische Kirche. Die gesamte Bilanz der Regierung in Bezug auf Religionsfreiheit in Eritrea ist schlecht. Die Regierung inhaftiert weiterhin Mitglieder von Glaubensgruppen die nicht registriert sind und bewahrt sich Einfluss bei den vier registrierten Gruppen (USDOS 28.7.2014). Mitglieder verbotener Glaubensrichtungen sind weiterhin Festnahmen, willkürlichen Inhaftierungen und Misshandlungen ausgesetzt (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 19.11.2014
USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/281886/412211_de.html, Zugriff 19.11.2014
Ethnische Minderheiten
Eritrea ist ein multiethnischer Staat (neun Ethnien). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen und Parteibildungen entlang ethnischer und religiöser Linien zu verhindern. Dies kommt auch in dem Entwurf eines Parteiengesetzes vom Januar 2001 zum Ausdruck, der Parteien, die sich an ethnischen Gruppierungen ausrichten wollen, nicht zulässt. Äthiopier wurden im Verlauf der kriegerischen Ereignisse 2000 interniert oder ausgewiesen, teils aus Gründen der nationalen Sicherheit, teils als Vergeltungsmaßnahme wegen der Ausweisung von Eritreern aus Äthiopien. Seit Inkrafttreten des Waffenstillstands ist über Zwangsausweisungen von äthiopischen Staatsangehörigen nichts mehr bekannt geworden. Die durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführten Rückführungen äthiopischer und eritreischer Staatsangehöriger sind seit Ende 2009 ausgesetzt, da sowohl Äthiopien als auch Eritrea ihre Mitwirkung verweigern. Die in Eritrea lebenden Äthiopier werden zwar nicht aktiv verfolgt, müssen aber bisweilen mit Diskriminierung und Schwierigkeiten im Alltag rechnen (Arbeitserlaubnisse, Zuteilung von subventionierten Lebensmitteln, kurzfristige Verhaftung in der Zeit des eritreischen Nationalfeiertages) (AA 1.7.2013). Es gibt Berichte über staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von ethnischen Minderheiten, insbesondere der Kunama, die hauptsächlich im Nordwesten des Landes leben und eine der neun ethnischen Gruppen in Eritrea sind (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Einwohner in ländlichen Gegenden (wo ethnische Minderheiten konzentriert leben) erhalten weniger öffentliche Leistungen als jene in Asmara (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014
Frauen/Kinder
Das Gesetz und die nicht implementierte Verfassung verbieten die Diskriminierung von Frauen und Menschen mit Behinderungen und eine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache und sozialem Status, aber die Regierung setzt diese Bestimmungen nicht um. Vergewaltigung ist ein Verbrechen und kann mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht spezifisch verboten. Die Behörden oder Familien reagieren oft auf Meldungen von Vergewaltigung indem sie den Täter ermutigen, das Opfer zu heiraten. Es wird häufig über Vergewaltigungen in militärischen Ausbildungslagern und während der Verhöre berichtet. Gewalt gegen Frauen kommt vor und ist insbesondere in ländlichen Gebieten weit verbreitet. Häusliche Gewalt ist ein Verbrechen, aber Fälle von häuslicher Gewalt werden kaum vor Gericht gebracht. Frauen diskutieren über häusliche Gewalt aufgrund von gesellschaftlichem Druck nur selten offen. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten. Verlässlichen Quellen zufolge wurde FGM in urbanen Gebieten durch Aufklärungskampagnen der Regierung Großteils eliminiert, aber in der Mehrheit der ländlichen Bevölkerung wird FGM weiter durchgeführt. Im Flachland kommt die Infibulation, die schwerwiegendste Form von FGM, zur Anwendung. Die Regierung und andere Organisationen führen Bildungsprogramme durch, um die Praktizierung von FGM zu verringern. Die Regierung und andere Organisationen, inklusive der "NUEW" und der "National Union of Eritrean Youth and Students", unterstützen weiterhin zahlreiche Programme, um FGM zu stoppen (USDOS 19.4.2013, vgl. UKFCO 10.4.2014)
In der überwiegend ländlichen Bevölkerung herrscht ein von traditionellen Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (Kindererziehung, Haus- und leichtere Feldarbeit, keine sexuelle Selbstbestimmung). So sind viele unverheiratete Mütter, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für die islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung. Während des Unabhängigkeitskampfes haben Männer und Frauen gemeinsam gegen die äthiopische Armee gekämpft (AA 1.7.2013).
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass Kindersoldaten während des Unabhängigkeitskrieges oder des Grenzkrieges von 1998-2000 eingesetzt wurden. Konkrete Hinweise darauf, dass Kinder derzeit als Soldaten eingesetzt oder zum Wehrdienst eingezogen werden, liegen ebenfalls nicht vor. Allerdings beginnt die paramilitärische Ausbildung schon ab dem 16. Lebensjahr. Es gibt keine Hinweise auf Kinderhandel. Kinderprostitution, Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind gesetzlich verboten. Kinderarbeit ist gesetzlich verboten. Das gesetzliche Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung beträgt 18 Jahre; eine Lehre kann aber schon mit 14 Jahren begonnen werden. Es ist ebenfalls gesetzlich verboten, Kinder, Jugendliche und Lehrlinge gefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeiten ausführen zu lassen; darunter fallen Arbeiten in der Transportindustrie; Arbeiten mit gefährlichen Chemikalien oder an gefährlichen Maschinen; Arbeiten unter Tage oder in der Kanalisation. Die Wirklichkeit sieht häufig anders aus: Auf dem Land müssen Kinder im Haus und in der Landwirtschaft mitarbeiten. In Asmara treten Kinder als Straßenverkäufer in Erscheinung. Inspektoren des Arbeits- und Sozialministeriums sollen die Gesetze gegen Kinderarbeit durchsetzen; da es nur wenige von ihnen gibt, werden solche Kontrollen nur unregelmäßig und unzureichend durchgeführt (AA 1.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/273695/402732_de.html, Zugriff 20.11.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014
Homosexualität
Homosexuelle Handlungen sind strafbar. Verstöße können zu einem Strafverfahren, zu Freiheitsentzug oder Geldstrafe führen (AA 19.11.2014, vgl. EDA 19.11.2014). Es gibt keine Gesetze, welche die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen oder Transgender Personen (LGBT) verbieten. Es gibt keine bekannten LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) Organisationen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (19.11.2014): Reise- und Sicherheitshinweise - Eritrea,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 19.11.2014
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.11.2014): Reisehinweise Eritrea, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/eritre.html, Zugriff 4.9.2013
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung vor; die Regierung beschränkt jedoch alle diese Rechte in der Praxis. Beispielsweise wird Männern unter 54 Jahren und Frauen unter 47 Jahren fast immer ein Ausreisevisum verweigert. Auslandsreisen werden von der Regierung stark eingeschränkt, die Voraussetzungen für den Erhalt von Reisepässen und Ausreisevisa sind uneinheitlich und nicht transparent. Nichtsdestotrotz reist eine wachsende Zahl an Personen legal nach Dubai, Saudi Arabien, Ägypten und Katar (USDOS 27.2.2014). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 1.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 18.11.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 550 US-Dollar pro Kopf (Schätzung IWF 2012) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 187 Staaten den 181. Platz im Human Development Index 2013 des UNDP ein. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung steht seit vielen Jahren unter Waffen oder verbleibt im Anschluss an den Wehrdienst im Nationaldienst, so dass diese Menschen für eine produktive Tätigkeit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA 10.2013b). Die humanitäre Situation im Land war Berichten zufolge ernst, und die Wirtschaft stagnierte nach wie vor. Der Bergbau entwickelte sich positiv, da die bedeutenden Gold-, Kali- und Kupfervorkommen ausländische Regierungen und Privatfirmen anzogen. Dieses Interesse bestand trotz des Risikos der Mittäterschaft bei Menschenrechtsverletzungen durch den Einsatz von Zwangsarbeit in den Minen (AI 23.5.2013). Die Versorgungslage ist weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO haben keinen Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie keine Reisegenehmigungen erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und von Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden (AA 1.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
AA - Auswärtiges Amt (10.2013b): Afghanistan, Wirtschafts- und Umweltpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_D1774C578FF9F002FEAB7CA8175CA066/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.11.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 20.11.2014
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 19.11.2014). Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind sie aber häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 1.7.2013). Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Nur in dem Orota Referral Hospital finden sich 9 Intensivbetten, im Halibet Hospital eine kleine Verbrennungsstation. Jede privatärztliche Aktivität ist verboten, im ganzen Land gibt es insgesamt nicht mehr als 40 Fachärzte. Medikamente sind nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 19.11.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (19.11.2014): Reise- und Sicherheitshinweise - Eritrea,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 19.11.2014
AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (19.11.2014): Reisehinweise - Eritrea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/eritrea-de.html, Zugriff 19.11.2014
Behandlung nach Rückkehr
Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt das Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wird weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen müssen Geldstrafen zahlen oder werden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, besteht die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland leben, müssen jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlt haben, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa Reisepass-Verlängerungen. Wenn eine Person im Ausland gegen Gesetze verstoßen hat, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hat, oder ihr von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden ist, wird der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft (USDOS 27.2.2014).
Es finden zurzeit nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt - Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen bereits seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Aus Deutschland reisten von 2008 bis 2011 13 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. Nach den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener Asylbewerber müssen diese damit rechnen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben (insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und Dienstpflicht entzogen haben). Dagegen löst die bloße Stellung eines Asylantrags keine Verfolgungsmaßnahmen aus, wenn die Antragsteller freiwillig zu Besuchen nach Eritrea reisen. Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten Aufbausteuer von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie dies wünschen. Soweit - und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland - einem Rückkehrer dagegen die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 1.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.7.2013): Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 20.11.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
Landinfo (28.7.2011): Temanotat Eritrea: Nasjonaltjeneste, http://www.landinfo.no/asset/2351/1/2351_1.pdf, Zugriff 18.11.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/270704/400788_de.html, Zugriff 20.11.2014
1.2.2. Situation der pentekostalen Kirche in Eritrea
Die Pfingstbewegung ist zu Beginn des 20. Jahrhunderts entstanden und gilt als Teil der weiteren evangelikalen Bewegung. Es ist eine vielschichtige Bewegung. Wichtige Glaubenselemente sind die Bekehrung und die Wiedergeburt. Neben den fundamentalen Lehren der Erlösung und der Erwartung der baldigen Wiederkunft Christi stellt das pentekostale Christentum das Wirken des Heiligen Geistes in den Mittelpunkt der Frömmigkeit.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Evangelikale und pentekostale Kirchen, 09.02.2011; abrufbar unter http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/eritrea-evangelikale-und-pentekostale-kirchen.pdf;
Zugriff am 10.02.2015).
Seit 2002 sind in Eritrea nur die islamische Gemeinschaft (Sunniten), die eritreisch-orthodoxe Kirche, die katholische Kirche und die lutherisch-evangelische Kirche (Mekane Ye-sus-Kirche) in Eritrea legal. Alle anderen Religionsgemeinschaften und Kirchen wie Zeugen Jehovas, Adventisten, pentekostale und evangelikale Kirchen, aber auch charismatisch beeinflusste Reformbewegungen innerhalb der legalen Kirchen, die Baha'i und fundamentalistische und gemässigte islamische Reformbewegungen unterliegen einem absoluten Betätigungsverbot. Auch die private Praktizierung des Glaubens wird verfolgt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Evangelikale und pentekostale Kirchen, 09.02.2011).
Neben den vier offiziell anerkannten Religionen sind die anderen größeren religiösen Gruppierungen die Pfingstkirchen, die Evangelikalen und die Zeugen Jehovas. Diese waren bis 2002 geduldet, dann wurde ihnen per Dekret auferlegt, dass ihre Organisationen Anträge auf Registrierung einzureichen hätten, mit detaillierten Informationen über ihre Verantwortungsträger. Sie wurden gewarnt, dass bei Nichterfüllung ihre Aktivitäten als illegal eingestuft werden würden. Nicht eine erhielt bislang eine staatliche Genehmigung. Nur wenige Ortsbehörden gestatten es nicht registrierten Gruppierungen, ihre Religion in Privathäusern zu praktizieren. Mitglieder der Pfingstkirchen, der evangelikalen Gruppierungen und der Zeugen Jehovas werden aufgrund der Ausübung ihrer nicht genehmigten religiösen Tätigkeit festgenommen, ohne Gerichtsverfahren länger in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert.
Die Regierung verfolgt nach wie vor viele Pfingstkirchler und Evangelikale, nimmt sie fest und hält sie in Haft ohne formelle Anklageerhebung bzw. unter der Anklage, eine Gefahr für die nationale Sicherheit zu sein. Sie werden ohne Gerichtsverfahren und ohne rechtlichen Beistand festgehalten. Ihre Familienangehörigen dürfen sie nicht besuchen. Die Gläubigen dieser Gemeinschaften werden ständig überwacht und ausspioniert, sie werden entweder in Gruppen bei Gebetsversammlungen in Privathäusern verhaftet oder einzeln. Einige wurden während ihrer Militärdienstzeit entdeckt und verhaftet. Nach Angaben von NROs, christlichen Interessengruppen und offiziellen US-Quellen gibt es in Eritrea zurzeit schätzungsweise an die 3.000 Gefangene aus religiösen Gewissensgründen, zum Großteil handelt es sich um evangelikale Christen und Angehörige der pfingstkirchlichen Bewegungen. Der Eritrea's Evangelical Alliance zufolge befinden sich in Eritrea derzeit 1.200 Christen in Haft.
(Kirche in Not, Religionsfreiheit weltweit, Bericht 2014, abrufbar unter
http://microsite.kircheinnot.at/wp-content/uploads/2014/11/Eritrea.pdf;
Zugriff am 10.02.2015).
Mitglieder der nichtanerkannten Religionsgruppen erfuhren Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Misshandlung, willkürliche Festnahmen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Ein Anhänger einer verbotenen Glaubensgemeinschaft hat wahrscheinlich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Eritrea. (UK Home Office, Country Information and Guidance, Eritrea: Religious Groups, 20.10.2014, abrufbar unter
Zugriff am 10.02.2015)
Als Teil der Kampagne der Regierung gegen die nicht erlaubten religiösen Gruppen werden Anhänger dieser Gruppen massenhaft verhaftet. Sicherheitskräfte stürmen private Treffen, Hochzeiten oder Gebetsrunden und nehmen die Mitglieder für eine unbestimmte Zeit in Haft. Die Inhaftierten erhalten weder ein Verfahren noch Zugang zu einem Anwalt oder zu ihren Familien. Einige werden nach ein paar Tagen wieder freigelassen, andere bleiben über einen langen Zeitraum inhaftiert. Auch aus dem Jahr 2009 gibt es zuverlässige Berichte, dass Gefangene gefoltert wurden und dass Sicherheitskräfte sie mit Gewalt gezwungen haben, ihrem Glauben abzuschwören. Personen kamen in den Gefängnissen ums Leben, da sie sich weigerten, dies zu tun. Innerhalb des Militärs wird drastisch gegen religiöse Gruppen und religiöse Aktivitäten vorgegangen. Religiöse Treffen sind verboten, und der Besitz religiöser Literatur, inklusive der Bibel, wird bestraft. Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass zwischen 2000 und 3000 Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe inhaftiert sind.9 Andere Organisationen gehen von über 3000 aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit inhaftierten Personen aus. Darunter befinden sich 40 Kirchenführer und Pastoren der pentekostalen Kirchen, einige von ihnen sind seit mehreren Jahren ohne Verfahren in Haft.10 Das US Department of State bezieht sich auf einen Bericht einer NGO, wonach im 2008 3225 Christen, die nicht registrierten Religionen angehören, inhaftiert waren. Seit 2004 bezeichnet die United States Commission on International Religious Free-dom Eritrea als "besonders problematisches Land (Country of Particular Concern - CPC)" in Bezug auf religiöse Freiheit. Auch im 2010 hielt die Kommission an dieser Einstufung fest. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Evangelikale und pentekostale Kirchen, 09.02.2011).
Anhänger der nicht registrierten Religionsgruppen werden immer wieder festgenommen, viele auch aufgrund ihrer Weigerung den Wehrdienst abzuleisten (United States Department, International Religious Freedom Report 2013 vom 28.07.2014).
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Herkunft der Beschwerdeführerin:
Eine der zentralen Fragen des vorliegenden Verfahrens war jene in Bezug auf die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, die stets erklärt hatte, aus Eritrea zu stammen. Das Bundesasylamt hatte allerdings Äthiopien als Herkunftsstaat angesehen und dies im angefochtenen Bescheid folgendermaßen begründet:
"Aus dem Ergebnis der Analyse geht hervor dass Sie Amharisch auf Muttersprachenniveau sprechen. Sie sprechen eine Variante von Amharisch, die offensichtlich nicht Eritrea zuzuordnen ist. Sie sprechen eine Variante von Amharisch, die offensichtlich Äthiopien zuzuordnen ist. Weiter haben sich auch einige Worte auf Tigrinya gesagt, Sie haben die Sprache jedoch nicht so gut beherrscht. Laut der Sprachanalyse sprechen Sie Amharisch mit einer Aussprache und Intonation, die typisch für die in Äthiopien gesprochen Variante von Amharisch ist, z.B. in den zentralen Landesteilen und in der Hauptstadt Addis Abeba. Zudem ergibt sich, dass sie grammatisch korrektes Amharisch sprechen. Die verwendeten Wort- und Satzkonstruktionen sind typisch für das in Äthiopien gesprochene Amharisch. Sie haben einen guten Wortschatz auf Amharisch. Sie verwenden Wörter und Ausdrucksweisen, die typisch für die in Äthiopien gesprochene Variante des Amharisch sind. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Ergebnis der Sprachanalyse, dass Sie Amharisch auf Muttersprachenniveau sprechen. Sie sprechen eine Variante von Amharisch, die offensichtlich Äthiopien zuzuordnen ist. Sie sagten auch einige Wörter auf Tigrinya, Sie beherrschen die Sprache jedoch nicht gut.
Aus der oa. Sprachanalyse ergibt sich somit, dass Sie eine Variante von Amharisch sprechen, die offensichtlich nicht Eritrea, jedoch offensichtlich Äthiopien zuzuordnen ist, und dass Sie die Sprache Tigrinya nicht gut beherrschen würden. Bei einer Sprachanalyse handelt es sich um ein Beweismittel, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die ho. Behörde stützt sich allerdings in Ihrer Entscheidungsfindung nicht lediglich auf das Ergebnis der Sprachanalyse, zumal Sie selbst in Ihrem Verfahren angeführt haben, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein. In Zusammenschau mit Ihren Länderkenntnissen und Ihren Angaben im Verfahren ergibst sich für die ho. Behörde jedoch, dass Sie nicht Staatsangehörige von Eritrea sind, sondern Staatsangehörige von Äthiopien.
So wurden Sie bereits in Ihrer Einvernahme am 25.08.2008 danach gefragt, ob Sie im Besitz eines Reisepasses oder sonstiger Ausweisdokumente sind. Dazu führten Sie an, dass Sie nie einen Reisepass besessen haben. Die Fälschung hätte sich der Schlepper behalten. Zudem wurden Sie in derselben Einvernahme nach Schilderung Ihrer Fluchtgründe danach gefragt, ob Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen können, und verneinten dies. Sie konnten somit keinerlei Dokumente oder Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben bezüglich Ihrer Staatsangehörigkeit verifizieren konnten. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf Ihre widersprüchlichen Angaben in Ihre Einvernahme am 18.09.2008 hinzuweisen. So führten Sie auf konkrete Fragestellung an, dass Sie nach einem Jahr in Eritrea einen Ausweis bekommen hätten, der darauf hinweist, dass Sie Eritreerin wären. Die Frage ob Sie vorher die äthiopische Staatsbürgerschaft gehabt hätten bejahten Sie und führten an, dass Sie vorher den äthiopischen Ausweis gehabt hätten. Auf die Frage wie Sie die eritreische Staatsbürgerschaft bekommen hätten gaben Sie an, dass Ihre Familie das gemacht hätte. Die ganze Familie hätte das bekommen. Auf die Frage was die Voraussetzungen gewesen wären, um die eritreische Staatsbürgerschaft zu bekommen gaben Sie an, dass bereits auf dem Ausweis in Äthiopien gestanden wäre, dass Sie aus Eritrea stammen würden. Es wäre ein Staatsbürgerschaftsausweis gewesen. Auf konkrete Nachfrage was genau auf diesem Ausweis gestanden wäre gaben Sie an, dass Sie so einen Ausweise nicht gehabt hätten, aber Ihre Eltern. Auf dem Ausweis wäre gestanden, dass sie gebürtige Eritreer wären. Ihr Name wäre auf der Liste von der zuständigen XXXX gestanden, und dass sie die Tochter Ihrer Eltern wären. In Äthiopien würde man den Ausweis erst ab 18 bekommen. Somit waren Ihre Angaben dahingehend widersprüchlich, dass Sie zunächst auf dezidierte Nachfrage anführten, dass Sie einen äthiopischen Ausweis gehabt hätten, während Sie später auf weitere Nachfrage anführten, dass Sie keinen Ausweis gehabt hätten, und dass man in Äthiopien den Ausweis erst ab 18 bekommen würde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie bereits in diesem Punkt widersprüchliche Angaben tätigen sollten, und Ihr Antwortverhalten spricht nicht für Ihre Glaubwürdigkeit. Es kann somit bereits aus diesen Gesichtspunkten nicht festgestellt werden, dass Sie Staatsangehörige aus Eritrea sind.
Laut Ihren Angaben wären Sie im Jahr 2000 von Äthiopien nach Eritrea übersiedelt. Dort hätten Sie nicht zur Schule gehen dürfen. Sie hätten vom Jahr 2000 bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2008 in Eritrea, Stadt XXXX gelebt. Sie hätten im Restaurant Ihrer Tante in der Stadt XXXX gearbeitet. Sie hätten in dem Restaurant gekocht. Die ho. Behörde geht zwar davon aus, dass Sie sich gewisse Lokalkenntnisse über die Stadt XXXX zur Untermauerung Ihres Fluchtvorbringens angeeignet haben, aufgrund Ihrer mangelnden Länderkenntnisse über Eritrea und auch hinsichtlich der Stadt XXXX geht die Behörde allerdings nicht davon aus, dass Sie Staatangehörige von Eritrea sind, oder mehrere Jahre dort gelebt haben. So ist es in keinster Weise einleuchtend und plausibel, dass eine Person, die ungefähr acht Jahre an einem Ort lebt, über keine umfassenden Lokalkenntnisse über den angeblichen Aufenthaltsort verfügt.
Dazu wird ausgeführt:
Sie wurden in Ihrer Einvernahme am 28.04.2009 danach gefragt, wo genau sich XXXX befindet. Dazu führten Sie an, dass sich XXXX im Süden Eritreas befinden würde, und eine eigenständige Region bzw. Provinz wäre. Auf die Frage ob XXXX keine Stadt wäre, gaben Sie an, dass XXXX eine Stadt in der Provinz XXXX wäre. Weiters wurden Sie danach gefragt, welche große Stadt sich in der Nähe von XXXX befinden würde. Dazu führten Sie an, dass Sie es nicht wissen würden, da Sie nur in XXXX gewesen wären. In Ihrer Einvernahme am 11.05.2009 wurden Sie wiederum danach gefragt, wo genau die Stadt XXXX liegen würde. Dazu führten Sie lediglich an, dass XXXX im Süden liegen würde. Auf die konkrete Frage zu welcher Verwaltungsregion die Stadt XXXX gehören würde führten Sie an, dass Sie es nicht wissen würden. Sie wurden überdies danach gefragt wie weit die Hauptstadt Asmara von der Stadt XXXX entfernt sein würde und gaben an, dass Sie das nicht wissen würden, Sei wären noch nie dort gewesen. Sie wurden zudem aufgefordert die Stadt XXXX zu beschreiben. Daraufhin gaben Sie lediglich an, dass es dort unterschiedliche Stadtteile geben würde, wie zum Beispiel XXXX, XXXX und XXXX. Es würde Schulen geben. Es würde eine Ölraffinerie in XXXX geben. Sie wurden weiters aufgefordert die Lage der Stadt XXXX landschaftlich zu beschreiben. Sie gaben lediglich an, dass es ans Rote Meer grenzen würde. Sie wurden konkret danach gefragt, welche Sehenswürdigkeiten es in der Stadt XXXX geben würde. Sie antworteten, dass es Gebirge außerhalb der Stadt geben würde. Auf Nachfrage wie hoch dieses Gebirge wäre gaben Sie an, dass es sehr hoch wäre. Schließlich wurden Sie erneut danach gefragt welche Sehenswürdigkeiten es in der Stadt XXXX geben würde, und gaben dazu an, dass es Kirchen geben würde. Sie wurden überdies aufgefordert das Viertel XXXX zu beschreiben, in dem Sie gewohnt haben. Ihre Antwort beschränkte sich darin, dass Sie anführten dass es dort Wohnhäuser und Geschäfte gegeben hätte. Es wäre ein Wohnviertel gewesen. Sie wurden überdies danach gefragt wo genau sich der Flughafen der Stadt XXXX befinden würde. Dazu führten Sie an, dass er sich in XXXX befinden würde. Allerdings würden Sie nicht wissen, wie das Viertel heißen würde. Auf die dezidierte Frage, wie der bekannteste Markt in XXXX heißen würde, und wo sich dieser befinden würde gaben Sie an, dass es im Viertel XXXX viele Märkte geben würde. Die Namen dieser Märkte würden Sie nicht kennen. Weiters wurden Sie danach gefragt wie der Bürgermeister der Stadt XXXX heißen würde und gaben an, dass Sie es nicht wissen würden. Sie wurden ebenfalls danach gefragt, wo sich der Sitz des Bürgermeisters in XXXX befinden würde und gaben wiederum an, dass Sie es nicht wissen würden. Sie wurden überdies aufgefordert die Autokennzeichen in XXXX zu beschreiben. Dazu führten Sie an, dass Sie sich nicht daran erinnern könnten.
In Ihrer Einvernahme am 11.05.2009 wurden Sie danach gefragt, welche Währung in Eritrea verwendet wird, und führten zutreffend an, dass es sich um Nakfa handeln würde. Sie wurden weiters dezidiert danach gefragt wie viele verschiedene Papiernoten es in dieser Währung gibt und gaben an, dass es Papiernoten im Wert von 1 Nakfa, 10, 50 und 100 geben würde. Weiters wurden Sie gefragt, welche Münzen es in dieser Währung geben würde. Sie antworteten, dass es 5 Cent, 10 Cent, 20 Cent und 50 Cent geben würde. Sie wurden auch danach gefragt, welche Feiertage es in Eritrea geben würde. Sie führten dazu an, dass es den Unabhängigkeitstag geben würde, aber Sie würden sich nicht genau an das Datum erinnern. Es würde auch noch die Feiertage der Muslime und der Christen geben. Sie wurden in derselben Einvernahme zudem danach gefragt ob Sie den Mobilnetzbetreiber in Eritrea kennen würden. Sie verneinten diese Frage.
In Ihrer Einvernahme am 31.03.2010 wurden Sie zunächst aufgefordert die Flagge von Eritrea zu zeichnen. Weiters wurden Sie gefragt, ob Sie beschreiben können, wie in Eritrea ein nationaler Personalausweis aussieht. Dazu führten Sie an, dass Sie vergessen hätten was drauf stehen würde. Auf die Frage, ob Sie keinen Personalausweis besessen hätten gaben Sie an "doch, aber ich habe vergessen wie er aussieht". Sie wurden zudem danach gefragt, welche nationalen Feiertage es in Eritrea geben würde. Dazu gaben Sie an, dass es muslimische und christliche Feiertage und den Unabhängigkeitstag geben würde. Auch auf die Frage wann die nationalen Feiertage in Eritrea gefeiert werden würden antworteten Sie, dass die muslimischen und christlichen Feiertage wie hier gefeiert werden würden. Der Unabhängigkeitstag würde am 16.05. europäischer Zeit gefeiert. Auf die Frage, ob Sie die Autokennzeichen der Privatfahrzeuge in Eritrea beschreiben könnten gaben Sie lediglich an "ER und dann die Nummer". Danach gefragt, welche Farbe die Autokennzeichen der Privatfahrzeuge in Eritrea haben gaben Sie an, dass Sie sich daran nicht erinnern könnten. Auf die Frage, ob Sie die Autokennzeichen der Taxis in Eritrea beschreiben können gaben Sie lediglich an, dass die Taxis selbst gelb wären, aber an die Autokennzeichen könnten Sie sich nicht mehr erinnern. Weiters wurden Sie danach gefragt, die Autokennzeichen der Behördenfahrzeuge in Eritrea zu beschreiben. Wiederum gaben Sie an, dass Sie das nicht mehr wissen würden. Danach gefragt ob Sie die Autokennzeichen der Polizei in Eritrea beschreiben könnten gaben Sie an, dass Sie nur wissen würden, dass es "ER" vorne hätte. Auf die Frage nach der Farbe der Autokennzeichen der Polizei in Eritrea gaben Sie an, dass Sie das nicht wissen würden. Überdies wurden Sie danach gefragt in welche Regionen Eritrea eingeteilt wäre, was Sie ebenfalls nicht gewusst haben. Sie wurden zudem danach gefragt, wie die Staatspartei Eritreas heißen würde, und gaben ebenfalls an, dass Sie das nicht wissen würden. Schließlich wurden Sie auch noch nach den Banknoten Eritreas gefragt. Insbesondere wurden Sie danach gefragt, seit wann es die neuen Banknoten geben würde. Auch dazu führten Sie an, dass Sie es nicht so genau wissen würden.
Zu Ihrem diesbezüglichen Antwortverhalten ist anzuführen, dass es in keinster Weise plausibel und nachvollziehbar ist, weshalb Sie über bloß geringfügige Kenntnisse Ihres behaupteten Herkunftsstaates Eritrea, und der von Ihnen zuletzt bewohnten Stadt XXXX verfügen, wo Sie doch anführten, vom Jahr 200 bis zum Jahr 2008 dort auf haltig gewesen zu sein. So begnügten Sie sich bei Ihren Angaben mit kurzen Antworten oder falschen Antworten, oder konnten aufgrund Ihrer mangelnden Lokal- und Länderkenntnisse überhaupt keine Angaben zu den gestellten Fragen tätigen. So waren Ihnen auch Umstände nicht bekannt, die einem Bewohner Eritreas oder auch der Stadt XXXX sehr wohl bekannt sein müssten, weshalb dieses Wissen folglich auch von Ihnen erwartet werden kann, zumal Sie laut Ihrem Vorbringen mehrere Jahre dort aufhältig gewesen wären. Sie konnten beispielsweise auch keine Beschreibung des Personalausweises tätigen, sondern führten an, dass Sie nicht mehr wissen würden wie er aussieht. Die ho. Behörde geht somit in Gesamtschau Ihres Vorbringens davon aus, dass die von Ihnen getätigten Angaben zu Ihrer Nationalität und Ihrem letzten Aufenthalt nicht der Wahrheit entsprechen.
Abgesehen von den oa. Erwägungen ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass es nicht nachvollziehbar ist dass Sie lediglich über geringfügige Sprachkenntnisse der Sprache Tigrinya verfügen. So wird diese Sprache üblicherweise in Eritrea gesprochen. Auch wenn laut den ho. Länderinformationen in Äthiopien die meisten der deportierten Eritreer Amharisch gesprochen hat, und nur eine Minderheit in der Familie Tigrinya gesprochen hat, so mussten die Neuankommenden in Eritrea aber normalerweise auch Tigrinya lernen, um das tägliche Leben zu bestreiten. In Ihrer Einvernahme am 18.09.2008 wurden Sie danach gefragt, ob Ihre Eltern nur Amharisch mit Ihnen gesprochen hätten. Dazu führten Sie an, dass Sie mit Ihnen nur Amharisch gesprochen hätten, weil Sie nicht Tigrinya sprechen konnten. Sie wären bis zur 8. Klasse in Äthiopien zur Schule gegangen, wo Amharisch gesprochen worden wäre. In Ihrer Einvernahme am 28.04.2009 wurden Sie danach gefragt, in welcher Sprache Sie sich mit den Menschen in XXXX unterhalten hätten und antworteten mit Amharisch. Tigrinya hätten Sie ein bisschen verstanden. Auf die Frage warum Ihre Eltern nicht Tigrinya mit Ihnen gesprochen hätten führten Sie als Grund an, dass Sie in Äthiopien geboren und aufgewachsen wären, und nur Amharisch gesprochen hätten. Angesichts des Umstandes, dass Sie auch anführten der Volksgruppe der Tigrinya anzugehören, ist es jedoch nicht nachvollziehbar, dass seitens Ihrer Eltern Ihre sprachliche Entwicklung in der Sprache Tigrinya völlig vernachlässigt wurde, zumal sich viele Menschen üblicherweise auch über ihre Sprachkenntnisse mit der eigenen Volksgruppe identifizieren".
Die belangte Behörde stützt die Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Amharisch spreche und ihre Kenntnisse in Tigrinya nur sehr beschränkt seien. Dies wird durch eine Sprachanalyse bestätigt. Das Ergebnis der Sprachanalyse steht allerdings in Einklang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche stets erklärt hatte, Amharisch zu sprechen und Tigrinya nur geringfügig zu beherrschen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in Äthiopien aufgewachsen sei, mit ihren Eltern nur Amharisch gesprochen und dann in Eritrea in einem Viertel gewohnt habe, in dem sich viele Flüchtlinge und aus Äthiopien Deportierte aufhalten würden, wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die meisten in Eritrea aufhältigen Personen mit der Zeit Tigrinya lernen, ist doch die spezielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen: Sie lebte bis zum Jahr 2000 in Äthiopien, sie sprach mit ihren Eltern, welche auch in Eritrea ihre engsten Bezugspersonen waren, Amharisch, sie besuchte in Eritrea keine Schule und war im familiären Umfeld berufstätig. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem, dass sie Tigrnya ja gut verstanden habe, so wie man ihr Amharisch ebenfalls verstanden habe. Die Kommunikation sei daher möglich gewesen. Dies steht in Einklang mit den Erhebungen der Österreichischen Botschaften. So hatte (siehe Verfahrensgang Punkt 8) die ÖB Addis Abeba erklärt, dass es zwar nicht problemlos sei, sich mit der jeweils anderen Sprache im Staatsgebiet durchzuschlagen, dass die Sprachen aber ähnlich seien. Die ÖB Kairo hatte dargelegt, dass Amharisch bis zur Unabhängigkeit Eritreas eine der offiziellen Sprachen gewesen sei und es nicht unmöglich sei, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres Aufenthaltes in Eritrea kein Tigrinya gelernt habe. Die Stellungnahmen beider Botschaften blieben in der Beweiswürdigung der belangten Behörde unberücksichtigt, lassen aber die Darstellung der Beschwerdeführerin als durchaus glaubhaft erscheinen, soweit es den Umstand betrifft, dass ihr aktives Sprachkönnen in Tigrinya gering ist. Damit alleine lässt sich jedenfalls die eritreische Staatszugehörigkeit nicht widerlegen. Zudem wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, dass in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Sprache und Wehrpflicht betreffend aus Äthiopien deportierter Eritreer" vom 28.01.2010 klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die meisten nach Eritrea deportierten Personen besser Amharisch als Tigrinya sprechen, meistens auch in Eritrea weiter Amharisch sprachen, Tigrinya aber nach einigen Jahren in Eritrea zumindest verstehen gelernt haben. Dies entspricht exakt den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin.
Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin darüber hinaus vor, dass sie keine Beweismittel für ihre Staatsangehörigkeit habe vorlegen können - auch dies ermöglicht allerdings nicht per se die Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid auch vorgehalten, dass sie widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer Identitätspapiere in Äthiopien gemacht habe; dieser Widerspruch erscheint allerdings konstruiert, hatte die Beschwerdeführerin doch - in Einklang mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass in Äthiopien Identitätskarten für "Eritrean Residents" eingeführt worden waren - erklärt, dass ihre Eltern einen solchen Ausweis besessen hätten und sie selbst bei der zuständigen Kebele registriert worden wäre. Die belangte Behörde stützt sich in Bezug auf den vermeintlichen Widerspruch in der Aussage der Beschwerdeführerin auf die Einvernahme am 18.09.2008 (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift):
"F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
A: Eritrea.
F: Wann haben Sie die eritreische Staatsbürgerschaft bekommen?
A: Nach einem Jahr habe ich in Eritrea einen Ausweis bekommen.
F: Was war das für ein Ausweis?
A: Das war ein Ausweis, der hinweist, dass ich Eritreerin bin.
F: Hatten Sie vorher die äthiopische Staatsbürgerschaft?
A: Ja, ich hatte vorher den äthiopischen Ausweis.
F: Wie haben Sie die eritreische Staatsbürgerschaft bekommen?
A: Meine Familie hat das gemacht, meine ganze Familie hat das bekommen.
F: Was waren die Voraussetzungen, um die eritreische Staatsbürgerschaft zu bekommen?
A: Bereits auf dem Ausweis in Äthiopien stand darauf, dass wir aus Eritrea stammen. Es war ein Staatsbürgerschaftsausweis.
F: Was genau stand auf dem Ausweis?
A: Ich hatte so einen Ausweis nicht, aber meine Eltern hatten so etwas. Auf dem Ausweis stand, dass sie gebürtige Eritreer sind. Mein Name stand auf der Liste von der zuständigen XXXX (Übersetzung der Dolmetscherin: Verwaltungsbezirk), dass ich die Tochter meiner Eltern bin. In Äthiopien bekommt man den Ausweis erst ab 18."
Aus diesen Aussagen einen Widerspruch (Somit waren Ihre Angaben dahingehend widersprüchlich, dass Sie zunächst auf dezidierte Nachfrage anführten, dass Sie einen äthiopischen Ausweis gehabt hätten, während Sie später auf weitere Nachfrage anführten, dass Sie keinen Ausweis gehabt hätten, und dass man in Äthiopien den Ausweis erst ab 18 bekommen würde) zu lesen, erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin konstruiert, wenn man berücksichtig, dass die Frage der Staatsbürgerschaft von in Äthiopien lebenden Personen mit eritreischen Wurzeln eine höchst komplexe und selbst völkerrechtlich nur schwer abschließend zu klärende ist. Es ist aus Sicht der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar, wenn sie sich in Bezug auf den Status ihrer Staatsbürgerschaft vor der Deportation im Jahr 2000 auf den Umstand stützt, dass ihre Eltern eine äthiopische "Resident Card" für Eritreer hatten. Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit minderjährig, und es scheint nachvollziehbar, dass sie sich in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaft auf den Status ihrer Eltern beruft. Zudem ist bei derartigen Einvernahmesituationen auch immer auf etwaige Abweichungen durch die Übersetzung Rücksicht zu nehmen.
Schlussendlich erklärt die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Eritrea, konkret in XXXX gelebt zu haben, für unglaubwürdig, da sie nur unzureichende Kenntnisse über den Staat Eritrea bzw. die Stadt XXXX besitze. Es wurde zwar anerkannt, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kenntnisse vorweisen könne, doch wurde dies damit erklärt, dass sie sich diese zur Untermauerung ihres Fluchtvorbringens angeeignet habe. So habe die Beschwerdeführerin etwa gewusst, wo sich XXXX befinde, habe aber keine Angaben zur Entfernung zur Hauptstadt oder zur Zugehörigkeit zu einem Verwaltungsbezirk machen können. Sie habe nichts über die Verwaltungseinteilung oder die Staatspartei Eritreas gewusst, habe aber die Währung korrekt angeben können. Über XXXX habe sie zu berichten gewusst, welche Stadtteile es gebe und dass sich dort eine Ölraffinerie befinde, habe aber nicht den Bürgermeister nennen bzw. die Autokennzeichen beschreiben können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2015 wurde von der erkennenden Richterin versucht, der Frage weiter nachzugehen, inwieweit ein mehrjähriger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in XXXX wahrscheinlich wäre (im Folgenden ein Auszug der diesbezüglich wesentlichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung):
"RI: Sie haben also von 2000 bis 2008 in XXXX gelebt. Sind Sie in dieser Zeit jemals in eine andere Stadt oder einen Ort außerhalb XXXX gefahren?
BF: Nein. Ich war immer nur in XXXX.
RI: Haben Sie in Eritrea eine Schule besucht?
BF: Nein.
RI: Was haben Sie gemacht?
BF:Ich habe gearbeitet. Im Restaurant meiner Tante.
RI: Wie groß war das Lokal Ihrer Tante?
BF: Es war klein. Bisschen kleiner als dieser Raum.
RI: Wie hieß es?
BF: Es hat keinen Namen.
RI: Waren in diesem Lokal nur Personen, die aus Äthiopien gekommen waren, oder auch Eritreer ohne äthiopischem Bezug?
BF: Es war gemischt. Alle waren da.
RI: Wie unterhielten Sie sich mit den Gästen im Lokal Ihrer Tante?
BF: Amharisch, aber ich habe auch die Tigrinya verstanden.
RI: Wie gut sind Ihre Tigrinya Kenntnisse?
BF: Ich verstehe es gut, aber ich habe Probleme beim Reden. Ich habe es nicht probiert.
RI: Das war kein Problem, dass Sie selbst nicht Tigrinya sprachen, wenn sie arbeiteten?
BF: Nein, ich habe die Leute verstanden, und sie mich auch.
RI: Was arbeiteten Ihre Eltern?
BF: Sie haben nicht gearbeitet. Ich habe mich um meine Familie gekümmert.
RI: Wann wurde Ihr Bruder zum Wehrdienst eingezogen?
BF: 2000, aber ich weiß nicht mehr genau wann.
RI: Wann erhielten Sie einen Einberufungsbefehl?
BF: 2001. Aber meine Familie war krank.
RI: War das ein Schriftstück?
BF: Zuerst bekam ich einen Brief und dann kamen sie zu mir. Sie haben kontrolliert, ob meine Eltern wirklich krank waren.
RI: Wie haben Sie auf den Brief reagiert?
BF: Meine Tante und ich sind zum XXXX gegangen, auf Tigrinya heißt es Soba (phon.)
RI: Warum waren Ihre Tante und Ihr Onkel nicht beim Wehrdienst?
BF: Mein Onkel war einmal Soldat. Ich weiß nicht genau, warum meine Tante nicht beim Militär war, sie hat keine Kinder.
RI: Warum sprachen Ihre Tante und Ihr Onkel Amharisch?
BF: Früher war die Hauptsprache in Eritrea Amharisch. Daher sprechen viele es noch.
RI: Sie sagten, Ihre Familie habe Ihren Glauben im Untergrund ausgeübt. Können Sie schildern, wo man sich zum Gottesdienst getroffen hat?
BF: In Privathäusern. Einmal kommen alle Leute zu uns und dann gehen wir woanders hin.
RI: Sind Sie da immer gemeinsam gegangen? Die ganze Familie?
BF: Meine Mutter ging mit ihren Freundinnen und ich mit meinen. Meine Tante und Ihre Familie waren Ortodox.
RI: Ihre Mutter und Sie sind also getrennt zur Messe gegangen?
BF: Ja
RI: Können Sie bitte sagen, was Ihre typischen Aufenthaltsorte in XXXX waren?
BF: Ich war bei mir zuhause bei meiner Familie und habe dort geholfen. Und sonst war ich bei der Arbeit.
RI: Wie weit ist das Lokal Ihrer Tante von der Wohnung Ihrer Familie entfernt?
BF: Es ist im gleichen Haus. Meine Tante hatte ein großes Haus, in dem wir auch wohnen konnten.
RI: Warum hat Ihre Mutter bei Ihrer Tante nicht geholfen?
BF: Sie hat Asthma.
RI: Wo waren Sie sonst noch?
BF: Ich habe mich zum Beispiel mit Freunden getroffen.
RI: Waren Sie auch in den anderen Stadtvierteln?
BF: Ja, zum Beispiel in XXXX. Dort lebten andere Gläubige.
RI: Waren Sie als Kind einmal krank?
BF: Ich hatte oft Kopfschmerzen, aber ich war nie schwer krank.
RI: War Ihre Mutter mit Ihrem Asthma einmal im Krankenhaus?
BF: Sie wurde vom Hausarzt behandelt. Sie war nicht in einem großen Krankenhaus.
RI: Wie heißt das Krankenhaus in XXXX und wo befindet es sich bzw. was befindet sich in der Nähe?
BF: In XXXX gibt es ein großes Krankenhaus, ein Hospital.
RI: Wissen was in der Nähe dieses Krankenhauses ist?
BF: Es gibt Geschäfte, Häuser.
RI: Gibt es besondere Häuser zB. Kirchen?
BF: Ich weiß nicht, wie sie heißen.
RI: Gibt es in XXXX ein Fussballstadion? Können Sie etwas dazu sagen?
BF: Ja, aber ich war nie dort.
RI: Wissen Sie, seit wann es das gibt?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Ich werde Ihnen jetzt ein Bild vorlegen und würde Sie bitten, mir zu sagen, was Sie darauf sehen.
RI legt Beilage A1 vor.
BF: Das ist eine Christlich Ortodoxe Kirche
RI: Wissen Sie wo diese Kirche ist?
BF: Die Kirche heißt XXXX.
RI: Und wo ist sie?
BF: Der Platz heißt XXXX (phon.)
RI: Wo die Kirche ist z.B. in welchem Stadteil wissen Sie nicht?
BF: Sie ist nicht am Meer.
RI: Zu Bild Beilage A2
BF: Das ist eine Moschee, aber ich weiß nicht, wo sie ist.
RI: Wie war der Kontakt mit Ihrem Onkel in XXXX?
BF: Wir hatten keine Telefonnummern. Wir haben nicht oft telefoniert.
RI: Bevor Sie nach Österreich gekommen sind, haben Sie mit ihm Kontakt gehabt?
BF: Meine Mutter hat ihn manchmal angerufen und ich habe sie begleitet.
RI: Wo hat Ihre Mutter dann telefoniert?
BF: Es gibt Telefonshops.
RI: Sie sagten einmal gegenüber dem Bundesasylamt, Sie wüssten nicht, wo das Postamt sei. Wenn Sie acht Jahre in einer Stadt leben, ist es unglaubwürdig, dass Sie niemals dort waren.
BF: Ich hatte nichts mit der Post zu tun.
RI: Sie haben nie eine Brief geschrieben oder einen Brief abgeholt?
BF: Nein.
RI: In welchem Stadtviertel von XXXX befindet sich das Stadtzentrum?
BF: In XXXX.
RI: Können Sie bitte nochmal berichten, wie es zu Ihrer Verhaftung gekommen ist?
BF: Wir waren bei einem Glaubensmitglied. Dann kam die Polizei und nahm uns mit ins Gefängnis.
RI: Wieviele Personen waren das?
BF: 7 Personen
RI: Wie hat die Polizei sie gefunden?
BF: Ich habe keine Ahnung.
RI: Können Sie etwas über Ihre Haft erzählen?
BF: Wir waren 7 Tage in Haft. Es war ein dunkles Haus und wir bekamen wenig und schlecht zu essen. Es war unangenehm.
RI :Waren Sie alle zusammen in einer Zelle?
BF: Ja.
RI: Wurden Sie auch etwas gefragt oder wurden Sie in der Zelle gelassen?
BF: Einmal wurden wir befragt, warum wir das machen.
RI: Wurden Sie alle gemeinsam einvernommen oder allein?
BF: Zusammen.
RI: Gab es in dieser Zeit auch Misshandlungen?
BF: Zum Beispiel wurden wir beschimpft, als wir beteten.
RI: Wie kam es zu Ihrer Freilassung?
BF: Ich weiß es nicht genau, aber ein Polizist kam und rief mich, und im Büro war dann mein Onkel. Dann sind wir zum Haus seines Freundes gegangen.
RI: Aber alle anderen waren noch im Gefängnis?
BF: Ja. Ich bin allein nach draußen ich weiß nicht wie es den anderen ergangen ist.
RI: Haben Sie Ihren Onkel nicht gefragt, wie er es geschafft hat, sie frei zu bekommen?
BF: Nein
RI: Was ist konkret nach Ihrer Freilassung passiert?
BF: Ich blieb eine Woche im Haus unseres Freundes und er organisierte dann die Flucht.
RV wird die Gelegenheit zum Stellen von Fragen gewährt.
RV: Waren Sie mal in der Nähe des Krankenhauses?
BF: Ich habe es gesehen. Ich glaube einmal.
RV: Wie lange haben Sie an einem Tag gearbeitet?
BF: Ich war immer in der Arbeit von Früh bis Abends. Mittags habe ich mit meiner Mutter gegessen.
RI weist auf verschiedene Widersprüche im bisherigen Aussageverhalten hin
BF: Bei uns zuhause ist man als Frau unterdrückt und kann nicht frei die Meinung sagen, daher war ich immer sehr nervös wenn ich eine Aussage machen musste."
Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin einige Kenntnisse über XXXX vorweisen (zB korrekte Benennung der XXXX anhand eines Bildes, korrekte Benennung des Stadtteils, in dem das XXXX liegt), vermochte aber nicht den Eindruck zu vermitteln, dass sie umfassende Lokalkenntnisse hat. Dennoch kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der Ansicht der belangten Behörde gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin Lokalkenntnisse "gelernt" habe, um ihre erfundene Fluchtgeschichte zu untermauern; so gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zunächst auf die Frage nach Kirchen in XXXX an, dass es einige geben würde, dass ihr aber kein Name einfallen würde, wohingegen sie bei Vorlage des Bildes nach kurzem Nachdenken in der Lage war, den Namen der Kirche korrekt zu nennen. Dies erscheint eher auf einen Erinnerungsprozess, der durch den visuellen Eindruck in Gang gesetzt wurde, hinzuweisen, als auf die Wiedergabe auswendig gelernter Eckpunkte der Stadt XXXX. Auch wenn es verwundert, dass die Beschwerdeführerin keine umfassenderen Kenntnisse über Eritrea und XXXX wiedergeben konnte, sind wohl auch die Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführerin hatte ein enges räumliches Umfeld und hielt sich vor allem im Lokal ihrer Tante und in ihrer Wohnung, wo sie ihre Eltern pflegte, auf; beides befand sich im gleichen Haus in einem ärmlichen Teil XXXX. Die Beschwerdeführerin besuchte in Eritrea keine Schule, das Fehlen von Kenntnissen über die politische und geographische Struktur des Landes kann dadurch erklärt werden. Die Schilderung des Alltages in XXXX vermag durchaus zu erklären, warum die Beschwerdeführerin keine umfassenden Kenntnisse vorzuweisen vermochte.
Zusammenfassend ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit ihrer Familie im Jahr 2000 von Äthiopien nach Eritrea deportiert wurde und dann bis 2008 in XXXX lebte. Sie ist somit eritreische Staatsbürgerin.
2.3. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch Vorlage eines Identitätsausweises nachweisen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, gesund zu sein; Gegenteiliges ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde auch im angefochtenen Bescheid festgestellt; sie gehört der Pentekostalen Kirche an.
Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Eritrea Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Sie selbst sei während einer Versammlung zum Gebet in einem Privathaus mit anderen Anhängern der Pentekostalen Kirche verhaftet und aufgrund einer Intervention ihres Onkels nach fünfzehn Tagen freigelassen worden. Sie würde zudem aufgrund ihrer Religion die Ableistung des Wehrdienstes ablehnen.
Die Beschwerdeführerin ist auch in Österreich in der Gemeinde der Pfingstkirche aktiv, dies wird unter anderem durch Unterstützungserklärungen belegt. Ihre Religionszugehörigkeit steht fest und geht es aus den Länderfeststellungen eindeutig hervor, dass Anhänger der Pfingstkirche in Eritrea schweren Verfolgungshandlungen (Folter, Misshandlung, willkürliche Inhaftierung) ausgesetzt sind. Bei einer Rückkehr nach Eritrea wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung ihres Glaubens derartige Verfolgungshandlungen zu erleiden hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3. Status einer Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Die Beschwerdeführerin gehört der Pentekostalen Kirche an, deren Mitglieder laut verschiedenen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen in Eritrea Verfolgung ausgesetzt sind.
Es kann der Beschwerdeführerin auch nicht zugemutet werden, dass sie ihre Religion nicht mehr ausübt. Der EuGH bezeichnete in seinem Urteil vom 05.09.2012, Rechtssache C-71/11 und C-99/11(Y und Z), die Unterscheidung zwischen einem forum internum und einem forum externum in der Religionsfreiheit als nicht angebracht. Der Begriff in der Religion in Artikel 10 Absatz 1 litera b der Statusrichtlinie sei nämlich ein umfassender Begriff und beinhalte alle Komponenten der Religion, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell. Es komme daher nicht darauf an, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen werde. Die öffentliche Glaubenspraxis müsse dabei nicht von der Religion vorgeschrieben sein, sondern könne auch nur vom Antragsteller subjektiv als unverzichtbar empfunden werden. Der EuGH stellte zudem klar, dass es irrelevant sei, ob der Antragsteller die Gefahr der Verfolgung durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte. Einem Antragsteller könne es nicht zugemutet werden, auf bestimmte religiöse Betätigungen zu verzichten. Bei Ausübung der Religion ist aber jedenfalls mit einer Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Behörden zu rechnen.
Zusätzlich erklärt die Beschwerdeführerin, aus religiöser Überzeugung den Wehrdienst nicht antreten zu wollen. Gerade die Verweigerung des Wehrdienstes ist einer der Gründe, warum die nicht-anerkannten Glaubensrichtungen in Eritrea massiver Verfolgung ausgesetzt sind. Wie auch im von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2015 erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2014 (W153 1419517-1) ausgeführt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998, 58; in der Entscheidung des United Kingdom Court of Appeal, Fall Sepet und Bulbul, vom 11. Mai 2001, die Absätze 61, 63, 65 und 111). Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197). Die Beschwerdeführerin hätte bei der Rückkehr aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung mit schwerer Strafe und der Gefahr zu rechnen, dass sie während der Haft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt ist (vgl. Länderbericht zum Punkt Wehrdienst, Quelle Amnesty International Report 2013). Auch wenn die Todesstrafe nicht praktiziert wird. so geht aus dem Länderbericht hervor, dass die unmenschlichen Haftbedingungen regelmäßig auch zum Tod von Häftlingen führen. Der Beschwerdeführerin würde aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung und ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, welche Verfolgungshandlungen hoher Intensität nach sich ziehen würden.
Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, wo und wie in Eritrea die Beschwerdeführerin Schutz vor den staatlichen Behörden finden sollte.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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