W164 1433989-1•BVwG W164 1433989-1
W164 1433989-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W164 1433989-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton Züger, Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.03.2013, Zl. 12 10.252-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 19.1.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 08.08.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, seine Muttersprache sei Pashtu. Er spreche auch Dari und Englisch, wobei er die Sprachkenntnis mit "mittel" beurteilte. Er sei am XXXX in Nangarhar geboren und sei ledig. Er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule XXXX in XXXX, XXXX, besucht. Sein Vater und seine Mutter seien bereits verstorben. Eine Schwester und ein Bruder seien auch verstorben. Er habe noch einen Bruder, der ca. 10 Jahre alt sei. Die finanzielle Situation in Afghanistan beurteilte er mit "mittel". Der Bruder sei Verkäufer. Er habe Afghanistan vor ca. einem Monat verlassen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, sein Bruder habe bei der Polizei gearbeitet und sei deswegen von den Taliban getötet worden. Das Haus der Familie sei von den Taliban überfallen worden. Bei einem Bombenanschlag durch die Taliban seien sein Vater und seine Schwester getötet worden. Die Taliban hätte auch den BF bedroht. Um sein Leben zu schützen, habe er fliehen müssen. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst von den Taliban getötet zu werden.
3. Am 08.10.2012 wurde der BF in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, erneut einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
Seine Mutter sei vor ca. zwei Jahren verstorben und sein Vater sei vor ca. neun Monaten getötet worden. Sein Vater und seine Schwester seien am selben Tag getötet worden. Durch einen Bombenangriff sei die Decke eingestürzt und auf seinen Vater gefallen, seine Schwester sei erschossen worden. Der Vater habe seinerzeit, als der BF eingeschult wurde, angegeben, dass der BF am XXXX geboren wurde. Der BF sei mit sieben Jahren eingeschult worden, er habe die 12. Schulstufe abgeschlossen und sei daher nun 18 Jahre und zwei Monate alt. Sein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Das Bundesasylamt änderte das Geburtsdatum des BF seinen Angaben entsprechend und der Rechtsberater wurde aus seiner gesetzlichen Vertretung entlassen.
Befragt, ob er zu den von ihm in der Erstbefragung getätigten Angaben etwas hinzufügen oder ändern möchte, gab der BF an, er habe in der Erstbefragung angegeben er sei ledig. Tatsächlich sei er von klein auf einer Frau versprochen gewesen und habe diese auch traditionell geheiratet. Zu einer großen Feier, bei der auch ein Nekah-Khat (islam. Trauungsbescheinigung) angefertigt hätte werden sollen, sei es nicht mehr gekommen. Seine Frau heiße XXXX, sie sei ca. 16 Jahre alt und gehöre dem Stamm der XXXX an. Derzeit wohne sie in ihrem Elternhaus in XXXX.
Der BF legte weiters Kopien von zwei Drohbriefen und von einem Ausbildungszertifikat seines getöteten Bruders sowie Fotos von seinem getöteten Vater und seiner getöteten Schwester vor. Die Foto-Aufnahmen habe sein Onkel mütterlicherseits gemacht. Der BF habe einen USB-Stick, auf dem sich die Aufnahmen befinden. In den Drohbriefen wurde der BF sinngemäß aufgefordert, seinen Englisch-Kurs abzubrechen, keine Behörde zu benachrichtigen und die Koranschule zu besuchen widrigenfalls er mit Mord rechnen müsse.
4. Am 07.03.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er könne keine Dokumente als Beweis für seine Identität vorlegen. Er sei in XXXX, in der Stadt XXXX, geboren. Er habe 12 Jahre die Schule in XXXX besucht. Er habe, außer dem Foto, das seinen toten Vater zeigt, keine Sterbeurkunde oder Berichte, woraus entnehmbar sei, dass der Vater verstorben sei. Als der BF klein war, habe sein Vater eine Landwirtschaft gehabt, von der sie gelebt hätten. Der BF habe auch ab und zu jüngere Kinder unterrichtet und dafür Geld bekommen. Für die Finanzierung seiner Ausreise habe der BF ein Grundstück an einen Mann verpachtet.
Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab der BF an, er habe Angst vor den Taliban. Sie hätten gewollt, dass er für sie arbeite. Sein Vater und seine Schwester seien bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Er habe keine Eltern mehr, nur mehr einen Bruder. Ein weiterer Bruder, der für die Polizei gearbeitet hatte, sei auch bereits verstorben. Er sei bei einem Angriff der Taliban umgekommen. Aus Angst vor weiteren Anschlägen habe der BF sich entschlossen seine Heimat zu verlassen. Er wisse nicht, was die Sicherheitsbehörden unternommen hätten. Er könne auch keine Unterlagen der Polizei vorlegen. Er habe nicht so viel Zeit gehabt Beweismittel zu besorgen.
Über Vorhalt, er habe in der Erstbefragung einerseits behauptet, dass sein Bruder erst 10 Jahre alt sei und andererseits auf die Frage, wovon seine Familie seinen Lebensunterhalt bestreite, geantwortet, dass sein Bruder Verkäufer sei, führte er aus, der Bruder lebe als Straßenverkäufer. Seine Onkel, Tanten und Cousins wären nicht bereit gewesen, den kleinen Bruder aufzunehmen. Alle hätten Angst vor den Taliban. Der BF selbst habe es sich nicht leisten können den kleinen Bruder mitzunehmen. Der BF sei einmal vor ca. zwei Jahren persönlich von unbekannten Leuten verfolgt worden. Die Dorfleute hätten ihm damals geholfen. Der Bombenanschlag im Dorf sei nicht untersucht worden, es sei auch keine Meldung erfolgt. Der BF habe Angst gehabt und daher nichts angezeigt. Außerdem seien die Sicherheitstruppen nicht mehr in der Stadt. Befragt, warum er sein Heimatland genau im XXXX verlassen habe und nicht schon früher, gab der BF an, er habe erst seine Ausreise organisieren müssen, sein Grundstück verpachten und er habe nicht genug Geld zusammen gehabt. Er wisse nicht, warum er erst im XXXX und im XXXX Drohbriefe von den Taliban bekommen habe, er könne das nicht erklären. Über Vorhalt, dass auf dem Fotodruck, welcher seinen getöteten Vater und seine getötete Schwester zeigt, das Datum mit XXXX angeführt sei, was zeitlich nach der Ausreise des BF liege, entgegnete dieser, er könne dazu nichts sagen, ihm sei aber bekannt, dass man das Fotodatum ein- und ausblenden könne. In Afghanistan würden noch sein jüngerer Bruder, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen leben. Sie hätten keine Probleme. Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Er besuche einen Deutschkurs.
5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.03.2013, Zahl:12 10.252-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, der BF habe eine drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Es sei ihm während der gesamten Einvernahme nicht möglich gewesen konkrete, substantiierte, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zu tätigen. Er habe in der neuerlichen Befragung am 07.03.2013 im Wesentlichen zum Fluchtgrund angegeben, dass er Angst vor den Taliban hätte und habe schon länger mit ihnen Probleme gehabt hätte. Sein Vater und seine Schwester seien bei einem Bombenanschlag der Taliban ums Leben gekommen. Sein Bruder, der für die Polizei gearbeitet hatte, sei ebenfalls bei einem Angriff der Taliban getötet worden. Die Frage, was die Sicherheitsbehörden unternommen hätten, sei schlicht unbeantwortet geblieben. Auch habe er keine Unterlagen der Polizei vorlegen können und diesbezüglich wenig plausibel und nachvollziehbar angefügt, dass er nicht so viel Zeit gehabt habe Beweismittel zu besorgen. Der Umstand, dass er andererseits Fotos, zwei kopierte Talibanbriefe und eine kopierte Ausbildungsbestätigung aus dem Jahr 2006 seines Bruders vorlegen konnte, jedoch weder identitätsbezeugende Dokumente noch konkrete Unterlagen zum behaupteten Bombenanschlag, erscheine der Behörde zweifelhaft. Anlass zu Zweifeln würde auch die Aussage des BF geben, er hätte Zeit gebraucht um seine Ausreise zu finanzieren. Der BF habe auch nicht schlüssig darlegen können, warum außer ihm alle weiteren Angehörigen in Afghanistan leben könnten. Auch dass er persönlich verfolgt worden sei, habe er bisher nicht erwähnt und habe er auch nicht bezeugend begründen können, warum er dies bisher nicht erwähnt hatte. Der BF habe auch keine plausible Erklärung dafür gehabt, warum die von ihm vorgelegten Taliban-Drohbriefe erst Ende XXXX und Mitte XXXX übergeben worden seien, wenn er andererseits behaupte, schon jahrelang Probleme gehabt zu haben. Auch die von ihm vorgelegten Fotos seien laut dem eingeprägten Datumsstempel am XXXX und XXXX aufgenommen worden, also zu einem Zeitpunkt als er längst nicht mehr in Afghanistan aufhältig war. Auch zu diesem Widerspruch habe der BF nicht substantiiert Stellung nehmen können. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens der Zwangsrekrutierung könne dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus der in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstellen, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei der behaupteten Gefahr einer Mitnahme/Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handle es sich weder um eine von staatlichen Behörden ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur Lage in Afghanistan seien konkrete Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer aber tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Auch sei bei Wahrheitsunterstellung kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend hervorgekommen, warum er nicht durch die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung entgegen hätten können.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten. Derartiges habe er nicht glaubhaft machen können. Besondere Umstände, aus denen hervorgehe, dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen gegen ihn persönlich aus Gründen, die in der GFK festgelegt seien, bei einer Rückkehr richten könnten, hätten nicht festgestellt werden können und seien auch nicht behauptet worden. Soweit er vorbringe, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan die schlechte Allgemeinsituation fürchte, sei anzuführen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Selbst wenn er tatsächlich eine Bedrohung seitens Privater befürchten würde, so sei dennoch kein internationaler Schutz zu gewähren. Dieser befürchtete Übergriff/Bedrohung wäre vielmehr kriminellen Tätern zuzuordnen und daher nicht fähig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban, handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine den afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls geduldet würde.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, er habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es seien keine Umstände bekannt, dass in seiner Heimat eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Seine länder- bzw. kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur er nicht gekannt habe, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche ihm bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht habe, zugute komme. Er verfüge über ein familiäres Netz zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung. Es sei davon auszugehen, dass auch er unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könnte. Auch gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedlung in Herat, Kabul oder Mazar-i-Sharif sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Es könne ihm somit eine altersgerechte Erwerbstätigkeit zugemutet werden.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des BF vorliege.
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und im Wesentlichen vorbracht wurde, dass er keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Sein Vorbringen sei plausibel und logisch nachvollziehbar. Da sein Bruder für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet habe, hätten die Taliban auch den BF bedroht, was durch die Vorlage von zwei Drohbriefen bewiesen sei. Es sei irrelevant, dass eine Verfolgung in seinem Fall nicht von staatlicher Seite ausgehe, wobei der BF diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes und einen Bericht des DIS - Danish Immigration Service vom 29.05.2012 verwies. Es seien bereits drei seiner Familienmitglieder durch Angriffe der Taliban getötet worden. Er habe große Angst, dass ihm dasselbe widerfahren würde und habe sich deshalb zur Flucht entschieden. Er habe in Afghanistan lediglich noch seinen kleinen Bruder, einen Onkel mütterlicherseits und dessen Frau sowie drei Cousins. Sein Onkel wolle jedoch nichts mit ihnen zu tun haben. Auch die Eltern seiner Verlobten habe er um Hilfe gebeten, die hätten ihm jedoch dasselbe wie sein Onkel gesagt. Sie hätten keine Probleme wegen ihm bekommen wollen, da sein älterer Bruder für die Regierung gearbeitet hatte.
Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage verwies der BF zudem auf die Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, vom 02.01.2013, den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: Afghanistan:
Update. Die aktuelle Sicherheitslage, vom 03.09.2012, auf einen Artikel von Fabrizio Foschini vom 21.01.2013 (Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ) sowie die Stellungnahme von Amnesty International zum EASO COI Report "Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment", vom Juli 2012 und die Ansicht von UNHCR zu "Forced recruitment by the Taliban in Afghanistan" vom 10.07.2012. Zudem wurde erneut der Bericht des DIS- Danish Immigration Service vom 29.05.2012 zitiert und auf einen Bericht von BBC News: Afghanistan mine kills 10 girls in Nangarhar, vom 17.12.2012 sowie einen Bericht des UN-Generalsekretärs vom 06.12.2012 (UN General Assembly: The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security) und den World Report 2013 - Afghanistan von Human Rights Watch vom 31.01.2013, verwiesen.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.04.2013 beim Asylgerichtshof ein.
8. Am 14.05.2013 brachte der BF seine Tazkira sowie drei Kursbestätigungen über Computerkurse in Vorlage.
Als Nachweis für sein Fluchtvorbringen legte er zudem drei handschriftliche Originaldokumente vor, die er in einem Begleitschreiben als "Bestätigungen zum Tod meiner Schwester" bezeichnete. Das Original-Kuvert mit dem Namen des jüngeren Bruders des BF als Absender wurde ebenfalls vorgelegt.
Die handschriftlichen Dokumente wurden einer Übersetzung zugeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich um Dokumente folgenden Inhaltes handelte:
a) eine im Namen des jüngeren Bruders des BF, XXXX, Sohn des XXXX, erstellte Anzeige an den Distriksleiter des Distriktes XXXX, wo angegeben wird, dass vor drei Tagen am XXXX sein älterer Bruder namens XXXX auf dem Heimweg von seiner Arbeit bei XXXX von Taliban aufgehalten wurde, zum Aussteigen aus dem Auto aufgefordert wurde und "auf eine sehr erbarmungslose Art" getötet wurde. Die Anzeige lautet weiters: "Letzte Nacht also in der Nacht vom XXXX wurde unser Haus von unbekannten Personen mit Waffen angegriffen. Dabei wurde mein Vater und meine 22-jährige Schwester getötet."
Auf dieser Anzeige befinden sich zwei Akten-Vermerke, die erkennen lassen, dass der Distriksleiter des Distriktes XXXX die Anzeige am XXXX an den Sicherheitskommandanten des Distriktes XXXX weitergeleitet hatte und dieser sie noch am XXXX der Direktion für Bekämpfung von Kriminalität zur weiteren Veranlassung und Berichterstattung zugeteilt hatte.
b) Ein Bericht des Sicherheitskommandos des Distriktes XXXX über einen Lokalaugenschein im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, beim Wohnhaus des XXXX, Sohn des XXXX vom XXXX, (Ankunftszeit am Tatort: 11:00), worin alle Daten aufgenommen wurden, der Tatort beschrieben und Aussagen der Zeugen (Dorfbewohnern) dokumentiert wurden. Konkret wird angeführt, dass die Dorfbewohner in der Nacht von XXXX auf XXXX 10:00 Nachts Schüsse gehört hatten und eine halbe Stunde später festgestellt hatten, dass das Ziel der Schüsse das Haus des Vaters des BF war, welcher ebenso wie seine 22-jährige Tochter getötet wurde. Der Bericht vermerkt weiters, dass drei Tage vor dem festgestellten bewaffneten Angriff ein Sohn des XXXX namens XXXX, der als Soldat im Sicherheitskommando XXXX gearbeitet hatte, auf dem Heimweg getötet wurde, dass ein weiterer Sohn names XXXX wegen der Vorfälle und aus Furcht und Angst vor den Gegnern der Regierung das Land und sein Haus verlassen habe und dass dessen derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt sei.
Diesem Bericht angeschlossen ist eine Dokumentation über die vom Ermittlungsteam am Tatort vorgenommen Handlungen und Wahrnehmungen sowie Ausführungen zum möglichen Tatmotiv. Es wird unter anderem festgehalten, dass in der Umgebung des Tatortes Patronenhülsen von Kalaschnikows und Splitter von Handgranaten gefunden wurden. Hinsichtlich des möglichen Tatmotives wird angemerkt, dass ein Sohn von XXXX namens XXXX im Sicherheitskommando XXXX als Soldat tätig gewesen sei. Der zweite Sohn sei Schüler gewesen und habe zudem diverse Englisch-Kurse besucht. Nach dem oben geschilderten Vorfall habe er aus Angst das Haus verlassen. Der dritte Sohn sei minderjährig und ebenfalls Schüler. Dieses Schreiben enthält einen Einsichtsvermerk des Sicherheitskommandanten von XXXX vom XXXX.
c) ein Schreiben vom XXXX mit dem das Sicherheitskommando des Distriktes XXXX die eben genannten Berichte an die Staatsanwaltschaft weiterleitete und anmerkte, dass weder in diesem Fall noch im Fall des Mordes am Sohn des XXXX, der am XXXX in XXXX, zugehörig zum Distrikt XXXX von unbekannten Personen getötet wurde, die Täter identifiziert und gefasst wurden.
9. Mit Schreiben vom 22.07.2013 brachte der BF eine Stellungnahme über die Sicherheitslage in Nangarhar und Ausführungen zur prekären Situation seines jüngeren Bruders in Vorlage.
10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
11. Am 11.07.2014 legte der BF einen aktuellen Auszug aus dem Melderegister, eine Mitteilung der XXXX Universität vom 10.10.2013, einen Studierendenausweis der XXXX Universität XXXX, eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäten an einem Deutschkurs und zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen A1 und A2 sowie die Mail-Korrespondenz mit dem Österreichischen Roten Kreuzes vom XXXX hinsichtlich des jüngeren Bruders des BF vor, die folgenden Text enthält: "Sehr geehrter Herr XXXX! Ich habe gestern von meinem Kollegen die Nachricht vom XXXX erhalten, dass Ihr Bruder vor ca. zwei Jahren das Dorf verlassen hat. Leider ist nicht bekannt, wohin sie verzogen sind. Es wurde mit den von Ihnen angegebenen XXXX gesprochen. Vielleicht möchten sie selbst nochmals mit ihnen telefonieren. Nachstehend finden Sie die Telefonnummern. Die von Ihnen angegebene Telefonnummer konnte nicht erreicht werden. Wie müssen daher nun die Suche abschließen."
12. Anlässlich der am 19.1.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:
Er sei verheiratet. Es sei in Afghanistan eine Nekah durchgeführt worden, die Hochzeit sei aber noch nicht registriert worden. Der BF habe seine Frau auch noch nicht zu sich nach Hause genommen. Sie wohne noch bei ihren Eltern im Distrikt XXXX, das Dorf werde XXXX genannt. Der BF habe nie mit seinen Eltern darüber gesprochen, wo er selbst geboren wurde. Bei der Erstbefragung habe er der Einfachheit halber die Stadt XXXX angegeben. Eine Tazkira lasse man üblicherweise im Alter von 16 oder 17 - oder etwas früher - ausstellen. Dann werde jener Ort als Geburtsort eingetragen, aus dem der Vater oder Großvater stammt. Der BF legte sein Schul-Abschlusszeugnis aus dem Jahr XXXX vor.
Jener Bruder, der bei der Polizei gearbeitet habe, sei etwa zwei bis drei Jahre älter gewesen als der BF. Um den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Polizeibericht habe sich der kleine Bruder gekümmert. Dieser habe im Dorf gefragt, ob ihm Leute helfen könnten, Unterlagen beizuschaffen, die der BF benötigte. Der dort ansässige Dorfälteste habe diese Unterlagen dann im Namen des jüngeren Bruders an den BF geschickt.
An dem Tag, als sein Vater und seine Schwester im Haus getötet wurden, sei der BF mit Freunden unterwegs gewesen, danach seien sie noch gemeinsam bei einem Freund in einem anderen Dorf als dem Heimatdorf des BF zusammengesessen. Dort sei angerufen worden. So habe der BF erfahren, dass sein Haus angegriffen wurde. Dem BF sei gleichzeitig geraten worden, nicht mehr in sein Heimatdorf zurückzukehren sondern zu flüchten. Der BF habe sich daraufhin telefonisch mit dem ortsansässigen Dorfältesten in Verbindung gesetzt und so erfahren, dass sein Vater und seine Schwester tot seien, und dass man sich um den kleinen Bruder und auch um die Bestattung kümmern werde, er könne unbesorgt sein und solle flüchten. Der BF merkte an, dass Kinder in solchen Fällen im Allgemeinen nicht gezielt angegriffen werden würden. Der BF sei dann zu einem Freund in den XXXX in XXXX gezogen. Diese Entscheidung hätten seine Freunde für ihn getroffen, da er selbst damals in einem Ausnahmezustand und daher in der Lage gewesen wäre, Entscheidungen zu treffen. Die Freunde hätten ihn gleich auch mit dem Auto nach XXXX gebracht. Auf Initiative seiner Freunde habe der BF danach (gemeinsam mit seinen Freunden) in XXXX EDV-Kurse besucht. Nach deren Abschluss habe der BF einen 10-monatigen Englisch-Lehrgang begonnen, aber nicht abgeschlossen, da er Afghanistan vor dem Abschluss verlassen habe.
Den kleinen Bruder habe der BF nach dem Überfall nicht mehr gesehen. Er habe in XXXX aber regelmäßig Herrn XXXX getroffen. Dies sei jener Bauer aus seinem Heimatdorf, gewesen, der sich um seinen kleinen Bruder kümmerte. Der BF vertraue Herrn XXXX und habe ihm die Felder seiner Familie zur Bearbeitung überlassen. Dafür habe Herr XXXX den kleinen Bruder bei sich aufgenommen und habe dem BF Geld gegeben. Herr XXXX habe immer dann, wenn er in XXXX seine landwirtschaftlichen Produkte verkaufte (zwei bis drei Mal im Monat), den BF getroffen.
Die Drohbriefe seien in XXXX an der Tür gehangen. Der BF habe sie Herrn XXXX mitgegeben, damit dieser sie aufbewahre. Von Traiskirchen aus habe der BF Herrn XXXX dann per SMS eine E-mail-Adresse geschickt. Herr XXXX sei mit dem kleinen Bruder des BF in XXXX in ein Internet-Cafe gegangen, habe dort die SMS mit der E-mail-Adresse hergezeigt und ersucht, die Unterlagen zu scannen und zu übersenden. So habe der BF die Drohbriefe per E-Mail wieder bekommen.
Seine Stellungnahme vom 22.07.2013 revidierte der BF insoweit, als er vorbrachte, dass das Rote Kreuz infolge eines Missverständnisses zunächst der Meinung war, sein Bruder würde nicht mehr im Heimatdorf wohnen, sein Aufenthalt sei unbekannt. Als der BF die Mitteilung in Originalsprache zu lesen bekam habe er erkannt, dass mit dieser Auskunft er selbst gemeint war. Tatsächlich wohne der kleine Bruder aber nach wie vor bei Herrn XXXX.
Das zur Verhandlung vom 19.1.2015 ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Teilnahme mit Schreiben vom 7.1.2015 abgesagt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist am XXXX in XXXX geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, seine Muttersprache ist Pashtu. Der BF wuchs mit einem älteren und einem jüngeren Bruder sowie einer Schwester im Dorf XXXX, Distrikt Shirzad, Provinz XXXX auf und schloss dort die 12. Schulstufe ab. Danach unterrichtete der BF kleine Kinder im Dorf gegen Bezahlung durch deren Väter. Die Familie hatte auch eine Landwirtschaft. Die Mutter verstarb etwa 2010. Der BF heiratete Frau XXXX in in Afghanistan traditionell durch Abhaltung einer Nekah. Eine Nekah-Khat (islam. Trauungsbescheinigung) wurde noch nicht angefertigt. Die Frau wohnt noch bei ihren Eltern in der Provinz XXXX.
Der etwa zwei bis drei Jahre ältere Bruder des BF namens XXXX arbeitete im Sicherheitskommando XXXX. Er wurde am XXXX am Heimweg von seiner Arbeit im Distrikt XXXX von unbekannten Personen angehalten, zum Aussteigen aufgefordert und getötet. In der Nacht von XXXX auf XXXX etwa um 22:00 Uhr wurde das Wohnhaus der Familie des BF mit Waffen angegriffen. Dabei wurden der Vater des BF mit dem Namen XXXX, Sohn des XXXX und die 22-jährige Schwester des BF namens XXXX von unbekannten Personen getötet. Der damals etwa 10-jährige Bruder mit Namen XXXX überlebte.
Der BF war am XXXX mit Freunden unterwegs und saß mit ihnen am Abend des XXXX noch gemeinsam im Haus eines seiner Freunde in einem anderen Dorf als dem Heimatdorf zusammen. Dort wurde angerufen. So erfuhr der BF, dass sein Haus angegriffen worden war. Der BF nahm telefonisch Kontakt mit dem ortsansässigen Dorfältesten auf und erfuhr so, dass sein Vater und seine Schwester tot seien und dass sein kleiner Bruder noch lebe. Der Dorfälteste versicherte dem BF, dass man sich um den kleinen Bruder und auch um die Bestattung kümmern werde und riet dem BF nicht mehr ins Dorf zurückzukehren sondern zu flüchten.
Die Freunde des BF brachten den BF daraufhin mit dem Auto nach XXXX zu einem Freund. Dort konnte der BF fortan wohnen. Auf Initiative der Freunde besuchte der BF in der Folge EDV-Kurse und begann einen 10-monatigen Englisch-Lehrgang in einer privat geführten Sprach-Schule.
Der kleine Bruder des BF wurde von einem Bauern des Heimatdorfes mit Namen XXXX aufgenommen, dem der BF vertraute und dem er die Felder seiner Familie zur Bearbeitung überließ. Monatlich zwei bis drei Mal verkaufte Herr XXXX seine landwirtschaftlichen Produkte in XXXX. Bei diesen Gelegenheiten traf der BF Herrn XXXX und erhielt von ihm auch Geld. Im XXXX verließ der BF Afghanistan. Das dafür benötigte Geld erhielt er von Herrn XXXX.
In Österreich hat der BF bei der Universität XXXX einen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium der XXXX gestellt und erhielt von dieser die Möglichkeit, im Rahmen eines Vorstudienlehrganges der XXXX Universitäten als außerordentlich Studierender näher genannte Ergänzungsprüfungen abzulegen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF hat Verwandte in der Provinz XXXX. Sein kleiner Bruder kam aber nicht bei seinen Verwandten unter sondern wurde von einem befreundeten Bauern aufgenommen.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.
Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.
Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.
Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. Im Zeitraum zwischen der Einführung des Programms der afghanischen lokalen Polizei im August 2010 und Juni 2012 wurden Berichten zufolge durch Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte im ganzen Land Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei getötet und 234 verletzt. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) und Mitglieder der afghanischen nationalen Armee im Ruhestand sowie gegen Familienangehörige von Mitgliedern des afghanischen nationalen Sicherheitsdienstes.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:
Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.
Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.
Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.
Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.
Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.
Zu den durch staatliche, nicht-staatliche und internationale Akteure auch 2013 speziell gefährdeten Menschen zählen Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte.
Gemäß UNHCR werden Sicherheitsbeamte auch außerhalb ihres Dienstes und auch deren Familienangehörige bedroht.
Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.
Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.
Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne
Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.
Provinz XXXX:
Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Provinz Kabul:
Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die vom BF im Beschwerdeverfahren mitsamt dem Originalkuvert vorgelegten polizeilichen Dokumente, die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2015 allen anwesenden Parteien zugänglich gemacht und erörtert wurden. Diese erscheinen hinsichtlich Aufbau, Wortwahl, Inhalt und Form unbedenklich und werden als echt gewertet.
Für die Echtheit dieser Dokumente spricht auch der Umstand, dass das Rote Kreuz XXXX bei telefonischer Nachfrage nach dem kleinen Bruder des BF bei den beiden Dorfältesten die zu einem Missverständnis führende Auskunft erhalten hatte, der Sohn des XXXX hätte vor etwa zwei Jahren das Land verlassen, sein Aufenthalt sei unbekannt. Dies lässt darauf schließen, dass die Dorfältesten erwartet hatten, dass nach dem BF gesucht werden würde und dass sie dessen Aufenthaltsort nicht preisgeben wollten. In Zusammenhalt mit den damit im Einklang stehenden Aussagen des BF darüber dass ihm der Dorfälteste am Tag des Überfalls zugesagt hatte, sich um die Angelegenheit zu kümmern und später auf Ersuchen des kleinen Bruders die Polizeiprotokolle an den BF gesendet hatte ist an der Echtheit der Protokolle nicht zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass jener Dorfälteste, den der BF am Tag des Überfalls telefonisch zu Rate gezogen hatte, im Namen des kleinen Bruders zunächst die Anzeige gemacht haben wird und später auf Ersuchen des kleinen Bruders die gesamten Originaldokumente im Namen des kleinen Bruders dem BF übersendet (und allenfalls Abschriften behalten) haben wird.
Jene Aussagen des BF, mit denen er über den Tod seines älteren Bruders sowie über den tödlichen Angriff auf seinen Vater und seine Schwester berichtet hatte, stehen mit den Inhalten der vorgelegten Dokumente soweit hier wesentlich im Einklang und werden ebenfalls als unbedenklich gewertet.
Zur Beweiswürdigung herangezogen wurde weiters die vom BF vorgelegte Tazkira, die mit den vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Namensangaben über einstimmt. Die Namensangaben des BF über sich und seine Familienangehörigen stimmen auch mit den nachträglich vorgelegten polizeilichen Dokumenten überein.
Auch das vom BF vorgelegten Zertifikat über die vom älteren Bruder des BF von 29.Dezember 2005 bis 21. Februar 2006 im Rahmen des International Criminal Investigative Training Assistance Programme "ICITAP" der International Police Training Mission in Afghanisten im Ausbildungszentrum der nationalen Polizei absolvierte polizeiliche Basisausbildung steht mit den oben genannten Beweismitteln im Einklang und erscheint unbedenklich.
Der BF konnte anlässlich der mündlichen Verhandlung auch lebensnahe darlegen, auf welchem Weg er die nun herangezogenen Beweisstücke erhalten hat.
Dass der BF sich erst im Beschwerdeverfahren veranlasst sah, Anstrengungen zur Beischaffung der Polizeiprotokolle zu unternehmen, ist insoferne nachvollziehbar, als der erstinstanzliche negative Bescheid sich gerade auf das Fehlen solcher Protokolle gestützt hat und die anderen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweisstücke als nicht ausreichend beurteilt hatte. Die Ausführungen des BF im erstinstanzlichen Verfahren, wo er angegeben hatte, es habe keine behördlichen Ermittlungen gegeben, er selbst habe aus Angst keine Anzeige gemacht, führen im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu dem Schluss, dass der BF von den behördlichen Ermittlungen offenbar zunächst nichts wusste und auch nicht angenommen hatte, dass Ermittlungen veranlasst wurden. Dass die Ermittlungen aktenkundig zu keinem Erfolg geführt haben, steht mit den oben genannten Feststellungen zur allgemeinen Situation Afghanistans im Einklang.
Soweit der BF im erstinstanzlichen Verfahren den Angriff auf sein Elternhaus als Bombenangriff bezeichnet hat, bei dem die Decke eingestürzt sei, während im eben genannten Ermittlungsprotokoll festgehalten ist, dass die Dorfbewohner in der Nacht von XXXX auf XXXX 10:00 Nachts Schüsse gehört hatten und eine halbe Stunde später festgestellt hatten, dass das Ziel der Schüsse das Haus des Vaters des BF war, welcher ebenso wie seine 22-jährige Tochter getötet wurde, ist zunächst zu berücksichtigen dass laut dem oben genannten Arbeitsbericht des Ermittlungsteams in der Umgebung des Tatortes sowohl Patronenhülsen von Kalaschnikows als auch Splitter von Handgranaten gefunden wurden. Abgesehen davon ist aus dem Umstand, dass die Angaben des BF diesbezüglich nicht exakt mit den polizeilichen Feststellungen übereinstimmen, im vorliegenden Gesamtzusammenhang kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF abzuleiten, da der BF in der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2015 in unbedenklicher Weise geschildert hat, dass er von dem Angriff auf sein Elternhaus nur durch Erzählungen erfahren hat, ihn also selbst nicht miterlebt hat und auch danach nicht mehr in sein Heimatdorf gekommen ist. Die diesbezüglichen Aussagen des BF erscheinen vor diesem Hintergrund unbedenklich.
Soweit aus den polizeilichen Unterlagen hervorgeht, der "XXXX" hätte "nach dem geschilderten Vorfall bzw. wegen der Vorfälle und aus Angst vor den Gegnern der Regierung das Land und sein Haus verlassen", sein Aufenthaltsort sei nun unbekannt, steht dies insoweit mit der Aussage des BF im Einklang als dieser anlässlich der beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung angab, dass ihm der Dorfälteste geraten habe, nicht mehr ins Dorf zurückzukehren sondern zu flüchten und ihm versprochen habe, er werde sich der Angelegenheit annehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Dorfälteste im Namen des jüngeren Bruders des BF aktiv wurde und auch die genannten Vermerke in den polizeilichen Dokumenten veranlasst hat, dies offenbar mit dem Ziel, dass der BF - der anders als sein jüngerer Bruder kein Kind mehr war - nicht weiter in der Umgebung gesucht werden würde und im Dorf wieder Ruhe einkehren könne.
Der Umstand, dass die polizeilichen Unterlagen von unbekannten Tätern sprechen und es nur für wahrscheinlich erachten, dass die Täter aus regierungsfeindlichen Gruppen stammen (- dies entspricht der Wortwahl, die ein Polizeiprotokoll korrekter Weise zu treffen hat -) ist nicht geeignet, im Rahmen der hier vorzunehmende Beweiswürdigung, die auch die aktuellen Situation in Afghanistan miteinbeziehen muss, Zweifel darüber zu begründen, dass die Familie des BF von regierungsfeindlichen Tätern angegriffen wurde.
Was die Tatsache betrifft, dass der BF im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum bzw. Alter gemacht hat so ist aufgrund seiner Aussage vom 08.10.2012, wonach sein Vater bei der Einschulung des BF das Geburtsdatum XXXX genannt hätte davon auszugehen, dass der BF nur diese Information über sein Geburtsdatum hatte und sich daher zunächst darauf gestützt hat. Die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegte Tazkira, die das Alter des BF im Jahr 2008 mit den Worten "dem äußeren Anschein nach wurde 13 Jahre im Jahr XXXX festgelegt" angibt, unterstreicht diese Annahme.
Dem im erstinstanzlichen Bescheid geäußerten Einwand, der BF habe nicht schlüssig darlegen können, warum außer ihm alle weiteren Angehörigen in Afghanistan leben könnten wird nicht gefolgt, da der BF nachvollziehbar angab, dass in seinem Heimatdorf die Ansicht verbreitet war, dass Kinder (der kleine Bruder war zur Zeit des Überfalls noch ein Kind) von regierungsfeindlichen Angreifern verschont würden. Gleichzeitig hat der BF vorgebracht, dass seine Verwandten und Schwiegereltern nicht bereit waren, den Bruder aufzunehmen, da sie fürchteten, auf diese Weise mit der Familie des BF in Verbindung gebracht und selbst verfolgt zu werden. Damit hat der BF in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er als erwachsener überlebender Angehöriger seines Bruders XXXX einer besonderen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war.
Der Umstand, dass weder Verwandte noch Schwiegereltern mit der Familie des BF in Verbindung gebracht werden wollten, lässt auch verständlich erscheinen, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung in Österreich weder seine Heirat erwähnt noch sein Heimatdorf genannt hat.
Bedenken ergaben sich insoweit, als der BF seinen Angaben zufolge während der unmittelbar auf den Überfall folgenden Monate Edv-Kurse und dann einen Englisch-Lehrgang besucht hat, der zum Erhalt der zwei Drohbriefe vom XXXX und XXXX hätte:
Dabei ist zunächst jene Aussage des BF zu berücksichtigen, wonach ihn seine Freunde, die auch seine Flucht aus seiner Heimatregion und sein Versteck organisiert hatten, ihn zum gemeinsamen Besuch von Edv-Kursen animiert hatten, was im vorliegenden Gesamtzusammenhang den Schluss zulässt, dass die Gruppe junger Leute der Meinung war, der BF könne in der Stadt nicht ohne weiteres ausgeforscht werden.
Was die Drohbriefe betrifft, fällt auf, dass diese - anders als es der BF in seiner Beschwerde andeutet - keinen Bezug auf die Eigenschaft des BF als Angehöriger seines Bruders XXXX nehmen. Als Grund dafür könnte isoliert betrachtet angenommen werden, dass der BF in XXXX aufgrund des Besuches einer privaten Sprachschule in das Blickfeld eines anderen regierungsfeindlichen Netzwerkes geraten war, als jenem, welches seine Familienangehörigen getötet hatte.
Anlass zu weiteren Bedenken ergab die Aussage des BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2015 wonach er zunächst in XXXX bleiben wollte, dort aber weder ein Haus noch eine Arbeit gehabt habe und daher beschlossen habe, nach Europa zu flüchten. Als er daraufhin auf die im Akt befindlichen Drohbriefe angesprochen und gefragt wurde, warum er diese nun nicht erwähnt habe, entgegnete der BF, er sei nicht dazu befragt worden. Es sei eines Morgens ein Drohbrief an der Tür gehangen und ein paar Tage später wieder einer. Dann sei klar gewesen, dass der BF das Land verlassen müsse. Der BF habe damals einen 10 monatigen Lehrgang in einer sehr teuren privaten Englisch-Schule begonnen gehabt. In den Drohbriefen sei er aufgefordert worden, diesen Lehrgang abzubrechen. Das habe der BF auch gemacht und mit finanzieller Unterstützung des Bauern XXXX, dem er die Felder seiner Familie überlassen hatte, seine Flucht organisiert. Die Drohbriefe habe der BF Herrn XXXX mitgegeben, damit dieser sie als Beweismittel behalte und dem BF später nach Europa schicken könne. Er habe sich danach aber noch bis XXXX in XXXX aufgehalten, da er Zeit benötigte um seine Flucht vorzubereiten.
Diese Aussagen des BF erwecken den Eindruck, dass er sich während seines neunmonatigen Aufenthaltes in XXXX nicht wirklich bedroht gefühlt hat.
Angesichts der eingangs genannten unbedenklichen Beweismittel, die unter Berücksichtigung der aktuellen Informationen über die allgemeine Situation in Afghanistan ausreichen, um eine dem BF drohende reale Verfolgungsgefahr zu belegen, führt der Umstand, dass er sich danach noch weiter im Land aufgehalten hat zu dem Schluss, dass der BF, die Gefährlichkeit der Lage unterschätzt hat. Dass dem BF trotz des Hinauszögerns seiner Ausreise nichts zugestoßen ist, ist unter diesem Blickwinkel als glücklicher Zufall zu beurteilen. Ob der BF in XXXX tatsächlich Kurse besucht und Drohbriefe erhalten hat, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr näher geprüft werden.
Es ist jedenfalls als erwiesen anzunehmen, dass der BF als Angehöriger eines Mitarbeiters des Sicherheitskommandos XXXX, der selbst getötet wurde und nach dessen Tod weitere Familienangehörige des BF getötet wurden, in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten war und deren Verfolgung zu befürchten hat.
Vor diesem Hintergrund muss auch die Frage ob die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotos tatsächlich den getöteten Vater und die getötete Schwester des BF zeigen und weshalb sie ein europäisches Datum von Ende XXXX tragen, muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht mehr näher geprüft werden.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
§ 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)
rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF war Angehöriger einer Person, die für die nationale Polizei Afghanistans gearbeitet hatte und die - ebenso wie weitere Familienmitglieder - mit maßgebender Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund von regierungsfeindlichen Kräften getötet wurde. Der BF ist auf diesem Weg in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten. Er selbst kam durch Zufall nicht zu Tode und konnte durch die Geistesgegenwart des Dorfältesten und die Hilfe seiner Freunde versteckt werden.
Der BF hätte im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten, die im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan objektiv nachvollziehbar ist.
Die dem BF drohende Verfolgung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre BF dar.
Die Verfolgungsgefahr droht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit. Sie hat ihre Ursache in einem der Gründe, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK umfasst:
Der BF ist zur sozialen Gruppe solcher Personen zu zählen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung Afghanistans verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.
Die Tatsache, dass sich der BF nach der Tötung seiner Familienangehörigen noch neun Monate in der Stadt XXXX aufhalten konnte, ehe er Afghanistan verließ, schließt im vorliegenden Gesamtzusammenhang das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen jenen Umständen, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben hat und der Ausreise selbst nicht aus: Aus den Sachverhaltsfeststellungen muss objektiv betrachtet im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan abgeleitet werden, dass der BF in seinem Versteck, dass seine Freunde für ihn organisiert hatten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit früher oder später aufgespürt und verfolgt worden wäre. Ob er selbst zunächst subjektiv der Meinung war, er könne gefahrlos in XXXX bleiben und sich mit der Organisation seiner Ausreise Zeit lassen, ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht relevant.
Die Verfolgungsgefahr liegt aktuell vor. Sie ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung Afghanistans aktuell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann.
Der BF hat angesichts des Umstandes, dass regierungsfeindliche Gruppen Afghanistans über ein funktionierendes Netzwerkes im gesamten Staatsgebiet verfügen, in ganz Afghanistan keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung zu erwarten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher für den BF nicht.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes sind nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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