BVwG W164 1426228-1

W164 1426228-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, gesamte Staatsgebiet,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe

Testo completo

BVwG W164 1426228-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1426228.1.00

Spruch

W164 1426228-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zl. 11 11.813-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 02.02.2015 zu Recht erkannt.

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 07.10.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er sei sunnitischer Moslem und seine Muttersprache sei Farsi. Er spreche auch Urdu und Paschtu, wobei er die Sprachkenntnis mit "mittel" beurteilte. Er wisse nicht, welcher Volksgruppe er angehöre. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Er habe zuletzt als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. Er habe Afghanistan vor ca. einem Jahr von Nangarhar aus verlassen und sei mit einem öffentlichen Bus nach XXXX gefahren, von wo er schlepperunterstützt in den Iran gelangt sei und ein Monat bei seiner Schwester verbracht habe. Sein Schwager habe ihm dann einen Schlepper organisiert und er sei über die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich sieben oder acht Monate in Athen und Patras aufgehalten, wo er Blusen verkauft habe. Von Griechenland aus sei er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, die Familie sei vor ca. neun oder zehn Jahren in der Nacht zu Hause von ein paar unbekannten Personen überfallen worden. Dabei seien seine zwei Brüder und sein Vater getötet worden. Er sei damals ein kleines Kind gewesen habe überlebt. Als er erwachsen wurde, habe ihn seine Mutter vor ca. einem Jahr in den Iran zu seiner Schwester geschickt. Aus dem Iran habe ihn dann der Ehemann seiner Schwester weggeschickt, weil er gemeint habe, es sei sonst zu gefährlich für ihn. Der BF wisse nicht, wer die Feinde seines Vaters seien. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor unbekannten Feinden seines Vaters.

3. Am 25.11.2011 wurde der BF im Beisein der durch den Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreterin seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, einvernommen.

Der BF legt als Nachweis für seine Identität seine Tazkira vor, die ihm ein Nachbar, der in Pakistan lebe und Afghane sei, geschickt habe. Seine Mutter lebe in XXXX bei XXXX in Pakistan, neben der Fabrik. Es gebe dort nur eine Fabrik. Er selbst sei in Pakistan geboren. Seine Mutter habe kein Telefon, man könne nur seinen Nachbarn anrufen. Seine Schwester heiße XXXX und lebe im Iran, wo genau, wisse er nicht. Er habe ungefähr ein Monat lang bei ihr gelebt. In Pakistan habe er in XXXX gelebt, das sei ein Viertel in der Stadt XXXX, die genaue Adresse kenne er nicht. Nach dem Tod seines Vaters seien sie nach XXXX gezogen.

Über Anruf der vom BF angegebenen Telefonnummer des Nachbarn durch das Bundesasylamtes, meldete sich ein Mann, der auf die Frage nach der Adresse der Mutter angegeben habe, dass XXXX in XXXX liege und die Fabrik XXXX heiße. Das Dorf wo die Mutter des BF lebe, heiße XXXX und liege etwas außerhalb der Stadt, eine Hausnummer gebe es nicht.

Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab der BF an, sein Vater und sein Bruder seien getötet worden. Sein Vater habe zwei Frauen gehabt. Seine Mutter und sein Vater hätten immer gestritten und der Bruder seiner Mutter habe das immer mitbekommen. Sein Onkel habe seinen Vater gefragt, weshalb er sich so verhalte. Es sei seinem Vater gesagt worden, dass er nicht nochmals heiraten dürfe, sonst würde man ihn umbringen. Sein Vater habe nicht auf diese Drohungen gehört und die zweite Frau geheiratet. Eines Abends sei der Onkel in ihr Haus gekommen und habe seine zwei Brüder und seinen Vater umgebracht. Am Abend seien wieder alle weggegangen und sie seien dann nach XXXX gezogen. Sie hätten lange in XXXX gelebt. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und ihn in den Iran geschickt. Im Iran habe er einige Monate verbracht. Die Kinder seiner Schwester hätten dann für ihn einen Schlepper organisiert.

Der Bruder seiner Mutter habe seinen Vater und seine zwei Brüder aufgrund des Verhaltens seines Vaters gegenüber seiner Mutter umgebracht. Seine Brüder und er seien noch sehr klein gewesen. Die Brüder seien die Kinder der anderen Frau gewesen. Seine Mutter habe die Besorgnis gehabt, dass sein Onkel auch ihn umbringen könnte. Über Vorhalt, dass sein Onkel seine eigene Schwester vor seinem Vater geschützt habe und damit überhaupt kein Grund bestehe, dass er ihm etwas antue, gab er an, er habe trotzdem Angst - wenn so etwas vorfalle, bleibe die Angst immer bestehen.

Er sei schon lange aus Afghanistan weg. Über Vorhalt, er habe angegeben in Pakistan geboren zu sein, bringt er vor, er sei doch in Afghanistan geboren, sei aber dann schon als Kind von dort weg. Über Vorhalt, wie er sich erkläre, dass seine Tazkira in Afghanistan ausgestellt worden sei, antwortete er, er habe diese Geburtsurkunde vor drei Jahren organisiert und sei nach Nangarhar gefahren.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, dass ihn sein Onkel in Afghanistan suche.

Dem BF wurden die Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland, insbesondere zu Kabul und Herat erörtert, wozu er ausführte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, brauche man der Polizei nur Schwarzgeld geben; auch die Polizei bringe dort Menschen um.

Der BF habe in Österreich niemanden, sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis, möchte aber zur Schule gehen.

Die Vertreterin des BF stellte den Antrag den BF aufgrund der allgemeinen Gefährdungslage nicht nach Afghanistan abzuschieben.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.04.2012, Zahl: 11 11.813-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass die gravierend abweichenden Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt schon für sich alleine ein Indiz für eine unwahre Aussage seien, weshalb alleine schon deshalb seiner gesamten Aussage kein Glaube geschenkt werden könne. Selbst wenn man seine Aussage vor dem Bundesasylamt als wahr annehmen würde, ergebe sich daraus kein Hinweis auf eine ihn drohende Verfolgung seitens des Onkels. Er habe angegeben, dass dieser Onkel, der Bruder seiner Mutter, seinen Vater getötet habe, da er eine zweite Frau geheiratet und auch mit seiner Mutter immer gestritten habe. Die beiden Halbgeschwister soll sein Onkel deshalb getötet haben, da diese von der zweiten Frau gewesen seien. Es ergebe sich daraus klar, dass der Bruder seiner Mutter trotz der Schändlichkeiten seiner Tat nur zum Vorteil seiner Mutter gehandelt habe, um seine Mutter vor seinem Vater zu beschützen. Sein Onkel habe nach seinen Aussagen keinerlei Handlungen gegen ihn gesetzt. Es ergebe sich somit auch keinerlei Grund zur Annahme, dass sein Onkel jetzt oder in Zukunft Verfolgungshandlungen gegen ihn richten sollte. Aufgrund der Unlogik in seiner Darstellung könne seiner Aussage kein Glauben geschenkt werden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Das Bundesasylamt habe die Angaben als gänzlich unwahr erachtet, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können, und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass, da sich seine Aussage nicht glaubhaft darstelle, davon auszugehen sei, dass ihm eine Rückkehr zu seinen Angehörigen oder zumindest eine Rückkehr in eine der großen Städte unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Verwandten möglich sei. Seine Situation nach der Rückkehr stelle sich somit nicht schlechter dar, als die aller anderen minderjährigen Afghanen auch.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass weder ein schützenswertes Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich entstanden sei.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass die Ausführungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar seien, wonach bei einer Rückkehr keinerlei Bedrohungssituation vorliegen würde. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich im letzten Jahr und auch im ersten Halbjahr 2011 weiter dramatisch verschlechtert. In diesem Zusammenhang wurde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011, dem Country Report on Human Rights Practices des U.S. Department of State vom 08.04.2011, und dem Bericht der General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implication for international peace and security vom 21.09.2011, verwiesen. Zudem wurde diesbezüglich auch auf einen Artikel des Tagesanzeigers, Ein Feuerball - dann wurde es dunkel, vom 28.05.2011 Bezug genommen. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unter anderem auf die UNHCR Eligibility Guidelines vom 17.12.2010, das UNHCR Country Operation Profile - Afghanistan und die UNHCR Richtlinien zur Internen Fluchtalternative verwiesen.

7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

8. Mit Schreiben vom 04.05.2013 wurde eine Beschwerdeergänzung vorgelegt und vorgebracht, dass der BF ursprünglich aus Nangarhar stamme, aber bereits in Pakistan geboren sei und sich lediglich ein einziges Mal in Afghanistan, in Nangarhar, aufgehalten habe, um sich unter anderem seine Tazkira ausstellen zu lassen. Es habe bisher betreffend den Onkel Missverständnisse gegeben, da dieser nicht der Onkel mütterlicherseits sondern der Onkel seiner Mutter sei. Es sei in der paschtunischen Gesellschaft und Tradition üblich den Onkel der Eltern als Onkel zu bezeichnen. Es sei in der Einvernahme zu Verständigkeitsproblemen mit der Dolmetscherin gekommen, dies insbesondere dadurch, dass seine Muttersprache "XXXX" sei. Die Begründung des Konflikts liege darin, dass der Onkel der Mutter diese zu seiner Frau nehmen habe wollen und deshalb seinen Vater sowie zwei Brüder (einen Halbbruder und einen Bruder) vor 14 Jahren getötet habe. Die Rache des Onkels der Mutter halte bis heute an, sodass er auch gefährdet sei Opfer von physischen Übergriffen seitens des Onkels zu werden. Es sei richtig, dass sein Vater zwei Frauen ehelichte und er drei Halbgeschwister habe. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass er einem Stamm angehöre, der in der afghanischen Gesellschaft nachweislich diskriminiert werde. Die belangte Behörde hätte dies ebenso wie die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen müssen.

Der Beschwerdeergänzung beiliegend wurde eine in Englisch abgefasste medizinische Dokumentation von tödlichen Verletzungen vorgelegt. Der BF brachte dazu vor, es handle sich um Dokumente betreffend die tödlichen Verletzungen seines Vaters und seiner Brüder; die Originalunterlagen würden sich in dem Krankhaus in XXXX befinden.

11. Am 29.06.2012 legte der BF einen in der Sprache Urdu verfassten Polizeibericht Nr. 4 der Polizeistation XXXXin XXXX vom XXXX in Kopie vor, den ihm sein Nachbar "XXXX" aus Pakistan nachgeschickt habe. Der Bericht wurde seitens des Asylgerichtshofes, nach Vorlage des Dokumentes in Farbkopie, einer Übersetzung zugeführt.

Laut diesem Bericht klagt XXXX, Sohn des XXXX, 19 bis 20 Jahre alt, die Täter XXXX, (unleserlich) XXXX, XXXX und XXXX, Söhne des XXXX an, wegen Mordes an seinem Vater sowie an seinem beiden Brüdern XXXX und XXXX und Körperverletzung am Bruder XXXX. Der Sachverhalt wird darin wie folgt geschildert:

XXXX, Berichtaufnahme um 04:45 am Ort XXXX: Um etwa 1 Uhr Nachts seien XXXX, (unleserlich) XXXX, XXXX und XXXX, Söhne des XXXX mit Feuergewhren ins Haus gekommen, in der Absicht, die Familienmitglieder zu ermorden. Der Vater XXXX und die Brüder XXXX und XXXX seien auf der Stelle tot gewesen. Ein anderer Bruder, XXXX sei verletzt worden. XXXX habe sich retten können. Außer ihm habe die MutterXXXX überlebt. Grund des Überfalls sei gewesen, dass die Schwester von XXXX, (unleserlich) XXXX, XXXX und XXXX im Haus des XXXX gearbeitet und gewohnt habe.

12. Mit Schreiben vom 06.05.2013 legt der BF als Nachweis für seine Integration ein Zertifikat von XXXX, XXXX, vom 19.04.2013 sowie zwei

XXXX Bestätigungen über den Besuch des Deutschkurses A1/1 vom 13.12.2012 bzw. A 1/2 vom 28.03.2013.

12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

13. Mit Schreiben vom 04.04.2014 legte der BF als weiteren Nachweis für seine Integration eine Bestätigung von XXXX vom 04.07.2013 über den Besuch des hausinternen Deutschkurses vor.

14 Am 2.2.2015 machte der BF anlässlich der beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung die folgenden ergänzenden Angaben:

Er sei in Pakistan geboren und habe seine Kindheit in Pakistan verbracht; seine Muttersprache sei Dari. Der BF habe noch eine ältere Schwester, sonst keine weiteren Geschwister. Was den Überfall betrifft, so könne der BF sich selbst an nichts erinnern. Er sei sehr klein gewesen. Er könne nur das berichten, was ihm seine Mutter von diesem Überfall und der Vorgeschichte erzählt habe. Demnach habe es in der Familie der Stiefmutter, (jener Frau, die der Vater als Zweitfrau genommen hatte) interne Grundstücksstreitigkeiten zwischen deren Onkel väterlicherseits und deren Onkel mütterlicherseits gegeben. Der Vater des BF habe nichts von diesen Grundstücksstreitigkeiten gewusst. Der Onkel mütterlicherseits der Stiefmutter habe wiederum nichts von den Heiratsabsichten des Vaters des BF gewusst. Nach der Verlobungsfeier habe der Onkel mütterlicherseits der Stiefmutter den Vater angerufen und habe ihn aufgefordert, von der Heirat abzusehen, und habe die Absicht geäußert, die spätere Stiefmutter des BF selbst zu heiraten. Da der Vater des BF von seiner Entscheidung nicht zurücktrat, habe der Onkel gedroht, die gesamte Familie auszulöschen. Dennoch habe der Vater die Heirat vollzogen. Der Onkel habe sich dann einige Zeit nicht gemeldet und dann sei es zu dem Überfall gekommen. Dabei sei der Vater erschossen worden und auch zwei Brüder, als sie das Zimmer verlassen wollten. Beide Brüder seien damals etwa 18 oder 19 Jahre alt gewesen. Einer der Brüder sei ein Sohn der leiblichen Mutter des BF gewesen und der andere ein Sohn einer früheren Frau des Vaters, die vor vielen Jahren an einer Krankheit verstorben sei. Der Mutter des BF sei es gelungen, ihn in einem Eck zu verstecken. Der BF merkte an, dass man in seiner Heimat mit Angehörigen meist erst im Erwachsenenalter abrechne, vermutlich hätten ihm die Angreifer also nichts getan. Die Stiefmutter des BF habe der Onkel damals mitgenommen.

Nach dem Überfall sei der BF mit seiner Mutter nach XXXX gezogen. Die Mutter habe dort als Haushaltshilfe gearbeitet und der BF selbst habe, sobald er konnte, als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. Als er in ein Alter kam, das der Mutter Anlass gab, um ihn fürchten zu müssen, habe diese ihn in den Iran geschickt. In Pakistan könne man gegen Geld Beamte bestechen und Morde in Auftrag geben. Die Mutter habe deshalb vermeiden wollen, dass der BF länger in Pakistan leben würde.

Von den im oben genannten Polizeiprotokoll aufscheinenden Namen kannte der BF ledig die beiden Namen seiner verstorbenen Brüder, XXXX und XXXX. Hinsichtlich des Namens seines Vaters gab der BF zunächst an, dieser habe XXXX geheißen, korrigierte dann, der Vater habe XXXX geheißen und XXXX sei der Name des Großvaters gewesen. Die im Bericht aufscheinende Ortsbezeichnung XXXX war dem BF unbekannt. Auch die weiteren darin aufscheinenden Namen kannte der BF nicht. Der BF äußerte die Vermutung, dass seine Schwester bei dem Überfall etwa 16 Jahre alt war. Der Onkel lebe nun in Pakistan, XXXX. Die Mutter sei zwischenzeitlich nach Afghanistan abgeschoben worden, lebe aber nun wieder in Pakistan.

Der BF brachte vor, dass er anlässlich seiner Befragung in erster Instanz einen iranischen Dolmetscher hatte, den er nicht gut verstanden habe.

Befragt danach, wie er das genannte Polizeiprotokoll vom XXXX beigeschafft hatte, gab der BF an, er habe seine Mutter bei ihrem Nachbarn telefonisch erreichen können, habe sie ersucht, ein Polizeiprotokoll vom Überfall zu beantragen. Der Nachbar habe die Mutter zur Behörde begleitet und, nachdem sie es erhalten hatte, dieses dem BF nach Österreich gesendet.

Das zur Verhandlung vom 2.2.2015 ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Teilnahme mit 15.1.2015 abgesagt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er wurde am XXXX in Pakistan, XXXX, geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem, seine Muttersprache ist Dari. Der BF hat in Pakistan, zunächst in XXXX, dann in XXXX, einem Vorort von XXXX, seine Kindheit und frühe Jugend verbracht, er hat keine Schule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. An noch lebenden Familienangehörigen hat der BF seine Mutter, XXXX, die in Pakistan lebt und seine etwa 10 Jahre ältere Schwester XXXX, die im Iran lebt.

Als Kleinkind hatte der BF einen weiteren Bruder, der noch älter war, als die Schwester und einen schon erwachsenen Halbbruder, der ein Sohn aus einer früheren Ehe des Vaters war und dessen leibliche Mutter bereits gestorben war. Die Namen der beiden Brüder waren XXXX und XXXX.

Der Vater des BF nahm sich eine Zweitfrau zur leiblichen Mutter des BF dazu. Dadurch zog er den Zorn eines Teiles der Familie seiner Zweitfrau, insbesondere deren Onkel mütterlicherseits auf sich, der die Frau selbst heiraten wollte und erst nach der Verlobungsfeier von der mit dem Vater des BF geplanten Heirat erfuhr. Hintergrund dieses Konfliktes war ein in der Familie der Zweitfrau schwelender Streit um Land. Der Vater des BF kümmerte sich um die Drohungen des Onkels nicht.

Eines Nachts, wurde die Familie des BF überfallen, der Vater und die beiden Brüder (Bruder und Halbbruder) des BF wurden getötet. Die Stiefmutter wurde entführt. Die Mutter konnte den BF, der noch ein Kleinkind war, verstecken; ihm passierte nichts. Er behielt auch keine persönlichen Erinnerungen an den Vorfall. Was er darüber weiß, hat ihm die Mutter erzählt.

Der BF zog nach diesem Überfall mit seiner Mutter nach XXXX. Sie arbeitete dort als Haushaltshilfe. Der BF selbst arbeitete, sobald er alt genug war, als Lebensmittelverkäufer. Mit etwa 15 Jahren schickte die Mutter den BF zu seiner im Iran lebenden Schwester. Die Familie der Schwester verhalf ihm zur Weiterreise nach Österreich.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die allgemeine Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Das afghanische Justizwesen ist chronisch unterfinanziert und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Gemäß Freedom House Report 2012 setzt sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich aus religiös Gelehrten zusammen, die nur über beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Menschenrechtsorganisationen äußerten schwerwiegende Bedenken bezüglich der Gerichtsprozesse, welche in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren entsprechen. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als Beweislage.

(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne

Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

In Blutfehden verwickelte Personen:

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. Blutfehden sind in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.

Auf http://www.refworld.org/docid/5124c6512.html, S. 9. wird berichtet, dass Blutfehden vorrangig eine paschtunische Tradition seien, Blutfehden und private Rache aber auch unter nicht-paschtunischen Gruppen in Afghanistan vorkämen, insbesondere in Gegenden, in denen sich historisch gesehen Paschtunen und andere ethnische Gruppen gemischt und über die Zeit gemeinsame Normen etabliert hätten. Blutfehden sind jedoch unter nicht-paschtunischen Gruppen weniger üblich, da dort eine größere Bereitschaft besteht, das formale Rechtssystem in Anspruch zu nehmen, um Streitigkeiten beizulegen. Ebd., S. 15-16.

http://www.refworld.org/docid/4dd21fe52.html, S. 20, berichtete Human Rights First über das Phänomen in Familienfehden verwickelter Einzelpersonen, die falsche Informationen an die internationalen Streitkräfte in Afghanistan über Familienmitglieder der Gegenseite gaben, damit die von ihnen verfolgten Personen festgenommen und inhaftiert werden.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013)

Die im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan des UNO-Flüchtlingshochkommissariats (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) enthalten ein Kapitel zur internen Fluchtalternative für Personen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Darin finden sich unter anderem folgende Informationen:

"Antragsteller können möglicherweise auf die Unterstützung von Angehörigen sowie ihrer erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe zurückgreifen. Die Existenz derartiger traditioneller Unterstützungsnetzwerke kann jedoch nur dann als günstig für die Angemessenheit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative ausgelegt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Angehörigen der erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe des Antragstellers willens und in der Lage sind, den Antragsteller in der Praxis tatsächlich zu unterstützen. Dabei sollten die schlechten Werte der Indikatoren für die humanitäre und entwicklungsbezogene Lage sowie die allgemeineren wirtschaftlichen Einschränkungen berücksichtigt werden, die große Teile der Bevölkerung betreffen. Zudem kann die Präsenz eines Mitglieds der ethnischen Gruppierung des Antragstellers im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet nicht für sich genommen als Beweis dafür gelten, dass der Antragsteller von sinnvoller Unterstützung durch solche Gemeinschaften profitieren kann, wenn keine bestimmten, bereits in der Vergangenheit hergestellten sozialen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gruppe existieren.

Wenn es sich beim vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Antragsteller keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der/die Antragsteller/in wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Für die Bewertung der Angemessenheit sollten daher auch der Anteil der Binnenvertriebenen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sowie die Lebensbedingungen der Binnenvertriebenen in diesem Gebiet berücksichtigt werden. Zu den in dieser Hinsicht relevanten Aspekten gehört die Tatsache, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit (siehe auch Abschnitt II.E) betroffen." (UNHCR, 6. August 2013, S. 84)

UNHCR ist der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann eine angemessene Alternative darstellt, wenn die Person erwarten kann, dass sie sinnvolle Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung in Hinblick auf externe Unterstützung sind alleinstehende gesunde Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellte Schutzbedürftigkeit, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen und die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten. (UNHCR, 6. August 2013, S. 86)

Dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung zufolge sei die Beschäftigung für Personen, die aus den Provinzen kämen oder aus dem Ausland zurückkehrten, das größte Problem in XXXX. Laut dem DRC hätten alleinstehende junge Männer (selbst solche ohne Bildung) verglichen mit alleinstehenden Frauen oder Familien eine höhere Chance, in XXXX Jobs zu finden und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Witwen und alleinstehende Frauen befänden sich in einer extrem prekären ("extremely vulnerable") Lage.

Laut IOM ist Beschäftigung im Allgemeinen in Afghanistan ein großes Problem. Der Arbeitsmarkt in XXXX ist aufgrund des beträchtlichen Wachstums der Stadt innerhalb der letzten zehn Jahre stark unter Druck geraten."

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF, sowie auf die von ihm vorgelegte Tazkira. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF den auf seine Familie verübten Überfall als Kleinkind erlebt hat und die Details nur aus Erzählungen seiner Mutter kennt, lebensnahe. Sie stehen mit den aktuellen Berichten über die allgemeine Situation in Afghanistan - insbesondere betreffend die in der afghanischen Bevölkerung teilweise verbreitete schädliche Tradition der Blutrache betreffend - im Einklang.

Das vom BF vorgelegte Polizeiprotokoll vom XXXX betrifft erkennbar nicht den auf die Familie des BF verübten Überfall und kann daher auch nicht unmittelbar zum Beweis des vom BF vorgebrachten Vorfalls herangezogen werden.

Für die Glaubwürdigkeit des BF spricht in diesem Zusammenhang aber, dass dieser, zu den im Polizeiprotokoll vom XXXXaufscheinenden Namen und Bezeichnungen spontan angab, dass ihm die dort aufscheinende Ortsbezeichnung fremd sei, dass er von den dort aufscheinenden Namen nur die seiner getöteten Brüder kenne und beim dort aufscheinenden Namen "XXXX, Sohn des XXXX" annahm, dass es sich um seinen Vater handeln könnte: dieser Name hat tatsächlich Ähnlichkeit mit dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Namen des Vaters, "XXXX". Der BF hat somit erkennbar nicht versucht, etwas Unwahres vorzutäuschen.

In Zusammenhalt mit seiner unbedenklichen Aussage über die Beischaffung des Protokolls ist im vorliegenden Zusammenhalt davon auszugehen, dass die lokale pakistanische Behörde auf Antrag der Mutter des BF ein Dokument mit den Namen der getöteten Brüder und dem Namen des getöteten Vaters gesucht hatte und bei Auffinden des nun im Akt befindlichen Protokolls irrtümlicher Weise davon ausgegangen war, es handle sich um das Protokoll über den Vorfall, den die Familie des BF erleben musste.

Im vorliegenden Gesamtzusammenhang ist daher die unbedenkliche Schilderung des BF sowohl über die Erzählungen seiner Mutter als auch über die Bemühungen seiner Mutter, das Polizeiprotokoll von der lokalen Behörde in Pakistan zu erlangen in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Seine Fluchtgeschichte ist soweit hier wesentlich widerspruchsfrei:

Der BF geriet als Kleinkind als Angehöriger seines Vaters in einen bewaffneten Familienkonflikt. Gegenstand des Konfliktes waren Grundstücke und die Zweitfrau des Vaters.

Wiedersprüche ergaben sich zunächst hinsichtlich folgender Details:

Der BF hat in erster Instanz einerseits angegeben, er wäre in Nangahar, Afghanistan, geboren und als Kleinkind nach Pakistan gezogen und andererseits er wäre in Pakistan geboren. In der Beschwerde brachte er vor, es stamme nur seine Familie aus Nangahar, er selbst sei in Pakistan geboren. Daran hielt er auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fest.

Der BF hatte seine getöteten Brüder nicht stets als Bruder und Halbbruder, sondern fallweise beide als seine Brüder bezeichnet.

Die von ihm gefürchteten Angreifer hat der BF am 7.10.2011 als unbekannte Personen bezeichnet. An späterer Stelle hat der BF vorgebracht, sein Onkel sei der Angreifer gewesen.

Der BF hat anlässlich der erstinstanzlichen Befragung vom 25.11.2011 angegeben, dass seine getöteten Brüder zur Zeit des Überfalls ebenso wie er noch sehr klein gewesen seien. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 2.2.1015 brachte der BF vor, die beiden Brüder seien junge Erwachsene gewesen.

Der BF hat anlässlich der Verhandlung vom 25.11.2011 angegeben, dass Vater und Mutter gestritten hätten und dass der Bruder der Mutter des BF das mitbekommen habe und deshalb den Vater und die Brüder getötet habe, die Kinder der anderen Frau gewesen wären.

In seiner Beschwerdeergänzung vom 4.5.2013 brachte der BF vor, der Onkel der Mutter habe diese zu seiner Frau nehmen wollen und deshalb den Vater und zwei Brüder getötet.

Im Beschwerdeverfahren brachte der BF nun vor, der Angreifer sei der Onkel mütterlicherseits der Stiefmutter gewesen. Grund des Konfliktes sei die Stiefmutter gewesen, die der Onkel selbst zur Frau wollte und außerdem ein bereits zurückliegender Grundstücksstreit zwischen den väterlichen und mütterlichen Verwandten der Stiefmutter.

Was diese hervorgekommenen Widersprüche betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Erstbefragung des BF vom 7.10.2011 ebenso wie die Befragung vom 25.11.2011 aktenkundig in der Sprache Farsi, also nicht in der dem BF geläufigen Sprache Dari vorgenommen wurden. Die vom BF vorgebrachten Verständigungsprobleme erscheinen vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Familie des BF aus dem leiblichen Vater des BF, einem Sohn einer bereits verstorbenen früheren Frau des Vaters, aus der leiblichen Mutter des BF, einem leiblichen Bruder des BF, einer leiblichen Schwester des BF und aus einer Stiefmutter des BF bestand, die der Vater zu seiner leiblichen Mutter dazu genommen hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint es lebensnahe, dass der BF sowohl seinen Bruder als auch seinen Halbbruder als Bruder bezeichnet hat und dass er sowohl seine leibliche Mutter als auch seine Stiefmutter als Mutter bezeichnet hat.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint aber auch die Aussage des BF über das Verhalten des Onkels mütterlicherseits der Mutter (gemeint der Stiefmutter) im Kern klar und widerspruchsfrei:

Danach hat dieser das Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter (gemeint Stiefmutter) missbilligt, da er die Mutter (gemeint Stiefmutter) selbst zur Frau haben wollte, und hat daraufhin den Vater des BF und zwei Kinder des Vaters, die von einer anderen Frau des Vaters stammten (nämlich von der leiblichen Mutter des BF und der früheren bereits verstorbenen Frau des Vaters) getötet. Dass der BF durch die von ihm verwendete Bezeichnung Onkel mütterlicherseits zunächst den Eindruck erweckt hat, er meine den Bruder seiner Mutter, wurde in der Beschwerde bereits erklärt und ist angesichts der obigen Feststellungen zu vernachlässigen.

Die Aussage des BF wonach der Vater und die Mutter (gemeint Stiefmuter) viel gestritten hätten und der Onkel der (Stief)Mutter dies mitbekommen hat und sie schützen wollte, widerspricht dieser Darstellung nicht, da der Konflikt wohl mehrere Aspekte gehabt haben wird. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der BF, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt hat, die Geschichte nur aus den Erzählungen seiner leiblichen Mutter kannte. Vor diesem Hintergrund ist auch zu vernachlässigen, dass der BF im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben darüber machte, wie viele Jahre der Vorfall schon zurücklag. Soweit der BF anlässlich seiner Erstbefragung angab, er kenne seine Angreifer nicht, ist zu berücksichtigen, dass er den Onkel seiner Stiefmutter tatsächlich nie bewusst kennen gelernt hat und seine im ganzen Verfahren gleichermaßen geäußerten Befürchtungen sich primär darauf richten, dass der Onkel seiner Stiefmutter gegen Geld einen Mörder "engagieren" könnte.

Vor dem Hintergrund dieser gesamten Erwägungen werden auch die weiteren Ungenauigkeiten, (etwa die Aussagen über seine Herkunft und die Aussage dass seine Muttersprache Farsi wäre) mit den vom BF geäußerten Verständigungsproblemen in Verbindung gebracht. Dasselbe gilt für die Aussage des BF vom 25.11.2011, wo er angegeben hatte, seine beiden Brüder seien noch sehr klein gewesen, als sie getötet wurden. Es ist davon auszugehen, dass der BF damals eigentlich aussagen wollte, dass er selbst noch sehr klein war. Dafür spricht auch, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung vom 7.10.11 nur über sich selbst sagte, dass er noch sehr klein gewesen sei.

Die Beischaffung medizinischer Dokumente zum Nachweis des vom BF geschilderten tödlichen Angriffs erscheint angesichts dessen, dass der Vorfall bereits viele Jahre zurückliegt, nicht erfolgversprechend und angesichts des nun klar hervorgekommenen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen des BF nicht erforderlich.

Die Unbescholtenheit des BF ergab sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit Angehöriger einer Familie, die in den Kreislauf einer Blutfehde geraten war.

Der BF hat Grund zur Annahme, dass er in Afghanistan verfolgt und getötet werden würde.

Im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ist die Furcht des BF vor Verfolgung objektiv nachvollziehbar.

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der in eine Blutfehde verwickelten Personen.

Was das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem angegebenen Grund der Ausreise und der Ausreise selbst betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der BF- wie sich aus seiner Aussage und damit im Einklang aus den obigen Länderfeststellungen ergibt - als Kind nicht befürchten musste, Opfer der seine Familie betreffenden Blutfehde zu werden, dass er aber, sobald das sich dem Alter eines jungen Erwachsenen genähert hatte, sehr wohl die Flucht antreten musste. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben hat und die Ausreise selbst standen in diesem Sinn in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Für den BF existiert keine sinnvolle innerstaatliche Fluchtalternative:

Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012).

Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12).

Der BF hat nie in Afghanistan gelebt. Er verfügt in Afghanistan über keine Bezugspersonen, die willens und in der Lage wären, ihn tatsächlich zu unterstützen. Zwar hätte der BF als alleinstehender und gesunder Mann im berufsfähigen Alter bessere Startbedingungen zu erwarten, als etwa Familien mit Kindern oder alleinstehende Frauen; jedoch ergibt sich angesichts der aktuellen humanitären Lage Afghanistans sowie der dort allgemein bestehenden wirtschaftlichen Einschränkungen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht wäre.

Überdies muss aufgrund der obigen Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan berücksichtigt werden, dass bewaffnete kriminelle Gruppen mit einem verzweigten landesweiten Informationsmetzwerk derzeit in ganz Afghanistan praktisch ungehindert agieren können und de facto keinerlei Bestrafung durch staatliche Behörden zu befürchten haben. Damit kann aber im vorliegenden Gesamtzusammenhang auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die mit dem verstorbenen Vater des BF verfeindete Familie mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eines der vielen aktuell in Afghanistan etablierten kriminellen Netzwerke bedienen könnte, um den BF ausfindig zu machen. Auch daraus ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang eine Schutzbedürftigkeit des BF abzuleiten, die gegen das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative spricht.

Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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