W153 2015057-1•BVwG W153 2015057-1
W153 2015057-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2015
Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>staatlicher Schutz
W153 2015057-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zl. 1044868509-140153163 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 10.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 31.10.2014 einen Asylantrag in Kroatien gestellt hat.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 11.11.2014 gab der Antragsteller an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Staat zu haben. Ende September 2014 habe er seine Heimat verlassen, sei mit einem Bus zu einem Schiff gefahren und habe anschließend drei Wochen auf diesem Schiff verbracht, bis er an irgendeinem Hafen angekommen sei. Anschließend habe er einen LKW-Fahrer getroffen, der ihm versprochen habe, ihn in ein sicheres Land zu bringen. Nach einer ca. 7 bis 8-stündigen Fahrt habe er den Beschwerdeführer aussteigen lassen und sei dieser sodann zu Fuß nach XXXX gegangen. Über Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass es einen EURODAC-Treffer zu Kroatien gebe, wonach der Beschwerdeführer dort am 31.10.2014 einen Asylantrag gestellt habe, meinte dieser, nicht zu wissen, was Kroatien sei (vgl. Aktenseite 13, infolge AS). Weiters beharrte er darauf, dass ihm die Fingerabdrücke erst in Österreich abgenommen worden seien und er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle, da er an der Sicherheit in Kroatien zweifle.
Aufgrund des EURODAC-Treffers leitete Österreich am 12.11.2014 ein Konsultationsverfahren mit Kroatien ein und stimmte Kroatien mit Schreiben vom 18.11.2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dubin-III-VO) zu. Darüber hinaus ist aus der Zustimmungserklärung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 31.10.2014 einen Asylantrag in Kroatien gestellt hat, jedoch noch am selben Tag untergetaucht sei (vgl. AS 67).
Mit Eingabe vom 24.11.2014 informierte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer über seine familiären Bindungen in Österreich. Sein Bruder lebe seit 1998 in Österreich und sei österreichischer Staatsbürger. Seine Schwester sei ebenfalls österreichische Staatsbürgerin.
Am 25.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Bundesamt unter Beteiligung eines Dolmetschers nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters einvernommen (AS 95), wobei er angab, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Die Frage, ob er Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich habe, verneinte er. Dazu befragt, ob die Angaben in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Reiseroute richtig seien, meinte er, dass er nach der Schiffsfahrt von seiner Heimat zu einem unbekannten Hafen mit ein paar Leuten gesprochen habe, die ihn dann zu einem LKW gebracht hätten; in der Zwischenzeit habe er eine Einvernahme gehabt. Weiters nachgefragt, in welchem Land er sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Leben noch nie gereist zu sein; für ihn sei es ein unbekanntes Land gewesen. Er könne sich nicht genau erinnern, was er in der Einvernahme gefragt worden sei; ihm sei schlecht gewesen und er habe Hunger gehabt. Er habe keinen Asylantrag gestellt. Dort, wo er die Einvernahme gehabt habe, sei er nur eine Nacht geblieben. Danach sei er mit dem LKW bis hierher gefahren. Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass durch die Zustimmung Kroatiens sein Asylantrag in Österreich zurückgewiesen werde und beabsichtigt sei, ihn aus Österreich auszuweisen, wurde ihm auch die Möglichkeit gegeben, die konkreten Gründe zu nennen, die dem entgegenstehen würden. Hiezu schwieg der Asylwerber (AS 99). Am Ende der Einvernahme wurden ihm die Quellen zum Asylverfahren in Kroatien ausgehändigt und eine 7-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Aus einem Aktenvermerk vom selben Tag ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Einvernahme auf eine Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderberichten zu Kroatien verzichtet hat (AS 101).
Mit Eingabe vom 25.11.2014 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung den Meldezettel, die Geburtsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis des - im Schreiben vom 24.11.2014 zuvor erwähnten - Bruders des Beschwerdeführers (AS 103 bis 109).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen:
Allgemeines zum kroatischen Asylverfahren
Das Recht auf Asyl wird durch die kroatische Verfassung garantiert. Das im Januar 2008 in Kraft getretene neue Asylgesetz wurde an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Es enthält unter anderem Regelungen in Bezug auf den subsidiären Schutz, definiert "hilfebedürftige Gruppen" und "sichere Herkunftsstaaten", sieht eine Arbeitserlaubnis für Asylwerber nach einem einjährigen Aufenthalt in Kroatien vor, erweitert das Recht der Asylwerber auf Bildung und Familienzusammenführung und führt eine unentgeltliche Rechtsberatung für die zweite Instanz und ein Berufungsverfahren ein (EU 2.12.2008).
Im Juli 2010 wurde das Asylgesetz ergänzt, welches nunmehr zu einer effektiven Harmonisierung dieses Gesetzes mit dem EU acquis führt. Die Änderungen betrafen u.a. die Verlängerung der Gewährung von subsidiärem Schutz von bisher einem auf nunmehr drei Jahre und das Recht auf Unterbringung bei Asylgewährung bis zu zwei Jahren. Außerdem wurde für anerkannte Flüchtlinge der Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung ausgeweitet (EUbusiness 3.7.2010).
Zuständig für das Führen des Asylverfahrens ist das Innenministerium als 1. Instanz und als Beschwerdeinstanz ein Verwaltungsgericht. Innerhalb von 15 Tagen ist die Behörde verpflichtet dem AW über seine Rechte und Pflichten als Flüchtling, über das Asylverfahren, über die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtshilfe und über die Möglichkeit einer Kontaktherstellung mit UNHCR und anderer Flüchtlingsschutzorganisationen in einer ihm verständlichen Sprache zu informieren. Eine Asylentscheidung soll nach ausführlichen Interviews innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Kann dieser Zeitrahmen allerdings nicht eingehalten werden, muss der AW über den Zeitpunkt der zu erwartenden Entscheidung informiert werden. Sollte eine positive Entscheidung aufgrund der vorgebrachten Beweise und Fakten zu erwarten sein oder, wenn entsprechende Asylausschließungsgründe vorliegen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Bei negativer Asylentscheidung ist das Asylamt verpflichtet, ex officio die Bedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz zu prüfen (UNHCR 25.6.2013).
Es ist möglich nach einem rechtskräftigen, negativen Abschluss des Verfahrens einen erneuten Asylantrag zu stellen. Werden jedoch keine neuen Tatsachen dargelegt, wird die Entscheidung in einem Schnellverfahren ohne Einvernahme des Asylwerbers gefällt (VB 16.4.2012).
Nach Abschluss des Asylverfahrens, in dem ein Asylantrag abgelehnt oder abgewiesen wurde oder nach Beendigung oder Aufhebung des Asyl- oder subsidiären Schutzes, werden durch das Innenministerium alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr von Ausländern in das Herkunftsland zu ermöglichen. Ein Ausländer, der nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren will, wird gemäß den Bestimmungen des Ausländergesetzes ausgewiesen werden (UNHCR 25.6.2013).
Kostenfreie Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren wird seitens des Staates nicht angeboten, kann aber über die NGO Croatian Law Centre, finanziert durch UNHCR, gewährleistet werden. Seit 1.1.2012 wird im zweitinstanzlichen Verfahren Rechtshilfe für mittellose Asylwerber für die Vorbereitung einer Beschwerde und deren Präsentation vor dem Verwaltungsgericht gewährt (ECRI 25.9.2012).
Eine Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung muss innerhalb von 15 Tagen an das Verwaltungsgericht in Zagreb gerichtet werden. Gegen eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren muss innerhalb von acht, bei Asylverfahren an Grenzübertrittsstellen und in Transitzonen auf Flughäfen innerhalb von fünf Tagen Beschwerde erhoben werden. Eine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und es entstehen keine Kosten für den Beschwerdeführer (UNHCR 25.6.2013).
Quellen:
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 4.8.2014
EU - Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung (2.12.2008): Kroatiendie Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, Zusammenfassung, http://europa.eu/legislation_summaries/enlargement/ongoing_enlargement/community_acquis_croatia/e22114_de.htm, Zugriff 4.8.2014
UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 4.8.2014
VB des BM.I in Kroatien (16.4.2012): Auskunft des VB, per Email (Beantwortet durch das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien - Amt für Verwaltungs- und Inspektionsangelegenheiten)
ECRI (25.9.2012): ECRI Report on Croatia, http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/Country-by-country/Croatia/HRV-CbC-IV-2012-045-ENG.pdf, Zugriff 4.8.2014
EUbusiness (3.7.2010): Croatia brings asylum law in line with EU standards, http://www.eubusiness.com/news-eu/croatia-politics.5fb/, Zugriff 4.8.2014
Dublin-Rückkehrer
Das Asylverfahren wird u.a. ausgesetzt, wenn der AW währen des Verfahrens das Land verlässt. Im Falle einer erzwungenen, neuerlichen Rückkehr des AW hat er das Recht einen neuen Asylantrag zu stellen oder er muss schriftlich darauf verzichten. Eine Ablehnung eines Asylantrags aufgrund der Drittstaatsicherheitsklausel wird ausgesetzt, wenn die Rückführung des AW in den Drittstaat durch diesen abgelehnt wird. In diesem Fall wird ein Asylverfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes durchgeführt. Weiters wird diese Klausel nicht angewandt, wenn dadurch dem AW im Drittstaat unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde (UNHCR 25.6.2013).
Quellen:
UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 4.8.2014
Non-Refoulement
Laut Angaben von UNHCR besteht in Kroatien grundsätzlich ein faires und effizientes Asylverfahren. Allerdings bestünden weiterhin Defizite, welche inadäquate, langfristige Projekte für Personen unter internationalem Schutz, wie zum Beispiel nicht angemessene Sozialwohlfahrtspläne und spezielle Unterbringungsmöglichkeiten für unbegleitete Kinder, einschließen (USDOS 27.2.2014).
Im Art. 3 des Asylgesetzes ist das Verbot der Zurückschiebung (Refoulement-Verbot) festgeschrieben. Der Art. 3 lautet: "Es ist nicht erlaubt einen Fremden in ein Land zurückzuschieben, wo sein Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religions- oder Nationalitätsangehörigkeit, Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen bedroht, oder er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (VB 19.12.2009).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Croatia, http://www.ecoi.net/local_link/270689/400773_de.html, Zugriff 4.8.2014
VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email
Versorgung
Grundversorgung
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anrecht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien, Unterkunft, Arbeit Gesundheitsversorgung Ausbildung, kostenlose Rechtshilfe, soziale Wohlfahrt und Familiennachzug. Weiters hat jeder anerkannte Flüchtling ein Recht auf Unterstützung für Integrationsmaßnahmen (UNHCR 25.6.2013).
Quelle:
UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 4.8.2014
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst grundsätzlich eine Notfallversorgung. Ein AW, der Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Gewalttaten wurde, erhält eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene, spezifische Behandlung. Die Kosten für die medizinische Versorgung werden aus dem Staatsbudget bestritten (Asylum Law 22.11.2013).
Die Asylwerber werden gleich nach der Ankunft in das Asylaufnahmezentrum ärztlich untersucht und innerhalb von einundzwanzig Tagen werden noch drei weitere verpflichtende ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Die Asylwerber können jeden Tag, neben diesen verpflichtenden Untersuchungen, während der Ambulanzöffnungszeiten im Asylaufnahmezentrum eine ärztliche Untersuchung beantragen. Die ergänzenden medizinischen Untersuchungen werden nach Anweisung des Arztes durchgeführt, wie z. B. Tests auf übertragbare Krankheiten, Laborbefunde, Röntgen- und andere fachärztliche Untersuchungen. Jeder Asylwerber, der aus einem Land kommt, in dem Malaria- und Cholerakrankheiten evident sind, wird verpflichtend in ein fachärztliches Zentrum überstellt. Die medizinische Versorgung wird von der kroatischen Krankenversicherungsanstalt finanziert.
Den Asylwerbern wird auch eine psychosoziale Betreuung gewährt. Diese Betreuung wird durch die Mitarbeiter des Innenministeriums (zwei Sozialarbeiterinnen und eine Krankenschwester, die beim Asylaufnahmezentrum angestellt sind) und des kroatischen Roten Kreuzes angeboten. Neben der psychosozialen Betreuung werden Asylwerbern im Asylaufnahmezentrum Kultur- und sportliche Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den Einwohnern der Stadt Kutina angeboten, was zu einer besseren Akzeptanz innerhalb der einheimischen Bevölkerung führen soll (VB 19.12.2009, vgl. auch: Asylum Law 22.11.2013).
Quellen:
VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email
Asylum Law (22.11.2013): ACT ON AMENDMENDS TO THE ASYLUM ACT, Art, 31, 38, 39,
http://www.mup.hr/UserDocsImages/engleska%20verzija/2014/Asylum_Act_13.pdf, Zugriff 6.8.2014
Unterbringung
Die Asylwerber werden grundsätzlich im Asylaufnahmezentrum des Innenministeriums in Kutina untergebracht, außer die Asylwerber haben den Asylantrag im Zentrum für Ausländer während des Abschiebeverfahrens gestellt. Wenn der Asylwerber über eigene Finanzmittel verfügt kann er sich mit Einverständnis des Innenministeriums eine private Unterkunft aussuchen (VB 19.12.2009).
Das Asylzentrum in KUTINA verfügt über etwa 150 Unterbringungsplätze für Asylwerber einschließlich einer entsprechenden und guten medizinischen Versorgung. Asylwerber, die gegen die auferlegten Auflagen im Asylverfahren handeln (z.B. versuchte illegale Ausreise), werden im Fremdenanhaltezentrum JEZEVO untergebracht (VB 20.8.2012).
Um die Kapazitäten der Aufnahmezentren für irreguläre Immigranten und Asylwerber zu erhöhen, hat das Innenministerium ein früheres Hotel adaptiert, in welchem bis zu 600 Personen untergebracht werden können. Weitere diesbezügliche vorrübergehende Maßnahmen wurden seitens der Regierung gesetzt. Für den Bau von zwei weiteren permanenten Fremdenzentren und von eigenen Einrichtungen für Minderjährige und andere vulnerable Migrantengruppen im Bereich dieser Aufnahmezentren, wurden bereits Mittel aus dem IPA-Fond gesichert (EU 26.3.2013).
Das Hotel Porin im Besitz der staatlichen Eisenbahngesellschaft wurde als Unterkunft adaptiert. Die Unterbringung mit verschiedenen Einrichtungen ist durchaus optimal (objektiv besser als in EAST TRAISKIRCHEN). Die Lage des Hotels ist im äußeren Bereich von Zagreb. Kutina - eine Stadt mit ca. 15.000 Einwohnern in 60 km Entfernung von Zagreb - wurde 2013 geschlossen und nach einer Totalrenovierung am 18.06.2014 wieder eröffnet. Das Fassungsvermögen beträgt ca. 100 Personen, vor allem Familien und Minderjährige oder sonstige besonders exponierte Asylwerber sollen hier untergebracht werden (VB 5.8.2014).
Im Aufnahmezentrum Jezevo befinden sich Ausländer, gegen die ein rechtskräftiges Abschiebungsurteil verhängt wurde, die aber noch nicht abgeschoben werden können bzw. keine Identitätsdokumente besitzen, sowie jene, die gegen die Regeln im Aufnahmezentrum Kutina verstoßen haben. In einem kleineren Ausmaß werden in diesem Zentrum auch begleitete minderjährige Personen untergebracht. Das Aufnahmezentrum hat eine Kapazität von 96 Plätzen (MUP 8.4.2010).
Quellen:
VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email
EC - European Commission (26.3.2013): COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL - Monitoring Report on Croatia's accession preparations, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367222398_20130326-report-finalcroatia.pdf, Zugriff 4.8.2014
VB des BM.I in Kroatien (20.8.2012): Auskunft des VB, per Email
MUP - Ministry of Interior (8.4.2010): Povjerenik Vijeca Europe posjetio Prihvatni centar za strance, http://www.mup.hr/38302.aspx, Zugriff 4.8.2014
Schutzberechtigte
Fremden, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sind berechtigt zum Aufenthalt in der Republik Kroatien, zur Unterbringung für die Dauer von 2 Jahren ab der Durchsetzbarkeit des gewährten internationalen Schutzes bzw. des subsidiären Schutzes. Abgesehen davon sind Asyl- und subsidiär Schutzberechtige u.a. weiters zum freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne eine Arbeitsbewilligung, zur Gesundheitsversorgung und sozialer Unterstützung im Falle fehlender finanzieller Mittel oder eines fehlenden Einkommens, zur Familienzusammenführung, zur Ausbildung, zur Unterstützung für Integrationsmaßnahmen und zur Ausstellung einer ID-Karte und eines Reisedokuments berechtigt. Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings haben dabei dieselben Rechte und Pflichten. Fremde Personen, die unter temporären Schutz stehen, sind berechtigt zu: Aufenthalt in der Republik Kroatien, Grundversorgung mit Lebensmitteln und auf Unterbringung, Gesundheitsversorgung, primäre und sekundäre Schulausbildung, Arbeit, Familienzusammenführung, Religionsfreiheit und Ausstellung einer ID-Karte auf zumindest 1 Jahr (MUP o.D., vgl. auch: Foreigners Act 19.6.2013).
Quellen:
MUP - Ministry of Interior (o.D.): Aliens, Asylum, http://www.mup.hr/main.aspx?id=120027#asylum, Zugriff 4.8.2014
Foreigners Act (19.6.2013): The Foreigners Act, Art. 98, http://www.mup.hr/UserDocsImages/engleska%20verzija/2014/Foreigners_Act_13.pdf, Zugriff 6.8.2014
Die Begründung stützt die Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente gegen seine Überstellung nach Kroatien vorgebracht habe und demnach in Hinblick auf die aktuellen Länderinformationen zu Kroatien festgestellt werde, dass der Antragsteller in Kroatien keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt werde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung behaupte, dass ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich leben würden und beide bereits österreichische Staatsbürger wären, sei dem zu entgegnen, dass der Antragsteller sowohl in der Erstbefragung als auch in der folgenden Einvernahme zum Vorliegen von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich befragt worden sei, dies jedoch beide Male verneint habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde angegeben, dass nicht zuletzt durch die von der Rechtsvertreterin vorgelegten Unterlagen ein starkes Indiz dafür bestünde, dass Familienbindungen des Beschwerdeführers in Österreich existieren würden. Demnach hätte sich die belangte Behörde näher damit auseinandersetzen und insbesondere den Beschwerdeführer hiezu befragen müssen. Der Antragsteller habe die in Österreich lebenden Verwandten deshalb nicht erwähnt, da er Angst gehabt habe, dass diese Probleme bekommen würden, wenn er deren Namen bei der Befragung erwähnen würde. Darüber hinaus seien die Umstände zur Asylantragstellung in Kroatien anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und hätte diesbezüglich eine gezieltere Befragung erfolgen müssen, um den Sachverhalt tatsächlich abklären zu können.
Aus einem Bericht des SPK XXXX vom 22.12.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am selben Tag am Luftweg nach Kroatien überstellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste über eine nicht näher feststellbare Route über Kroatien nach Österreich. Bevor er hier am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, brachte er einen solchen bereits am 31.10.2014 in Kroatien ein.
Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt hat, stimmte Kroatien letztlich zu, das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO zu führen.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig an keiner schweren Erkrankung.
Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu in Österreich aufhältigen Verwandten konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat von sich aus trotz Nachfrage weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vom 25.11.2014 familiäre Anknüpfungspunkte behauptet.
Er ist am 22.12.2014 ohne Vorfälle nach Kroatien überstellt worden.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Kroatiens ergeben sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der Dublin-Behörde in Kroatien.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in Kroatien bieten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO.
Aufgrund der Beweislage (konkret: der Zustimmungserklärung Kroatiens vom 18.11.2014) steht jedenfalls auch fest, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen anderslautenden Behauptungen - am 31.10.2014 in Kroatien tatsächlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ein erfolgreicher Gegenbeweis konnte nicht geführt werden.
Es bleibt auch (ohne zwingenden Bezug zum hier vorliegenden Fall) anzumerken, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert), unterlaufen wäre.
Auch aus Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers (siehe dazu die Ausführungen weiter unten zu "einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK").
Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im gesamten Verfahren hat der Beschwerdeführer keine konkreten Kritikpunkte hinsichtlich des kroatischen Asylverfahrens genannt, die eine Überstellung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen würden.
Soweit der Beschwerdeführer gemeint hat, Kroatien sei nicht sicher, ist darauf hinzuweisen, dass er im Fall einer Bedrohung seiner Person in Kroatien jedenfalls die Möglichkeit hat, sich an die Sicherheitsbehörden, insbesondere an die Polizei, zu wenden, die in gleicher Weise wie in Österreich in der Lage und willens ist, Schutz zu gewähren. Es kann in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die kroatischen Behörden strafrechtlich relevanten Taten gleichgültig gegenüberstehen oder diese sanktionslos dulden würden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.
Aus den durch die Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist jedenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Kroatien Zugang zum Asylverfahren hat, das Kroatien das Refoulement-Verbot akzeptiert und ein System der Versorgung für Asylwerber eingerichtet ist. Insbesondere haben Asylwerber auch Zugang zu Krankenversorgung.
Nach den Länderberichten zu Kroatien kann also keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Kroatien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Verfahren ist es nicht gelungen darzulegen, dass der Beschwerdeführer intensive familiäre Bindungen in Österreich hat. So hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vom 25.11.2014 die Frage nach der Existenz von Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich verneint (AS 9, 99). Selbst wenn man den Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung Glauben schenken sollte, wonach der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig und beide österreichische Staatsbürger seien, kann allein daraus keine außergewöhnliche intensive Beziehung abgeleitet werden. Laut Angaben im Schreiben vom 24.11.2014 (AS 91) befinde sich der Bruder seit 1998 in Österreich, eine später nachgereichte ZMR-Auskunft bescheinigt die Meldung dieser Person seit Dezember 2008 in Oberösterreich. Einem ebenfalls später vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis zufolge hat die genannte Person seit dem Jahr 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft. Demnach hat seit Jahren kein gemeinsamer Haushalt mit dem behaupteten Bruder des Beschwerdeführers bestanden. Hinsichtlich der Schwester wurde lediglich eine unleserliche Kopie einer Karte vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist nunmehr 37 Jahre alt und konnte bisher sehr gut ohne die Unterstützung seiner Geschwister auskommen. Es besteht weiters insbesondere kein Indiz auf ein - nach der Rechtsprechung gefordertes - intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis. Nachdem beide Geschwister laut Angaben der rechtsfreundlichen Vertretung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, kann der Kontakt nicht nur durch Telefonate, sondern auch durch Besuche aufrecht erhalten werden. Eine allfällig finanzielle Unterstützung könnte ebenso auch nach Kroatien erfolgen. Darüber hinaus tritt aber auch ohne die vorgebrachte finanzielle Unterstützung kein existenzbedrohender Zustand ein, da dem Beschwerdeführer in Kroatien eine ausreichende Grundversorgung gewährt wird. Der Wunsch, mit Verwandten zusammenzuleben, stellt vor dem Hintergrund der angeführten Umstände keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend wäre.
Im Verfahren sind demnach keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, war festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Kroatien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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