BVwG W115 1428518-1

W115 1428518-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W115 1428518-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.1428518.1.00

Spruch

W115 1428518-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan im Dorf XXXX, XXXX, Provinz XXXX gelebt habe. Im Jahr XXXX sei er gemeinsam mit seinem Onkel über Kandahar nach Pakistan gereist. In der Stadt Quetta habe er sich einen Monat lang aufgehalten und sei anschließend schlepperunterstützt mit einem LKW in den Iran gebracht worden. Von dort aus sei er über die Türkei bis nach Griechenland gebracht worden. In Griechenland sei er fotografiert worden und es seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden. In Griechenland habe er sich vier Monate lang in einem Schlepperquartier in Athen aufgehalten. Schließlich sei er schlepperunterstützt, versteckt auf einem LKW, durch ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil die Taliban seinen Vater beschuldigt hätten ein Spion zu sein. Eines Tages seien sie deswegen zu ihnen nachhause gekommen und hätten seinen Vater verschleppt. Aus Angst vor den Taliban habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise an verschiedensten Orten versteckt. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, da die Taliban hinter ihm her sein würden.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

1.3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesasylamt eine sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung.

1.4. Mit Gutachten des XXXX Institutes für klinisch forensische Bildgebung vom XXXX (Gesamtgutachten) wurde auf der Grundlage einer Untersuchung des Beschwerdeführers (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand sowie Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) zusammengefasst festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben habe. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

1.5. Am XXXX wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

1.6. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am XXXX und am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprachen Dari und Farsi im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachtens sein Geburtsdatum mit XXXX festgelegt werde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er den genauen Tag seiner Geburt nicht wisse. Er besitze nur eine Tazkira, die sich in Afghanistan befinden würde. Aus dieser gehe hervor, dass er im Dezember/Jänner XXXX geboren worden sei. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob sein Vater noch am Leben sei. Seine Mutter und seine zwei Brüder hätten bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf in Afghanistan gelebt. Ob sie sich jetzt auch noch dort aufhalten würden, wisse er nicht, da er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe. Ein Onkel mütterlicherseits würde noch in Pakistan und eine Tante väterlicherseits in XXXX leben. In seinem Heimatdorf habe er acht Jahre lang die Schule besucht. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass sein Vater aus der Zeit der Khalq-Partei noch Freunde gehabt hätte, die nunmehr bei der afghanischen Armee tätig wären. Diese hätten seinen Vater sehr oft in seinem Haus besucht. Eines Abends, als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei, sei sein Vater von den Taliban mitgenommen worden. Seine Mutter habe ihm am nächsten Tag erzählt, dass die Taliban auch nach ihm gefragt hätten. Wie auch seinem Vater sei ihm von den Taliban Spionage vorgeworfen worden. Der Grund liege darin, dass die Freunde seines Vaters Armeeangehörige seien. Den Namen dieser Freunde kenne er aber nicht. Auch wisse er ihre genaue Funktion bei der Armee nicht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban verschleppt zu werden. Er müsse an die Front gehen oder würde als Selbstmordattentäter eingesetzt werden.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen

(Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht feststehen würde. Aufgrund der vorhandenen Sprach- und Lokalkenntnisse würde lediglich feststehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der hazarischen Volksgruppe sei. Das Alter des Beschwerdeführers würde sich aufgrund des eingeholten Gutachtens vom XXXX ergeben. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegen würde, da das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und der unterschiedlichen Darstellung der Fluchtgründe in wesentlichen Bereichen, habe der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen können. So habe der Beschwerdeführer nicht einmal die Namen der Freunde anführen können, die seiner Aussage zur Folge seinen Vater besucht hätten. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht die Funktion seines Vaters in der Khalq-Partei nennen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass er im Falle seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei.

1.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

1.9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte ergänzend zusammengefasst vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. So seien weder Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan noch zu der andauernden Bedrohung durch bewaffnete nichtstaatliche Akteure getroffen worden. In ganz Afghanistan würde das Risiko bestehen, Opfer einer Entführung oder eines Gewaltverbrechens zu werden. Da dem Beschwerdeführer, genauso wie seinem Vater, von den Taliban Spionage vorgeworfen werde, sei er besonders gefährdet. Ermittlungstätigkeiten in diese Richtung seien aber von der belangten Behörde unterlassen worden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK in Afghanistan zu gewärtigen habe.

1.10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.

1.11. Mit E-Mail vom XXXX und Telefax vom XXXX wurden integrationsbescheinigende Unterlagen vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.

1.12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

1.14. Zu der am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) teilte vorab mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich ist.

1.15. Am XXXX teilte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es nicht die Absicht des Beschwerdeführers gewesen sei, die Verhandlung am XXXX zu versäumen. Es habe Probleme mit der Zustellung der Ladung gegeben. Der Beschwerdeführer sei sehr daran interessiert alles Notwendige zur Verfahrensführung zu leisten.

1.16. Mit Telefax vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer ein Taufzeugnis der XXXX übermittelt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX getauft worden ist.

1.17. Aufgrund der Vorlage des Taufzeugnisses beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde um Übersendung des Verhandlungsprotokolles gebeten.

1.18. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinem Glaubenswechsel und ein Mitglied des Leitungsteams der XXXX als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt.

Eingangs wurden dem Beschwerdeführer der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift, Schreibfehler korrigiert):

"[...]

RI [Richter]: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

P [Beschwerdeführende Partei]: Ich bin Christ. Früher war ich Moslem.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

P: Dari/Farsi, Paschtu, mittelmäßig Deutsch und ein wenig Englisch. In diesen Sprachen kann ich lesen und schreiben.

RI: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

P: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja.

Anmerkung: Die Verständigung mit der P ist ohne Probleme in der deutschen Sprache möglich. Sie antwortet auf die an sie in deutscher Sprache gerichteten Fragen ebenfalls auf Deutsch.

[...]

RI: Welche Bücher lesen Sie?

P: Deutsche Bücher, ich lese die Bibel und deutschsprachige Bücher damit ich Deutsch lerne.

[...]

RI: In welchem Ort, Gebiet, Provinz Afghanistans haben Sie gelebt?

P: Ich lebte in der Provinz XXXX, XXXX, Dorf XXXX.

[...]

RI: Mit Eingabe vom XXXX haben Sie ein Taufzeugnis der XXXX vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass Sie am XXXX getauft worden sind. Das heißt, Sie sind dem christlichen Glauben beigetreten. Ist das heute immer noch so?

P: Ja.

RI: Wann haben Sie begonnen, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen?

P: Das war Anfang XXXX. Damals war ich aber noch nicht getauft. Ich besuchte damals in XXXX eine Kirche, doch damals war ich noch nicht Christ.

RI: Aus welchen Beweggründen haben Sie sich entschlossen, sich intensiver mit dem christlichen Glauben auseinander zu setzen?

P: Es ist eine lange Geschichte. Ich habe Afghanistan wegen der Probleme die ich dort hatte verlassen und kam deshalb nach Österreich. Als ich in XXXX untergebracht war, besuchte ich dort die XXXX. Das ist eine Kirche. Damals habe ich dort noch gespielt oder Kaffee getrunken. Ich war ca. 6 oder 7 Monate in XXXX, danach wurde ich nach XXXX überstellt. In XXXX habe ich einen Freund kennengelernt, dieser war volljährig. Er wohnte in Wien XXXX, in einer Pension. Ich besuchte ihn manchmal dort. Dieser Freund kannte den Herrn XXXX. Dieser Freund erzählte, dass er eine Kirche besucht wo Farsi gesprochen wird und dass der Herr XXXX dort Pfarrer ist und er erzählte mir auch, dass er vorhat, zum Christentum überzutreten. Dieser Freund hat mit mir auch über das Christentum gesprochen und mir erklärt wie gut diese Religion ist und wenn man an das Christentum glaubt, fühlt man sich glücklicher. Diese Erklärung von meinem Freund hat mir nicht so gut gefallen. Ich habe ihm gesagt, du bist selbst noch nicht Christ und rede mit mir nicht über das Christentum. Wir haben dann diskutiert. Mein Freund sagte mir, dass das meine Sache ist, ob ich daran glaube oder nicht. Er hat mir das nur erklärt. Ich sagte dann meinem Freund, ob das möglich wäre, dass man als "Nichtchrist" diese Kirche besucht, mein Freund sagte ja. Im September XXXX ging ich in Wien in die XXXX Kirche. Gleich am 1. Tag hat Herr XXXX mich gesehen. Er hat mich gefragt, ob ich das 1. Mal da bin, ich sagte ja, er hat mich willkommen geheißen. Er hat mir Tee zum Trinken angeboten und mich gefragt, warum ich dort bin. Ich sagte ihm, dass ich Moslem bin und nur da bin, weil ich Informationen über die Kirche und das Christentum sammeln möchte. Zu diesem Zeitpunkt war ich sehr traurig, weil meine Mutter in Afghanistan Herzbeschwerden hatte und krank war. Meine Mutter ist nach dem Verschwinden meines Vaters krank geworden. Ich hatte damals viel Stress und besuchte dann weiter die Kirche. Jedes Mal wenn ich dort war, habe ich mich so ruhig und glücklich gefühlt. Ich habe dann die Kirche bis zum Jahr XXXX besucht, aber damals dachte ich nicht daran, meine Religion zu wechseln. Wie gesagt, in der Kirche habe ich mich so ruhig und glücklich gefühlt und als ich dann hinausging, dachte ich darüber nach und fragte mich, woher diese Ruhe und das Gefühl glücklich zu sein kommt und sagte mir, ob Jesus mir geholfen hat? Im Jahr XXXX besuchte ich dann die Hauptschule, einerseits hatte ich Stress mit der Schule und mit dem Lernen und andererseits machte ich mir Sorgen um meine Familie und meine kranke Mutter. Deshalb habe ich die Kirche dann Anfang XXXX bis März XXXX nicht mehr besucht. Im Monat März besuchte ich erneut die Kirche und habe mich wieder so glücklich gefühlt. Dann habe ich darüber mit Herrn XXXX gesprochen. Ich habe ihm gesagt, dass ich vorhabe, Christ zu werden. Herr XXXX sagte mir dann, dass ich darüber nachdenken und im Herzen Christ werden soll und dann zu ihm kommen sollte. Ich habe dann in der Kirche für meine Mutter gebetet und habe Gott um Hilfe gebeten. Meine Mutter hat damals wegen der Herzbeschwerden viel Gewicht verloren. Ich habe immer wieder in der Kirche für sie gebetet. Ich hatte Angst, dass sie stirbt und machte mir Sorgen um meine kleineren Brüder. Wie ein Wunder hat mich 2 Tage später meine Mutter aus der Stadt XXXX angerufen, dort war sie zur Behandlung, und erzählte mir, dass es ihr jetzt gesundheitlich besser geht. Sie war dann gesund. Es war wie ein Wunder. Sie sagte mir, dass sie das Gefühl hat, dass ihr gesundheitlicher Zustand Tag für Tag besser wird. Als ich das hörte, habe ich mich bei Gott bedankt dafür und habe dann auch geweint. Das waren sozusagen Freudentränen. Nach diesem Telefonat, am nächsten Tag, es war auch im März XXXX, bin ich dann zu Herrn XXXX gegangen und habe ihm gesagt, dass ich Christ werden will, weil ich feststellte, dass meine Gebete in der Kirche erhört wurden.

RI: Wo liegen für Sie die Hauptunterschiede zwischen dem Islam und dem christlichen Glauben?

P: Wenn man Moslem ist, wird man nach dem Tod für seine Taten bestraft und es wird mit einem nach dem Tod abgerechnet. Aber im Christentum ist das anders. Sobald man Christ wird, ist man von Sünden befreit und erlöst. Man wird so rein wie ein Neugeborener.

RI: Kennen Sie irgendwelche Regeln, die ein Christ einzuhalten hat?

P: Die 10 Gebote (Anmerkung: Die Partei erklärt in eigenen Worten die 10 Gebote.)

RI: Welche Gebete sprechen Sie, wenn Sie für sich alleine sind?

P: Das Vater unser. (Anmerkung: Die Partei gibt den Inhalt dieses Gebetes wieder.)

RI: Welche Feste feiert man im Christentum?

P: Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Christi Himmelfahrt.

RI: In welcher Form üben Sie Ihren jetzigen Glauben aus?

P: Ich besuche auch jetzt meistens am Freitag oder am Samstag die Kirche, manchmal auch am Montag.

RI: Wo befindet sich die Kirche, die Sie besuchen?

P: Das ist in der XXXX. XXXX

RI: Sind Sie in Ihrer Gemeinde irgendwie tätig, haben Sie Aufgaben oder sind Sie nur Besucher?

P: Ich helfe mit, eine bestimmte Aufgabe habe ich nicht, aber beim "Wasserschenken" etc. helfe ich gerne und ich räume auch auf.

RI: Wie hat Ihre Taufvorbereitung ausgesehen?

P: Es hat von XXXX gedauert. Sonntags besuchte ich die Kirche und habe dort auch Unterricht bekommen. Bruder XXXX hat mich unterrichtet. Ich habe gelernt, was im Christentum wichtig ist und wie man mit seinen Mitmenschen umgeht, dass man seine Mitmenschen gut behandelt, und dass man nicht nachtragend sein soll. Weiters solle man seine Nachbarn gut behandeln. Das sind Sachen, die Jesus so wollte.

RI: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

P: Dort wo meine Familie lebt, funktionieren die Telefone wegen der Taliban nicht. Manchmal wenn meine Mutter in die Stadt XXXX kommt, ruft sie mich von einem Internetcafe aus an.

RI: Weiß Ihre Familie, dass Sie konvertiert sind?

P: Ja, ich habe meiner Mutter davon erzählt, nur sie weiß davon.

RI: Wie hat Ihre Mutter reagiert?

P: Wie meine Mutter das am Telefon hörte, hat sie sich sehr aufgeregt und hat mit mir geschimpft. Ich blieb cool und ließ sie reden. Als sie fertig war, habe ich ihr dann gesagt, dass sie nur deshalb gesund geworden ist, weil ich für sie in der Kirche gebetet habe. Dann sagte meine Mutter, dass ich nun erwachsen bin und für mich selbst entscheiden kann. Meine Mutter sagte mir aber, dass ich darüber mit niemandem sprechen soll, damit sie keine Probleme bekommt.

RI: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?

P: Afghanistan ist ein islamischer Staat und wenn man dort lebt, muss man sich an die islamischen Gesetze halten und in die Moschee gehen und ich möchte das nicht mehr. Ich werde meine Religion dort auch nicht verstecken, weil Gott sagt, jemand der mich leugnet, werde auch ich leugnen. Afghanistan ist auch nicht so ein Land, wo man seine Religion frei wählen kann. Die Menschen dort sind sehr streng religiös.

RI: Aber Sie könnten wieder Moslem werden indem Sie dem christlichen Glauben abschwören?

P: Nein. Ich bin von Herzen Christ geworden. Meine kranke Mutter wurde gesund, ich werde nie wieder Moslem werden.

RI ruft den Zeugen auf. Der Zeuge betritt um XXXX Uhr den Verhandlungssaal. Die Einvernahme beginnt um XXXX Uhr.

[...]

RI: Woher und seit wann kennen Sie die beschwerdeführende Partei?

Z [Zeuge]: Ich kenne ihn seit September XXXX. Er ist zu uns in die XXXX gekommen. Er ist auch zum jetzigen Zeitpunkt Mitglied in der XXXX, da er am XXXX getauft worden ist. Ich habe auch die Taufe vorgenommen.

RI: Wie haben Sie erkannt, dass sich die P wirklich mit dem Glauben beschäftigt hat und nicht bloß zum Schein?

Z: Für mich sind die Veränderungen der Leute im Laufe der Zeit wichtig. Bei der P sind mir solche aufgefallen, da sie unsere Gemeinde schon seit längerer Zeit besucht hat. Für mich ist der Glauben eine innere Angelegenheit. In zahlreichen persönlichen Gesprächen mit der P und ihrer Mitwirkung in der Gemeinde habe ich mich vom christlichen Glauben der P überzeugen können. Wir haben verschiedenste Themen, die in der Bibel geschrieben stehen, diskutiert. Die Taufvorbereitung ist in 2 Abschnitte geteilt. Ein Teil ist ein 7 wöchiger Glaubenskurs. Dort werden 7 Glaubensthemen behandelt (Gott, Mensch, Errettung, der Heilige Geist, Neugeburt, Kirchengeschichte und die Kirche/Gemeinde selbst). Der 2. Teil ist dann der Taufunterricht selbst. Dieser dauert ungefähr 3 Monate. In diesem Kurs hat die P z.B. das Glaubensbekenntnis gelernt. Nur wenn man den gesamten Kurs besucht hat, wird man auch getauft. Weiters ist die regelmäßige Teilnahme an den Kursen Pflicht. Die P hat diese Kurse auch regelmäßig besucht.

RI: Ist die P jetzt noch aktiv in der Gemeinde tätig?

Z: Die P besucht die Gottesdienste und auch andere Veranstaltungen der Gemeinde. Ich habe den Eindruck, dass die P sehr bemüht ist und immer mehr in den christlichen Glauben hineinwächst.

Die Aussage des Zeugen wurde laut diktiert. Gegen die Richtigkeit der Protokollierung wird kein Einwand erhoben.

[...]

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der RI erörtert die bereits im Akt aufliegenden Länderberichte bzw. -feststellungen über den Herkunftsstaat der P. Zusätzlich bringt der RI unter Berücksichtigung des Vorbringens der P folgende ergänzende Länderfeststellungen über das Herkunftsland der P in das Verfahren ein:

Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan

Der P wird die Bedeutung sowie das Zustandekommen dieser Länderfeststellungen erklärt. Der RI gibt der P die Möglichkeit zu diesen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

P: Ich möchte keine Stellungnahme abgeben.

[...]

Der RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden hat; dies wird bejaht.

Keine weiteren Beweisanträge.

[...]"

1.19. Am XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Zur Person und dem Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der XXXX an. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf XXXX, XXXX, Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Dari, Farsi, Paschtu und etwas Deutsch.

Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zu der schiitischen Glaubensrichtung des Islams. In Österreich trat er zum christlichen Glauben über und wurde am XXXX getauft. Mit der Taufe erfolgte die Aufnahme in die XXXX. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert, ist in der Kirchengemeinde aktiv und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeine Sicherheitslage:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein Anstieg von 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 % der zivilen Opfer waren laut der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) regierungsfeindliche Elemente, für 9 % regierungstreue Kräfte und für 12 % Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 % konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl proals auch anti- Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14 - 15; UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2)

Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten.

Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)

Rückkehrfragen:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR unter anderem von folgendem möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan aus:

Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleich bleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Familienangehörigen in Österreich dezidiert verneint hat.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Verlassen des Heimatstaates, zur weiteren Reiseroute sowie der Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Taufzeugnis sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX. Der Beschwerdeführer konnte seine Konversion zum christlichen Glauben überzeugend darlegen - gestützt durch das vorgelegte Taufzeugnis und die Zeugenaussage des Mitgliedes des Leitungsteams der XXXX in der Verhandlung - und glaubhaft machen, dass der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht und er seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Afghanistan sind einer Zusammenstellung des Bundesverwaltungsgerichtes entnommen, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt. Diese Feststellungen wurden dem Parteiengehör unterzogen und sind dagegen weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl irgendwelche Einwendungen erhoben worden. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A) Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 setzt Art. 5 der Statusrichtlinie um. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg. cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg. cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG 2005 - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert, eine "Scheinkonversion" liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist im Lichte der obigen Ausführungen relevant, auch wenn der Glaubenswechsel im gegenständlichen Fall nicht "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VfGH 22.09.2014, U2193/2013 mit Verweis auf VfGH 12.12.2013, U2272/2012).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen besteht für den Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:

Mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Aus dem festgestellten Sachverhalt und den zu Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung und insbesondere nach Abfall vom Islam im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. zu diesem Themenkomplex bereits AsylGH vom 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; 08.10.2008, C5 254.508-0/2008 sowie 04.06.2009, C1 319.508-1/2008 sowie BVwG vom 30.09.2014, W192 1436589-1, 13.10.2014, W116 1438513-1). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist.

Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus aktuellen Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Scharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum anderen auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Selbst wenn - wie in den Länderberichten angeführt - es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere den Taliban) kommen. Wie sich ebenfalls aus den Feststellungen ergibt, ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt. Zwar sprechen die Sachverhaltsfeststellungen davon, dass voll zurechnungsfähige Personen nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen, doch ist diesbezüglich im Fall des Beschwerdeführers zum einen diese Frist bereits verstrichen, zum anderen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher, wie ausgeführt, seine nunmehrige religiöse Überzeugung glaubwürdig dargelegt hat und diese nun in Österreich offen auslebt, von dieser Möglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen würde beziehungsweise ihm dies zuzumuten wäre.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art. 1 Abschnitt D, F GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Asylendigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist nicht hervorgekommen.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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