BVwG L513 2015153-1

L513 2015153-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2015

Regest

Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung

Testo completo

BVwG L513 2015153-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2015153.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice XXXX vom 28.10.2014, GZ: XXXX, betreffend Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 38 AlVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice, regionale Geschäftsstelle XXXX (folgend kurz "belangte Behörde"), vom 27.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin (folgend kurz "BF") mitgeteilt, dass das Arbeitsmarktservice aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger feststellen habe müssen, dass die BF vom 01.07.2014 bis 05.07.2014 in einem Dienstverhältnis gestanden sei und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Zur Klärung dieses Sachverhalts wurde der BF eine Frist zur Stellungnahme bis zum 08.09.2014 eingeräumt.

1.2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde liegen zudem ein Antrag auf Notstandshilfe, eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, der Versicherungsverlauf der BF, der Bezugsverlauf der BF, Stellungnahmen des Arbeitgebers, eine Anmeldung und eine Änderungsmeldung bezüglich der BF bei der Gebietskrankenkasse, Arbeitszeitaufzeichnungen, Gehaltsabrechnungen und ein Dienstzettel bei.

1.3. Mit nicht bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2014 - die Beschwerde vom 11.09.2014 bezieht sich lediglich auf den Widerrufs- und Rückzahlungsbescheid - wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der BF auf Notstandshilfe am 05.07.2014 gemäß § 16 Abs. 1 lit l iVm § 38 AlVG ruhe.

1.4. Gleichzeitig wurde mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2014, Versicherungsnummer: XXXX, die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 05.07.2014 widerrufen und EUR 104,3 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 05.07.2014 zu Unrecht bezogen habe, da die BF gleichzeitig in einem Dienstverhältnis gestanden habe.

1.5. Mit Schriftsatz vom 11.09.2014 wurde gegen den bekämpften Bescheid vom 08.09.2014 fristgerecht ohne nähere Begründung Beschwerde erhoben. Es könne nicht sein, dass bei einem Nettoverdienst von € 34,39 eine Rückzahlungspflicht von € 104,3 bestehe.

1.6. Am 28.10.2014 erließ die belangte Behörde gemäß

§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ: LGS SBG/2/0566/2014, mit der die diesbezügliche Beschwerde vom 11.09.2014 abgewiesen wurde.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges als Sachverhalt festgestellt, dass die BF bei der Firma XXXX (folgend kurz " Fa. B") in der Zeit vom 20.06.2014 bis 04.07.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe die BF der belangten Behörde nicht gemeldet. Die BF habe erklärt, dass das Beschäftigungsverhältnis nur geringfügig gewesen sei. Laut Versicherungsverlauf liege ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. B lediglich in der Zeit vom 20.06.2014 bis 30.06.2014 vor. Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 04.07.2014 scheine eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Fa. B auf. Für den 05.07.2014 werde eine Pflichtversicherung aufgrund eines Anspruches auf Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub bescheinigt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei vom Dienstgeber mitgeteilt worden, dass die BF in der Zeit vom 01.07.2014 bis 04.07.2014 einen Grundbezug iHv € 48,8 brutto erhalten habe. Des Weiteren seien €

40,55 brutto für die geleisteten Abendzuschläge für die Arbeitsleistung der BF am Abend ausbezahlt worden. Somit ergebe sich ein Bruttobetrag von € 89,35 für vier Arbeitstage im Juli 2014. Aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften sei für die Beurteilung, ob es sich um eine geringfügige Entlohnung handle, das Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.07.2014 bis 04.07.2014 auf ein Kalendermonat (= Beitragszeitraum) nach folgender Formel hochzurechnen: Gehalt durch die Anzahl der Arbeitstage mal 30. Daher sei für die Feststellung der Versicherungspflicht das Bruttogehalt von € 89,35 durch die vier Tage der Beschäftigung im Juli 2014 zu dividieren und mit dem Faktor 30 zu multiplizieren. Daraus ergebe sich ein fiktiver Monatsbetrag iHv € 670,13. Dieser Betrag übersteige die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 im Jahr 2013 [wohl gemeint: im Jahr 2014]. Es sei daher für die Zeit vom 01.04.2014 [wohl gemeint: 01.07.2014] bis 04.07.2014 auch eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung entstanden. Nachdem die BF noch einen offenen Urlaubsanspruch im Ausmaß von einem Tag gehabt habe, sei daher auch der 05.07.2014 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen worden.

In weiterer Folge wurde nach Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG iVm den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 AlVG [wohl gemeint: ASVG] kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, wenn eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer nach den Vorschriften des ASVG nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliege. Im Fall der BF sei vom Sozialversicherungsträger aufgrund der Höhe des Lohnanspruches der BF an die Fa. B eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.07.2014 bis 05.07.2014 angenommen worden. Es liege nämlich keine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteige, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet oder unterbrochen worden sei (§ 5 Abs. 2 ASVG). Nachdem die Beschäftigung bei der Fa. B mit Ablauf des 04.07.2014 beendet worden sei, habe zur Feststellung der Versicherungspflicht der für die Zeit vom 01.07.2014 bis 04.07.2014 erhaltene Arbeitslohn auf den Kalendermonat hochgerechnet werden müssen. Das hochgerechnete Einkommen betrage € 670,13 und liege damit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31. Nachdem noch ein nicht konsumierter Urlaubsanspruch im Ausmaß eines Arbeitstages bestanden habe, sei auch der 05.07.2014 in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Es liege daher für die Zeit vom 01.07.2014 bis 04.07.2014 mangels Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG und am 05.07.2014 aufgrund des Vorliegens eines Ruhenstatbestandes nach § 16 AlVG (Urlaubsersatzleistung) kein Anspruch auf Notstandshilfe vor. Der Notstandshilfebezug sei daher für die Zeit vom 01.07.2014 bis 05.07.2014 gem. § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen. Nachdem die BF die Beschäftigung bei der Fa. B nicht gemeldet habe, liege ein Meldeverstoß nach § 50 Abs. 1 AlVG vor, der auch die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen rechtfertige. Die Meldeverpflichtung nach § 50 Abs. 1 AlVG beziehe sich auch auf eine nach Ansicht der BF geringfügige Beschäftigung. Daher sei der Bescheid der belangten Behörde korrekt gewesen. Die belangte Behörde sei gem. § 25 Abs. 4 AlVG auch berechtigt gewesen, den entstandenen Übergenuss an Notstandshilfe vom laufenden Leistungsbezug einzubehalten.

1.7. Die BF stellte fristgerecht, eingebracht am 10.11.2014, einen Vorlageantrag und wiederholte darin nochmals, dass sie ein Dienstverhältnis auf geringfügiger Basis eingegangen sei.

1.8. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Schreiben vom 05.12.2014 wurde zudem seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der BF durch die Tätigkeit in der Zeit vom 01.07.2014 bis 04.07.2014 durch die Zuschläge aufgrund der von der BF selbst gewünschten Verlagerung ihrer Arbeitszeit in die Abendstunden ein Gehaltsanspruch iHv insgesamt € 98,35 [wohl gemeint: € 89, 35] brutto entstanden sei. Aufgrund der für die Bestimmung der Sozialversicherungspflicht nach § 5 Abs. 2 ASVG erforderlichen Hochrechnung des Gehaltsanspruches auf einen Kalendermonat (= Beitragszeitraum) ergebe sich ein fiktiver Gehaltsanspruch iHv € 670,13 für den Monat Juli 2014. Daher sei die Beschäftigung in der Zeit vom 01.07.2014 bis 04.07.2014 versicherungspflichtig und nicht mehr geringfügig entlohnt gewesen. Daher sei auch die für den 05.07.2014 ausbezahlte Urlaubsersatzleistung versicherungspflichtig. Der Umstand, wonach eine geringfügige Beschäftigung vereinbart gewesen sei, dass aber durch eine von der BF selbst gewünschte Verlagerung der Arbeitszeit in die Abendstunden ein höherer Gehaltsanspruch entstanden sei, der zu einem höheren, hochgerechnet die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden, Gehaltsanspruch geführt habe, führe aus Sicht der belangten Behörde zu keiner Änderung der Sach- und Rechtslage.

Es sei unbestritten, dass die BF die Beschäftigung nicht gemeldet habe. Sie wäre aber zur Meldung gem. § 50 AlVG verpflichtet gewesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung der in der Zeit vom 01.07.2014 bis 05.07.2014 bezogenen Leistungen würden daher vorliegen.

Im Übrigen wurde seitens der belangten Behörde der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.

1.9. Am 09.12.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin unterlag vom 20.06.2014 bis 04.07.2014 einem mit Vereinbarung eines Probemonats auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis bei der Fa. B, wobei es sich hierbei zwischen 20.06.2014 und 04.07.2014 um eine geringfügige Beschäftigung handelte und zwischen 01.07.2014 und 04.07.2014 ein vollversichertes Dienstverhältnis vorlag. Im Anschluss daran befand sich die BF am 05.07.2014 aufgrund einer Urlaubsersatzleistung in der Pflichtversicherung.

Die Beschwerdeführerin hat eine Meldung über die Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber dem Arbeitsmarktservice unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegendem Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Fa. B zwischen 20.06.2014 und 30.06.2014 geringfügig entlohnt wurde.

Was die vollversicherte Beschäftigung zwischen 01.07.2014 und 04.07.2014 betrifft, so ergibt sich diese aus den vorliegenden Unterlagen, speziell den Stellungnahmen der Fa. B, den Arbeitszeitaufzeichnungen sowie den Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Dementsprechend findet sich auch eine Änderungsmeldung der Fa. B an die Gebietskrankrankenkasse für die Zeit der Beschäftigung der BF ab 01.07.2014.

Unbestritten ist auch, dass sich die BF am 05.07.2014 aufgrund des Erhalts einer Urlaubsersatzleistung weiterhin in der Pflichtversicherung befand.

Da der Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis bewusst war, hätte sie diesen Umstand jedenfalls melden müssen, selbst wenn sie davon ausging, dass sie unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen werde.

Auf die diesbezügliche - sofortige - Mitteilungspflicht wird bereits im Antragsformular für die Notstandshilfe unter

"Wichtig: Bitte lesen Sie folgende Hinweise und bestätigen Sie uns den Inhalt mit Ihrer Unterschrift. Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen

den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)

[...]"

ausdrücklich hingewiesen.

Dementsprechend bestätigte die BF den Inhalt auch mit ihrer Unterschrift. Der BF musste daher bewusst sein, dass die Arbeitsaufnahme der belangten Behörde zu melden war - insbesondere im Hinblick auf diese Belehrungen bei der Stellung des Antrages auf Notstandshilfe - und sie unter Umständen keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde definiert.

Zu A)

1. § 24 AlVG

[....]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 AlVG

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[....]

Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) arbeitslos ist. Als arbeitslos gilt insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG), es sei denn, diese Person erzielt aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger iSd Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben (§ 12 Abs. 6 lit. a AlVG). Gemäß § 16 Abs. 1 lit l iVm § 38 AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei (u.a.) Einstellung, Widerruf bzw. Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG).

2.2. Zu prüfen ist also zunächst, ob das Einkommen, welches die BF zwischen 01.07.2014 und 04.07.2014 aus ihrem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. B erzielt hat, über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze lag und damit die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen hat.

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt gemäß § 5 Abs. 2 ASVG vor, wenn es 1) für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt nicht über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (2014: € 30,35 brutto), insgesamt jedoch nicht über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2014: € 395, 31) gebührt, oder 2) für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Bei Feststellung der Entgelthöhe sind nur die laufenden Bezüge zu berücksichtigen. Unter dem Entgeltbegriff des § 5 Abs. 2 ASVG sind Bruttobezüge (vor Abzug der Steuer) zu verstehen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 1, Rz 98 und 99).

Bei für mindestens ein bzw. über ein Kalendermonat hinausgehenden, befristeten Beschäftigungsverhältnissen sowie auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigungsverhältnissen (auch wenn diese kürzer als ein Kalendermonat dauern) liegt Geringfügigkeit nicht vor, wenn im vollen Monat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Durch die Umrechnung von Entgelt für nicht volle Kalendermonate darf aber kein anderes Ergebnis erzielt werden, als fiktiv in einem vollen Kalendermonat erzielt würde (siehe auch VwGH 17.12.1991, 91/08/0003). Das im Ein- bzw. Austrittsmonat (Rumpfmonat) verdiente Entgelt ist daher auf den Bezug des vollen Monats hochzurechnen (also Entgelt des Rumpfmonats dividiert durch die Anzahl der Arbeitstage x 30). Diese Umrechnung auf einen fiktiven Monatsverdienst hat somit nur bei längerfristigen bzw. unbefristeten Dienstverhältnissen, jeweils im Ein- bzw. Austrittsmonat zu erfolgen (vgl. Krapf/ Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 1, Rz 100).

Demnach ist das Bruttogehalt für Juli 2014 iHv € 89, 35 durch die vier Beschäftigungstage zu dividieren und mit 30 zu multiplizieren. Der hierbei errechnete Monatsbetrag iHv € 670,13 lag damit über der maßgeblichen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 (€ 395,31). Arbeitslosigkeit lag somit gemäß § 12 Abs. 1, 3 und 6 lit a AlVG in der Zeit zwischen 01.07.2014 und 04.07.2014 nicht vor.

Gemäß § 11 Abs. 2 S 2 ASVG besteht die Pflichtversicherung weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Gemäß § 16 Abs. 1 lit l AlVG iVm § 38 AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Insoweit die BF für den 05.07.2014 eine Urlaubsersatzleistung erhielt, begründet dies richtigerweise das eintägige Ruhen des Anspruches.

2.3. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 AlVG).

Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen (§ 50 Abs. 2 AlVG).

Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0315).

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611).

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 12.2.1988, 87/08/0090, E 13.10.1988, 88/08/0226) (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119).

Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit kommt es nicht an (Hinweis: E 23. April 2003, 2002/08/0284) (VwGH 22.12.2012, 2011/08/0150).

Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag.

Die Beurteilung, ob diese Beschäftigung als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht dem Empfänger des Bezuges anheim gestellt sein; diese Beurteilung unterliegt ausschließlich der behördlichen Beschlussfassung (VwGH 20.10.2010, 2010/08/0185).

Dadurch, dass die BF die Meldung dieser Beschäftigung unterließ, verletzte sie die ihr gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0112) (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343).

Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers unabhängig (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0153).

Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Zeitraum bezieht sich darauf, in welchem Zeitraum der BF die Notstandshilfe ungerechtfertigt ausbezahlt wurde und entspricht daher dem Rückforderungszeitraum.

Für die belangte Behörde bestand im Übrigen auch die Möglichkeit, die Rückforderung der Notstandshilfe im Rahmen des § 25 Abs. 4 AlVG von einem laufenden Leistungsbezug einzubehalten.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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