BVwG L513 2002754-1

L513 2002754-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2015

Regest

Frist, Fristverlängerung, Notstandshilfe, Versicherungszeiten

Testo completo

BVwG L513 2002754-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2002754.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, VSNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.02.2014, GZ: XXXX, betreffend Ablehnung auf Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 18.10.2013 den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden: AMS) gab der BF an, von 2005 bis 2009 in Taiwan und von 2009 bis 2013 in Südkorea als Universitätsprofessor gearbeitet zu haben.

2. Mit Bescheid des AMS vom 04.12.2013 wurde dem Antrag auf Notstandshilfe des BF wegen Verstreichen der Fünf-Jahre-Frist keine Folge gegeben. Das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der BF zuletzt am 15.08.2005 Notstandshilfe bezogen hätte. Die Frist zur Beantragung der Notstandshilfe endete daher am 16.08.2010.

3. Dagegen erhob der BF fristgerecht eine mit 20.01.2014 datierte und am 21.01.2014 bei der belangten Behörde eingebrachter Einspruch (gemeint: Beschwerde), worin dieser im Wesentlichen vorbringt, dass er zwar am heutigen Tage von einem Mitarbeiter telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde, dass die koreanischen Behörden bestätigt hätten, dass er in Korea gearbeitet hätte, das zwischenstaatliche Übereinkommen zwischen Österreich und Korea aber in seinem Falle nicht zutreffe. Er hätte nunmehr die Möglichkeit den AMS-Bescheid mittels Rechtsmittel zu bekämpfen.

4. Mit Schreiben vom 27.01.2014 wurde dem BF vom AMS mitgeteilt, dass er ersucht worden wäre, rahmenfristerstreckende Tatbestände im Zeitraum 2005 bis 2013 vorzubringen. Der BF hätte daraufhin mitgeteilt, dass er von 2005 bis 2009 in Taiwan und von 2009 bis 2013 in Südkorea gearbeitet habe. In der Folge wurde auf § 15 Abs 8 AlVG verwiesen. Demnach verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Pensionsabkommen würden in Asien mit Südkorea und den Philippinen bestehen. Mit entsprechenden Nachweisen könne der BF bei der PVA einen Antrag auf Feststellung der Pensionsversicherungszeiten stellen. Diese Zeiten würden sich infolge fortbezugshemmend auswirken.

Am 16.01.2014 hätte die PVA OÖ dem AMS mitgeteilt, dass die Bestätigung aus Südkorea eingetroffen sei, zwar ein Pensionsabkommen mit Südkorea bestehe und der BF auch in diesem Land gearbeitet habe, jedoch dort nicht pensionsversichert gewesen sei.

Zuletzt hätte der BF bis 15.08.2005 Notstandshilfe bezogen, daher hätte diese Frist am 16.08.2010 geendet. Der BF wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben vom 06.02.2014 teilte der BF der Behörde mit, dass die von der PVA angeforderte Bestätigung der koreanischen Regierung falsch wäre und nicht den Tatsachen entspräche. In Korea, bestehe für alle dort beschäftigten Ausländer eine absolute und gesetzlich vorgeschriebene Versicherungspflicht. Er habe zwar zufällig im Zuge von Treffen mit europäischen Kollegen davon erfahren, dass zwischen Österreich und Korea ein Staatsvertrag bestehe, er wäre aber nie in der Lage gewesen, irgendwelche schriftliche Dokumente von den koreanischen Behörden zu erlangen. Da dort niemand Englisch spreche, wäre er auch nicht in der Personalabteilung in der Lage gewesen, irgendwelche Detailinformationen zu erlangen. Das Einzige was er erfahren hätte, wäre die Tatsache, dass Österreicher, die in Korea arbeiten, die erworbenen Versicherungszeiten nicht in das österreichische Pensionssystem übertragen könnten und damit diese Zeiten nicht anrechenbar wären.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 05.02.2014 hat das AMS die Beschwerde des BF abgewiesen.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs und unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass der BF am 18.10.2013 beim AMS Notstandshilfe beantragt habe. Zuletzt hätte der BF bis 15.08.2005 Notstandshilfe bezogen. Am 19.08.2005 habe er sich vom Leistungsbezug ab 16.08.2005 wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet.

Gegen den Erstbescheid hätte der BF Beschwerde eingebracht. Die Behörde hätte den BF über die gesetzlichen Bestimmungen nach dem AlVG informiert. Im Besonderen dahingehend, dass die Notstandshilfe nur gewährt werden können, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches um Notstandshilfe bewerbe. Die Frist würde sich darüber hinaus um Zeiträume gem. § 15 und § 81 verlängern. Der BF habe zwar in einem Land (Korea) gearbeitet, mit dem ein Pensionsabkommen bestehe, jedoch dort nicht pensionsversichert gewesen wäre. Der Antrag wäre daher wegen Fristversäumnis abzuweisen gewesen.

7. Mit Schreiben vom 10.02.2014, eingelangt am 12.04.2014, brachte der BF einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Im Wesentlichen wurde wiederholt, dass der BF in Korea gearbeitet habe. Es gebe dort eine Versicherungspflicht für Bereiche wie Kranken- oder Pensionsversicherung, die für alle Koreaner und Ausländer gelte. Es ist die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, sämtliche behördliche Anmeldeverfahren für seine angestellten Ausländer vorzunehmen. Somit habe der Ausländer auch keine Wahlmöglichkeit in welches System er aufgenommen werde.

Das Korean National Pension Service, Vertragspartner mit Österreich, wäre gar nicht in der Lage, Auskünfte für alle in Korea arbeitenden Ausländer zu geben, da sie nicht die einzige Pensionsfirma wäre, die zuständig sei. Es gebe mehrere profitorientierte Pensionsunternehmen, die offensichtlich nicht untereinander kommunizieren, da sie offensichtlich voneinander völlig unabhängig seien. Der BF wäre sehr überrascht, dass Österreich nur mit einem einzelnen koreanischen Pensionsunternehmen abgeschlossen habe. Die österreichischen Behörden hätten die koreanische Einwanderungsbehörde kontaktieren müssen, die ja über jeden Ausländer in Korea Aufzeichnungen führen. Diese Kontakte wären nicht erfolgt. Auch die koreanische National Health Insurance, in der der BF zwangsversichert gewesen wäre, wäre von den österreichischen Behörden nicht kontaktiert worden. Es wäre eine Diskriminierung, dass nur mit dem Korean National Pension Service ein Vertrag mit Österreich bestehen würde. Es würde auch ein Verstoß gegen EU-Recht aufgrund dieser Diskriminierung vorliegen.

8. Am 12.03.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der BF stellte am 18.10.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS, wobei diesem mit Bescheid vom 04.12.2013 wegen Verstreichens der Fünf-Jahres-Frist keine Folge gegeben wurde. Zuletzt hatte der BF bis 15.08.2005 Notstandshilfe bezogen. Anschließend wäre er von 2005 bis 2009 in Taiwan und von 2009 bis 2013 in Südkorea beschäftigt gewesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33 (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

§ 15 (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.

§ 15 AlVG enthält einen abschließenden Katalog an Tatbeständen, die zu einer Erstreckung dieser Rahmenfrist führen. Dabei wird die vor Geltendmachung der Notstandshilfe liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht.

Die Prüfung der Anwartschaftserfüllung ist zunächst nur nach § 14 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, dh. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist nach

§ 14 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten vor, ist erst dann zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist (VwGH vom 30.09.1994, Zl: 93/08/0142). Die Rahmenfrist nach § 14 AlVG verlängert sich gemäß § 15 AlVG, um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

Die Anwartschaft gemäß § 14 AlVG ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten Rahmenfrist die erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH vom 31.05.2000, Zl: 98/08/0421) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 15, Rz 380).

Im gegenständlichen Verfahren hat der BF zuletzt bis 15.08.2005 Notstandshilfe bezogen.

Insoweit der BF am 18.10.2013 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe stellte, wäre eine Zuerkennung nur möglich, wenn eine Rahmenfristerstreckung iSd § 15 Abs 8 AlVG vorliegen würde, da ansonsten die Fünf-Jahres-Frist zur Beantragung der Notstandshilfe nach den einschlägigen Bestimmungen mit 16.08.2010 geendet hätte.

Es ist daher zu prüfen, ob eine Fristerstreckung vorgelegen ist, da ansonsten die materielle Leistungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Die behördlichen Ermittlungen haben ergeben, dass der BF von 2005 bis 2009 in Taiwan und von 2009 bis 2013 in Südkorea gearbeitet habe, die für eine Fristerstreckung maßgebenden Voraussetzungen jedoch nicht erbrachte. So hätte die Pensionsversicherungsanstalt OÖ am 16.01.2014 der Behörde mitgeteilt, dass Südkorea zwar bestätigt habe, dass der BF dort gearbeitet habe, jedoch dort nicht pensionsversichert gewesen wäre.

Um pensionsrechtliche Benachteiligungen entgegen zu wirken, hat Österreich auch mit der Republik Korea ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen, das sich auch auf die Pensionsversicherung bezieht. Mit entsprechenden Nachweisen kann somit bei der PVA ein Antrag auf Feststellung der Pensionsversicherungszeit gestellt werden, wobei sich diese Zeiten dann als fortbezugsfristhemmend für die Notstandshilfe auswirken.

Im Falle des BF haben die Nachforschungen bei den koreanischen Behörden ergeben, dass dieser zwar in Korea gearbeitet habe, jedoch keine Pensionsversicherungszeiten in dieser Zeit aufscheinen. Dies wurde der Behörde von der zuständigen koreanischen National Pension Service Stelle mittels Mitteilungsformblatt nach dem Art. 5 der Durchführungsvereinbarung am 08.01.2014 mitgeteilt. Wenn der BF nunmehr in seiner Beschwerde vermeint, dass die Behörde weder die koreanische Einwanderungsbehörde noch die National Health Insurance kontaktiert hätte, ist festzustellen, dass auch dies zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, da ja unzweifelhaft fest steht, dass der BF in Korea zur angegebenen Zeit gearbeitet habe. Hinsichtlich der National Health Insurance ist auf die Beschwerde vom 6.2.2014 zu verweisen, in der der BF vorbrachte, dass ihm von den koreanischen Behörden mitgeteilt worden wäre, dass Österreicher, die in Korea arbeiten, die erworbenen Versicherungszeiten nicht in das österreichische Pensionssystem übertragen können und daher diese Zeiten nicht anrechenbar wären. Abgesehen davon, dass in Korea das National Pension Service für derartige Ansprüche Vertragspartner mit Österreich ist, ist dem BF vorzuwerfen, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt sich informieren hätte müssen, welche Pensionsstelle in Korea isd Sozialversicherungsabkommens mit Österreich maßgebend wäre.

Wenn der BF weiters darauf verweist, dass dies jene Österreicher diskriminiere, die nicht bei dem Vertragspartner versichert wären, ist festzustellen, dass es sich bei dieser Stelle um eine staatliche Einrichtung handelt die als National Pension Service International Center agiert und somit Ansprechpartner für die Vertragspartner ist. Wie vom BF bereits in der Beschwerde vorgebracht, wären mehrere Pensionsunternehmen in Korea profitorientiert und wären voneinander unabhängig. Für den BF wäre daher auch dahingehend schon erkennbar gewesen, dass die Einzahlung von Pensionsbeiträgen an derartige Unternehmungen nicht im Sinne des Abkommens zu einer Anrechnung in Österreich führen würden. Da der BF von anderen europäischen Kollegen in Korea erfahren habe, dass zwischen Österreich und Korea ein Staatsvertrag im Pensionssystem bestehe, hätte auch dieser Hinweis den BF veranlassen können, sich weitergehend zu informieren.

Zum Beschwerdevorbringen, es wäre dahingehend eine Diskriminierung gegeben, dass jene Österreicher die bei der National Pension Service versichert gewesen wären, eine Anrechnung auf die österreichische Pension erhalten, ist auf oben angeführte Ausführungen zu verweisen, wonach dem BF ja bereits in Korea bekannt wurde, dass seine Pensionsanstalt keine Unternehmung wäre, die iSd Abkommens zu einer Anrechnung in Österreich führe. Zum weiteren Vorbringen, diese Regelungen würde auch EU-Recht widersprechen, ist festzustellen, dass es sich bei diesem Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Korea um einen bilateralen Abkommen handelt. Die Frage z.B. welche Personen versichert sind oder unter welchen Voraussetzungen Leistungsansprüche bestehen, richtet sich daher nach nationalem Recht.

Das AMS hat daher zunächst zutreffend geprüft, ob Fristerstreckung vorgelegen ist. Da eine derartige Erstreckungsvoraussetzung nach den gegebenen Normen nicht vorgelegen ist, ist der Entscheidung der Behörde zuzustimmen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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