BVwG G304 2015211-1

G304 2015211-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2015

Regest

Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>Vergleich

Testo completo

BVwG G304 2015211-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2015211.1.00

Spruch

G304 2015211-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Karin HÖRMANN und die fachkundige Laienrichterin Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vom 30.11.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2014, Zl. RGS614/SfA/0566/2014-Fa/S, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leibnitz über die Beschwerde vom 12.10.2014 gegen den Bescheid vom 24.09.2014, Zl. XXXX, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leibnitz in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 38 iVm

§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus den im Akt aufliegenden Vermerken/Gesprächsnotizen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leibnitz (im Folgenden: belangte Behörde) geht hervor, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ab 28.01.2014 neben seinem Notstandshilfebezug ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei XXXX als LKW-Zusteller gemeldet hat.

Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.09.2014 ging bei dieser eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein, wonach die Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses des BF vom 27.01.2014 geändert worden sei.

In der Folge wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2014 darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt worden sei, dass der BF im Zeitraum 27.01.2014 bis 31.01.2014 in einem Dienstverhältnis gestanden sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Zur Klärung des Sachverhalts werde um eine schriftliche Stellungnahme oder eine persönliche Vorsprache bis 19.09.2014 ersucht.

Mit E-Mail vom 19.09.2014 führte der BF aus, dass er im gegenständlichen Zeitpunkt Arbeitslosengeld bezogen habe und zugleich nebenbei bei XXXX geringfügig als LKW-Lenker vom 28.01. bis 31.01.2014 gearbeitet habe. XXXX habe ihn wohl falsch angemeldet. Das Arbeitsverhältnis habe nur vier Tage gedauert und habe im September 2014 vor Gericht geendet, da dem BF nur EUR 70,00 als Lohn bezahlt worden seien. Sein damaliger Betreuer bei der belangten Behörde sei im Jänner 2014 darüber informiert worden. Von diesem Betreuer sei auch das Stellenangebot von XXXX übermittelt worden. Der BF habe nichts Unrechtes gemacht.

Mit einem weiteren E-Mail vom 22.09.2014 gab der BF bekannt, dass er von der beklagten Dienstgeberin EUR 375,00 über die Arbeiterkammer infolge des Gerichtstermins erhalten habe. Damit werde der Betrag für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nicht überschritten. XXXX müsse den BF fälschlicherweise in Vollzeit angemeldet haben.

Im Antwortmail der belangten Behörde vom 23.09.2014 führte diese aus, dass es sich nach Auskunft der Arbeiterkammer bei der gegenständlichen Beschäftigung um keine geringfügige handle. Der BF habe im gegenständlichen Zeitraum über 30 Stunden gearbeitet aber nicht bezahlt bekommen. Auf dem Rechtsweg sei die Nachzahlung erfolgreich eingeklagt bzw. die Forderung durch den ehemaligen Dienstgeber zur Gänze anerkannt und überwiesen worden. Aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden und der Entlohnung überschreite der BF die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze von tgl. EUR 30,35. Es sei somit korrekterweise eine Anmeldung in der Vollversicherung bei der Firma XXXX für den Zeitraum 27.01.2014 bis 31.01.2014 erfolgt. Den Bescheid über die zurückzuzahlende Notstandshilfe erhalte der BF in den nächsten Tagen.

2. Mit Bescheid belangten Behörde vom 24.09.2014, VSNR: XXXX, wurde dem BF gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 27.01.2014 bis 31.01.2014 widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 30,35 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 27.01.2014 bis 31.01.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er aufgrund der von ihm geleisteten Arbeitsstunden und der entsprechenden Entlohnung, welche er erfolgreich eingeklagt habe, nicht geringfügig beschäftigt gewesen sei und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF am 12.10.2014, bei der belangten Behörde einlangend am 15.10.2014, das als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er den Bescheid am 28.09.2014 erhalten habe und somit die 4-wöchige Beschwerdefrist noch offen sei. Wie schon in seiner E-Mail an die belangte Behörde berichtet, habe der BF diese unverzüglich von der Aufnahme des geringfügigen Arbeitsverhältnisses, welches er am 27.01.2014 bei XXXX eingegangen sei, unterrichtet. Wenn dies sein damaliger Betreuer bei der belangten Behörde nicht weitergeleitet habe, sei dies nicht die Schuld des BF. Die "Entlohnung", welche er erfolgreich eingeklagt habe, habe er erst 7 Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten. Dabei handle es sich um EUR 373,00 und liege damit unterhalb des Limits von EUR 395,31 (für 2014), weshalb eine geringfügige Beschäftigung vorliege. Der BF habe sich im Januar 2014 bei der Arbeiterkammer informiert, ob es in Ordnung sei, die 40 Stunden Arbeitszeit pro Monat auch in einer Woche zu leisten habe als Antwort ein "Ja" erhalten. Nebenbei bemerkt habe das Arbeitsverhältnis nach 4 Tagen geendet, da XXXX sich als unseriös herausgestellt habe, was die Klage vor dem Arbeitsgericht bestätige. In der Zeit vom 27.01.2014 bis 31.01.2014 habe der BF 33 Stunden gearbeitet, und habe somit unter der monatlichen Grenze von 40 Stunden gelegen. Anbei übermittle der BF die Abmeldung von der Sozialversicherung lt. dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger und eine Überlassungsmitteilung von XXXX, woraus hervorgehe, dass es sich um ein geringfügiges Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Der BF habe sich informiert und deshalb könne er nicht akzeptieren, dass er die EUR 30,35 zurückbezahlen solle.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt:

Überlassungsmitteilung gem. § 12 Abs. 1 AÜG von XXXX, aus der eine vereinbarte Wochenarbeitszeit von 10 Std. hervorgeht;

ELDA-Auszug (Protokoll-Nr. 54470133) über die Abmeldung des BF mit 31.01.2014 wegen einvernehmlicher Lösung des geringfügigen Dienstverhältnisses.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 18.11.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung zu GZ: RGS614/SfA/0566/2014-Fa/S, mit der die Beschwerde vom 13.10.2014 abgewiesen wurde.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der relevanten rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF tatsächlich nicht 10 sondern 33 Stunden in der Woche von 27.01. bis 31.01.2014 gearbeitet habe und dafür (nach Klage beim Arbeitsgericht) EUR 373,00 bekommen habe. Dabei handle es sich - wie auch die Arbeiterkammer bestätigte habe - entgegen der Angaben des BF um keine geringfügige Beschäftigung, sondern um ein vollversichertes Dienstverhältnis. Bei Beschäftigungen, die kürzer als einen Monat dauern, komme nicht nur die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 395,31, sondern auch die tägliche in Höhe von EUR 30,35 zur Anwendung. Diese habe der BF mit einem Verdient von EUR 373,00 in fünf Tagen weit überschritten.

Gemäß § 12 AlVG liege Arbeitslosigkeit von 27.01.2014 bis 31.01.2014 nicht vor, da der BF in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Die Zuerkennung der Notstandshilfe habe daher für diesen Zeitraum gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werden müssen. Weiters sei der BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die in diesem Zeitraum ausbezahlte Notstandshilfe in der Höhe von EUR 30,35 zurückzuerstatten, da er der belangten Behörde nicht das tatsächliche Arbeitsausmaß, sondern nur die geringfügige Beschäftigung gemeldet habe.

5. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, datiert vom 30.11.2014, und führte zusammengefasst aus, dass er nach wie vor überzeugt sei, nicht gegen die Richtlinien der damaligen Arbeitslosigkeit verstoßen zu haben. Die 33 Stunden bei XXXX hätten der "Einschulung" gedient und hätten als Pensum für den ganzen Monat Januar gerechnet werden sollen. Da sich der Arbeitgeber - übermittelt von der belangten Behörde - als unseriös herausgestellt habe, habe das Arbeitsverhältnis leider nur 1 Woche (4 Tage) angedauert.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 09.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF meldete der belangten Behörde während seines Bezuges der Notstandshilfe am 28.01.2014 die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung als LKW-Fahrer bei XXXX.

Statt der vereinbarten 10 Arbeitsstunden pro Woche hat der BF tatsächlich laut eigenen Angaben im Zeitraum von 27.01.2014 bis 31.01.2014 33 Stunden gearbeitet. Als Entgelt erhielt der BF - nach Einklagung desselben beim Arbeitsgericht - EUR 373,00 ausbezahlt. Dies entspricht einem täglichen Entgelt von EUR 74,60 in einer 5-Tage-Woche. Das tatsächliche Arbeitsausmaß und den tatsächliche Entgeltanspruch hat der BF der belangten Behörde nicht gemeldet.

Es lag im Zeitraum von 27.01.2014 bis 31.01.2014 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Der BF bringt vor, er habe sich bei der Arbeiterkammer über die Zulässigkeit der Absolvierung eines Monatsarbeitspensums innerhalb einer Woche im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung informiert und sei daher davon ausgegangen, dass dieses Vorgehen keine Auswirkungen auf den Bezug der Notstandshilfe habe. Es ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich diesbezüglich bei der belangten Behörde zu informieren gehabt hätte und jedenfalls, auch wenn er selbst es nicht für relevant gehalten hat, eine Meldung der tatsächlichen Verhältnisse hätte erstatten müssen, zumal die Einholung einer diesbezüglichen Information indiziert, dass sich der BF im Klaren darüber war, dass eine derartige tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses Auswirkungen auf seinen Notstandshilfebezug haben könnte.

Dieses Vorbringen geht aber jedenfalls insofern ins Leere, als es nachträglich tatsächlich zu einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes gekommen ist, da der Beschäftigungszeitraum sich auf fünf Arbeitstage verkürzt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Laut § 50 Abs. 1 AlVG besteht für denjenigen, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

2. Betreffend die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist auszuführen wie folgt:

Der BF vertritt in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag die Ansicht, dass er der belangten Behörde unverzüglich die Aufnahme des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angezeigt habe. Da er in dieser einen Arbeitswoche das gesamte "Arbeitspensum" für das Monat absolviert habe, dieses mit 33 geleisteten Stunden unter den maximal 40 Stunden pro Monat gelegen habe, er insgesamt dafür EUR 373,00 erhalten habe und somit unter der für 2014 liegenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 395,31 gelegen sei, habe er sich nicht veranlasst gesehen, der belangten Behörde das tatsächliche Arbeits- und Entgeltausmaß anzuzeigen. Zudem habe er sich über die Zulässigkeit dieses Vorgehens bei der Arbeiterkammer informiert und sei somit seiner Informationspflicht nachgekommen. Auch aus der Abmeldung von der Sozialversicherung gehe ein geringfügiges Dienstverhältnis hervor.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 30,35 (2014) insgesamt jedoch von höchstens EUR 395,31 (2014) gebührt, oder

für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 395,31 (2014) gebührt.

Wie schon in der Beweiswürdigung erörtert, zeigt die Einholung von Informationen bei der Arbeiterkammer in Bezug auf die Absolvierung der gesamten monatlichen Arbeitszeit in einer Woche, dass dem BF sehr wohl bewusst gewesen sein muss, dass unter Umständen aus diesem Vorgehen Probleme hinsichtlich seines Notstandshilfebezuges entstehen könnten und deshalb eine Meldung an die belangte Behörde zu erfolgen hat.

Dem Vorbringen, dass dieses Vorgehen von der Arbeiterkammer als zulässig erachtet wurde, ist zusätzlich entgegenzuhalten, dass der BF diese Information bei der belangten Behörde hätte einholen müssen.

Durch den mit der Arbeitgeberin abgeschlossenen Vergleich wurde das Dienstverhältnis nachträglich in eine Vollarbeitsverhältnis für den Zeitraum 27.01.2014 bis 31.01.2014 umgewandelt und dies auch entsprechend von der Arbeitgeberin bei der Sozialversicherung gemeldet.

Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnten, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 98/08/0014).

Dabei ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann, anzuzeigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611), wobei Meldungen über andere - nicht im § 50 Abs. 1 AlVG angeführte - Ereignisse nicht unter die Meldepflicht fallen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 98/08/0014).

Über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit hinaus ist der Leistungsbezieher verpflichtet, auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Dabei sind insbesondere Änderungen in den Einkommensverhältnissen von praktischer Bedeutung (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 10. Lfg. (März 2014), § 50 Rz 833).

Daraus ergibt sich, dass der BF jedenfalls nach Abschluss des Vergleiches mit seiner Arbeitgeberin die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die gegenständliche Beschäftigung der belangten Behörde hätte melden müssen, damit diese die Möglichkeit gehabt hätte, über deren Relevanz hinsichtlich des Notstandshilfebezuges des BF zu entscheiden. Dies hat der BF aber unterlassen.

Erfolgt die Meldung für das Fortbestehen und das Ausmaß eines Anspruches maßgebenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nach spätestens einer Woche, so kommt es dabei auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, nicht an (VwGH vom 20.10.2004, 2002/08/0214).

Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt in diesem Zusammenhang die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd. § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH vom 18.02.2004, Zl. 2002/08/0137; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldepflichtverletzung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0214).

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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