W120 2002322-1•BVwG W120 2002322-1
W120 2002322-1Tribunale amministrativo federale6 feb 2015
Einlangen, Einrechnung, Fernsprechentgeltzuschuss, Frist,<br/>Kognitionsbefugnis, materiellrechtliche Frist, Ökostrompauschale,<br/>Postlauf, Prüfungsumfang, Revision zulässig,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, verfahrensrechtliche Frist, Zeitpunkt,<br/>Zuständigkeit
W120 2002322-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09. Jänner 2014, GZ XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge "von den Gebühren bis zum 31.01.2018 befreit" durch "von den Gebühren ab 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 befreit" ersetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit am 08.01.2014 bei der Behörde eingelangtem Schreiben (zur Post gegeben am 31.12.2013) beantragte die Tochter der Beschwerdeführerin als Sachwalterin "nochmals, meinem Ansuchen auf Gebührenbefreiung stattzugeben". In diesem Schreiben wurde Bezug genommen sowohl auf "Telefongebühren" als auch "GIS-Gebühren". Mit Bescheid vom 09.01.2014 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom "08.01.2014 auf - Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen - Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen" stattgegeben. "Sie sind von den Gebühren bis zum 31.01.2018 befreit". Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 17.01.2014 eingelangtem Schreiben fristgerecht "Berufung" und führte darin insbesondere aus, dass aus dem angefochtenen Bescheid der Anfangszeitpunkt der Befreiung nicht ersichtlich sei. Da die Befreiung jedoch mit 31.01.2018 begrenzt worden sei, habe sie errechnet, dass der Beginn der Befreiung mit 01.02.2014 festgesetzt worden sei. Das verfahrenseinleitende Ansuchen sei mit Schreiben vom 30.12.2013, welches laut beiliegender Rechnung des Postamtes Eisenstadt am 31.12.2013 (08.18 Uhr) aufgegeben worden sei, erfolgt. Die Befreiung müsse daher ab 01. Jänner 2014 gelten. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuschuss zum Fernsprechentgelt, sowie um Befreiung von den Ökostromkosten gestellt.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2014, GZ: 0001529639, wurde der Beschwerdeführerin die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum 31.01.2018 zuerkannt.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2014 konfrontierte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie den verfahrensgegenständlichen Antrag am 31.12.2013 (08.18 Uhr) bei der Post aufgegeben habe und ihr daher die Befreiung ab 01.01.2014 zu erteilen gewesen wäre.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass der Antrag, welcher mit 30.12.2013 datiert sei, am 08.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Die verfahrensgegenständlichen Befreiungen seien daher für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.08.2018 [gemeint wohl: 31.01.2018] zuerkannt worden .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit am 08.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Diesem Antrag war ein Konvolut von Unterlagen angeschlossen. Unter anderem wurde eine Bestätigung über eine Registrierung im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis beigelegt, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin durch Frau XXXX vertreten wird. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am 31.12.2013 der Österreichischen Post AG übergeben.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde, sowie von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Dass der verfahrensgegenständliche Antrag am 31.12.2013 der Österreichischen Post AG übergeben wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, sowie der der Beschwerde beigelegten Rechnung der Österreichischen Post AG vom 31.12.2013. Überdies wurden diese Angaben der Beschwerdeführerin auch von der belangten Behörde nicht bestritten (vgl. dazu das Schreiben der belangten Behörde vom 19.08.2014).
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art 151 Abs 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II. 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. § 3 RGG lautet auszugsweise:
"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Abs 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) lauten:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.
3.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die verfahrensgegenständlichen Befreiungen bereits ab 01.01.2014 zu gewähren gewesen wären. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen im Recht:
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2009, Zl. 2006/11/0185) ergibt sich, dass Anträge im Allgemeinen nur pro futuro wirken. Soll demnach ein Antrag auch auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt wirken, müsste der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2001, Zl. 2001/03/0001, welches speziell zur Fernmeldegebührenordnung ergangen ist), was er für den vorliegenden Fall aber gerade nicht getan hat. Dass die belangte Behörde auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt und die Zuerkennung der Befreiung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten gewährt, ist schon angesichts des Umstandes, dass das RGG in Bezug auf die Gebührenpflicht an sich eine monatliche "Betrachtung" vornimmt, nicht zu beanstanden.
Im Beschwerdefall war daher alleine strittig, welcher Zeitpunkt als "Zeitpunkt der Antragstellung" anzusehen ist - ob also der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der belangten Behörde oder vielmehr der Zeitpunkt der Übergabe des Antrags an die Post als maßgebend anzusehen ist.
Bei der verfahrensgegenständlich relevanten Frist zur Stellung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes um eine verfahrensrechtliche Frist (vgl. zu einer korrespondierenden Bestimmung des Studienförderungsgesetzes 1983, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.1991, Zl. 90/12/0250), sodass § 33 Abs. 3 AVG für die belangte Behörde anzuwenden war, wonach die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden (vgl. zu all dem Hengstschläger-Leeb, AVG I. [2. Ausgabe 2014] §33 Rz. 4f).
Aus diesem Grund war für die Beurteilung der Frage, wann der verfahrensgegenständliche Antrag als gestellt anzusehen ist, auf den Zeitpunkt abzustellen, indem der Antrag einem Zustelldienst (im konkreten Fall: der Post) zur Übermittlung an die belangte Behörde übergeben wurde (hier am 31.12.2013). Demnach war es unerheblich, wann das Anbringen bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, weil das Anbringen gem. § 33 Abs. 3 AVG bereits vor seiner tatsächlichen Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt (vgl. dazu neuerlich die bei Hengstschläger-Leeb zitierte Judikatur).
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht dagegen, dass die belangte Behörde eine Befristung der verfahrensgegenständlichen Befreiungen mit 4 Jahren vorgenommen hat. Sie macht vielmehr ausschließlich geltend, dass die Befreiung bereits einen Monat früher zu laufen beginnen hätte müssen. Vor dem Hintergrund des §27 VwGVG iVm §28 VwGVG besteht daher keine Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes von der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, wonach eine Befristung der verfahrensgegenständlichen Befreiungen mit 4 Jahren vorzunehmen ist, abzuweichen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es bislang an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Frist um eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Frist handelt, fehlt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.